{"date":"2026-05-03","state":"completed","last_modified":"2026-05-06T08:57:49.344941+00:00","extraordinary":false,"video_url":"https://www.youtube.com/embed/6B2nUxkVAbw?si=DjmvksZ_U0AVcMPS?rel=0","overview":"<p>Die Glarner Landsgemeinde findet am <strong>3. Mai 2026</strong> statt. <strong>Sie beginnt um 9.30 Uhr mit dem Einzug</strong>. Die Stimmberechtigten treffen sich im Ring auf dem Zaunplatz (auch Landsgemeindeplatz genannt) mitten im Hauptort Glarus. Der Landammann er\u00f6ffnet und leitet die Landsgemeinde und ermittelt bei Wahlen und Abstimmungen die Mehrheit durch Absch\u00e4tzen.</p><p>Grundlage f\u00fcr die Stimmberechtigten ist das Memorial f\u00fcr die Landsgemeinde. Es enth\u00e4lt die Traktandenliste und eine Beschreibung aller Gesch\u00e4fte mit einl\u00e4sslicher Darstellung und Begr\u00fcndung sowie den Antrag des Landrates (Kantonsparlament). Dieser ist, wenn kein abweichender Antrag gestellt wird, genehmigt. An der Glarner Landsgemeinde haben die Stimmberechtigten das Recht \u00abzu raten, zu mindern und zu mehren\u00bb. Das heisst, sie k\u00f6nnen zu jedem Sachgesch\u00e4ft das Wort verlangen und \u00c4nderungen beantragen. Es sind zudem Antr\u00e4ge auch auf Verschiebung, R\u00fcckweisung oder Ablehnung m\u00f6glich.</p><p>Zutritt zum Ring haben nur <strong>stimmberechtigte Personen</strong>. Der Stimmrechtsausweis muss den Kontrollorganen vorgewiesen werden. Im Kanton wohnhafte schulpflichtige oder der Schulpflicht entwachsene, nicht stimmberechtigte Jugendliche d\u00fcrfen sich unmittelbar neben der Rednerb\u00fchne aufhalten. Es ist den Stimmberechtigten jedoch untersagt, Kinder auf den Ring oder die Sitzpl\u00e4tze mitzunehmen.</p><h3>Ehreng\u00e4ste</h3><h5>G\u00e4ste des Regierungsrates</h5><ul><li>Bundeskanzler Viktor Rossi</li><li>Division\u00e4r Christian Oppliger, Kommandant Luftwaffe</li><li>Division\u00e4r Yves G\u00e4chter, Kommandant Heer</li><li>Regierungsrat des Kantons Aargau in corpore</li></ul><h5>G\u00e4ste des Landrates</h5><ul><li>Ratsleitung des Grossen Rates des Kantons Wallis</li></ul><h3>Gratis mit dem \u00f6V an die Landsgemeinde</h3><p>Am Landsgemeindesonntag 2026, am 3. Mai (bei Verschiebung am 10. Mai), k\u00f6nnen alle Stimmberechtigten ab 16 Jahren im Kanton Glarus den \u00f6ffentlichen Verkehr zur An- und Abreise an die Landsgemeinde in der 2. Klasse kostenlos nutzen. Der Stimmrechtsausweis gilt als Fahrausweis.</p><p>F\u00fcr Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren ist der \u00f6ffentliche Verkehr zur An- und Abreise in der 2. Klasse ebenfalls kostenlos.</p><p>Die S25 h\u00e4lt an diesem Tag nicht in Bilten. Aufgrund von Bauarbeiten ist die SBB-Strecke Bilten\u2013Ziegelbr\u00fccke unterbrochen. Ab Bilten verkehrt die Buslinie 513 nach Ziegelbr\u00fccke. Der Onlinefahrplan ist angepasst.</p><h3>Bekanntgabe des Entscheides \u00fcber die Abhaltung der Landsgemeinde</h3><p>Der Entscheid \u00fcber die Durchf\u00fchrung der Landsgemeinde wird von Radio SRF1 in den Nachrichten um 7 und 8 Uhr ausgestrahlt und ist auf der Homepage <a href=\"http://www.gl.ch\">www.gl.ch</a> publiziert.</p><h3>Informationen f\u00fcr Sehbehinderte und Blinde</h3><p>Die Schweizerische Bibliothek f\u00fcr Blinde, Seh- und Lesebehinderte (SBS) bietet das Landsgemeindememorial kostenlos als H\u00f6rfassung im DAISY-Format an. Weitere Informationen zum DAISY-Format und Abspielm\u00f6glichkeiten finden Sie auf der <a href=\"https://www.sbs.ch/?id=69\">Website der SBS</a>. Die Datei kann ab April auf diesem <a href=\"https://www.landsgemeinde.gl.ch/landsgemeinde/2025-05-04\">Landsgemeindeportal unter Downloads</a> heruntergeladen werden (Audio ZIP). Sogenannte \u00abDaisy-Apps\u00bb stellen die Daten strukturiert dar, erlauben das direkte Navigieren zu einzelnen Abstimmungsvorlagen und spielen die H\u00f6rfassung ab.</p><h3>Informationen f\u00fcr Geh\u00f6rlose</h3><p>Am Tag der Landsgemeinde steht f\u00fcr Geh\u00f6rlose ein Dolmetscherdienst zur Verf\u00fcgung. Es sind Pl\u00e4tze im Landsgemeindering f\u00fcr Geh\u00f6rlose reserviert und angeschrieben.</p><h3>Kinderh\u00fctedienst an der Landsgemeinde</h3><p>Am Tag der Landsgemeinde wird von 9.00 Uhr bis zum Ende der Landsgemeinde ein Kinderh\u00fctedienst f\u00fcr Kinder im Alter von 6 Monaten bis 9 Jahren aus allen drei Gemeinden angeboten.<br>Neu findet der Kinderh\u00fctedienst in der Tagesstruktur beim Schulhaus Erlen in Glarus statt. Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Inseraten des Vereins Sunn\u00e4h\u00f6r\u00e4li in der Presse.</p><h3>Informationen f\u00fcr ausw\u00e4rtige Besucherinnen und Besucher</h3><p>F\u00fcr nicht stimmberechtigte Interessierte stehen Zuschauertrib\u00fcnen auf dem Zaunplatz zur Verf\u00fcgung.<br>Weitere <a href=\"https://glarnerland.ch/de/glarnerland/landsgemeinde.html\">Hinweise und Tipps f\u00fcr G\u00e4ste</a> sind auf der Website der Tourismusorganisation Visit Glarnerland publiziert.</p><h3>Information f\u00fcr Medienschaffende</h3><h5>Medienakkreditierung</h5><p>Medienschaffende ben\u00f6tigen f\u00fcr den Zutritt in den Landsgemeindering einen pers\u00f6nlichen Medienausweis der vorg\u00e4ngig zugestellt wird. Der Ausweis muss sp\u00e4testens zwei Kalenderwochen vor der Landsgemeinde bestellt werden. Zum <a href=\"https://www.gl.ch/verwaltung/staatskanzlei/kommunikation/medienakkreditierung-landsgemeinde.html/8419\">Akkreditierungsformular</a>. </p><h5>Medienarbeitspl\u00e4tze</h5><p>Es besteht eine beschr\u00e4nkte Anzahl Medienarbeitspl\u00e4tze, die vornehmlich f\u00fcr elektronische Medien reserviert sind. Die Zuteilung obliegt der Fachstelle Kommunikation. Ein Medientermin f\u00fcr Interviews mit dem Regierungsrat und Ehreng\u00e4sten besteht <em>nach</em> der Landsgemeinde auf dem Rathausplatz.</p><h5>Foto und Film</h5><p>Fotografieren und filmen ist erlaubt, sofern der Ablauf der Landsgemeinde nicht gest\u00f6rt wird. Die Verwendung von Drohnen ist \u00fcber dem Landsgemeindeplatz strikte verboten. Die Landsgemeinde wird in Bild und Ton \u00fcbertragen.</p><p>Das Wesen und Funktionieren einer Landsgemeinde wird im Film <a href=\"https://www.landsgemeinde.gl.ch/topics/film\"><em>Ds Wort isch frii</em></a><em> </em>anschaulich erkl\u00e4rt. Der Film steht in einer Dialektfassung sowie auf deutsch und englisch zur Verf\u00fcgung.</p><p>Die Landsgemeinde wird f\u00fcr Archivzwecke in Ton und Bild aufgenommen. F\u00fcr ausf\u00fchrliche Dokumentationen, Fotos und Film wird auf die <a href=\"https://archivverzeichnis.gl.ch/home/#/\">Onlinesuche</a> des Landesarchivs des Kantons Glarus verwiesen.</p><p>Weitere Ausk\u00fcnfte f\u00fcr Medien erteilt die <a href=\"https://www.gl.ch/verwaltung/staatskanzlei/kommunikation.html/4585\">Fachstelle Kommunikation</a>.<br></p>","files":{"memorial_pdf":"https://www.landsgemeinde.gl.ch/storage/aed268427e98355164caa8dc1e21d486061583e36bd808fb10e989ef99e2d527","memorial_2_pdf":null,"memorial_supplement_pdf":"https://www.landsgemeinde.gl.ch/storage/42828c2d3a40a83147688c5a5e60d468d6923bfe56a4d775ebd94a0ae060151c","protocol_pdf":null,"audio_mp3":null,"audio_zip":"https://www.landsgemeinde.gl.ch/storage/00a4733a30298cd7a17d85f52bc2116c2c736bc68d8d02fad832c832f035984d"},"agenda_items":[{"number":13,"state":"completed","last_modified":"2026-05-05T11:34:08.254940+00:00","irrelevant":false,"tacitly_accepted":false,"title":"Unerheblich erkl\u00e4rter Memorialsantrag","memorial_page":142,"overview":null,"text":"<h2>\n   1. Der Memorialsantrag\n  </h2><p>\n   Am 8. Mai 2025 reichte Thomas V\u00f6geli, Oberurnen, den Memorialsantrag \u00abRedezeitbeschr\u00e4nkung an der Landsgemeinde\u00bb ein. Er will damit die Redezeit von Rednerinnen und Rednern an der Landsgemeinde und allenfalls auch an den Gemeindeversammlungen begrenzen. Der Antrag im Wortlaut:\n  </p><table><tbody><tr><td>\u00abDie Glarner Landsgemeinde ist erst seit Kurzem vergangen und war wie immer ein ganz besonderes Erlebnis. Diese Stimmung zu erleben und sich als Teil der Gemeinschaft zu f\u00fchlen ist einmalig. Um die Institution zu st\u00e4rken, stelle ich folgenden Memorialsantrag:<br><br>Die Redezeit an der Landsgemeinde ist auf maximal drei Minuten zu begrenzen. Da auch die Gemeindeversammlungen im gleichen Gesetz geregelt werden, kann dies auch auf die Gemeindeversammlungen ausgedehnt werden. Das \u00fcberlasse ich jedoch gerne der landr\u00e4tlichen Debatte.<br><br>Mein Anliegen begr\u00fcnde ich wie folgt: Schon seit einiger Zeit st\u00f6re ich mich an der Tatsache, dass bei jeder Landsgemeinde einige Redner ein viel zu langes Votum halten. Um die Diskussionen effizienter zu machen und den Landammann in der Diskussionsleitung zu st\u00e4rken, halte ich eine Beschr\u00e4nkung der Redezeit auf drei Minuten f\u00fcr sinnvoll. Die Landsgemeinde, welche in den letzten Jahren sehr h\u00e4ufig bis um 14.00 Uhr gedauert hat, w\u00fcrde davon profitieren. Sie w\u00fcrde rund eine halbe Stunde k\u00fcrzer, ohne dass die Diskussion an Qualit\u00e4t verliert.<br><br>K\u00fcrzere Voten f\u00f6rdern sachliche Diskussionen statt emotional aufgebl\u00e4hter Monologe, was vielf\u00e4ltigere Perspektiven erm\u00f6glicht und Zeit spart. In den letzten drei Jahren w\u00e4re die Landsgemeinde zwischen 24 und 32 Minuten schneller fertig gewesen. Ein Qualit\u00e4tsverlust in der Diskussion ist nicht zu bef\u00fcrchten, da man sich als Redner auf das wesentliche konzentrieren muss. Wenn man einen Ab\u00e4nderungsantrag stellt, schafft man es problemlos diesen in drei Minuten zu begr\u00fcnden, sonst h\u00f6ren die Teilnehmer auf dem Ring sowieso nicht mehr zu, insbesondere, wenn es sich um ein Traktandum gegen Ende der Landsgemeinde handelt. Auch die Pr\u00e4sidentin der landr\u00e4tlichen Kommission oder der zust\u00e4ndige Regierungsrat k\u00f6nnen ohne M\u00fche in drei Minuten auf die Ab\u00e4nderungs-/R\u00fcckweisungsantr\u00e4ge eingehen.<br><br>Dass die Leute im Ring k\u00fcrzeren Voten mehr Aufmerksamkeit schenken, zeigt sich nicht nur aufgrund meiner pers\u00f6nlichen Einsch\u00e4tzung, sondern auch an der Erfolgsquote. In den letzten drei Jahren waren die Votanten oberhalb der drei Minutengrenze zu 37\u201350 Prozent erfolgreich, diejenigen hingegen, welche ihr Votum drei Minuten oder k\u00fcrzer gehalten haben, waren zu 48\u201374 Prozent erfolgreich, was signifikant besser ist.<br><br>Die Umsetzung sehe ich ebenfalls unkritisch. Beispielsweise kann ein f\u00fcr alle h\u00f6rbares akustisches Signal 15 oder 20 Sekunden vor Ablauf der Redezeit der Sprecherin anzeigen, dass sie ihr Votum zu Ende bringen muss.<br><br>Ich bin davon \u00fcberzeugt, dass mein Antrag nur Vorteile h\u00e4tte und die Landsgemeinde noch effizienter, spannender und sachlicher macht.\u00bb<br></td></tr></tbody></table><h2>\n   2. Zust\u00e4ndigkeit der Landsgemeinde\n  </h2><p>\n   Gem\u00e4ss Artikel 59 Absatz 2 der Kantonsverfassung entscheidet der Landrat \u00fcber die rechtliche Zul\u00e4ssigkeit der Memorialsantr\u00e4ge und \u00fcber deren Erheblichkeit; die zul\u00e4ssigen Antr\u00e4ge sind erheblich, wenn sie wenigstens zehn Stimmen auf sich vereinigen. In seiner Sitzung vom 5. November 2025 erkl\u00e4rte der Landrat den Memorialsantrag zwar als rechtlich zul\u00e4ssig. Bei der Erheblichkeitserkl\u00e4rung erzielte er indessen nicht die erforderlichen zehn Stimmen. Deshalb ist er in Anwendung von Artikel 62 Absatz 2 der Kantonsverfassung ohne Stellungnahme im Memorial aufzuf\u00fchren.\n  </p><p>\n   Nach Artikel 65 Absatz 4 der Kantonsverfassung tritt die Landsgemeinde auf einen vom Landrat nicht erheblich erkl\u00e4rten Memorialsantrag nur auf besonderen Antrag hin ein; die Landsgemeinde kann in diesem Fall entweder die Ablehnung oder die Behandlung auf das folgende Jahr beschliessen.\n  </p>","resolution":"<p>Der Memorialsantrag wird nicht als erheblich erkl\u00e4rt.</p>","resolution_tags":[],"files":{"memorial_pdf":null},"vota":[{"number":2,"state":"completed","text":null,"motion":"<p>Ablehnung Antrag Thomas V\u00f6geli zur Erheblichkeitserkl\u00e4rung</p>","statement_of_reasons":null,"person":{"name":"Kaspar Becker","function":"Regierungsrat","place":null,"political_affiliation":null,"picture":null}},{"number":1,"state":"completed","text":null,"motion":"<p>Antrag zur Erheblichkeitserkl\u00e4rung des Memorialsantrags</p>","statement_of_reasons":null,"person":{"name":"Thomas V\u00f6geli","function":null,"place":"Oberurnen","political_affiliation":null,"picture":null}}]},{"number":12,"state":"completed","last_modified":"2026-05-03T13:02:45.570105+00:00","irrelevant":false,"tacitly_accepted":true,"title":"Gew\u00e4hrung eines Verpflichtungskredits \u00fcber 1,4 Millionen Franken f\u00fcr die Projektierung neuer Verwaltungsgeb\u00e4ude in Glarus","memorial_page":136,"overview":"<h2>Die Vorlage im \u00dcberblick</h2><p>Die kantonale Abteilung Soziale Dienste erbringt ihre Dienstleistungen in St\u00fctzpunkten in allen drei Gemeinden. Eine Organisationsanalyse empfiehlt die Zusammenf\u00fchrung dieser St\u00fctzpunkte an einem zentralen Standort. Damit sollen die Abl\u00e4ufe verbessert und die bereits gute Qualit\u00e4t der Dienstleistungen weiter gest\u00e4rkt werden. F\u00fcr die Zusammenf\u00fchrung wird ein Standort im Zentrum von Glarus ins Auge gefasst: An der Kirchstrasse 1 und 3 sowie Burgstrasse 25 werden R\u00e4ume frei, weil das Bildungszentrum Gesundheit und Soziales auf das Areal der Berufsfachschule in Ziegelbr\u00fccke umzieht. Diese Gelegenheit wird genutzt, um den bestehenden Standort baulich weiterzuentwickeln.</p><p>Das geplante Projekt sieht zwei Neubauten auf der betroffenen Parzelle sowie einen geringf\u00fcgigen Umbau eines bestehenden Geb\u00e4udes vor. Vorliegend wird der Landsgemeinde ein Verpflichtungskredit \u00fcber 1,4 Millionen Franken f\u00fcr die Projektierung beantragt. Die Gesamtkosten belaufen sich grob gesch\u00e4tzt auf zirka 11,5 Millionen Franken. \u00dcber den Objektkredit wird die Landsgemeinde zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt befinden. Die Inbetriebnahme ist f\u00fcr 2031 vorgesehen.</p><p>Die neuen Verwaltungsgeb\u00e4ude sollen st\u00e4dtebaulich und \u00f6kologisch hohen Anforderungen gen\u00fcgen und stehen im Einklang mit der kantonalen Immobilienstrategie. Der Wirtschaftlichkeit wird grosse Bedeutung beigemessen. Deshalb ist vorgesehen, m\u00f6glichst viel nutzbare Fl\u00e4che zu schaffen. Nicht nur die Sozialen Dienste sollen in den neuen Geb\u00e4uden untergebracht werden k\u00f6nnen, sondern auch weitere Verwaltungseinheiten wie etwa das Passb\u00fcro. Dies f\u00fchrt zu weiteren r\u00e4umlichen und betrieblichen Verbesserungen. Dadurch k\u00f6nnen Mietverh\u00e4ltnisse aufgel\u00f6st oder nicht mehr ben\u00f6tigte Immobilien im Eigentum des Kantons verkauft werden. F\u00fcr die Bev\u00f6lkerung entsteht ein einfach zug\u00e4nglicher, zentraler Standort.</p><p>Die Vorlage war im Landrat unbestritten. Der vorgesehene Standort f\u00fcr die geplanten Verwaltungsgeb\u00e4ude in Glarus wurde als ideal bezeichnet. Dass der Landsgemeinde vor dem eigentlichen Objektkredit ein Projektierungskredit unterbreitet wird, wurde ebenfalls positiv beurteilt. Damit k\u00f6nne sich das Volk fr\u00fchzeitig zur eingeschlagenen Stossrichtung \u00e4ussern. Mehrere im Landrat abgegebene Voten unterst\u00fctzten die vorgesehene Durchf\u00fchrung eines Projektwettbewerbs. Verschiedene Planerteams sollen Projektideen erarbeiten. Zwar sei ein solcher Wettbewerb mit Kosten verbunden. Gerade im vorliegenden Fall erh\u00f6he ein Wettbewerb aber die Qualit\u00e4t des Projekts. Der Landrat folgte dabei allerdings diskussionslos dem Antrag der zust\u00e4ndigen landr\u00e4tlichen Kommission, f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des Projektwettbewerbs das sogenannte selektive Verfahren vorzuschreiben. Bei diesem Verfahren wird \u2013 im Gegensatz zum offenen Verfahren \u2013 nur eine beschr\u00e4nkte Anzahl von Teams, die bestimmte Eignungskriterien erf\u00fcllen, zum Wettbewerb zugelassen. Das reduziert die Verfahrenskosten und sichert eine hohe Qualit\u00e4t der eingereichten Beitr\u00e4ge.</p><p>Der Landrat beantragt der Landsgemeinde, dem Beschlussentwurf zum Verpflichtungskredit f\u00fcr die Projektierung neuer Verwaltungsgeb\u00e4ude mit der von ihm vorgenommenen \u00c4nderung zuzustimmen.</p>","text":"<h2>1. Ausgangslage</h2><h3>\n   1.1. Auszug Bildungszentrum Gesundheit und Soziales\n  </h3><p>\n   Mit der Fertigstellung des Erweiterungsbaus der Berufsfachschule in Ziegelbr\u00fccke zieht das Bildungszentrum Gesundheit und Soziales (BZGS) von Glarus nach Ziegelbr\u00fccke (voraussichtlich per Ende 2027). Dadurch werden die Liegenschaften an der Kirchstrasse 1 und 3 sowie an der Burgstrasse 25 in Glarus frei. Diese befinden sich im Eigentum des Kantons.\n  </p><h3>\n   1.2. Zusammenf\u00fchrung der St\u00fctzpunkte der Sozialen Dienste\n  </h3><p>\n   Die Landsgemeinde 2024 \u00e4nderte das Gesetz \u00fcber die \u00f6ffentliche Sozialhilfe. Damit wurde die Zusammenf\u00fchrung der aktuell drei St\u00fctzpunkte der Sozialen Dienste an einem Standort erm\u00f6glicht. Diese ist eine Massnahme im Rahmen einer umfassenden Organisationsanalyse bzw. Reorganisation der Sozialen Dienste. Die Zusammenf\u00fchrung soll mehr Klarheit \u00fcber Abl\u00e4ufe und Zust\u00e4ndigkeiten sowie eine Verbesserung der bereits guten Qualit\u00e4t der Dienstleistungen bringen.\n  </p><h3>\n   1.3. Langfristige Immobilienplanung\n  </h3><p>\n   F\u00fcr die langfristige Immobilienplanung des Kantons werden die Infrastruktur-Bed\u00fcrfnisse (Nachfrage) sowie die Ausrichtung des Immobilienportfolios (Angebot) durch eine r\u00e4umliche und finanzielle Planung ermittelt und durch Optimierung und Koordination abgeglichen. Massgebend f\u00fcr die Entwicklung sind der gesetzliche Nutzerauftrag bzw. der infrastrukturelle Bedarf der Nutzenden und der wirtschaftliche sowie nachhaltige Umgang mit den Ressourcen und dem Immobilienbestand.</p><p>\n   Im Fr\u00fchjahr 2024 wurden die k\u00fcnftigen m\u00f6glichen Geb\u00e4udenutzungen in Glarus in Szenarien betrachtet. 2025 wurde entschieden, dass die St\u00fctzpunkte der Sozialen Dienste in den Liegenschaften an der Kirchstrasse 1 und 3 sowie an der Burgstrasse 25 in Glarus zentralisiert werden sollen.\n  </p><p>\n   F\u00fcr andere Geb\u00e4ude stellt sich im Zusammenhang mit dem Fl\u00e4chenmanagement die Frage, ob im Sinne der kantonalen Immobilienstrategie eine Optimierung der Situation herbeigef\u00fchrt werden kann. Aktuell sind verschiedene Nutzungen hinsichtlich Effizienz, Betrieb, Zug\u00e4nglichkeit und Sicherheit in m\u00e4ssig geeigneten R\u00e4umlichkeiten platziert. Dies gilt insbesondere f\u00fcr Nutzungen an der Postgasse 29 sowie in der Alten Stadtschule an der Gerichtshausstrasse 25 bzw. an der Hauptstrasse 60 in Glarus. Es wird deshalb im Kontext der Zentralisierung der Sozialen Dienste zus\u00e4tzlich gepr\u00fcft, ob weitere Optimierungen m\u00f6glich sind.\n  </p><h2>\n   2. Verwaltungsgeb\u00e4ude Kirchstrasse 1 und 3 sowie Burgstrasse 25\n  </h2><h3>\n   2.1. Standort\n  </h3><p>\n   Die vorgesehenen Verwaltungsgeb\u00e4ude kommen auf der Parzelle 528 in Glarus zu liegen. Diese befindet sich im Eigentum des Kantons.\n  </p><p>\n   <em>Abbildung 1. Betroffene Parzelle 528 in Glarus (ohne Massstab, Plan genordet)</em>\n  </p><p><em><img src=\"https://www.landsgemeinde.gl.ch/storage/670b84af03307673c0b46de714db2e4c485a471a65fd08b85668aa07e4d44427\" class=\"lazyload-alt\" width=\"1386px\" height=\"979px\"></em></p><p>\n   Auf dem Grundst\u00fcck befinden sich aktuell drei Geb\u00e4ude:\n  </p><ul>\n   <li>\n    ein eingeschossiges Schulungsgeb\u00e4ude (ehemals Migros) an der Burgstrasse 25;\n   </li>\n   <li>\n    eine historische Villa mit B\u00fcronutzung an der Kirchstrasse 1; und\n   </li>\n   <li>\n    ein kleines, zweigeschossiges Nebengeb\u00e4ude mit Aufenthalts- und Schulungsraum an der Kirchstrasse 3.\n   </li>\n  </ul><h3>\n   2.2. Aufgabe und bisherige Planungsleistungen\n  </h3><p>\n   In einer Machbarkeitsstudie wurde die Errichtung eines neuen Verwaltungsgeb\u00e4udes gepr\u00fcft. Die Studie untersuchte die M\u00f6glichkeit, die derzeit im Kanton verteilten St\u00fctzpunkte der Sozialen Dienste sowie die B\u00fcroarbeitspl\u00e4tze der Hauptabteilung Soziales (Leitung) an diesem Standort zu vereinen. Bereits der Raumbedarf aufgrund einer solchen Zusammenf\u00fchrung bedingt eine bauliche Erweiterung der Liegenschaft Burgstrasse 25. Statt nur so viel Fl\u00e4che zu planen und realisieren, wie f\u00fcr die Zusammenf\u00fchrung notwendig w\u00e4re, wurde zus\u00e4tzlich eine Maximierung der nutzbaren Fl\u00e4che auf dem Grundst\u00fcck gepr\u00fcft. Demnach soll die Villa an der Kirchstrasse 1 stehen bleiben und minimal umgebaut werden; im Bereich der Kirchstrasse 3 und der Burgstrasse 25 sollen jedoch zwei Neubauten entstehen. Dadurch wird ein erweitertes Raumprogramm am Standort erm\u00f6glicht. Dies erlaubt, diverse Nutzungen aus den f\u00fcr sie ungeeigneten Fl\u00e4chen an der Postgasse 27 und 29 in optimierten R\u00e4umlichkeiten unterzubringen. In einem zweiten Schritt k\u00f6nnen dank den frei gewordenen Fl\u00e4chen die verbleibenden Nutzungen in der Liegenschaft Alte Stadtschule / Postgasse 29 besser verteilt und genutzt werden. Auf die gemieteten R\u00e4umlichkeiten an der Postgasse 27 kann verzichtet werden.</p><h3>\n   2.3. Raumprogramm und Rahmenbedingungen\n  </h3><p>\n   Das Raumprogramm umfasst die notwendigen Fl\u00e4chen f\u00fcr:\n  </p><ul>\n   <li>\n    die Abteilung Soziale Dienste bestehend aus Berufsbeistandschaft, Existenzsicherung, Kinder- und Jugendhilfe, Opferberatung und Zentrale Dienste;\n   </li>\n   <li>\n    die Hauptabteilung Soziales inklusive der Fachstelle f\u00fcr Behindertenfragen und soziale Einrichtungen;\n   </li>\n   <li>\n    den Zivilstands- und B\u00fcrgerrechtsdienst; sowie\n   </li>\n   <li>\n    die Abteilung Migration und Passb\u00fcro.\n   </li>\n  </ul><p>\n   Aufgrund der erschwerten Zug\u00e4nglichkeit wird im Untergeschoss auf eine Einstellhalle f\u00fcr Fahrzeuge verzichtet. Stattdessen ist dieses als m\u00f6glicher Standort f\u00fcr dem Kanton fehlende Lagerfl\u00e4chen und Archivfl\u00e4chen vorgesehen.\n  </p><p>\n   Die Parzelle befindet sich in der Kernzone des Wiederaufbaugebiets. Daraus ergeben sich einige baurechtliche Besonderheiten, die es bei der Projektierung zu ber\u00fccksichtigen gilt. Vier Vollgeschosse mit einer Geb\u00e4udeh\u00f6he von 13,5 Meter (traufseitig) sind erlaubt. F\u00fcr das Grundst\u00fcck gelten die geschlossene Bauweise sowie der Baulinienplan Ortsteil Glarus. Gem\u00e4ss Baulinienplan sind An- und Nebenbauten im Innenhof zul\u00e4ssig, sofern diese eine Nebennutzung (und keine Hauptnutzung) aufweisen und sich strukturell klar vom Hauptgeb\u00e4ude abgrenzen.\n  </p><p>\n   Dem ortstypischen Strassenbild von Glarus mit kleinteiligen H\u00e4userzeilen mit vielf\u00e4ltiger Farbgestaltung wird im Rahmen der weiteren Planung architektonisch Rechnung getragen. Die Einordnung, der Umgang mit dem solit\u00e4ren Eckbau (Kirchstr. 1) und die Bauvorschriften (Baulinien und H\u00f6hen) bringen Herausforderungen mit sich. Die Lage ist f\u00fcr die zuk\u00fcnftigen Nutzungen passend und eine Durchmischung von Nutzungen in der Kernzone w\u00fcnschenswert. Die M\u00f6glichkeit von Durchg\u00e4ngen zum Hinterhof lassen ein Spiel von \u00f6ffentlichen und halb\u00f6ffentlichen Bereichen zu und f\u00f6rdern die Durchmischung und Belebung des Quartiers. In der weiteren Planung soll auch aufgezeigt werden, wie der Bau aus Nachhaltigkeitsgr\u00fcnden zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt (bei Nichtgebrauch durch die kantonale Verwaltung) als Wohnraum genutzt werden k\u00f6nnte.\n  </p><h3>\n   2.4. Folgeprojekte\n  </h3><p>\n   Durch den Umzug der Abteilungen Zivilstands- und B\u00fcrgerrechtsdienst sowie Migration und Passb\u00fcro an den neuen Standort entstehen an der Postgasse 29 freie Fl\u00e4chen. Die Abteilung Justizvollzug sowie die Fachstelle Administrativmassnahmen sollen im Rahmen dieser Rochade von den gemieteten Fl\u00e4chen an der Postgasse 27 an die Postgasse 29 verlegt werden. Dar\u00fcber hinaus bieten sich M\u00f6glichkeiten, das Berufsinformationszentrum, das Landesarchiv sowie das Verh\u00f6rzimmer der Staatsanwaltschaft innerhalb der Liegenschaft Postgasse 29 funktional und r\u00e4umlich besser zu positionieren. F\u00fcr eine sinnvolle Anordnung der betroffenen Einheiten m\u00fcssen auch Abteilungen der Departemente Sicherheit und Justiz sowie Bildung und Kultur innerhalb des bestehenden Geschosses umplatziert werden.\n  </p><p>\n   Erste Abkl\u00e4rungen mit den betroffenen Abteilungen fanden bereits statt. Diese werden im Rahmen eines partizipativen Planungsprozesses in der Umsetzungsplanung weiter vertieft, um die betrieblichen Anforderungen bestm\u00f6glich zu ber\u00fccksichtigen. Die Kosten der voraussichtlichen baulichen Massnahmen f\u00fcr diese Optimierungen belaufen sich gem\u00e4ss einer Sch\u00e4tzung auf 420\u2019000 Franken. Diese Kosten sind nicht Teil des vorliegenden Antrags.\n  </p><h3>\n   2.5. Einordnung in die Immobilienstrategie\n  </h3><p>\n   Die Nutzung ist der massgebliche Treiber der Entwicklung des kantonalen Immobilienportfolios. Es besteht bei diesem Projekt ein klarer Bedarf an Infrastruktur zur Erf\u00fcllung einer kantonalen Aufgabe. Die kantonalen Liegenschaften m\u00fcssen nutzungsgerecht und zweckm\u00e4ssig sein. Mit den geplanten Verwaltungsgeb\u00e4uden entstehen wirtschaftliche, effiziente Fl\u00e4chen, die den heutigen Gesetzen und Normen entsprechen. Die N\u00e4he zu weiteren Verwaltungsliegenschaften beg\u00fcnstigt Synergienutzungen von Allgemeinr\u00e4umen wie Sitzungszimmern oder Garderoben und Duschen. Mit dem unter Ziffer 2.4 skizzierten Folgeprojekt kann zudem eine neue Ausgangslage geschaffen werden, die eine Optimierung vieler weiterer Fl\u00e4chen in der kantonalen Verwaltung erm\u00f6glicht. Es werden strategiekonforme L\u00f6sungen angestrebt, die f\u00fcr den Kanton gesamthaft nachhaltig und vorteilhaft sind, statt lediglich konkrete Einzelnutzungen zu optimieren. Ein qualit\u00e4tsorientiertes Vergabeverfahren soll gew\u00e4hrleisten, dass die neuen kantonalen Bauten eine st\u00e4dtebaulich und architektonisch hohe Qualit\u00e4t aufweisen. Der Kanton f\u00f6rdert damit das Bewusstsein f\u00fcr qualitatives Bauen.\n  </p><p>\n   Der Kanton h\u00e4lt die zur Erf\u00fcllung seiner \u00f6ffentlichen Aufgaben notwendigen Liegenschaften grunds\u00e4tzlich im Alleineigentum. Bei Entwicklungsprojekten werden stets potenzielle Aufl\u00f6sungen von Mietverh\u00e4ltnissen gepr\u00fcft. Ziel ist die Zentralisierung in eigenen Objekten anstelle einer Mietl\u00f6sung. Bei Fertigstellung des Projekts k\u00f6nnen zwei Wohnungen an der Postgasse 27 in Glarus und das Wohn- und Gesch\u00e4ftshaus Bahnhofstrasse 13 in Schwanden gek\u00fcndigt werden.</p><p>\n   Zwei Liegenschaften im Eigentum (Bahnhofstr. 24 in N\u00e4fels und Winkelstr. 22 in Glarus) stehen danach zur Vermietung, Ver\u00e4usserung oder Abgabe im Baurecht zur Verf\u00fcgung. Eine weitere Nutzung dieser Liegenschaften durch den Kanton ist nicht ausgeschlossen, steht aber zum jetzigen Zeitpunkt nicht im Vordergrund.\n  </p><h2>\n   3. Termine und Kosten\n  </h2><h3>\n   3.1. Weiteres Vorgehen und Termine\n  </h3><p>\n   F\u00fcr die Realisierung des Projekts soll ein Wettbewerb ausgeschrieben werden (selektives Verfahren). Dessen Ziel ist es, ein Projekt zu finden, das die Vorgaben des Raumprogramms und die Anforderungen an das Bauen in der Kernzone Wiederaufbaugebiet auf die betrieblich und \u00f6konomisch bestm\u00f6gliche Weise umsetzt und gleichzeitig die aktuellen Anforderungen an die Nachhaltigkeit und Energieeffizienz optimal zu erf\u00fcllen vermag.\n  </p><p>\n   Nach dem Wettbewerb folgt die Projektierung. Der Landsgemeinde 2026 soll vorliegend der Projektierungskredit f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des Wettbewerbs, die Projektierung (bis Bauprojekt inkl. Kostenvoranschlag \u00b1 10 %) und die Ausschreibungsplanung (Teil der SIA Phase 41) beantragt werden. Ohne vorgezogene Ausschreibungsplanung entst\u00fcnde ein Planungsunterbruch von einem guten halben Jahr zwischen Ende Bauprojekt und der Landsgemeinde 2029 (Beantragung Objektkredit).\n  </p><p>\n   Tabelle 1. Terminplanung\n  </p><p class=\"has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img\"><img src=\"https://www.landsgemeinde.gl.ch/storage/ef994574fdc466b795220e83af102c13028a231d59dc4eecc6875d594a98cef8\" class=\"lazyload-alt\" width=\"1073px\" height=\"384px\"></p><p>\n   Es ist zu beachten, dass der aktuelle Grobterminplan noch nicht auf einem Projekt basiert und keine Reserven f\u00fcr Unvorhergesehenes beinhaltet.\n  </p><h3>\n   3.2. Kostengrobsch\u00e4tzung Projekt und Projektierungskosten\n  </h3><p>\n   Die Kostengrobsch\u00e4tzung f\u00fcr die Machbarkeit wurde auf der Basis von Erfahrungswerten erstellt. Die Kostengenauigkeit von +/-25 Prozent spiegelt den momentanen Kenntnisstand wider. Die Kosten f\u00fcr ein Neubauprojekt in diesem Umfang werden auf rund 11,5 Millionen Franken gesch\u00e4tzt.\n  </p><p>\n   Auf der Grundlage dieser Kostengrobsch\u00e4tzung wurden die Projektierungskosten von 1,4 Millionen Franken ermittelt. Es wurde dabei von folgenden Grundlagen und Annahmen ausgegangen:\n  </p><ul>\n   <li>\n    Vorbereitung Wettbewerbsverfahren und Durchf\u00fchrung Wettbewerb;\n   </li>\n   <li>\n    Honorare f\u00fcr Phasen 31 Vorprojekt, Phase 32 Bauprojekt mit Kostenvoranschlag und Phase 33 Bewilligungsverfahren und Teil der Phase 41;\n   </li>\n   <li>\n    nicht enthalten ist eine externe Projektunterst\u00fctzung (bauherrenseitig);\n   </li>\n   <li>\n    einschliesslich 8,1 Prozent Mehrwertsteuer.\n   </li>\n  </ul><p>\n   Die Kreditsumme ist indexiert (Baukostenstand: April 2025 / Indexpunkte 116.8, Schweizerischer Baupreisindex, Hochbau Ostschweiz, Basis Oktober 2020: 100 Punkte).\n  </p><h3>\n   3.3. Betriebskosten und Effizienzgewinne\n  </h3><p>\n   Mit dem Projekt kann der Kanton f\u00fcr die Bev\u00f6lkerung und die Mitarbeitenden R\u00e4umlichkeiten schaffen, die hinsichtlich Funktionalit\u00e4t, Erreichbarkeit und Barrierefreiheit m\u00f6glichst dienstleistungsorientiert sind und den heutigen Gesetzen und Normen entsprechen. Zus\u00e4tzlich ist eine Effizienzsteigerung im Betrieb zu erwarten; die Effizienzgewinne k\u00f6nnen mit dem aktuellen Planungsstand noch nicht genau beziffert werden. Es wird ein tendenziell geringerer Betriebsaufwand erwartet, was gleichzeitig auch eine Grundvoraussetzung f\u00fcr die Initiierung dieses Projekts darstellt.</p><p>\n   Dadurch, dass ein zentralisierter Standort geschaffen wird und gesamthaft weniger Liegenschaften zu bewirtschaften sind, ist eine Reduktion des Aufwands in der Bewirtschaftung und im Unterhalt zu erwarten. Die Leistungszahl (Quadratmeter pro Stunde) in der Reinigung kann um 10\u201320 Prozent erh\u00f6ht werden, da die neuen Fl\u00e4chen zug\u00e4nglicher und schwellenlos sind. Zudem werden die neuen Geb\u00e4ude viel energieeffizienter als die jetzigen Liegenschaften (Eigentum und Miete) sein.\n  </p><p>\n   Mit dem Abbruch der Liegenschaften an der Kirchstrasse 3 und an der Burgstrasse 25 wird im Sinne der Innenverdichtung die Ausn\u00fctzung der knappen Ressource Boden deutlich verbessert. Die verbesserte Energieeffizienz und das Mitplanen einer m\u00f6glichen sp\u00e4teren Wohnnutzung der Liegenschaft soll der \u00f6kologischen Nachhaltigkeit Rechnung tragen.\n  </p><p>\n   F\u00fcr das Raumprogramm werden zeitgem\u00e4sse Arbeitsmodelle wie beispielsweise Teilzeitarbeit oder Homeoffice mitber\u00fccksichtigt, was zu einer optimal ausgenutzten Fl\u00e4che f\u00fchrt. Die Anforderungen an die betrieblichen Abl\u00e4ufe k\u00f6nnen richtig umgesetzt werden, dadurch wird ein effektives und produktives Arbeiten erm\u00f6glicht. Gute, der zu leistenden Arbeit angepassten R\u00e4ume f\u00f6rdern das Arbeitsklima und die Zufriedenheit und Zusammenarbeit der Mitarbeitenden. Die b\u00fcrgerorientierten Dienstleistungen k\u00f6nnen attraktiver und zug\u00e4nglicher gestaltet werden.\n  </p><p>\n   Der Mietaufwand der kantonalen Verwaltung kann reduziert werden:\n  </p><ul>\n   <li>\n    Zwei Wohnungen an der Postgasse 27 in Glarus: 38\u2019400 Franken pro Jahr\n   </li>\n   <li>\n    Wohn- und Gesch\u00e4ftshaus Bahnhofstrasse 13 in Schwanden: 19\u2019457 Franken pro Jahr\n   </li>\n  </ul><p>\n   Die zwei Liegenschaften im Eigentum haben folgenden Geb\u00e4udeversicherungswert:\n  </p><ul>\n   <li>\n    Bahnhofstrasse 24 in N\u00e4fels: 2\u2019242\u2019000 Franken\n   </li>\n   <li>\n    Winkelstrasse 22 in Glarus: 1\u2019175\u2019000 Franken\n   </li>\n  </ul><h2>\n   4. Finanzkompetenz\n  </h2><p>\n   Gem\u00e4ss Artikel 42 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 43 Absatz 4 des Gesetzes \u00fcber den Finanzhaushalt des Kantons Glarus und seiner Gemeinden sind Verpflichtungskredite dem zust\u00e4ndigen Organ zu unterbreiten. Gem\u00e4ss Artikel 69 Absatz 2 Buchstabe b der Kantonsverfassung (KV) fallen Beschl\u00fcsse \u00fcber alle frei bestimmbaren einmaligen Ausgaben f\u00fcr den gleichen Zweck von mehr als 1 Million Franken in die Kompetenz der Landsgemeinde. Vorliegend ist damit die Landsgemeinde f\u00fcr die Gew\u00e4hrung des Verpflichtungskredites \u00fcber 1,4 Millionen Franken f\u00fcr die Projektierung neuer Verwaltungsgeb\u00e4ude an der Kirchstrasse 1 und 3 sowie an der Burgstrasse 25 in Glarus zust\u00e4ndig.\n  </p><h2>\n   5. Beratung der Vorlage im Landrat\n  </h2><p>\n   Die Vorlage war im Landrat grunds\u00e4tzlich unbestritten. Der vorgesehene Standort f\u00fcr die geplanten Verwaltungsgeb\u00e4ude an der Kirchstrasse 1 und 3 sowie an der Burgstrasse 25 in Glarus wurde als ideal bezeichnet. Andere realistische Alternativen zur Umsetzung der Zusammenf\u00fchrung der drei St\u00fctzpunkte der Sozialen Dienste an einem Standort gebe es nicht. Die sich bietende Chance gelte es, auch zur Optimierung anderer Nutzungen, zu ergreifen. Dies geschehe mit der unterbreiteten Vorlage. Dass vor dem definitiven Objektkredit der Landsgemeinde ein Projektierungskredit zum Vorhaben vorgelegt werde, wurde ebenfalls positiv beurteilt. Damit k\u00f6nne sich das Volk fr\u00fchzeitig zur eingeschlagenen Stossrichtung \u00e4ussern.\n  </p><p>\n   In mehreren Voten wurde im Landrat die Notwendigkeit der Durchf\u00fchrung eines Wettbewerbs betont. Dieser sei zwar mit Kosten verbunden, bringe aber einen Mehrwert f\u00fcr die Qualit\u00e4t des Projekts. Im vorliegenden Fall rechtfertige die zentrale Lage und der erhebliche Gestaltungsspielraum aufgrund der Zone f\u00fcr \u00f6ffentliche Bauten die Durchf\u00fchrung eines Projektwettbewerbs. Er erm\u00f6gliche, unterschiedliche Projektideen systematisch zu pr\u00fcfen und fr\u00fchzeitig die L\u00f6sung zu identifizieren, die in Bezug auf Funktionalit\u00e4t, Wirtschaftlichkeit, Nachhaltigkeit sowie Einbettung in die \u00f6rtlichen Gegebenheiten am meisten \u00fcberzeuge. Die Kosten f\u00fcr den Wettbewerb st\u00fcnden in einem angemessenen Verh\u00e4ltnis zur gesamten Investition (rund 3,5 %).\n  </p><p>\n   Rechnung getragen wurde vom Landrat dabei allerdings den Bedenken seiner Kommission hinsichtlich des anzuwendenden Wettbewerbsverfahrens. Diese sah bei einem offenen Wettbewerb das Risiko, dass die Anzahl der Eingaben hohe Kosten f\u00fcr die Auswertung verursachen oder dass das Projekt eines Anbieters gewinnt, der nicht \u00fcber die n\u00f6tigen Ressourcen und Erfahrungen verf\u00fcgt. Der Landrat folgte deshalb diskussionslos dem Kommissionsantrag, f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des Projektwettbewerbs das selektive Verfahren vorzuschreiben. Bei diesem Verfahren wird, im Gegensatz zum offenen Verfahren, nur eine beschr\u00e4nkte Anzahl von Teams, die gewisse Eignungskriterien (beispielsweise Referenzen, Fachkompetenz) erf\u00fcllen, zum Wettbewerb zugelassen. Das reduziert die Verfahrenskosten und sichert eine hohe Qualit\u00e4t der eingereichten Beitr\u00e4ge.\n  </p><p>\n   Der Landrat beantragt der Landsgemeinde, dem Beschlussentwurf zum Verpflichtungskredit f\u00fcr die Projektierung neuer Verwaltungsgeb\u00e4ude mit der von ihm vorgenommenen \u00c4nderung zuzustimmen.\n  </p><h2>\n   6. Antrag\n  </h2><p>\n   Der Landrat beantragt der Landsgemeinde, dem Kreditbeschluss zuzustimmen.</p>","resolution":null,"resolution_tags":[],"files":{"memorial_pdf":null},"vota":[]},{"number":11,"state":"completed","last_modified":"2026-05-03T15:13:27.846013+00:00","irrelevant":false,"tacitly_accepted":false,"title":"\u00c4nderung des Einf\u00fchrungsgesetzes zum Bundesgesetz \u00fcber die Krankenversicherung","memorial_page":118,"overview":"<h2>Die Vorlage im \u00dcberblick</h2><p>Das Schweizer Gesundheitswesen steht vor grossen Herausforderungen. Wichtige Themen sind dabei die Kosten und deren Finanzierung. Die Bev\u00f6lkerung sp\u00fcrt die Entwicklungen im Gesundheitswesen besonders bei den Krankenkassenpr\u00e4mien. Diese steigen stetig an. In den vergangenen Jahren \u00e4nderte die Bundesversammlung deshalb mehrere Gesetze im Bereich der Krankenversicherung und des Gesundheitswesens. Diese m\u00fcssen im kantonalen Recht umgesetzt werden. So verpflichtet der Bund die Kantone, k\u00fcnftig mehr Geld f\u00fcr die Pr\u00e4mienverbilligung einzusetzen. Dies ist Teil des Gegenvorschlags zur Pr\u00e4mien-Entlastungs-Initiative. Mit der Pr\u00e4mienverbilligung werden Haushalte mit tiefen und mittleren Einkommen von den Kosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung entlastet.</p><p>Mit dieser Vorlage werden die Vorgaben des Bundes im Kanton Glarus umgesetzt. Laut dessen Berechnungen muss der Kanton Glarus k\u00fcnftig mehr als 8 Millionen Franken zus\u00e4tzlich an Pr\u00e4mienverbilligungen auszahlen. Daf\u00fcr muss das Pr\u00e4mienverbilligungssystem grundlegend angepasst werden. Die sozialpolitische Wirkung soll dabei m\u00f6glichst gross sein. Deshalb wird das bisherige Antragssystem abgeschafft: Wer einen Anspruch hat, erh\u00e4lt k\u00fcnftig automatisch eine Pr\u00e4mienverbilligung. Versicherte mit tiefen und mittleren Einkommen gelangen damit ohne das Ausf\u00fcllen eines Gesuchs zu ihrer Pr\u00e4mienverbilligung. Im Gesetz wird ausserdem ein sogenanntes Sozialziel festgelegt, also eine Obergrenze f\u00fcr die Belastung durch Krankenkassenpr\u00e4mien. Die Vorlage sieht vor, dass Glarnerinnen und Glarner nicht mehr als 15 Prozent ihres verf\u00fcgbaren Einkommens f\u00fcr die Pr\u00e4mien aufwenden m\u00fcssen. Gleichzeitig sollen die Ausgaben f\u00fcr die Pr\u00e4mienverbilligung besser gesteuert werden k\u00f6nnen. K\u00fcnftig entscheidet der Landrat im Rahmen des Budgets, wie viel Geld f\u00fcr die Pr\u00e4mienverbilligung eingesetzt wird. Dabei muss er die Vorgaben des Bundes einhalten.</p><p>Daneben werden im Einf\u00fchrungsgesetz zum Bundesgesetz \u00fcber die Krankenversicherung weitere, untergeordnete Anpassungen an das Bundesrecht vorgenommen. So werden ab 2028 alle Arten von Gesundheitsbehandlungen nach einem einheitlichen Schl\u00fcssel von den Krankenversicherern und von den Kantonen finanziert. Dies macht in einem ersten Schritt Anpassungen bei der Finanzierung der Akut- und \u00dcbergangspflege n\u00f6tig. Ausserdem fallen kantonale Regelungen zur Verg\u00fctung von Behandlungen an ausserkantonalen Spit\u00e4lern weg, weil dort neu der Bund Vorgaben macht.</p><p>Seit dem 1. Juli 2025 sind die Psychiatrischen Dienste Glarus f\u00fcr die Sicherstellung der psychiatrisch- psychotherapeutischen Versorgung im Kanton Glarus zust\u00e4ndig. Diese \u00fcbernahmen auch den Leistungsauftrag f\u00fcr die station\u00e4re Psychiatrie des Kantonsspitals Glarus. Im Gesetz \u00fcber das Gesundheitswesen (Gesundheitsgesetz) ist deshalb der Leistungsauftrag des Kantonsspitals entsprechend anzupassen.</p><p>Im Gesundheitsgesetz soll zudem die rechtliche Grundlage geschaffen werden, damit gewisse Bundesgesetze gemeinsam mit anderen Kantonen vollzogen werden k\u00f6nnen. Dies betrifft unter anderem den Schutz vor L\u00e4rm und Strahlung sowie Regelungen zu Tabakprodukten und E-Zigaretten. Aufgrund neuer Verj\u00e4hrungsbestimmungen im Obligationenrecht wird zudem die Aufbewahrungsdauer von Patientenunterlagen von 10 auf 20 Jahre erh\u00f6ht.</p><p>Mit den Anpassungen am Pr\u00e4mienverbilligungssystem erhalten k\u00fcnftig deutlich mehr Personen eine Pr\u00e4mienverbilligung ausbezahlt als heute. Die durchschnittliche Pr\u00e4mienverbilligung f\u00fcr die einzelne Person wird jedoch leicht tiefer ausfallen. Die Finanzierung der Mehrkosten von rund 8 Millionen Franken ist derzeit noch offen. Sie ist in den kommenden Jahren mit Blick auf den gesamten Finanzhaushalt und die Umsetzung des Entlastungspakets 2025+ zu diskutieren. Die weiteren \u00c4nderungen haben keine wesentlichen Auswirkungen auf die Bev\u00f6lkerung oder die Finanzen des Kantons.</p><p>Im Landrat wurde die Notwendigkeit und der Zweck der Pr\u00e4mienverbilligung breit anerkannt. Die Unterst\u00fctzung m\u00fcsse bei denjenigen Personen ankommen, die sie auch tats\u00e4chlich ben\u00f6tigten. Gleichzeitig sei mit Blick auf die hohen Mehrausgaben sicherzustellen, dass die Kosten geplant und gesteuert werden k\u00f6nnten. Anerkannt wurde ausserdem, dass die Vorlage das kantonale Pr\u00e4mienverbilligungssystem deutlich verbessert. Mit der Einf\u00fchrung des Automatismus m\u00fcssten die anspruchsberechtigten Personen keinen Antrag mehr stellen. Dadurch w\u00fcrden weniger Leute durch die Maschen fallen, weil sie mit der Beantragung der Pr\u00e4mienverbilligung nicht zurechtkommen. Die Ausgaben seien dank des Automatismus f\u00fcr den Kanton zudem besser planbar.</p><p>Im Landrat wurde nur ein \u00c4nderungsantrag gestellt. Dieser verlangte eine Senkung des Sozialziels von 15 auf 12 Prozent. Damit d\u00fcrften die Pr\u00e4mien nur noch 12 statt 15 Prozent des verf\u00fcgbaren Einkommens ausmachen. Die Bef\u00fcrworterinnen und Bef\u00fcrworter der Senkung st\u00f6rten sich daran, dass mit der neuen Vorlage die bisher progressiven Selbstbehalte durch einen einheitlichen Selbstbehalt ersetzt werden. Dadurch m\u00fcssten die Personen mit den geringsten Einkommen deutlich mehr selbst bezahlen als bisher.</p><p>Mit der Senkung des Sozialziels sei die Pr\u00e4mienbelastung trotz des h\u00f6heren Selbstbehalts auch f\u00fcr diese Personengruppe tragbar. Die Gegnerinnen und Gegner des Senkungsantrags wiesen auf die Komplexit\u00e4t der Vorlage hin. Vor \u00c4nderungen wurde gewarnt. Bereits kleine Anpassungen w\u00fcrden schnell zu Mehrkosten in Millionenh\u00f6he f\u00fchren. Allein die Senkung des Sozialziels von 15 auf 12 Prozent w\u00fcrde zu zus\u00e4tzlichen Kosten von rund 5 Millionen Franken f\u00fchren. Bereits die Mehrkosten von 8 Millionen Franken stellten eine enorme Herausforderung dar. Die Annahme des Antrags w\u00fcrde zur Beantragung der Erh\u00f6hung des Steuerfusses per 2028 um 3 Prozentpunkte f\u00fchren.</p><p>Der Landrat lehnte den Antrag auf Senkung des Sozialziels von 15 auf 12 Prozent schliesslich mit deutlicher Mehrheit ab. Er beantragt der Landsgemeinde, der unver\u00e4nderten Vorlage zuzustimmen.</p>","text":"<h2>1. Ausgangslage</h2><p>\n   Die Bundesversammlung beschloss in den vergangenen Jahren verschiedene \u00c4nderungen des Bundesgesetzes \u00fcber die Krankenversicherung (KVG), die im kantonalen Einf\u00fchrungsgesetz zum Bundesgesetz \u00fcber die Krankenversicherung (EG KVG) umgesetzt werden m\u00fcssen:\n  </p><ul>\n   <li>\n    Der indirekte Gegenvorschlag zur Volksinitiative \u00abMaximal 10% des Einkommens f\u00fcr die Krankenkassenpr\u00e4mien (Pr\u00e4mien-Entlastungs-Initiative)\u00bb schreibt vor, dass die Kantone k\u00fcnftig einen bestimmten Mindestbeitrag f\u00fcr die Pr\u00e4mienverbilligung ausrichten m\u00fcssen. Zudem m\u00fcssen sie festlegen, wie hoch der Anteil der Pr\u00e4mien am verf\u00fcgbaren Einkommen der im Kanton wohnhaften Versicherten maximal sein darf. Das Pr\u00e4mienverbilligungssystem im Kanton Glarus muss deshalb umfassend umgebaut werden (Ziff. 2.1).\n   </li>\n   <li>\n    Mit der einheitlichen Finanzierung der Gesundheitsleistungen werden ab dem Jahr 2028 schrittweise alle Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) nach dem gleichen Schl\u00fcssel finanziert, unabh\u00e4ngig davon, ob sie ambulant, station\u00e4r oder im Pflegeheim erbracht werden. Dies bedingt eine Anpassung des heute gesetzlich festgelegten Finanzierungsschl\u00fcssels f\u00fcr Leistungen der Akut- und \u00dcbergangspflege (Ziff. 2.2).\n   </li>\n   <li>\n    Im Rahmen des sogenannten Kostend\u00e4mpfungspakets 2 zur Eind\u00e4mmung der Kostenentwicklung in der OKP wurden auch die Bestimmungen \u00fcber den Referenztarif angepasst. Der Bundesrat wird neu im Detail regeln, wie der Referenztarif zu bestimmen ist. Die bestehende kantonale Regelung in Artikel 27 EG KVG ist deshalb aufzuheben (Ziff. 2.3).\n   </li>\n  </ul><p>\n   Erg\u00e4nzend sollen bei dieser Gelegenheit auch drei kleinere Anpassungen im Gesetz \u00fcber das Gesundheitswesen (Gesundheitsgesetz, GesG) vorgenommen werden:\n  </p><ul>\n   <li>\n    Das Bundesgesetz \u00fcber den Schutz vor Gef\u00e4hrdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall und das Bundesgesetz \u00fcber Tabakprodukte und elektronische Zigaretten \u00fcbertragen den Kantonen verschiedene Vollzugsaufgaben. Einige dieser Vollzugsaufgaben werden aufgrund der Gr\u00f6sse des Kantons Glarus sinnvollerweise gemeinsam mit anderen Kantonen wahrgenommen. Dazu ist eine formell-gesetzliche Grundlage f\u00fcr den Abschluss von Leistungsvereinbarungen mit anderen Kantonen oder Dritten zu schaffen (Ziff. 3.1).\n   </li>\n   <li>\n    Das Kantonsspital Glarus \u00fcbertrug seinen Leistungsauftrag f\u00fcr die station\u00e4re Psychiatrie an die neu gegr\u00fcndeten Psychiatrischen Dienste Glarus. Im Gesundheitsgesetz ist deshalb zu pr\u00e4zisieren, dass sich der Leistungsauftrag des Kantonsspitals k\u00fcnftig nur noch auf die akutsomatische Versorgung beschr\u00e4nkt (Ziff. 3.2).\n   </li>\n   <li>\n    Inhaberinnen und Inhaber einer gesundheitspolizeilichen Bewilligung zur Berufsaus\u00fcbung in eigener fachlicher Verantwortung m\u00fcssen Patientendokumentationen heute w\u00e4hrend mindestens zehn Jahren aufbewahren. Diese Regelung soll an die neuen Verj\u00e4hrungsbestimmungen des Obligationenrechts angepasst und auf mindestens 20 Jahre erh\u00f6ht werden (Ziff. 3.3).\n   </li>\n  </ul><h2>\n   2. \u00c4nderung des Einf\u00fchrungsgesetzes zum Bundesgesetz \u00fcber die Krankenversicherung\n  </h2><h3>\n   2.1. Gegenvorschlag zur Pr\u00e4mien-Entlastungs-Initiative\n  </h3><h4>\n   2.1.1. Ausgangslage\n  </h4><p>\n   Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss f\u00fcr die Krankenpflege versichert sein (Obligatorium). Die OKP bietet allen Versicherten Zugang zu denselben medizinischen Leistungen. Die Versicherungspr\u00e4mien werden unabh\u00e4ngig von Einkommen und Gesundheitszustand einheitlich pro Person unter anderem nach Wohnregion und gew\u00e4hltem Versicherungsmodell vom Krankenversicherer festgelegt.\n  </p><p>\n   Als sozialer Ausgleich zu dieser Einheitspr\u00e4mie verbilligen die Kantone die Pr\u00e4mien von Menschen in bescheidenen wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnissen. F\u00fcr Familien mit unteren und mittleren Einkommen m\u00fcssen die Kantone die Pr\u00e4mien der Kinder um mindestens 80 Prozent und der jungen Erwachsenen in Ausbildung um mindestens 50 Prozent verbilligen.</p><p>\n   Wer Anspruch auf diese sogenannte Individuelle Pr\u00e4mienverbilligung (IPV) hat, ist kantonal geregelt. Die Kantone bestimmen im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben, wem die Pr\u00e4mien wie stark verbilligt werden. Sie legen den Kreis der Beg\u00fcnstigten, die H\u00f6he der Verbilligung, das Verfahren und die Auszahlungsmodalit\u00e4ten n\u00e4her fest.\n  </p><p>\n   Die Kantone bezahlen die Pr\u00e4mienverbilligung direkt an die Krankenversicherer der anspruchsberechtigten Personen. Die Krankenversicherer reduzieren die Pr\u00e4mie der anspruchsberechtigten Person um diesen Betrag.\n  </p><p>\n   Die Pr\u00e4mienverbilligungen werden von Bund und Kantonen gemeinsam finanziert. Der Bundesbeitrag betr\u00e4gt fix 7,5 Prozent der Bruttokosten der OKP. Er steigt somit automatisch, wenn die Kosten der OKP und damit die Pr\u00e4mien steigen. Der Beitrag wird auf die Kantone anhand ihrer Wohnbev\u00f6lkerung aufgeteilt. Die Kantone erg\u00e4nzen diesen Bundesbeitrag durch eigene Mittel.\n  </p><h4>\n   2.1.2. Das aktuelle Pr\u00e4mienverbilligungssystem im Kanton Glarus\n  </h4><p>\n   Im Kanton Glarus ist der Vollzug der Pr\u00e4mienverbilligung auf drei Normstufen geregelt:\n  </p><ol>\n   <li>\n    Das EG KVG legt die grundlegenden und wichtigen Bestimmungen zur Pr\u00e4mienverbilligung wie die Anspruchsberechtigung, die Berechnungsmethode und die Eckpunkte des Verfahrens fest.\n   </li>\n   <li>\n    Der Landrat definiert in der Verordnung \u00fcber die Pr\u00e4mienverbilligung (Pr\u00e4mienverbilligungsverordnung, PVV) einerseits die Selbstbehalte \u2013 d. h. der Anteil an den Kosten, den die Versicherten selbst bezahlen m\u00fcssen \u2013 nach Einkommenskategorien und andererseits den Anteil des steuerbaren Verm\u00f6gens sowie die weiteren Zu- und Abschl\u00e4ge, die f\u00fcr die Berechnung des anrechenbaren Einkommens zum Total der Eink\u00fcnfte hinzuzurechnen sind. Zudem legt er die Grenzbetr\u00e4ge f\u00fcr die Verbilligung von Pr\u00e4mien f\u00fcr Kinder und Jugendliche von Familien mit unterem und mittlerem Einkommen fest. Der Landrat bestimmt damit, welche Personen eine Pr\u00e4mienverbilligung erhalten und wie hoch diese ausf\u00e4llt.\n   </li>\n   <li>\n    Schliesslich regelt der Regierungsrat in der Verordnung \u00fcber den Vollzug der Pr\u00e4mienverbilligung (Pr\u00e4mienverbilligungsvollzugsverordnung, VV PV) Zust\u00e4ndigkeits- und Verfahrensfragen.\n   </li>\n  </ol><p>\n   Tabelle 1 zeigt die wesentlichen Kennzahlen der Pr\u00e4mienverbilligung im Kanton Glarus zwischen 2020 und 2024.\n  </p><p>\n   <em>Tabelle 1. Kennzahlen der Pr\u00e4mienverbilligung 2020\u20132024</em></p><p><em></em></p><table>  <thead>   <tr>    <td>        </td>    <td>    <p><em>2020</em></p>    </td>    <td>    <p><i>2021</i></p>    </td>    <td>    <p><i>2022</i></p>    </td>    <td>    <p><i>2023</i></p>    </td>    <td>    <p><i>2024</i></p>    </td>   </tr>  </thead>  <tbody><tr>   <td>   <p>Leistungsbez\u00fcger</p>   </td>   <td>      </td>   <td>      </td>   <td>      </td>   <td>      </td>   <td>      </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p>Anzahl   IPV-Bez\u00fcger</p>   </td>   <td>   <p>9\u2019622</p>   </td>   <td>   <p>9\u2019398</p>   </td>   <td>   <p>9\u2019112</p>   </td>   <td>   <p>9\u2019395</p>   </td>   <td>   <p>9\u2019722</p>   </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p>davon EL-Bez\u00fcger</p>   </td>   <td>   <p>1\u2019935</p>   </td>   <td>   <p>1\u2019899</p>   </td>   <td>   <p>1\u2019852</p>   </td>   <td>   <p>1\u2019889</p>   </td>   <td>   <p>1\u2019875</p>   </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p>davon Sozialhilfebez\u00fcger<sup>*</sup></p>   </td>   <td>   <p>949</p>   </td>   <td>   <p>828</p>   </td>   <td>   <p>833</p>   </td>   <td>   <p>795</p>   </td>   <td>   <p>753</p>   </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p>Finanzieller Aufwand</p>   </td>   <td>      </td>   <td>      </td>   <td>      </td>   <td>      </td>   <td>      </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p>Bruttoaufwand<br>   (in 1000 Fr.)</p>   </td>   <td>   <p>19\u2019417</p>   </td>   <td>   <p>20\u2019097</p>   </td>   <td>   <p>19\u2019132</p>   </td>   <td>   <p>20\u2019279</p>   </td>   <td>   <p>21\u2019865</p>   </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p>Pr\u00e4mienverbilligung   pro Kopf (in Fr.)</p>   </td>   <td>   <p>2\u2019018</p>   </td>   <td>   <p>2\u2019138</p>   </td>   <td>   <p>2\u2019100</p>   </td>   <td>   <p>2\u2019158</p>   </td>   <td>   <p>2\u2019249</p>   </td>  </tr></tbody></table><p><em>* Die ausgewiesene Anzahl Sozialhilfebez\u00fcger ist h\u00f6her als die Anzahl Sozialhilfebez\u00fcger gem\u00e4ss Sozialhilfestatistik, da gewisse Personen als einzige Unterst\u00fctzungsleistung der Sozialhilfe eine Pr\u00e4mienverbilligung erhalten. Diese wird jedoch nicht als finanzielle Unterst\u00fctzung im Sinne der Sozialhilfestatistik angesehen.</em></p><p>\n   Zu beachten ist, dass der Anspruch auf Pr\u00e4mienverbilligung im Kanton Glarus heute, mit Ausnahme von Erg\u00e4nzungsleistungs- und Sozialhilfebez\u00fcgern, nur auf Antrag ermittelt und ausgerichtet wird. Der Kanton informiert die Bev\u00f6lkerung zwar umfassend \u00fcber die M\u00f6glichkeit, eine Pr\u00e4mienverbilligung zu beantragen \u2013 auf der Website, \u00fcber die Medien sowie durch Zustellung eines Antragsformulars an alle Haushalte. Es liegt jedoch in der Verantwortung der einzelnen Personen, einen entsprechenden Antrag auch einzureichen. Der Kanton Glarus ist damit einer von lediglich zwei Kantonen, die den Anspruch weder automatisch (\u00abvon Amtes wegen\u00bb) pr\u00fcfen und berechnen noch die potenziell Anspruchsberechtigten gezielt benachrichtigen.\n  </p><p>\n   Analysen zur Pr\u00e4mienverbilligung haben dabei ergeben, dass 25\u201335 Prozent der anspruchsberechtigten Personen keinen Antrag einreichen. Dies sind bis zu 5000 Personen. Die ausbezahlten Pr\u00e4mienverbilligungen fielen deshalb deutlich tiefer aus, als es bei einer automatischen Auszahlung der Fall gewesen w\u00e4re.\n  </p><table><tbody><tr><td><em>Berechnung der Pr\u00e4mienverbilligung im Kanton Glarus</em><br><br>Die Pr\u00e4mienverbilligung entspricht im Grundsatz der Differenz zwischen der Krankenkassenpr\u00e4mie und einem definierten Selbstbehalt vom Einkommen:<br><br><em>Krankenkassenpr\u00e4mie\u2009\u2013\u2009(Einkommen\u2009\u00d7\u2009Selbstbehalt von X\u2009%)\u2009=\u2009Pr\u00e4mienverbilligung</em><br><br><em>Krankenkassenpr\u00e4mie</em><br>F\u00fcr die Berechnung der Pr\u00e4mienverbilligung wird nicht die effektive Krankenkassenpr\u00e4mie der einzelnen Person, sondern die sogenannte Richtpr\u00e4mie verwendet. Diese entspricht f\u00fcr Erwachsene und junge Erwachsene (18\u201325 Jahre) aktuell 85 Prozent der vom Eidgen\u00f6ssischen Departement des Innern (EDI) j\u00e4hrlich festgelegten Durchschnittspr\u00e4mie f\u00fcr die Berechnung der Erg\u00e4nzungsleistungen. F\u00fcr Kinder entspricht die Richtpr\u00e4mie 100 Prozent der Durchschnittspr\u00e4mie. Die Durchschnittspr\u00e4mie entspricht dabei der durchschnittlichen Standardpr\u00e4mie in einem Kanton bei einer Franchise von 300 Franken.<br><br><em>Einkommen</em><br>Der Kanton Glarus verwendet als Einkommen das sogenannte anrechenbare Einkommen. Dieses basiert auf dem Total der Eink\u00fcnfte gem\u00e4ss der Steuerveranlagung und enth\u00e4lt neben einem Zuschlag von 10 Prozent des steuerbaren Verm\u00f6gens weitere, vom Landrat definierte Zu- und Abschl\u00e4ge (vgl. Art. 2 und 3 PVV).<br><br><em>Selbstbehalt</em><br>Der Selbstbehalt ist im Kanton Glarus aktuell nach Einkommenskategorien abgestuft und bewegt sich zwischen 9 Prozent (bis zu einem anrechenbaren Einkommen von 40\u2019000 Fr.) und 14 Prozent (ab einem anrechenbaren Einkommen \u00fcber 80\u2019000 Fr.) des anrechenbaren Einkommens (Art. 1 PVV).<br></td></tr></tbody></table><h4>2.1.3. \u00c4nderungsbedarf</h4><p>\n   Am 29. September 2023 verabschiedete die Bundesversammlung einen indirekten Gegenvorschlag zur Pr\u00e4mien-Entlastungs-Initiative. Nachdem die Initiative von der Stimmbev\u00f6lkerung am 9. Juni 2024 abgelehnt und gegen den Gegenvorschlag kein Referendum ergriffen wurde, trat dieser am 1. Januar 2026 in Kraft.\n  </p><p>\n   Der Gegenvorschlag verpflichtet die Kantone, mehr Geld f\u00fcr die Pr\u00e4mienverbilligung auszugeben, um einkommensschwache Haushalte zu entlasten. Die Kantone m\u00fcssen ihre Beitr\u00e4ge an die Pr\u00e4mienverbilligung neu ebenfalls automatisch erh\u00f6hen, wenn die Kosten der OKP steigen. Konkret sieht der Gegenvorschlag vor, dass die Kantone neu einen Mindestanteil zwischen 3,5 und 7,5 Prozent der Bruttokosten der OKP f\u00fcr die Pr\u00e4mienverbilligung aufwenden m\u00fcssen. Dieser Mindestanteil h\u00e4ngt von der Pr\u00e4mienbelastung der 40 Prozent einkommensschw\u00e4chsten Versicherten im Kanton ab. Machen deren Pr\u00e4mien weniger als 11 Prozent des Einkommens aus, betr\u00e4gt der Mindestanteil des Kantons 3,5 Prozent der Bruttokosten der OKP. Machen deren Pr\u00e4mien 18,5 Prozent des Einkommens oder mehr aus, betr\u00e4gt der Mindestanteil des Kantons 7,5 Prozent der Bruttokosten der OKP. Zwischen diesen Eckwerten erh\u00f6ht sich der Mindestanteil linear. Der Mindestbeitrag des Kantons wird vom Bundesamt f\u00fcr Gesundheit auf Basis des steuerbaren Einkommens f\u00fcr die direkte Bundessteuer und im Verh\u00e4ltnis zur mittleren Pr\u00e4mie im Kanton berechnet. F\u00fcr die ersten zwei Jahre nach Inkrafttreten der Gesetzes\u00e4nderung gilt zudem noch eine \u00dcbergangsregelung, wonach der Kantonsbeitrag mindestens 3,5 Prozent der Bruttokosten betragen muss. Der Bund wird unver\u00e4ndert einen fixen Anteil von 7,5 Prozent der OKP-Kosten an die Pr\u00e4mienverbilligung leisten.\n  </p><p>\n   Tabelle 2 zeigt die effektiv geleisteten Pr\u00e4mienverbilligungen im Kanton Glarus in den Jahren 2023 und 2024 und die Beitr\u00e4ge, die der Kanton in den Jahren 2025 und 2026 gem\u00e4ss den neuen bundesrechtlichen Vorgaben theoretisch ausrichten m\u00fcsste.\n  </p><p>\n   <em>Tabelle 2. Effektive (2023 und 2024) und theoretische (2025 und 2026) Beitr\u00e4ge f\u00fcr Pr\u00e4mienverbilligungen (in Fr.)</em>\n  </p><table>  <tbody><tr>   <td>      </td>   <td>   <p><i>2023</i></p>   </td>   <td>   <p><i>2024</i></p>   </td>   <td>   <p><i>2025</i></p>   </td>   <td>   <p><i>2026</i></p>   </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p>Bundesbeitrag</p>   </td>   <td>   <p>14\u2019145\u2019104</p>   </td>   <td>   <p>15\u2019510\u2019431</p>   </td>   <td>   <p>16\u2019454\u2019334</p>   </td>   <td>   <p>17\u2019240\u2019746</p>   </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p>Kantonsbeitrag*</p>   </td>   <td>   <p>6\u2019133\u2019717</p>   </td>   <td>   <p>6\u2019354\u2019950</p>   </td>   <td>   <p>13\u2019089\u2019517</p>   </td>   <td>   <p>14\u2019315\u2019580</p>   </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p><i>Total Pr\u00e4mienverbilligungen</i></p>   </td>   <td>   <p><i>20\u2019278\u2019821</i></p>   </td>   <td>   <p><i>21\u2019865\u2019381</i></p>   </td>   <td>   <p><i>29\u2019543\u2019851</i></p>   </td>   <td>   <p><i>31\u2019556\u2019326</i></p>   </td>  </tr></tbody></table><p>\n   <em>* Ohne Ber\u00fccksichtigung der R\u00fcckerstattungen.</em>\n  </p><p>\n   Mit 13,1 Millionen Franken im 2025 und 14,3 Millionen Franken im 2026 h\u00e4tte der Kanton Glarus demnach rund 6,7 Millionen Franken bzw. rund 8,0 Millionen Franken mehr f\u00fcr die Pr\u00e4mienverbilligung aufwenden m\u00fcssen als im Jahr 2024 (ohne Ber\u00fccksichtigung der \u00dcbergangsbestimmung). Die Beitr\u00e4ge f\u00fcr die Pr\u00e4mienverbilligung w\u00e4ren damit zwischen 2024 und 2026 um \u00fcber 44 Prozent, die Kantonsbeitr\u00e4ge gar um \u00fcber 127 Prozent angestiegen. Der Kanton Glarus muss aufgrund der neuen Bundesregelung k\u00fcnftig also massiv mehr Geld f\u00fcr die Pr\u00e4mienverbilligung aufwenden. Dies, obwohl die IPV die Pr\u00e4mienbelastung bereits heute wirksam senkt und die effektive Pr\u00e4mienbelastung im Kanton Glarus im Vergleich zu anderen Kantonen unterdurchschnittlich tief ist.</p><p>\n   Bei den erw\u00e4hnten Mehrkosten ist jedoch zu ber\u00fccksichtigen, dass im heutigen Antragssystem aktuell sch\u00e4tzungsweise 25\u201335 Prozent der Anspruchsberechtigten ihren Anspruch nicht geltend machen. H\u00e4tten sie dies getan, w\u00e4ren bereits im heutigen System weitere Kosten angefallen (vgl. Tab. 3). Neu gen\u00fcgt es aufgrund der bundesrechtlichen Vorgabe aber nicht, dass diese Mittel theoretisch zur Verf\u00fcgung stehen. Sie m\u00fcssen auch tats\u00e4chlich ausbezahlt werden.\n  </p><p>\n   Der Gegenvorschlag sieht ausserdem vor, dass jeder Kanton festlegen muss, wie hoch der Anteil der Pr\u00e4mie am verf\u00fcgbaren Einkommen der im Kanton wohnhaften Versicherten maximal sein darf. Dieser Anteil wird auch als Sozialziel bezeichnet.\n  </p><h4>\n   2.1.4. Umsetzung\n  </h4><h4>\n   2.1.4.1. Rahmenbedingungen\n  </h4><p>\n   Mit der Umsetzung des Gegenvorschlags zur Pr\u00e4mien-Entlastungs-Initiative wird der Kanton Glarus k\u00fcnftig deutlich mehr Mittel f\u00fcr die Pr\u00e4mienverbilligung ausgeben m\u00fcssen. Aufgrund der angespannten Finanzlage des Kantons stellt der gesetzlich vorgeschriebene Mindestbeitrag des Kantons auf absehbare Zeit zugleich den maximal finanzierbaren Beitrag dar.\n  </p><p>\n   Das Pr\u00e4mienverbilligungssystem soll deshalb so angepasst werden, dass die ausgerichteten Pr\u00e4mienverbilligungen m\u00f6glichst genau dem minimalen Kantonsbeitrag plus dem Bundesbeitrag entsprechen. Um dies zu erreichen, k\u00f6nnen die Richtpr\u00e4mien, die Definition des anrechenbaren Einkommens und/oder die Selbstbehalte am anrechenbaren Einkommen entsprechend angepasst werden.\n  </p><p>\n   Da das Bundesamt f\u00fcr Gesundheit die genauen Mindestbeitr\u00e4ge der Kantone jeweils erst im Oktober des Vorjahres bekannt gibt, bleiben f\u00fcr eine Anpassung dieser Berechnungsfaktoren auf das Folgejahr hin jeweils nur zwei bis drei Monate Zeit bis zum Jahresende. Dies erfordert ein flexibles und rasches Handeln der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden. Die Festlegung der entsprechenden Faktoren kann deshalb nicht mehr wie heute teilweise vom Landrat vorgenommen werden, sondern muss durch den Regierungsrat erfolgen k\u00f6nnen.\n  </p><p>\n   Schliesslich stellt sich auch die Frage, ob die Ermittlung der Anspruchsberechtigung nicht mehr auf Antrag hin, sondern automatisch erfolgen soll (sog. Automatismus). In einem System mit Automatismus w\u00fcrde der Kanton den Anspruch auf Pr\u00e4mienverbilligung von Amtes wegen pr\u00fcfen und festlegen, ohne dass die potenziell anspruchsberechtigten Personen einen Antrag einreichen m\u00fcssen. Diese Systemfrage ist insbesondere relevant, da heute ein substanzieller Teil der Anspruchsberechtigten keinen Antrag auf Pr\u00e4mienverbilligung einreicht. Da beim Antragssystem im Voraus unklar ist, wie viele Anspruchsberechtigte einen Antrag stellen, besteht eine grosse Unsicherheit hinsichtlich der tats\u00e4chlichen Kosten. Diese k\u00f6nnten deutlich \u00fcber das bundesrechtlich Geforderte hinausgehen. Die Einf\u00fchrung eines Automatismus erm\u00f6glicht hingegen eine bestm\u00f6gliche sozialpolitische Steuerbarkeit und finanzielle Berechenbarkeit.\n  </p><h4>\n   2.1.4.2. Varianten\n  </h4><p>\n   Um die m\u00f6glichen Auswirkungen der erforderlichen \u00c4nderungen besser beurteilen zu k\u00f6nnen, pr\u00fcfte der Regierungsrat verschiedene Umsetzungsvarianten. Diese Modellvarianten basieren auf dem Jahr 2024 bzw. den f\u00fcr dieses Jahr massgebenden Steuerdaten 2022. Die Varianten beruhen also auf Vergangenheitswerten und lassen deshalb auch nur bedingt eine Aussage zur k\u00fcnftigen Festlegung der einzelnen Eckwerte zu. Sie zeigen aber die Funktionsweise der IPV gut auf. In den Modellberechnungen konnten zudem die Quellensteuerpflichtigen sowie die h\u00f6heren Richtpr\u00e4mien f\u00fcr Sozialhilfe- und Erg\u00e4nzungsleistungsbez\u00fcger nicht ber\u00fccksichtigt werden.\n  </p><p>\n   Vier m\u00f6gliche Varianten und ihre Auswirkungen auf den Kantonsbeitrag, die Anzahl IPV-Bez\u00fcger, die durchschnittliche IPV und die Berechnungsfaktoren sind in Tabelle 3 dargestellt. Ebenfalls aufgef\u00fchrt ist die Vorgabe des Bundes betreffend den kantonalen Mindestanteil, die effektiv ausbezahlten Pr\u00e4mienverbilligungen im Jahr 2024 und die Situation, wenn bereits in diesem Jahr alle anspruchsberechtigten Personen einen IPV-Antrag eingereicht h\u00e4tten.\n  </p><p>\n   W\u00e4ren die Vorgaben des Bundes bereits im Jahr 2024 g\u00fcltig gewesen, h\u00e4tte der Kanton Glarus inklusive Bundesanteil mindestens 26,8 Millionen Franken f\u00fcr Pr\u00e4mienverbilligungen ausgeben m\u00fcssen. Das sind rund 5 Millionen Franken mehr, als der Kanton im Jahr 2024 effektiv ausgegeben hat. H\u00e4tten alle anspruchsberechtigten Personen im Jahr 2024 einen IPV-Antrag eingereicht, h\u00e4tte der Kanton mit 33,7 Millionen Franken aber bereits bisher deutlich mehr ausgegeben, als vom Bundesrecht k\u00fcnftig gefordert wird.\n  </p><p>\n   Die vier Varianten basieren alle auf der Annahme, dass der Kanton k\u00fcnftig m\u00f6glichst genau den bundesrechtlich geforderten Mindestbeitrag f\u00fcr Pr\u00e4mienverbilligungen aufwendet. Sie zeigen auf, wie der Selbstbehalt in Abh\u00e4ngigkeit des Systems zur Ermittlung der Anspruchsberechtigung (Automatismus oder auf Antrag) und der Definition der Richtpr\u00e4mie festgelegt werden muss.\n  </p><p>\n   Bei einer Ermittlung der Anspruchsberechtigung wie bisher auf Antrag hin, wurde einerseits eine Variante berechnet, die von einem gleichbleibenden Anteil potenzieller IPV-Bez\u00fcger von 66 Prozent der anspruchsberechtigten Personen ausgeht. Da aber auch weitere Personen einen Antrag auf Pr\u00e4mienverbilligung stellen k\u00f6nnten, wurde zus\u00e4tzlich eine Maximalvariante berechnet, bei der alle Anspruchsberechtigten einen Antrag einreichen. Bei der Ermittlung der Anspruchsberechtigung auf Antrag besteht folglich eine sehr grosse Bandbreite der m\u00f6glichen finanziellen Folgen.</p><p>\n   Das anrechenbare Einkommen wurde in allen Varianten gegen\u00fcber der heutigen Definition unver\u00e4ndert belassen. F\u00fcr den Selbstbehalt wurde ein einheitlicher Wert unabh\u00e4ngig von den bisherigen Einkommenskategorien verwendet (s. dazu die Erl\u00e4uterungen unter Ziff. 2.1.4.3).\n  </p><p>\n   <em>Tabelle 3. Modellvarianten </em></p><p><em></em></p><p class=\"has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img\"><img src=\"https://www.landsgemeinde.gl.ch/storage/0308581a3069fe64c9558ca6c0019d559dc36dde9c471e881f0ddcf79b9f44ca\" class=\"lazyload-alt\" width=\"1149px\" height=\"625px\"></p><em>* Orientierung an den vom Bund j\u00e4hrlich festgelegten Durchschnittspr\u00e4mien der Krankenpflegeversicherung f\u00fcr die Berechnung der Erg\u00e4nzungsleistungen</em><p><em>** Die mittlere Pr\u00e4mie entspricht der Summe aller tats\u00e4chlich gezahlten Pr\u00e4mien, geteilt durch die Anzahl der Versicherten. Die mittlere Pr\u00e4mie ber\u00fccksichtigt damit die gew\u00e4hlte Franchise, die Wahl eines Modells mit eingeschr\u00e4nkter Wahl des Leistungserbringers und auch den Ein- oder Ausschluss der Unfalldeckung. Die bisherige Richtpr\u00e4mie, die sich an vom Bund j\u00e4hrlich festgelegten Durchschnittspr\u00e4mien der Krankenpflegeversicherung f\u00fcr die Berechnung der Erg\u00e4nzungsleistungen orientiert, bezieht sich hingegen auf die durchschnittlichen Pr\u00e4mien mit 300 Franken Franchise, mit Unfalldeckung und ohne Einschr\u00e4nkung der Leistungserbringer. \u00dcber 80 Prozent der Versicherten w\u00e4hlen heute eine h\u00f6here Franchise, ein Modell mit eingeschr\u00e4nkter Wahl der Leistungserbringer oder eine Kombination der beiden.</em></p><p>\n   Tabelle 3 erlaubt folgende Erkenntnisse:\n  </p><ul>\n   <li>\n    Der Selbstbehalt m\u00fcsste sich je nach Richtpr\u00e4mie und Ermittlung der Anspruchsberechtigung zwischen rund 7,9 und 14,2 Prozent bewegen. Bei einem Selbstbehalt von 7,9 Prozent und der mittleren Pr\u00e4mie als Richtpr\u00e4mie w\u00fcrde beispielsweise eine einzelne erwachsene Person eine Pr\u00e4mienverbilligung bis zu einem anrechenbaren Einkommen von knapp 57\u2019000 Franken erhalten und ein Paar (ohne Kinder) bis zu einem anrechenbaren Einkommen von 114\u2019000 Franken. Bei einem Selbstbehalt von 14,2 Prozent und der bisherigen Richtpr\u00e4mie l\u00e4ge die IPV-Grenze hingegen wesentlich tiefer, n\u00e4mlich bei rund 34\u2019000 Franken f\u00fcr einen Erwachsenen bzw. 68\u2019000 Franken bei einem Paar.\n   </li>\n   <li>\n    Gegen\u00fcber den heute effektiv ausbezahlten Pr\u00e4mienverbilligungen steigen in allen Varianten die Anzahl der IPV-Bez\u00fcger, w\u00e4hrend die durchschnittliche IPV sinkt.\n   </li>\n   <li>\n    Bei den Varianten mit der bisherigen Richtpr\u00e4mie (1, 3) f\u00e4llt die durchschnittliche Pr\u00e4mienverbilligung h\u00f6her aus als bei den Varianten mit der mittleren Pr\u00e4mie (2, 4). Daf\u00fcr erhalten bei den Varianten mit der mittleren Pr\u00e4mie insgesamt mehr Menschen eine Pr\u00e4mienverbilligung.\n   </li>\n   <li>\n    Bei den Varianten mit einer Ermittlung der Anspruchsberechtigung auf Antrag hin besteht eine grosse Unsicherheit bez\u00fcglich der finanziellen Auswirkungen. W\u00fcrden s\u00e4mtliche anspruchsberechtigten Personen im heutigen System einen Antrag einreichen, m\u00fcsste der Kanton 13,8 Millionen Franken mehr ausgeben als bundesrechtlich gefordert. Insgesamt w\u00fcrden bis zu 23\u2019400 Personen und damit \u00fcber 55 Prozent der Bev\u00f6lkerung einen Anspruch auf Pr\u00e4mienverbilligung haben.\n   </li>\n  </ul><h4>\n   2.1.4.3. Schlussfolgerungen des Regierungsrates\n  </h4><p>\n   Aufgrund der Erkenntnisse zu den Modellvarianten ist f\u00fcr den Regierungsrat die Einf\u00fchrung eines Systems mit Automatismus zwingend notwendig. Nur so kann sichergestellt werden, dass die ausbezahlten Pr\u00e4mienverbilligungen m\u00f6glichst nah an der bundesrechtlichen Minimalvorgabe liegen. Bei einer Beibehaltung der Anspruchsermittlung auf Antrag hin k\u00f6nnten hingegen zus\u00e4tzliche Mehrkosten im zweistelligen Millionenbereich anfallen, die der Kanton schlicht nicht finanzieren kann. Zudem m\u00fcsste der Selbstbehalt so tief gesenkt werden, dass auch Paare mit einem anrechenbaren Einkommen von rund 115\u2019000 Franken eine Pr\u00e4mienverbilligung erhalten w\u00fcrden. Dies entspricht einem Bruttolohn von fast 140\u2019000 Franken. Damit w\u00fcrde die Pr\u00e4mienverbilligung bis tief in den Mittelstand erweitert.</p><p>\n   K\u00fcnftig soll ein einheitlicher Selbstbehalt unabh\u00e4ngig vom anrechenbaren Einkommen angewendet werden. Die bisherige progressive Berechnung entf\u00e4llt. Dies vereinfacht nicht nur die Berechnung, sondern beseitigt auch heute vorhandene Schwelleneffekte zwischen den einzelnen Einkommenskategorien. Von dieser \u00c4nderung profitieren insbesondere Paarhaushalte, w\u00e4hrend Alleinstehende im Vergleich etwas weniger Pr\u00e4mienverbilligung erhalten. Der einheitliche Selbstbehalt schafft damit auch die heute in der Pr\u00e4mienverbilligung vorhandene \u00abHeiratsstrafe\u00bb ab, d. h. den Umstand, dass sich der Selbstbehalt bei Paaren aufgrund der Addition der anrechenbaren Einkommen erh\u00f6ht und die Pr\u00e4mienverbilligung reduziert.\n  </p><p>\n   Hingegen sollen sich die Richtpr\u00e4mien weiterhin an der vom Bund j\u00e4hrlich festgelegten Durchschnittspr\u00e4mie der Krankenpflegeversicherung f\u00fcr die Berechnung der Erg\u00e4nzungsleistungen orientieren. Damit erhalten zwar weniger Personen eine Pr\u00e4mienverbilligung, diese f\u00e4llt aber h\u00f6her aus. Einkommensschwache Haushalte werden folglich st\u00e4rker unterst\u00fctzt. Versicherte, die beispielsweise aus gesundheitlichen Gr\u00fcnden eine tiefe Franchise w\u00e4hlen m\u00fcssen, erhalten zudem ihre Pr\u00e4mie bei entsprechend tiefem Einkommen vollst\u00e4ndig verbilligt.\n  </p><p>\n   Der Regierungsrat spricht sich damit f\u00fcr die Modellvariante 1 aus. Tabelle 4 zeigt, wie hoch die Pr\u00e4mienverbilligung und die verbleibende Pr\u00e4mienbelastung f\u00fcr verschiedene Modellhaushalte im Jahr 2024 gem\u00e4ss dieser Modellvariante 1 ausgefallen w\u00e4re. Die Modellhaushalte entsprechen den vom Bundesamt f\u00fcr Gesundheit im Monitoring zur Wirksamkeit der Pr\u00e4mienverbilligung verwendeten Modellhaushalten. Sie stellen Haushalte in wirtschaftlich bescheidenen Verh\u00e4ltnissen ohne Anspruch auf Erg\u00e4nzungsleistungen oder Sozialhilfe dar. Bei der IPV ist aufgezeigt, welcher Anteil sich aus der Differenz zwischen Richtpr\u00e4mie und Selbstbehalt ergibt und welcher Anteil zus\u00e4tzlich verbilligt wird, damit die Pr\u00e4mien f\u00fcr Kinder um 80 Prozent und der jungen Erwachsenen in Ausbildung um 50 Prozent verbilligt werden.\n  </p><p>\n   <em>Tabelle 4. Individuelle Pr\u00e4mienverbilligung und -belastung nach Modellhaushalten (Betr\u00e4ge in Fr.)</em>\n  </p><table>  <tbody><tr>   <td></td>   <td>   <p>1</p>   </td>   <td>   <p>2</p>   </td>   <td>   <p>3</p>   </td>   <td>   <p>4</p>   </td>   <td>   <p>5</p>   </td>   <td>   <p>6</p>   </td>   <td>   <p>7</p>   </td>  </tr>  <tr>   <td></td>   <td>   <p>Allein-<br>   stehende Rentnerin</p>   </td>   <td>   <p>Paar mit zwei <br>   Kindern </p>   </td>   <td>   <p>Eineltern-<br>   familie mit zwei <br>   Kindern </p>   </td>   <td>   <p>Paar mit vier Kindern </p>   </td>   <td>   <p>Paar mit <br>   einem Kind und einer jungen Erwachsenen </p>   </td>   <td>   <p>Allein<br>   stehende junge, <br>   erwerbs-<br>   t\u00e4tige Person </p>   </td>   <td>   <p>Paar ohne Kinder</p>   </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p>Bruttoein-<br>   kommen</p>   </td>   <td>   <p>45\u2019000 </p>   </td>   <td>   <p>70\u2019000 </p>   </td>   <td>   <p>60\u2019000 </p>   </td>   <td>   <p>85\u2019000 </p>   </td>   <td>   <p>70\u2019000 </p>   </td>   <td>   <p>38\u2019000 </p>   </td>   <td>   <p>60\u2019000 </p>   </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p>Richtpr\u00e4mie</p>   </td>   <td>   <p>4\u2019855 </p>   </td>   <td>   <p>12\u2019230 </p>   </td>   <td>   <p>7\u2019375 </p>   </td>   <td>   <p>14\u2019750 </p>   </td>   <td>   <p>14\u2019530 </p>   </td>   <td>   <p>3\u2019560 </p>   </td>   <td>   <p>9\u2019710 </p>   </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p>Selbstbehalt <br>   effektiv*</p>   </td>   <td>   <p>14,21 %</p>   </td>   <td>   <p>12,18 %</p>   </td>   <td>   <p>11,84 %</p>   </td>   <td>   <p>10,87 %</p>   </td>   <td>   <p>12,18 %</p>   </td>   <td>   <p>14,21 %</p>   </td>   <td>   <p>14,21 %</p>   </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p><i>Total IPV</i></p>   </td>   <td>   <p><i>0</i><i></i></p>   </td>   <td>   <p><i>4\u2019957 </i><i></i></p>   </td>   <td>   <p><i>2\u2019194 </i><i></i></p>   </td>   <td>   <p><i>7\u2019662 </i><i></i></p>   </td>   <td>   <p><i>6\u2019800 </i><i></i></p>   </td>   <td>   <p><i>0</i><i></i></p>   </td>   <td>   <p><i>1\u2019184 </i><i></i></p>   </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p>ordentlich<strong></strong></p>   </td>   <td>   <p>0<strong></strong></p>   </td>   <td>   <p>3\u2019704<strong></strong></p>   </td>   <td>   <p>270 <strong></strong></p>   </td>   <td>   <p>5\u2019514 <strong></strong></p>   </td>   <td>   <p>6\u2019004 <strong></strong></p>   </td>   <td>   <p>0 <strong></strong></p>   </td>   <td>   <p>1\u2019184 <strong></strong></p>   </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p>Erh\u00f6hung Kinder und Jugendliche<strong></strong></p>   </td>   <td>   <p>0<strong></strong></p>   </td>   <td>   <p>1\u2019253<strong></strong></p>   </td>   <td>   <p>1\u2019924<strong></strong></p>   </td>   <td>   <p>2\u2019148<strong></strong></p>   </td>   <td>   <p>796<strong></strong></p>   </td>   <td>   <p>0<strong></strong></p>   </td>   <td>   <p>0<strong></strong></p>   </td>  </tr></tbody></table><p>\n   <em>* Aufgrund des Abzugs von 5000 Fr. f\u00fcr jedes Kind und jeden jungen Erwachsenen in Ausbildung liegt das anrechenbare Einkommen bei den Haushalten mit Kindern (1\u20135) unter dem Bruttoeinkommen. Der effektive Selbstbehalt (Selbstbehalt im Verh\u00e4ltnis zum Bruttoeinkommen und nicht zum anrechenbaren Einkommen) ist deshalb bei diesen Haushalten tiefer als die 14,21 Prozent.</em>\n  </p><h4>\n   2.1.4.4. Funktionsweise des neuen Pr\u00e4mienverbilligungssystems\n  </h4><p>\n   Das Pr\u00e4mienverbilligungssystem soll k\u00fcnftig wie folgt funktionieren:\n  </p><ol>\n   <li>\n    Der Landrat legt mit dem Budget den Bruttobeitrag f\u00fcr die Pr\u00e4mienverbilligungen (Bundes- und Kantonsbeitrag) fest. Dabei muss er den bundesrechtlich vorgegebenen Mindestanteil des Kantons ber\u00fccksichtigen.\n   </li>\n   <li>\n    Anschliessend bestimmt der Regierungsrat die H\u00f6he des Selbstbehalts auf das anrechenbare Einkommen. Dabei ist es das Ziel, dass die Differenz zwischen der Richtpr\u00e4mie und dem Selbstbehalt in der Summe m\u00f6glichst dem auszubezahlenden Gesamtbetrag f\u00fcr Pr\u00e4mienverbilligungen entspricht.\n   </li>\n   <li>\n    Die Verwaltung berechnet gest\u00fctzt auf diese Berechnungsfaktoren den Anspruch auf Pr\u00e4mienverbilligung von Amtes wegen und informiert die Beg\u00fcnstigten, ohne dass diese einen Antrag einreichen m\u00fcssen\n   </li>\n  </ol><p>\n   Die politische Steuerung erfolgt damit weiterhin durch den Landrat, allerdings nicht mehr \u00fcber die Festlegung des Selbstbehalts, sondern durch die Bereitstellung der entsprechenden finanziellen Mittel im Budget. Der Regierungsrat passt den Selbstbehalt dann entsprechend an. M\u00f6chte der Landrat beispielsweise den Selbstbehalt reduzieren, kann er dies indirekt beeinflussen, indem er mehr finanzielle Mittel als bundesrechtlich gefordert f\u00fcr die Pr\u00e4mienverbilligungen bereitstellt.\n  </p><p>\n   Auch bei einer Steuerung der Pr\u00e4mienverbilligung \u00fcber das Budget gilt es jedoch zu beachten, dass sich die Pr\u00e4mienverbilligungsbeitr\u00e4ge im Voraus nicht ganz genau bestimmen lassen. Einerseits sind die massgebenden anrechenbaren Einkommen zum Zeitpunkt der Festlegung des Selbstbehalts nicht vollst\u00e4ndig bekannt. Andererseits wird es im Anspruchsjahr durch Zu- und Wegz\u00fcge sowie Geburten und Todesf\u00e4lle Ver\u00e4nderungen bei den anspruchsberechtigten Personen geben.\n  </p><p>\n   Zum Schutz der Versicherten wird im EG KVG zudem ein maximaler Selbstbehalt festgelegt. \u00dcbersteigt ihre Pr\u00e4mienbelastung diesen Selbstbehalt, erhalten sie garantiert eine Pr\u00e4mienverbilligung. Damit erf\u00fcllt der Kanton die Vorgabe von Artikel 65 Absatz 1ter KVG, wonach jeder Kanton festlegen muss, welchen Anteil die Pr\u00e4mie am verf\u00fcgbaren Einkommen der Versicherten h\u00f6chstens ausmachen darf.\n  </p><h4>\n   2.1.5. Finanzielle Auswirkungen\n  </h4><p>\n   Gem\u00e4ss den Erl\u00e4uterungen unter Ziffer 2.1.3 m\u00fcsste der Kanton Glarus im Jahr 2026 gem\u00e4ss den neuen Bundesbestimmungen und ohne Ber\u00fccksichtigung der \u00dcbergangsbestimmung mindestens 31,6 Millionen Franken f\u00fcr die Pr\u00e4mienverbilligungen (inkl. Bundesanteil) ausgeben. Der Kantonsanteil w\u00e4re rund 8 Millionen Franken h\u00f6her als im Jahr 2024. Solange die Pr\u00e4mien weiter st\u00e4rker steigen als die Einkommen, wird sich dieser Betrag in den n\u00e4chsten Jahren noch weiter erh\u00f6hen.\n  </p><p>\n   Wie diese Mehrkosten zu finanzieren sind, wird in den n\u00e4chsten Jahren mit Blick auf den gesamten Finanzhaushalt und die Umsetzung des Entlastungspakets 2025+ zu diskutieren sein. Wie der Regierungsrat bereits im Jahr 2021 in Zusammenhang mit dem Memorialsantrag \u00ab10 Prozent des verf\u00fcgbaren Einkommens f\u00fcr Krankenkassenpr\u00e4mien sind genug\u00bb ausgef\u00fchrt hat, muss der Mehraufwand letztlich entweder \u00fcber Steuererh\u00f6hungen oder Sparmassnahmen finanziert werden (Memorial f\u00fcr die Landsgemeinde 2021, Teil 2, S. 19).\n  </p><h3>\n   2.2. Einheitliche Finanzierung der Gesundheitsleistungen\n  </h3><h4>\n   2.2.1. Ausgangslage\n  </h4><p>\n   In der Schweiz werden Leistungen der OKP heute je nach Behandlungsart unterschiedlich finanziert:\n  </p><ul>\n   <li>\n    Bei ambulanten Behandlungen \u2013 in der Arztpraxis, bei einer Therapeutin oder im Spital ohne \u00dcbernachtung \u2013 l\u00e4uft die Finanzierung vollst\u00e4ndig \u00fcber die Krankenversicherer. Der Kanton beteiligt sich nicht.\n   </li>\n   <li>\n    Bei station\u00e4ren Behandlungen \u2013 im Spital mit \u00dcbernachtung \u2013 beteiligt sich der Wohnkanton der Patientin oder des Patienten mit mindestens 55 Prozent an den Kosten. Den Rest \u00fcbernimmt der Krankenversicherer.\n   </li>\n   <li>\n    Bei Pflegeleistungen zu Hause und im Pflegeheim \u00fcbernehmen die Patientinnen und Patienten und der Krankenversicherer einen fixen Beitrag. Den Rest bezahlt der Wohnkanton; heute ist das etwas weniger als die H\u00e4lfte der Kosten.\n   </li>\n  </ul><p>\n   Die Patientinnen und Patienten beteiligen sich bei allen Behandlungsarten \u00fcber Selbstbehalt und Franchise an den Kosten.\n  </p><h4>\n   2.2.2. \u00c4nderungsbedarf\n  </h4><p>\n   Am 24. November 2024 hat die Schweizer Stimmbev\u00f6lkerung die \u00c4nderung des KVG betreffend die einheitliche Finanzierung der Gesundheitsleistungen (Einheitliche Finanzierung ambulant-station\u00e4r, EFAS) angenommen. Mit der Reform werden k\u00fcnftig alle Leistungen der OKP nach dem gleichen Schl\u00fcssel finanziert \u2013 unabh\u00e4ngig davon, ob sie ambulant, station\u00e4r oder im Pflegeheim erbracht werden. Die Kantone zahlen ihren Anteil dabei nicht mehr direkt an die Leistungserbringer, sondern an die Krankenversicherer.\n  </p><p>\n   Die Vorlage wird schrittweise in Kraft treten: Ab dem 1. Januar 2028 werden alle ambulanten und station\u00e4ren Leistungen im gleichen Verh\u00e4ltnis von Versicherern und Kantonen finanziert. Ab dem 1. Januar 2032 werden auch die Pflegeleistungen nach dem neuen Verteilschl\u00fcssel finanziert. Die Versicherer \u00fcbernehmen ab dem Jahr 2032 maximal 73,1 Prozent der Kosten, die Kantone mindestens 26,9 Prozent.\n  </p><p>\n   Das EG KVG regelt die Spital- und Pflegefinanzierung in den Artikeln 22\u201328. Der \u00c4nderungs- bzw. zus\u00e4tzliche Regelungsbedarf im EG KVG aufgrund der \u00c4nderung des KVG kann zum heutigen Zeitpunkt noch nicht abschliessend beurteilt werden. Die daf\u00fcr notwendigen Vorbereitungs- und Umsetzungsarbeiten auf Bundesebene haben eben erst begonnen und werden noch einige Zeit dauern. So m\u00fcssen noch verschiedene Grundlagen (z. B. Kostenrechnung Pflege, Betriebsvergleiche zwischen Pflegeheimen, Tarifstrukturorganisation Pflege, Tarifstruktur und -findung Pflege, freie Pflegeheimwahl, usw.) erarbeitet und Prozesse (z. B. Berechnung Kantonsbeitrag, Rechnungskontrolle, Wohnsitzkontrolle, Zugang zu station\u00e4ren Rechnungen, Widerspruchsrecht der Kantone bei station\u00e4ren Leistungen, Kostengutsprache bei station\u00e4ren Leistungen, Datenzugang usw.) gekl\u00e4rt werden, bevor die kantonale Umsetzung in Angriff genommen werden kann.\n  </p><p>\n   Es ist jedoch davon auszugehen, dass die gesetzlichen Regelungen zur Spitalplanung und -finanzierung (Art. 25\u201328) kaum betroffen sein werden. Diese sind grunds\u00e4tzlich allgemein gehalten, zudem obliegt die Festlegung des Verg\u00fctungsanteils bereits heute dem Regierungsrat (Art. 4 Abs. 1). Hingegen werden die Regelungen zur Pflegefinanzierung (Art. 22\u201324a) umfassend \u00fcberarbeitet werden m\u00fcssen. Da die Pflegeleistungen aber erst ab dem 1. Januar 2032 nach dem neuen Schl\u00fcssel finanziert werden, bleibt daf\u00fcr noch gen\u00fcgend Zeit.</p><p>\n   An der Landsgemeinde 2026 ist deshalb einstweilen nur der im Gesetz enthaltene Anteil des Kantons an die Verg\u00fctungen der Leistungen der Akut- und \u00dcbergangspflege anzupassen (Art. 24 Abs. 1 EG KVG). Im Gegensatz zum Kantonsanteil an den Kosten der station\u00e4ren Behandlungen ist der Kantonsanteil an den Kosten der Akut- und \u00dcbergangspflege n\u00e4mlich im Gesetz auf 55 Prozent festgelegt. Mit der Umsetzung der ersten Etappe der einheitlichen Finanzierung ab 2028 w\u00fcrde der Kanton ohne Gesetzes\u00e4nderung einen deutlich h\u00f6heren Verg\u00fctungsanteil \u00fcbernehmen, als er nach der neuen Regelung m\u00fcsste (55 % statt 26 % im 2028).\n  </p><h4>\n   2.2.3. Umsetzung\n  </h4><p>\n   Artikel 24 Absatz 1 EG KVG ist ersatzlos aufzuheben. Wie bei den ambulanten und station\u00e4ren Behandlungen soll es k\u00fcnftig auch bei der Akut- und \u00dcbergangspflege dem Regierungsrat obliegen, den Kantonsanteil im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben festzulegen.\n  </p><h4>\n   2.2.4. Finanzielle Auswirkungen\n  </h4><p>\n   Leistungen der Akut- und \u00dcbergangspflege wurden im Kanton Glarus bisher nur in sehr geringem Umfang erbracht. W\u00e4hrend im Jahr 2024 keine entsprechenden Leistungen abgerechnet wurden, lag der Kantonsanteil in den Vorjahren zwischen 1000 und 2000 Franken. Aufgrund dieser Erfahrungswerte ergibt sich f\u00fcr den Kanton ein Einsparpotenzial von rund 500 bis 1000 Franken. Werden die Leistungen der Akut- und \u00dcbergangspflege in Zukunft jedoch wie geplant vermehrt angeboten, ergibt sich auch ein gr\u00f6sseres Entlastungspotenzial.\n  </p><h3>\n   2.3. Referenztarife f\u00fcr ausserkantonale station\u00e4re Wahlbehandlungen\n  </h3><h4>\n   2.3.1. Ausgangslage\n  </h4><p>\n   Seit der KVG-Revision im Bereich der Spitalfinanzierung k\u00f6nnen die Versicherten f\u00fcr station\u00e4re Behandlungen unter den auf der Spitalliste ihres Wohnkantons oder jener des Standortkantons aufgef\u00fchrten Spit\u00e4lern (Listenspit\u00e4ler) frei w\u00e4hlen. Der Versicherer und der Wohnkanton \u00fcbernehmen die Verg\u00fctung anteilsm\u00e4ssig h\u00f6chstens nach dem Tarif, der im Wohnkanton f\u00fcr die betreffende Behandlung gilt. Dieser Tarif wird Referenztarif genannt. Ist dieser tiefer als der Tarif des behandelnden Spitals, muss die Patientin oder der Patient die Differenz selber tragen oder \u00fcber eine entsprechende Zusatzversicherung verf\u00fcgen. In Notf\u00e4llen und wenn eine medizinische Leistung nicht in einem Spital erbracht werden kann, das auf der Spitalliste des Wohnkantons aufgef\u00fchrt ist, \u00fcbernehmen der Versicherer und der Kanton ausnahmsweise die anteilm\u00e4ssige Verg\u00fctung nach dem Tarif des behandelnden Spitals.\n  </p><p>\n   Das KVG regelt jedoch nicht, wie der Referenztarif zu bestimmen ist, wenn mehrere Listenspit\u00e4ler des Wohnkantons die betreffende Behandlung erbringen. Im Kanton Glarus gilt deshalb gem\u00e4ss Artikel 27 EG KVG die Regelung, dass jeweils der g\u00fcnstigste Tarif f\u00fcr die entsprechende Behandlung in einem Listenspital auf der Spitalliste des Kantons als Referenztarif gilt. Die jeweiligen Referenztarife werden vom zust\u00e4ndigen Departement auf seiner Website publiziert.\n  </p><h4>\n   2.3.2. \u00c4nderungsbedarf\n  </h4><p>\n   Einzelne Kantone haben bisher zum Teil unrealistisch tiefe Referenztarife festgelegt, was die freie Spitalwahl der Versicherten und den vom Bund angestrebten kantons\u00fcbergreifenden Wettbewerb unter den Spit\u00e4lern beeintr\u00e4chtigt. Die Bundesversammlung hat deshalb eine gesetzliche Pr\u00e4zisierung vorgenommen. Dies soll bei der Festlegung der Referenztarife Klarheit schaffen, den Wettbewerb unter den Spit\u00e4lern weiter f\u00f6rdern und die Kostenentwicklung insgesamt d\u00e4mpfen.\n  </p><p>\n   Das KVG h\u00e4lt neu explizit fest, dass die Kantonsregierungen f\u00fcr ausserkantonale station\u00e4re Wahlbehandlungen Referenztarife festlegen m\u00fcssen. Diese m\u00fcssen sich am Tarif f\u00fcr eine vergleichbare Behandlung in einem Spital, das auf der Spitalliste des Wohnkantons aufgef\u00fchrt ist, orientieren. Die Versicherer und der Wohnkanton \u00fcbernehmen die Verg\u00fctung anteilsm\u00e4ssig nach dem Referenztarif, h\u00f6chstens aber nach dem Tarif des behandelnden Spitals.\n  </p><p>\n   Neu muss der Bundesrat zudem in einer Verordnung die Einzelheiten regeln. Dazu geh\u00f6rt, was unter vergleichbaren Behandlungen zu verstehen ist und welche der verschiedenen Tarife f\u00fcr vergleichbare Leistungen in Frage kommen. Gem\u00e4ss der Botschaft des Bundesrates kommen verschiedene Kriterien in Frage, wann eine Behandlung als vergleichbar betrachtet werden kann. Insbesondere spielen die Art der Leistung und der Leistungsbereich eine Rolle, allenfalls auch die Art des Leistungserbringers, beispielsweise der Spitaltyp. Weiter wird zu regeln sein, wie der f\u00fcr den Referenztarif massgebende Tarif f\u00fcr eine vergleichbare Behandlung in einem Spital auf der Spitalliste des Wohnkantons ermittelt wird. Bei der Festsetzung der Regelungen werden auch die Einfachheit, die Transparenz und die administrative Praktikabilit\u00e4t der Herleitung des Referenztarifs eine Rolle spielen.\n  </p><h4>\n   2.3.3. Umsetzung\n  </h4><p>\n   Mit der neuen bundesrechtlichen Regelung wird neu der Bundesrat im Detail regeln, wie der Referenztarif f\u00fcr ausserkantonale station\u00e4re Wahlbehandlungen herzuleiten ist. Damit besteht kein Raum mehr f\u00fcr kantonale Regelungen und Artikel 27 EG KVG ist aufzuheben.\n  </p><h4>\n   2.3.4. Finanzielle Auswirkungen\n  </h4><p>\n   Sollte der Bundesrat vorsehen, dass in Zukunft nicht mehr der g\u00fcnstigste Tarif f\u00fcr die entsprechende Behandlung in einem Listenspital des Wohnkantons als Referenztarif gilt, sondern ein h\u00f6herer Wert, werden zumindest kurz- und mittelfristig Mehrkosten f\u00fcr den Kanton entstehen. Da nicht bekannt ist, wie der Bundesrat die Berechnung vornehmen will, k\u00f6nnen diese nicht n\u00e4her beziffert werden. Mittel- bis langfristig k\u00f6nnte sich die neue Regelung aufgrund des erhofften verst\u00e4rkten Wettbewerbs aber durchaus leicht kostend\u00e4mpfend auswirken.\n  </p><h2>\n   3. \u00c4nderung des Gesetzes \u00fcber das Gesundheitswesen\n  </h2><h3>\n   3.1. Gemeinsamer Vollzug von Bundesrecht mit anderen Kantonen\n  </h3><h4>\n   3.1.1. Ausgangslage\n  </h4><p>\n   Das Bundesgesetz \u00fcber den Schutz vor Gef\u00e4hrdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (NISSG) und das Bundesgesetz \u00fcber Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (Tabakproduktegesetz, TabPG) auferlegen den Kantonen seit dem 1. Juli 2019 bzw. 1. Oktober 2024 neue Vollzugsaufgaben zum Schutz vor gesundheitsgef\u00e4hrdender nichtionisierender Strahlung (NIS) und gesundheitsgef\u00e4hrdendem Schall bzw. zum Schutz vor den sch\u00e4dlichen Auswirkungen des Tabak- und Nikotinkonsums.\n  </p><p>\n   Das Bundesgesetz \u00fcber den Schutz vor Gef\u00e4hrdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall regelt die Verwendung von Produkten, die gesundheitsgef\u00e4hrdende nichtionisierende Strahlung (NIS) oder Schall-Belastungen erzeugen, wie auch gesundheitsgef\u00e4hrdende Situationen, die auf solche Produkte zur\u00fcckzuf\u00fchren sind. So m\u00fcssen beispielsweise Betreiber von Solarien sicherstellen, dass Minderj\u00e4hrige keinen Zutritt haben. Auch bei kosmetischen Laserbehandlungen und bei der Verwendung von Laserpointern wird der Gesundheitsschutz verbessert.\n  </p><p>\n   Das Tabakproduktegesetz enth\u00e4lt Verkaufs- und Werbevorschriften wie auch Meldepflichten f\u00fcr Tabakprodukte und elektronische Zigaretten. Neu d\u00fcrfen Tabakprodukte schweizweit nur noch an Personen verkauft werden, die \u00fcber 18 Jahre alt sind. Die Kantone k\u00f6nnen im Bereich Werbung, Verkaufsf\u00f6rderung und Sponsoring strengere Regeln als der Bund erlassen. Die Umsetzung der Volksinitiative \u00abKinder und Jugendliche ohne Tabakwerbung\u00bb ist hingegen noch nicht Bestandteil dieses Gesetzes und wird erst zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt in Kraft treten.\n  </p><p>\n   F\u00fcr den Vollzug der beiden Bundesgesetze sind weitgehend die Kantone zust\u00e4ndig. Im Bereich des NISSG verteilt sich der Vollzug dabei auf zwei Departemente und die Gemeinden:\n  </p><ul>\n   <li>\n    Das Departement Finanzen und Gesundheit (Hauptabteilung Gesundheit) ist f\u00fcr den Vollzug der Bestimmungen zu Solarien und zu Produkten f\u00fcr kosmetische Zwecke zust\u00e4ndig.\n   </li>\n   <li>\n    Das Departement Sicherheit und Justiz (Kantonspolizei) stellt die Einhaltung der Regelungen f\u00fcr Laserpointer sicher.\n   </li>\n   <li>\n    Die Gemeinden sind f\u00fcr den Vollzug der Vorschriften \u00fcber Veranstaltungen mit Schall zust\u00e4ndig.\n   </li>\n  </ul><p>\n   Der Vollzug der Aufgaben im Zust\u00e4ndigkeitsbereich des Departements Finanzen und Gesundheit erfolgt einerseits durch die Kantonsapothekerin (Produkte f\u00fcr kosmetische Zwecke) und andererseits durch eine Fachperson des Gesundheitsamts des Kantons Graub\u00fcnden (Solarien).\n  </p><p>\n   Der Vollzug des Tabakproduktegesetzes im Kanton Glarus soll zu einem grossen Teil durch das Amt f\u00fcr Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit Graub\u00fcnden (ALT) stattfinden. Dieses ist bereits bisher f\u00fcr den Vollzug des Veterin\u00e4r- und Lebensmittelrechts im Kanton Glarus zust\u00e4ndig. Das ALT sorgte deshalb auch bereits bisher gest\u00fctzt auf die Lebensmittelgesetzgebung f\u00fcr die Markt\u00fcberwachung der Tabakprodukte. Es wird zudem auch den Vollzug des Tabakproduktegesetzes im Kanton Graub\u00fcnden wahrnehmen. Die \u00dcberpr\u00fcfung des Abgabeverbots mittels Testk\u00e4ufen soll ebenfalls durch das ALT sowie (voraussichtlich) durch Drittorganisationen wie das Blaue Kreuz erfolgen.\n  </p><h4>\n   3.1.2. \u00c4nderungsbedarf\n  </h4><p>\n   Gem\u00e4ss Artikel 103 Absatz 4 der Glarner Kantonsverfassung k\u00f6nnen Verwaltungsaufgaben durch Gesetz auf Organisationen und Personen des \u00f6ffentlichen oder privaten Rechts \u00fcbertragen werden. Der Rechtsschutz und die Aufsicht des Kantons m\u00fcssen dabei sichergestellt sein. Die Landsgemeinde kann diese Befugnisse dem Landrat oder dem Regierungsrat \u00fcbertragen.\n  </p><p>\n   F\u00fcr die Delegation des Vollzugs des Bundesgesetzes \u00fcber den Schutz vor Gef\u00e4hrdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall an die ausserkantonale Kantonsapothekerin und an das Gesundheitsamt Graub\u00fcnden bzw. des Vollzugs des Tabakproduktegesetzes an das ALT fehlt bisher eine gesetzliche Grundlage. Sie soll nun geschaffen werden.</p><h4>3.1.3. Umsetzung</h4><p>Im Gesetz \u00fcber das Gesundheitswesen (Gesundheitsgesetz, GesG) sollen zwei neue Artikel 14a und 14b eingef\u00fcgt werden. Diese erm\u00e4chtigen den Regierungsrat, den Vollzug des NISSG bzw. des Tabakproduktegesetzes zu regeln und Vereinbarungen mit anderen Kantonen abzuschliessen oder den Vollzug auf ausserkantonale Organe zu \u00fcbertragen. Der Wortlaut des neuen Artikels entspricht dabei den bestehenden Regelungen f\u00fcr Lebensmittel und Chemikalien und Badewasser. Sollten die Gemeinden von einer solchen Vereinbarung betroffen sein, w\u00fcrde der Regierungsrat sie vorg\u00e4ngig anh\u00f6ren.</p><p>Zudem ist Artikel 19 des Gesetzes \u00fcber die Handels- und Gewerbet\u00e4tigkeiten, der den Verkauf von Tabakwaren an Jugendliche unter 16 Jahren verbietet, aufgrund von Artikel 23 des Tabakproduktegesetzes obsolet. Er kann aufgehoben werden.</p><h4>3.1.4. Finanzielle Auswirkungen</h4><p>Die Kosten des Vollzugs sind grunds\u00e4tzlich durch die Kantone zu tragen, wobei sie f\u00fcr die Durchf\u00fchrung von Kontrollen und Massnahmen auch Geb\u00fchren erheben k\u00f6nnen. Insgesamt sind nur geringf\u00fcgige Mehrkosten unter 10\u2019000 Franken pro Jahr zu erwarten.</p><h3>3.2. Station\u00e4re psychiatrische Grundversorgung</h3><h4>3.2.1. Ausgangslage</h4><p>Das Kantonsspital Glarus (KSGL) gew\u00e4hrleistet die Grundversorgung und den Betrieb einer Notfallstation im Kanton. Zur Grundversorgung z\u00e4hlen \u00e4rztliche Behandlungen, die von den Einwohnern des Kantons in bedeutendem Umfang ben\u00f6tigt werden und die einer Spitalinfrastruktur bed\u00fcrfen.</p><p>Gem\u00e4ss den Erl\u00e4uterungen zum Gesundheitsgesetz z\u00e4hlen zur breiten (erweiterten) Grundversorgung \u00abdie medizinischen Leistungsbereiche der inneren Medizin und der Chirurgie mit ihren Subspezialit\u00e4ten, die psychiatrischen und sozialmedizinischen Leistungen sowie Leistungen der Hals-Nasen-Ohren- und der Augenheilkunde\u00bb (s. Memorial f\u00fcr die Landsgemeinde 2009, S. 99). Neben akutsomatischen Leistungen z\u00e4hlen somit auch psychiatrische Leistungen zur Grundversorgung des KSGL. Entsprechend ist die Psychiatrie auch in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e der Spitalverordnung (SpitalV) als Pflichtleistungsbereich aufgef\u00fchrt.</p><h4>3.2.2. \u00c4nderungsbedarf</h4><p>Seit dem 1. Juli 2025 stellen die Psychiatrischen Dienste Glarus (PDGL) die psychiatrisch-psychotherapeutische Versorgung im Kanton sicher. Diese \u00fcbernahmen die fr\u00fcheren Leistungsauftr\u00e4ge des Kantons an das KSGL, aber auch an die Stiftung Beratungs- und Therapiestelle Glarnerland sowie an die Psychiatrischen Dienste Graub\u00fcnden f\u00fcr die ambulante, tagesklinische und station\u00e4re Psychiatrie.</p><p>Um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden, wurde die \u00dcbertragung in der Leistungsvereinbarung des Kantons mit dem KSGL als Zusammenarbeit mit Dritten ausgestaltet. Formell blieb damit die Verantwortung f\u00fcr die station\u00e4re Grundversorgung im Bereich der Psychiatrie beim KSGL. Dieses erbringt die Leistungen jedoch neu in Zusammenarbeit mit der PDGL bzw. durch diese.</p><p>Um eine klare gesetzliche Regelung zu schaffen, soll pr\u00e4zisiert werden, dass das KSGL nur die akutsomatische Grundversorgung sicherstellen muss. Dazu z\u00e4hlen Spitalleistungen in den Bereichen Medizin, Chirurgie und Gyn\u00e4kologie. Nicht dazu z\u00e4hlen Leistungen in den Bereichen Langzeitpflege, Psychiatrie und Rehabilitation sowie Spezialbehandlungen. Das KSGL wird damit formell von der Verantwortung f\u00fcr die Sicherstellung einer station\u00e4ren psychiatrischen Grundversorgung entbunden.</p><h4>3.2.3. Umsetzung</h4><p>In Artikel 16 Absatz 2 GesG wird klargestellt, dass zur vom KSGL zu gew\u00e4hrleistenden Grundversorgung nur akutsomatische Behandlungen z\u00e4hlen, welche von den Einwohnern des Kantons in bedeutendem Umfang ben\u00f6tigt werden und die einer Spitalinfrastruktur bed\u00fcrfen. Zudem soll Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e der Spitalverordnung aufgehoben werden.</p><p>Die Sicherstellung einer bedarfsgerechten station\u00e4ren psychiatrischen Versorgung bleibt trotzdem weiterhin gew\u00e4hrleistet. Der Kanton ist bundesrechtlich und gem\u00e4ss Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b GesG auch kantonalrechtlich verpflichtet, die station\u00e4re psychiatrische Behandlung der Einwohnerinnen und Einwohner sicherzustellen. Dies erfolgt \u00fcber die Glarner Spitalliste \u00abPsychiatrie\u00bb und entsprechende Leistungsauftr\u00e4ge mit den auf der Spitalliste aufgef\u00fchrten Psychiatriekliniken.</p><p>Zu beachten ist jedoch, dass der Kanton die Sicherstellung einer station\u00e4ren psychiatrischen Grundversorgung nicht mehr zwingend im Kanton gew\u00e4hrleisten muss, sondern dies auch durch Leistungsauftr\u00e4ge mit ausserkantonalen Kliniken erreichen k\u00f6nnte. Angesichts des allgemeinen Trends hin zu einer m\u00f6glichst niederschwelligen, ambulanten Versorgung auch in der Psychiatrie, der zunehmenden Spezialisierung und Konzentration der Leistungen und deren grossen wirtschaftlichen Herausforderungen ist dies f\u00fcr den Regierungsrat eine m\u00f6gliche k\u00fcnftige Option. So sehen die leistungsspezifischen Anforderungen des Kantons Z\u00fcrich f\u00fcr die Psychiatrie beispielsweise bereits heute vor, dass eine Akutstation einer Psychiatrieklinik der Akut- und Vollversorgung pro Altersbereich (Kinderpsychiatrie, Jugendpsychiatrie, Erwachsenenpsychiatrie und Alterspsychiatrie) mindestens 15 Betten anbieten muss. Im Vergleich dazu bot das KSGL insgesamt (Erwachsenen- und Alterspsychiatrie) lediglich 11 Betten an. Es w\u00fcrde die Z\u00fcrcher Anforderungen somit nicht erf\u00fcllen. Auch wirtschaftlich resultierte f\u00fcr das KSGL im Bereich der Psychiatrie in den vergangenen Jahren jeweils ein Defizit in der Gr\u00f6ssenordnung von rund 1,5 Millionen Franken. Damit stellt sich f\u00fcr den Regierungsrat grunds\u00e4tzlich die Frage, ob ein station\u00e4res psychiatrisches Angebot im Kanton Glarus aus qualitativen und wirtschaftlichen Gr\u00fcnden noch sinnvoll ist. Hinzu kommt, dass aktuell schweizweit Bem\u00fchungen f\u00fcr eine st\u00e4rkere Konzentration der Spit\u00e4ler im Gange sind, die auch Auswirkungen auf die Psychiatriekliniken haben werden. Die entsprechenden Fragen sind jedoch erst nach ersten Erfahrungen der PDGL und im Zusammenhang mit der neuen Glarner Spitalplanung im Bereich Psychiatrie, die per 1. Januar 2028 erfolgen wird, zu kl\u00e4ren.</p><p>\n   F\u00fcr den Regierungsrat ist dabei aber unbestritten \u2013 und eines der Ziele, die mit der Gr\u00fcndung der PDGL verfolgt werden \u2013, dass ambulante Sprechstunden und Behandlungen auch k\u00fcnftig innerkantonal angeboten werden. Ebenso sollen auch im Falle eines Verzichts auf ein innerkantonales station\u00e4res psychiatrisches Angebot, Betten f\u00fcr akute Kriseninterventionen im Kanton Glarus bereitstehen.\n  </p><h4>\n   3.2.4. Finanzielle Auswirkungen\n  </h4><p>\n   Die \u00c4nderung von Artikel 16 GesG und Artikel 9 SpitalV hat keine direkten finanziellen Auswirkungen. Sollte der Kanton jedoch weiterhin eine station\u00e4re psychiatrische Grundversorgung gew\u00e4hrleisten m\u00fcssen, k\u00f6nnte sich mittelfristig die Frage nach einer kantonalen \u00dcbernahme des Defizits bzw. einer Mitfinanzierung stellen.\n  </p><h3>\n   3.3. Aufbewahrungsdauer von Patientendokumentationen\n  </h3><h4>\n   3.3.1. Ausgangslage\n  </h4><p>\n   Inhaberinnen und Inhaber einer gesundheitspolizeilichen Bewilligung zur Berufsaus\u00fcbung in eigener fachlicher Verantwortung sind verpflichtet, \u00fcber jeden Patienten eine Patientendokumentation anzulegen. Das Dossier kann elektronisch gef\u00fchrt werden. Es ist so lange aufzubewahren, als es die Interessen der betroffenen Person und ihrer Angeh\u00f6rigen erfordern, mindestens aber zehn Jahre.\n  </p><h4>\n   3.3.2. \u00c4nderungsbedarf\n  </h4><p>\n   Am 1. Januar 2020 trat das neue Verj\u00e4hrungsrecht im Haftpflichtrecht in Kraft. Dieses sieht eine Verl\u00e4ngerung der absoluten Verj\u00e4hrungsfrist bei allen K\u00f6rpersch\u00e4den und Todesf\u00e4llen von 10 auf 20 Jahre vor. Die Verl\u00e4ngerung der Verj\u00e4hrungsfristen soll gew\u00e4hrleisten, dass Opfer auch bei Sp\u00e4tsch\u00e4den (wie sie z. B. bei Kontakt mit Asbest auftreten k\u00f6nnen) Schadenersatzanspr\u00fcche geltend machen k\u00f6nnen.\n  </p><p>\n   Der Berufsverband der Schweizer \u00c4rztinnen und \u00c4rzte empfiehlt deshalb der \u00c4rzteschaft, Krankengeschichten \u2013 auch bei allenfalls k\u00fcrzeren kantonalen Mindestaufbewahrungsfristen \u2013 w\u00e4hrend mindestens 20 Jahren aufzubewahren und Versicherungspolicen mit einer 20-j\u00e4hrigen Nachdeckung abzuschliessen.\n  </p><p>\n   Im Sinne einer klaren und einheitlichen Regelung soll deshalb die Aufbewahrungsfrist f\u00fcr Patientendokumentationen im Gesundheitsgesetz mit dem Verj\u00e4hrungsrecht harmonisiert und f\u00fcr alle Medizinal- und Gesundheitsfachpersonen auf 20 Jahre erh\u00f6ht werden.\n  </p><h4>\n   3.3.3. Umsetzung\n  </h4><p>\n   In Artikel 32 Absatz 3 Gesundheitsgesetz wird die minimale Aufbewahrungsfrist f\u00fcr die Patientendokumentation von 10 auf 20 Jahre erh\u00f6ht. Diese Aufbewahrungsfrist gilt dabei f\u00fcr alle bestehenden Dossiers, bei denen die zehnj\u00e4hrige Aufbewahrungsfrist zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der \u00c4nderung des Gesundheitsgesetzes noch nicht abgelaufen ist.\n  </p><h4>\n   3.3.4. Finanzielle Auswirkungen\n  </h4><p>\n   Die \u00c4nderung der Aufbewahrungsfristen hat keine finanziellen Auswirkungen auf den Kanton. Hingegen kann sie f\u00fcr die Inhaberinnen und Inhaber einer gesundheitspolizeilichen Bewilligung zur Berufsaus\u00fcbung in eigener fachlicher Verantwortung mit geringen zus\u00e4tzlichen Kosten verbunden sein, da sie allenfalls mehr physischen oder virtuellen Speicherplatz f\u00fcr die Aufbewahrung der Patientendokumentationen ben\u00f6tigen.</p><h2>4. Erl\u00e4uterungen zu den einzelnen Bestimmungen</h2><h3>4.1. Einf\u00fchrungsgesetz zum Bundesgesetz \u00fcber die Krankenversicherung</h3><h4>Artikel 1; Zweck</h4><p>In der Fussnote wird ein Verweis auf das KVG eingef\u00fcgt.</p><h4>Artikel 8a; Sozialziel</h4><p>Mit dem neuen Artikel 8a wird die Vorgabe von Artikel 65 Absatz 1ter KVG umgesetzt. Demgem\u00e4ss muss der Kanton festlegen, welchen Anteil die Pr\u00e4mie am verf\u00fcgbaren Einkommen der Versicherten mit Wohnort im Kanton h\u00f6chstens ausmachen darf. Dieses Sozialziel sichert den Versicherten einen individuellen Anspruch darauf zu, dass die von ihnen zu tragende Pr\u00e4mienbelastung nicht h\u00f6her ausf\u00e4llt, als im Gesetz definiert ist.</p><p>Im Kanton Glarus soll das Sozialziel auf 15 Prozent festgelegt werden (Abs. 1). Gem\u00e4ss den erl\u00e4uterten Modellrechnungen (vgl. Ziff. 2.1.4.2) h\u00e4tte die maximale Pr\u00e4mienbelastung eines Haushalts im Jahr 2024 13,12 Prozent betragen. Mit der Festlegung eines rund 2 Prozentpunkte h\u00f6heren Sozialziels werden die diversen Unsicherheiten ber\u00fccksichtigt, die bei diesen Berechnungen bestehen. Dazu z\u00e4hlen die Pr\u00e4mien- und Steuerentwicklung, die Nichtber\u00fccksichtigung der Quellensteuerpflichtigen sowie der h\u00f6heren Richtpr\u00e4mien f\u00fcr Sozialhilfe- und Erg\u00e4nzungsleistungsbez\u00fcger. Ein zu niedriges Sozialziel k\u00f6nnte dabei zu hohen zus\u00e4tzlichen Mehrkosten f\u00fchren.</p><p>In Absatz 2 ist festgelegt, dass f\u00fcr das Sozialziel nicht die von den Versicherten effektiv zu bezahlende Pr\u00e4mie, sondern die mittlere Pr\u00e4mie im Kanton Glarus f\u00fcr die jeweilige Alterskategorie massgebend ist. Die mittleren Pr\u00e4mien entsprechen den von den Versicherten im Durchschnitt tats\u00e4chlich bezahlten Pr\u00e4mien s\u00e4mtlicher Versicherungsformen. Ihre Berechnung ist in Artikel 92 der Verordnung \u00fcber die Krankenversicherung detailliert geregelt. Die mittlere Pr\u00e4mie wird auch f\u00fcr die Berechnung des kantonalen Mindestanteils verwendet (Art. 65 Abs. 1sexies Bst. b KVG).</p><p>In Absatz 3 wird definiert, dass das anrechenbare Einkommen gem\u00e4ss Artikel 15 als verf\u00fcgbares Einkommen gilt. Da es keine bundesrechtlichen Vorgaben gibt, ist der Kanton in der Definition des verf\u00fcgbaren Einkommens frei. Das Bundesamt f\u00fcr Statistik versteht darunter grunds\u00e4tzlich das Bruttoeinkommen abz\u00fcglich der obligatorischen Transferausgaben (Steuern und Sozialversicherungsbeitr\u00e4ge). Die Pr\u00e4mien-Entlastungs-Initiative definierte das verf\u00fcgbare Einkommen als das steuerbare Einkommen. Bei beiden Definitionen w\u00fcrde insbesondere das Verm\u00f6gen einer Person g\u00e4nzlich unber\u00fccksichtigt bleiben. Beim steuerbaren Einkommen w\u00e4ren zudem diverse Abz\u00fcge enthalten.</p><p>Die Definition des anrechenbaren Einkommens als verf\u00fcgbares Einkommen erm\u00f6glicht demgegen\u00fcber eine pragmatische Umsetzung der Bundesvorgabe. W\u00e4re das verf\u00fcgbare Einkommen anders als das anrechenbare Einkommen definiert, m\u00fcsste im Vollzug jeweils zus\u00e4tzlich das verf\u00fcgbare Einkommen berechnet werden, um zu pr\u00fcfen, ob die entsprechende Maximalvorgabe eingehalten wird. Eine Anpassung der Berechnung des anrechenbaren Einkommens an eine der oben erw\u00e4hnten m\u00f6glichen Definitionen w\u00fcrde andererseits gr\u00f6ssere Umstellungen bei den Berechnungsgrundlagen verlangen. Zudem w\u00fcrden Personen mit hohem Verm\u00f6gen, aber ohne oder nur mit niedrigem Einkommen, oder Personen mit hohen Steuerabz\u00fcgen (z. B. f\u00fcr BVG-Einlagen oder Beitr\u00e4ge in die S\u00e4ule 3a) eine Pr\u00e4mienverbilligung erhalten.</p><h4>Artikel 8b; Massgabe des Budgetkredits</h4><p>Als Grundsatzbestimmung h\u00e4lt der neue Artikel 8b fest, dass sich die Pr\u00e4mienverbilligungen f\u00fcr Versicherte in bescheidenen wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnissen insgesamt grunds\u00e4tzlich nach dem vom Landrat bewilligten Budgetkredit richten, wobei das Sozialziel gem\u00e4ss Artikel 8a zu ber\u00fccksichtigen ist (Abs. 1). Der Landrat hat dabei den bundesrechtlich geforderten Mindestanteil f\u00fcr den Kantonsbeitrag zu ber\u00fccksichtigen (Abs. 2). Der Landrat kann demnach einen h\u00f6heren, nicht aber einen tieferen Beitrag f\u00fcr die Pr\u00e4mienverbilligungen bereitstellen.</p><p>Mit dieser \u00c4nderung wird der im Budget ausgewiesene Bruttobeitrag f\u00fcr die Pr\u00e4mienverbilligung k\u00fcnftig nicht mehr einer reinen Sch\u00e4tzung entsprechen, die aufgrund der fixierten Berechnungsfaktoren resultiert. Stattdessen bildet der Beitrag eine fixe Vorgabe f\u00fcr die Festlegung der Selbstbehalte durch den Regierungsrat (vgl. Art. 14 Abs. 3).</p><h4>Artikel 14; Berechnung und H\u00f6he der Pr\u00e4mienverbilligung</h4><p>K\u00fcnftig wird der Selbstbehalt auf Basis des vom Landrat bewilligten Budgetkredits und unter Beachtung der Richtpr\u00e4mien j\u00e4hrlich vom Regierungsrat festgelegt werden m\u00fcssen. Da die mindestens auszubezahlenden Pr\u00e4mienverbilligungen jeweils erst im Oktober des Vorjahres bekannt sind, ist eine Regelung des Selbstbehalts durch den Landrat aufgrund des geforderten raschen und flexiblen Handelns nicht mehr m\u00f6glich. Da der Selbstbehalt letztlich aber bloss ein Ergebnis des neuen Systems ist, das sich am Total der ausbezahlten Pr\u00e4mienverbilligungen orientiert, besteht f\u00fcr den Regierungsrat de facto kein Handlungsspielraum.</p><h4>Artikel 17; Geltendmachung des Anspruchs</h4><p>Statt des bisherigen Antragsverfahrens wird die Verwaltung den Anspruch auf Pr\u00e4mienverbilligung k\u00fcnftig von Amtes wegen pr\u00fcfen. Die anspruchsberechtigten Personen erhalten dabei wie bisher eine beschwerdef\u00e4hige Verf\u00fcgung (Abs. 1). Wird diese rechtskr\u00e4ftig, wird die Pr\u00e4mienverbilligung gem\u00e4ss Artikel 65 Absatz 1 Satz 2 KVG direkt an den Versicherer ausbezahlt, der sie den Berechtigten gutschreibt (Abs. 1c).</p><p>Gem\u00e4ss Absatz 1a k\u00f6nnen Anspruchsberechtigte, die freiwillig auf eine ihnen zustehende Pr\u00e4mienverbilligung ganz oder teilweise verzichten wollen, dies der zust\u00e4ndigen Verwaltungsbeh\u00f6rde ohne Begr\u00fcndung mitteilen.</p><p>Absatz 1b regelt das Verfahren f\u00fcr den Fall, dass Anspruchsberechtigte keine entsprechende Verf\u00fcgung erhalten (z. B. bei Quellensteuerpflichtigen). Diese m\u00fcssen wie bis anhin einen entsprechenden schriftlichen Antrag einreichen. Das Verfahren bleibt niederschwellig.</p><h4>Artikel 24; Kostenanteil Kanton, Leistungserbringer</h4><p>Absatz 1 wird gem\u00e4ss den Erl\u00e4uterungen unter Ziffer 2.2 gestrichen. Der Kantonsanteil an die Leistungen der Akut- und \u00dcbergangspflege wird neu durch den Regierungsrat festgelegt.</p><h4>Artikel 27; Referenztarif</h4><p>Der Artikel wird gem\u00e4ss den Ausf\u00fchrungen unter Ziffer 2.3 gestrichen, da neu der Bundesrat im Detail regeln wird, wie der Referenztarif f\u00fcr ausserkantonale station\u00e4re Wahlbehandlungen herzuleiten ist.</p><h3>4.2. Gesetz \u00fcber das Gesundheitswesen</h3><h4>Artikel 14; Lebensmittel und Chemikalien</h4><p>In den Fussnoten werden Verweise auf das Bundesgesetz \u00fcber Lebensmittel und Gebrauchsgegenst\u00e4nde und das Bundesgesetz \u00fcber den Schutz vor gef\u00e4hrlichen Stoffen und Zubereitungen eingef\u00fcgt. Zudem werden korrekterweise die offiziellen Kurztitel der aufgef\u00fchrten Bundesgesetze verwendet.</p><h4>Artikel 14a; Nichtionisierende Strahlung und Schall und Artikel 14b; Tabakprodukte</h4><p>Die Kompetenz des Regierungsrates zur Regelung des Vollzugs des NISSG bzw. Tabakproduktegesetzes ergibt sich grunds\u00e4tzlich direkt aus Artikel 99 Absatz 1 Buchstabe b der Kantonsverfassung. Mit den neuen Artikeln 14a und 14b wird er aber zus\u00e4tzlich erm\u00e4chtigt, Vereinbarungen mit anderen Kantonen \u00fcber den gemeinsamen Vollzug oder dessen \u00dcbertragung auf ausserkantonale Organe abzuschliessen. Der Wortlaut des Artikels entspricht demjenigen von Artikel 14 und 15.</p><h4>Artikel 16; Bestand und Aufgabe des Kantonsspitals; Befugnisse</h4><p>Absatz 2 wird dahingehend pr\u00e4zisiert, dass zur vom KSGL zu gew\u00e4hrleistenden Grundversorgung nur akutsomatische Behandlungen z\u00e4hlen, die von den Einwohnern des Kantons in bedeutendem Umfang ben\u00f6tigt werden und die einer Spitalinfrastruktur bed\u00fcrfen (vgl. Erl\u00e4uterungen unter Ziff. 3.2).</p><h4>Artikel 32; Aufzeichnungspflicht</h4><p>In Absatz 3 wird die Mindestaufbewahrungsfrist f\u00fcr die Patientendokumentationen von 10 auf 20 Jahre erh\u00f6ht.</p><h4>Artikel 64a; \u00dcbergangsbestimmung zur \u00c4nderung vom \u2026 Mai 2026</h4><p>Artikel 64a h\u00e4lt fest, dass die \u00c4nderung der Aufbewahrungsfrist auch f\u00fcr s\u00e4mtliche bisherigen Patientendokumentationen gilt, bei denen die zehnj\u00e4hrige Aufbewahrungsfrist zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der \u00c4nderung des Gesundheitsgesetzes noch nicht abgelaufen ist.</p><h3>4.3. Gesetz \u00fcber die Handels- und Gewerbet\u00e4tigkeiten</h3><h4>Artikel 19</h4><p>Mit dem Inkrafttreten des Tabakproduktegesetzes ist die Abgabe von Tabakprodukten und von elektronischen Zigaretten an Minderj\u00e4hrige (unter 18 Jahren) schweizweit verboten. Das Verkaufsverbot an Jugendliche unter 16 Jahren gem\u00e4ss Artikel 19 des Gesetzes \u00fcber die Handels- und Gewerbet\u00e4tigkeiten ist damit obsolet und kann aufgehoben werden.</p><h3>4.4. Inkrafttreten</h3><p>Die \u00c4nderungen des Pr\u00e4mienverbilligungssystems und die \u00c4nderung in Zusammenhang mit der einheitlichen Finanzierung der Gesundheitsleistungen sollen per 1. Januar 2028 in Kraft treten.</p><p>Angesichts der grossen finanziellen Auswirkungen, die mit dem Systemwechsel bei der Pr\u00e4mienverbilligung verbunden sind, m\u00f6chte der Regierungsrat von der \u00dcbergangsbestimmung zur \u00c4nderung des KVG vom 29. September 2023 Gebrauch machen und vom tieferen Mindestanteil an den Bruttokosten in den ersten zwei Jahren nach Inkrafttreten der \u00c4nderung des KVG profitieren. Der Systemwechsel im Bereich der Pr\u00e4mienverbilligung soll somit erst nach Ablauf der \u00dcbergangsfrist umgesetzt werden.</p><p>\n   Die \u00fcbrigen \u00c4nderungen treten hingegen bereits am 1. Januar 2027 in Kraft.\n  </p><h2>\n   5. Beratung der Vorlage im Landrat\n  </h2><p>\n   Das Eintreten auf die Vorlage war im Landrat unbestritten. Kritisch wurde darauf hingewiesen, dass zus\u00e4tzliche Mittel f\u00fcr die Pr\u00e4mienverbilligung das Grundproblem der steigenden Gesundheitskosten nicht l\u00f6sen und eine weitergehende Verbilligung der Pr\u00e4mien den Druck zur Kostend\u00e4mpfung allenfalls sogar senken werden. Da der indirekte Gegenvorschlag zur Pr\u00e4mien-Entlastungs-Initiative aber eine Bundesvorgabe darstelle, seien die Einflussm\u00f6glichkeiten des Kantons begrenzt. Dabei wurde im Landrat \u00fcber die Parteigrenzen hinweg betont, dass die zur Verf\u00fcgung stehenden Mittel f\u00fcr die Pr\u00e4mienverbilligungen bei denjenigen Personen ankommen m\u00fcssten, die sie tats\u00e4chlich ben\u00f6tigten. Gleichzeitig gelte es aber, die finanzpolitischen Steuerungsm\u00f6glichkeiten optimal zu gew\u00e4hrleisten, zumal mit der Anpassung des Pr\u00e4mienverbilligungssystems 8 Millionen Franken an Mehrausgaben auf den Kanton zuk\u00e4men.\n  </p><p>\n   Es wurde vom Landrat weitgehend anerkannt, dass die Vorlage das kantonale Pr\u00e4mienverbilligungssystem verbessere. Mit der Einf\u00fchrung des Automatismus m\u00fcssten die anspruchsberechtigten Personen keinen Antrag mehr stellen. Es fielen weniger Menschen durch die Maschen, weil sie mit den Formalit\u00e4ten zur Beantragung der Pr\u00e4mienverbilligung nicht zurechtkommen. Die Ausgaben seien f\u00fcr den Kanton dank des Automatismus zudem besser planbar. Einzelne kritische Stimmen sahen im Automatismus allerdings auch einen Ausbau des Sozialstaats nach dem Giesskannenprinzip. Personen, die gar keine Unterst\u00fctzung wollen, w\u00fcrden diese nun ungefragt erhalten \u2013 wenn auch die M\u00f6glichkeit f\u00fcr einen Verzicht besteht.\n  </p><p>\n   Positiv wurde auch aufgenommen, dass der Regierungsrat sich bei der Berechnung der Richtpr\u00e4mie weiterhin an der vom Bund j\u00e4hrlich festgelegten Durchschnittspr\u00e4mie der Krankenpflegeversicherung f\u00fcr die Berechnung der Erg\u00e4nzungsleistungen und nicht \u2013 wie in der Vernehmlassungsvorlage noch vorgeschlagen \u2013 an der mittleren Pr\u00e4mie orientiert. Ebenso habe der Regierungsrat einem Anliegen aus der Vernehmlassung entsprochen und von einer Streichung des Kinderabzugs bei der Einkommensberechnung abgesehen. Familien w\u00fcrden dadurch entlastet.\n  </p><p>\n   Einzelne kritische Voten wiesen im Landrat allerdings darauf hin, dass trotz der Vorteile, die mit der Vorlage sozialpolitisch erzielt werden und obwohl betr\u00e4chtlich mehr Geld ausgegeben wird, die Geringverdienenden insk\u00fcnftig weniger Pr\u00e4mienverbilligungen erhalten. Daraus entwickelte sich eine kontroverse Debatte. Diese m\u00fcndete im Antrag, zur Verbesserung der Situation der unteren Einkommensklassen ein Sozialziel von 12 statt 15 Prozent festzulegen. Die Bef\u00fcrworterinnen und Bef\u00fcrworter dieses Antrags argumentierten, dass mit der neuen Vorlage die Progression des Selbstbehalts vollst\u00e4ndig wegfalle. Dies stelle einen grundlegenden Systemwechsel dar. Der positive Effekt sei zwar, dass damit die bisherige Heiratsstrafe aufgehoben werde. Gleichzeitig bedeute der Wegfall der Progression aber auch, dass ein zentrales sozialpolitisches Element verloren gehe: Denn die Personen mit den geringsten Einkommen zahlten bis anhin einen Selbstbehalt von 9 Prozent. Jetzt betrage dieser gem\u00e4ss aktuellen Modellrechnungen unabh\u00e4ngig vom Einkommen f\u00fcr alle gleichermassen 14,21 Prozent. Damit m\u00fcssten die \u00c4rmsten mehr als die H\u00e4lfte zus\u00e4tzlich bezahlen, was ihr ohnehin schmales Budget stark belaste.\n  </p><p>\n   Gem\u00e4ss den Berechnungen sei die Beibehaltung der Progression aber keine L\u00f6sung, da sie zu einem Anstieg der Selbstbehalte der h\u00f6heren Einkommen f\u00fchren w\u00fcrde und damit auch das Sozialziel nach oben angepasst werden m\u00fcsste. Dies sei nicht sinnvoll, weshalb beim Sozialziel angesetzt werden soll. Die Senkung des Sozialziels von 15 auf 12 Prozent sorge im Sinne einer Mindestabsicherung daf\u00fcr, dass die Pr\u00e4mienbelastung auch ohne Progression f\u00fcr Personen mit tiefen Einkommen tragbar ist. Die Reform bringe so f\u00fcr die unteren Einkommensschichten keine versteckte Mehrbelastung. Vielmehr bewirke sie eine Verbesserung f\u00fcr jene Leute, die bereits heute wenig finanziellen Spielraum haben. Das Herabsetzen des Sozialziels auf 12 Prozent f\u00fchre zwar zu Mehrausgaben f\u00fcr den Kanton. Das System sei dadurch aber gerechter ausgestaltet. Dass aufgrund der h\u00f6heren Ausgaben f\u00fcr die Pr\u00e4mienverbilligung die Steuern steigen, sind sich die Bef\u00fcrworterinnen und Bef\u00fcrworter bewusst, betrachten dies aber als fairer und sozialer, zumal die Steuerlast vom Einkommen abh\u00e4ngt.\n  </p><p>\n   Die Gegnerinnen und Gegner des Senkungsantrags wiesen auf die Komplexit\u00e4t der Vorlage hin. Vor \u00c4nderungen wurde gewarnt. Bereits kleine Anpassungen w\u00fcrden schnell zu Mehrkosten in Millionenh\u00f6he f\u00fchren. So habe auch die beantragte Senkung des Sozialziels ihren Preis. Dieser belaufe sich gem\u00e4ss aktuellen Sch\u00e4tzungen auf rund 5 Millionen Franken. Die Mehrkosten gem\u00e4ss Vorlage machten bereits 8 Millionen Franken aus. Deren Gegenfinanzierung sei noch nicht gesichert. Die noch einmal dazukommenden Mehrkosten von 5 Millionen Franken w\u00fcrden 3 Steuerfuss-Prozentpunkten entsprechen. Der Landsgemeinde gelte es bei einer Annahme eines solchen Antrags zu kommunizieren, dass eine Senkung des Sozialziels auf 12 Prozent zur Beantragung einer Erh\u00f6hung des Steuerfusses per 2028 um 3 Prozentpunkte f\u00fchren w\u00fcrde. So kenne diese den Preis. Es wurde zudem betont, dass der Landrat ohnehin die M\u00f6glichkeit habe, \u00fcber das Budget gezielt mehr Mittel f\u00fcr die Pr\u00e4mienverbilligung bereitzustellen. Jetzt ginge es aber vorerst einmal darum, den Weg einzuschlagen. Der Fokus sei auf das finanzpolitisch M\u00f6gliche zu legen. Bereits die Mehrkosten von 8 Millionen Franken stellten eine enorme Herausforderung dar. Nachjustierungen seien an die Hand zu nehmen, wenn sich eine Fehlentwicklung abzeichne. Und nicht zuletzt seien vergleichbare Zielsetzungen auf kantonaler und nationaler Stufe vom Volk abgelehnt worden. Der Landrat lehnte in der Folge den Antrag auf Senkung des Sozialziels von 15 auf 12 Prozent mit deutlicher Mehrheit ab. Weitere \u00c4nderungsantr\u00e4ge wurden nicht gestellt. </p><p>Der Landrat unterbreitet damit die Gesetzes\u00e4nderung, wie von der landr\u00e4tlichen Kommission und dem Regierungsrat beantragt, unver\u00e4ndert der Landsgemeinde.</p><h2>6. Antrag</h2><p>Der Landrat beantragt der Landsgemeinde, der Gesetzes\u00e4nderung zuzustimmen.</p>","resolution":"<p>Die Vorlage wird unver\u00e4ndert angenommen.</p>","resolution_tags":[],"files":{"memorial_pdf":null},"vota":[{"number":3,"state":"completed","text":null,"motion":"<p>Unterst\u00fctzung \u00c4nderungsantrag Priska Gr\u00fcnenfelder</p>","statement_of_reasons":null,"person":{"name":"Nikolai Jenny","function":null,"place":"Riedern","political_affiliation":"SP","picture":null}},{"number":1,"state":"completed","text":null,"motion":"<p>\u00c4nderungsantrag</p>","statement_of_reasons":null,"person":{"name":"Marcel L\u00f6tscher","function":null,"place":"Schwanden","political_affiliation":null,"picture":null}},{"number":4,"state":"completed","text":null,"motion":"<p>Ablehnung \u00c4nderungsantr\u00e4ge Priska Gr\u00fcnenfelder und Marcel L\u00f6tscher</p>","statement_of_reasons":null,"person":{"name":"Stephan Muggli","function":"Landrat","place":"Betschwanden","political_affiliation":"FDP","picture":null}},{"number":5,"state":"completed","text":null,"motion":"<p>Unterst\u00fctzung \u00c4nderungsantrag Priska Gr\u00fcnenfelder</p>","statement_of_reasons":null,"person":{"name":"Sabine Steinmann","function":"Landrat","place":"Oberurnen","political_affiliation":null,"picture":null}},{"number":2,"state":"completed","text":null,"motion":"<p>\u00c4nderungsantrag</p>","statement_of_reasons":null,"person":{"name":"Priska Gr\u00fcnenfelder","function":null,"place":"Niederurnen","political_affiliation":"SP","picture":null}},{"number":7,"state":"completed","text":null,"motion":"<p>Ablehnung \u00c4nderungsantr\u00e4ge Priska Gr\u00fcnenfelder und Marcel L\u00f6tscher</p>","statement_of_reasons":null,"person":{"name":"Kaspar Becker","function":"Regierungsrat","place":null,"political_affiliation":null,"picture":null}},{"number":6,"state":"completed","text":null,"motion":"<p>Ablehnung \u00c4nderungsantr\u00e4ge Priska Gr\u00fcnenfelder und Marcel L\u00f6tscher</p>","statement_of_reasons":null,"person":{"name":"Andrea Trummer","function":"Landrat","place":"Glarus","political_affiliation":"Die Mitte","picture":null}}]},{"number":10,"state":"completed","last_modified":"2026-05-03T12:56:55.663597+00:00","irrelevant":false,"tacitly_accepted":true,"title":"A. Memorialsantrag \u00abF\u00fcr eine faire Abgeltung der Tierhalter\u00bb \r\nB. \u00c4nderung des Gesetzes \u00fcber die Jagd und den Schutz wildlebender S\u00e4ugetiere und V\u00f6gel","memorial_page":105,"overview":"<h2>Die Vorlage im \u00dcberblick</h2><p>Seit der R\u00fcckkehr des Wolfs in den Kanton Glarus kommt es zu Angriffen auf Nutztiere wie Schafe oder Ziegen. Bei Entsch\u00e4digungen f\u00fcr solche Sch\u00e4den gelten heute die Regeln des Bundes. Diese schreiben vor, dass Bund und Kanton die Kosten gemeinsam tragen. Tierhalterinnen und Tierhalter erhalten jedoch nur dann eine Entsch\u00e4digung, wenn eindeutig bewiesen ist, dass ein Wolf den Schaden verursacht hat. Diese Regelung f\u00fchrte insbesondere dann zu Unzufriedenheit, wenn Tiere verschwanden und kein eindeutiger Nachweis m\u00f6glich war. Als Reaktion darauf reichte die Bauerngruppe Glarus S\u00fcd einen Memorialsantrag ein. Dieser bildet die Grundlage f\u00fcr die vorliegende Vorlage. Er verlangt, dass Tierhalterinnen und Tierhalter nicht nur dann entsch\u00e4digt werden, wenn ein Schaden sicher durch ein Grossraubtier wie etwa den Wolf verursacht wurde. Eine Entsch\u00e4digung soll auch dann m\u00f6glich sein, wenn ein Grossraubtier aufgrund von Indizien mit hoher Wahrscheinlichkeit als Verursacher infrage kommt. Solche F\u00e4lle sollen neu durch eine Kommission \u00fcberpr\u00fcft werden, die parit\u00e4tisch zusammengesetzt ist \u2013 also aus gleichm\u00e4ssigen Vertretungen verschiedener Fachbereiche besteht. Zudem soll k\u00fcnftig nicht mehr der Tierhalter beweisen m\u00fcssen, dass ein Grossraubtier den Schaden verursacht hat. Stattdessen m\u00fcsste der Kanton nachweisen, dass kein Grossraubtier verantwortlich war, wenn er keine Entsch\u00e4digung bezahlen will.</p><p>Der Landrat erkl\u00e4rte den Memorialsantrag f\u00fcr zul\u00e4ssig und erheblich. Der Regierungsrat unterbreitete diesem in der Folge eine ausgearbeitete Vorlage zur direkten Umsetzung des Memorialsantrags. Diese sieht \u00c4nderungen im kantonalen Gesetz \u00fcber die Jagd und den Schutz wildlebender S\u00e4ugetiere und V\u00f6gel (kantonales Jagdgesetz) vor. Zust\u00e4ndig ist die Landsgemeinde. Neu wird dort festgehalten, dass der Kanton unabh\u00e4ngig von den bundesrechtlichen Entsch\u00e4digungen bei Sch\u00e4den durch Grossraubtiere zus\u00e4tzlich eigene Entsch\u00e4digungen ausrichtet.</p><p>Die Regelung der Details nimmt der Landrat in der Wildschadenverordnung vor. Dort ist neu vorgesehen, dass der Kanton 80 Prozent des Werts eines Nutztieres entsch\u00e4digt. Voraussetzung ist, dass der Schaden mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit auf ein Grossraubtier wie den Wolf zur\u00fcckzuf\u00fchren ist und der Herdenschutz fachgerecht umgesetzt wurde. Bei Schafen und Ziegen auf der Alp gilt eine sogenannte Bagatellschadengrenze: Kleine Sch\u00e4den werden somit nicht entsch\u00e4digt. Ob die Voraussetzungen f\u00fcr eine Entsch\u00e4digung erf\u00fcllt sind, entscheidet eine neue Kommission. Diese besteht aus Fachpersonen der kantonalen Jagd- und Landwirtschaftsbeh\u00f6rden sowie des kantonstier\u00e4rztlichen Dienstes. Der Landrat hat diese Detailregelung gleichzeitig mit der \u00c4nderung des Jagdgesetzes beraten. Sie tritt jedoch nur in Kraft, wenn die Landsgemeinde der Gesetzes\u00e4nderung zustimmt.</p><p>Die Vorlage wird zudem genutzt, um die bisherige Finanzierung des Kantonsanteils an den Schadenverg\u00fctungen neu zu ordnen. K\u00fcnftig wird zwischen Sch\u00e4den durch jagdbare Tiere (z. B. Hirsche oder Rehe) und solchen durch gesch\u00fctzte Arten (z. B. Wolf oder Luchs) unterschieden. Wie bisher werden Sch\u00e4den durch jagdbare Tiere \u00fcber den Wildschadenfonds bezahlt. Dieser Fonds speist sich haupts\u00e4chlich aus Beitr\u00e4gen der J\u00e4gerschaft sowie aus Einnahmen aus der Jagd. Die Einlagen gingen in den letzten Jahren allerdings zur\u00fcck, w\u00e4hrend die Sch\u00e4den in der Landwirtschaft zunahmen. Die Regelung zur Finanzierung des Fonds soll nun angepasst werden, damit gen\u00fcgend Geld zur Verf\u00fcgung steht. Sch\u00e4den durch gesch\u00fctzte Arten wie den Wolf oder den Luchs sollen k\u00fcnftig hingegen nicht mehr \u00fcber den Wildschadenfonds bezahlt werden. Sie werden \u00fcber das ordentliche Budget des Kantons finanziert. Das gilt auch dann, wenn ein Grossraubtier mit hoher Wahrscheinlichkeit Verursacher ist. Der Wildschadenfonds soll nicht f\u00fcr Sch\u00e4den durch gesch\u00fctzte Arten verwendet werden, weil er haupts\u00e4chlich von der J\u00e4gerschaft finanziert wird und deshalb mit jagdbaren Arten zusammenh\u00e4ngt.</p><p>Durch die zus\u00e4tzlichen Entsch\u00e4digungen des Kantons entstehen j\u00e4hrlich Mehrkosten von durchschnittlich 10\u2019000 bis 25\u2019000 Franken. Die grosse Schwankungsbreite ergibt sich aus den starken Unterschieden bei den Sch\u00e4den in den vergangenen Jahren. Der zus\u00e4tzliche Arbeitsaufwand kann mit dem bestehenden Personal bew\u00e4ltigt werden.</p><p>Die Vorlage stiess im Landrat auf grosse Akzeptanz. Vereinzelt wurde kritisiert, dass mit der vorgesehenen Regelung den Antragstellern zu weit entgegengekommen werde. Es gebe keinen Handlungsbedarf, der Aufwand sei unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig und die Regelung sei einzigartig in der Schweiz. Ein Antrag auf Ablehnung der Gesetzes\u00e4nderung wurde jedoch deutlich abgelehnt. Die vorgeschlagene Regelung sei sachgerecht und eine Antwort auf die Sorgen der Landwirtschaft. Diskussionslos stimmte der Landrat einem \u00c4nderungsantrag der zust\u00e4ndigen landr\u00e4tlichen Kommission zur Finanzierung des Wildschadenfonds zu. Der Kanton soll k\u00fcnftig \u00abmaximal 20 Prozent\u00bb seiner Einnahmen aus dem Wildabschuss einlegen. Der Regierungsrat sah noch einen Beitrag von \u00ab10 bis 20 Prozent\u00bb vor. Begr\u00fcndet</p><p>wurde der Kommissionsantrag damit, dass der Beitrag weiterhin begrenzt bleibt, der Spielraum jedoch gr\u00f6sser wird. Weitere nennenswerte Antr\u00e4ge erfolgten zu den beiden der Landsgemeinde unterbreiteten Bestimmungen des kantonalen Jagdgesetzes nicht. Intensiver debattierte der Landrat \u00fcber die Wildschadenverordnung. Diese liegt aber in dessen eigener Zust\u00e4ndigkeit.</p><p>Der Landrat beantragt der Landsgemeinde mit grosser Mehrheit, der Vorlage zuzustimmen und den Memorialsantrag abzuschreiben.</p>","text":"<h2>1. Ausgangslage</h2><h3>\n   1.1. R\u00fcckkehr des Wolfs in den Kanton Glarus\n  </h3><p>\n   2014 wurde erstmals wieder ein Wolf im Kanton Glarus festgestellt. Danach wurden sporadisch, ab dem Jahr 2019 wieder regelm\u00e4ssig W\u00f6lfe beobachtet. Das erste Rudel (Wolfspaar mit Nachkommen) wurde 2020 im Gebiet des eidgen\u00f6ssischen Jagdbanngebietes Schilt nachgewiesen. Dieses Rudel wechselte im Jahr 2021 sein Streifgebiet und lebt seither im eidgen\u00f6ssischen Jagdbanngebiet K\u00e4rpf. 2023 bekam ein junges Weibchen aus dem K\u00e4rpfrudel im Gebiet des Schilt Nachwuchs, womit zwei Rudel im Kanton Glarus nachgewiesen waren. Dieses zweite Rudel erweiterte 2024 sein Streifgebiet in den Kanton St. Gallen, wo es f\u00fcr etliche Sch\u00e4den an Schafen verantwortlich gemacht wird. Die Wildhut erlegte den Leitr\u00fcden des K\u00e4rpfrudels im Dezember 2023 aufgrund von Angriffen auf Rinder. Das Weibchen des K\u00e4rpfrudels schloss sich im Jahr 2024 mit einem neuen R\u00fcden zusammen. Im Jahr 2025 gab es im K\u00e4rpfrudel erneut Nachwuchs.\n  </p><h3>\n   1.2. Entsch\u00e4digung von Wildsch\u00e4den nach geltendem Recht\n  </h3><p>\n   Seit der R\u00fcckkehr des Wolfs in die Schweiz und in den Kanton Glarus sind Sch\u00e4den an Nutztieren zu verzeichnen. Zun\u00e4chst waren vor allem Schafe und Ziegen betroffen, im Jahr 2023 erstmals auch Rinder und Alpakas. Die Sch\u00e4den traten bei gesch\u00fctzten wie auch nicht gesch\u00fctzten oder unzureichend gesch\u00fctzten Nutztierherden auf.\n  </p><h4>\n   1.2.1. Entsch\u00e4digte Wildsch\u00e4den\n  </h4><p>\n   Das Bundesgesetz \u00fcber die Jagd und den Schutz wildlebender S\u00e4ugetiere und V\u00f6gel (Jagdgesetz, JSG) und die Verordnung \u00fcber die Jagd und den Schutz wildlebender S\u00e4ugetiere und V\u00f6gel (Jagdverordnung, JSV) regeln die Entsch\u00e4digung von Tierhalterinnen und Tierhaltern f\u00fcr durch gesch\u00fctzte Arten wie den Wolf verursachte Sch\u00e4den. Das Bundesrecht sieht vor, dass Bund und Kantone solche Sch\u00e4den gemeinsam abgelten. F\u00fcr die Ausrichtung der Bundesabgeltung setzt der Bund voraus, dass die zumutbaren Schutzmassnahmen zur Schadenverh\u00fctung vorg\u00e4ngig fachgerecht umgesetzt wurden, die Tiere in der Tierverkehrsdatenbank registriert sind (bei Schafen, Ziegen sowie Tieren der Rinder- oder Pferdegattung) und der Kanton die Restkosten \u00fcbernimmt.\n  </p><p>\n   Dem Kanton obliegt die Ermittlung, ob ein Schaden durch einen Wolf verursacht wurde. Entsch\u00e4digungen werden nur ausgerichtet, wenn der Schaden nachweislich durch einen Wolf verursacht wurde. Die nachfolgende Tabelle enth\u00e4lt eine \u00dcbersicht \u00fcber die anerkannten und abgegoltenen Wolfssch\u00e4den im Kanton Glarus seit 2020.\n  </p><p>\n   <em>Tabelle 1. Anerkannte und abgegoltene Sch\u00e4den durch W\u00f6lfe</em>\n  </p><table><tbody><tr><td>Jahr</td><td>Schafe<br><i>tot/verletzt/vermisst</i></td><td>Ziegen<br><i>tot/verletzt/vermisst</i></td><td>Rinder<br><i>tot/verletzt/vermisst</i></td><td>Alpakas<br><i>tot/verletzt/vermisst</i></td></tr><tr><td>2020<br>Total</td><td>5/0/0<br>5</td><td>0/0/0<br>0</td><td>0/0/0<br>0</td><td>0/0/0<br>0</td></tr><tr><td>2021<br>Total</td><td>7/17/5<br>29</td><td>3/2/0<br>5</td><td>[(2)/2/0]<br><i>[4]</i></td><td>0/0/0<br>0</td></tr><tr><td>2022<br>Total</td><td>79/0/16<br>95</td><td>10/3/1<br>14</td><td>0/0/0<br>0</td><td>0/0/0<br>0</td></tr><tr><td>2023<br>Total</td><td>14/0/0<br>14</td><td>0/0/0<br>0</td><td>3+[1]/2/0<br><i>5+[1]</i></td><td>8/2/0<br>10</td></tr><tr><td>2024<br>Total</td><td>3/0/0<br>3</td><td>1/0/0<br>1</td><td>0/0/0<br>0</td><td>0/0/0<br>0</td></tr></tbody></table><p><em>Zeichenerkl\u00e4rung bei Rindern:<br>[x] \u2013 weder Wolf best\u00e4tigt noch ausgeschlossen, Kulanzentsch\u00e4digung von 50 %<br></em><em>(x) \u2013 Totgeburt</em></p><p>\n   Bei der Entsch\u00e4digung vermisster Nutztiere ist der Kanton zur\u00fcckhaltend. Ein gewisser Verlust von Nutztieren w\u00e4hrend der S\u00f6mmerung auf den Alpen ist nicht zu verhindern (insbesondere aufgrund von Absturz, Blitzschlag, Steinschlag oder Krankheit). Nach einem Wolfsangriff k\u00f6nnen allenfalls nicht immer alle gerissenen Tiere aufgefunden werden. Allerdings liegen f\u00fcr den Zeitpunkt vor dem Angriff nur selten aktuelle Z\u00e4hlungen vor. Deshalb sind bei einer Z\u00e4hlung nach einem Angriff festgestellte fehlende Tiere nicht zwingend auf den Wolfsangriff zur\u00fcckzuf\u00fchren. Insbesondere im Jahr 2022 wurden etliche Schafe erst am Ende der Alps\u00f6mmerung als vermisst gemeldet. Zu diesem Zeitpunkt ist ein allf\u00e4lliger Zusammenhang mit Wolfsangriffen nicht mehr nachweisbar.</p><p>\n   Die nachfolgende Tabelle enth\u00e4lt eine \u00dcbersicht \u00fcber die Anzahl vermisster und entsch\u00e4digter Nutztiere in den S\u00f6mmerungsperioden 2020\u20132024. Die zwischen 2021 und 2024 vermissten Tiere wurden teilweise entsch\u00e4digt. Im Jahr 2020 gab es ebenfalls bereits vermisste Tiere, die im Zusammenhang mit W\u00f6lfen stehen k\u00f6nnten.\n  </p><p>\n   <em>Tabelle 2. Anzahl vermisster und entsch\u00e4digter Nutztiere von Alpen mit nachgewiesenen Wolfs\u00fcbergriffen in den S\u00f6mmerungsperioden 2020\u20132024*</em>\n  </p><table>  <tbody><tr>   <td>   <p><i>Jahr</i><i></i></p>   </td>   <td>   <p><i>2020</i><i></i></p>   </td>   <td>   <p><i>2021</i><i></i></p>   </td>   <td>   <p><i>2022</i><i></i></p>   </td>   <td>   <p><i>2023</i><i></i></p>   </td>   <td>   <p><i>2024</i><i></i></p>   </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p>Vermisste   Schafe, Ziegen, Neuweltkameliden (Alpakas)</p>   </td>   <td>   <p>20**</p>   </td>   <td>   <p>5</p>   </td>   <td>   <p>120</p>   </td>   <td>   <p>26</p>   </td>   <td>   <p>2</p>   </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p>   davon entsch\u00e4digt</p>   </td>   <td>   <p>0</p>   </td>   <td>   <p>5</p>   </td>   <td>   <p>17</p>   </td>   <td>   <p>0</p>   </td>   <td>   <p>0</p>   </td>  </tr></tbody></table><p>\n   <em>* Die Angaben zu den vermissten Tieren in den Jahren 2020\u20132023 stammen aus den Erhebungen des Departements Volkswirtschaft und Inneres. Die Zahlen f\u00fcr 2024 wurden direkt bei den Alpverantwortlichen oder zust\u00e4ndigen Wildh\u00fctern erfragt.<br></em><em>** nach Alpabzug wurden rund 20 Schafe als vermisst gemeldet.</em></p><h4>\n   1.2.2. Bestimmung der Schadenh\u00f6he\n  </h4><p>\n   Der Kanton ist zust\u00e4ndig f\u00fcr die Bestimmung der Schadenh\u00f6he. Als Grundlage daf\u00fcr dienen bei Sch\u00e4den an Schafen und Ziegen die Einsch\u00e4tztabellen des Schweizerischen Schafzuchtverbands sowie des Schweizerischen Ziegenzuchtverbands. Seit 2023 wird zur Berechnung des Werts des Tieres ein Rechner angewendet, den der Bund zusammen mit den beiden Zuchtverb\u00e4nden entwickelt hat. Bei Rindern arbeitet der Kanton Glarus seit 2023 mit der Graub\u00fcndenvieh AG zusammen, welche die Sch\u00e4tzung des Schadens vornimmt. Bei den gerissenen Alpakas wurde die Entsch\u00e4digungsh\u00f6he bilateral festgelegt. Die Entsch\u00e4digungszahlungen beinhalten auch Tierarztrechnungen und Beitr\u00e4ge an die Kadaverentsorgung.\n  </p><h4>\n   1.2.3. Finanzierung der Entsch\u00e4digungen\n  </h4><p>\n   Bei Erf\u00fcllung der Entsch\u00e4digungsvoraussetzungen betr\u00e4gt die Bundesabgeltung bei durch W\u00f6lfe verursachten Sch\u00e4den an landwirtschaftlichen Nutztieren 80 Prozent der Kosten. Die restlichen 20 Prozent sind durch den Kanton zu tragen. Der Kantonsanteil wird aktuell dem Wildschadenfonds entnommen.\n  </p><p>\n   Die nachfolgende Tabelle enth\u00e4lt eine \u00dcbersicht \u00fcber die bis anhin geleisteten Entsch\u00e4digungszahlungen f\u00fcr gerissene, verletzte und vermisste Nutztiere. Die Betr\u00e4ge beziehen sich auf das Jahr der Schadenentstehung und nicht auf das Auszahlungsjahr.\n  </p><p>\n   <em>Tabelle 3. Entsch\u00e4digungszahlungen f\u00fcr gerissene, verletzte und vermisste Nutztiere (in Fr.)</em>\n  </p><table><tbody><tr><td>Jahr</td><td>Schafe</td><td>Ziegen</td><td>Rinder</td><td>Alpakas</td><td>Total</td></tr><tr><td>2020<br>davon Kanton</td><td>2'050<br>410</td><td>0<br>0</td><td>0<br>0</td><td>0<br>0</td><td>2'050<br>410</td></tr><tr><td>2021<br>davon Kanton</td><td>8'972<br>1\u2019794</td><td>1\u2019907<br>381</td><td>1\u2019037<br>207</td><td>0<br>0</td><td>11\u2019916<br>2\u2019382</td></tr><tr><td>2022<br>davon Kanton</td><td>38\u2019908<br>7\u2019782</td><td>6\u2019689<br>1\u2019338</td><td>0<br>0</td><td>0<br>0</td><td>45\u2019597<br>9\u2019120</td></tr><tr><td>2023<br>davon Kanton</td><td>5\u2019570<br>1\u2019114</td><td>0<br>0</td><td>9\u2019569<br>1\u2019914</td><td>30\u2019306<br>6\u2019061</td><td>45\u2019445<br>9\u2019089</td></tr><tr><td>2024<br>davon Kanton</td><td>1\u2019230<br>246</td><td>280<br>56</td><td>0<br>0</td><td>0<br>0</td><td>1\u2019510<br>302</td></tr></tbody></table><h3><br></h3><h3>\n   1.3. Anstoss f\u00fcr die Vorlage</h3><p>\n   Die Ausrichtung von Entsch\u00e4digungen bzw. deren Ablehnung im Zusammenhang mit nicht eindeutig als Wolfsriss klassifizierten Sch\u00e4den sorgte in der Vergangenheit bei Tierhalterinnen und Tierhaltern im Kanton f\u00fcr Unzufriedenheit. Dies betraf in erster Linie F\u00e4lle vermisster Tiere. Insbesondere in Reaktion auf die hohen Vermisstenzahlen im Alpsommer 2022 reichte die Bauerngruppe Glarus S\u00fcd im Juni 2023 den Memorialsantrag \u00abF\u00fcr eine faire Abgeltung der Tierhalter\u00bb in Form einer allgemeinen Anregung mit folgendem Wortlaut ein.\n  </p><table><tbody><tr><td><p>\u00abGest\u00fctzt auf Artikel 58 der Kantonsverfassung reichen wir folgenden Memorialsantrag zuhanden der Landsgemeinde ein.<br><br>Das kantonale Jagdgesetz ist dahingehend anzupassen, dass Sch\u00e4den, welche durch Grossraubtiere verursacht werden, vollumf\u00e4nglich und auch aufgrund plausibler Indizien an die betroffenen Tierhalter entsch\u00e4digt werden. Ein zumutbarer Herdenschutz wird beim Kleinvieh vorausgesetzt, aber auf Weidefl\u00e4chen, wo dieser Schutz nicht m\u00f6glich ist, werden keine Entsch\u00e4digungen gek\u00fcrzt oder weitere Auflagen gefordert. Dies soll dem Erhalt der Alp- und Weidewirtschaft und der durch diese Bewirtschaftung entstandenen weltweit einzigartigen alpinen Lebensr\u00e4ume dienen.<br><br><em>Begr\u00fcndung:<br></em>Die Zahl der \u00dcbergriffe auf das Nutzvieh nimmt stetig zu, obwohl im Gegensatz dazu auch die Bem\u00fchungen im Herdenschutz laufend erweitert und angepasst werden. Der Sommer 2022 hat gezeigt, dass f\u00fcr die Nutztierhalter nicht nur die Tiere, welche einwandfrei als Riss best\u00e4tigt wurden, einen Verlust darstellen, sondern in noch gr\u00f6sserem Masse Tiere, welche in erster Linie in Streifgebieten der W\u00f6lfe nicht mehr auffindbar waren. Diese Tiere wurden bis jetzt im Kanton Glarus nur in sehr wenigen F\u00e4llen verg\u00fctet. Dies, obwohl Unterlagen zur Verf\u00fcgung standen, um den Zusammenhang mit best\u00e4tigten Wolfsangriffen aufzuzeigen.<br><br>In umliegenden Kantonen haben sich die Risse auch bereits auf das Grossvieh ausgeweitet, welches nicht gesch\u00fctzt werden kann. Technischer Herdenschutz beim Grossvieh ist auf unseren Heim- und Alpweiden nicht umsetzbar und auch nicht zielf\u00fchrend, weil dies vom Aufwand gar nicht machbar ist und enorme Einschr\u00e4nkungen f\u00fcr das Wild zur Folge h\u00e4tte. So werden wohl zunehmend Ereignisse auf die Tierbesitzer zukommen, bei welchen die Tierhalter f\u00fcr Tiere (etwa, weil sie abgest\u00fcrzt sind) aufgrund der fehlenden eindeutigen Beweislage keine Entsch\u00e4digung f\u00fcr ihren Verlust erhalten. Solche Ereignisse sind k\u00fcnftig durch eine parit\u00e4tische Kommission auf Plausibilit\u00e4t und im Ausschlussverfahren zu \u00fcberpr\u00fcfen und bei gefestigten Indizien \u2039Grossraubtier\u203a zu entsch\u00e4digen.<br><br>Beim Grossvieh sind in unserer Region viele Landwirte \u00fcber Selbsthilfeorganisationen versichert, welche durch die Bauerngemeinschaft finanziert werden, gr\u00f6ssere Ereignisse w\u00fcrden allen diesen Gemeinschaften den Stecker ziehen oder aber die Pr\u00e4mien w\u00fcrden exorbitant steigen. In einem Kanton, wo dermassen viele Tiere gealpt werden, ist das Risiko, in Zukunft immer wieder mit solchen Ereignissen konfrontiert zu werden, sehr gross. Da braucht es f\u00fcr die Land- und Alpwirtschaft Gewissheit, dass Verluste mit \u2039Ursache Grossraubtier\u203a und entstandene Aufw\u00e4nde bei solchen Ereignissen zu 100 Prozent entsch\u00e4digt werden.<br><br>Zudem ist der aufkommende Druck der zu bringenden Beweislast bei allen diesen Ereignissen von den Tierhaltern wegzunehmen und mit geeigneten Verfahren auf den Kanton zu richten. Die Alpwirtschaft tr\u00e4gt in unserem Kanton erheblich zur wirtschaftlichen Situation unserer Bauernbetriebe bei. Da muss es dem Kanton ein Anliegen sein, unabh\u00e4ngig anderer Vorgehensweisen, diesen Betrieben in der neu entstandenen Situation \u2039Grossraubtiere\u203a zur Seite zu stehen. Dies gilt auch f\u00fcr Gebiete oder Tierkategorien, welche mit zumutbarem Aufwand nicht gesch\u00fctzt werden k\u00f6nnen. Auch diese Gebiete sind f\u00fcr die Landwirtschaft von grosser Bedeutung und k\u00f6nnen aufgrund eines ausufernden Problems nicht einfach aufgegeben werden.\u00bb <br></p></td></tr></tbody></table><p>Der Landrat erkl\u00e4rte den Memorialsantrag im November 2023 f\u00fcr rechtlich zul\u00e4ssig und erheblich.</p><h2>\n   2. Umsetzung der Anliegen des Memorialsantrags\n  </h2><p>\n   Das Anliegen des Memorialsantrags ist nachvollziehbar. Der Beschluss \u00fcber dessen Erheblichkeit im Landrat zeigte zudem, dass dieser politisch breit abgest\u00fctzt ist. Der Regierungsrat entschied sich angesichts der erwarteten Mehrheitsf\u00e4higkeit der Anliegen sowie aus Effizienzgr\u00fcnden daf\u00fcr, dem Landrat eine Vorlage zur direkten Umsetzung des Memorialsantrags zuhanden der Landsgemeinde zu unterbreiten.\n  </p><h3>\n   2.1. Kantonaler Regelungsspielraum\n  </h3><p>\n   F\u00fcr die Ausrichtung von Entsch\u00e4digungen f\u00fcr durch gesch\u00fctzte Tierarten wie den Wolf verursachte Sch\u00e4den an Nutztieren sind der Bund wie auch die Kantone zust\u00e4ndig. Der Bund setzt f\u00fcr die Ausrichtung von Entsch\u00e4digungen voraus, dass:\n  </p><ul>\n   <li>\n    der Schaden (nachweislich) durch eine gesch\u00fctzte Tierart verursacht wurde, wobei die Folgen der Beweislosigkeit zulasten des Gesch\u00e4digten gehen (Beweislast beim Gesch\u00e4digten),\n   </li>\n   <li>\n    zumutbare Massnahmen zur Schadenverh\u00fctung umgesetzt wurden,\n   </li>\n   <li>\n    das Nutztier in der Tierverkehrsdatenbank (TVD) registriert ist und\n   </li>\n   <li>\n    der Kanton die Restkosten \u00fcbernimmt.\n   </li>\n  </ul><p>\n   Der Bund regelt die Voraussetzungen, unter denen er sich an der Entsch\u00e4digung beteiligt. Es steht den Kantonen offen, weitergehende Entsch\u00e4digungen vorzusehen. Zu ber\u00fccksichtigen ist allerdings, dass der Kanton in diesen F\u00e4llen vollst\u00e4ndig \u2013 ohne Bundesbeteiligung \u2013 f\u00fcr die Entsch\u00e4digungszahlungen aufkommen muss.</p><h3>\n   2.2. Entsch\u00e4digungspraxis anderer Kantone\n  </h3><p>\n   In den Kantonen Bern, Wallis und St. Gallen werden vermisste Tiere ohne Nachweis eines Risses nicht entsch\u00e4digt. Der Kanton Uri wendet dieselbe Praxis an, wie sie derzeit auch im Kanton Glarus gelebt wird: Vermisste Tiere werden im Rahmen der Kulanz entsch\u00e4digt, wenn ein plausibler Zusammenhang mit einem Wolfsangriff besteht. Im Kanton Graub\u00fcnden wurde, \u00e4hnlich wie im Kanton Glarus, im April 2025 ein parlamentarischer Vorstoss eingereicht. Dieser wollte die bisherige Praxis der Beweislastverteilung bei der Entsch\u00e4digung von abgest\u00fcrzten Nutztieren infolge mutmasslicher Grossraubtierpr\u00e4senz im Sinne der betroffenen Landwirte anpassen. Gefordert wurde eine vollst\u00e4ndige Entsch\u00e4digung bei einem Absturzereignis mit mehr als f\u00fcnf betroffenen Nutztieren und zwar auch dann, wenn keine gesicherten Bissspuren oder Videoaufnahmen vorliegen. Voraussetzung m\u00fcsse einzig sein, dass der Tathergang sowie die dokumentierte Grossraubtierpr\u00e4senz vor oder nach dem Ereignis deren Beteiligung nicht ausschliesse. Die Regierung des Kantons Graub\u00fcnden beantragte dem Grossen Rat in ihrer Antwort vom 10. Juni 2025 die Ablehnung des Vorstosses: Die Forderung laufe auf eine unzul\u00e4ssige Beweislastumkehr bzw. einseitige Beweislastverteilung zulasten der entscheidenden Beh\u00f6rde hinaus und w\u00fcrde eine staatliche Vollkaskoversicherung etablieren. Schliesslich sei zu ber\u00fccksichtigen, dass Bund und Kanton die Mittel zugunsten von Herdenschutzmassnahmen in den letzten Jahren stark erh\u00f6ht h\u00e4tten. Der Grosse Rat lehnte den Vorstoss im August 2025 ab.\n  </p><p>\n   Mit der Umsetzung des Memorialsantrags w\u00e4re der Kanton Glarus der erste Kanton, der eine Entsch\u00e4digung von Sch\u00e4den an Nutztieren ohne zweifelsfreien Nachweis eines Grossraubtierangriffs vorsieht.\n  </p><h3>\n   2.3. Zumutbare Herdenschutzmassnahmen weiterhin vorausgesetzt\n  </h3><p>\n   Von den Antragstellern nicht in Frage gestellt wird, dass zumutbare Massnahmen zur Schadenverh\u00fctung (Herdenschutzmassnahmen) grunds\u00e4tzlich weiterhin vorausgesetzt werden sollen. Am Grundsatz \u00abVerh\u00fctung vor Verg\u00fctung\u00bb soll denn auch auf kantonaler Ebene festgehalten werden. Er dient der Motivation zur korrekten Anwendung der (vom Bund mitfinanzierten) Herdenschutzmassnahmen und damit insgesamt einer Senkung der Sch\u00e4den an Nutztieren durch W\u00f6lfe. Eine Abkehr von diesem Grundsatz w\u00fcrde im Umkehrschluss jene Tierhalterinnen und Tierhalter demotivieren, die Schutzmassnahmen fachgerecht umsetzen. Es soll sich somit weiterhin lohnen, Herdenschutzmassnahmen zu ergreifen und damit einen Aufwand zur Schadensverhinderung zu betreiben.\n  </p><p>\n   Hingegen wollen die Antragsteller, dass beim Grossvieh sowie auf Weidefl\u00e4chen, auf denen der Schutz nicht m\u00f6glich ist, auf zumutbare Herdenschutzmassnahmen verzichtet werden soll. Beim <em>Grossvieh (Tiere der Rinder- und Pferdegattung) </em>beschr\u00e4nken sich die zumutbaren Schutzmassnahmen auf die ersten zwei Lebenswochen: W\u00e4hrend dieser Zeit sind die K\u00e4lber bzw. Fohlen zusammen mit den Muttertieren in einer \u00fcberwachten und eingez\u00e4unten Weide zu halten. Zudem sind Nachgeburten und tote Jungtiere von der Weide sofort zu entfernen. F\u00fcr die Zeit danach sind keine weiteren Schutzmassnahmen notwendig. Daraus folgt, dass gerissenes Grossvieh nach Bundesrecht immer zu entsch\u00e4digen ist. Nur wenn die Jungtiere in den ersten beiden Lebenswochen nicht mit dem Muttertier in einer \u00fcberwachten Weide zusammengehalten bzw. wenn die Nachgeburten und toten Jungtiere nicht sofort entfernt wurden, erfolgt keine Entsch\u00e4digung. Diese Schutzmassnahmen sollen von den Tierhalterinnen und Tierhaltern weiterhin verlangt und f\u00fcr die Ausrichtung von Entsch\u00e4digungen vorausgesetzt werden.\n  </p><p>\n   Beim <em>Kleinvieh </em>(Schafe und Ziegen) gelten fachgerecht erstellte Herdenschutzz\u00e4une oder fachgerecht eingesetzte, anerkannte Herdenschutzhunde und bei <em>Neuweltkameliden, Weideschweinen, Hirschen in Gehegen sowie Nutzgefl\u00fcgel </em>Herdenschutzz\u00e4une als zumutbar.\n  </p><p>\n   F\u00fcr S\u00f6mmerungs- und Gemeinschaftsweidebetriebe, auf denen das Ergreifen zumutbarer Herdenschutzmassnahmen nicht oder nur teilweise m\u00f6glich ist, sieht das Bundesrecht lediglich zumutbare Notfallmassnahmen nach einem ersten Grossraubtierangriff auf Schafe, Ziegen oder Neuweltkameliden vor: Sind nur einzelne Weidefl\u00e4chen eines S\u00f6mmerungs- und Gemeinschaftsweidebetriebs nicht sch\u00fctzbar, sind die Nutztiere auf sch\u00fctzbare Weidefl\u00e4chen zu \u00fcberf\u00fchren. Gilt die gesamte Weidefl\u00e4che eines S\u00f6mmerungs- und Gemeinschaftsweidebetriebs als nicht zumutbar sch\u00fctzbar, werden die nach einem ersten Angriff zu ergreifenden Notfallmassnahmen vom Kanton bezeichnet. Die Notwendigkeit von Notfallmassnahmen ergibt sich aus der allgemeinen Obhutspflicht von Nutztierhaltenden. Sie sollen daher auch weiterhin f\u00fcr die Ausrichtung einer Entsch\u00e4digung vorausgesetzt werden.\n  </p><p>\n   Entsch\u00e4digungen f\u00fcr Nutztiere sollen auch in Zukunft nur dann erfolgen, wenn der zumutbare Herdenschutz fachgerecht umgesetzt wurde und sich die Tiere in einer gesch\u00fctzten Situation befanden. Die im Memorialsantrag angeregte Lockerung der Entsch\u00e4digungspraxis mit Blick auf die Voraussetzung zumutbarer Herdenschutzmassnahmen ist nicht gerechtfertigt.\n  </p><h3>\n   2.4. Pr\u00fcfung von Umsetzungsvarianten\n  </h3><p>\n   Zur Umsetzung der Anliegen des Memorialsantrags wurden drei Varianten gepr\u00fcft.\n  </p><h4>\n   2.4.1. Variante 1: Entsch\u00e4digungsmodell ohne Kommission\n  </h4><p>\n   Die Variante 1 beinhaltet eine Lockerung der Entsch\u00e4digungspraxis im Hinblick auf vermisste Tiere und Tiere mit unklarer Todesursache in Anlehnung an ein bereits erprobtes Entsch\u00e4digungsmodell.\n  </p><p>\n   Der Kanton Graub\u00fcnden entwickelte im Jahr 2022 zusammen mit dem Bund ein Modell, das eine teilweise Entsch\u00e4digung von vermissten Tieren vorsieht. Die Entsch\u00e4digung wurde in Abh\u00e4ngigkeit eines nachgewiesenen Wolfsrisses in der betreffenden Herde, der Anzahl nachweislich gerissener Tiere sowie des erwarteten Verlusts ohne Wolfspr\u00e4senz ausbezahlt. Das Modell wurde in den Jahren 2022 und 2023 angewendet. Danach wurde es nicht mehr weitergef\u00fchrt, da der Bund die Entsch\u00e4digung f\u00fcr vermisste Tiere nicht mehr mitfinanzierte.\n  </p><p>\n   Das B\u00fcndner Modell wurde auf Basis der Zahlen aus dem Kanton Glarus f\u00fcr die Jahre 2022/2023 angepasst. Eine Entsch\u00e4digung f\u00fcr vermisste Tiere oder Tiere mit unklarer Todesursache erfolgt bei dieser Variante unter folgenden Rahmenbedingungen:\n  </p><ul>\n   <li>\n    Trotz fachgerecht umgesetzten Herdenschutzmassnahmen wurden nachweislich Nutztiere von W\u00f6lfen auf der Alp oder in dieser Nutztierherde gerissen. Nachgewiesene (best\u00e4tigte) Wolfsrisse werden wie bis anhin voll entsch\u00e4digt.\n   </li>\n   <li>\n    Zus\u00e4tzlich wird eine Entsch\u00e4digung f\u00fcr vermisste Tiere und Tiere mit unklarer Todesursache (Vermutung Wolf) gesprochen, wenn der Anteil der vermissten Tiere bzw. Tiere mit unklarer Todesursache zusammen mit den bekannten (wolfsbedingten) Abg\u00e4ngen den durchschnittlichen Abgang auf Alpen ohne Wolfsangriff \u00fcbersteigt. Der durchschnittliche Abgang ohne Wolfsangriff lag in den Jahren 2021\u20132024 gem\u00e4ss einer Auswertung der TVD bei 3,1 Prozent des auf die Alpen gef\u00fchrten Bestandes.\n   </li>\n   <li>\n    Eine Obergrenze ist notwendig: Beispielsweise w\u00fcrde pro Alp h\u00f6chstens die gleiche Anzahl an Tieren mit unklarer Todesursache entsch\u00e4digt, die im Sommer durch die Wildhut als Wolfsriss auf der entsprechenden Alp beh\u00f6rdlich best\u00e4tigt wurde.\n   </li>\n   <li>\n    Da keine Unterscheidung zwischen dem Wolf und anderen Ursachen m\u00f6glich ist, wird pro Tier eine Entsch\u00e4digung von 70 Prozent des Pauschalwerts (entspricht dem durchschnittlichen Wert der entsch\u00e4digten Tiere) ausgerichtet. Der durchschnittliche Wert (ohne Entsorgungspauschale) pro vermisstes Schaf betrug im Sommer 2022 und 2023 390 Franken, der durchschnittliche Wert pro vermisste Ziege 540 Franken. Ausgerichtet w\u00fcrden demnach 273 Franken pro Schaf bzw. 378 Franken pro Ziege. Beim Grossvieh wird auf die Voraussetzung, wonach nur Sch\u00e4den \u00fcber dem durchschnittlichen Abgang entsch\u00e4digt werden, verzichtet. Der durchschnittliche Abgang ohne Wolfsangriff betrug in den letzten Jahren beim Grossvieh jeweils rund 1 Prozent.\n   </li>\n  </ul><p>\n   Mit einem solchen Entsch\u00e4digungsmodell besteht f\u00fcr Beweiserleichterungen oder gar eine Umkehr der Beweislast kein Bedarf. Denn neben den voll entsch\u00e4digten und best\u00e4tigten Wolfsrissen wird eine Teilentsch\u00e4digung f\u00fcr Abg\u00e4nge ausgerichtet, die \u00fcber den durchschnittlichen Abg\u00e4ngen auf Alpen ohne Wolfsangriff liegen. Auch eine Kommission zur Beurteilung der F\u00e4lle erweist sich bei dieser Umsetzungsvariante als obsolet.\n  </p><h4>\n   2.4.2. Variante 2: Einzelfallbeurteilung nicht eindeutiger F\u00e4lle durch Kommission mit Herabsetzung des Beweismasses\n  </h4><p>\n   Eine andere Umsetzungsvariante besteht in der Einsetzung einer Kommission f\u00fcr strittige F\u00e4lle. Nachweisbare Wolfsrisse werden dabei wie bisher behandelt. In unklaren F\u00e4llen (z. B. bei vermissten Tieren oder Tieren mit nicht eindeutiger Todesursache) befindet hingegen eine neu geschaffene Kommission in einer Einzelfallpr\u00fcfung dar\u00fcber, ob die Voraussetzungen f\u00fcr eine Entsch\u00e4digung erf\u00fcllt sind. Die Ermittlung der Schadenh\u00f6he erfolgt wie bis anhin auf Basis der Sch\u00e4tztabellen und Rechner.\n  </p><p>\n   F\u00fcr diese Umsetzungsvariante sind die Entsch\u00e4digungsvoraussetzungen neu zu regeln: Der Nachweis der Schadensursache als erste Entsch\u00e4digungsvoraussetzung soll erleichtert werden. Die Schadensursachen k\u00f6nnen im Grundsatz sehr vielf\u00e4ltig sein. Beispielsweise k\u00f6nnen Abst\u00fcrze einzelner Tiere oder ganzer Herden neben jagenden W\u00f6lfen etwa auch auf Wetterereignisse wie Gewitter, Steinschl\u00e4ge, tieffliegende Flugger\u00e4te (Drohnen, Gleitschirme usw.) oder wildernde Hunde zur\u00fcckzuf\u00fchren sein. Da W\u00f6lfe grunds\u00e4tzlich jederzeit und \u00fcberall im Kanton unterwegs sein k\u00f6nnen, sind sie nie mit Sicherheit als Ursache auszuschliessen. Eine Umkehr der Beweislast, bei welcher der Kanton zu beweisen h\u00e4tte, dass der Schaden nicht auf einen Wolfsangriff zur\u00fcckzuf\u00fchren ist, und die Folgen der Beweislosigkeit tragen w\u00fcrde, ginge daher zu weit. Vielmehr hat die Kommission auf Basis der vorliegenden Indizien zu entscheiden, ob ein Wolfsangriff als plausible Ursache f\u00fcr den Schaden an den Nutztieren erscheint. Das Beweismass wird dazu vom sogenannten Regelbeweismass auf das Beweismass der \u00fcberwiegenden Wahrscheinlichkeit herabgesetzt. Beim Regelbeweismass gibt es keine ernsthaften Zweifel an der Ursache oder sie sind geringf\u00fcgig. Beim Beweismass der \u00fcberwiegenden Wahrscheinlichkeit besteht zwar die M\u00f6glichkeit, dass es sich anders verhalten haben k\u00f6nnte als behauptet. Die gegen die Behauptung sprechenden Umst\u00e4nde spielen aber weder eine massgebende Rolle noch fallen sie vern\u00fcnftigerweise in Betracht.\n  </p><p>\n   Es ist sicherzustellen, dass Abg\u00e4nge zeitnah festgestellt und die Indizien f\u00fcr die Schadensursache sichergestellt werden k\u00f6nnen. Deshalb werden die Tierhalterinnen und Tierhalter dazu verpflichtet, die zumutbaren Massnahmen zur fr\u00fchzeitigen Schadenfeststellung zu ergreifen. Dazu geh\u00f6rt beispielsweise die Z\u00e4hlung der Tiere nach einem Vorfall. Dies liegt auch im Interesse der Tierhalterinnen und Tierhalter, zumal sie nach wie vor die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen haben. Eine zweite Voraussetzung besteht in einem fachgerecht umgesetzten Herdenschutz. Ob ein solcher vorliegt, wird nach Massgabe von Artikel 10b JSV beurteilt.</p><p>\n   Zudem gilt bei Schafen und Ziegen eine Bagatellschadengrenze. Diese entspricht dem durchschnittlichen nat\u00fcrlichen Abgang der Nutztiere w\u00e4hrend der S\u00f6mmerungsperiode in den Jahren 2021\u20132024. Unter dieser Grenze liegende Sch\u00e4den werden nicht entsch\u00e4digt. Die durchschnittliche Sterblichkeit bei Schafen betr\u00e4gt 3,1 Prozent und bei Ziegen 1,6 Prozent. Die Bagatellschadengrenze ist demzufolge auf 3 bzw. 1,5 Prozent pro Betrieb festzulegen. Sie gilt nur f\u00fcr Sch\u00e4den, die w\u00e4hrend der S\u00f6mmerungszeit (also zwischen Juni und September) eintreten. Ebenfalls wird bei Heimbetrieben keine Bagatellschadengrenze angewendet. F\u00fcr andere Nutztiere (insbesondere f\u00fcr Rinder- und Pferdeartige sowie Neuweltkameliden) erscheint eine Bagatellschadengrenze derzeit als nicht angemessen. Rinder weisen eine geringe Sterblichkeit auf, weshalb die Bagatellschadengrenze sehr tief zu liegen k\u00e4me. Bei den weiteren Nutztieren ist aufgrund der geringen Datenmenge keine sinnvolle Bestimmung einer Bagatellschadengrenze m\u00f6glich. Treten Sch\u00e4den an Rinder- und Pferdeartigen sowie Neuweltkameliden mit unklarer Ursache auf, rechtfertigt sich daher in jedem Einzelfall eine Beurteilung durch die Kommission.\n  </p><p>\n   Die Herabsetzung des Beweismasses bei der Ermittlung der Schadensursache findet ihre Entsprechung in der Entsch\u00e4digungsh\u00f6he, indem diese auf 80 Prozent festgesetzt wird. Der Entsch\u00e4digungsanteil ist in Variante 2 h\u00f6her als in Variante 1, da aufgrund der Beurteilung durch die Kommission eine erh\u00f6hte Sicherheit hinsichtlich der Plausibilit\u00e4t eines Wolfsangriffs erreicht wird.\n  </p><p>\n   Eine verwaltungsinterne Kommission wird als ausreichend erachtet. Die Kommission soll vom Regierungsrat gew\u00e4hlt werden und sich aus f\u00fcnf Mitgliedern zusammensetzen. Den Vorsitz \u00fcbernimmt von Amtes wegen die Leitungsperson der Abteilung Landwirtschaft. Im \u00dcbrigen besteht die Kommission aus einer Vertreterin oder einem Vertreter des Herdenschutzes aus der Abteilung Landwirtschaft, zwei Vertreterinnen oder Vertretern der kantonalen Jagdbeh\u00f6rde (Abteilung Jagd und Fischerei) sowie einer Vertreterin oder einem Vertreter des kantonstier\u00e4rztlichen Dienstes. Die Abteilung Landwirtschaft f\u00fchrt das Sekretariat der Kommission. Sie bereitet zudem die F\u00e4lle zuhanden der Kommission vor und vollzieht ihre Beschl\u00fcsse. Die Gesch\u00e4ftsvorbereitung zuhanden der Kommission erfolgt nach Massgabe des Gesetzes \u00fcber die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG): Die Abteilung kann daher insbesondere die darin vorgesehenen Beweismittel verwenden und hat die Parteirechte der Betroffenen (bspw. Anh\u00f6rung) zu wahren. Die Anbindung an die Abteilung Landwirtschaft des Departements Volkswirtschaft und Inneres durch \u00dcbernahme des Vorsitzes und der Administration rechtfertigt sich aufgrund der thematischen N\u00e4he der Nutztierentsch\u00e4digung zum Bereich Landwirtschaft. Die Beurteilung der F\u00e4lle der vermissten Tiere erfolgt zudem nach dem Alpabzug im Herbst und damit zu einer Zeit, in der die Jagdverwaltung stark mit dem jagdlichen Vollzug ausgelastet ist.\n  </p><h4>\n   2.4.3. Variante 3: Teilweise \u00dcbernahme der Pr\u00e4mienkosten f\u00fcr eine Tierversicherung\n  </h4><p>\n   Tierhalterinnen und Tierhalter haben die M\u00f6glichkeit, ihren Viehbestand bei privaten Versicherungen gegen Unf\u00e4lle versichern zu lassen. Bis 2004 war die Viehversicherung Pflicht und der Kanton leistete pro Tier einen j\u00e4hrlichen Beitrag an die Versicherungspr\u00e4mie. Heute bestehen noch gewisse \u00f6rtliche Organisationen, die einen gemeinschaftlichen Versicherungsschutz bieten.\n  </p><p>\n   Eine Nachfrage bei einer namhaften Versicherungsgesellschaft hat gezeigt, dass Raubtierzwischenf\u00e4lle in einer Tierversicherung mitversichert sind. Dabei sind auch Tierarzt- und Transportkosten versichert. Die Pr\u00e4mienkosten belaufen sich auf ungef\u00e4hr 1 Prozent des Versicherungswerts. Bei einer Milchkuh mit einem Versicherungswert von 2000 Franken fallen also Pr\u00e4mien in der H\u00f6he von rund 20 Franken an. Eine Versicherungsl\u00f6sung bietet den Tierhalterinnen und Tierhaltern den Vorteil, dass auch Tierunf\u00e4lle aufgrund anderer Ursachen (z. B. Absturz, Gewitter, wildernde Hunde, Drohnen) finanziell abgegolten werden und keine Beweisf\u00fchrung zu erfolgen hat.\n  </p><p>\n   Bei der Umsetzung dieser Variante leistet der Kanton eine teilweise Unterst\u00fctzung bei der Entrichtung der Versicherungspr\u00e4mien. Eine Kommission zur Beurteilung der F\u00e4lle ist bei dieser Umsetzungsvariante nicht notwendig. Der Aufwand f\u00fcr Tierhalterinnen und Tierhalter und den Kanton kann gering gehalten werden.\n  </p><p>\n   Als Nachteil dieser Variante erweisen sich die hohen Pr\u00e4mienkosten: J\u00e4hrlich werden im Kanton Glarus rund 10\u2019000 Rinder und 4000 Schafe ges\u00f6mmert. Es w\u00e4re summarisch mit Pr\u00e4mienkosten von 250\u2019000 bis 350\u2019000 Franken zu rechnen, die von Kanton und Tierhalterinnen und Tierhaltern getragen werden m\u00fcssten. Der Wert der effektiv durch den Wolf gerissenen und der vermissten Tiere betr\u00e4gt nur einen Bruchteil davon. Der nat\u00fcrliche Abgang der Rinder w\u00e4hrend der S\u00f6mmerung betr\u00e4gt rund 1 Prozent, w\u00e4hrend sich der Abgang aufgrund des Wolfes derzeit auf rund 0,05 Prozent bel\u00e4uft (Auswertung TVD). Bei den Schafen bel\u00e4uft sich der nat\u00fcrliche Abgang auf 3,1 Prozent. Auf Alpen mit Grossraubtiersch\u00e4den kommen noch die vom Wolf gerissenen Tiere hinzu. Je nach Angriff k\u00f6nnen die Risszahlen von wenigen Schafen bis zu einer grossen Anzahl get\u00f6teter oder verletzter Schafe variieren. In der Regel \u00fcbersteigen die Kosten f\u00fcr den finanziellen Schutz den Wert der gerissenen Tiere, wobei festzuhalten ist, dass die ganze Herde versicherungstechnisch abgedeckt und der Aufwand f\u00fcr die administrative Bew\u00e4ltigung der Ereignisse gering w\u00e4re. Wie Tabelle 3 zeigt, beliefen sich die effektiven Kosten f\u00fcr die Abgeltung der gesch\u00e4digten Tiere auf weniger als 50\u2019000 Franken. Nicht mitber\u00fccksichtigt in diesen Kosten sind jedoch die vermissten Tiere.</p><h3>\n   2.5. Finanzierung der Entsch\u00e4digungen\n  </h3><p>\n   Aufgrund des Memorialsantrags wurde die bisherige Finanzierung der Entsch\u00e4digungen \u00fcberpr\u00fcft. Dabei erweist sich eine differenzierte Betrachtung je nach Schadensursache als angezeigt.\n  </p><h4>\n   2.5.1. Finanzierung der Entsch\u00e4digung f\u00fcr vermisste Tiere und Tiere mit unklarer Todesursache\n  </h4><p>\n   Bei einer Umsetzung der Anliegen des Memorialsantrags werden zus\u00e4tzliche Entsch\u00e4digungstatbest\u00e4nde geschaffen, die vom Kanton ohne Bundesbeteiligung zu finanzieren sind. Es ist daher mit zus\u00e4tzlichen Kosten zulasten des Kantons zu rechnen. F\u00fcr deren Finanzierung wurden zwei Untervarianten bzw. M\u00f6glichkeiten diskutiert:\n  </p><h4>\n   2.5.1.1. Untervariante A: Finanzierung \u00fcber Budget\n  </h4><p>\n   Die Finanzierung der Entsch\u00e4digung in unklaren F\u00e4lle erfolgt \u00fcber das ordentliche Budget. Der Landrat stellt mit der Festsetzung des Budgets j\u00e4hrlich die voraussichtliche Entsch\u00e4digungssumme ein. Da die Verg\u00fctungen bei best\u00e4tigten Grossraubtierrissen k\u00fcnftig ebenfalls \u00fcber das ordentliche Budget finanziert werden sollen (vgl. unten), liegt eine einheitliche Finanzierungsl\u00f6sung vor. Allerdings ist festzuhalten, dass der Betrag der Entsch\u00e4digungssumme j\u00e4hrlich im Landrat neu zu diskutieren w\u00e4re und insbesondere in Anbetracht des Entlastungspakets 2025+ zu Fragen Anlass bietet. Diese Untervariante f\u00e4llt bei allen drei Umsetzungsvarianten in Betracht.\n  </p><h4>\n   2.5.1.2. Untervariante B: Finanzierung \u00fcber neuen Nutztierentsch\u00e4digungsfonds\n  </h4><p>\n   Alternativ k\u00f6nnten die Entsch\u00e4digungszahlungen \u00fcber einen neu zu schaffenden Fonds finanziert werden. Dabei nimmt der Kanton j\u00e4hrliche Einlagen vor. Aus diesem Fonds werden die kantonalen Kosten f\u00fcr die Entsch\u00e4digungszahlungen bei vermissten Nutztieren bzw. nicht zweifelsfrei auf einen Wolfsangriff zur\u00fcckzuf\u00fchrenden Sch\u00e4den an Nutztieren gedeckt. Ausgehend von der Annahme, dass j\u00e4hrlich 1\u20132 Rinder, 10\u201320 Schafe und 5\u201310 Ziegen entsch\u00e4digt werden m\u00fcssten, ergibt sich ein Betrag von j\u00e4hrlich zus\u00e4tzlich 10\u2019000 bis 20\u2019000 Franken, der in den Fonds eingelegt werden m\u00fcsste (basierend auf den durchschnittlichen Zahlen aus den Jahren 2020\u20132024).\n  </p><h4>\n   2.5.2. Finanzierung der Entsch\u00e4digungen f\u00fcr nachweislich durch gesch\u00fctzte Arten verursachte Sch\u00e4den\n  </h4><p>\n   Der Kantonsanteil an den Entsch\u00e4digungen f\u00fcr nachgewiesene Grossraubtiersch\u00e4den wird heute aus dem Wildschadenfonds bezahlt. Er wurde in erster Linie f\u00fcr die Entsch\u00e4digung von durch jagdbare Arten (vor allem Wildhuftiere wie Rehe und Hirsche) verursachten Sch\u00e4den geschaffen. Die Leistung von Entsch\u00e4digungszahlungen aus dem Wildschadenfonds erweist sich bei durch jagdbares Wild verursachten Sch\u00e4den insofern als gerechtfertigt, als die J\u00e4gerinnen und J\u00e4ger auf dessen Bestand einen direkten Einfluss haben. Durch die Bejagung haben die J\u00e4gerinnen und J\u00e4ger die M\u00f6glichkeit zur Wildschadenreduktion und mit dem Abschuss die M\u00f6glichkeit zur Verwertung der Beute. Da diese M\u00f6glichkeiten bei gesch\u00fctzten Grossraubtieren nur sehr begrenzt bestehen (Mithilfe bei Regulationsabsch\u00fcssen), ist die Abw\u00e4lzung der Kosten f\u00fcr die Entsch\u00e4digung im Zusammenhang mit durch Grossraubtiere verursachten Sch\u00e4den auf nur einen kleinen Teil der Gesellschaft \u2013 die J\u00e4gerschaft \u2013 nicht gerechtfertigt. Mit der Ausrichtung zus\u00e4tzlicher Entsch\u00e4digungen wird das Problem verst\u00e4rkt. Zudem gef\u00e4hrdet eine grossz\u00fcgigere Entsch\u00e4digungspraxis den ausreichenden Mittelbestand des Wildschadensfonds. In Anbetracht dieser Umst\u00e4nde sollen die Entsch\u00e4digungszahlungen bei nachweislich durch gesch\u00fctzte Arten wie den Wolf verursachten Sch\u00e4den neu \u00fcber das ordentliche Budget finanziert werden.\n  </p><h4>\n   2.5.3. Finanzierung der Entsch\u00e4digungen f\u00fcr durch jagdbares Wild verursachte Sch\u00e4den\n  </h4><p>\n   Die Finanzierung der Entsch\u00e4digungszahlungen f\u00fcr durch jagdbares Wild verursachte Sch\u00e4den soll wie bis anhin aus dem Wildschadenfonds erfolgen. Um seinen langfristigen Bestand sicherzustellen, soll allerdings die gesetzliche Regelung \u00fcber die Speisung des Wildschadenfonds angepasst werden. Dieser wird derzeit ge\u00e4ufnet durch einen j\u00e4hrlichen Zuschlag von maximal 10 Prozent zur Jagdpatenttaxe, einen j\u00e4hrlichen Beitrag von 10 Prozent aus den Einnahmen, die der Kanton aus dem Wildabschuss erzielt (Wildbretverwertung), sowie praxisgem\u00e4ss aus den Beitr\u00e4gen des Bundes zur Wildschadenentsch\u00e4digung im Rahmen der Programmvereinbarung zu den eidgen\u00f6ssischen Jagdbanngebieten. Die Wildbretverwertung beinhaltet den Verkauf der erlegten Wildtiere in den eidgen\u00f6ssischen Jagdbanngebieten im Rahmen der Regulation und Wertersatzzahlungen bei Fehlabsch\u00fcssen auf der Jagd oder anderweitig zu leistenden Wertersatz. Aus dem Wildschadenfonds werden Wildsch\u00e4den am Wald bzw. entsprechende Pr\u00e4ventionsmassnahmen, an der Landwirtschaft sowie \u2013 im Moment \u2013 auch durch Grossraubtiere verursachte Nutztiersch\u00e4den bezahlt.\n  </p><p>\n   Derzeit verf\u00fcgt der Wildschadenfonds mit 109\u2019260 Franken \u00fcber ausreichend Kapital (Stand: 31.12.2024). Die nachstehenden Tabellen zeigen allerdings auf, dass das effektive Kapital des Wildschadenfonds in den letzten f\u00fcnf Jahren (2020\u20132024) r\u00fcckl\u00e4ufig war (Tab. 4 und 5). Dies trifft auch zu, wenn die Grossraubtiersch\u00e4den, die k\u00fcnftig aus der laufenden Rechnung beglichen werden sollen, nicht ber\u00fccksichtigt werden (Tab. 6).</p><p><em><strong></strong>Tabelle 4. Entwicklung des Kapitals des Wildschadenfonds 2020\u20132024 (in Fr.)</em><span></span></p><table>  <tbody><tr>   <td>   <p><i></i></p>   </td>   <td>   <p><i>2020</i><i></i></p>   </td>   <td>   <p><i>2021</i><i></i></p>   </td>   <td>   <p><i>2022</i><i></i></p>   </td>   <td>   <p><i>2023</i><i></i></p>   </td>   <td>   <p><i>2024</i><i></i></p>   </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p>Fondsbestand per 31.12.</p>   </td>   <td>   <p>135\u2019270</p>   </td>   <td>   <p>132\u2019494</p>   </td>   <td>   <p>121\u2019876</p>   </td>   <td>   <p>108\u2019853</p>   </td>   <td>   <p>109\u2019260</p>   </td>  </tr></tbody></table><p><em>Tabelle 5. Entwicklung des Wildschadenfonds mit den Grossraubtiersch\u00e4den in den Jahren 2020\u20132024 (in Fr.) </em></p><table>  <tbody><tr>   <td>   <p><i></i></p>   </td>   <td>   <p><i>2020</i><i></i></p>   </td>   <td>   <p><i>2021</i><i></i></p>   </td>   <td>   <p><i>2022</i><i></i></p>   </td>   <td>   <p><i>2023</i><i></i></p>   </td>   <td>   <p><i>2024</i><i></i></p>   </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p>Entnahme   Wald</p>   </td>   <td>   <p>0</p>   </td>   <td>   <p>0</p>   </td>   <td>   <p>3\u2019130</p>   </td>   <td>   <p>0</p>   </td>   <td>   <p>0</p>   </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p>Entnahme   Landwirtschaft</p>   </td>   <td>   <p>39\u2019181</p>   </td>   <td>   <p>40\u2019530</p>   </td>   <td>   <p>33\u2019817</p>   </td>   <td>   <p>39\u2019272</p>   </td>   <td>   <p>35\u2019481</p>   </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p>Entnahme   Grossraubtiersch\u00e4den</p>   </td>   <td>   <p>410</p>   </td>   <td>   <p>963</p>   </td>   <td>   <p>10\u2019549</p>   </td>   <td>   <p>8\u2019673</p>   </td>   <td>   <p>718</p>   </td>  </tr>  <tr>   <td>      </td>   <td>      </td>   <td>      </td>   <td>      </td>   <td>      </td>   <td>      </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p>Total   Entnahmen</p>   </td>   <td>   <p>39\u2019591</p>   </td>   <td>   <p>41\u2019493</p>   </td>   <td>   <p>47\u2019496</p>   </td>   <td>   <p>47\u2019945</p>   </td>   <td>   <p>36\u2019199</p>   </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p>Einlage   Jagende</p>   </td>   <td>   <p>12\u2019985</p>   </td>   <td>   <p>12\u2019425</p>   </td>   <td>   <p>12\u2019495</p>   </td>   <td>   <p>12\u2019495</p>   </td>   <td>   <p>12\u2019565</p>   </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p>Einlage   Programmvereinbarung / Bund</p>   </td>   <td>   <p>18\u2019729</p>   </td>   <td>   <p>18\u2019729</p>   </td>   <td>   <p>18\u2019729</p>   </td>   <td>   <p>18\u2019732</p>   </td>   <td>   <p>18\u2019732</p>   </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p>Einlage   Wildbretverwertung</p>   </td>   <td>   <p>7\u2019115</p>   </td>   <td>   <p>7\u2019563</p>   </td>   <td>   <p>5\u2019654</p>   </td>   <td>   <p>3\u2019695</p>   </td>   <td>   <p>5\u2019310</p>   </td>  </tr>  <tr>   <td>      </td>   <td>      </td>   <td>      </td>   <td>      </td>   <td>      </td>   <td>      </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p>Total   Einlagen</p>   </td>   <td>   <p>38\u2019829</p>   </td>   <td>   <p>38\u2019717</p>   </td>   <td>   <p>36\u2019878</p>   </td>   <td>   <p>34\u2019922</p>   </td>   <td>   <p>36\u2019607</p>   </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p><i>Ver\u00e4nderung Fonds</i></p>   </td>   <td>   <p><i>-762</i></p>   </td>   <td>   <p><i>-2\u2019776</i></p>   </td>   <td>   <p><i>-10\u2019618</i></p>   </td>   <td>   <p><i>-13\u2019023</i></p>   </td>   <td>   <p><i>408</i></p>   </td>  </tr></tbody></table><p><em>Tabelle 6. Entwicklung des Wildschadenfonds ohne Grossraubtiersch\u00e4den in den Jahren 2020\u20132024 (in Fr.)</em></p><table>  <tbody><tr>   <td>   <p><i></i></p>   </td>   <td>   <p><i>2020</i><i></i></p>   </td>   <td>   <p><i>2021</i><i></i></p>   </td>   <td>   <p><i>2022</i><i></i></p>   </td>   <td>   <p><i>2023</i><i></i></p>   </td>   <td>   <p><i>2024</i><i></i></p>   </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p>Entnahme   Wald</p>   </td>   <td>   <p>0</p>   </td>   <td>   <p>0</p>   </td>   <td>   <p>3\u2019130</p>   </td>   <td>   <p>0</p>   </td>   <td>   <p>0</p>   </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p>Entnahme   Landwirtschaft</p>   </td>   <td>   <p>39\u2019181</p>   </td>   <td>   <p>40\u2019530</p>   </td>   <td>   <p>33\u2019817</p>   </td>   <td>   <p>39\u2019272</p>   </td>   <td>   <p>35\u2019481</p>   </td>  </tr>  <tr>   <td>      </td>   <td>      </td>   <td>      </td>   <td>      </td>   <td>      </td>   <td>      </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p>Total   Entnahmen</p>   </td>   <td>   <p>39\u2019181</p>   </td>   <td>   <p>40\u2019530</p>   </td>   <td>   <p>36\u2019947</p>   </td>   <td>   <p>39\u2019272</p>   </td>   <td>   <p>35\u2019481</p>   </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p>Einlage   Jagende</p>   </td>   <td>   <p>12\u2019985</p>   </td>   <td>   <p>12\u2019425</p>   </td>   <td>   <p>12\u2019495</p>   </td>   <td>   <p>12\u2019495</p>   </td>   <td>   <p>12\u2019565</p>   </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p>Einlage   Programmvereinbarung / Bund</p>   </td>   <td>   <p>18\u2019729</p>   </td>   <td>   <p>18\u2019729</p>   </td>   <td>   <p>18\u2019729</p>   </td>   <td>   <p>18\u2019732</p>   </td>   <td>   <p>18\u2019732</p>   </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p>Einlage   Wildbretverwertung</p>   </td>   <td>   <p>7\u2019115</p>   </td>   <td>   <p>7\u2019563</p>   </td>   <td>   <p>5\u2019654</p>   </td>   <td>   <p>3\u2019695</p>   </td>   <td>   <p>5\u2019310</p>   </td>  </tr>  <tr>   <td>      </td>   <td>      </td>   <td>      </td>   <td>      </td>   <td>      </td>   <td>      </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p>Total   Einlagen</p>   </td>   <td>   <p>38\u2019829</p>   </td>   <td>   <p>38\u2019717</p>   </td>   <td>   <p>36\u2019878</p>   </td>   <td>   <p>34\u2019922</p>   </td>   <td>   <p>36\u2019607</p>   </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p><i>Ver\u00e4nderung Fonds</i></p>   </td>   <td>   <p><i>-352</i></p>   </td>   <td>   <p><i>-1\u2019813</i></p>   </td>   <td>   <p><i>-69</i></p>   </td>   <td>   <p><i>-4\u2019350</i></p>   </td>   <td>   <p><i>1\u2019126</i></p>   </td>  </tr></tbody></table><p>Die Einlagen sind tendenziell r\u00fcckl\u00e4ufig. Dies ist einerseits auf die Abnahme der Anzahl an Jagenden im Kanton, andererseits auf die abnehmende Wildbretverwertung aufgrund r\u00fcckl\u00e4ufiger Absch\u00fcsse in den eidgen\u00f6ssischen Jagdbanngebieten zur\u00fcckzuf\u00fchren. Dieser R\u00fcckgang ist teilweise der Wolfspr\u00e4senz im Kanton geschuldet. Offen ist das k\u00fcnftige finanzielle Engagement des Bundes bei den Wildsch\u00e4den im Rahmen der Programmvereinbarungen zu den Wildtieren (eidgen\u00f6ssischen Jagdbanngebieten) ab dem Jahr 2029. Auch wenn keine konkreten Hinweise vorliegen, kann eine verminderte finanzielle Beteiligung des Bundes im Rahmen k\u00fcnftiger Sparmassnahmen derzeit nicht ausgeschlossen werden.</p><p>In Anbetracht der dargestellten Entwicklungen soll die gesetzliche Regelung \u00fcber die Speisung des Wildschadenfonds in zweierlei Hinsicht angepasst werden: Einerseits wird die seit L\u00e4ngerem gelebte Praxis, wonach die im Rahmen der Programmvereinbarungen im Bereich Wildtiere vom Bund ausgerichteten Beitr\u00e4ge in den Wildschadenfonds eingelegt werden, gesetzlich verankert. Andererseits soll der Landrat den Beitragssatz f\u00fcr den Erl\u00f6s aus dem Wildabschuss erh\u00f6hen k\u00f6nnen. </p><h4>2.5.4. Zusammenfassung</h4><p>Es ist zwischen drei Arten von Entsch\u00e4digungszahlungen zu unterscheiden:</p><ul><li>Die Finanzierung der Verg\u00fctungen bei Sch\u00e4den durch jagdbares Wild soll wie bis anhin \u00fcber den Wildschadenfonds erfolgen. Zur Sicherstellung eines ausreichenden Mittelbestandes sind Anpassungen an der gesetzlichen Regelung hinsichtlich der \u00c4ufnung des Fonds vorzunehmen.</li>\n   <li>\n    Die Finanzierung des Kantonsanteils der Entsch\u00e4digungen f\u00fcr nachweislich durch gesch\u00fctzte Arten verursachte Sch\u00e4den soll in Zukunft nicht mehr \u00fcber den Wildschadenfonds, sondern \u00fcber das ordentliche Budget erfolgen.\n   </li>\n   <li>\n    F\u00fcr die Finanzierung der vollst\u00e4ndig durch den Kanton zu tragenden neuen Entsch\u00e4digungen f\u00fcr wahrscheinlich durch Grossraubtiere verursachte Sch\u00e4den gibt es zwei Varianten: Finanzierung \u00fcber das laufende Budget oder \u00fcber einen neu zu schaffenden Fonds.\n   </li>\n  </ul><h3>\n   2.6. Bewertung der Varianten\n  </h3><p>\n   Die Umsetzungsvarianten 1, 2 und 3 unterscheiden sich im anfallenden Aufwand hinsichtlich verschiedener Faktoren. Die folgende Tabelle stellt einen Vergleich der unterschiedlichen Varianten hinsichtlich des administrativen, personellen und finanziellen Aufwands an.\n  </p><p>\n   <em>Tabelle 7. Vergleich des anfallenden Aufwands in administrativer, personeller und finanzieller Hinsicht f\u00fcr die Umsetzungsvarianten</em>\n  </p><table>  <tbody><tr>   <td>      </td>   <td>   <p><i>Administrativer Aufwand</i></p>   </td>   <td>   <p><i>Personelle Ressourcen</i></p>   </td>   <td>   <p><i>Finanzielle Ressourcen</i></p>   </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p>Variante 1</p>   </td>   <td>   <p>+</p>   </td>   <td>   <p>+</p>   </td>   <td>   <p>++</p>   </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p>Variante 2</p>   </td>   <td>   <p>++</p>   </td>   <td>   <p>++</p>   </td>   <td>   <p>++</p>   </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p>Variante 3</p>   </td>   <td>   <p>0</p>   </td>   <td>   <p>0</p>   </td>   <td>   <p>+++</p>   </td>  </tr></tbody></table><p>\n   Variante 1 besticht durch den verh\u00e4ltnism\u00e4ssig geringen Aufwand an Personenstunden und Administration. Variante 2 f\u00fchrt durch die Kommission zu einem h\u00f6heren personellen und administrativen Aufwand im Vergleich zu Variante 1, wobei jedoch eine h\u00f6here Sicherheit hinsichtlich der Plausibilit\u00e4t eines Wolfsangriffs erreicht wird. Variante 3 f\u00fchrt zu den h\u00f6chsten Kosten. Daf\u00fcr fallen keine bis geringe Aufwendungen im Bereich der Administration und der personellen Ressourcen an.\n  </p><p>\n   Aufgrund der R\u00fcckmeldungen der Antragsteller, der Vertreter des Bauernverbandes und der Abteilung Landwirtschaft des Departements Volkswirtschaft und Inneres wurde Variante 1 trotz des tiefsten Aufwands als nicht mehrheitsf\u00e4hig erachtet. Insbesondere die Schaffung einer Kommission ist f\u00fcr die Antragsteller zentral. Weiterverfolgt wird daher Variante 2.\n  </p><p>\n   Aufgrund der mit einem Fonds verbundenen operativen administrativen Aufgaben, in Anbetracht der H\u00f6he der erwarteten Ausgaben sowie des Umstandes, dass ein Fonds einzig durch Kantonsbeitr\u00e4ge ge\u00e4ufnet w\u00fcrde, wird die Finanzierung der neuen Entsch\u00e4digungen f\u00fcr wahrscheinlich durch Grossraubtiere verursachte Sch\u00e4den \u00fcber das ordentliche Budget gegen\u00fcber der Finanzierung \u00fcber einen neuen Nutztierentsch\u00e4digungsfonds favorisiert.\n  </p><h3>\n   2.7. Erforderliche Gesetzes\u00e4nderungen\n  </h3><p>\n   Zur Umsetzung von Variante 2 werden das Gesetz \u00fcber die Jagd und den Schutz wildlebender S\u00e4ugetiere und V\u00f6gel (kantonales Jagdgesetz, KJSG) und die landr\u00e4tliche Verordnung \u00fcber die Verh\u00fctung und Verg\u00fctung von Wildsch\u00e4den (Wildschadenverordnung) ge\u00e4ndert. Die erforderlichen \u00c4nderungen der in seiner Zust\u00e4ndigkeit liegenden Wildschadenverordnung nahm der Landrat bereits vor. Die ge\u00e4nderte Wildschadenverordnung tritt jedoch nur in Kraft, wenn die Landsgemeinde der vorliegenden \u00c4nderung des KJSG zustimmt.\n  </p><p>\n   Im KJSG wird der Grundsatz festgehalten, dass der Kanton \u00fcber die bereits aufgrund des Bundesrechts entsch\u00e4digungsberechtigten F\u00e4lle hinaus weitergehende Entsch\u00e4digungen f\u00fcr Sch\u00e4den von Grossraubtieren an Nutztieren ausrichten kann. Die nachweislich durch gesch\u00fctzte Arten wie W\u00f6lfe verursachten Sch\u00e4den werden weiterhin nach Massgabe des Bundesrechts durch Bund und Kanton gemeinsam und voll entsch\u00e4digt. Dar\u00fcber hinaus kann der Kanton f\u00fcr weitere mit grosser Wahrscheinlichkeit durch Grossraubtiere verursachte Sch\u00e4den an Nutztieren Entsch\u00e4digungszahlungen ausrichten. Dazu wird vorausgesetzt, dass die betroffene Tierhalterin oder der betroffene Tierhalter die zumutbaren Schutz- und Abwehrmassnahmen fachgerecht getroffen hat. In der Wildschadenverordnung konkretisiert der Landrat die Voraussetzungen f\u00fcr die Ausrichtung von Entsch\u00e4digungen f\u00fcr durch Grossraubtiere verursachte Sch\u00e4den.\n  </p><p>\n   Die neu vorgesehene Nutztierentsch\u00e4digungskommission regelt ebenfalls der Landrat in der Wildschadenverordnung. Die Kommission beurteilt Entsch\u00e4digungsvoraussetzungen in unklaren F\u00e4llen und wird vom Regierungsrat gew\u00e4hlt. Die Entscheide der Nutztierentsch\u00e4digungskommission unterliegen der Beschwerde an das Departement Volkswirtschaft und Inneres und im Anschluss der Beschwerde an das Verwaltungsgericht.\n  </p><p>\n   Schliesslich soll der Memorialsantrag auch dazu genutzt werden, die bisherige Finanzierung von Entsch\u00e4digungszahlungen im Bereich des Jagdwesens neu zu regeln. Sie h\u00e4ngt davon ab, ob die Sch\u00e4den durch jagdbares Wild wie Rehe oder Hirsche oder durch gesch\u00fctzte Arten wie den Wolf verursacht werden. Die Kosten f\u00fcr Verg\u00fctungen bei Sch\u00e4den durch jagdbares Wild werden weiterhin aus dem Wildschadenfonds geleistet. Dieser wird aktuell aus einem j\u00e4hrlichen Zuschlag von maximal 10 Prozent zur Patenttaxe und einem j\u00e4hrlichen Beitrag von 10 Prozent aus den Einnahmen, die der Kanton aus dem Wildabschuss erzielt, gespiesen. Praxisgem\u00e4ss werden ausserdem die vom Bund im Rahmen der Programmvereinbarungen im Bereich Wildtiere (Wildtierschutzgebiete / eidgen\u00f6ssische Jagdbanngebiete) ausgerichteten und zweckgebundenen Bundesbeitr\u00e4ge in den Wildschadenfonds eingelegt. Diese Praxis soll mit der Vorlage gesetzlich verankert werden. Da der ausreichende Mittelbestand im Wildschadenfonds aufgrund zunehmender Sch\u00e4den in der Landwirtschaft, r\u00fcckl\u00e4ufigen Absch\u00fcssen in den Jagdbanngebieten und Unsicherheiten im Zusammenhang mit der H\u00f6he der k\u00fcnftigen Bundesbeitr\u00e4ge dar\u00fcber hinaus gef\u00e4hrdet ist, soll der Landrat den Anteil aus Einnahmen aus den Wildabsch\u00fcssen erh\u00f6hen k\u00f6nnen. Im Gesetz soll neu eine Obergrenze von 20 Prozent definiert werden. Der Landrat legt den Anteil in diesem Rahmen fest. In der Wildschadenverordnung ist ein Beitragssatz von 10 Prozent vorgesehen. </p><p>Die Kosten f\u00fcr Verg\u00fctungen von Sch\u00e4den, die nachweislich durch gesch\u00fctzte Arten verursacht wurden, sollen neu nicht mehr \u00fcber den Wildschadenfonds, sondern \u00fcber das ordentliche Budget finanziert werden. Ebenfalls \u00fcber das ordentliche Budget finanziert werden die Kosten f\u00fcr Verg\u00fctungen bei Sch\u00e4den, die mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit einer Grossraubtierpr\u00e4senz stehen und allein vom Kanton zu tragen sind.</p><h2>3. Erl\u00e4uterungen zu den einzelnen Bestimmungen</h2><h3>3.1. Gesetz \u00fcber die Jagd und den Schutz wildlebender S\u00e4ugetiere und V\u00f6gel</h3><h4>Artikel 4a; Verg\u00fctung von Wildsch\u00e4den</h4><p>Der bestehende Artikel 4a wird neu in vier Abs\u00e4tze unterteilt. Absatz 1 \u00fcbernimmt den Regelungsinhalt der S\u00e4tze 1 und 2 der geltenden Bestimmung. Er bezieht sich auf durch jagdbare Arten verursachte Sch\u00e4den an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren.</p><p>Absatz 2 \u00fcbernimmt den Regelungsinhalt von Satz 4 der geltenden Bestimmung. Wie bis anhin gilt, dass die durch bestimmte gesch\u00fctzte Tierarten verursachten Sch\u00e4den von Bund und Kanton gemeinschaftlich getragen werden. Die gesch\u00fctzten Tierarten sind in Artikel 10 Absatz 1 JSV aufgef\u00fchrt. Im Vergleich zum geltenden Recht wird die Bestimmung mit einer Aufz\u00e4hlung der m\u00f6glichen Schadensarten erg\u00e4nzt. Dazu geh\u00f6ren neben Sch\u00e4den an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren auch Sch\u00e4den an Bauten, die infolge der Verbreitung des Bibers neu in die Aufz\u00e4hlung aufgenommen werden. </p><p>In Absatz 3 werden die Anliegen des Memorialsantrags umgesetzt. Die Bestimmung erm\u00e4chtigt den Kanton, bei Grossraubtieren \u2013 unabh\u00e4ngig von den Voraussetzungen der Bundesgesetzgebung (vgl. Abs. 2) \u2013 weitergehende Entsch\u00e4digungen auszurichten. Die Einzelheiten werden in der landr\u00e4tlichen Wildschadenverordnung geregelt (vgl. Art. 4b Abs. 2 KJSG).</p><p>Im neuen Absatz 4 wird der Regelungsinhalt von Satz 3 der geltenden Bestimmung \u00fcbernommen und an die neue Gliederung der Bestimmung angepasst. Er entspricht dem Grundsatz \u00abVerh\u00fctung vor Verg\u00fctung\u00bb, der auch in Artikel 13 Absatz 4 JSG zum Ausdruck kommt. Voraussetzung f\u00fcr die Entsch\u00e4digungen ist daher, dass zumutbare Schutzmassnahmen fachgerecht umgesetzt sind.</p><h4>Artikel 4b; Finanzierung der Entsch\u00e4digungen f\u00fcr Wildschadenverh\u00fctung und -verg\u00fctung</h4><p>In Artikel 4b wird bez\u00fcglich der Finanzierung von Schadenverg\u00fctungen neu unterschieden, ob diese durch jagdbares Wild oder durch gesch\u00fctzte Arten verursachte Sch\u00e4den betreffen. Absatz 1 regelt die Finanzierung von Schadenverh\u00fctungsmassnahmen und Wildsch\u00e4den durch jagdbares Wild. Diese werden wie bisher \u00fcber den Wildschadenfonds finanziert. Neu soll hinsichtlich des Anteils aus dem Erl\u00f6s des Wildabschusses (Verkauf der Absch\u00fcsse in den eidgen\u00f6ssischen Jagdbanngebieten, Wertersatz der Fehlabsch\u00fcsse der Jagdberechtigten und Wertersatz f\u00fcr ungerechtfertigt get\u00f6tete Tiere nach Art. 37 Abs. 2 und 3 KJSV sowie Jagdvorschriften) nur noch eine Obergrenze von 20 Prozent definiert und dem Landrat die Kompetenz zugesprochen werden, den genauen Satz in der Wildschadenverordnung festzulegen (Bst. b). Dies erm\u00f6glicht eine flexible Erh\u00f6hung des Beitragssatzes bei zus\u00e4tzlichem Mittelbedarf und damit die langfristige Sicherung des Wildschadenfonds. Dies ist angezeigt, da einerseits die Einnahmen tendenziell r\u00fcckl\u00e4ufig sind und ihre k\u00fcnftige Entwicklung unsicher ist und andererseits die Sch\u00e4den in der Landwirtschaft weiter zugenommen haben. Im neuen Buchstaben c wird eine seit L\u00e4ngerem bestehende Praxis gesetzlich verankert: Die vom Bund im Rahmen der Programmvereinbarungen im Bereich Wildtiere (Wildtierschutzgebiete / eidgen\u00f6ssische Jagdbanngebiete) ausgerichteten und zweckgebundenen Bundesbeitr\u00e4ge werden in den Wildschadenfonds eingelegt. </p><p>Im neuen Absatz 1a wird die Finanzierung von Verg\u00fctungen von Sch\u00e4den durch gesch\u00fctzte Arten geregelt. Dies betrifft zum einen die Verg\u00fctungen f\u00fcr Sch\u00e4den, die nachweislich durch gesch\u00fctzte Arten nach Artikel 10 JSV verursacht wurden (vgl. Art. 4a Abs. 2) (Bst. a), und zum anderen die Entsch\u00e4digungszahlungen f\u00fcr Sch\u00e4den durch Grossraubtiere, die der Kanton neu \u00fcber das Bundesrecht hinausgehend und ohne Bundesbeteiligung leistet (vgl. Art. 4a Abs. 3) (Bst. b). Beide Arten von Schadenverg\u00fctungen sollen \u00fcber das ordentliche Budget finanziert werden.</p><h3>3.2. Inkrafttreten</h3><p>\n   Die \u00c4nderungen im KJSG und der Wildschadenverordnung sollen am 1. Januar 2027 in Kraft treten. Die Verordnungs\u00e4nderungen stehen unter Vorbehalt der Zustimmung der Landsgemeinde zur \u00c4nderung des KJSG.\n  </p><h2>\n   4. Auswirkungen\n  </h2><h3>\n   4.1. Finanzielle Auswirkungen\n  </h3><p>\n   Durch die zus\u00e4tzlich zu entsch\u00e4digenden Tiere ohne finanzielle Beteiligung durch den Bund steigen die kantonalen Ausgaben. Es ist zus\u00e4tzlich mit Entsch\u00e4digungen von 10\u2019000 bis 25\u2019000 Franken pro Jahr zu rechnen. Der Betrag kann stark variieren. Die Mehrkosten sind im Rahmen der ordentlichen Rechnung zu tragen.\n  </p><h3>\n   4.2. Personelle Auswirkungen\n  </h3><p>\n   Die Umsetzung des Memorialsantrags f\u00fchrt zu neuen Aufgaben und Verpflichtungen. Die Aufgaben der neuen Kommission, die Beurteilung der strittigen F\u00e4lle, die Vor- und Nachbereitung der Kommissionst\u00e4tigkeit sowie die administrative Bearbeitung der Auszahlung f\u00fchren zu einem Mehraufwand bei den zust\u00e4ndigen Stellen. Es ist davon auszugehen, dass der Aufwand mit den bestehenden Ressourcen bew\u00e4ltigt werden kann, wobei andere Dienstleistungen allenfalls zur\u00fcckgestellt oder eingeschr\u00e4nkt werden m\u00fcssen.\n  </p><h3>\n   4.3. Organisatorische Auswirkungen\n  </h3><p>\n   Mit der vorgesehenen Umsetzung des Memorialsantrags wird eine neue verwaltungsinterne Kommission (Nutztierentsch\u00e4digungskommission) geschaffen. Sie entscheidet, ob die Entsch\u00e4digungsvoraussetzungen in unklaren F\u00e4llen erf\u00fcllt sind. Die Kommission setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern der Abteilung Landwirtschaft, der kantonalen Jagdbeh\u00f6rde und des kantonstier\u00e4rztlichen Dienstes zusammen. Aufgrund der thematischen N\u00e4he soll die Kommission der Abteilung Landwirtschaft des Departements Volkswirtschaft und Inneres angegliedert werden.\n  </p><h2>\n   5. Beratung der Vorlage im Landrat\n  </h2><p>\n   Die Vorlage war im Landrat grunds\u00e4tzlich unbestritten und stiess auf grosse Akzeptanz. Vereinzelt wurde kritisiert, dass mit der vorgesehenen Regelung den Antragstellern zu weit entgegengekommen wird. Der Landrat stimmte diskussionslos einem Ab\u00e4nderungsantrag der zust\u00e4ndigen landr\u00e4tlichen Kommission zu, der in Artikel 4b Absatz 1 Buchstabe b KJSG eine flexiblere Formulierung betreffend die Speisung des Wildschadenfonds verlangte: Der Landrat soll diesen mit \u00abmaximal 20 Prozent\u00bb der Einnahmen des Kantons aus dem Wildabschuss speisen k\u00f6nnen. Der Regierungsrat schlug noch einen Satz von \u00ab10 bis 20 Prozent\u00bb vor. Der Beitrag bleibt dadurch weiterhin gedeckelt, w\u00e4hrend der Spielraum des Landrates vergr\u00f6ssert wird. Dar\u00fcber hinaus wurden zur Gesetzes\u00e4nderung keine weiteren nennenswerten Antr\u00e4ge gestellt. Intensiver debattierte der Landrat \u00fcber die Wildschadenverordnung, die in seiner eigenen Zust\u00e4ndigkeit liegt. Diese Verordnung konkretisiert das KJSG. Abgesehen von einer Pr\u00e4zisierung zur Zusammensetzung der Nutztierentsch\u00e4digungskommission, wonach die Abteilung Landwirtschaft darin durch eine Person aus dem Bereich des Herdenschutzes vertreten wird, erfolgten aber auch dort keine \u00c4nderungen. Chancenlos blieb insbesondere ein Antrag, der in der Wildschadenverordnung von der favorisierten Variante 2 (Einzelfallbeurteilung nicht eindeutiger F\u00e4lle durch Kommission mit Herabsetzung des Beweismasses, vgl. Ziff. 2.4.2) zugunsten der Variante 1 (Entsch\u00e4digungsmodell ohne Kommission, vgl. Ziff. 2.4.1) abweichen wollte. Dasselbe gilt f\u00fcr einen Antrag auf gesamthafte Ablehnung der Gesetzes\u00e4nderung, der insbesondere mit fehlendem Handlungsbedarf, unverh\u00e4ltnism\u00e4ssigem Aufwand und der Einzigartigkeit der Regelung begr\u00fcndet wurde. Der Landrat erachtete die L\u00f6sung als sachgerecht und als geeignete Antwort auf die Sorgen aus der Landwirtschaft.</p><p>\n   Der Landrat beantragt der Landsgemeinde mit grosser Mehrheit, der Vorlage mit den von ihm vorgenommenen \u00c4nderungen zuzustimmen und den Memorialsantrag abzuschreiben.</p><h2>\n   6. Antrag\n  </h2><p>\n   Der Landrat beantragt der Landsgemeinde, der Gesetzes\u00e4nderung zuzustimmen und den Memorialsantrag \u00abF\u00fcr eine faire Abgeltung der Tierhalter\u00bb als erledigt abzuschreiben:</p>","resolution":null,"resolution_tags":[],"files":{"memorial_pdf":null},"vota":[]},{"number":9,"state":"completed","last_modified":"2026-05-03T12:55:36.818693+00:00","irrelevant":false,"tacitly_accepted":true,"title":"\u00c4nderung des Einf\u00fchrungsgesetzes zu den Bundesgesetzen \u00fcber die Landwirtschaft, \u00fcber das b\u00e4uerliche Bodenrecht und \u00fcber die landwirtschaftliche Pacht","memorial_page":92,"overview":"<h2>Die Vorlage im \u00dcberblick</h2><p>Die Kantone setzen im Bereich der Landwirtschaft in erster Linie die Vorgaben des Bundes um. Sie pr\u00fcfen und bezahlen die sogenannten Direktzahlungen an die Landwirtinnen und Landwirte aus, f\u00fchren Kontrollen auf den Betrieben durch, setzen Programme zur F\u00f6rderung der Biodiversit\u00e4t und der Landschaftsqualit\u00e4t um und sorgen f\u00fcr Beratung und Information. Die Landwirtschaftspolitik in der Schweiz ist anspruchsvoll und entwickelt sich laufend weiter. Seit der letzten umfassenden \u00dcberarbeitung des kantonalen Landwirtschaftsgesetzes im Jahr 2014 sind \u00fcber zehn Jahre vergangen. Deshalb soll das Gesetz nun an die heutigen Bed\u00fcrfnisse angepasst und auf kommende Ver\u00e4nderungen ausgerichtet werden.</p><p>Ein zentrales Anliegen dieser Vorlage ist es, die landwirtschaftliche Beratung langfristig zu sichern. Zudem soll das kantonale Recht den k\u00fcnftigen Kurs der schweizerischen Landwirtschaftspolitik ber\u00fccksichtigen. Der Bund plant, das Ern\u00e4hrungssystem ab 2030 umfassend zu betrachten. Dazu geh\u00f6ren alle Beteiligten entlang der Produktions- und Vertriebskette \u2013 von den Landwirtinnen und Landwirten \u00fcber die Verarbeitung und den Detailhandel bis zu den Konsumentinnen und Konsumenten.</p><p>Neu soll der Kanton nicht nur die Qualit\u00e4tsf\u00f6rderung von Produkten unterst\u00fctzen k\u00f6nnen, sondern auch die Kennzeichnung von Glarner Lebensmitteln sowie den Schutz von Bezeichnungen (z. B. Herkunftsangaben).</p><p>Eine weitere \u00c4nderung betrifft die Alpbetriebe. Diese sollen k\u00fcnftig nicht mehr als landwirtschaftliche Gewerbe gelten. Das hat Auswirkungen auf die Berechnung des Pachtzinses. Ausserdem nimmt die Zahl der Landwirtschaftsbetriebe, die Direktzahlungen erhalten, stark ab. Deshalb soll die Administration dieser Zahlungen bei Bedarf an Dritte \u00fcbertragen werden k\u00f6nnen.</p><p>Die Glarner Landwirtschaft befindet sich seit Jahrzehnten in einem Strukturwandel: Es gibt immer weniger Betriebe, die jedoch immer gr\u00f6sser werden. Die vorgeschlagenen Gesetzes\u00e4nderungen sollen eine konstruktive Gestaltung des Strukturwandels erm\u00f6glichen und das Gesamtsystem der Glarner Land- und Alpwirtschaft st\u00e4rken. Zudem stellt die Vorlage sicher, dass das Bundesrecht eingehalten wird.</p><p>Wenn Alpen k\u00fcnftig nicht mehr als landwirtschaftliche Gewerbe gelten, ver\u00e4ndert sich die Berechnung des Pachtzinses. Das hat finanzielle Folgen f\u00fcr die Vertragsparteien (Verp\u00e4chter- und P\u00e4chterseite). Die Pachteinnahmen \u2013 oft sind die Gemeinden Alpeigent\u00fcmerinnen \u2013 w\u00fcrden \u00fcber alle Alpen betrachtet etwas tiefer ausfallen. In personeller und organisatorischer Hinsicht sind keine namhaften Auswirkungen zu erwarten.</p><p>Der Landrat anerkannte, dass die Vorlage auf die ver\u00e4nderten Rahmenbedingungen in der Landwirtschaft reagiert. Steigende Anforderungen und ein intensiver Strukturwandel w\u00fcrden die Betriebe wie auch die Verwaltung vor grosse Herausforderungen stellen. Im Landrat gab es deshalb Voten, die sich noch st\u00e4rkere Massnahmen \u2013 etwa zur Abmilderung des Strukturwandels oder zur Senkung der hohen Arbeitsbelastung der Landwirtinnen und Landwirte \u2013 gew\u00fcnscht h\u00e4tten. Kritisch wurde die vorgesehene M\u00f6glichkeit der \u00dcbertragung von Beratungs- oder Vollzugsaufgaben an Private gesehen. Bei diesen d\u00fcrfe es sich nicht um profitorientierte Organisationen handeln.</p><p>Ebenfalls wurde bem\u00e4ngelt, dass die Auswirkungen der Vorlage nicht gen\u00fcgend klar seien. Der Landrat lehnte jedoch einen R\u00fcckweisungsantrag ab, der diese Auswirkungen genauer untersuchen wollte. Die Mehrheit argumentierte, dass die Gesetzes\u00e4nderung jetzt notwendig sei, weil der Kanton sonst im Bereich des Pachtrechts gegen Bundesrecht verstosse. Zudem w\u00fcrden im Gesetz lediglich die Grundz\u00fcge definiert und wichtige Details in einer Verordnung geregelt. F\u00fcr diese Detailregelung ist der Regierungsrat zust\u00e4ndig. Dabei soll eine Arbeitsgruppe mit Vertretungen der Alpeigent\u00fcmerschaft sowie der Alpbewirtschaftenden f\u00fcr eine m\u00f6glichst ausgeglichene, breit akzeptierte Regelung sorgen. Abgelehnt wurde auch ein Antrag, der auf vorgesehene St\u00e4rkung der kantonalen F\u00f6rdermassnahmen f\u00fcr Landwirtschaftsprodukte verzichten wollte. Der Landrat sprach sich klar daf\u00fcr aus, dass die Kennzeichnung und der Schutz von Bezeichnungen von Glarner Lebensmitteln unterst\u00fctzt werden k\u00f6nnen.</p><p>Weitgehend unbestritten war ein Antrag des Regierungsrates zu den Pachtzinszuschl\u00e4gen f\u00fcr gut erschlossene Alpen (z. B. mit guter Zufahrt). Neu soll ein Zuschlag f\u00fcr alle gut erschlossenen Stafel m\u00f6glich sein \u2013 unabh\u00e4ngig davon, wie die Erschliessung erfolgt. Zudem soll der Zuschlag nicht fix 15 Prozent betragen, sondern je nach Qualit\u00e4t der Erschliessung abgestuft werden k\u00f6nnen \u2013 bis h\u00f6chstens 15 Prozent.</p><p>Ohne Diskussion stimmte der Landrat dem Antrag seiner zust\u00e4ndigen landr\u00e4tlichen Kommission zu einer pr\u00e4zisierenden Regelung zu: Bei der Genehmigung von Projekten und der Zusicherung von Investitionshilfen soll ausdr\u00fccklich auch die Wirtschaftlichkeit und die Verschuldung des gesuchstellenden Betriebs beurteilt werden.</p><p>Der Landrat beantragt der Landsgemeinde mit grosser Mehrheit, der Vorlage zuzustimmen.</p>","text":"<h2>1. Ausgangslage</h2><h3>\n   1.1. Glarner Landwirtschaft im Strukturwandel\n  </h3><p>\n   Die Alp- und Landwirtschaft im Kanton Glarus ist gepr\u00e4gt von der Viehwirtschaft. Haupterwerbszweig ist die Milchwirtschaft, gefolgt von der Fleischwirtschaft (Mutterkuhhaltung und Rindviehmast). Diese betriebswirtschaftliche Ausrichtung der 308 direktzahlungsberechtigten Betriebe ergibt sich aufgrund der naturgegebenen Standortbedingungen, die den Naturfutterbau mit Weiden auf 740 Hektaren (ha) und Wiesen auf 6115 Hektaren pr\u00e4gen. 227 Betriebe halten Milchk\u00fche, 81 Betriebe Mutterk\u00fche oder Mastvieh. 121 Alp- bzw. S\u00f6mmerungsbetriebe bewirtschaften rund 14\u2019500 Hektaren Alpweiden. Diese Alpweiden sind rund doppelt so gross, wie die rund 7150 Hektaren an landwirtschaftlichen Nutzfl\u00e4chen (LN), die von den Heimbetrieben im Tal bewirtschaftet werden. Dieses Verh\u00e4ltnis beschreibt die Bedeutung der standortangepassten Produktionsausrichtung der Glarner Alp- und Landwirtschaft.\n  </p><p>\n   Ackerbau ist fast ausschliesslich in Glarus Nord anzutreffen. Dieser ist gepr\u00e4gt durch den Kunstfutterbau (70 ha Silomais, 74 ha Kunstwiesen). Die offene Ackerfl\u00e4che umfasst 175 Hektaren (2,5 % der LN). Auf 28 Hektaren (0,4 % der LN) werden Nahrungsmittel (25 ha Getreide, 3 ha Raps) angebaut.\n  </p><p>\n   W\u00e4hrend die Anzahl S\u00f6mmerungsbetriebe im Kanton beinahe seit Jahrhunderten unver\u00e4ndert geblieben ist, waren und sind die Glarner Heimbetriebe im Tal wie in der ganzen Schweiz einem Strukturwandel unterworfen. Deren Zahl reduzierte sich zwischen 1965 und 2023 von 1021 auf 336. Gleichzeitig stieg die durchschnittliche Betriebsgr\u00f6sse von 8 auf 21 Hektaren. F\u00fcr die n\u00e4chsten zehn Jahre ist mit einer weiteren Abnahme auf rund 260 Betriebe zu rechnen. Dabei vergr\u00f6ssern sich die Betriebsfl\u00e4chen auf rund 25 Hektaren. Es ist fraglich, ob die Landwirtschaft ihren Auftrag gem\u00e4ss den Artikeln 104 und 104a der Bundesverfassung mit nur mehr 260 Betrieben im Glarnerland weiterhin fl\u00e4chendeckend wird erf\u00fcllen k\u00f6nnen. Dieser Auftrag besteht in der sicheren Versorgung der Bev\u00f6lkerung, dem Erhalt der nat\u00fcrlichen Lebensgrundlagen, der Pflege der Kulturlandschaft sowie der dezentralen Besiedlung des Landes.\n  </p><h4>\n   1.1.1. Ursache des Strukturwandels, dessen Folgen und Dilemmas\n  </h4><p>\n   Die Abnahme der Zahl der landwirtschaftlichen Betriebe ist in allen Industriel\u00e4ndern feststellbar. Sie ist ein weitverbreiteterer Streitpunkt sowohl bei agrarpolitischen Diskussionen wie auch in der Bev\u00f6lkerung. Je nach Sichtweise erfolgt diese Abnahme entweder aufgrund der starken Regulation des Landwirtschaftssektors zu schleppend oder aber zu rasant. Die Ursache des Strukturwandels kann einerseits in Sogwirkungen des Industrie- und des Dienstleistungssektors gesehen werden. Andererseits besteht ein Druck, wegen starker Arbeitsbelastung und ungen\u00fcgenden Einkommen aus dem Landwirtschaftssektor abzuwandern.\n  </p><p>\n   Es ist wichtig, sich mit den Folgen des Strukturwandels f\u00fcr den Kanton Glarus zu befassen. Denn die topografischen Bedingungen f\u00fchren zu Dilemmas. So werden gerade noch knapp rentable Fl\u00e4chen \u2013 sogenannte Grenzertragsfl\u00e4chen \u2013 zugunsten einer weiteren Konzentrierung der Produktion im Tal aufgegeben. Mit r\u00fcckl\u00e4ufigen Betriebszahlen einher geht der Trend zu immer gr\u00f6sseren \u00d6konomiegeb\u00e4uden und zu einer st\u00e4rkeren Konzentrierung der Tierzahlen auf ertragsreichen und gut zu bewirtschaftenden Fl\u00e4chen. Ein weiteres Dilemma zeigt sich in der Zunahme von Depressionen und Burn-outs infolge zu hoher Arbeitsbelastung bei gleichzeitiger Erf\u00fcllung der Voraussetzungen f\u00fcr die Direktzahlungen. Setzt sich der Strukturwandel fort, ist zu bef\u00fcrchten, dass wesentliche Ziele des Verfassungsauftrags der Glarner Landwirtschaft nicht mehr im vollen Umfang erreicht werden k\u00f6nnen.\n  </p><h4>\n   1.1.2. Strukturwandel als Anstoss\n  </h4><p>\n   Der Strukturwandel in der Landwirtschaft pr\u00e4gt die vorliegende Teilrevision der Landwirtschaftsgesetzgebung in wesentlichen Teilen. Er betrifft die kantonalen F\u00f6rdermassnahmen, aber auch die St\u00e4rkung der Beratung sowie die \u00d6ffentlichkeits- und Zusammenarbeit. Die Gesetzes\u00e4nderungen sollen zu einer Verbesserung der landwirtschaftlichen Einkommen beitragen und den Strukturwandel abschw\u00e4chen.\n  </p><h3>\n   1.2. K\u00fcnftige Herausforderungen\n  </h3><p>\n   Mit der Skizzierung des Zukunftsbildes 2050 f\u00fcr die Land- und Ern\u00e4hrungswirtschaft legte der Bundesrat im Jahr 2022 vier strategische Stossrichtungen fest, die f\u00fcr die Agrarpolitik 2030 und die folgenden Jahrzehnte (AP30+) gelten sollen (vgl. Tab. 1). F\u00fcr die Landwirtschaft ist der Erhalt der Produktionsgrundlagen und der Klimaschutz zentral. F\u00fcr Konsumentinnen und Konsumenten steht die verbesserte Wettbewerbsf\u00e4higkeit (g\u00fcnstige Inlandprodukte) und seitens der Umweltvertreter u. a. die F\u00f6rderung der Biodiversit\u00e4t im Fokus.</p><p>\n   <em>Tabelle 1. Strategische Stossrichtungen der k\u00fcnftigen Agrarpolitik</em>\n  </p><table>  <tbody><tr>   <td>   <p>Resiliente Lebensmittelversorgung sicherstellen</p>   </td>   <td>   <ul><li>Produktionsgrundlagen erhalten</li><li>Auswirkungen des Klimawandels   antizipieren</li><li>Stabilit\u00e4t der Lieferketten   gew\u00e4hrleisten</li></ul>         </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p>Klima-, umwelt- und tierfreundliche Lebensmittelproduktion f\u00f6rdern</p>   </td>   <td><ul><li>Klimaschutz und erneuerbare Energien st\u00e4rken</li><li>N\u00e4hrstoffverluste und Risiken durch Pflanzenschutzmittel vermindern</li><li>Biodiversit\u00e4t f\u00f6rdern</li><li>Tierwohl/-gesundheit verbessern</li></ul>               </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p>Nachhaltige Wertsch\u00f6pfung st\u00e4rken </p>   </td>   <td><ul><li>Wettbewerbsf\u00e4higkeit verbessern</li><li>Nachfrageseitige Ver\u00e4nderungen antizipieren</li><li>Faire Verteilung der Wertsch\u00f6pfung anstreben</li><li>Komplexit\u00e4t der Agrarpolitik reduzieren</li></ul>               </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p>Nachhaltigen und gesunden Konsum beg\u00fcnstigen</p>   </td>   <td><ul><li>Wahl nachhaltiger Produkte vereinfachen</li><li>Gesunde Ern\u00e4hrungsmuster unterst\u00fctzen</li><li>Lebensmittelverschwendung reduzieren</li></ul>            </td>  </tr></tbody></table><p>Kerninhalt des bundesr\u00e4tlichen Zukunftsbildes 2050 ist die Erh\u00f6hung der Arbeitsproduktivit\u00e4t gegen\u00fcber dem Jahr 2020 um 50 Prozent. Erm\u00f6glichen soll dies die Digitalisierung und Roboterisierung, das sogenannte \u00abSmart Farming\u00bb. Damit beschreibt man die Einf\u00fchrung von Robotertechnik in der landwirtschaftlichen Produktion (Feld- und Stallarbeiten, z. B. Melkroboter) und der Administration der betrieblichen Verwaltung. Neuere Robotertechniken setzen bei der Entmistung und der F\u00fctterung an. Allerdings lohnt sich der Einsatz teurer Robotertechnik im Kanton Glarus mit durchschnittlichen Tierbest\u00e4nden von 20 bis 25 K\u00fchen wirtschaftlich nicht. Die Digitalisierung und Roboterisierung bei der Feldarbeit ist vor allem im Gem\u00fcsebau verbreitet. Im Kanton Glarus kommt diesem wenig Bedeutung zu. Bergbetriebe nutzen digitale Technologien im Vergleich zu Talbetrieben aufgrund der erzielbaren Produktionswerte weniger. Deshalb ist h\u00f6chst ungewiss, ob sich im Glarnerland die Arbeitsproduktivit\u00e4t bei Feld- und Stallarbeiten in der vom Bundesrat gew\u00fcnschten Gr\u00f6ssenordnung steigern l\u00e4sst. Weiter ist schwer abzusch\u00e4tzen, wie sich die stark verminderten Anpassungsm\u00f6glichkeiten der Glarner Landwirtschaftsbetriebe auf die Geschwindigkeit des Strukturwandels auswirken werden. Denkbar ist ein R\u00fcckzug aus der Fl\u00e4che: Weil die Arbeitsproduktivit\u00e4t nur begrenzt technologisch gesteigert werden kann, sind Bauernfamilien dazu gezwungen, die Bewirtschaftung steiler, schwierig zu bewirtschaftender, extensiv genutzter Wiesen aufzugeben. Aufgegebene und zugewachsene Wiesen auf solchen (futterbaulich betrachtet) Grenzertragsstandorten sind in den Kantonen Tessin und Wallis bereits eine Tatsache. Die Zunahme der Waldfl\u00e4che zulasten der landwirtschaftlichen Nutzfl\u00e4che ist in diesen Kantonen deutlich ausgepr\u00e4gter.</p><p>\n   Solche Entwicklungen laufen den Zielen der AP30+ zuwider, weil sie negative Auswirkungen auf das Landschaftsbild und die landwirtschaftliche Biodiversit\u00e4t haben. Es ist in diesem Zusammenhang daran zu erinnern, dass nicht h\u00f6here Direktzahlungen das Hauptanliegen der Landwirtschaft bilden, sondern die Abgeltung des zus\u00e4tzlichen Pflege- und Arbeitsaufwands f\u00fcr Biodiversit\u00e4tsf\u00f6rderfl\u00e4chen. Mosaikartige, kleinteilige Strukturen sind f\u00fcr die Biodiversit\u00e4t am wertvollsten, bedeuten jedoch mehr Handarbeit.\n  </p><p>\n   In diesem Dilemma steckt die Glarner Landwirtschaft. K\u00f6nnen die Bauernfamilien die Arbeitsproduktivit\u00e4t nicht steigern, werden Grenzertragsstandorte aufgegeben. Schafft die AP30+ die Voraussetzungen daf\u00fcr, dass auch Betriebe im Berggebiet wie gefordert betrieblich wachsen, so f\u00fchrt dies weiter zu gr\u00f6sseren Betrieben mit erh\u00f6hter Schlagkraft bei der Feldarbeit und deren Folgen auf die Landnutzung. Letztlich hat die Politik zu kl\u00e4ren, inwieweit sie diese Entwicklung beeinflussen will. Die vorliegende Gesetzes\u00e4nderung will erste Anpassungen vornehmen, damit die Glarner Landwirtschaft ihrem multifunktionalen Auftrag weiterhin gerecht werden kann.\n  </p><p>\n   Eine weitere Herausforderung stellt die Anpassung der Glarner Landwirtschaft an die Klimaver\u00e4nderung dar. Es gilt, die Landwirtschaft auf die sich \u00e4ndernden Rahmenbedingungen auszurichten. Beispielsweise werden in Glarus Nord neu Getreide und Raps angebaut. Solche einzelbetrieblichen Anpassungen stossen indes dort an Grenzen, wo sich der Boden als wichtigster Produktionsfaktor f\u00fcr eine allf\u00e4llige Neuausrichtung nicht eignet. Auch die bestehende Zuteilung des (Pacht-)Bodens kann Massnahmen zur Anpassung verhindern. Gemeinschaftliche, \u00fcberbetriebliche Nutzungsformen k\u00f6nnten zuk\u00fcnftig zu besseren L\u00f6sungen f\u00fchren und die Umsetzung der \u00d6kologischen Infrastruktur und der kantonalen Biodiversit\u00e4tsstrategie beg\u00fcnstigen.\n  </p><p>\n   Ein Beratungsunternehmen im Bereich der Agrar\u00f6konomie formulierte im Hinblick auf die AP30+ Handlungsempfehlungen. Diese entsprechen weitgehend der Argumentationslinie und den folgenden Erkenntnissen, die mit der im Kanton Glarus erarbeiteten Regionalen Landwirtschaftlichen Strategie (RLS) gewonnen werden konnten:\n  </p><ol>\n   <li>\n    Sensibilisierung der Konsumentinnen und Konsumenten f\u00fcr nachhaltige Kaufentscheide mittels der Etablierung von Fachstellen f\u00fcr Ern\u00e4hrung und Gesundheit, die Informationskampagnen sowie Bildungs- und Beratungsangebote organisieren und koordinieren.\n   </li>\n   <li>\n    Wissensaustausch unter den Landwirtinnen und Landwirten (Peer-to-Peer-Beratung) f\u00f6rdern.</li><li>Neue Organisationsformen von Landwirtschaftsbetrieben erleichtern, die betriebs\u00fcbergreifend konzipiert sind. </li><li>Wettbewerbsf\u00e4higkeit heimischer/regionaler Produkte f\u00f6rdern.</li></ol><p>\n   Die vorgegebene Stossrichtung bedingt Verhaltens\u00e4nderungen seitens der Konsumentinnen und Konsumenten, der Akteurinnen und Akteure im Lebensmittelmarkt sowie der Betriebsleitenden von Landwirtschaftsbetrieben. Eine in der Breite sichtbare Transformation des Ern\u00e4hrungssektors folgt auf die Umsetzung neuer und innovativer Massnahmen von einzelnen Pionierinnen und Pionieren. Anpassungs- wie Transformationsprozesse laufen nicht automatisch und zuf\u00e4llig ab. Impulse sind aufzunehmen, zu b\u00fcndeln und zu verbreiten. Hierzu braucht es institutionalisierte Unterst\u00fctzung und klar definierte Verantwortlichkeiten. Letztlich ist das Wissens- und Beratungssystem umfassend zu st\u00e4rken.\n  </p><p>\n   Mit dem Anspruch, die gesamte Wertsch\u00f6pfungskette mit den Konsumentinnen und Konsumenten in den Fokus zu r\u00fccken, enth\u00e4lt die AP 2030+ auch Elemente, die zuversichtlich stimmen. Die St\u00e4rkung nachhaltiger Wertsch\u00f6pfung kann auch eine Chance f\u00fcr eine gut verankerte Regionalwirtschaft sein. Die Tourismusorganisation Visit Glarnerland nahm diesen Ansatz auf und brachte die Glarner Ern\u00e4hrungshandwerkerinnen und -handwerker an einen Runden Tisch, um Glarner Regionalprodukte zu f\u00f6rdern. Gelingt es auf diesem Weg, das Erwerbseinkommen der Landwirtschaftsbetriebe zu verbessern, f\u00fchrt dies zu weniger Betriebsaufgaben. Aufgrund einer Steigerung der Erwerbseinkommen um 10\u2019000 Franken pro Betrieb kann mit bis zu zehn Betriebsaufgaben weniger im folgenden Jahr gerechnet werden.\n  </p><h2>\n   2. Inhalt der Vorlage\n  </h2><h3>\n   2.1. Landwirtschaftliche Beratung\n  </h3><p>\n   Die landwirtschaftliche Beratung ist ein Gesetzesauftrag an die Kantone. Der Kanton Glarus unterh\u00e4lt selber keinen landwirtschaftlichen Beratungsdienst. Er erteilte deshalb dem Plantahof, dem Beratungsdienst des Kantons Graub\u00fcnden in Landquart, erstmals im Jahre 2015 einen Leistungsauftrag. Im Rahmen der Gew\u00e4hrung des Kredits f\u00fcr die Sicherstellung der landwirtschaftlichen Beratung im 2022 w\u00fcnschte der Landrat Abkl\u00e4rungen zu weiteren Anbietern. Allerdings zeigten die Nachbarkantone Schwyz und St. Gallen kein Interesse, Beratungsleistungen f\u00fcr den Kanton Glarus zu erbringen. In der Folge gew\u00e4hrte der Landrat einen weiteren Verpflichtungskredit \u00fcber 648\u2019000 Franken f\u00fcr die Jahre 2024\u20132027. Im entsprechenden Bericht an den Landrat stellte der Regierungsrat jedoch in Aussicht, die Auftragsvergabe einer Regelung zuzuf\u00fchren, um k\u00fcnftig keine Submissionsverfahren mehr durchf\u00fchren zu m\u00fcssen. Angedacht war eine an Artikel 7a des Einf\u00fchrungsgesetzes zum Tierschutz- und zum Tierseuchengesetz angelehnte Regelung. Allerdings handelt es sich bei der landwirtschaftlichen Beratung, welche die Kantone nach Bundesrecht zu gew\u00e4hrleisten haben, nicht bloss um eine Vollzugsaufgabe. Vielmehr besteht ein erheblicher Gestaltungsspielraum. Entsprechend soll die Regelung der Beratungst\u00e4tigkeit auf eine neue und separate gesetzliche Grundlage gestellt werden. Diese hat insbesondere auch zur Folge, dass die Beratung \u00fcber das ordentliche Budget finanziert wird und kein separater Kreditbeschluss des Landrates mehr notwendig ist.\n  </p><p>\n   Der Beratungsumfang belief sich bisher auf 0,8 Vollzeit\u00e4quivalente. Mehrheitlich wurden einzelbetriebliche Beratungen durchgef\u00fchrt, nebst zwei bis drei Informationsveranstaltungen pro Jahr. K\u00fcnftig sollen mehr Gruppenberatungen durchgef\u00fchrt werden bzw. Netzwerke f\u00fcr einen moderierten Erfahrungsaustausch aufgebaut werden.\n  </p><h3>\n   2.2. Ausrichtung auf die Ern\u00e4hrungsstrategie des Bundes\n  </h3><p>\n   Der Kanton Glarus soll mit der Ausrichtung auf die bundesr\u00e4tliche Ern\u00e4hrungsstrategie neue Zusammenarbeitsformen entlang der Wertsch\u00f6pfungsketten und im Bereich der Biodiversit\u00e4t sowie nachhaltige und umweltgerechte Produktionsmethoden f\u00f6rdern. Insbesondere ist die Zivilgesellschaft n\u00e4her an die Produktionsprozesse von Nahrungsmitteln generell und an die Pflege der Kulturlandschaft heranzuf\u00fchren. Dabei soll der Kanton Organisationen, die sich in der Wissensvermittlung und mit konkreten Aktivit\u00e4ten im Ern\u00e4hrungsbereich gegen\u00fcber den Konsumentinnen und Konsumenten, den Verarbeitenden und den Produzentinnen und Produzenten engagieren, unterst\u00fctzen k\u00f6nnen. Die Kantone Aargau, Basel- Landschaft, Freiburg, Luzern, Thurgau und Waadt beispielsweise haben bereits die M\u00f6glichkeit geschaffen, Massnahmen zu unterst\u00fctzen, die auf die Ern\u00e4hrung und die Konsumentinnen und Konsumenten abzielen. Als Beispiel f\u00fcr eine solche Massnahme kann das Projekt \u00abTeilen auf dem Acker\u00bb angef\u00fchrt werden. Die Idee der Aussaat von Kartoffeln auf wenigen Aren, deren Pflege und die gemeinsame Ernte von engagierten Konsumentinnen und Konsumenten zusammen mit Landwirtinnen und Landwirten entstand im Rahmen der RLS. Der Verein Klimaglarus.ch \u00fcbernahm zusammen mit dem Glarner Bauernverband im Jahr 2024 die ersten Pflanzungen. Solche neuen Zusammenarbeitsformen sollten nach M\u00f6glichkeit auf Bestehendes zur\u00fcckgreifen, \u2013 wo sinnvoll \u2013 verschiedene Akteurinnen und Akteure zusammenf\u00fchren und in nachhaltige Organisationsformen \u00fcberf\u00fchrt werden.\n  </p><p>\n   Das laufende Mehrjahresprogramm 2024\u20132031 der Neuen Regionalpolitik (NRP) bietet einen weiteren Ansatzpunkt. Es f\u00f6rdert unter anderem einen naturnahen Tourismus und agrotouristische Angebote. \u00dcberbetriebliche Vernetzung und branchen\u00fcbergreifende Kooperationen bilden einen zweiten Schwerpunkt der NRP. Auf der aktuellen Initiative von Visit Glarnerland, die Produzentinnen und Produzenten von Glarner Regionalprodukten mit den Glarner Ern\u00e4hrungshandwerkerinnen und -handwerkern sowie der Gastronomie und Hotellerie zusammenzubringen, ist aufzubauen. Die Zusammenarbeit mit den Kantonen Graub\u00fcnden, Uri und Tessin zur F\u00f6rderung von kontrollierten, zertifizierten und mit der gesch\u00fctzten Regionalmarke \u00abregio. garantie\u00bb ausgezeichneten, regionalen Qualit\u00e4tsprodukten ist aufrechtzuerhalten. Angebote wie f\u00fcr die Wissensvermittlung oder die Beratung sind zwingend in k\u00fcnftige F\u00f6rderprojekte aufzunehmen.</p><h3>\n   2.3. S\u00f6mmerungsbetriebe und der landwirtschaftliche Gewerbebegriff\n  </h3><p>\n   Gem\u00e4ss Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b des kantonalen Einf\u00fchrungsgesetzes zu den Bundesgesetzen \u00fcber die Landwirtschaft, \u00fcber das b\u00e4uerliche Bodenrecht und \u00fcber die landwirtschaftliche Pacht (EG LwG) gelten S\u00f6mmerungsbetriebe mit \u00fcber 30 Normalst\u00f6ssen (NST) als landwirtschaftliches Gewerbe. Dies hat u. a. zur Folge, dass f\u00fcr verpachtete S\u00f6mmerungsbetriebe, die mindestens 30 sogenannte Grossvieheinheiten (entspricht einer ausgewachsenen Milchkuh) w\u00e4hrend mindestens 100 Tagen auf Alpweiden s\u00f6mmern, der h\u00f6chstzul\u00e4ssige Pachtzins verf\u00fcgt werden muss. Von 121 S\u00f6mmerungsbetrieben im Kanton Glarus betrifft dies deren 105.\n  </p><p>\n   Die Festlegung des h\u00f6chstzul\u00e4ssigen Pachtzinses erfolgt nach der Anleitung des Bundesamtes f\u00fcr Landwirtschaft (BLW) f\u00fcr die Sch\u00e4tzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes und nach einer kantonalen Wegleitung. Die Sch\u00e4tzungsanleitung des Bundes wird periodisch den wirtschaftlichen Gegebenheiten angepasst. Die aktuelle trat 2018 in Kraft. Nur gerade 35 Alpen (29 %) sind anhand dieser Vorgaben gesch\u00e4tzt. An Neusch\u00e4tzungen besteht wenig Interesse. Die Gemeinden \u2013 74 S\u00f6mmerungsbetriebe (61 %) sind im Eigentum der drei Glarner Gemeinden (Glarus S\u00fcd: 42, Glarus Nord: 20 und Glarus 12) \u2013 erachten den Aufwand f\u00fcr die Sch\u00e4tzung im Verh\u00e4ltnis zum m\u00f6glichen h\u00f6heren Pachtzins als zu hoch.\n  </p><p>\n   Die vorliegende Gesetzes\u00e4nderung soll bewirken, dass die Alpen k\u00fcnftig auch im Glarnerland als landwirtschaftliche Grundst\u00fccke und nicht mehr als Gewerbe gelten. Das ist n\u00f6tig, weil Alpen die Anforderungen an den bundesrechtlich definierten Gewerbebegriff per se nicht erf\u00fcllen k\u00f6nnen. Denn S\u00f6mmerungsbetriebe bilden nie den Mittelpunkt des Lebens einer Bauernfamilie. Diese \u00c4nderung bedingt eine umfassende Neuregelung der Pachtzinszuschl\u00e4ge, neu im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben.\n  </p><h4>\n   2.3.1. Pachtzinszuschlag\n  </h4><p>\n   Die geltende landr\u00e4tliche Verordnung \u00fcber die Bemessung des h\u00f6chstzul\u00e4ssigen Pachtzinszuschlags f\u00fcr S\u00f6mmerungsbetriebe (Pachtzins-Verordnung, KPZV) basiert auf Artikel 11 EG LwG. Demnach kann erg\u00e4nzend zum h\u00f6chstzul\u00e4ssigen Pachtzins f\u00fcr S\u00f6mmerungsweiden nach Bundesrecht ein Zuschlag erhoben werden, wenn dies f\u00fcr den Erhalt des S\u00f6mmerungsbetriebes notwendig ist. Diese 2015 erlassene Regelung wurde n\u00f6tig, weil die Agrarpolitik 2014\u20132017 bez\u00fcglich der Adressaten der Direktzahlungen eine neue Ausgangslage geschaffen hatte: Seither vereinnahmen nicht mehr die Verpachtenden die S\u00f6mmerungsbeitr\u00e4ge, sondern die P\u00e4chterseite. Die Mindereinnahmen der Verpachtenden werden seither \u00fcber die Pachtzinszuschl\u00e4ge kompensiert.\n  </p><p>\n   Aufgrund der Revision der Sch\u00e4tzungsanleitung des BLW im Jahr 2018 war die kantonale Regelung erneut anzupassen. Die damalige Vernehmlassung zeigte ein kontroverses Meinungsspektrum, sodass der Landrat eine grunds\u00e4tzliche \u00dcberpr\u00fcfung der kantonalen Regelung vorschlug. Die 2021 in Angriff genommene Revision der KPZV nahm dieses Anliegen auf. In der Vernehmlassung beantragten allerdings 10 von 13 Teilnehmenden, darunter die drei Gemeinden sowie die kantonalen Landwirtschaftsorganisationen, die R\u00fcckweisung der Vorlage. Der Regierungsrat zog diese daraufhin zur\u00fcck und beabsichtigt nun, die Ausgangslage auf Gesetzesstufe zu bereinigen. Gelten S\u00f6mmerungsbetriebe nicht mehr als landwirtschaftliche Gewerbe, er\u00fcbrigen sich auch die darauf aufbauenden Regelungen. Zum einen schafft dies Rechtskonformit\u00e4t und zum anderen erm\u00f6glicht es die neue Regelung, die Besonderheiten des jeweiligen Pachtverh\u00e4ltnisses (Produktionsausrichtung, Distanzen) in die Pachtzinsberechnung einfliessen zu lassen.\n  </p><h4>\n   2.3.2. Analyse zur Wirtschaftlichkeit der Glarner Alpwirtschaft\n  </h4><p>\n   Die 2021 durchgef\u00fchrte Analyse der Wirtschaftlichkeit der Glarner Alpwirtschaft zeigt, dass die Alpeigent\u00fcmerschaften Aufwand und Ertrag negativ bilanzieren. Hauptgrund bildet der Umstand, dass die meisten Glarner Alpen drei Stafel aufweisen. Als solche werden die verschiedenen Stufen eines S\u00f6mmerungsbetriebes bezeichnet, die im Laufe der S\u00f6mmerung zu unterschiedlichen Zeiten beweidet und je mit verschiedenen Geb\u00e4uden oder Geb\u00e4udegruppen best\u00fcckt sind. Auf jedem Stafel gilt es somit mehrere Geb\u00e4ude (Stall, Alph\u00fctte, allenfalls K\u00e4serei und K\u00e4selager) zu unterhalten, w\u00e4hrend f\u00fcr diese die Pachtzinsen lediglich f\u00fcr rund 120 Tage berechnet werden k\u00f6nnen. S\u00f6mmerungsbetriebe mit vielen Geb\u00e4uden und vielen funktionalen R\u00e4umen weisen demzufolge die gr\u00f6ssten Defizite (im Durchschnitt der 4 analysierten Alpen j\u00e4hrlich 23\u2019500 Fr. oder 442 Fr./NST) auf. Alpen mit Milchproduktion (ohne Verarbeitung) verursachen die zweitgr\u00f6ssten Verluste (im Durchschnitt der 6 analysierten Alpen j\u00e4hrlich 20\u2019600 Fr. oder 294 Fr./NST). Mutterkuh-/Schafalpen sind f\u00fcr die Eigent\u00fcmerschaft wegen des geringsten Geb\u00e4udeaufwandes am wenigsten defizit\u00e4r (im Durchschnitt der 3 analysierten Alpen j\u00e4hrlich 6150 Fr. oder 220 Fr./NST).</p><p>\n   Doch auch f\u00fcr die P\u00e4chterseite beeintr\u00e4chtigt die kurze Nutzungsdauer die Rentabilit\u00e4t der S\u00f6mmerung. S\u00f6mmerungsweiden sind Grenzertragsstandorte mit hohem Aufwand und geringem Ertrag. Weisen die vier analysierten K\u00e4sealpen im Durchschnitt einen positiven Saldo von rund 72\u2019600 Franken (985 Fr./NST bzw. einen kalkulatorischen Stundenlohn von 19.20 Fr.) auf, betr\u00e4gt der Durchschnittssaldo der sechs Milchviehalpen lediglich 15\u2019600 Franken (247 Fr./NST bzw. ein kalkulatorischer Stundenlohn von 6.40 Fr.). Der durchschnittliche Erl\u00f6s der drei Mutterkuh-/Schafalpen betr\u00e4gt 16\u2019400 Franken (460 Fr./NST bzw. ein kalkulatorischer Stundenlohn von 34.20 Fr.). Dies best\u00e4tigen auch die Bewirtschaftenden, wenn sie monieren, dass die Glarner Alpen vergleichsweise teuer seien.\n  </p><p>\n   Auch wenn sich die Studienergebnisse aufgrund des geringen Fallstudienumfangs nicht auf die gesamte Glarner Alpwirtschaft \u00fcbertragen lassen, scheinen die Zahlen zumindest soweit robust, als sie auf eine langfristig nachteilige Entwicklung hinweisen. Das bessere Abschneiden der Weidealpen k\u00f6nnte n\u00e4mlich, gerade auch angesichts der angespannten Gemeindefinanzen und des Investitionsbedarfs, zu einem Verzicht auf Investitionen in Milchviehalpen verleiten. Das gegenw\u00e4rtig noch ausgewogene Verh\u00e4ltnis von Milchkuhpl\u00e4tzen auf den Heimbetrieben zu solchen auf S\u00f6mmerungsbetrieben k\u00f6nnte auseinanderbrechen. In den vergangenen 10\u201315 Jahren wurden viele Milchviehst\u00e4lle auf den Heimbetrieben neu gebaut oder erweitert (Strukturwandel, h\u00f6here Anforderungen an die Nutztierhaltung und bzgl. Lebensmittelhygiene). Trotz der bereits get\u00e4tigten Investitionen der Alpeigent\u00fcmerschaften (h\u00f6here Anforderungen bzgl. Nutztierhaltung und Lebensmittelhygiene) besteht noch immer ein erheblicher Nachholbedarf (z. B. Wasserversorgungen, Alph\u00fctten f\u00fcr Alppersonal). Reinvestitionen in die Alpinfrastruktur f\u00fcr Milchvieh d\u00fcrfen nicht hinausgez\u00f6gert werden, will man das bestehende Verh\u00e4ltnis an Milchkuhpl\u00e4tzen aufrechterhalten. Als Zielgr\u00f6sse sollten auf den Alpen 80 Prozent der heute bestehenden Milchkuhpl\u00e4tze langfristig erhalten bleiben. Dies entspricht der H\u00e4lfte der Anzahl Milchk\u00fche auf den Heimbetrieben (rund 2100). Baurechtsl\u00f6sungen oder P\u00e4chterinvestitionen k\u00f6nnten die Gemeinden hier entlasten. Eigenleistungen der Bewirtschaftenden reduzieren Baukosten. Aufgrund der Vielzahl an Geb\u00e4uden pro Alp ist f\u00fcr die Bewirtschaftenden die \u00dcbernahme aller Geb\u00e4ude im Baurecht nicht tragbar. Solche L\u00f6sungen werden sich deshalb eher f\u00fcr ein konkretes Geb\u00e4ude wie beispielsweise den Stall oder das Milchzimmer anbieten.\n  </p><h4>\n   2.3.3. Erschliessung der Alpstafel\n  </h4><p>\n   Die Sch\u00e4tzungsanleitung ist insofern unbefriedigend, als sich in Bezug auf die Erschliessung die Eigent\u00fcmerlasten nur bedingt abbilden lassen. Je weiter n\u00e4mlich ein Geb\u00e4ude vom Dorfzentrum entfernt liegt, umso tiefer f\u00e4llt die Bewertung aus. Die Erstellungs- und Unterhaltskosten steigen jedoch f\u00fcr die Eigent\u00fcmerschaft mit zunehmender Distanz an. Neu soll nun die Wegqualit\u00e4t in die Bewertung einfliessen.\n  </p><h4>\n   2.3.4. Zuschlag auf Basispachtzins f\u00fcr landwirtschaftliche Grundst\u00fccke\n  </h4><p>\n   Das Bundesrecht bietet den n\u00f6tigen Handlungsspielraum f\u00fcr Pachtzinszuschl\u00e4ge, soweit S\u00f6mmerungsbetriebe als landwirtschaftliche Grundst\u00fccke gelten. Namentlich kann nach Artikel 11 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 3 der Pachtzinsverordnung (PZV) der Basispachtzins von 6,5 Prozent des Ertragswertes der Weiden um 15 Prozent erh\u00f6ht werden. Von dieser M\u00f6glichkeit wird im Kanton Glarus bereits Gebrauch gemacht, obschon S\u00f6mmerungsbetriebe mit mehr als 30 NST nach geltendem kantonalem Recht als landwirtschaftliche Gewerbe \u2013 und eben nicht landwirtschaftliche Grundst\u00fccke \u2013 qualifiziert werden. Dadurch ergeben sich h\u00f6here Pachtzinsen. Dies ist nicht korrekt; f\u00fcr landwirtschaftliche Gewerbe sind solche Zuschl\u00e4ge nicht vorgesehen. Die vorgeschlagene Gesetzes\u00e4nderung macht diese inkonsequente Vollzugspraxis unn\u00f6tig bzw. schafft umgekehrt erst die rechtliche Grundlage f\u00fcr diesen Zuschlag.\n  </p><h4>\n   2.3.5. Verweildauer\n  </h4><p>\n   Die Anleitung f\u00fcr die Sch\u00e4tzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes bildet die Grundlage zur Bestimmung des Pachtzinses. Dieser wird f\u00fcr jedes Geb\u00e4ude einzeln gesch\u00e4tzt. Massgebend ist die Ben\u00fctzungsdauer, die letztlich von der Verweildauer auf einem Stafel abh\u00e4ngt. Diese variiert stark von nur wenigen bis zu 120 Tagen. Der Pachtzins f\u00e4llt bei einer kurzen Verweildauer dementsprechend gering aus. Die geltende Anleitung gibt vor, dass bei einer kurzen Verweildauer auf einem Stafel mit mindestens 40 Tagen Ben\u00fctzungsdauer zu rechnen ist. Die Vorlage \u00e4ndert dies in dem Sinne, dass f\u00fcr alle Stafel der Pachtzins f\u00fcr die ganze Alpzeit geschuldet sein soll.\n  </p><h4>\n   2.3.6. Fazit\n  </h4><p>\n   Die vorgeschlagene Bereinigung beseitigt eine Rechtsunsicherheit und verschafft den Parteien einen Verhandlungsspielraum zur Festlegung des Pachtzinses, ohne dass der Kanton den h\u00f6chstzul\u00e4ssigen Pachtzins bewilligen muss. In Einklang mit Bundesrecht k\u00f6nnen die Parteien jedoch weiterhin eine \u00dcberpr\u00fcfung des Pachtzinses verlangen.</p><p>\n   Die aktuelle, kantonale Praxis, zum Basispachtzins von 6,5 Prozent des Bodenertragswertes generell den Zuschlag f\u00fcr besondere \u00f6rtliche Verh\u00e4ltnisse von 15 Prozent zu gew\u00e4hren, soll legitimiert werden. Es soll dieser Zuschlag generell f\u00fcr alle Stafel gew\u00e4hrt werden.\n  </p><p>\n   Zudem erm\u00f6glicht die PZV zus\u00e4tzlich zwei betriebsbezogene Zuschl\u00e4ge von maximal je 15 Prozent auf den Pachtzins Boden, wenn die Pacht des S\u00f6mmerungsbetriebs dem P\u00e4chter eine bessere Arrondierung seines Betriebes erm\u00f6glicht und wenn der S\u00f6mmerungsbetrieb f\u00fcr den Betrieb des P\u00e4chters g\u00fcnstig liegt. Beide Voraussetzungen kn\u00fcpfen an die Lage der Betriebsst\u00e4tte des P\u00e4chters an. Die Sch\u00e4tzungsanleitung f\u00fcr Alpen sieht hierbei eine Ausnahme vor, indem nicht zum Betriebszentrum des P\u00e4chters referenziert wird, sondern zur n\u00e4chsten Einkaufsm\u00f6glichkeit. Der Zuschlag f\u00fcr die g\u00fcnstige Lage der Alp soll f\u00fcr alle Stafel zur Anwendung gelangen, die g\u00fcnstig erschlossen sind. Auf eine Regelung des Arrondierungszuschlages im kantonalen Recht wird verzichtet. Diese M\u00f6glichkeit ergibt sich direkt aus dem Bundesrecht. Hingegen wird der in Artikel 13 PZV geregelte Zuschlag (auf den Pachtzins Boden und Geb\u00e4ude inkl. aller Zuschl\u00e4ge) f\u00fcr l\u00e4ngere Vertragsdauern in Artikel 11a Absatz 1 Buchstabe c EG LwG \u00fcbernommen und damit die Hoffnung und Erwartung verbunden, dass die Parteien diesen Zuschlag nicht generell, sondern abgestuft nach der jeweiligen Produktionsausrichtung vereinbaren. F\u00fcr milchverarbeitende Kuhalpen soll ein h\u00f6herer Zuschlag vereinbart werden k\u00f6nnen als f\u00fcr milchproduzierende Alpen und f\u00fcr diese wiederum ein h\u00f6herer als f\u00fcr Weidealpen. Die Pachtparteien erhalten hier einen erheblichen Gestaltungsfreiraum. Der Regierungsrat soll das N\u00e4here regeln. Mit der Ausarbeitung der entsprechenden Ausf\u00fchrungsbestimmungen wurde eine Arbeitsgruppe betraut, in der die verschiedenen Interessengruppen vertreten sind.\n  </p><h3>\n   2.4. Vollzugsm\u00f6glichkeiten\n  </h3><p>\n   Im Weiteren sollen die Voraussetzungen geschaffen werden, damit Teile der Administration der Direktzahlungen an Dritte, namentlich an einen anderen Kanton, ausgelagert werden k\u00f6nnen. Besonders geeignet scheint diesbez\u00fcglich der Teilprozess der Strukturdatenerhebung sowie die Auszahlung der Direktzahlungen. Die Betriebsanerkennung und die Sanktionierung bei einem Verstoss gegen die landwirtschaftliche Rechtsordnung sollen hingegen im eigenen Hoheitsbereich verbleiben.\n  </p><h2>\n   3. Erl\u00e4uterungen zu den einzelnen Bestimmungen\n  </h2><h4>\n   Artikel 2; Kantonale F\u00f6rdermassnahmen\n  </h4><p>\n   Abs\u00e4tze 1 und 2: Die Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr die Sicherstellung der landwirtschaftlichen Beratung f\u00e4llt neu dem Regierungsrat zu. Die Notwendigkeit der Einholung eines separaten Kreditbeschlusses beim Landrat entf\u00e4llt; ein entsprechender Budgetkredit gen\u00fcgt. Im Weiteren f\u00f6rdert der Kanton Massnahmen im Sinne des einschl\u00e4gigen Bundesrechts dort, wo der Bund eine finanzielle Leistung erbringt und daf\u00fcr eine kantonale Leistung voraussetzt. Dar\u00fcber hinaus hatte der Kanton auch bis anhin bereits die M\u00f6glichkeit, weitere oder weitergehende F\u00f6rdermassnahmen zu ergreifen (vgl. z. B. Abs. 2 Bst. b und c). In diesem Sinne pr\u00e4zisiert bzw. korrigiert der Begriff \u00abnamentlich\u00bb die geltende Regelung.\n  </p><p>\n   Absatz 2 Buchstaben e und g: Die in Buchstabe e eingef\u00fcgte Erweiterung \u00abKennzeichnung und Schutz\u00bb tr\u00e4gt dem Konsumentenschutz Rechnung. Nach den national anerkannten Richtlinien f\u00fcr Regionalprodukte (Ursprungsbezeichnung \u00abregio.garantie\u00bb) ausgelobte Glarner Lebensmittel sollen im Zentrum der Qualit\u00e4tsf\u00f6rderung stehen. Mit der Anpassung in Buchstabe g wird betont, dass die Massnahmen zur Absatzf\u00f6rderung insbesondere auf solche gesch\u00fctzten Regionalprodukte zielen sollen.\n  </p><p>\n   Absatz 3: S\u00e4mtliche Akteure entlang der ganzen Wertsch\u00f6pfungskette der Ern\u00e4hrungswirtschaft sollen bei der Umsetzung kantonaler F\u00f6rdermassnahmen, insbesondere gem\u00e4ss Absatz 2 Buchstaben e und g angemessen einbezogen werden k\u00f6nnen. Der Kanton will dies mit Beratung, \u00d6ffentlichkeits- und Zusammenarbeit f\u00f6rdern. Die neue Bestimmung will die Voraussetzung daf\u00fcr schaffen, auf kantonaler Ebene die k\u00fcnftige Ausrichtung der Agrarpolitik des Bundes ganzheitlicher zu fassen. Beratung meint hier nicht die landwirtschaftliche gem\u00e4ss Absatz 1, sondern diejenige aller in der Bestimmung genannten Akteure.\n  </p><h4>\n   Artikel 2a; \u00dcbertragung\n  </h4><p>\n   Der Regierungsrat regelt die landwirtschaftliche Beratung in eigener Kompetenz. Namentlich kann er die Erf\u00fcllung dieses Gesetzesauftrags auslagern. In Frage kommen sollen zumindest theoretisch die Vergabe des Beratungsauftrags an eine Person oder Organisation des \u00f6ffentlichen oder des privaten Rechts wie auch eine Vereinbarung zur interkantonalen Zusammenarbeit (Abs. 1). Voraussetzung f\u00fcr eine solche Auslagerung bildet die Vorlage eines Konzepts, das zeigt, wie die beauftragte Organisation diesen Auftrag erf\u00fcllen will. Entsprechend ist zus\u00e4tzlich der Nachweis zu erbringen, dass die betreffende Organisation dieses Konzept auch erfolgreich umsetzen kann (Abs. 2). Die Voraussetzungen sind offen formuliert, zumal nur wenige Anbieter ein Interesse bekunden d\u00fcrften. Die fachlichen F\u00e4higkeiten wie auch die professionellen Strukturen usw. k\u00f6nnen durch die Fachebene gut beurteilt werden.\n  </p><p>\n   Abs\u00e4tze 3 und 4: Der Regierungsrat fixiert die Auftragserteilung, die jeweiligen Leistungen sowie das Berichtswesen und Controlling in einer Leistungsvereinbarung, die erstmals auf vier Jahre abgeschlossen wird und sich ohne fristgerechte K\u00fcndigung jeweils um vier Jahre verl\u00e4ngert. Die konkreten Vertragsmodalit\u00e4ten (Mindestlaufzeit bzw. fr\u00fchestm\u00f6glicher K\u00fcndigungstermin, K\u00fcndigungsfrist, Formvorbehalt usw.) sind entsprechend zu vereinbaren.</p><h4>\n   Artikel 8; Vorbehalte kantonalen Rechts\n  </h4><p>\n   S\u00f6mmerungsbetriebe gleich welcher Gr\u00f6sse gelten k\u00fcnftig auch im Kanton Glarus als landwirtschaftliche Grundst\u00fccke. Der kantonale Vorbehalt in Absatz 1 Buchstabe b wird aufgehoben. S\u00f6mmerungsbetriebe sind kein Gewerbe im Sinne des Bundesrechts. Die geltende Regelung in Artikel 8 EG LwG st\u00fctzte sich auf Artikel 3 LPG, wonach die Kantone f\u00fcr die Pacht von Alpen und Weiden abweichende Bestimmungen erlassen k\u00f6nnen, weil \u00abbei der Nutzung von Alpen und Weiden [...] oft von Tal zu Tal verschiedene Gebr\u00e4uche bestehen, die sich zu einem eigentlichen Gewohnheitsrecht verdichtet haben\u00bb (BBl 1982 270). In diesem Sinne haben namentlich auch die Kantone Graub\u00fcnden und Wallis (zus\u00e4tzliche Vorpachtrechte), Jura, Nidwalden (Ausnahmen von der Pachtdauer f\u00fcr die landwirtschaftliche Nutzung von Korporations- und Gemeinalpen), Uri (tiefere Standardarbeitskraft), Tessin und Waadt vom LPG abweichende Bestimmungen f\u00fcr Alpen und Weiden erlassen. Konkret hat der Kanton Waadt Alpbetriebe den Bestimmungen f\u00fcr landwirtschaftliche Gewerbe unterstellt, allerdings mit Ausnahme der Pachtdauer und der Pachtzinsberechnung. Im Wesentlichen verf\u00e4hrt man bei der Berechnung des Pachtzinses f\u00fcr Alpen im Kanton Waadt gleich wie bei der Pachtzinsberechnung f\u00fcr landwirtschaftliche Grundst\u00fccke. So wird beispielsweise mit einem Zins von 7 Prozent auf der Grundlage des Ertragswerts der landwirtschaftlichen Fl\u00e4chen gerechnet, wobei das Ergebnis durch die kantonale Beh\u00f6rde um 15 Prozent nach oben oder unten angepasst werden kann, um den besonderen lokalen Gegebenheiten und m\u00f6glichen Zuschl\u00e4gen aufgrund von Zusammenlegungen und der N\u00e4he zum Betrieb des P\u00e4chters Rechnung zu tragen.\n  </p><p>\n   Als problematisch erweist sich demnach in Bezug auf das geltende Recht nicht prim\u00e4r die Unterstellung unter den Gewerbebegriff, sondern dass als Folge davon f\u00fcr S\u00f6mmerungsbetriebe der Pachtzins nach den Regeln f\u00fcr Gewerbe berechnet werden m\u00fcsste und dass man sich, weil dies zu ungen\u00fcgenden Ergebnissen f\u00fchrt, der Zuschl\u00e4ge bedient. Diese sind jedoch ausschliesslich landwirtschaftlichen Grundst\u00fccken vorbehalten. Folgte man dem Beispiel des Kantons Waadt und w\u00fcrde man die S\u00f6mmerungsbetriebe ebenfalls dem Gewerbebegriff unterstellen und ebenfalls die Pachtzinsberechnung davon ausnehmen, so w\u00e4re f\u00fcr S\u00f6mmerungsbetriebe ein neues Pachtzinsberechnungsmodell zu entwickeln. Die \u00dcbernahme des Waadtl\u00e4nder Modells w\u00fcrde der Charakteristik der Glarner S\u00f6mmerungsbetriebe, die oft \u00fcber drei Stafel verf\u00fcgen, und den sich daraus ergebenden Verp\u00e4chterlasten nicht gerecht. Im Kanton Waadt sind S\u00f6mmerungsbetriebe vielfach bloss einstafelig (im Jura grunds\u00e4tzlich) und im \u00dcbrigen h\u00f6chstens zweistafelig. Die Verp\u00e4chterlasten sind damit sehr viel tiefer. Umgekehrt stellt die PZV f\u00fcr den Fall, dass S\u00f6mmerungsbetriebe als landwirtschaftliche Grundst\u00fccke gelten (vgl. Art. 1 Abs. 3 LPG), entsprechende Zuschl\u00e4ge zur Verf\u00fcgung. Schliesslich hat das Bundesgericht die Begrifflichkeiten \u00abGewerbe\u00bb (Art. 7 Bundesgesetz \u00fcber das b\u00e4uerliche Bodenrecht) und \u00abS\u00f6mmerungsbetrieb\u00bb (Art. 9 Landwirtschaftliche Begriffsverordnung) auslegend festgestellt, dass S\u00f6mmerungsbetriebe niemals den Mittelpunkt des Lebens einer Bauernfamilie bilden k\u00f6nnen. Sie k\u00f6nnten daher die Voraussetzungen f\u00fcr einen landwirtschaftlichen Betrieb nicht erf\u00fcllen. Allein schon die Definition des S\u00f6mmerungsbetriebs, der eben nur \u00fcber den Sommer betrieben und genutzt wird, schliesse es aus, dass ein solcher Betrieb den Mittelpunkt des Lebens seines Betreibers bilden k\u00f6nne (vgl. BGE 135 II 313).\n  </p><h4>\n   Artikel 9a; S\u00f6mmerungsbetriebe\n  </h4><p>\n   Absatz 1: S\u00f6mmerungsbetriebe im Kanton Glarus gelten neu als landwirtschaftliche Grundst\u00fccke. Diese Klarstellung ist trotz Artikel 1 Absatz 3 PZV n\u00f6tig, weil dies eine Rechts\u00e4nderung darstellt und zudem Artikel 3 PZV die bezeichnete Norm relativiert.\n  </p><p>\n   Absatz 2: Diese Norm regelt den \u00dcbergang. F\u00fcr kleine Alpen mit weniger als 30 NST sind neue Ertragswertsch\u00e4tzungen nicht n\u00f6tig, weil sie nicht als Gewerbe galten und bereits bisher als landwirtschaftliche Grundst\u00fccke gesch\u00e4tzt wurden. Die Verpflichtung f\u00fcr Alpen mit mehr als 30 NST, den landwirtschaftlichen Ertragswert anhand der Wegleitung f\u00fcr landwirtschaftliche Grundst\u00fccke zu ermitteln, soll bei einem neuen Vertragsabschluss gelten. F\u00fcr diese F\u00e4lle wird die Methode und die Anwendung der jeweils aktuellen Sch\u00e4tzungsanleitung fixiert. Die neue Regelung bewirkt somit keinen Automatismus. Will man den Wechsel zum neuen Recht, muss das bestehende Pachtverh\u00e4ltnis gek\u00fcndigt werden. Ohne dass die Parteien eine \u00c4nderung aktiv anstreben, laufen die Pachtverh\u00e4ltnisse somit wie vereinbart (d. h. unver\u00e4ndert) weiter. Auf eine neue Ertragswertsch\u00e4tzung soll k\u00fcnftig namentlich dann verzichtet werden k\u00f6nnen, wenn bereits eine auf der neuen Wegleitung und auf der neuen Methode (Grundst\u00fccksbegriff) beruhende vorliegt und keine wesentlich andere Bewertung zu erwarten ist. Der Regierungsrat regelt solche Ausnahmen.\n  </p><h4>\n   Artikel 9b; Stafel\n  </h4><p>\n   Der Pachtzins ist neu f\u00fcr jeden Stafel \u00fcber die gesamte Alpzeit geschuldet. Damit sollen die Eigent\u00fcmerlasten bei kurzen Ben\u00fctzungsdauern besser abgegolten werden. Es schliesst dies die M\u00f6glichkeit aus, ein Geb\u00e4ude zwischenzeitlich an einen anderen Nutzer zu verpachten. Der P\u00e4chter soll \u00fcber die gesamte Alpzeit Zugang zu den Geb\u00e4uden haben (keine Zwischennutzungen einzelner Geb\u00e4ude). Der hier verwendete und im \u00dcbrigen dem Bundes- wie auch dem kantonalen Recht sonst fremde Begriff \u00abStafel\u00bb bezeichnet die verschiedenen Stufen eines S\u00f6mmerungsbetriebes, die im Laufe der S\u00f6mmerung zu unterschiedlichen Zeiten beweidet und je mit verschiedenen Geb\u00e4uden best\u00fcckt sind. </p><h4>Artikel 10; Pachterstreckung</h4><p>Es handelt sich um eine formelle Anpassung der Sach\u00fcberschrift. Auf eine inhaltliche Anpassung der Bestimmung wird aufgrund der Vernehmlassungsergebnisse verzichtet.</p><h4>Artikel 11; H\u00f6chstzul\u00e4ssiger Pachtzins f\u00fcr S\u00f6mmerungsbetriebe</h4><p>Die Regelung ist aufzuheben. Da S\u00f6mmerungsbetriebe nicht mehr als landwirtschaftliche Gewerbe gelten, bedarf es keiner kantonalen Spezialregelung mehr. Diese diente bisher dazu, die f\u00fcr Gewerbe geltende tiefere Verzinsung des Ertragswertes durch einen f\u00fcr landwirtschaftliche Gewerbe unzul\u00e4ssigen kantonalen Zuschlag auszugleichen. </p><h4>Artikel 11a; Pachtzinszuschl\u00e4ge f\u00fcr S\u00f6mmerungsbetriebe</h4><p>Absatz 1 regelt gest\u00fctzt auf Bundesrecht \u2013 eine neue Ertragswertsch\u00e4tzung vorausgesetzt (vgl. Art. 9a Abs. 2) \u2013 drei M\u00f6glichkeiten von Zuschl\u00e4gen auf den Pachtzins. Die M\u00f6glichkeiten nach den Buchstaben a und b beziehen sich lediglich auf den Basispachtzins (Boden), Buchstabe c beinhaltet hingegen einen Zuschlag auf den gesamten Pachtzins (Boden und Geb\u00e4ude und inkl. bereits gew\u00e4hrter Zuschl\u00e4ge). </p><p>Buchstabe a: Der f\u00fcr besondere \u00f6rtliche Verh\u00e4ltnisse nach Artikel 7 Absatz 3 PZV vorgesehene Pachtzinszuschlag auf den Basispachtzins von bis zu 15 Prozent soll generell und maximal f\u00fcr alle Alpen im Kanton Glarus gelten.</p><p>Buchstabe b: Ein Pachtzinszuschlag kann f\u00fcr alle Stafel mit g\u00fcnstiger Erschliessung gew\u00e4hrt werden. Die offene Formulierung umfasst verschiedene Formen der Erschliessung, auch solche mit der Bahn. Der Zuschlag betr\u00e4gt h\u00f6chstens 15 Prozent gem\u00e4ss Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b PZV. Das Maximum ist nur angezeigt, wenn die Erschliessung von hoher Qualit\u00e4t bzw. wirtschaftlich sehr g\u00fcnstig ist. Es ist eine Abstufung vorzunehmen, deren Details auf Verordnungsstufe definiert werden. Eine Erschliessung, die f\u00fcr das Befahren mit Personenwagen taugt, erm\u00f6glicht dem P\u00e4chter, der parallel dazu auch noch einen Heimbetrieb bewirtschaftet, die Betriebsf\u00fchrung auf dem S\u00f6mmerungsbetrieb wie auch zu Hause. \u00dcber die Gew\u00e4hrung eines Zuschlags muss im Einzelfall entschieden werden. Massgebend wird sein, ob die Erschliessung die Bewirtschaftung beider Betriebe erm\u00f6glicht. Daneben steht es den Parteien frei, gest\u00fctzt auf Artikel 7 Absatz 4 LPV weitere betriebsbezogene Zuschl\u00e4ge zu vereinbaren.</p><p>Buchstabe c: Artikel 13 PZV erm\u00f6glicht einen Zuschlag von 15 Prozent, sofern ein Pachtverh\u00e4ltnis um mindestens drei Jahre l\u00e4nger fortgesetzt wird, als dass dies im Gesetz grunds\u00e4tzlich vorgesehen ist. Die kantonale Regelung beinhaltet nichts anderes. Sie kn\u00fcpft hier allerdings die Erwartung an, dass die Parteien diesen Zuschlag nicht generell vereinbaren, sondern eine Abstufung je nach Produktionsausrichtung (vgl. unten zu Abs. 2) vornehmen werden. Dieser Zuschlag wird auf den Pachtzins (Boden und Geb\u00e4ude) inklusive der Zuschl\u00e4ge berechnet, wie sie sich aus Absatz 1 Buchstaben a und allenfalls b ergeben. </p><p>Absatz 2: Der Regierungsrat wird die Voraussetzungen f\u00fcr die Zuschl\u00e4ge regeln. Es besteht kein Automatismus f\u00fcr die altrechtlichen Vertr\u00e4ge. Der Regierungsrat wird auf Verordnungsstufe daher neben der Regelung der Zuschl\u00e4ge nach Absatz 1 auch \u00fcbergangsrechtliche Bestimmungen zu den bisher gew\u00e4hrten Zuschl\u00e4gen erlassen. Der Zuschlag soll f\u00fcr Milch verarbeitende Betriebe h\u00f6her ausfallen als f\u00fcr Milch produzierende und dieser wiederum h\u00f6her als f\u00fcr Weidealpen.</p><h4>Artikel 13; \u00dcbertragung von Vollzugsaufgaben</h4><p>Der Regierungsrat soll neu auch Vollzugsaufgaben des Kantons nach diesem Gesetz und seinen Ausf\u00fchrungsbestimmungen an Dritte auslagern oder Kooperationen mit einem anderen Kanton oder mehreren vereinbaren k\u00f6nnen. Im Vordergrund steht die M\u00f6glichkeit, im reinen Vollzugsbereich der Direktzahlungen (ausgenommen Betriebsanerkennungen und Sanktionen) solche Auslagerungen zu pr\u00fcfen. Aufsicht und Kontrolle verbleiben auch in diesen F\u00e4llen beim Kanton Glarus. Ein erfolgreiches Beispiel bildet der Auftrag f\u00fcr die landwirtschaftliche Beratung. Er gew\u00e4hrleistet, dass auf das Know-how eines ganzen Expertenpools zur\u00fcckgegriffen werden kann. M\u00fcsste der Kanton Glarus selber eine Expertin oder einen Experten anstellen, k\u00f6nnte damit eine vergleichbare Abdeckung nicht ann\u00e4hernd gew\u00e4hrleistet werden. Zum jetzigen Zeitpunkt ist keine Auslagerung an private Organisationen beabsichtigt. Sie soll als M\u00f6glichkeit bestehen f\u00fcr den Fall, dass mit anderen Kantonen keine geeignete Kooperation gefunden werden kann.</p><h4>Artikel 14; Landwirtschaftskommission</h4><p>Das Bundesrecht \u00fcberl\u00e4sst es den Kantonen, die in den Artikeln 42 und 43 LPG bezeichneten Zust\u00e4ndigkeiten zuzuweisen.</p><h4>\n   Artikel 15; Kommission f\u00fcr Strukturverbesserungen und Betriebshilfe\n  </h4><p>\n   Die bisherige Bestimmung wird in Absatz 3 mit einem pr\u00e4zisierenden Zusatz erg\u00e4nzt, der ausdr\u00fccklich festh\u00e4lt, dass die Kommission f\u00fcr Strukturverbesserungen und Betriebshilfe im Rahmen der Projektgenehmigung und der Zusicherung von Investitionshilfen auch die Wirtschaftlichkeit und die Verschuldung der gesuchstellenden Betriebe beurteilt. Infrastrukturprojekte werden immer gr\u00f6sser und teurer. Dadurch steigt auch regelm\u00e4ssig die Verschuldung der Betriebe. Es besteht damit das Risiko, dass f\u00fcr die Bewirtschaftenden die Last zu gross wird und die Eink\u00fcnfte aus dem Betrieb nicht mehr ausreichen. Die Kommission f\u00fcr Strukturverbesserungen und Betriebshilfe soll deshalb ihren Fokus auch besonders auf die wirtschaftliche Sinnhaftigkeit einer Investition bzw. der Verschuldung der Betriebe richten.\n  </p><h2>\n   4. Inkrafttreten\n  </h2><p>\n   Die Gesetzes\u00e4nderungen sollen per 1. Januar 2027 in Kraft treten.\n  </p><h2>\n   5. Auswirkungen\n  </h2><p>\n   Die einzelnen Revisionsthemen haben nur \u00fcberschaubare finanzielle, personelle und organisatorische Auswirkungen f\u00fcr die Beteiligten. Wirken sollen sie zugunsten der Glarner Alp- und Landwirtschaft. Die Gesetzes\u00e4nderungen in den Bereichen landwirtschaftliche Beratung, Ausrichtung auf die Ern\u00e4hrungsstrategie des Bundes sowie die allf\u00e4llige Auslagerung einzelner Vollzugsaufgaben betreffen die kantonale Verwaltung. Die St\u00e4rkung der Beratung sowie die F\u00f6rderung der \u00d6ffentlichkeits- und Zusammenarbeit d\u00fcrften keine zus\u00e4tzlichen Personalkosten nach sich ziehen, zumal durch die Auslagerung der Vollzugsaufgaben Kapazit\u00e4ten f\u00fcr anderes frei werden. Allenfalls fallen Kosten f\u00fcr \u00abAuftr\u00e4ge an Dritte\u00bb h\u00f6her aus; diese sind aktuell aber schwer absch\u00e4tzbar.\n  </p><p>\n   Was die Aufhebung der Unterstellung der Alpen unter den Gewerbebegriff anbelangt, wurden auf der Basis von 85 Stafeln, f\u00fcr die Ertragswertsch\u00e4tzungen nach der Anleitung 2018 vorhanden sind, die Auswirkungen ann\u00e4herungsweise gesch\u00e4tzt. Diese betreffen die Verp\u00e4chter- wie auch die P\u00e4chterseite. Verp\u00e4chterseits wird man \u2013 \u00fcber alle Stafel betrachtet \u2013 gem\u00e4ss dieser Sch\u00e4tzung etwas weniger Einnahmen verzeichnen k\u00f6nnen. F\u00fcr die Sch\u00e4tzung mussten umfassende Annahmen getroffen werden, da die konkreten Bestimmungen zur Ausgestaltung der Pachtzinszuschl\u00e4ge erst auf Verordnungsstufe durch den Regierungsrat festgelegt werden.\n  </p><p>\n   Diese Ausf\u00fchrungsbestimmungen werden durch eine Arbeitsgruppe erarbeitet, die sich unter anderem aus Vertreterinnen und Vertretern der P\u00e4chter- und der Verp\u00e4chterseite zusammensetzt. Diese Arbeitsgruppe wird sich insbesondere mit den Auswirkungen unterschiedlicher Varianten auf die H\u00f6he der Pachtzinsen befassen, namentlich mit der Frage, inwiefern die jeweilige Produktionsausrichtung bei der Bemessung der Pachtzinszuschl\u00e4ge ber\u00fccksichtigt werden soll. Auf Grundlage dieser Wirkungsanalyse k\u00f6nnen die Zuschlagskriterien in der Verordnung so definiert werden, dass eine ausgewogene Ausgestaltung der Pachtzinsen sichergestellt ist. Ziel ist eine Regelung, die Investitionen in die Infrastruktur weiterhin erm\u00f6glicht und zugleich eine wirtschaftlich tragf\u00e4hige Bewirtschaftung der Alpen durch die P\u00e4chter gew\u00e4hrleistet.\n  </p><p>\n   Dadurch, dass Verf\u00fcgungen zur Feststellung des h\u00f6chstzul\u00e4ssigen Pachtzinses k\u00fcnftig entfallen, \u00dcberpr\u00fcfungen vereinbarter Pachtzinse f\u00fcr Alpen jedoch auf Einsprache hin weiterhin veranlasst werden k\u00f6nnen, d\u00fcrfte der Verwaltungsaufwand leicht abnehmen.\n  </p><h2>\n   6. Beratung der Vorlage im Landrat\n  </h2><p>\n   Das Eintreten auf die Vorlage war im Landrat unbestritten. Es wurde durchwegs anerkannt, dass die Vorlage am richtigen Ort ansetze, indem sie auf die sich ver\u00e4ndernden Rahmenbedingungen in der Landwirtschaft eingeht. Steigende Anforderungen und ein intensiver Strukturwandel w\u00fcrden die Betriebe wie auch die Verwaltung vor grosse Herausforderungen stellen. Im Landrat gab es deshalb Voten, die sich noch st\u00e4rkere Massnahmen gew\u00fcnscht h\u00e4tten, etwa hinsichtlich der D\u00e4mpfung des Strukturwandels, der Senkung der hohen Arbeitsbelastung oder aber zur Schaffung von Anreizen f\u00fcr die Gr\u00fcndung von Landnutzungsgenossenschaften. Kritisch wurde die vorgesehene M\u00f6glichkeit der \u00dcbertragung von Beratungs- oder Vollzugsaufgaben an Private gesehen. Bei diesen d\u00fcrfe es sich nur um nicht profitorientierte Organisationen handeln. Aufsicht und Kontrolle m\u00fcssten zudem in jedem Fall beim Kanton verbleiben. Da dies eine Selbstverst\u00e4ndlichkeit sei, wurde ein entsprechender Antrag abgelehnt.\n  </p><p>\n   In der Detailberatung erfolgten mehrere Antr\u00e4ge. Unter anderem wurde verlangt, die Vorlage an den Regierungsrat zur\u00fcckzuweisen. Dieser solle \u2013 unter Einbezug der P\u00e4chterinnen und P\u00e4chter bzw. der Verp\u00e4chterinnen und Verp\u00e4chter \u2013 die Folgen der Gesetzes\u00e4nderung insbesondere hinsichtlich der Pachtzinsberechnung genauer pr\u00fcfen und allenfalls Anpassungen im Sinne der Zielsetzung der Vorlage vorzunehmen. Es bestehe kein Zeitdruck; auch die landwirtschaftliche Beratung k\u00f6nne f\u00fcr die Zwischenzeit anderweitig sichergestellt werden. Ablehnend zum R\u00fcckweisungsantrag wurde argumentiert, dass die Gesetzes\u00e4nderung jetzt erfolgen m\u00fcsse, da der Kanton sonst im Bereich des Pachtrechts gegen Bundesrecht verstosse. Hinsichtlich der Auswirkungen sei zudem die Regelung der Details auf Verordnungsstufe durch den Regierungsrat entscheidend. Hierzu w\u00fcrden die verschiedenen Interessengruppen einbezogen. Der Dialog zwischen der Eigent\u00fcmer- und der P\u00e4chterseite sei bereits angestossen. Sie m\u00fcssten sich zusammenraufen und eine L\u00f6sung finden. Das k\u00f6nne nicht im Gesetzgebungsprozess erfolgen. Der Regelungsspielraum auf Verordnungsstufe sei gegeben, um gerechte Resultate zu erzielen. In diesem Zusammenhang wurde vom Regierungsrat auch klargestellt, dass der Pachtzins bei ausserordentlichen Verh\u00e4ltnissen wie bisher abweichend von der allgemeinen Norm angemessen erh\u00f6ht oder vermindert werden kann. Der Landrat verwarf in der Folge den R\u00fcckweisungsantrag deutlich.</p><p>Die weiteren Antr\u00e4ge in der Detailberatung betrafen \u00c4nderungen der regierungsr\u00e4tlichen Fassung hinsichtlich einzelner Bestimmungen.</p><h3>6.1. Kantonale F\u00f6rdermassnahmen</h3><p>Die Vorlage sieht in den Buchstaben e und g von Artikel 2 Absatz 2 vor, dass der Regierungsrat die Zertifizierung von Glarner Lebensmitteln und Massnahmen zu deren Absatzf\u00f6rderung als Regionalprodukte unterst\u00fctzen kann. Ein Mitglied des Landrates beantragte, von dieser Regelung abzusehen. Die bestehenden Bestimmungen seien offen formuliert und erm\u00f6glichten bereits die Unterst\u00fctzung von Glarner Regionalprodukten. Es brauche diesbez\u00fcglich keine Gesetzes\u00e4nderung. Es gebe im Glarnerland hergestellte Produkte, die ohne Zertifizierung innovativ und beliebt seien. Gerade bei kleinen Mengen wollten sich die Produzenten die hohen Kosten daf\u00fcr nicht leisten. Die vom Regierungsrat beantragte \u00c4nderung berge die Gefahr, dass nicht zertifizierte Produkte keine F\u00f6rderung mehr erfahren w\u00fcrden. Das gleiche Landratsmitglied verlangte auch die Streichung von Artikel 2 Absatz 3 aus der Vorlage, der den Regierungsrat mit der F\u00f6rderung der \u00d6ffentlichkeitsarbeit und der Zusammenarbeit der Akteure der Ern\u00e4hrungswirtschaft beauftragt. Dies sei nicht Aufgabe des Staates. Das solle der Wettbewerb regeln.</p><p>Zugunsten des Ausbaus der kantonalen F\u00f6rdermassnahmen wurde argumentiert, dass Artikel 2 Absatz 2 mit den Buchstaben e und g in Bezug auf die Regionalprodukte erg\u00e4nzt und pr\u00e4zisiert worden ist. Der Glarner Alpk\u00e4se zum Beispiel sei eine Erfolgsgeschichte. Es gehe nun darum, dass weitere Produkte zertifiziert werden k\u00f6nnen und sich solche Erfolgsgeschichten wiederholen. Die gesetzlichen Anpassungen seien notwendig, damit alle Akteure entlang der Wertsch\u00f6pfungskette bei der Umsetzung der kantonalen F\u00f6rdermassnahmen angemessen miteinbezogen werden k\u00f6nnten. Der neue Absatz 3 schaffe die Voraussetzung auf kantonaler Ebene, die k\u00fcnftige Ausrichtung der Agrarpolitik des Bundes ganzheitlich zu ber\u00fccksichtigen.</p><p>Der Landrat lehnte in der Folge mit grosser Mehrheit die gestellten Ab\u00e4nderungsantr\u00e4ge ab.</p><h3>6.2. Pachtzinszuschl\u00e4ge f\u00fcr S\u00f6mmerungsbetriebe</h3><p>In Artikel 11a Absatz 1 der Vorlage werden die M\u00f6glichkeiten f\u00fcr Zuschl\u00e4ge auf den Pachtzins bei S\u00f6mmerungsbetrieben geregelt. Seitens des Regierungsrates erfolgte in der Landratsdebatte ein Ab\u00e4nderungsantrag zu seiner eigenen Fassung und auch zur Fassung der zust\u00e4ndigen landr\u00e4tlichen Kommission. Die regierungsr\u00e4tliche Fassung sah urspr\u00fcnglich in Buchstabe b von Artikel 11a Absatz 1 vor, einen Pachtzinszuschlag f\u00fcr alle Stafel zu gew\u00e4hren, die aufgrund einer Strassenerschliessung g\u00fcnstig liegen. Die Kommission beantragte dem Landrat davon abweichend, den Begriff \u00abStrassenerschliessung\u00bb durch denjenigen der \u00abVerkehrserschliessung\u00bb zu ersetzen und damit die Bestimmung offener f\u00fcr andere Erschliessungsformen zu gestalten. Der Regierungsrat schlug im Landrat im Zuge der Beratungen vor, sich auf den Begriff \u00abErschliessung\u00bb zu beschr\u00e4nken. Diese Formulierung umfasse etwa auch Bahnerschliessungen. </p><p>Gleichzeitig beantragte der Regierungsrat zur gleichen Bestimmung, die H\u00f6he des Pachtzinszuschlags bei einer g\u00fcnstigen Erschliessung nicht wie zuerst vorgesehen fix auf 15 Prozent festzulegen, sondern eine Abstufung bis maximal 15 Prozent einzuf\u00fchren. Die Details gelte es auf Verordnungsstufe zu definieren. Ein Zuschlag von 15 Prozent sei dann angezeigt, wenn die Erschliessung von hoher Qualit\u00e4t sei. </p><p>Einen R\u00fcckweisungsantrag mit dem Ziel, die Antr\u00e4ge des Regierungsrates nochmals in der zust\u00e4ndigen landr\u00e4tlichen Kommission zu beraten, da dessen Auswirkungen im Detail nicht bekannt seien, lehnte der Landrat ab. Er folgte mit grosser Mehrheit den Antr\u00e4gen des Regierungsrates.</p><h3>6.3. Kommission f\u00fcr Strukturverbesserungen und Betriebshilfe</h3><p>Ohne Diskussion stimmte der Landrat einem Antrag seiner zust\u00e4ndigen landr\u00e4tlichen Kommission zu, die Regelung in Artikel 15 Absatz 3 mit einem Zusatz zu erg\u00e4nzen. Danach soll die Kommission f\u00fcr Strukturverbesserungen und Betriebshilfe im Rahmen der Projektgenehmigung und der Zusicherung von Investitionshilfen ausdr\u00fccklich auch die Wirtschaftlichkeit und die Verschuldung des gesuchstellenden Betriebs beurteilen. </p><p>Der Landrat beantragt der Landsgemeinde mit grosser Mehrheit, der Vorlage mit der von ihm vorgenommenen \u00c4nderungen zuzustimmen.</p><h2>7. Antrag</h2><p>Der Landrat beantragt der Landsgemeinde, nachstehender Gesetzes\u00e4nderung zuzustimmen:</p>","resolution":null,"resolution_tags":[],"files":{"memorial_pdf":null},"vota":[]},{"number":8,"state":"completed","last_modified":"2026-05-03T15:31:51.872472+00:00","irrelevant":false,"tacitly_accepted":false,"title":"Memorialsantrag \u00abF\u00fcr attraktivere Velorouten\u00bb","memorial_page":86,"overview":"<h2>Die Vorlage im \u00dcberblick</h2><p>Der Kanton Glarus muss den Veloverkehr f\u00f6rdern. Zentral ist daf\u00fcr ein zusammenh\u00e4ngendes und durchgehendes sowie sicheres und attraktives Velowegnetz mit direkten Verbindungen. Dessen Sicherstellung erfolgt k\u00fcnftig \u00fcber Velowegnetzpl\u00e4ne. Diese sind das Kernst\u00fcck des neuen Kantonalen Veloweggesetzes, das Anfang 2025 in Kraft trat.</p><p>\u00dcber die Finanzierung der Veloinfrastruktur entscheidet der Landrat. Dieser beschliesst jedes Jahr mit dem Strassenbauprogramm bzw. mit dem Budget dar\u00fcber, wie viel Geld f\u00fcr konkrete Veloweg-Projekte zur Verf\u00fcgung steht. Das Geld dazu stammt aus der Strassenverkehrsrechnung. Wichtigste Einnahmequelle ist dort die Strassenverkehrs- bzw. Motorfahrzeugsteuer. Im Jahr 2024 wurden rund 90\u2019000 Franken f\u00fcr die Velowege ausgegeben.</p><p>Ein Memorialsantrag der GLP des Kantons Glarus will diesen Finanzierungsmodus nun anpassen: K\u00fcnftig sollen mindestens 10 Prozent der Einnahmen aus den Strassenverkehrssteuern in die F\u00f6rderung von Velorouten f\u00fcr den Alltagsverkehr fliessen. Dies h\u00e4tte im Jahr 2024 einer Summe von rund 1,06 Millionen Franken entsprochen. \u00dcbergeordnetes Ziel der Antragstellerin ist die st\u00e4rkere F\u00f6rderung des Veloverkehrs durch eine Steigerung von Attraktivit\u00e4t und Sicherheit der Velowege. Die Antragstellerin erkennt Nachholbedarf und verweist in ihrer Begr\u00fcndung insbesondere auf eine positive Wirkung auf die Standortqualit\u00e4t und die Verkehrsbelastung. Velofahren sei gesund und liege im Trend. Die Umsetzung des neuen Kantonalen Veloweggesetzes und der Velowegnetzpl\u00e4ne ben\u00f6tige zudem eine gesicherte Finanzierung.</p><p>Der Regierungsrat betonte in seiner Stellungnahme die Bedeutung des Veloverkehrs. Er verwies auf die in den vergangenen Jahren erreichten Verbesserungen der Veloinfrastruktur. Der Regierungsrat erachtet den aktuellen Finanzierungsmodus jedoch als zielf\u00fchrend. Dieser orientiere sich am tats\u00e4chlichen Mittelbedarf bzw. an den konkreten Projekten. Solche w\u00fcrden auf Basis der neu zu erstellenden Velowegnetzplanung aufgezeigt. Auf eine Finanzierung auf Vorrat sei zu verzichten. Eine solche k\u00f6nne die Umsetzung von Projekten ohne positives Kosten-Nutzen-Verh\u00e4ltnis f\u00f6rdern. Die Festlegung eines fixen Anteils an der Verkehrssteuer f\u00fcr den Veloverkehr schr\u00e4nke die Flexibilit\u00e4t bei der Mittelverwendung ein. Der Landrat k\u00f6nne nicht mehr selbst und in Abw\u00e4gung der unterschiedlichen politischen Interessen entscheiden, wof\u00fcr das Geld ausgegeben werde.</p><p>Auch im Landrat wurde von den Gegnerinnen und Gegnern des Memorialsantrags vor allem die Blockierung von Einnahmen aus der Verkehrssteuer zur F\u00f6rderung von Velorouten kritisiert. Der Kanton k\u00f6nne es sich nicht leisten, ohne konkrete Projekte Geld zu reservieren. Die Velowegnetzplanung sei abzuwarten. Die Festlegung der Mittel f\u00fcr die Veloinfrastruktur erfolge heute j\u00e4hrlich projektbezogen durch den Landrat im Budget. Das sei im Interesse der Steuerzahlerinnen und Steuerzahler und erm\u00f6gliche das Setzen von Priorit\u00e4ten. Der Landrat habe im Budget 2026 einen Betrag von 610\u2019000 Franken f\u00fcr die Radrouten vorgesehen und auch in den vergangenen Jahren regelm\u00e4ssig in die Veloinfrastruktur investiert. Das zeige, dass auch ohne Memorialsantrag Geld f\u00fcr die F\u00f6rderung des Veloverkehrs zur Verf\u00fcgung gestellt wird.</p><p>Die Bef\u00fcrworterinnen und Bef\u00fcrworter erinnerten an ein Versprechen des Regierungsrates: Dieser hielt an der Landsgemeinde 2018 fest, dass Schwachstellen auf den bestehenden Radrouten behoben w\u00fcrden. Die seither get\u00e4tigten Investitionen seien jedoch zu tief. Die Behebung der Schwachstellen w\u00fcrde mit dem bisherigen Tempo zu lange dauern. Mit der Festsetzung eines fixen Anteils von 10 Prozent der Verkehrssteuern liesse sich der Bau eines attraktiven Velowegnetzes beschleunigen und Planungssicherheit \u2013 insbesondere auch in Bezug auf die Umsetzung der anstehenden Velowegnetzplanung \u2013 schaffen. Dieser Vorschlag f\u00fchre auch nicht zu neuen Kosten. Das Geld w\u00fcrde lediglich neu verteilt. Investitionen in die Veloinfrastruktur f\u00fchrten unter anderem zu einer Entlastung auf der Strasse und einer umweltfreundlicheren Mobilit\u00e4t.</p><p>Der Landrat empfiehlt schliesslich mit deutlicher Mehrheit, den Memorialsantrag abzulehnen.</p>","text":"<h2>1. Ausgangslage</h2><p>\n   Mit Datum vom 22. November 2023 reichte die GLP des Kantons Glarus den Memorialsantrag \u00abF\u00fcr attraktivere Velorouten\u00bb ein. Der Antrag ist in Form einer allgemeinen Anregung verfasst. Er sieht vor, dass mindestens 10 Prozent der Strassenverkehrssteuern f\u00fcr die finanzielle F\u00f6rderung von Velorouten im Alltagsverkehr eingesetzt werden. Der Memorialsantrag im Wortlaut:\n  </p><table><tbody><tr><td>Gest\u00fctzt auf Artikel 58 der Kantonsverfassung stellen wir im Namen der GLP des Kantons Glarus folgenden Memorialsantrag als allgemeine Anregung zuhanden der Landsgemeinde:<br><br>Das Strassengesetz (z. B. im Art. 10) sei so anzupassen, dass mindestens 10 Prozent der Verkehrssteuern f\u00fcr die finanzielle F\u00f6rderung von Velorouten im Alltagsverkehr eingesetzt werden.<br><br>Damit kann die Mobilit\u00e4tsf\u00f6rderung besser auf die neuen Gesetze (Veloweggesetz und Klimaschutzgesetz) ausgerichtet werden. Denn die Verkehrsinfrastruktur muss sicherer werden und besser aufeinander abgestimmt sein als heute. Mit der Erh\u00f6hung des Anteils an Veloverkehr gilt es das Angebot auf den Velorouten f\u00fcr den Alltagsverkehr bez\u00fcglich Sicherheit und Attraktivit\u00e4t zu optimieren und die Nachteile des Gesamtverkehrs zu minimieren.<br><br><em>Begr\u00fcndung:</em><br>Seit Anfang 2023 schreibt das nationale Veloweggesetz vor, dass in allen Kantonen sichere, durchgehende und attraktive Velowegnetze geplant und gebaut werden m\u00fcssen! Seit der Volksabstimmung zum Klimaschutzgesetz haben wir nun auch im Verkehrsbereich das Netto-Null-Ziel umzusetzen. Eine Investition in eine attraktive, zeitgem\u00e4sse und sichere Veloweginfrastruktur lohnt sich langfristig. Mit den neuen Velos ist man immer schneller und mit E-Bikes vor allem auch bequemer unterwegs im Alltag. Dies sollte auch das Glarnerland mit seinem flachen Talboden nutzen, um die Glarner Dorfzentren vom steigenden Verkehrsaufkommen mit Stau und L\u00e4rm zu entlasten. So k\u00f6nnen diese wieder attraktiver und lebenswerter werden. Dazu ist eine gute Abstimmung aller Verkehrstr\u00e4ger n\u00f6tig. Velof\u00f6rderung ist deshalb f\u00fcr die Standort- und Wohnortattraktivit\u00e4t im Glarnerland besonders wichtig.<br><br>Die neuen Gesetze sind eine grosse Chance f\u00fcr unseren Kanton, der steigenden Verkehrsbelastung der Wohngebiete entgegenzuwirken. Denn der Velo- und Fussverkehr ist mit Abstand die ges\u00fcndeste und umwelt- sowie kostenschonendste Fortbewegungsart. Die beantragten 10 Prozent w\u00fcrden etwa einem Beitrag von rund 25 Franken pro Kopf und Jahr entsprechen und erm\u00f6glichen, dass eine langfristige St\u00e4rkung des Velonetzes auch umgesetzt werden kann.<br><br><em>Handlungsbedarf im Kanton Glarus</em><br>Ein Realit\u00e4tscheck im Kanton Glarus zeigt: Wird es eng, enden Velostreifen heute leider im Nichts. Dabei ist eine gute und sichere Veloinfrastruktur gerade bei knappen Platzverh\u00e4ltnissen, auch bei uns im Kanton, besonders wichtig. Seit Jahren, besonders seit Corona, nimmt der Veloverkehr erfreulicherweise stetig zu. F\u00fcr eine weitere Zunahme der unterschiedlichsten Fortbewegungsmittel ohne Motor sind sichere Verkehrsf\u00fchrungen, auch \u00fcber Kreuzungen, sehr wichtig. Die steigenden Unfallzahlen im Langsamverkehr machen deutlich, es besteht Nachholbedarf!<br><br>Selbst bei den neusten Projekten merkt man, dass der Veloverkehr im Kanton Glarus noch keine Priorit\u00e4t hat. Bei neuen Erschliessungen wird teilweise nicht mal mehr mitgedacht und eingeplant. Wer f\u00fchlt sich sicher beim Bahn\u00fcbergang N\u00e4fels-Mollis, beim S\u00fcdende der neuen Stichstrasse? Es ist eigentlich ein Wunder, dass es hier, ohne Radspur und Fussg\u00e4ngerstreifen auf der S\u00fcdseite, nicht mehr Unf\u00e4lle gibt. Das gleiche gilt f\u00fcr die Querspange in Netstal: Der durchgehende gute und direkte Veloweg wurde verschnitten. Wie \u00fcberall auf den Velowegen hat auch hier der motorisierte Verkehr in der Regel Vortritt. Warum k\u00f6nnen nicht auch Velos in den Quartieren gegen\u00fcber dem Motorverkehr konsequent Vortritt haben?<br><br><em>Wirkungsvolles Velogesetz braucht Finanzsicherheit</em><br>Das kantonale Veloweggesetz ist gut gemeint, droht aber zum wirkungslosen Papiertiger zu werden, wenn nicht neben der Netzplanung auch die n\u00f6tigen finanziellen und personellen Mittel f\u00fcr die Umsetzung dieser Planungen bereitgestellt werden.<br><br>Vor rund 10 Jahren wurde unser Radroutennetz von der Hochschule f\u00fcr Technik Rapperswil (HSR), heute Ostschweizer Fachhochschule, analysiert, wobei \u00fcber 50 Schwachstellen aufgezeigt wurden. Um diese zu beheben, wurden im Memorial zur Landsgemeinde 2018 rund 18 Millionen Franken Investitionen gesch\u00e4tzt. An der Landsgemeinde wurde es erst nach zweimaligem Ausz\u00e4hlen abgelehnt, auch weil der Regierungsrat auf der B\u00fchne versprach, die aufgelisteten Schwachstellen zu beheben. Heute bestehen noch mehr als 80 Prozent dieser Schwachstellen und viele wurden nur behoben, weil ohnehin Strassenbauarbeiten anstanden. Die Landsgemeinde wurde vertr\u00f6stet, den sch\u00f6nen Worten folgten keine Taten. In den letzten vier Jahrzehnten waren in der Regel f\u00fcr die Radroute nur rund 100\u2019000 Franken pro Jahr zusammen mit dem Strassenbauprogramm eingestellt worden. W\u00e4hrend f\u00fcr den Strassenbau regelm\u00e4ssig investiert wurde, hatte der Kanton die Velof\u00f6rderung im Vergleich zu anderen Kantonen vernachl\u00e4ssigt. Seit den 80er-Jahren bis zur heutigen Zeit wurde kaum in die Attraktivit\u00e4t und Sicherheit der Velorouten investiert. Mit dem neuen Veloweggesetz wird nun eine Netzplanung in Angriff genommen. Damit es kein wirkungsloser Papiertiger wird, braucht es neben der kantonalen Fachstelle auch regelm\u00e4ssig finanzielle Mittel f\u00fcr die Umsetzung. Mit dem Weg \u00fcber die Verkehrssteuern profitieren auch die Gemeinden.<br><br><em>St\u00e4dte im Ausland machen es seit Jahrzehnten vor</em><br>Velost\u00e4dte wie Utrecht, Antwerpen, Kopenhagen und selbst Bern f\u00f6rdern den Veloverkehr sehr erfolgreich. Dies mit personellen und finanziellen Mitteln. So ist bekannt, dass z. B. Kopenhagen seit Jahrzehnten 35\u201340 Franken pro Kopf und Jahr in den Veloverkehr einsetzt und dank der Velof\u00f6rderung das Wohnen und Arbeiten in der Stadt massiv attraktiver wurde. Deshalb sollte der Kanton Glarus die 10 Prozent bzw. 25 Franken pro Kopf und Jahr in die zuk\u00fcnftige Standortattraktivit\u00e4t investieren.\u00bb<br></td></tr></tbody></table><p>Der Landrat erkl\u00e4rte den Memorialsantrag im April 2024 f\u00fcr rechtlich zul\u00e4ssig und erheblich. Im November 2024 nahm er zur Kenntnis, dass der Memorialsantrag der Landsgemeinde 2026 vorgelegt werden soll. Stimmt die Landsgemeinde dem Memorialsantrag zu, sind Regierungs- und Landrat beauftragt, ein entsprechendes Gesetz auszuarbeiten. Dieses wird der Landsgemeinde erneut zur Beschlussfassung unterbreitet.</p><h2>\n   2. Gesetzliche Grundlagen\n  </h2><p>\n   Am 1. Januar 2023 trat das Bundesgesetz \u00fcber Velowege (Veloweggesetz, VWG) in Kraft. Im Sinne einer Grundsatzgesetzgebung definiert dieses wichtige Begriffe, die Planungsgrunds\u00e4tze f\u00fcr die Velowegnetze sowie die Aufgaben des Bundes und der Kantone. Insbesondere verpflichtet das Veloweggesetz die Kantone zur Planung und Realisierung von Velowegnetzen sowie zum Erlass einer kantonalen Anschlussgesetzgebung. Diesem Auftrag kam der Kanton Glarus mit dem am 1. Januar 2025 in Kraft getretenen Kantonalen Veloweggesetz (KVWG) nach. Dieses bezweckt die F\u00f6rderung des Veloverkehrs durch die Schaffung und Erhaltung eines zusammenh\u00e4ngenden und durchgehenden sowie sicheren und attraktiven Velowegnetzes mit direkten Verbindungen. Es regelt die Zust\u00e4ndigkeiten, Verfahren und die Finanzierung im Bereich der Velowegnetzplanung und deren Umsetzung.\n  </p><p>\n   Die Kantone haben daf\u00fcr zu sorgen, dass die Velowegnetzpl\u00e4ne bis Anfang 2028 erstellt und innert 20 Jahren umgesetzt werden. Inwieweit in die F\u00f6rderung des Veloverkehrs investiert und fachliche sowie finanzielle Ressourcen zur Verbesserung der Rahmenbedingungen f\u00fcr den Veloverkehr zur Verf\u00fcgung gestellt werden, bleibt Sache der Kantone.\n  </p><h2>\n   3. Finanzierung des Strassen- bzw. Veloverkehrs\n  </h2><h3>\n   3.1. Finanzierungsmodelle\n  </h3><p>\n   In den meisten Kantonen werden die Veloinfrastrukturen \u00fcber die Strassenbauprogramme finanziert. Gespeist wird die Strassenrechnung (\u00abStrassenkasse\u00bb) in der Regel durch kantonale Strassenverkehrssteuern, Kantonsanteile an nationalen Verkehrsabgaben sowie teilweise erg\u00e4nzt durch allgemeine Steuergelder. Nur wenige Kantone kennen Spezialfinanzierungen f\u00fcr Veloinfrastrukturen (z. B. durch Zweckbindung der Mittel bzw. rechtliche Fixierung des Investitionsvolumens). So bestehen in den Kantonen Jura, Nidwalden, Zug und Z\u00fcrich spezifische Rahmen- oder eigentliche Velokredite. Im Kanton Obwalden wird 1 Prozent des Kantonsanteils an den Einnahmen aus der Leistungsabh\u00e4ngigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) dem Veloverkehr zur Verf\u00fcgung gestellt.\n  </p><p>\n   Diskutiert wird aktuell auch eine Nutzerfinanzierung f\u00fcr den Veloverkehr. Auf Bundesebene l\u00e4sst das Bundesamt f\u00fcr Strassen (ASTRA) eine Studie betreffend Modelle f\u00fcr eine verursachergerechte Finanzierung der Veloinfrastruktur durchf\u00fchren. Zudem wollte die SVP anl\u00e4sslich der Fragestunde vom 16. Dezember 2024 im Nationalrat wissen, ob die (Wieder-)Einf\u00fchrung einer Velovignette zur Infrastrukturfinanzierung als sinnvoll erachtet werde (vgl. Gesch\u00e4ft Nr. 24.7978). Der zust\u00e4ndige Bundesrat, Albert R\u00f6sti, verwies in seiner Antwort darauf, dass die fr\u00fchere Vignette Versicherungszwecken diente und eine Wiedereinf\u00fchrung einer Velovignette nicht notwendig sei. Im Kanton Z\u00fcrich wird sodann mit einer Einzelinitiative die Einf\u00fchrung einer kostendeckenden Verkehrsabgabe f\u00fcr Velofahrer gefordert (EI 309/2024).\n  </p><h3>\n   3.2. Aktuelle Regelung im Kanton Glarus\n  </h3><p>\n   Im Kanton Glarus entscheidet der Landrat j\u00e4hrlich im Rahmen des Strassenbauprogramms \u00fcber den Mitteleinsatz f\u00fcr die Veloinfrastruktur. Dabei geht er von einem durch den Regierungsrat beantragten Budgetkredit aus. Dieser basiert auf der Sch\u00e4tzung der Kosten baureifer Projekte. Diese Praxis bew\u00e4hrte sich.\n  </p><p>\n   Wichtigste Finanzierungsquelle sind die Einnahmen aus den Verkehrssteuern. Diese sind gem\u00e4ss Artikel 10 Absatz 1 des Einf\u00fchrungsgesetzes zum Bundesgesetz \u00fcber den Strassenverkehr (EG SVG) zur Deckung der mit dem Strassenverkehr zusammenh\u00e4ngenden Kosten zu verwenden. Im Jahr 2024 betrugen die Einnahmen aus den Verkehrssteuern insgesamt rund 12,7 Millionen Franken. Davon entfielen 10,6 Millionen Franken (f\u00fcnf Sechstel) auf den Kanton und 2,1 Millionen Franken (ein Sechstel) auf die Gemeinden.\n  </p><p>\n   Insgesamt standen dem Kanton f\u00fcr die Finanzierung des Strassenverkehrs im Jahr 2024 rund 22,3 Millionen Franken zur Verf\u00fcgung. Neben dem Kantonsanteil an den Einnahmen aus den Verkehrssteuern werden der Anteil an den Mineral\u00f6lsteuerertr\u00e4gen des Bundes (5,7 Mio. Fr.), die Ertr\u00e4ge aus der LSVA (4,1 Mio. Fr.) sowie die Einnahmen aus Bausteuerzuschl\u00e4gen f\u00fcr Strassenbauprojekte (1,9 Mio. Fr.) f\u00fcr die Finanzierung des Strassenverkehrs herangezogen. Dies umfasst auch interne Verrechnungen (z. B. Kantonspolizei und Tiefbau) und indirekte Kosten wie \u00f6ffentlicher Verkehr, Gesundheitskosten und L\u00e4rmschutz. Ein \u00dcberschuss aus der Strassenverkehrsrechnung fliesst in die Staatsrechnung, ein Defizit w\u00fcrde aus dieser gedeckt.\n  </p><p>\n   Der Aufwand in Zusammenhang mit dem Veloverkehr, namentlich die direkten Kosten f\u00fcr Radwege und damit zusammenh\u00e4ngende interne Dienstleistungen (z. B. Personal in der Hauptabteilung Tiefbau), wird dabei ebenfalls vollumf\u00e4nglich aus diesen Finanzierungsquellen gedeckt. Im Jahr 2024 waren dies rund 90\u2019000 Franken.\n  </p><h2>\n   4. Ausbau und Verbesserung der Veloinfrastruktur\n  </h2><p>\n   Die kantonalen Radrouten wurden bereits im Rahmen des im Jahre 2016 eingereichten Memorialsantrags \u00ab\u00c4nderung des Radroutengesetzes\u00bb \u00fcberpr\u00fcft. Dieser verlangte die Anpassung des bestehenden Radroutengesetzes aus dem Jahr 1983. Damit sollte im Wesentlichen erreicht werden, dass die kantonalen Radrouten k\u00fcnftig grunds\u00e4tzlich zu asphaltieren, getrennt von den Fusswegen zu f\u00fchren und ganzj\u00e4hrig offenzuhalten seien. Zudem verlangte der Memorialsantrag den Ausbau des Radroutennetzes neu bis M\u00fchlehorn. Ein beim Kompetenzzentrum Fuss- und Veloverkehr der Hochschule f\u00fcr Technik Rapperswil im Juni 2016 in Auftrag gegebener Bericht kam nach Pr\u00fcfung der Radrouten zum Schluss, dass das Glarner Radroutennetz grunds\u00e4tzlich bereits gute Bedingungen aufweisen w\u00fcrde. Erste Sch\u00e4tzungen rechneten damals bei einer vollst\u00e4ndigen Umsetzung der Ziele des Memorialsantrags mit Investitionskosten von rund 18 Millionen Franken und zus\u00e4tzlich j\u00e4hrlich wiederkehrenden Kosten von 0,7 Millionen Franken. Der Regierungsrat erachtete ein st\u00e4rkeres Engagement f\u00fcr die kantonalen Radrouten zwar als sinnvoll und zweckm\u00e4ssig, gab jedoch zu bedenken, dass diesen Anstrengungen finanzielle und personelle Grenzen gesetzt seien (Memorial f\u00fcr die Landsgemeinde 2018, S. 9). Die Landsgemeinde lehnte den Memorialsantrag schliesslich ab.\n  </p><p>\n   In der Zwischenzeit wurden dennoch bereits einige der im Bericht der Hochschule Rapperswil erw\u00e4hnten Schwachstellen behoben sowie weitere Massnahmen zur Verbesserung der Veloinfrastruktur umgesetzt. Insbesondere investierte der Kanton in die Erh\u00f6hung der Verkehrssicherheit (z. B. untere Linthbr\u00fccke in N\u00e4fels, Linthbr\u00fccke in Netstal, Chalberweid\u2013L\u00e4ngr\u00fcti in Mitl\u00f6di, Querung der Sernftalstrasse in Schwanden oder Steinschlagschutz beim Radweg im G\u00e4si). Die Kosten f\u00fcr diese Massnahmen betrugen in den Jahren 2017\u20132024 knapp 2 Millionen Franken.\n  </p><p>\n   Aktuell liegen keine baureifen Projekte vor. Dies h\u00e4ngt nicht zuletzt auch damit zusammen, dass die L\u00f6sungsfindung im Spannungsfeld der unterschiedlichen Interessen (z. B. Umweltschutz, Wanderwege, Grundeigent\u00fcmer) und aufgrund der knappen Platzverh\u00e4ltnisse stets schwieriger wird. Einsprachen blockieren immer wieder Infrastrukturprojekte.\n  </p><p>\n   Die kantonale Hauptabteilung Mobilit\u00e4t und Tiefbau erarbeitet aktuell die Velowegnetzplanung gem\u00e4ss kantonalem Veloweggesetz. Ein interner Netzentwurf liegt bis M\u00e4rz 2026 vor. In einem n\u00e4chsten Schritt finden Vernehmlassungen sowie Gespr\u00e4che mit Grundeigent\u00fcmern, Interessenverb\u00e4nden und den Gemeinden statt. Mit einem definitiven Velowegnetzplan kann ab 2027 gerechnet werden. Gest\u00fctzt darauf wird der Massnahmenplan erstellt. Der Umfang dieser Massnahmen und die finanziellen Auswirkungen sind deshalb zum heutigen Zeitpunkt noch nicht klar.\n  </p><p>\n   Vergleiche mit St\u00e4dten wie z. B. Utrecht oder Kopenhagen oder auch Bern sind im \u00dcbrigen nicht zielf\u00fchrend. Diese St\u00e4dte sind schon von der Bev\u00f6lkerungsdichte/Einwohnerzahl her nicht mit dem Kanton Glarus vergleichbar und verf\u00fcgen \u00fcber v\u00f6llig andere Topografien und Platzverh\u00e4ltnisse.\n  </p><h2>\n   5. Auswirkungen der Annahme des Memorialsantrags\n  </h2><p>\n   Die Annahme des Memorialsantrags w\u00fcrde nicht nur die F\u00f6rderung von Velorouten verst\u00e4rken. Auch der finanzielle Steuerungsmechanismus in diesem Bereich w\u00fcrde sich grundlegend \u00e4ndern. Bisher erfolgt die Steuerung der Investitionen in den Strassenverkehr inklusive Velorouten \u00fcber Einzelprojekte, die der Landrat j\u00e4hrlich mit dem Strassenbauprogramm und dem Budget beschliesst. Dabei ist er grunds\u00e4tzlich frei, die entsprechenden Mittel zu erh\u00f6hen oder zu k\u00fcrzen. Bei einer Umsetzung des Memorialsantrags m\u00fcsste der Regierungsrat hingegen daf\u00fcr sorgen, dass j\u00e4hrlich mindestens 10 Prozent der Verkehrssteuern f\u00fcr die Veloinfrastruktur eingesetzt werden. In der Annahme, dass sich die Forderung des Memorialsantrags auf den Kantonsanteil an der Verkehrssteuer bezieht, h\u00e4tte der Kanton im 2024 somit mindestens rund 1,06 Millionen Franken f\u00fcr die F\u00f6rderung von Velorouten im Alltagsverkehr und damit deutlich mehr als rund 90\u2019000 Franken aufwenden m\u00fcssen.</p><p>\n   Die Investitionen h\u00e4tten sich damit an den daf\u00fcr gesetzlich vorgesehenen Mitteln und weniger am konkreten Bedarf und allf\u00e4lligen Kosten-Nutzen-\u00dcberlegungen zu orientieren. Die Folgen w\u00e4ren eine Zweckbindung von Mitteln ohne Kenntnis des genauen Mittelbedarfs sowie die Einschr\u00e4nkung der Budgetkompetenz des Landrates.\n  </p><p>\n   Selbst die von der Antragstellerin zitierten Investitionen von 18 Millionen Franken gem\u00e4ss Memorial f\u00fcr die Landsgemeinde 2018 w\u00fcrden bei einer Behebung der Schwachstellen innert 25 Jahren j\u00e4hrlich wiederkehrende Kosten von \u00abnur\u00bb rund 0,7 Millionen Franken verursachen. Wollte man die Vorgabe des vorliegenden Antrags erf\u00fcllen, w\u00e4ren aber zus\u00e4tzliche Investitionen im Umfang von mindestens 0,3 Millionen Franken zu t\u00e4tigen. Angesichts der Topografie und der Verkehrssituation im Kanton Glarus erscheint es fraglich, ob diese Mittel letztlich sinnvoll in Velorouten f\u00fcr den Alltagsverkehr investiert werden k\u00f6nnen. Vielmehr besteht die Gefahr, dass mittel- und langfristig eine teure Infrastruktur geschaffen wird, die nicht dem Bedarf entspricht. Gleichzeitig fehlen diese Mittel zur Finanzierung anderer Projekte im Strassenverkehr mit ausgewiesenem Bedarf und einem besseren Kosten-Nutzen-Verh\u00e4ltnis.\n  </p><h2>\n   6. Stellungnahme des Regierungsrates\n  </h2><p>\n   Die F\u00f6rderung des Veloverkehrs ist ein wichtiges umwelt- und verkehrspolitisches Anliegen. Sie leistet einen wichtigen Beitrag zu einem optimalen Mix der Verkehrsmittel, zur Entlastung der Verkehrsinfrastrukturen sowie an die pers\u00f6nliche Gesundheit. Seit dem Einreichen des vorliegenden Memorialsantrags im November 2023 verbesserte sich die Situation deutlich im Sinne der Antragstellerin. Der Kanton Glarus hat mit dem an der Landsgemeinde 2024 angenommenen Kantonalen Veloweggesetz die gesetzliche Grundlage f\u00fcr die Umsetzung von konkreten Projekten zur einheitlichen F\u00f6rderung des Velofahrens geschaffen. Die politische Debatte zu diesem Thema fand also unl\u00e4ngst statt.\n  </p><p>\n   Der Regierungsrat unterst\u00fctzt die Verbesserung und den Ausbau der Veloinfrastruktur und ist bestrebt, noch bestehende Schwachstellen zu beheben. Die geltenden gesetzlichen Grundlagen reichen dazu aus. Handlungsbedarf bez\u00fcglich der Schaffung einer neuen gesetzlichen Grundlage zur Zweckbindung von Steuermitteln f\u00fcr die Veloinfrastruktur ist nicht erkennbar.\n  </p><p>\n   Der Regierungsrat vertritt die Meinung, dass die Verbesserung der Velorouten \u00fcber die gem\u00e4ss neuem Veloweggesetz zu erstellenden Velowegnetzpl\u00e4ne und gem\u00e4ss bisheriger Praxis auf Basis konkreter Projekte im Rahmen des Strassenbauprogramms anzustreben sind. Auf die vorsorgliche Bereitstellung finanzieller Mittel soll verzichtet werden, zumal dies die Umsetzung von Projekten mit schlechtem Kosten-Nutzen- Verh\u00e4ltnis f\u00f6rdern k\u00f6nnte. Die Annahme des Memorialsantrags w\u00fcrde zudem die Flexibilit\u00e4t in der finanziellen Steuerung, die Budgetkompetenz des Landrates und die freie politische Interessenabw\u00e4gung beeintr\u00e4chtigen. Das k\u00f6nnte sich unter anderer Konstellation in Zukunft auch als Nachteil erweisen. Deshalb lehnt der Regierungsrat den Memorialsantrag ab.\n  </p><h2>\n   7. Beratung der Vorlage im Landrat\n  </h2><p>\n   In der landr\u00e4tlichen Debatte herrschte Einigkeit dar\u00fcber, dass der Unterhalt und der Ausbau der Veloinfrastruktur notwendig sind. Der Langsamverkehr sei eine tragende S\u00e4ule im Glarner Gesamtverkehrssystem. Die verst\u00e4rkte Nutzung des Velos sei positiv f\u00fcr die Umwelt, den Verkehr und die Gesundheit. Auseinander gingen die Meinungen dar\u00fcber, wie bei der F\u00f6rderung des Veloverkehrs vorzugehen ist bzw. wie diese finanziert werden soll.\n  </p><p>\n   Die Gegnerinnen und Gegner des Memorialsantrags vertraten wie der Regierungsrat und die vorberatende landr\u00e4tliche Kommission die Meinung, dass die Reservierung von 10 Prozent der Einnahmen aus den Verkehrssteuern bzw. rund 1 Million Franken f\u00fcr die F\u00f6rderung von Velorouten nicht zielf\u00fchrend ist. Dadurch w\u00fcrde Geld ohne konkrete Projekte \u2013 und noch ohne Kenntnis der k\u00fcnftigen Velowegnetzplanung \u2013 auf Vorrat blockiert. Das k\u00f6nne sich der Kanton angesichts der angespannten Finanzlage nicht leisten. Der Landrat stelle die Mittel f\u00fcr die Veloinfrastruktur heute im ordentlichen Budgetprozess projektbezogen bereit. Das sei im Interesse der Steuerzahlerinnen und Steuerzahler. Die Bereitstellung von 610\u2019000 Franken f\u00fcr die Radrouten im Budget 2026 zeige zudem beispielhaft, dass auch ohne Memorialsantrag in die Velowege investiert werde. Bereits in den Vorjahren seien Investitionen get\u00e4tigt worden. Die mit dem Memorialsantrag verlangte pauschale Zweckbindung der Mittel verhindere hingegen die Priorit\u00e4tensetzung und schr\u00e4nke die Budgetkompetenzen von Regierungs- und Landrat massiv ein.\n  </p><p>\n   Die Bef\u00fcrworterinnen und Bef\u00fcrworter des Memorialsantrags verwiesen insbesondere auf das Versprechen des Regierungsrates an der Landsgemeinde 2018: Bereits damals festgestellte Schwachstellen auf den bestehenden Radrouten w\u00fcrden behoben. Der damals zur Debatte stehende Memorialsantrag, der ebenfalls Verbesserungen auf den Radrouten zum Ziel hatte, sei auch aufgrund dieses Versprechens knapp abgelehnt worden. Die seither get\u00e4tigten Investitionen seien jedoch derart tief, dass die Behebung der Schwachstellen bei gleichbleibendem Tempo 48 Jahre und damit zu lange dauern w\u00fcrde. Der Memorialsantrag zeige einen Weg auf, wie man einen Teil der Strassenverkehrssteuern konsequent f\u00fcr den Langsamverkehr verwenden und damit den Ausbau der Infrastruktur beschleunigen k\u00f6nne. Die Umsetzung der neuen Velowegnetzplanung\n  </p><p>\n   werde ohnehin Geld kosten. Mit der Zweckbindung eines Anteils von 10 Prozent der Verkehrssteuern \u2013 auch die Gemeinden partizipieren daran \u2013 w\u00e4re ein Beitrag reserviert. Ein allj\u00e4hrlicher Verteilkampf im Rahmen der Budgetdebatte entfalle. Das schaffe Sicherheit in Bezug auf Planung und Finanzierung. Der Vorschlag sehe auch keine neuen Ausgaben vor. Es k\u00e4me lediglich zu einer Verlagerung von Mitteln vom Strassenbau auf die Radwege. Betont wurde dabei auch, dass das Velo ein sehr effizientes Fortbewegungsmittel sei. Es spare Ressourcen und Geld \u2013 nicht nur auf dem Papier, sondern auch in der Realit\u00e4t. Je mehr Velo gefahren werde, desto tiefer seien die Umweltkosten sowie die Kosten f\u00fcr die psychische und physische Gesundheit. Ausserdem entlaste der Veloverkehr die Strassen. Diejenigen Personen, die wirklich auf das Auto angewiesen seien, m\u00fcssten somit weniger im Stau stehen.\n  </p><p>\n   Der Landrat entschied nach ausf\u00fchrlicher Diskussion schliesslich deutlich, der Landsgemeinde die Ablehnung des Memorialsantrags zu beantragen.\n  </p><h2>\n   8. Antrag\n  </h2><p>\n   Der Landrat beantragt der Landsgemeinde, den Memorialsantrag \u00abF\u00fcr attraktivere Velorouten\u00bb abzulehnen.\n  </p>","resolution":"<p>Der Memorialsantrag wird abgelehnt.</p>","resolution_tags":[],"files":{"memorial_pdf":null},"vota":[{"number":9,"state":"completed","text":null,"motion":"<p>Ablehnung Memorialsantrag</p>","statement_of_reasons":null,"person":{"name":"Fridolin Staub","function":null,"place":"Bilten","political_affiliation":"SVP","picture":null}},{"number":1,"state":"completed","text":null,"motion":"<p>Zustimmung Memorialsantrag</p>","statement_of_reasons":null,"person":{"name":"Elisabeth B\u00fcchi Dossenbach","function":null,"place":"N\u00e4fels","political_affiliation":"GLP","picture":null}},{"number":4,"state":"completed","text":null,"motion":"<p>Ablehnung Memorialsantrag</p>","statement_of_reasons":null,"person":{"name":"Andreas V\u00f6geli","function":"Landrat","place":"Schwanden","political_affiliation":"Die Mitte","picture":null}},{"number":5,"state":"completed","text":null,"motion":"<p>Zustimmung Memorialsantrag</p>","statement_of_reasons":null,"person":{"name":"Fernando Reust","function":null,"place":"Ennenda","political_affiliation":null,"picture":null}},{"number":6,"state":"completed","text":null,"motion":"<p>Unterst\u00fctzung Memorialsantrag</p>","statement_of_reasons":null,"person":{"name":"Nadine Landolt R\u00fcegg","function":"Landrat","place":"N\u00e4fels","political_affiliation":"GLP","picture":null}},{"number":7,"state":"completed","text":null,"motion":"<p>Unterst\u00fctzung Memorialsantrag</p>","statement_of_reasons":null,"person":{"name":"Tobias Moser","function":null,"place":"Schwanden","political_affiliation":null,"picture":null}},{"number":10,"state":"completed","text":null,"motion":"<p>Ablehnung Memorialsantrag</p>","statement_of_reasons":null,"person":{"name":"Christian Marti","function":"Regierungsrat","place":null,"political_affiliation":null,"picture":null}},{"number":3,"state":"completed","text":null,"motion":"<p>Unterst\u00fctzung Memorialsantrag</p>","statement_of_reasons":null,"person":{"name":"Thomas Zahner","function":null,"place":"Mollis","political_affiliation":null,"picture":null}},{"number":2,"state":"completed","text":null,"motion":"<p>Ablehnung Memorialsantrag</p>","statement_of_reasons":null,"person":{"name":"Heinz H\u00fcrzeler","function":null,"place":"Luchsingen","political_affiliation":null,"picture":null}}]},{"number":7,"state":"completed","last_modified":"2026-05-03T16:34:03.237795+00:00","irrelevant":false,"tacitly_accepted":false,"title":"Gesetz \u00fcber die Strassenverkehrsabgaben","memorial_page":59,"overview":"<h2>Die Vorlage im \u00dcberblick</h2><p>Heute wird die Motorfahrzeugsteuer im Kanton Glarus bei den h\u00e4ufigsten Fahrzeugen \u2013 den Personenwagen \u2013 nach der Gr\u00f6sse des Motors (Hubraum) berechnet. Besonders energieeffiziente Fahrzeuge erhalten Steuerverg\u00fcnstigungen. Fahrzeuge mit hohem Energieverbrauch zahlen Zuschl\u00e4ge. Ende 2022 lehnte der Landrat eine Vorlage zu diesem F\u00f6rdermodell ab. Gleichzeitig beauftragte er den Regierungsrat, eine Neuregelung der kantonalen Verkehrssteuer vorzuschlagen. Grund daf\u00fcr sind technische Entwicklungen, vor allem die zunehmende Verbreitung von Elektrofahrzeugen. Diese werfen neue Fragen zur gerechten und zukunftsf\u00e4higen Besteuerung von Fahrzeugen auf.</p><p>Im Zentrum der Revision steht die Neuregelung der Fahrzeugkategorien mit den h\u00f6chsten Best\u00e4nden und Steuerertr\u00e4gen: vor allem also die Personenwagen. Durch die zunehmende Elektrifizierung der Fahrzeugflotte verliert der Hubraum als Grundlage f\u00fcr die Berechnung der Steuer an Bedeutung. Denn Elektrofahrzeuge besitzen keinen Motor mit Hubraum. Sie werden deshalb nach dem geltenden Recht nicht besteuert. Die Zunahme bei den Elektrofahrzeugen w\u00fcrde demnach ohne Anpassung im Steuersystem langfristig zu grossen Einnahmeausf\u00e4llen f\u00fchren.</p><p>Das neue Gesetz \u00fcber die Strassenverkehrsabgaben st\u00fctzt sich auf folgende Leitprinzipien:</p><ul><li>Technologieneutralit\u00e4t: Die Steuer soll unabh\u00e4ngig von der Antriebsart funktionieren.</li><li>Ertragsneutralit\u00e4t: Insgesamt sollen die Einnahmen gleich hoch bleiben wie bisher.</li><li>Langfristige Stabilit\u00e4t: Das System soll auch in Zukunft tragf\u00e4hig sein.</li><li>\u00d6kologische Wirkung: Umweltfreundlichere Fahrzeuge sollen weniger bezahlen als besonders umweltsch\u00e4dliche.</li><li>Einfache Anwendung: Das System soll leicht verst\u00e4ndlich und administrativ gut umsetzbar sein.</li></ul><p>Bei Personenwagen bilden k\u00fcnftig die im Fahrzeugausweis eingetragenen Werte \u00abGesamtgewicht\u00bb und \u00abLeistung\u00bb die Grundlage f\u00fcr die Steuer. F\u00fcr andere Fahrzeugarten gelten \u2013 je nach Art und Nutzung \u2013 andere Faktoren:</p><ul><li>Kleinbusse, Wohnmobile und Lieferwagen werden nach dem Gesamtgewicht besteuert.</li><li>Bei Lastwagen und Sattelschlepper ist die Nutzlast (also dem Gewicht, das sie transportieren d\u00fcrfen) massgebend.</li><li>Motorr\u00e4der werden nach ihrer Leistung besteuert.</li></ul><p>Elektrofahrzeuge sind in der Regel schwerer oder weisen eine h\u00f6here maximale Motorleistung auf. Deshalb wird ein technischer Ausgleich eingef\u00fchrt. Dieser gew\u00e4hrleistet die Gleichbehandlung der unterschiedlichen Antriebsarten. Zus\u00e4tzlich erhalten Elektrofahrzeuge w\u00e4hrend einer \u00dcbergangszeit von vier Jahren einen Rabatt von 25 Prozent auf die Grundsteuer. Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Gesetzes fest. Vorgesehen ist der 1. Januar 2027.</p><p>Mit dem neuen System bleiben die Gesamteinnahmen aus den Strassenverkehrssteuern stabil. F\u00fcr die Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughalter kann es jedoch zu \u00c4nderungen in der Steuerh\u00f6he kommen:</p><ul><li>Rund 45 Prozent der Fahrzeughalterinnen und -halter zahlen k\u00fcnftig etwa gleich viel wie heute (Abweichung \u00b110 %);</li><li>31 Prozent zahlen mindestens 10 Prozent weniger;</li><li>25 Prozent zahlen mindestens 10 Prozent mehr.</li></ul><p>F\u00fcr die Anpassung der Software des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes entstehen einmalige Kosten von rund 70\u2019000 Franken. Auf das Personal hat die Revision keine wesentlichen Auswirkungen.</p><p>Der Landrat anerkannte, dass das bisherige Steuersystem wegen der technologischen Entwicklung an seine Grenzen st\u00f6sst. Das vorgeschlagene neue System sei zielf\u00fchrend. Der Landrat lehnte schliesslich auch verschiedene Ab\u00e4nderungsantr\u00e4ge ab. Diese betrafen die Anpassung der Steuertarife an die Teuerung, der Ausgleich der antriebsbedingten Nachteile f\u00fcr Elektro- und Brennstoffzellen-Fahrzeuge sowie die Anpassung der Tarife der besonderen Fahrzeugkategorien und Anh\u00e4nger an die Teuerung.</p><p>Intensiv diskutiert wurde die Besteuerung von emissionsfrei angetriebenen Motorfahrzeugen, vor allem also E-Autos. Zwar blieb unbestritten, dass k\u00fcnftig auch solche Fahrzeuge besteuert werden sollen. Die Diskussion entbrannte jedoch \u00fcber die im Entwurf des Regierungsrates vorgesehene, zeitlich begrenzte Erm\u00e4ssigung. F\u00fcr eine solche Steuererm\u00e4ssigung wurden \u00f6kologische Argumente ins Feld gef\u00fchrt. Der Umstieg auf die Elektromobilit\u00e4t sei wichtig, um die Ziele im Klimaschutz zu erreichen. Dieser verlaufe langsamer als geplant. Eine Erm\u00e4ssigung setze ein Zeichen und unterst\u00fctze den Umstieg. Heute seien E-Autos zudem vollst\u00e4ndig von der Steuer befreit. Ein pl\u00f6tzlicher Wechsel von der Steuerbefreiung auf je nachdem volle Besteuerung sei politisch unglaubw\u00fcrdig und unfair. Konsumenten h\u00e4tten sich auch mit Blick auf die Besteuerung f\u00fcr den Kauf eines E-Autos entschieden. Diesem Argument widersprachen die Gegnerinnen und Gegner einer Steuererm\u00e4ssigung f\u00fcr emissionsfrei angetriebene Fahrzeuge. Die Steuer mache nur einen geringen Teil der Kosten eines Fahrzeugs aus. Die erhoffte Lenkungswirkung sei ausgeblieben. E-Autos w\u00fcrden die Infrastruktur wie alle anderen Fahrzeuge nutzen. Entsprechend m\u00fcssten sie auch gleich zur Finanzierung beitragen. Das neue System soll zudem technologieneutral sein; eine Erm\u00e4ssigung f\u00fcr einzelne Antriebsarten widerspreche diesem Grundsatz. Am Ende lehnte der Landrat Antr\u00e4ge ab, die eine g\u00e4nzliche Streichung oder eine Erweiterung der Erm\u00e4ssigung vorsahen. Mit der Erm\u00e4ssigung um 25 Prozent w\u00e4hrend vier Jahren entschied sich der Landrat f\u00fcr den vom Regierungsrat vorgeschlagenen Mittelweg. Ebenfalls abgelehnt wurde ein Antrag auf Ablehnung des neuen Gesetzes, der sich aus der Diskussion um die Besteuerung der E-Autos ergab.</p><p>Zustimmung fand im Landrat lediglich ein Antrag, der nur die Motorfahrzeuge und Anh\u00e4nger des Kantons und der Gemeinden von der Steuerpflicht befreien wollte. Auf die urspr\u00fcnglich ebenfalls vorgesehene Befreiung der im Eigentum der \u00f6ffentlich-rechtlichen Korporationen und Zweckverb\u00e4nde stehenden Fahrzeuge wurde verzichtet.</p><p>Der Landrat beantragt der Landsgemeinde mit grosser Mehrheit, der Vorlage zuzustimmen.</p>","text":"<h2>1. Ausgangslage</h2><p>\n\tDas aktuelle System der Motorfahrzeugbesteuerung basiert bei der h\u00e4ufigsten Fahrzeugkategorie, den Personenwagen, auf dem Hubraum und damit der Gr\u00f6sse des Motors. F\u00fcr energieeffiziente Fahrzeuge ist ein Rabatt auf die Strassenverkehrssteuern vorgesehen (Bonus). F\u00fcr ineffiziente Fahrzeuge ist hingegen ein Aufschlag zu zahlen (Malus). Vorgesehen ist, dass sich Boni und Mali ausgleichen und somit saldoneutral sind. Dieses Ziel wird jedoch regelm\u00e4ssig verfehlt; zuletzt fielen die Mali deutlich h\u00f6her aus als die Boni (vgl. Ziff. 3.2). Basierend auf dem Postulat der Fraktion der Gr\u00fcnen / Jungen Gr\u00fcnen \u00abKlimaschutz bei den Motorfahrzeugsteuern\u00bb erarbeitete der Regierungsrat 2022 eine Vorlage, die den Umgang mit diesen \u00dcbersch\u00fcssen bzw. deren R\u00fcckerstattung an die Bev\u00f6lkerung neu regeln wollte. Die \u00dcbersch\u00fcsse sollten statt in die Strassenrechnung in den Energiefonds fliessen. Ebenso sollte der Grundsatz der Saldoneutralit\u00e4t aufgehoben werden.\n</p><p>\n\tDer Landrat beschloss im Dezember 2022, die vom Regierungsrat vorgeschlagene \u00c4nderung des Einf\u00fchrungsgesetzes zum Bundesgesetz \u00fcber den Strassenverkehr (EG SVG) an diesen zur\u00fcckzuweisen und das erw\u00e4hnte Postulat als erf\u00fcllt abzuschreiben (LRB \u00a7 84/2022). Zusammen mit der R\u00fcckweisung beauftragte der Landrat den Regierungsrat mit der Ausarbeitung einer Gesetzesvorlage zur Neukonzipierung der kantonalen Strassenverkehrssteuern innerhalb der Legislaturperiode 2023\u20132026 (sp\u00e4testens bis zur Lands-gemeinde 2026). Diese Vorlage soll:\n</p><ul>\n\t<li>\n\tangemessene Bemessungsgrundlagen f\u00fcr s\u00e4mtliche Antriebsarten definieren;\n\t</li>\n\t<li>\n\tverursachergerechte Steuern f\u00fcr die Finanzierung des Baus und Unterhalts der Strassen unter Ber\u00fccksichtigung \u00f6kologischer Anreize festlegen; sowie\n\t</li>\n\t<li>\n\tdie Vor- und Nachteile der bisher angestrebten Saldoneutralit\u00e4t von Boni und Mali im Einzelnen aufzeigen und sich \u00fcber deren Beibehaltung aussprechen.\n\t</li>\n</ul><p>\n\tDer Landrat erkannte, dass die Grundlagen zur Erhebung der Strassenverkehrssteuern aufgrund der technischen Entwicklung (z. B. E-Mobilit\u00e4t) grunds\u00e4tzlich \u00fcberarbeitet werden m\u00fcssen. Mit dieser Vorlage wird nun der Auftrag des Parlaments erf\u00fcllt.\n</p><h2>\n2. Entwicklungen des Marktes und der zu l\u00f6senden Herausforderungen\n</h2><h3>\n2.1. Zunahme der Elektromobilit\u00e4t\n</h3><p>\n\tIm Jahr 2024 waren im Kanton Glarus 803 Fahrzeuge mit rein elektrischem Antrieb immatrikuliert (Glarus Nord: 393; Glarus: 233; Glarus S\u00fcd: 177). Nach Jahren mit zum Teil starken Zuw\u00e4chsen ist der Anteil von rein elektrischen Fahrzeugen bei den Neuzulassungen 2024 leicht gesunken: Bei den Personenwagen auf 19,0 Prozent (von 20,7 % im Jahr 2023) und bei den G\u00fcterfahrzeugen auf 8,6 Prozent (2023: 12,2 %). Insgesamt ging die Zahl aller Motorfahrzeug-Neuzulassungen 2024 gegen\u00fcber dem Vorjahr um 2,9 Prozent zur\u00fcck.\n</p><p>\n\tDas f\u00fcr die Erarbeitung dieser Vorlage beigezogene Beratungsunternehmen (vgl. Ziff. 4.3) erarbeitete spezifisch f\u00fcr den Kanton Glarus Szenarien f\u00fcr die Entwicklung des Anteils der Elektromobilit\u00e4t im Fahrzeugbestand der Personenwagen. Dabei wurden folgende Annahmen ber\u00fccksichtigt:\n</p><ol>\n\t<li>Das in der EU bereits rechtskr\u00e4ftig beschlossene Verbot der Inverkehrsetzung von neuen Personenwagen und Lieferwagen mit Verbrennungsmotor ab dem Jahr 2035 bleibt bestehen. Dies f\u00fchrt dazu, dass die Hersteller in Europa keine Fahrzeugmodelle mit Verbrennungsmotor mehr anbieten werden.</li>\n\t<li>\n\tDie Schweiz wird, analog zur bisherigen \u00dcbernahme der EU-Richtlinien zu den CO\u2082-Emissionswerten f\u00fcr Personenwagen und Lieferwagen, in einer Revision des schweizerischen CO\u2082-Gesetzes auch das EU-Verbot f\u00fcr Personenwagen und Lieferwagen mit Verbrennungsmotor ab 2035 \u00fcbernehmen.</li>\n\t<li>Bei Personenwagen und Lieferwagen werden Wasserstoff-Brennstoffzellen sowie synthetische Treibstoffe (auch \u00abE-fuels\u00bb, \u00absynfuels\u00bb oder \u00abPower-to-liquid\u00bb genannt) keine nennenswerte Rolle spielen. Ab dem Jahr 2035 werden neue Personenwagen und Lieferwagen batterieelektrisch sein.</li>\n\t<li><span></span>Die Elektrifizierung im Kanton Glarus schreitet langsamer voran als im Schweizer Durchschnitt. Ab 2035 werden jedoch auch im Kanton Glarus keine neuen Verbrenner mehr in Verkehr gesetzt.</li>\n</ol><p>\n\tVon diesen Annahmen muss heute ausgegangen werden, weil sie dem Netto-Null-Ziel gem\u00e4ss dem Bundesgesetz \u00fcber die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die St\u00e4rkung der Energiesicherheit entsprechen. Auch wenn es in den n\u00e4chsten Jahrzehnten zu einer politischen Neuauslegung kommen sollte (z. B. Verschiebung des Netto-Null-Ziels auf das Jahr 2060), w\u00fcrde dies die zeitliche Entwicklung des Anteils der elektrischen Fahrzeuge an den neuen Personenwagen kaum beeinflussen.\n</p><p>\n\tTrotz der immer strengeren CO\u2082-Emissionsvorschriften f\u00fcr die Autohersteller ist auch im Kanton Glarus nicht mehr von einer schnelleren Marktdurchdringung der Elektrofahrzeuge als urspr\u00fcnglich gedacht zu rechnen. Dies insbesondere deshalb, weil bei der Ladeinfrastruktur f\u00fcr Elektrofahrzeuge gerade bei Mietwohnungen Nachholbedarf besteht. Aufgrund der strengeren CO\u2082-Emissionsvorschriften f\u00fcr Personenwagen (93,6 g CO\u2082/km sowie erstmals auch f\u00fcr Lieferwagen und leichte Sattelschlepper mit 153,9 g CO\u2082/km) muss im Kanton Glarus mit einer langsameren, aber dennoch stabilen Zunahme der Elektrofahrzeuge bei den Neuzulassungen ausgegangen werden. Die f\u00fcr 2030 vorgesehene n\u00e4chste Versch\u00e4rfung der CO\u2082-Emissionsvorschriften unterst\u00fctzt diese Entwicklung. Bis 2035 erh\u00f6ht sich der Anteil der Personenwagen mit alternativem Antrieb auf knapp 50 Prozent und danach weiter. Zu den Personenwagen mit alternativem Antrieb geh\u00f6ren:\n</p><ul>\n\t<li>\n\tReine Elektrofahrzeuge (BEV).\n\t</li>\n\t<li>\n\tPlug-in-Hybrid-Elektrofahrzeuge (PHEV), die \u00fcber einen Verbrennungs- wie auch \u00fcber einen Elektromotor verf\u00fcgen, dessen Batterie auch extern \u00fcber eine Steckdose aufgeladen werden kann.\n\t</li>\n\t<li>\n\tBrennstoffzellenfahrzeuge (FCEV).\n\t</li>\n</ul><p>\n\tEs wird angenommen, dass die Gesamtzahl an immatrikulierten Personenwagen in den n\u00e4chsten Jahrzehnten nur noch leicht zunehmen wird.\n</p><p>\n\t<em>Abbildung 1. Entwicklung des Bestands der Personenwagen im Kanton Glarus nach Antriebstechnologie im Referenzszenario (Ist-Daten bis 2023, Prognose ab 2024)</em>\n</p><p class=\"has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img\"><img src=\"https://www.landsgemeinde.gl.ch/storage/50d3461024e3604ca4d43a1949c8f045d1e12cde50dcfd79482d86fe1160bef6\" class=\"lazyload-alt\" width=\"905px\" height=\"456px\">\n</p><h3>2.2. Mittelfristige Abnahme des Ertrages aus der Strassenverkehrssteuer</h3><p>\n\tDie heutige Strassenverkehrssteuer im Kanton Glarus f\u00fcr Personenwagen verwendet einzig den Hubraum als Bemessungsgr\u00f6sse. Fahrzeuge, die ausschliesslich mit einem Elektromotor angetrieben werden, haben keinen Hubraum und werden aktuell nicht besteuert. Bei Plug-in-Hybriden wird nur der Hubraum des Verbrennungsmotors f\u00fcr die Besteuerung herangezogen. Ausserdem liefern Verbrennungsmotoren zunehmend mehr Leistung aus weniger Hubraum (sog. Downsizing). Die Hubraumgr\u00f6sse nimmt im Durchschnitt also immer weiter ab. Gleichzeitig steigt der Marktanteil an Fahrzeugen ohne Hubraum (vgl. Ziff. 2.1). Ein Festhalten am heutigen Steuersystem w\u00fcrde somit zu einer immer st\u00e4rkeren Reduktion der Einnahmen aus den Strassenverkehrssteuern f\u00fchren (s. Abb. 2). Dies l\u00f6ste mitunter den Auftrag des Landrates im Dezember 2022 aus.\n</p><p>\n\tElektrofahrzeuge werden also k\u00fcnftig zum Steuerertrag beitragen m\u00fcssen. Aus einer energiepolitischen Sicht bedeutet dies, dass Fahrzeuge mit Elektroantrieb nicht unbegrenzt pauschal gef\u00f6rdert werden k\u00f6nnen, sondern nur befristet oder in besonders energieeffizienten Modellvarianten.\n</p><p>\n\t<em>Abbildung 2. Entwicklung des Gesamtertrages und des Ertrages pro Personenwagen mit dem bisherigen Steuersystem und der prognostizierten Elektrifizierung des Glarner Personenwagen-Fahrzeugbestands</em>\n</p><p class=\"has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img\"><img src=\"https://www.landsgemeinde.gl.ch/storage/2365799ba30f6abbe0cec619b57d62a4d7d4bfdeff7e1fcbf41f122282070cf2\" class=\"lazyload-alt\" width=\"761px\" height=\"417px\">\n</p><h2>\n3. Grunds\u00e4tzliche \u00dcberlegungen zu einer Neukonzipierung der Strassenverkehrssteuern\n</h2><h3>\n3.1. Heutige Strassenverkehrssteuer im Kanton Glarus\n</h3><p>\n\tGem\u00e4ss dem geltenden EG SVG richten sich die Strassenverkehrssteuern im Kanton Glarus bei Motorfahrzeugen (Klassen M1, M2 und N1) bis 3,5 Tonnen Gesamtgewicht nach dem Hubraum. Bei Motorfahrzeugen (Klassen N2 oder N3) \u00fcber 3,5 Tonnen Gesamtgewicht beruht die Strassenverkehrssteuer auf der Nutzlast. Somit werden heute Personenwagen im Kanton Glarus auf Basis des Hubraums besteuert, und zwar bis 900 Kubikzentimeter mit 220 Franken, von 901 bis 2700 Kubikzentimeter mit 17 Franken pro angeschnittenen 100 Kubikzentimetern und ab 2701 Kubikzentimeter mit 19 Franken pro angeschnittenen 100 Kubikzentimetern. Reine Elektrofahrzeuge sind f\u00fcr die ganze Immatrikulationsdauer im Kanton Glarus von der Steuer befreit. Die Steuer f\u00fcr Plug-in-Hybride ber\u00fccksichtigt \u2013 wie bereits erw\u00e4hnt \u2013 nur den Hubraum des Verbrennungsmotors.\n</p><p>\n\tDie Landsgemeinde 2011 beschloss eine \u00d6kologisierung der Strassenverkehrssteuern mit dem Ziel, emissionsarme Fahrzeuge zu f\u00f6rdern. Der Regierungsrat setzte diese in seiner Verordnung \u00fcber das \u00f6kologische Rabattsystem der Verkehrssteuern (Verkehrssteuernrabattverordnung, VStRV) per 2012 um. Steuerpflichtigen Halterinnen und Haltern werden seither basierend auf der Energieeffizienz gem\u00e4ss Energieetikette ab der Erstinverkehrsetzung des Fahrzeugs Reduktionen (Boni) oder Zuschl\u00e4ge (Mali) berechnet. Personenwagen, die aktuell aufgrund der Energieetikette in den Kategorien A oder B klassifiziert sind, erhalten ab dem Jahr der Erstinverkehrsetzung und f\u00fcr weitere zwei Kalenderjahre eine 100- bzw. 75-prozentige Reduktion (Bonus) auf die Strassenverkehrssteuern. Fahrzeuge, die hingegen in den Kategorien F und G klassifiziert sind, m\u00fcssen ab der Erstinverkehrsetzung und f\u00fcr die ganze Immatrikulationsdauer einen Zuschlag (Malus) von 20 bzw. 30 Prozent zus\u00e4tzlich zu den ordentlichen Strassenverkehrssteuern bezahlen. Motorfahrzeuge, die den Energieeffizienz-Kategorien C, D und E angeh\u00f6ren, sind von diesem Bonus-Malus-System nicht betroffen.\n</p><p>\n\tBei den \u00fcbrigen Fahrzeugkategorien dient das Gesamtgewicht (z. B. bei Motorkarren, Arbeitsmaschinen, Arbeitskarren), der Hubraum (z. B. Lieferwagen, Kleinbusse, Motorr\u00e4der), die Anzahl Sitzpl\u00e4tze (Gesellschaftswagen) oder die Nutzlast (z. B. Lastwagen, Transportanh\u00e4nger) als Bemessungsgrundlage.\n</p><h3>\n3.2. Erfahrungen mit dem bisherigen Steuersystem\n</h3><p>\n\tDer Kanton Glarus weist trotz der aktuellen Steuerbefreiung f\u00fcr Elektrofahrzeuge keinen h\u00f6heren Anteil (n\u00e4mlich 3,2 %, Stand per 30.9.2024) an Elektrofahrzeugen aus als Kantone, die Elektrofahrzeuge besteuern (z. B. AI, AR, SZ, LU). Die Praxis zeigt somit, dass sich die Strassenverkehrssteuern als Lenkungssteuer eher wenig eignen. Dies \u00fcberrascht nicht, da die Strassenverkehrssteuern gem\u00e4ss einer TCS-Studie aus dem Jahr 2023 lediglich 3,3 Prozent der Betriebskosten eines Personenwagens ausmachen. F\u00fcr den Kauf von Elektrofahrzeugen bestimmend sind wohl vielmehr der Kaufpreis, die Ladeinfrastruktur, die Reichweite und weitere fahrzeugtypische Merkmale. Von Steuerbefreiungen bzw. -erm\u00e4ssigungen profitieren die Fahrzeughalterinnen und -halter zwar gerne. Sie sind aber nicht der massgebende Grund f\u00fcr den Kauf eines schadstoffarmen \u00ab\u00f6kologischen\u00bb Neuwagens.\n</p><p>\n\tZudem kann die angestrebte Saldoneutralit\u00e4t bei den Abz\u00fcgen und Zuschl\u00e4gen fast nicht erreicht werden. Per Ende 2024 stellte sich die Situation wie folgt dar:\n</p><table>\n<tbody>\n<tr>\n\t<td>Zuschlag (Malus) 2024:\n\t</td>\n\t<td>533\u2019690 Fr.\n\t</td>\n</tr>\n<tr>\n\t<td>Steuerreduktion (Bonus) 2024:\n\t</td>\n\t<td>114\u2019794 Fr.\n\t</td>\n</tr>\n<tr>\n\t<td>Saldo 2024:\n\t</td>\n\t<td>418\u2019896 Fr.\n\t</td>\n</tr>\n</tbody>\n</table><p>\n\tDie Nachfrage (nach Neuwagen mit guter Effizienzkategorie) und das Angebot werden ausschliesslich vom Nachfragemarkt bestimmt. Sie l\u00e4sst sich nicht steuern. Eine Nachjustierung der Parameter in der Gesch\u00e4ftsverwaltungs-Applikation des Strassenverkehrsamtes in hoher Kadenz ist mit hohen Kosten und hohem administrativem Aufwand verbunden. Zudem w\u00fcrden die Halterinnen und Halter bei st\u00e4ndig schwankenden Strassenverkehrssteuern misstrauisch und das zust\u00e4ndige Strassenverkehrsamt kontaktieren, weil sie bisher zu Recht konstante Strassenverkehrssteuerbetr\u00e4ge gewohnt waren. Aufgrund der steten \u00c4nderung der Energieetikette durch das Bundesamt f\u00fcr Energie wurden die Kategorien A und B ausserdem kleiner und die Kategorien F und G viel gr\u00f6sser. Aus diesen Gr\u00fcnden generiert das urspr\u00fcnglich saldo- bzw. ertragsneutral konzipierte System heute unter dem Strich Mehrertr\u00e4ge.\n</p><p>\n\tInsgesamt erf\u00fcllt das seit 2012 umgesetzte Bonus-Malus-System die Erwartungen nicht. Aufwand und Nutzen stimmen nicht \u00fcberein. Das aufwendige Bonus-Malus-System soll deshalb durch ein befristetes einfaches Rabattsystem ersetzt werden.\n</p><h3>\n3.3. Schwergewichtiger Fokus der Revision\n</h3><p>\n\tBei der Neuausrichtung der Strassenverkehrssteuern ist prim\u00e4r auf die Fahrzeug-Kategorien mit den h\u00f6chsten Best\u00e4nden bzw. Steuerertr\u00e4gen, vor allem aber auf die Fahrzeuge mit der bisherigen Bemessungsgrundlage \u00abHubraum\u00bb, zu fokussieren. Diese Fahrzeugkategorien machen insgesamt fast 86 Prozent des gesamten kantonalen Strassenverkehrssteuerertrages aus (Stand 31. Oktober 2024).\n</p><p>\n\t<em>Tabelle 1. \u00dcbersicht \u00fcber den Fahrzeugbestand nach Fahrzeugkategorien</em>\n</p><p class=\"has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img\"><img src=\"https://www.landsgemeinde.gl.ch/storage/ec6e561dec6950b54c5f8b223f3e59541c59261c84409a7ec98b14336b86b33d\" class=\"lazyload-alt\" width=\"1229px\" height=\"650px\"><span></span><br>\n</p><h3>3.4. Massgebliche Leitprinzipien f\u00fcr die Revision der Strassenverkehrssteuern</h3><h4>\n3.4.1. Technologieneutralit\u00e4t\n</h4><p>\n\tDie massgebliche (k\u00fcnftige) Bemessungsgrundlage f\u00fcr die Strassenverkehrssteuern soll einfach anwendbar und mit den heutigen, konventionellen Verbrennungsmotoren sowie mit den zuk\u00fcnftigen weiteren Antriebstechnologien vertr\u00e4glich sein. F\u00fcr alle Antriebstypen muss die Bemessungsgrundlage Faktoren ber\u00fccksichtigen, die im Fahrzeugausweis ausgewiesen werden und pro Fahrzeug stabil bleiben.\n</p><h4>\n3.4.2. Gew\u00e4hrleistung von Ertragsneutralit\u00e4t\n</h4><p>\n\tDer mittlere Steuerertrag pro Fahrzeug soll beim \u00dcbergang zum neuen Steuerregime grunds\u00e4tzlich etwa gleich hoch sein wie bis anhin und l\u00e4ngerfristig konstant gehalten werden.\n</p><h4>\n3.4.3. \u00d6kologische Lenkungswirkung\n</h4><p>\n\tFahrzeuge mit einem geringeren Schadstoffausstoss (oder anderen unerw\u00fcnschten Umweltauswirkungen) sollen eine geringere Strassenverkehrssteuer zahlen als weniger \u00f6kologische Fahrzeuge. Um dies zu erreichen, braucht es Ausgleichsmassnahmen, um zum Beispiel antriebsspezifischen Unterschieden Rechnung zu tragen.\n</p><h4>\n3.4.4. Einfacher und praktikabler Vollzug\n</h4><p>\n\tDie Bemessungsfaktoren f\u00fcr die Berechnung der Strassenverkehrssteuern sollen f\u00fcr das Strassenverkehrsamt standardm\u00e4ssig vorhanden, eindeutig und einfach umzusetzen sein, und (abgesehen von den einmaligen Umstellungskosten des Gesch\u00e4ftsverwaltungssystems CARI) keine zus\u00e4tzlichen, j\u00e4hrlich wiederkehrenden Kosten bei der Umsetzung nach sich ziehen.\n</p><h4>\n3.4.5. L\u00e4ngerfristige Ertragsstabilit\u00e4t\n</h4><p>\n\tDer Steuerertrag soll langfristig konstant gehalten werden und auch dann noch stabil sein, wenn der Fahrzeugbestand zu 100 Prozent aus Elektrofahrzeugen besteht.\n</p><h3>\n3.5. Denkbare Bemessungsgrundlagen f\u00fcr k\u00fcnftige Besteuerung\n</h3><p>\n\tIn den nachfolgenden Kapiteln erfolgt eine Auslegeordnung und W\u00fcrdigung von denkbaren Bemessungsgrundlagen f\u00fcr eine neue Strassenverkehrssteuer im Kanton Glarus.\n</p><h4>\n3.5.1. Kilometerleistung (gefahrene Jahresstrecke)\n</h4><p>\n\tEin zentraler Aspekt der Strassenverkehrssteuern ist es, dass mit der Abgabe auch die (Ab-)Nutzung der \u00f6ffentlichen Strassen abgegolten wird. Die gefahrenen Kilometer bilden das Ausmass der Nutzung durch Motorfahrzeuge am besten ab. Grunds\u00e4tzlich w\u00e4re es somit pr\u00fcfenswert gewesen, die kantonale Strassenverkehrssteuer von der Kilometerleistung abh\u00e4ngig zu machen. Dies erweist sich aufgrund fehlender Daten aktuell jedoch als nicht umsetzbar. Die Installation von technischen Ger\u00e4ten zur Erfassung der Kilometerleistung bei Personenwagen (analog zu den Erfassungsger\u00e4ten bei Lastwagen) einzig zur Bemessung der kantonalen Steuern w\u00e4re mit unverh\u00e4ltnism\u00e4ssigen Kosten verbunden. Die reine Selbstdeklaration der Kilometerleistung durch die Fahrzeughaltenden w\u00fcrde erfordern, dass eine j\u00e4hrliche Kontrollm\u00f6glichkeit durch die Beh\u00f6rden besteht. Eine solche w\u00fcrde zwangsl\u00e4ufig zu einem zus\u00e4tzlichen b\u00fcrokratischen Aufwand f\u00fchren. Auch ist die Kilometeranzeige eines Autos relativ einfach manipulierbar. Deshalb werden die gefahrenen Kilometer als Bemessungsgrundlage verworfen.\n</p><h4>\n3.5.2. Hubraum\n</h4><p>\n\tDer Hubraum stellt die bisherige Bemessungsgrundlage f\u00fcr die kantonalen Strassenverkehrssteuern bei Personenwagen dar. Diese Kennzahl ist aber f\u00fcr die meisten heutigen alternativen Antriebe weder relevant noch verf\u00fcgbar. Der Hubraum f\u00fcr sich allein ist deshalb k\u00fcnftig als Bemessungsfaktor nicht mehr geeignet, k\u00f6nnte aber in Kombination mit anderen Bemessungsgrundlagen weiterhin eine Option sein. Denn grunds\u00e4tzlich l\u00e4sst mit dem Hubraum bei Verbrennungsmotoren durchaus eine \u00f6kologische Differenzierung vornehmen: Gr\u00f6ssere Motoren haben tendenziell einen h\u00f6heren Energieverbrauch und stossen damit mehr Emissionen aus als kleinere. Es besteht auch eine Korrelation zwischen Hubraum und CO\u2082-Emissionen sowie dem Ausstoss von anderen gesundheits- und umweltsch\u00e4dlichen Abgasemissionen wie Russ oder Stickoxyden. F\u00fcr jeden Verbrennungsmotor ist der Motorhubraum im Fahrzeugausweis einfach verf\u00fcgbar.\n</p><h4>\n3.5.3. Gesamtgewicht\n</h4><p>\n\tAuch die Daten \u00fcber das Gesamtgewicht eines Motorfahrzeugs sind f\u00fcr die Fahrzeuge aller Antriebsarten verf\u00fcgbar. Diese Bemessungsgrundlage ist somit technologieneutral. Das Gesamtgewicht benachteiligt aber tendenziell elektrisch aufladbare sowie mit Wasserstoff angetriebene Fahrzeuge (wegen des h\u00f6heren Gewichts von Batteriepaketen bzw. Brennstoffzellen). Eine gewichtbasierte Steuer ist deshalb aus \u00f6kologischer Sicht weniger sinnvoll und zu wenig differenzierend. Es k\u00f6nnte sich somit ergeben, dass ein potentes, leichtes Sportauto die gleiche Steuer bezahlen m\u00fcsste wie ein durchschnittlich motorisierter Kleinwagen. Das w\u00e4re mit Blick auf die Zielsetzungen dieser Revision nicht sachgerecht. Das Gesamtgewicht kommt deshalb nicht als alleinige Bemessungsgrundlage f\u00fcr Personenwagen in Frage. In Kombination mit einer \u00f6kologisch (stark) differenzierenden zweiten Bemessungskomponente k\u00f6nnte dem Gesamtgewicht aber durchaus eine Bedeutung zukommen.\n</p><h4>\n3.5.4. Leistung\n</h4><p>\n\tDie Motorleistung eines Fahrzeugs ist f\u00fcr alle Antriebsarten verf\u00fcgbar und wird entweder in Pferdest\u00e4rken (PS) oder Kilowatt (kW) angegeben. Allerdings ist die (nur kurzfristig) verf\u00fcgbare Maximalleistung eines Elektrofahrzeugs deutlich h\u00f6her als bei fossil betriebenen Fahrzeugen. Zudem ist bei Elektrofahrzeugen im Fahrzeugausweis lediglich die h\u00f6chste Nutzleistung (= Maximalleistung) und nicht die Dauerleistung (30-Minuten-Leistung) eingetragen. Bei Ber\u00fccksichtigung der kurzfristigen Maximalleistung als Bemessungsgrundlage w\u00fcrden deshalb elektrische Fahrzeuge oft deutlich h\u00f6here Steuern bezahlen m\u00fcssen als vergleichbare Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor. Zur Realisierung einer \u00f6kologischen Differenzierung innerhalb der Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor k\u00f6nnte die Maximalleistung als Bemessungsgrundlage hingegen einen Beitrag leisten. Allerdings ist die Leistung keine geeignete Bemessungsgrundlage, um \u00f6kologische Antriebe zu f\u00f6rdern. Negativ zu werten ist auch der Umstand, dass die Motorleistung relativ einfach \u00fcber die Fahrzeug-Software manipuliert werden kann.\n</p><h4>\n3.5.5. CO\u2082-Ausstoss, Energieverbrauch\n</h4><p>\n\tDie Verwendung des CO\u2082-Ausstosses oder des Energieverbrauchs als Bemessungsgrundlage f\u00fchrt bei einer Zunahme der Zahl von emissionsfrei angetriebenen Fahrzeugen zu einer Reduktion der Steuereinnahmen. Dies widerspricht dem Grundsatz der Ertragsneutralit\u00e4t. Insbesondere der CO\u2082-Wert ist nur in Kombination mit anderen Steuerfaktoren als Bemessungsgrundlage sowie verbunden mit einer laufenden Anpassung der Steuertarife praktikabel. Der \u00abg CO\u2082/km\u00bb-Wert und Angaben zum Energieverbrauch sind zudem nicht f\u00fcr alle Fahrzeuge vorhanden und vor allem nicht im Fahrzeugausweis hinterlegt. Je nach Jahrgang des Fahrzeugs wurden die Angaben zudem mittels unterschiedlichen Messverfahren erhoben, womit die Werte zwischen Fahrzeugen nur bedingt vergleichbar sind. Dies erweist sich f\u00fcr den Vollzug als nicht praktikabel. Deshalb kommen diese Faktoren als Bemessungsgrundlagen nicht infrage.\n</p><h3>\n3.6. Vergleich zur Entwicklung in anderen Kantonen\n</h3><p>\n\tDie kantonalen Verkehrsabgaben pr\u00e4sentieren sich in der Regel als j\u00e4hrlich geschuldete Steuern f\u00fcr mit kantonalen Kontrollschildern versehene Motorfahrzeuge und Anh\u00e4nger. Seit einiger Zeit kommt den kantonalen Strassenverkehrssteuern auch eine Rolle als potenzielles F\u00f6rder- und Lenkungsinstrument f\u00fcr energieeffiziente Fahrzeuge zu. Die Kantone gehen dabei teilweise unterschiedlich vor.\n</p><p>\n\tBei den diversen \u00c4nderungen in den letzten Jahren zeigen sich folgende Trends:\n</p><ul>\n\t<li>\n\tKantone mit Bemessungsgrundlage \u00abGewicht\u00bb bleiben bei dieser Bemessungsgrundlage. Das mittlere Gewicht der Fahrzeuge nimmt tendenziell leicht zu; dadurch sind auch die Ertr\u00e4ge aus der Strassenverkehrssteuer konstant bis leicht steigend. Zudem ist das Gewicht als Bemessungsgrundlage auch f\u00fcr emissionsfreie Antriebe geeignet. Da das Gewicht allerdings nur sehr schwach \u00f6kologisch differenziert, werden oft begleitende Massnahmen eingef\u00fchrt;\n\t</li>\n\t<li>\n\tKantone mit Bemessungsgrundlage Hubraum stehen unter Zugzwang und wechseln zu anderen Systemen. Kantone, die ihre Strassenverkehrssteuer bereits revidiert haben oder im Begriff stehen, dies zu tun, wechseln meist auf Steuersysteme mit mehr als einer Bemessungsgrundlage. Dies ist mit dieser Vorlage nun auch f\u00fcr den Kanton Glarus vorgesehen.\n\t</li>\n</ul><h3>\n3.7. Verwendung der Ertr\u00e4ge aus den Strassenverkehrssteuern\n</h3><p>\n\tDer Ertrag aus den Strassenverkehrssteuern belief sich f\u00fcr den Kanton Glarus im Jahr 2024 auf rund 10,57 Millionen Franken (nach Abzug der Gemeindebeitr\u00e4ge). Dies entspricht rund der H\u00e4lfte der Gesamteinnahmen im Strassenverkehr von rund 22,27 Millionen Franken (enthalten zus\u00e4tzlich die Ertr\u00e4ge aus der Mineral\u00f6lsteuer, der Leistungsabh\u00e4ngigen Schwerverkehrsabgabe sowie den spezifischen kantonalen Bausteuern). Diese wurden unter anderem zur Finanzierung des Aufwandes f\u00fcr den Strassenverkehr (rund 10,1 Mio. Fr.), der Liegenschaften des Strassenunterhalts (6121 Fr.) und des Unterhalts der Kantonsstrassen (rund 6,3 Mio. Fr.) verwendet.\n</p><h2>\n4. Neue zukunftsgerichtete Strassenverkehrssteuern f\u00fcr den Kanton Glarus\n</h2><h3>\n4.1. Steuerrechtliche Rahmenbedingungen\n</h3><p>\n\tDie Kantonsverfassung verlangt in Artikel 50 Absatz 3, dass das Gesetz Art und Umfang von Steuern zu bestimmen habe. Der Gesetzgeber selber hat somit die wesentlichen Elemente einer staatlichen Abgabe festzulegen. Dazu geh\u00f6ren namentlich der Kreis der Abgabepflichtigen, der Gegenstand (den abgabebegr\u00fcndenden Sachverhalt) sowie die H\u00f6he der Abgabe in den Grundz\u00fcgen.\n</p><p>\n\tDie Strassenverkehrssteuern stellen gem\u00e4ss geltendem Recht eine sogenannte Zweck- bzw. Kostenanlastungssteuer dar. Denn deren Ertr\u00e4ge sind zur Deckung der mit dem Strassenverkehr zusammenh\u00e4ngenden Kosten zu verwenden (s. Art. 10 Abs. 1 EG SVG). Zudem wird die Steuer einer besonderen Gruppe von Personen (Nutzern von Motorfahrzeugen) auferlegt, die zu bestimmten Aufwendungen des Staates (Bau und Unterhalt von Strasseninfrastruktur) eine n\u00e4here Beziehung aufweisen als die Gesamtheit der Steuerpflichtigen. Sie erhalten f\u00fcr ihre Abgaben eine konkrete Gegenleistung (das Recht, die \u00f6ffentlichen Strassen zu ben\u00fctzen). Die Strassenverkehrssteuern entsprechen demzufolge einer Nutzungsabgabe. Es handelt sich zudem um eine Objektsteuer, die nicht auf die wirtschaftliche Leistungsf\u00e4higkeit der Steuerpflichtigen abstellt, sondern auf das Vorliegen eines bestimmten Steuerobjektes.\n</p><p>\n\tDie Kantone sind in der Ausgestaltung des kantonalen Steuerrechts weitgehend frei. Die Beschr\u00e4nkungen durch das Bundesverfassungsrecht sind geringf\u00fcgig: So sind die Kantone namentlich gehalten, die dem Bund in Artikel 134 der Bundesverfassung vorbehaltenen Steuerobjekte nicht auch noch mit gleichartigen kantonalen Steuern zu belasten. Gem\u00e4ss Artikel 105 Absatz 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) des Bundes bleibt den Kantonen das Recht zur Besteuerung der Fahrzeuge gewahrt. Frei sind die Kantone auch, wie sie die Ertr\u00e4ge aus der Besteuerung von Motorfahrzeugen verwenden wollen. Zu beachten sind hierbei immerhin die allgemein geltenden Verfassungsgrunds\u00e4tze.\n</p><h3>\n4.2. Umsetzung des Auftrages des Landrates im Recht\n</h3><p>\n\tDas geltende kantonale Recht im Bereich des Strassenverkehrs (insbesondere das EG SVG) und damit auch der Verkehrssteuern ist zu einem grossen Teil veraltet und revisionsbed\u00fcrftig. Anl\u00e4sslich des Projekts zur Verwesentlichung der Rechtsetzung im Jahr 2013 wurde denn auch festgehalten, dass die Bestimmungen des gesamten kantonalen Strassenverkehrsrechts \u00fcber alle Stufen zersplittert und nicht adressatengerecht arrangiert, mitunter unpr\u00e4zis oder kompliziert redigiert und zum Teil inhaltlich schlecht abgestimmt seien. Zudem seien einander widersprechende Bestimmungen auf verschiedenen Erlassstufen zu beklagen. Gelegentlich w\u00fcrden unn\u00f6tigerweise auch Selbstverst\u00e4ndlichkeiten geregelt.\n</p><p>\n\tDer nachstehende Auszug aus der kantonalen Gesetzessammlung zeigt die Vielzahl von Erlassen des geltenden Rechts im Bereich des Strassenverkehrs.\n</p><p>\n\t<em>Abbildung 3. Auszug kantonale Gesetzessammlung</em>\n</p><p class=\"has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img\"><img src=\"https://www.landsgemeinde.gl.ch/storage/6c453c943cd8172a10c80f8a631cf292458c829237cc4d3e34253dcef97f15e1\" class=\"lazyload-alt\" width=\"605px\" height=\"199px\">\n</p><p>Angesichts des absehbar grossen Aufwandes hatte der Regierungsrat damals darauf verzichtet, diese M\u00e4ngel im Rahmen der Verwesentlichung der Rechtsetzung zu beheben. Vor diesem Hintergrund entschied sich der Regierungsrat nun, die sich jetzt bietende Gelegenheit zu nutzen und die betroffenen Erlasse \u2013 soweit n\u00f6tig und sinnvoll \u2013 einer Totalrevision zu unterziehen. Daraus ergab sich, dass der Hauptteil des EG SVG, der die Strassenverkehrsabgaben betrifft, in einen neuen, eigenen Erlass zu \u00fcberf\u00fchren ist: das vorliegende Gesetz \u00fcber die Strassenverkehrsabgaben. Im Interesse der Kontinuit\u00e4t wurden jene Bestimmungen des EG SVG materiell \u00fcbernommen, die sich in der Praxis bisher bew\u00e4hrt hatten. Der verbleibende Rest des kantonalen Strassenverkehrsrechts (regierungsr\u00e4tliche Verordnung zum Strassenverkehrsrecht und zu den Strassenverkehrsabgaben) soll auf seine heutige Relevanz und Regelungsstufe \u00fcberpr\u00fcft und allenfalls noch angepasst werden. Dies soll bis zum geplanten Inkrafttreten des Gesetzes \u00fcber die Strassenverkehrsabgaben erfolgen.\n</p><p>\n\tIn das neue Gesetz \u00fcber die Strassenverkehrsabgaben sollen auch einige, wichtige Bestimmungen aufgenommen werden, die bisher in der landr\u00e4tlichen Verordnung \u00fcber den Strassenverkehr aufgef\u00fchrt waren. Sie erfahren damit ein gesetzgeberisches bzw. demokratisches Upgrade. Bestimmungen von untergeordneter Bedeutung sollen hingegen auf Stufe der regierungsr\u00e4tlichen Verordnung geregelt werden. Das Ziel war, dass es in diesem Zusammenhang nur noch die zwei Erlassstufen Gesetz und regierungsr\u00e4tliche Verordnung geben wird. Die Zwischenstufe der landr\u00e4tlichen Verordnung kann im Interesse einer Verschlankung und Verwesentlichung der Rechtsetzung vermieden werden. Demzufolge wird die landr\u00e4tliche Verordnung \u00fcber den Strassenverkehr aufgehoben, sofern die Landsgemeinde dem vorliegenden Gesetzentwurf zustimmt.\n</p><p>\n\tWie unter Ziffer 3.3 erl\u00e4utert, soll das Hauptaugenmerk der Revision der glarnerischen Strassenverkehrssteuern auf jenen Fahrzeugkategorien liegen, die in Bezug auf ihre Best\u00e4nde am gr\u00f6ssten sind und bisher nach Hubraum besteuert wurden (d. h. Personenwagen, Schwerer Personenwagen, Leichter Motorwagen, Kleinbus, Lieferwagen, Traktor, Landwirtschaftlicher Traktor, Motorrad, Leichtmotorfahrzeug, Kleinmotorfahrzeug, Dreir\u00e4driges Motorfahrzeug, Motorschlitten). Insbesondere jene weniger gewichtigen bzw. zahlenm\u00e4ssig geringer ins Gewicht fallenden Steuerobjekte, die bisher im Anhang zur landr\u00e4tlichen Verordnung \u00fcber den Strassenverkehr geregelt waren, sollen grunds\u00e4tzlich weiterhin nach Massgabe derselben Bemessungsfaktoren besteuert werden, allerdings unter Anpassung an die seit 1992 eingetretene Entwicklung der Konsumentenpreise (d. h. konkret Erh\u00f6hung im Umfang von rund 20\u2009%).\n</p><h3>4.3. Externe Unterst\u00fctzung </h3><p>Zur Unterst\u00fctzung und Beratung der kantonalen Projektgruppe, namentlich bei der Evaluierung von auf den Kanton Glarus zugeschnittenen Steuermodellen sowie im Zusammenhang mit der Modellierung des Steuerertragsziels in Abh\u00e4ngigkeit der jeweiligen Steuerbemessungsfaktoren, wurde eine auf solche Fragen spezialisierte Firma beigezogen. Die nachfolgend zu er\u00f6rternden drei Steuervarianten f\u00fcr die bisher nach Hubraum besteuerten Personenwagen (als gr\u00f6sste Kategorie von Fahrzeugen) sind das Ergebnis der gemeinsamen Erarbeitung.\n</p><h3>4.4. Varianten der Bemessungsgrundlage</h3><h4>4.4.1. Variante 1: Gesamtgewicht als alleinige Bemessungsgrundlage</h4><p>Das Gesamtgewicht ist f\u00fcr alle Antriebsarten verf\u00fcgbar und technologieneutral. Es ist eine einfache und nachvollziehbare Bemessungsgrundlage und vermag Steuerertr\u00e4ge langfristig zu sichern. Ausserdem korreliert das Gesamtgewicht mit der Beanspruchung und Sch\u00e4digung der Strasseninfrastruktur. Es benachteiligt jedoch elektrisch aufladbare Fahrzeuge sowie Wasserstoffantriebe (wegen des Mehrgewichts von Batteriepaketen bzw. Brennstoffzellen). Zwischen kleinen und grossen Personenwagen ist das Gesamtgewicht ausserdem nur um einen Faktor 2 bis maximal 3 verschieden: Eine gesamtgewichtsbasierte Steuer ist deshalb \u00f6kologisch wie auch fiskalisch nur wenig differenzierend. Wenn ein Automodell in einer energieeffizienten, wenig motorisierten und in einer ineffizienten, sportlich motorisierten Variante erh\u00e4ltlich ist, w\u00e4re die Steuer mit dem Gesamtgewicht bei beiden Fahrzeugen \u00e4hnlich hoch. Teure, stark motorisierte Fahrzeuge wie Sportwagen verf\u00fcgen zudem h\u00e4ufig nicht \u00fcber ein h\u00f6heres Gesamtgewicht als ein durchschnittliches Fahrzeug. Somit zahlt der Sportwagen mit dem Gesamtgewicht als Bemessungsgrundlage trotz des hohen Kaufpreises nicht h\u00f6here Steuern (fiskalisch regressive Besteuerung).\n</p><h4>4.4.2. Variante 2: Kombination Gesamtgewicht und Hubraum</h4><p>Weil batterieelektrische Fahrzeuge \u00fcber keinen Hubraum verf\u00fcgen und damit auf dem Hubraum keine Steuer bezahlen w\u00fcrden, sind f\u00fcr eine sinnvolle Umsetzung zwei Ans\u00e4tze denkbar. Bei der ersten Variante w\u00fcrde der zu erzielende Steuerertrag zu \u00e4hnlichen Teilen aus dem Gesamtgewicht und dem Hubraum gesch\u00f6pft. Mangels Hubraum w\u00fcrden Elektrofahrzeuge im Durchschnitt tiefere Steuern zahlen als Verbrenner. Deshalb m\u00fcssten die Steuertarife bei einer Zunahme der Elektrofahrzeuge periodisch erh\u00f6ht werden. Dies verkompliziert den Vollzug und schw\u00e4cht die Akzeptanz bei den Steuerpflichtigen. Weil elektrische Fahrzeuge tiefer besteuert werden, erg\u00e4be sich eine Lenkungswirkung zugunsten \u00f6kologischer Antriebe.\n</p><p>Bei der zweiten Variante w\u00fcrde prim\u00e4r das Gesamtgewicht besteuert (ohne technischen Ausgleich wegen des Mehrgewichts). Der Beitrag des (nicht technologieneutralen) Hubraums an die Ertr\u00e4ge w\u00e4re dabei geringer als bei Variante 1, erh\u00f6hte jedoch die Steuer bei den Verbrennerfahrzeugen leicht und gew\u00e4hrleistet damit, dass elektrische Fahrzeuge trotz Mehrgewicht durchschnittlich gleich hoch besteuert werden wie Verbrenner. Damit w\u00e4ren die Ertr\u00e4ge langfristig gesichert, bei gleichzeitig einfachem Vollzug. Die \u00f6kologische Lenkungswirkung w\u00e4re gering. Das Steuersystem w\u00e4re im Vergleich zu heute deutlich regressiver.\n</p><h4>4.4.3. Variante 3: Kombination Gesamtgewicht und Leistung</h4><p>Die Leistung eines Motorfahrzeugs ist wie das Gesamtgewicht f\u00fcr alle Antriebsarten verf\u00fcgbar, erm\u00f6glicht einen einfachen Vollzug und ist \u00e4hnlich wie der Hubraum eine fiskalisch progressive Bemessungsgrundlage, wodurch eine Besteuerung nach Gewicht und Leistung fiskalisch progressiver ist als eine reine Gewichtsbesteuerung (teurere Fahrzeuge werden in einem progressiven System st\u00e4rker besteuert). In Kombination mit dem Gesamtgewicht kann die Bemessungsgrundlage Leistung die Ertr\u00e4ge langfristig sichern.\n</p><p>Allerdings ist die sogenannte Normleistung eines Elektrofahrzeugs (entspricht der kurzfristigen Maximalleistung) analog zum Gesamtgewicht deutlich h\u00f6her und nur bedingt mit der Leistung eines Autos mit Verbrennungsmotor vergleichbar. Bei Ber\u00fccksichtigung der Normleistung als Bemessungsgrundlage w\u00fcrden elektrische Fahrzeuge oft deutlich h\u00f6here Steuern bezahlen m\u00fcssen als vergleichbare Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor. Ohne Ausgleich dieser Mehrleistung von elektrischen Fahrzeugen (sowie ebenfalls des Mehrgewichts) w\u00e4re diese Variante deshalb nicht sinnvoll, um \u00f6kologische Antriebe zu f\u00f6rdern. Ausserdem kann die Leistung bei \u00e4hnlichen Fahrzeugmodellen stark variieren, wodurch die Bemessungsgrundlage weniger robust ist als das Gesamtgewicht oder der Hubraum.\n</p><h3>\n4.5. Variantenentscheid\n</h3><p>\n\tUnter Ber\u00fccksichtigung der zu beachtenden Leitprinzipien (s. Ziff. 3.4), namentlich zur Gew\u00e4hrleistung der Ertragsneutralit\u00e4t und der Ertragsstabilit\u00e4t, entspricht die Variante 3 (Gewicht und Leistung) den Bed\u00fcrfnissen des Kantons Glarus am besten. Denn das Gesamtgewicht und die Leistung bleiben bei einem durchschnittlichen Fahrzeug auch in Zukunft stabil. Damit sind die Fiskalertr\u00e4ge langfristig gesichert. Die Wahl von zwei zu kombinierenden Bemessungsgrundlagen f\u00fchrt wegen der Diversifizierung zu einem stabileren Steuersystem.\n</p><p>\n\tDie Variante 1 (Gesamtgewicht) wurde deshalb verworfen, weil sie keine \u00f6kologische Lenkungswirkung entfaltet und im Vergleich zur heutigen Situation mit der progressiven Hubraumbesteuerung zu einem regressiven Steuersystem f\u00fchren w\u00fcrde. Bei der Variante 2 (Gewicht und Hubraum) stellt sich das Problem, dass es mit der zunehmenden Elektrifizierung zunehmend zu Steuerausf\u00e4llen k\u00e4me. Der Regierungsrat m\u00fcsste ein Monitoring implementieren und periodisch die Ausf\u00e4lle mittels einer Anpassung des Steuertarifs kompensieren. Ausserdem weist dieses Steuersystem fast keine \u00f6kologisierenden Effekte auf.\n</p><h2>\n5. Detaillierte Darstellung der neuen Steuer f\u00fcr Personenwagen\n</h2><p>\n\tF\u00fcr die Personenwagen-Verkehrssteuer in der Variante 3 wurde eine anteilm\u00e4ssige Aufteilung der Steuer auf 70 Prozent Gewicht und 30 Prozent Leistung gew\u00e4hlt, um ein m\u00f6glichst stabiles Steuersystem sowie eine \u00e4hnliche Steuerprogression wie heute mit der hubraum-basierten Steuer zu erreichen. Mit dieser Aufteilung wird die Mehrheit der Ertr\u00e4ge (berechnet f\u00fcr die Flotte per 1. Januar 2025) durch die stabile und zuverl\u00e4ssige Bemessungsgrundlage Gesamtgewicht erzielt, was dem Steuersystem eine hohe Robustheit verschafft. Mit der Ber\u00fccksichtigung der Leistung kann zus\u00e4tzlich der fiskalisch progressive Charakter der heutigen Hubraumsteuer zumindest teilweise in das neue Steuersystem \u00fcberf\u00fchrt werden. Ausserdem zeichnet sich das Modell durch folgende Eckwerte und Merkmale aus:\n</p><p>a. Die Teil-Verkehrssteuer auf das Gesamtgewicht betr\u00e4gt linear 0.131 Fr./kg. F\u00fcr das antriebstechnische Mehrgewicht bei elektrischen Fahrzeugen soll der Regierungsrat (mittels Verordnung) einen Ausgleich von maximal 30 Prozent gew\u00e4hren k\u00f6nnen; vorgesehen sind konkret 20 Prozent f\u00fcr BEV und FCEV sowie 10 Prozent f\u00fcr PHEV.<br>b. Die Teil-Verkehrssteuer auf die Leistung betr\u00e4gt linear 0.93 Fr./kW. F\u00fcr die antriebstechnische Mehrleistung bei elektrischen Fahrzeugen soll der Regierungsrat einen Ausgleich von maximal 30 Prozent gew\u00e4hren k\u00f6nnen, konkret 30 Prozent f\u00fcr BEV und FCEV sowie 15 Prozent f\u00fcr PHEV.<br>c. F\u00fcr die alternativ angetriebenen BEV und FCEV soll aus Gr\u00fcnden der \u00d6kologisierung der Steuer f\u00fcr die Jahre 2027\u20132030 ein Steuerrabatt von 25 Prozent gew\u00e4hrt werden.<br>d. Die gem\u00e4ss geltendem Recht gew\u00e4hrten Boni in Abh\u00e4ngigkeit der Energie-Etikette werden mit Inkrafttreten des neuen Rechts aufgehoben und abgeschafft, genauso wie die Pflicht zur Bezahlung eines Malus f\u00fcr \u00abun\u00f6kologische\u00bb Fahrzeuge. Das Bonus-Malus-System bew\u00e4hrte sich nicht. Es vermag den Kaufentscheid kaum zu beeinflussen und erzielt somit nur eine geringe Wirkung. Im Vergleich dazu ist der administrative Aufwand (zu) hoch.</p><ol>\n</ol><p>\n\tRein elektrisch oder mit Brennstoffzellen betriebene Fahrzeuge (BEV und FCEV) werden mit der neuen Grundsteuer (ohne Rabatt) durchschnittlich \u00e4hnlich hohe Steuern bezahlen wie Verbrennerfahrzeuge. Sie profitieren w\u00e4hrend einer \u00dcbergangsphase von einer Rabattierung und zahlen damit w\u00e4hrenddessen durchschnittlich eine tiefere Steuer. Damit ist auch die \u00f6kologische Lenkungswirkung w\u00e4hrend dieser \u00dcbergangsphase noch zu einem gewissen Teil vorhanden. Die heutige Steuerbefreiung f\u00fcr elektrische Fahrzeuge f\u00e4llt mit Inkrafttreten des neuen Rechts weg. Das Rabattsystem wird bis Ende 2030 zu leichten Steuerausf\u00e4llen f\u00fchren. Diese werden jedoch unter 0,5 Millionen Franken pro Jahr bleiben und durch die in der j\u00fcngeren Zeit aufgelaufenen Malus-\u00dcbersch\u00fcsse ausgeglichen.\n</p><p>\n\tMit dem Systemwechsel bezahlen elektrisch betriebene Personenwagen h\u00f6here Steuern als heute, waren sie doch bisher g\u00e4nzlich steuerbefreit. Personenwagen mit einer Steuer von heute zwischen 200 und 600 Franken werden tendenziell \u00e4hnlich hoch besteuert wie heute, w\u00e4hrend hoch besteuerte Fahrzeuge (\u00fcber 600 Fr.) k\u00fcnftig eher tiefere Steuern bezahlen werden.\n</p><p><em>Abbildung 4. Auswirkung der Reform auf die Steuerlast \u2013 Anteile der Fahrzeuge mit h\u00f6herer, tieferer und ungef\u00e4hr gleichbleibender Steuerlast</em>\n</p><p class=\"has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img\"><em></em><img src=\"https://www.landsgemeinde.gl.ch/storage/97d918d7465786ea2b30a641f0e2768f44983166d1261791cd9df6375b903cd9\" class=\"lazyload-alt\" width=\"2048px\" height=\"976px\"><span></span>\n</p><p>Die nachfolgende Tabelle zeigt einen Vergleich der bisherigen und der neuen Personenwagen-Verkehrssteuern gem\u00e4ss Variante 3 f\u00fcr h\u00e4ufig verkaufte Fahrzeugmodelle (jeweils zwei Modelle mit Benzin- oder Dieselmotor und zwei mit Elektromotor) je Fahrzeugkategorie.\n</p><p><em>Tabelle 2. Steuervergleich bisheriges und neues Steuermodell (Betr\u00e4ge in Fr.)</em>\n</p><p><em></em>\n</p><p class=\"has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img\"><img src=\"https://www.landsgemeinde.gl.ch/storage/109497ca220da6a1af00711597508947a12bc9ffc77ab1525fea42649d6397a3\" class=\"lazyload-alt\" width=\"1211px\" height=\"1032px\">\n</p><h2>6. Revision des Steuersystems f\u00fcr weitere Fahrzeugkategorien</h2><p>Neuerungsbedarf besteht nicht nur bei den Personenwagen, sondern auch bei jenen anderen Fahrzeugkategorien, die ebenfalls nach dem Hubraum besteuert werden (s. \u00dcbersicht in Ziff. 3.3).\n</p><h3>\n6.1. Motorwagen, Lieferwagen, Kleinbusse, Traktoren\n</h3><p>\n\tF\u00fcr die Fahrzeugkategorien Motorwagen (umgangssprachlich: Wohnmobile), Lieferwagen, Kleinbusse sowie Traktoren soll neu einzig das Gesamtgewicht als Bemessungsgrundlage herangezogen werden. Der Wechsel soll so ausgestaltet werden, dass die Steuer pro Fahrzeugkategorie f\u00fcr den Fahrzeugbestand per 1. Januar 2025 m\u00f6glichst unver\u00e4ndert bleibt (Grundsatz der Ertragsneutralit\u00e4t). Gleichzeitig soll versucht werden, die Anzahl der unterschiedlichen Steuersysteme m\u00f6glichst gering zu halten. Vor diesem Hintergrund wurde ein konzeptionell einheitliches Steuersystem erarbeitet, das jedoch bei gewissen Fahrzeugkategorien unterschiedliche Steuertarife vorsieht:\n</p><ul>\n\t<li>\n\tleichte und schwere Motorwagen, Lieferwagen, Kleinbusse: 0.141 Fr./kg Gesamtgewicht;\n\t</li>\n\t<li>\n\tgewerbliche Traktoren: 0.059 Fr./kg Gesamtgewicht;\n\t</li>\n\t<li>\n\tlandwirtschaftliche Traktoren: 0.021 Fr./kg Gesamtgewicht.\n\t</li>\n</ul><p>\n\tF\u00fcr gewerbliche und landwirtschaftliche Traktoren wurde mit R\u00fccksicht auf die grossen Unterschiede im bisherigen Steuersystem wie heute je ein unterschiedlicher Steuertarif festgelegt. Der mittlere Betrag der bisherigen und der neuen Verkehrssteuer bleibt dadurch bei beiden Fahrzeugkategorien etwa gleich. Es kann aber im Einzelfall vorkommen, dass sich der Steuerbetrag f\u00fcr ein spezifisches Fahrzeug im Vergleich zu heute erheblich ver\u00e4ndern kann, selbst wenn der durchschnittliche Ertrag bei der betreffenden Fahrzeugkategorie ungef\u00e4hr gleich bleibt. Dies betrifft beispielsweise schwach motorisierte Ausf\u00fchrungen mit geringem Hubraum, aber hohem Gewicht.\n</p><p>\n\tFahrzeuge mit elektrischem Antrieb haben wegen des Mehrgewichts der Batterie (betrifft wiederum auch die Brennstoffzellen) ein erh\u00f6htes Gesamtgewicht im Vergleich zu gleich motorisierten Fahrzeugvarianten mit Verbrennungsmotor. Deshalb soll, analog zur Regelung bei den Personenwagen, ein technischer Ausgleich in der H\u00f6he von 20 Prozent bzw. 10 Prozent f\u00fcr Plug-in-Hybride sowie ein Rabattsystem f\u00fcr vier Jahre vorgesehen werden.\n</p><h3>\n6.2. Motorr\u00e4der, Kleinmotorr\u00e4der, Leicht-, Klein- und dreir\u00e4drige Motorfahrzeuge, Motorschlitten\n</h3><p>\n\tDie Besteuerung der Fahrzeugkategorien Motorr\u00e4der, Kleinmotorr\u00e4der, Leicht-, Klein- und dreir\u00e4drigen Motorfahrzeuge sowie Motorschlitten basiert aktuell ebenfalls auf dem Hubraum. Die k\u00fcnftige Steuer soll hingegen auf der Leistung fussen. Das neue Steuersystem beruht auf f\u00fcnf Stufen. Mit der Umstellung auf die Leistung m\u00fcssen folglich nur die Kriterien zur Einteilung in diese Stufen angepasst werden. Es wurden folgende Schwellen zur Einteilung erarbeitet, um die Gesamtertr\u00e4ge \u00fcber diese Fahrzeugkategorien hinweg konstant zu halten (Gew\u00e4hrleistung der Ertragsneutralit\u00e4t):\n</p><ul>\n\t<li>\n\tbis 4 kW: 45 Fr.;\n\t</li>\n\t<li>\n\t4,1\u20139 kW: 90 Fr.;\n\t</li>\n\t<li>\n\t9,1\u201318 kW: 100 Fr.;\n\t</li>\n\t<li>\n\t18,1\u201327 kW: 120 Fr.;\n\t</li>\n\t<li>\n\tab 27,1 kW: 140 Fr.\n\t</li>\n</ul><p>\n\tGleich wie beim Steuersystem der Motorwagen, Lieferwagen, Kleinbusse und Traktoren wird die Ertragsneutralit\u00e4t nicht f\u00fcr jede Fahrzeugkategorie einzeln gegeben sein, aber immerhin f\u00fcr alle Fahrzeugkategorien zusammen. Insbesondere die Leichtmotorfahrzeuge (\u00abMicro-Cars\u00bb) bezahlen heute durchschnittlich tiefere Steuern, da der Anteil elektrischer Fahrzeuge in dieser Fahrzeugkategorie hoch ist und elektrische Fahrzeuge noch von der Steuer befreit sind. Der durchschnittliche Steuerertrag von heute 40 Franken wird bei den Leichtmotorfahrzeugen k\u00fcnftig bei durchschnittlich 90 Franken liegen.\n</p><p>\n\tAuch bei diesen Fahrzeugarten soll der Mehrleistung von elektrischen Antrieben (und solchen mit Brennstoffzellen) mit einem technischen Ausgleich von maximal 30 Prozent sowie mit einem Rabatt \u00fcber vier Jahre Rechnung getragen werden.\n</p><h3>\n6.3. Besondere Fahrzeugkategorien und Anh\u00e4nger\n</h3><p>\n\tNeben den vorstehend beschriebenen Fahrzeugkategorien gibt es noch etliche, die mengenm\u00e4ssig nicht ins Gewicht fallen. Die Besteuerungsgrundlagen dieser eher exotischen Fahrzeugkategorien soll grunds\u00e4tzlich keine \u00c4nderung erfahren. Allerdings wird der Tarif an die zwischenzeitlich eingetretene Teuerung von rund 20 Prozent angepasst.\n</p><h2>\n7. Erl\u00e4uterungen zu den einzelnen Bestimmungen\n</h2><h3>\n7.1. Gesetz \u00fcber die Strassenverkehrsabgaben\n</h3><h4>\nErlasstitel und Ingress\n</h4><p>\n\tDas Abgaberecht im Bereich des Strassenverkehrs soll k\u00fcnftig in einem eigenen Gesetz geregelt werden. Der Titel tr\u00e4gt dieser Absicht Rechnung. Als Legalabk\u00fcrzung wird \u00abStrVAG\u00bb vorgesehen. Im Ingress wird auf die einschl\u00e4gige Erm\u00e4chtigung zum Erlass von kantonalen Steuern in der Kantonsverfassung und im Bundesrecht Bezug genommen.\n</p><h4>Artikel 1; Gegenstand</h4><p>Das Thema des betreffenden Gesetzes wird deklariert und abgegrenzt: Regelungsgegenstand sind Steuern und Geb\u00fchren im Bereich des Strassenverkehrs.\n</p><h4>Artikel 2; Zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde</h4><p>Praxisgem\u00e4ss (seit dem Projekt \u00abVerwesentlichung der kantonalen Rechtsetzung\u00bb) legt der Regierungsrat die sachlichen Zust\u00e4ndigkeiten der Vollzugsbeh\u00f6rden selber fest, und zwar mittels Bestimmungen in einer Verordnung. Vorgesehen als Vollzugsbeh\u00f6rde ist das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Glarus.\n</p><h4>Artikel 3; Steuersubjekt</h4><p>Aus Gr\u00fcnden der Rechtssicherheit sollen die Rechtsbegriffe klarer als bisher definiert und im ganzen Erlass einheitlich verwendet werden. Dabei lehnt man sich an die anerkannten Begriffe der allgemeinen Steuer\u00adpraxis an.\n</p><h4>Artikel 4; Mitwirkungspflichten der Steuersubjekte</h4><p>Die massgeblichen tats\u00e4chlichen Informationen zur Erhebung der Strassenverkehrssteuern sind f\u00fcr die zust\u00e4ndige Veranlagungsbeh\u00f6rde in der Regel aus amtlichen Quellen erschliessbar. Trotzdem sind Situationen denkbar, in denen die Beh\u00f6rde auf wahrheitsgem\u00e4sse Ausk\u00fcnfte der potenziell steuerpflichtigen Personen angewiesen ist, so zum Beispiel im Zusammenhang mit der Bestimmung des \u00abStandortes\u00bb eines Fahrzeugs (Ort, wo das Fahrzeug nach Gebrauch in der Regel f\u00fcr die Nacht abgestellt wird).\n</p><h4>Artikel 5; Steuerobjekt</h4><p>Ankn\u00fcpfungspunkt f\u00fcr die Besteuerung der Steuersubjekte ist der Betrieb eines Motorfahrzeugs oder Anh\u00e4ngers auf \u00f6ffentlichen Strassen. Wer also zum Beispiel sein Motorfahrzeug ausschliesslich auf seinem Privatgrundst\u00fcck oder auf dem in seinem Eigentum befindlichen Industrieareal bewegt, braucht weder ein Kontrollschild zu l\u00f6sen noch die kantonale Strassenverkehrssteuer zu bezahlen.\n</p><h4>Artikel 6; Ausnahmen von der Steuerpflicht</h4><p>Dem Legalit\u00e4tsprinzip im Abgaberecht gehorchend ist nicht nur die Steuerpflicht, sondern es sind auch die Ausnahmen davon auf formell-gesetzlicher Stufe zu regeln. In den Grundz\u00fcgen lehnt sich die k\u00fcnftige Regelung materiell an die aktuellen Bestimmungen in Artikel 8 EG SVG an. Gleichzeitig wird die Formulierung redaktionell gesch\u00e4rft und modernisiert. Motorfahrzeuge und Anh\u00e4nger von Kanton und Gemeinden sowie die Motorfahrzeuge und Anh\u00e4nger des konzessionierten fahrplanm\u00e4ssigen \u00f6ffentlichen Linienverkehrs werden von der Steuerpflicht befreit.\n</p><p>Auf die Besteuerung von Fahrr\u00e4dern (ohne Motor) soll im Kanton Glarus auch weiterhin verzichtet werden (die E-Bikes sollen gleichbehandelt werden). Die bisherige Bestimmung f\u00fcr Motorfahrr\u00e4der (Mofas) im Anhang zur landr\u00e4tlichen Verordnung \u00fcber den Strassenverkehr (Art. A1-1 Abs. 17) wird in Artikel 22 Absatz 12 des neuen Gesetzes \u00fcberf\u00fchrt, unter Anpassung des Tarifs an die zwischenzeitlich eingetretene Teuerung (von 15 auf 20 Fr.).\n</p><p>\u00dcbernommen wird auch die bisherige M\u00f6glichkeit, dass Personen mit Bewegungseinschr\u00e4nkungen ganz oder teilweise von der Steuerpflicht befreit werden k\u00f6nnen. Die Details wird der Regierungsrat in einer Verordnung regeln.\n</p><h4>Artikel 7; Steuerperiode</h4><p>Eine entsprechende Regelung auf Gesetzesstufe gab es bisher im Verkehrssteuerrecht nicht (vgl. aber z. B. Art. 48 des Steuergesetzes). Die bestehende Bestimmung in Artikel 2 der regierungsr\u00e4tlichen Verordnung zum Strassenverkehrsrecht und zu den Strassenverkehrsabgaben wird sinngem\u00e4ss in das neue Gesetz \u00fcberf\u00fchrt.\n</p><h5>Artikel 8; Beginn und Ende der Steuerpflicht</h5><p>Im geltenden Recht beschr\u00e4nkt man sich dazu auf das Wesentlichste; der betreffende Inhalt wird in das neue Gesetz \u00fcberf\u00fchrt. Der neue Artikel wird um weitere Bestimmungen erg\u00e4nzt, die sich bisher auf Stufe regierungsr\u00e4tliche Verordnung befanden. Diese sind materiell aber durchaus auf Gesetzesstufe zu regeln, weil sie Grundlegendes der Verkehrssteuern betreffen.\n</p><p>In \u00f6rtlicher Hinsicht kn\u00fcpft die Steuerpflicht an den \u00abStandort\u00bb an, der sich nach Artikel 77 der Verordnung \u00fcber die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV) bestimmt. Danach gilt als Standort der Ort, wo das Fahrzeug nach Gebrauch in der Regel f\u00fcr die Nacht abgestellt wird. In der Praxis erweist sich die Durchsetzung dieser Bestimmung und damit der \u00f6rtlichen Steuerpflicht als schwierig, insbesondere aus Gr\u00fcnden der Beweisf\u00fchrung.\n</p><h4>\nArtikel 9; Zahlungsverzug\n</h4><p>\n\tGem\u00e4ss Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe b des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) kann der Fahrzeugausweis auf angemessene Dauer entzogen werden, solange die Verkehrssteuern oder -geb\u00fchren des Halters nicht entrichtet sind. Das kantonale Recht f\u00fchrt diese bundesrechtliche Kann-Vorschrift aus und macht daraus eine zwingende Bestimmung. Die zust\u00e4ndige kantonale Beh\u00f6rde hat kein Ermessen mehr. Da es sich um einen Eingriff in verfassungsm\u00e4ssige Rechte handelt, ist eine Regelung auf formell-gesetzlicher Stufe n\u00f6tig. Auch die Grundz\u00fcge des Verfahrens sollen in diesem Artikel geregelt werden.\n</p><h4>\nArtikel 10; Nachzahlung und R\u00fcckerstattung\n</h4><p>\n\tAus Gr\u00fcnden der Rechtssicherheit soll auf Gesetzesstufe festgehalten werden, dass Steuerforderungen des Kantons wie auch Steuerguthaben der Steuersubjekte von Amtes wegen auszugleichen sind.\n</p><h4>\nArtikel 11; Verj\u00e4hrung\n</h4><p>\n\tDie Bestimmung \u00fcber die Verj\u00e4hrung von Anspr\u00fcchen aus dem kantonalen Strassenabgaberecht fand bisher ihre Rechtsgrundlage im Verordnungsrecht des Regierungsrates. Die Verj\u00e4hrungsfrist wird auf f\u00fcnf Jahre seit F\u00e4lligkeit festgesetzt.\n</p><h4>\nArtikel 12; Steuerinkasso und Ausf\u00fchrungsrecht\n</h4><p>\n\tDer Regierungsrat wird im Gesetz erm\u00e4chtigt, das N\u00e4here zu Spezialf\u00e4llen in Bezug auf Steuerobjekte (die bereits bisher auf Verordnungsstufe geregelt waren) sowie zur f\u00fcr die Bewirtschaftung der Strassenverkehrsabgaben zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde zu regeln. Wie bis anhin wird dies voraussichtlich das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt sein.\n</p><p>\n\tDer Regierungsrat wird zudem erm\u00e4chtigt, die Strassenverkehrssteuern an die Teuerung anpassen zu k\u00f6nnen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erf\u00fcllt sind.\n</p><h4>\nArtikel 13; Verwendung des Steuerertrages\n</h4><p>\n\tDer bew\u00e4hrte Schl\u00fcssel zur Verteilung des Steuerertrages zwischen Kanton (5/6) und Gemeinden (1/6) wird unver\u00e4ndert in das neue Recht \u00fcberf\u00fchrt. Entgegen dem Wortlaut des geltenden Rechts hat der Landrat von seiner Kompetenz, den Gemeindeanteil auf die drei Gemeinden aufzuschl\u00fcsseln, nicht Gebrauch gemacht. Es hat sich in der Folge eine bei den Gemeinden anerkannte Praxis entwickelt, die nun in den Grunds\u00e4tzen in einem neuen Absatz 3 explizit festgehalten wird.\n</p><h4>\nArtikel 14; Rechts\u00f6ffnungstitel\n</h4><p>\n\tMit der betreffenden Bestimmung wird klargestellt, dass in Rechtskraft erwachsene Steuer- und Geb\u00fchrenentscheide bzw. Rechnungen einen definitiven Rechts\u00f6ffnungstitel darstellen.\n</p><h4>\nArtikel 15; Strassenverkehrsgeb\u00fchren\n</h4><p>\n\tDie bisherige Bestimmung in Artikel 11 EG SVG wird inhaltlich in das neue Gesetz \u00fcbernommen und legitimiert in Form einer Delegationsbestimmung den Erlass eines bzw. die Beibehaltung des Geb\u00fchrentarifs, den der Regierungsrat erlassen hat. Die bestehende Verordnung \u00fcber die Geb\u00fchren im Strassenverkehr und in der Schifffahrt aus dem Jahr 2015 (StrGebV) bew\u00e4hrte sich. Eine inhaltliche \u00c4nderung ist nicht notwendig.\n</p><h4>\nArtikel 16; Grunds\u00e4tze [der Steuerbemessung]\n</h4><p>\n\tIm Sinne einer Grundsatzbestimmung werden die haupts\u00e4chlich angewendeten Steuerbemessungsfaktoren bezeichnet. Es sind dies entweder das Gesamtgewicht eines Fahrzeugs oder die Leistung. Da je nach Konstellation f\u00fcr eine sachgerechte Besteuerung auch Kombinationen von Faktoren umsetzbar sein m\u00fcssen, wird dies einleitend in Absatz 2 ebenfalls festgehalten. Schliesslich wird in Absatz 3 aus Gr\u00fcnden der Rechtssicherheit statuiert, dass der Gesetzgeber von diesen Grunds\u00e4tzen abweichen darf und soll, soweit dies wiederum aus sachlichen Gr\u00fcnden gerechtfertigt ist. Damit wird namentlich die rechtliche Basis f\u00fcr die gesonderte Besteuerung von mengenm\u00e4ssig eher weniger ins Gewicht fallenden, exotischeren Fahrzeugkategorien gem\u00e4ss Artikel 22 gelegt.\n</p><p>\n\tDie Gesetzesdelegation an den Regierungsrat in Absatz 4 erm\u00e4chtigt diesen, einen technischen Ausgleich f\u00fcr das Mehrgewicht bzw. die Mehrleistung von BEV, FCEV und PHEV zu gew\u00e4hren, allerdings beschr\u00e4nkt auf eine maximale Obergrenze von 30 Prozent. Die Details werden in einer regierungsr\u00e4tlichen Verordnung geregelt. Aus Gr\u00fcnden der Klarheit wird einleitend in Absatz 5 die Sonderregelung f\u00fcr die Wechsel- und H\u00e4ndlerschilder vorbehalten.\n</p><h4>\nArtikel 17; Personenwagen\n</h4><p>\n\tBei der Kategorie der Personenwagen handelt es sich um die gr\u00f6sste Fahrzeugflotte im Kanton. Gem\u00e4ss Artikel 11 Absatz 2 Verordnung \u00fcber die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) wird von Bundesrechts wegen unterschieden zwischen leichten Personenwagen (Motorwagen zum Personentransport mit h\u00f6chstens neun Sitzpl\u00e4tzen; Klasse M1 bis 3,5 t) und schweren Personenwagen (Motorwagen zum Personentransport mit h\u00f6chstens neun Sitzpl\u00e4tzen; Klasse M1 \u00fcber 3,5 t). Die Kleinbusse (leichte Motorwagen zum Personentransport mit mehr als neun Sitzpl\u00e4tzen; Klasse M2 bis 3,5 t) werden indes in Artikel 18 geregelt. Die verwendete Klasseneinteilung nach EU-Recht findet sich im Bundesrecht in Artikel 12 VTS abgebildet.\n</p><p>Diese Kategorien von Personenwagen sollen k\u00fcnftig nicht mehr gem\u00e4ss Hubraum, sondern nach ihrem Gesamtgewicht und der Leistung besteuert werden. Aufgrund einer Modellierung unter Ber\u00fccksichtigung des anzuvisierenden j\u00e4hrlichen Steuerertrages wurde der Steuerfaktor pro Einheit (f\u00fcr Kilogramm wie auch f\u00fcr Kilowatt) errechnet. Wie bereits ausgef\u00fchrt, sind Fahrzeuge mit Alternativantrieben tendenziell schwerer als Motorwagen mit fossilem Antrieb und kommen deshalb in den Genuss von antriebsbedingten Ausgleichen gem\u00e4ss Artikel 16 Absatz 4.\n</p><h4>Artikel 18; Kleinbusse sowie leichte und schwere Motorwagen</h4><p>Kleinbusse (leichte Motorwagen zum Personentransport mit mehr als neun Sitzpl\u00e4tzen; Klasse M2 bis 3,5 t) sowie die Motorwagen sollen neu nach dem Gesamtgewicht besteuert werden, und zwar mit 0.141 Franken pro Kilogramm. Die schweren Motorwagen wurden bisher sinnwidrig nach Nutzlast besteuert, was nun zugunsten einer rechtsgleichen Behandlung behoben wird.\n</p><h4>Artikel 19; Gesellschaftswagen und Gelenkbusse</h4><p>F\u00fcr Gesellschaftswagen und Gelenkbusse (schwere Motorwagen zum Personentransport mit mindestens zehn Sitzpl\u00e4tzen; Klassen M2 und M3 \u00fcber 3,5 t) soll ebenfalls eine eigene Bestimmung geschaffen werden. Denn diese Fahrzeugkategorien wurden bereits bisher nicht analog zu den anderen Personenwagen nach Hubraum besteuert, sondern nach der Anzahl von Sitzpl\u00e4tzen (\u00e0 40 Fr. pro Sitzplatz, neu 50 Fr.).\n</p><h4>Artikel 20; Motorwagen zum Sachentransport</h4><p>Bei den Motorwagen zum Sachentransport wird unterschieden zwischen Lieferwagen (leichte Motorwagen, Klasse N1 bis 3,5 t), Lastwagen (schwere Motorwagen, Klassen N2 und N3) sowie Sattelschleppern und Sattelmotorfahrzeugen. W\u00e4hrend bei den leichteren Lieferwagen neu das Gesamtgewicht des Fahrzeugs das massgebliche Kriterium bildet, werden die Lastwagen, Sattelmotorfahrzeuge und die Sattelschlepper wie bisher nach der Nutzlast besteuert; allerdings wurde bei den Ans\u00e4tzen der Teuerung Rechnung getragen.\n</p><h4>Artikel 21; Motorr\u00e4der, Kleinmotorr\u00e4der, Leicht-, Klein- und dreir\u00e4drige Motorfahrzeuge, Motorschlitten</h4><p>Die relativ grosse Flotte der Motorr\u00e4der wurde bisher \u00fcber Pauschalen besteuert (vgl. die Abs. 14\u201316 im Anhang zur Verordnung \u00fcber den Strassenverkehr). K\u00fcnftig sollen diese Fahrzeuge nach der Leistung besteuert werden.\n</p><h4>Artikel 22; Besondere Fahrzeugkategorien</h4><p>Bei den verbleibenden, mengenm\u00e4ssig nicht so sehr ins Gewicht fallenden Fahrzeugkategorien soll in der Regel an den bisherigen Bemessungsfaktoren festgehalten werden. Da es sich bei der Bemessungsgrundlage um einen Gegenstand handelt, der grunds\u00e4tzlich auf formell-gesetzlicher Stufe zu regeln ist, werden die betreffenden bisherigen Bestimmungen von der landr\u00e4tlichen Verordnung in das neue Gesetz \u00fcberf\u00fchrt, unter Ber\u00fccksichtigung einer besseren systematischen Gliederung. Die betreffenden Ans\u00e4tze wurden der zwischenzeitlich eingetretenen Teuerung angepasst.\n</p><p>Als Spezialfall sei hier ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnt: Gem\u00e4ss geltendem Recht werden Anh\u00e4nger an gewerblichen Traktoren nach Anh\u00e4ngertarif besteuert, wobei ein Anh\u00e4nger steuerfrei ist (Anhang zur Verordnung \u00fcber den Strassenverkehr, Art. A1-1 Abs. 18 Bst. b). Diese Bestimmung erwies sich in der Praxis als nicht umsetzbar. K\u00fcnftig sollen die Anh\u00e4nger an gewerblichen Zweiachstraktoren pauschal mit 40 Franken pro Fahrzeug besteuert werden.\n</p><h4>Artikel 23; Fahrzeuge mit Wechsel-Kontrollschildern</h4><p>Sogenannte Wechselschilder werden nur f\u00fcr maximal zwei Fahrzeuge unter sich und desselben Halters oder derselben Halterin und mit Standort im gleichen Kanton abgegeben. F\u00fcr jedes Fahrzeug, das mit Wechselschildern verwendet wird, ist ein gesonderter Fahrzeugausweis auszustellen (Art. 13 der Verkehrsversicherungsverordnung, VVV). Von den Fahrzeugen, f\u00fcr die ein Wechselschild erteilt wurde, darf stets nur jenes im \u00f6ffentlichen Verkehr verwendet werden, welches das Schild am Fahrzeug tr\u00e4gt (Art. 14 Abs. 1 VVV). Die bisherige Regelung wird inhaltlich unver\u00e4ndert \u00fcbernommen, immerhin mit einer redaktionellen Klarstellung des Wortlauts.\n</p><p>In Absatz 2 wird eine Bestimmung aus dem Verordnungsrecht in das neue Gesetz \u00fcbernommen. Diese verbietet, dass steuerbefreite Fahrzeuge mit Wechselschildern ausger\u00fcstet werden, unter Vorbehalt der gesetzlich geregelten Ausnahmen. Absatz 3 regelt die rechtlichen Konsequenzen bei missbr\u00e4uchlicher Verwendung von Wechselschildern.\n</p><h4>\nArtikel 24; Fahrzeuge mit H\u00e4ndlerschildern (Kollektiv-Fahrzeugausweisen)\n</h4><p>\n\tDie Abgabe und Verwendung von Kollektiv-Fahrzeugausweisen in Verbindung mit H\u00e4ndlerschildern ist in den Artikeln 22\u201326 VVV geregelt. Fahrzeuge mit H\u00e4ndlerschildern d\u00fcrfen nur f\u00fcr bestimmte Verwendungszwecke eingesetzt werden, unter anderem f\u00fcr \u00dcberf\u00fchrungsfahrten im Zusammenhang mit dem Fahrzeughandel, mit Reparaturen oder Umbauten, zum Erproben von neuen Fahrzeugen oder f\u00fcr die amtliche Fahrzeugpr\u00fcfung. Der bisherige Regelungsinhalt auf Stufe landr\u00e4tlicher Verordnung wird in das neue Gesetz \u00fcberf\u00fchrt. Die bisherigen Ans\u00e4tze sollen ebenfalls der Teuerung entsprechend angepasst werden.\n</p><h4>\nArtikel 25; Fahrzeuge mit Tagesausweis\n</h4><p>\n\tDas kantonale Recht enthielt bisher keine Bestimmungen \u00fcber die Besteuerung von Motorfahrzeugen, f\u00fcr die das Strassenverkehrsamt auf Gesuch hin f\u00fcr bestimmte Verwendungszwecke einen Tagesausweis ausgibt (s. zum Ganzen Art. 20 ff. VVV). Die Steuer wird in Form einer Tagespauschalsteuer von 10 Franken erhoben.\n</p><h4>\nArtikel 26; Neuartige Fahrzeugkategorien\n</h4><p>\n\tDamit die Landsgemeinde nicht bei jeder k\u00fcnftigen technischen Weiterentwicklung von Strassenverkehrsfahrzeugen oder bei Gesetzesl\u00fccken betreffend Steuerobjekte bem\u00fcht werden muss, soll der Regierungsrat die Kompetenz erhalten, die Steuerpflicht sowie die Bemessungsgrundlagen auf Stufe Verordnung festzulegen. Dabei hat der Regierungsrat selbstverst\u00e4ndlich nach pflichtgem\u00e4ssem Ermessen vorzugehen. Sollte ein grosses \u00f6ffentliches Interesse vorhanden sein, ist trotz dieser Bestimmung der Gesetzgeber zu begr\u00fcssen. Namentlich bei der Festlegung der Steuerbemessungsfaktoren h\u00e4tte sich der Regierungsrat in Analogie m\u00f6glichst an die bereits bestehenden Bestimmungen im Gesetz \u00fcber die Strassenverkehrsabgaben zu halten.\n</p><h4>\nArtikel 27; Rechtsschutz\n</h4><p>\n\tBis anhin gilt f\u00fcr den Rechtsschutz im Bereich Strassenverkehrsabgaben gest\u00fctzt auf Artikel 5 EG SVG der Regelinstanzenzug, sodass Artikel 103 des Gesetzes \u00fcber die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG) zur Anwendung gelangt. Die Steuer- und Geb\u00fchrenrechnungen des Glarner Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes enthalten zwar den Vermerk, dass sie Entscheide bzw. Verf\u00fcgungen darstellen. Die gesetzlichen Anforderungen (s. dazu Art. 64 Abs. 1 Bst. c und Art. 74 Abs. 1 Bst. b VRG) in Bezug auf rechtliches Geh\u00f6r und rechtsgen\u00fcgliche Begr\u00fcndung werden jedoch kaum erf\u00fcllt. Dementsprechend soll neu ein Einspracheverfahren eingef\u00fchrt werden, mit dem die Steuerpflichtigen den Steuerbescheid nochmals vor das verf\u00fcgende Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt tragen k\u00f6nnen. Erst der einl\u00e4sslich begr\u00fcndete Einspracheentscheid ist bei der Regelinstanz, das heisst aktuell beim zust\u00e4ndigen Departement Sicherheit und Justiz, mittels Verwaltungsbeschwerde anfechtbar.\n</p><p>\n\tF\u00fcr den Instanzenzug beim Erlass von Verkehrsanordnungen durch die Kantonspolizei sowie bei Administrativmassnahmen durch die Staats- und Jugendanwaltschaft gelten spezielle Bestimmungen, die auch weiterhin im EG SVG aufzufinden sind.\n</p><h4>\nArtikel 28; \u00dcbergangsbestimmung\n</h4><p>\n\tDie nach geltendem Recht gest\u00fctzt auf Artikel 8a EG SVG und Artikel 3 Absatz 1 der Verkehrssteuernrabattverordnung gew\u00e4hrten Boni f\u00fcr energieeffiziente Personenwagen sollen auf das Inkrafttreten des neuen Rechts hin aufgehoben werden. Dieser Ansatz ist umso mehr vertretbar, als in den bonus-berechtigten Energieeffizienz-Kategorien fast nur noch Elektrofahrzeuge vertreten sind. Diese sollen w\u00e4hrend einer \u00dcbergangszeit von vier Jahren einen Rabatt von 25 Prozent auf die Grundsteuer erhalten.\n</p><p>\n\tDie Halterinnen und Halter, deren Personenwagen aktuell mit einem Malus-Zuschlag belastet sind, haben einen solchen mit dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes nicht mehr zu bezahlen. Die Verkehrssteuernrabattverordnung wird auf das Inkrafttreten des Gesetzes \u00fcber die Strassenverkehrsabgaben hin aufgehoben werden k\u00f6nnen.\n</p><h3>\n7.2. Einf\u00fchrungsgesetz zum Bundesgesetz \u00fcber den Strassenverkehr\n</h3><h4>\nArtikel 3a; Delegation von Aufgaben\n</h4><p>\n\tIn der Vergangenheit zeigte sich immer wieder das Bed\u00fcrfnis, dass gewisse Verwaltungsaufgaben an Dritte ausgegliedert werden k\u00f6nnen. Die Kantonsverfassung verlangt daf\u00fcr entweder eine gesetzliche Grundlage oder eine Delegationsbestimmung, die nun geschaffen wird.\n</p><h4>\nArtikel 11b; Meldepflichten\n</h4><p>\n\tDie Pflicht zur Meldung von Adressmutationen durch die Fahrzeughalterinnen und -halter ist bereits im Bundesrecht geregelt. Eine zus\u00e4tzliche Bestimmung im kantonalen Recht ist nicht erforderlich. \u00dcberf\u00fchrt wird aber die Vorschrift in der bisherigen landr\u00e4tlichen Verordnung, dass die Fahrzeuglenkenden verpflichtet sind, der Beh\u00f6rde Gebrechen zu melden, welche die Fahreignung beeintr\u00e4chtigen k\u00f6nnten. Die Verwaltungsbeh\u00f6rden von Kanton und Gemeinden werden ausserdem erm\u00e4chtigt, entsprechende Feststellungen der zust\u00e4ndigen Zulassungsbeh\u00f6rde zukommen zu lassen, womit ein gesetzlicher Rechtfertigungsgrund f\u00fcr die Daten\u00adbekanntgabe geschaffen wird. Die vereidigten Angestellten der Kantonspolizei werden zwingend in die Pflicht genommen, Verdachtsgr\u00fcnde zu melden.\n</p><h4>Artikel 11c; Kontrollschilder</h4><p>Die grundlegenden Leitlinien betreffend Kontrollschilder sollen ebenfalls im Gesetz selber normiert werden, gerade auch hinsichtlich der zul\u00e4ssigen Abgabearten. Die Details, namentlich auch im Bereich von privilegierten \u00dcbertragungen unter Verwandten und Ehegatten, soll aber stufengerecht der Regierungsrat festlegen.\n</p><h4>Artikel 11d; Verkn\u00fcpfung von Informationssystemen</h4><p>Gem\u00e4ss Artikel 20 Absatz 2 des kantonalen Gesetzes \u00fcber die Information der \u00d6ffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) d\u00fcrfen Personendaten von der Verwaltung bei anderen \u00f6ffentlichen Organen erhoben werden, wenn und soweit insbesondere eine gesetzliche Grundlage es erlaubt. Das Strassenverkehrsamt bew\u00e4ltigt sein Tagesgesch\u00e4ft mit Hilfe der Gesch\u00e4ftsapplikation CARI. Wie bei anderen Teilen der kantonalen Verwaltung auch ist ein Datenaustausch zwischen dieser Software des Strassenverkehrsamtes und der Datenplattform Geres, die auf den Einwohnerregistern der drei Gemeinden basiert, installiert und in der Verordnung zum Betrieb einer kantonalen Datenplattform gem\u00e4ss dem Einf\u00fchrungsgesetz zum Registerharmonisierungsgesetz abgebildet. Um den Anforderungen des Datenschutzrechts Rechnung zu tragen, soll die bisherige Rechtsgrundlage in der regierungsr\u00e4tlichen Verordnung zum Strassenverkehrsrecht und zu den Strassenverkehrsabgaben auf die Gesetzesstufe \u00fcberf\u00fchrt werden, womit die demokratische Legitimation gest\u00e4rkt und dem Legalit\u00e4tsprinzip im Datenschutzrecht nachgekommen wird. Der Umfang des automatisierten Datenabgleichs wird ausserdem insofern erweitert, als neu auch die Todesf\u00e4lle dem Strassenverkehrsamt zug\u00e4nglich gemacht werden. Hintergrund und Rechtfertigung sind eine Vielzahl von Ereignissen, bei denen in der Vergangenheit Rechnungen an verstorbene Personen ausgestellt wurden, was bei den Hinterbliebenen f\u00fcr Irritation und \u00c4rger sorgte.\n</p><h4>Artikel 15a; Dienstliche Fahrten</h4><p>Mit dieser neuen Bestimmung wird eine Rechtsgrundlage geschaffen, die Fahrten zur Erf\u00fcllung \u00f6ffentlicher Aufgaben (z. B. in medizinischen Notf\u00e4llen) generell gestattet.\n</p><h4>Aufzuhebende Gesetzesartikel im EG SVG</h4><p>Jene Bestimmungen des geltenden Rechts, die k\u00fcnftig im neuen Gesetz \u00fcber die Strassenverkehrsabgaben ihren Platz gefunden haben, k\u00f6nnen und m\u00fcssen im EG SVG aufgehoben werden. Es handelt sich um die Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 6\u201311a sowie Artikel 13 des EG SVG.\n</p><h2>8. Aufhebung der Verordnung \u00fcber den Strassenverkehr</h2><p>Mit Erlass des neuen Gesetzes \u00fcber die Strassenverkehrsabgaben kann die bisherige landr\u00e4tliche Verordnung \u00fcber den Strassenverkehr aufgehoben werden. Denn die Grundlagen zur Steuerpflicht und -bemessung werden nun auf Gesetzesstufe geregelt. Im Weiteren sind in dieser Verordnung Bestimmungen enthalten, die bereits im Bundesrecht ihren Niederschlag finden. Auf eine Wiederholung im kantonalen Recht kann \u2013 auch im Interesse der Verwesentlichung der Rechtsetzung \u2013 verzichtet werden, da Bundesrecht dem kantonalen Recht ohnehin vorgeht. Einzelne wenige Bestimmungen wurden ausserdem in das EG SVG \u00fcberf\u00fchrt. Der Landrat stimmte der Aufhebung der Verordnung \u00fcber den Strassenverkehr unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Landsgemeinde zum neuen Gesetz zu.\n</p><h2>9. Inkrafttreten</h2><p>Stimmt die Landsgemeinde dem neuen Gesetz \u00fcber die Strassenverkehrsabgaben zu, sind auf Verordnungsstufe die Details zu regeln. Deshalb soll der Regierungsrat den Zeitpunkt des Inkrafttretens festlegen. Vorgesehen ist ein Inkrafttreten per 1. Januar 2027.\n</p><h2>10. Finanzielle und personelle Auswirkungen </h2><p>F\u00fcr die einzelnen Fahrzeughalterinnen und -halter k\u00f6nnen sich je nach genutztem Fahrzeug \u00c4nderungen in der H\u00f6he der Besteuerung ergeben. F\u00fcr rund 45 Prozent der Fahrzeughalterinnen und -halter betr\u00e4gt die Differenz zur heutigen Steuer zwischen plus und minus 10 Prozent. Rund 31 Prozent bezahlen k\u00fcnftig mindestens 10 Prozent tiefere Steuern; rund 25 Prozent bezahlen hingegen k\u00fcnftig mindestens 10 Prozent mehr (vgl. Ziff. 5).\n</p><p>\n\tMit dem neuen Gesetz und dem Systemwechsel werden die Gesamtsteuerertr\u00e4ge stabil und im gleichen Umfang wie heute gehalten. F\u00fcr die Implementierung des neuen Steuersystems in die Gesch\u00e4ftsverwaltungsapplikation CARI wird mit einmaligen Investitionskosten von rund 70\u2019000 Franken gerechnet. In personeller Hinsicht hat die Revision mittel- bis langfristig keine erheblichen Auswirkungen; in der Initialisierungsphase wird mit einem Anstieg von R\u00fcckfragen seitens der Steuerpflichtigen gerechnet.\n</p><h2>\n11. Beratung der Vorlage im Landrat\n</h2><p>\n\tDas Eintreten auf die Vorlage war im Landrat unbestritten. Betont wurde, dass die Vorlage dort ansetzt, wo das bisherige System aufgrund der technologischen Entwicklung an seine Grenzen gestossen sei. Nachvollziehbare Kriterien k\u00e4men zur Anwendung. Das mache das neue System fair, transparent und praktikabel. In der Detailberatung erfolgten Antr\u00e4ge zur Ab\u00e4nderung der regierungsr\u00e4tlichen Fassung hinsichtlich einzelner Bestimmungen.\n</p><p>\n\tIm Zentrum der Debatte stand die Dauer und H\u00f6he der \u00fcbergangsrechtlichen Erm\u00e4ssigung f\u00fcr emissionsfrei angetriebene Motorfahrzeuge. Die Diskussion dazu endete schliesslich in einem Ablehnungsantrag zur Gesetzes\u00e4nderung. Der Landrat lehnte diesen jedoch klar ab.\n</p><h3>\n11.1. Ausnahmen von der Steuerpflicht\n</h3><p>\n\tOhne Gegenstimme hiess der Landrat den Antrag seiner zust\u00e4ndigen vorberatenden Kommission gut, dass nur die Motorfahrzeuge und Anh\u00e4nger des Kantons und der Gemeinden von der Steuerpflicht befreit werden sollen (Art. 6 Abs. 1 Bst. d StrVAG). Die in der betreffenden Bestimmung urspr\u00fcnglich ebenfalls vorgesehene Befreiung der im Eigentum der \u00f6ffentlich-rechtlichen Korporationen und Zweckverb\u00e4nde stehenden Fahrzeuge wurde gestrichen, ebenso der Zusatz, dass dies nur bei ausschliesslicher dienstlicher Verwendung gelte. Die Kommission argumentierte insbesondere mit fehlender Praktikabilit\u00e4t und fehlenden Kontrollm\u00f6glichkeiten.\n</p><p>\n\tDeutlich verworfen wurde im Landrat der Antrag, der eine Steuerbefreiung von staatlichen Motorfahrzeugen und Anh\u00e4ngern, einschliesslich derjenigen des Bundes, davon abh\u00e4ngig machen wollte, dass diese emissionsfrei sind (Art. 6 Abs. 1 Bst. c und d sowie Abs. 2 StrVAG). Die Steuerbefreiung solle im Einklang mit den Zielsetzungen im Klimaschutz erfolgen; E-Fahrzeuge w\u00fcrden zudem die nachhaltige, lokale Energieproduktion st\u00e4rken. Ablehnende Voten verwiesen auf die aktuelle Situation, insbesondere im Kanton. Dort betrage der Anteil der emissionsfrei angetriebenen Fahrzeuge einen Drittel. Bei den anderen zwei Dritteln handle es sich um Beschaffungen in den Bereichen Polizei, Milit\u00e4r, Zivilschutz und Strassenunterhalt. Hier k\u00f6nne das Angebot an elektrischen Fahrzeugen noch nicht die Anforderungen erf\u00fcllen, was auch noch l\u00e4ngere Zeit so bleiben d\u00fcrfte.\n</p><h3>\n11.2. Erm\u00e4chtigung zur Anpassung an die Teuerung\n</h3><p>\n\tVerlangt wurde die Streichung von Artikel 12 Absatz 3 StrVAG. Gem\u00e4ss dieser Bestimmung passt der Regierungsrat die Tarife f\u00fcr die Strassenverkehrssteuern jeweils f\u00fcr das Folgejahr der Teuerung an, wenn sich der Landesindex der Konsumentenpreise seit Inkrafttreten des Gesetzes oder seit der letzten Anpassung um 5 Prozentpunkte ver\u00e4ndert hat. Der Teuerungsausgleich ginge allenfalls noch in Ordnung, wenn die Mittel zweckgebunden f\u00fcr den Verkehr verwendet w\u00fcrden. Eine solche Zweckbindung fehle jedoch in der Vorlage. Die H\u00f6he des Steuerertrages h\u00e4nge zudem von vielen Faktoren ab. Die Leistung der Autos nehme tendenziell ebenso zu wie deren Gewicht, insbesondere aufgrund der eingebauten Sicherheitssysteme. Das f\u00fchre \u2013 auch aufgrund der Vielzahl an Fahrzeugen \u2013 schnell zu h\u00f6heren Steuerertr\u00e4gen. Das in der Vorlage postulierte Leitprinzip der Ertragsstabilit\u00e4t gelte es jedoch zu wahren. Die Teuerung sei deshalb nicht automatisch auszugleichen, sondern erst in einem bewussten Entscheid dann, wenn das Geld f\u00fcr die Finanzierung des Verkehrswesens fehle.\n</p><p>\n\tUnterst\u00fctzung fand im Landrat die Erm\u00e4chtigung zugunsten des Regierungsrates vor allem aufgrund ihrer Zweckm\u00e4ssigkeit. Sie erwiese sich als praktisch und entspreche einer heute angemessenen und modernen Aufgabenteilung zwischen Gesetzgeber und Regierungsrat. Eine Landsgemeindevorlage einzig zur Anpassung der Tarife an die Teuerung sei unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig. Der Antrag auf Streichung von Artikel 12 Absatz 3 StrVAG wurde in der Folge mit grosser Mehrheit abgelehnt.\n</p><h3>\n11.3. Kompensation der antriebsbedingten Nachteile von Elektro- und Brennstoffzellen-Fahrzeugen\n</h3><p>\n\tEbenfalls grossmehrheitlich abgelehnt wurde im Landrat ein Antrag der zust\u00e4ndigen vorberatenden landr\u00e4tlichen Kommission zu Artikel 16 Absatz 4 StrVAG. Dieser verlangte, den Abzug f\u00fcr antriebsbedingte Nachteile von Elektro- und Brennstoffzellen-Fahrzeugen nicht bei maximal 30 Prozent, sondern bei maximal 20 Prozent festzulegen. Argumentiert wurde, dass der Gewichtsunterschied zwischen Verbrennern und Elektrofahrzeugen nicht mehr so gross sei. Dies rechtfertige einen tieferen maximalen Abzug. Ein zu hoher Abzug k\u00e4me einem Bonus f\u00fcr Elektrofahrzeuge gleich, der jedoch keine Lenkungswirkung habe.\n</p><p>\n\tGegen den Antrag wurde vorgebracht, dass eine Senkung des Maximalabzuges zu einer unfairen Benachteiligung von Elektro- und Brennstoffzellen-Fahrzeugen gegen\u00fcber solchen mit Verbrennungsmotor f\u00fchren w\u00fcrde. Das wiederum bewirke eine Zunahme bei den Steuerertr\u00e4gen, was im Widerspruch zum in der Vorlage definierten Leitprinzip der langfristigen Ertragsstabilit\u00e4t stehe. Danach sollte der Steuerertrag langfristig konstant gehalten werden. Ebenso w\u00fcrde eine Reduktion auf 20 Prozent das Leitprinzip der sinnvollen \u00f6kologischen Ausgestaltung des Abgaberegimes verletzen. Derzeit plane der Regierungsrat, auf Verordnungsstufe einen technischen Ausgleich von 25 Prozent einzuf\u00fchren. Der gew\u00e4hrte Spielraum w\u00fcrde also ohnehin nicht vollst\u00e4ndig ausgen\u00fctzt. Der Regierungsrat k\u00f6nne weiter reduzieren, wenn die Zusammensetzung des Fahrzeugparks dies als angezeigt erscheinen l\u00e4sst.\n</p><h3>11.4. Anpassung der Tarife der besonderen Fahrzeugkategorien und Anh\u00e4nger an die Teuerung</h3><p>Aus dem Landrat erfolgte der Antrag, es sei von der vorgesehenen generellen Erh\u00f6hung der Tarife f\u00fcr besondere Fahrzeugkategorien und Anh\u00e4nger um 20 Prozent aufgrund der Teuerung abzusehen; die Tarife in den Artikeln 19, 20 Absatz 2 ff., 22 Absatz 4 ff. und 24 seien auf dem aktuell geltenden Stand zu belassen. Begr\u00fcndet wurde der Antrag mit dem Leitprinzip der Ertragsneutralit\u00e4t. Dieses gibt vor, dass der mittlere Steuerertrag pro Fahrzeug beim \u00dcbergang zum neuen Steuerregime grunds\u00e4tzlich etwa gleich hoch wie bis anhin und l\u00e4ngerfristig konstant gehalten werden soll. Mit Blick darauf erweise es sich als unverst\u00e4ndlich, wenn die Tarife der besonderen Fahrzeugkategorien, bei denen die Bemessungsgrundlage nicht \u00e4ndere, generell um 20 Prozent erh\u00f6ht w\u00fcrden. K\u00fcnftig w\u00fcrden diese ohnehin automatisch an die Teuerung angepasst.\n</p><p>Dagegen wurde im Landrat vorgebracht, dass es bei diesen Fahrzeugkategorien um sehr tiefe Steuerbetr\u00e4ge gehe. Die vorgeschlagene Erh\u00f6hung sei ausgewiesen, massvoll und sachgerecht. Diese Tarife seien seit 1993 nicht mehr angepasst worden. Jetzt sei der richtige Zeitpunkt, dies nachzuholen, zumal sich der Landrat bereits grunds\u00e4tzlich f\u00fcr den Teuerungsausgleich ausgesprochen habe. Der Antrag wurde in der Folge klar abgelehnt.\n</p><h3>11.5. Erm\u00e4ssigung f\u00fcr emissionsfrei angetriebene Motorfahrzeuge</h3><p>Eine intensive Diskussion entwickelte sich schliesslich bei der Beratung des Antrags der zust\u00e4ndigen landr\u00e4tlichen Kommission, \u00fcbergangsrechtlich keine Erm\u00e4ssigung von 25 Prozent f\u00fcr emissionsfrei angetriebene Motorfahrzeuge zu gew\u00e4hren und damit Artikel 28 StrVAG ersatzlos zu streichen. Die den Antrag bef\u00fcrwortenden Voten betonten insbesondere die Verursachergerechtigkeit. Elektrofahrzeuge w\u00fcrden die Strassen\u00adinfrastruktur genauso wie Verbrenner nutzen. Entsprechend sollen sie auch voll besteuert werden; zumal sie keine Treibstoffsteuer bezahlen m\u00fcssten. Die Steuerrabatte seien auch kein Argument f\u00fcr oder gegen den Kauf eines Elektroautos. Die Steuern w\u00fcrden gerade einmal 3,3 Prozent der Kosten eines Autos ausmachen. Die Rabatte w\u00fcrden angesichts dessen erwiesenermassen keine Lenkungswirkung entfalten. Es sei auch nicht unfair, wenn die bisherigen Rabatte abrupt enden w\u00fcrden. Halterinnen und Halter von emissionsfrei angetriebenen Motorfahrzeugen h\u00e4tten seit mehreren Jahren von einer vollst\u00e4ndigen Befreiung von den Strassenverkehrsabgaben profitiert. Es sei nur fair, wenn sie die gleichen Steuern bezahlen m\u00fcssten wie die Halterinnen und Halter von Verbrennern. Der Verzicht auf die Rabattierung senke zudem den administrativen Aufwand des Strassenverkehrsamtes.\n</p><p>F\u00fcr die regierungsr\u00e4tliche Fassung wurde hingegen vorgebracht, dass der darin vorgeschlagene, auf vier Jahre befristete Rabatt von 25 Prozent f\u00fcr einen schrittweisen und massvollen Systemwechsel sorge. Personen h\u00e4tten sich bewusst f\u00fcr ein Elektrofahrzeug entschieden, unter anderem auch wegen der steuerlichen Vorteile. Es sei nicht richtig, diese von heute auf morgen vollst\u00e4ndig aufzuheben. Die \u00dcbergangsfrist von vier Jahren ber\u00fccksichtige den Vertrauensschutz und \u00fcberf\u00fchre den bisherigen Bonus in eine klar begrenzte und saubere \u00dcbergangsl\u00f6sung. F\u00fcr den Kanton sei diese zudem technisch umsetzbar. Der regierungsr\u00e4tliche Vorschlag sei ein Mittelweg zwischen einem vollst\u00e4ndigen Verzicht auf eine \u00fcbergangsm\u00e4ssige Rabattierung und einem Ausbau derselben.\n</p><p>Denn ein weiterer Antrag verlangte \u00fcber den regierungsr\u00e4tlichen Vorschlag hinaus, dass emissionsfrei angetriebene Motorfahrzeuge bis zum 31. Dezember 2035 eine Erm\u00e4ssigung von bis zu 40 Prozent auf die allgemeine Verkehrssteuer erhalten sollen. Bei der vorgesehenen Bestimmung werde die im heutigen System bestehende \u00f6kologische Lenkungswirkung aufgegeben. Die Elektromobilit\u00e4t werde sich aber erst in rund zehn Jahren vollst\u00e4ndig durchgesetzt haben. Der Regierungsrat solle deshalb zur F\u00f6rderung der Elektromobilit\u00e4t einen maximalen Rabatt von 40 Prozent geben und diesen \u00fcber eine relativ lange Zeitdauer hinweg mit Blick auf die Zusammensetzung des Fahrzeugbestands reduzieren k\u00f6nnen. Denn je mehr Elektrofahrzeuge verkehrten, desto mehr Ertr\u00e4ge m\u00fcssten diese insgesamt zur Finanzierung des Verkehrswesens beisteuern. Das sei eine faire und realistische L\u00f6sung, weil sie eine Lebensdauerbetrachtung enthalte. Die vom Regierungsrat vorgesehene befristete Erm\u00e4ssigung von 25 Prozent w\u00e4hrend vier Jahren k\u00e4me zudem einer pl\u00f6tzlichen und versteckten Steuererh\u00f6hung gleich. Sie widerspreche der urspr\u00fcnglich beabsichtigten \u00f6ko\u00adlogischen Ausgestaltung der Strassenverkehrsabgaben. Gegen diesen Antrag auf einen Ausbau der \u00fcbergangsrechtlichen Erm\u00e4ssigung f\u00fcr emissionsfrei angetriebene Motorfahrzeuge wurde im Landrat argumentiert, dass mit der unterbreiteten Vorlage eine faire Besteuerung f\u00fcr alle Antriebsarten sichergestellt sei. Eine Rabattierung von bis zu 40 Prozent bis 2035 sei unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig hoch und lang. Sie gef\u00e4hrde bei stark wachsendem Anteil der Elektrofahrzeuge die Infrastrukturfinanzierung. Stetige Anpassungen des Rabatts seien im Vollzug komplex. Die Vorlage halte auch dem Vergleich mit anderen Kantonen stand. Die darin aufgef\u00fchrten Leitprinzipien seien erf\u00fcllt und liessen sich mit vern\u00fcnftigem Aufwand umsetzen.\n</p><p>Der Landrat sprach sich letztlich klar f\u00fcr die Erm\u00e4ssigung der Strassenverkehrsabgaben um 25 Prozent w\u00e4hrend vier Jahren bei emissionsfrei angetriebenen Motorfahrzeugen aus.\n</p><p>Der Landrat beantragt der Landsgemeinde mit grosser Mehrheit, der Vorlage mit der von ihm vorgenommenen \u00c4nderung zuzustimmen.\n</p><h2>12. Antrag</h2><p>Der Landrat beantragt der Landsgemeinde, dem Gesetzentwurf zuzustimmen.\n</p>","resolution":"<p>Die Vorlage wird unver\u00e4ndert angenommen.</p>","resolution_tags":[],"files":{"memorial_pdf":null},"vota":[{"number":3,"state":"completed","text":null,"motion":"<p>\u00c4nderungsantrag</p>","statement_of_reasons":null,"person":{"name":"Miro Bernasconi","function":null,"place":"Glarus","political_affiliation":"SVP","picture":null}},{"number":6,"state":"completed","text":null,"motion":"<p>Ablehnung \u00c4nderungsantrag Remo Reithebuch</p>","statement_of_reasons":null,"person":{"name":"Fridolin Staub","function":"Landrat","place":"Bilten","political_affiliation":null,"picture":null}},{"number":7,"state":"completed","text":null,"motion":"<p>Ablehnung \u00c4nderungsantrag</p>","statement_of_reasons":null,"person":{"name":"Christian Marti","function":"Regierungsrat","place":null,"political_affiliation":null,"picture":null}},{"number":5,"state":"completed","text":null,"motion":"<p>Ablehnung \u00c4nderungsantrag Remo Reithebuch</p>","statement_of_reasons":null,"person":{"name":"Jacqueline Jenny","function":"Landrat","place":"Glarus","political_affiliation":"FDP","picture":null}},{"number":2,"state":"completed","text":null,"motion":"<p>R\u00fcckweisung der Vorlage</p>","statement_of_reasons":null,"person":{"name":"Ruben Brunner","function":null,"place":"Mollis","political_affiliation":"Junge Gr\u00fcne","picture":null}},{"number":4,"state":"completed","text":null,"motion":"<p>Ablehnung R\u00fcckweisung und \u00c4nderungsantrag Remo Reithebuch</p>","statement_of_reasons":null,"person":{"name":"Nils Birkeland","function":"Landrat","place":"Ennenda","political_affiliation":"GLP","picture":null}},{"number":1,"state":"completed","text":null,"motion":"<p>\u00c4nderungsantrag</p>","statement_of_reasons":null,"person":{"name":"Remo Reithebuch","function":null,"place":"Linthal","political_affiliation":"SVP","picture":null}}]},{"number":6,"state":"completed","last_modified":"2026-05-03T13:07:08.538366+00:00","irrelevant":false,"tacitly_accepted":true,"title":"A. \u00c4nderung der Verfassung des Kantons Glarus\r\nB. \u00c4nderung des Gesetzes \u00fcber die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung\r\nC. \u00c4nderung des Gesetzes \u00fcber den Bev\u00f6lkerungsschutz \r\n(Projekt \u00abSt\u00e4rkung der Krisensicherheit des politischen Systems\u00bb)","memorial_page":29,"overview":"<h2>Die Vorlage im \u00dcberblick</h2><p>Die Covid-19-Pandemie zeigte, dass der Kanton Glarus eine Krise erfolgreich \u00fcberstehen kann. Dennoch zeigte sich, dass es im Recht L\u00fccken f\u00fcr die Bew\u00e4ltigung solcher Krisen gibt: So sieht die Kantonsverfassung etwa nicht vor, dass eine Landsgemeinde nicht stattfinden kann \u2013 was jedoch 2020 geschah. Zudem kennen verschiedene Beh\u00f6rden bislang keine besonderen Regelungen, die ihr Funktionieren auch im Krisenfall sicherstellen. Ebenso ist nicht geregelt, wie mit einem Ausfall mehrerer Amtspersonen umzugehen ist, wenn aufgrund einer Krise keine ordentlichen Ersatzwahlen m\u00f6glich sind. Schliesslich weisen die in der Kantonsverfassung bestehenden Dringlichkeits- und Notrechtsklauseln verschiedene Unklarheiten auf. Zudem gen\u00fcgen sie den rechtsstaatlichen Anforderungen nicht in allen Punkten.</p><p>Diese Vorlage m\u00f6chte den Kanton Glarus f\u00fcr kommende Krisen neu aufstellen. Die Beh\u00f6rden sollen klare, leicht verst\u00e4ndliche und flexible Instrumente erhalten, mit denen sie krisenbedingten Ungewissheiten unter Zeitdruck begegnen k\u00f6nnen.</p><p>Die Vorlage entflechtet die bislang in der Kantonsverfassung vermischten Dringlichkeits- und Notrechtsklauseln. Das bereinigte Dringlichkeitsrecht sieht vor, dass der Landrat anstelle der Landsgemeinde Beschl\u00fcsse dringlich in Kraft setzen kann. Der Regierungsrat wiederum kann anstelle des Landrates sowie anstelle der Landsgemeinde Beschl\u00fcsse dringlich in Kraft setzen. So k\u00f6nnen dringende Beschl\u00fcsse auch dann gefasst werden, wenn die zust\u00e4ndigen Organe gerade nicht tagen k\u00f6nnen. Blockaden werden damit verhindert. Gleichzeitig wird sichergestellt, dass am Schluss trotzdem noch die zust\u00e4ndigen Organe entscheiden k\u00f6nnen.</p><p>Die Glarner Kantonsverfassung sieht vor, dass die Beh\u00f6rden zum Schutz der Bev\u00f6lkerung in Krisensituationen von den Vorschriften der Verfassung abweichen k\u00f6nnen. Das Verfahren dazu wird neu ausf\u00fchrlich im Gesetz \u00fcber den Bev\u00f6lkerungsschutz geregelt. Die Vorlage erlaubt es dem Regierungsrat neu, in Krisensituationen wie Katastrophen und Notlagen den Notstand auszurufen. Mit der Ausrufung des Notstands erh\u00e4lt der Regierungsrat ausserordentliche Befugnisse und kann Notrecht erlassen, das unter Umst\u00e4nden von der Verfassung abweicht. Das Verfahren ist so ausgestaltet, dass der Notstand zeitlich m\u00f6glichst eingeschr\u00e4nkt wird. Der Landrat und die Landsgemeinde k\u00f6nnen Entscheide des Regierungsrates n\u00f6tigenfalls korrigieren oder aufheben. Ohne Notstand entf\u00e4llt auch das Notrecht. Um die politische Verantwortlichkeit sicherzustellen, kommt dem Landrat eine besondere Rolle in der Nachbearbeitung eines Notstands zu.</p><p>F\u00fcr F\u00e4lle, in denen Beh\u00f6rden wie der Regierungsrat, der Landrat oder die Gemeinder\u00e4te aufgrund einer Krise nicht mehr beschlussf\u00e4hig sind, regelt das Gesetz \u00fcber den Bev\u00f6lkerungsschutz neu die Wiederherstellung der Beschlussf\u00e4higkeit. Damit bleiben diese Beh\u00f6rden selbst dann handlungsf\u00e4hig, wenn keine ordentlichen Ersatzwahlen m\u00f6glich sind. Im Weiteren sorgt die Vorlage daf\u00fcr, dass Grossversammlungen wie die Landsgemeinde oder die Gemeindeversammlungen krisenresistenter werden.</p><p>Die Vorlage regelt vor allem Abl\u00e4ufe und Zust\u00e4ndigkeiten f\u00fcr den Krisenfall neu. Sie schafft damit gute Voraussetzungen f\u00fcr eine erfolgreiche Bew\u00e4ltigung von Krisen. Sie hat aber keine direkten finanziellen oder personellen Folgen.</p><p>Im Landrat stiess die Vorlage auf grosse Akzeptanz. Diese sei ausgewogen und wahre die politischen Rechte der Stimmberechtigten auch in Krisensituationen soweit wie m\u00f6glich. Die Klarstellungen im Bereich des Dringlichkeits- und des Notrechts wurden begr\u00fcsst. Die Vorlage d\u00fcrfe jedoch nicht zu einer tr\u00fcgerischen Gen\u00fcgsamkeit f\u00fchren. Die Politik sei \u2013 auch mit Blick auf die Vielf\u00e4ltigkeit von Krisen \u2013 angehalten, die Krisensicherheit in allen Bereichen voranzutreiben.</p><p>In der Detailberatung erfolgten auf Antrag der zust\u00e4ndigen landr\u00e4tlichen Kommission einige geringf\u00fcgige Anpassungen. Die Vorlage des Regierungsrates sah vor, dass der Kanton sowie die Gemeinder\u00e4te Massnahmen zur Erleichterung der Durchf\u00fchrung der Landsgemeinde bzw. der Gemeindeversammlung treffen k\u00f6nnen. Diese Bestimmung wurde ohne weitere Diskussion gestrichen, weil sie nicht unter dem Vorbehalt des Notstands stehe und damit zum ordentlichen Recht geh\u00f6re. Klargestellt wurde zudem, dass die Landsgemeinde \u00fcber die Aufrechterhaltung oder die Aufhebung eines Notstands nur in den vom Gesetz vorgeschriebenen F\u00e4llen entscheiden k\u00f6nne.</p><p>Beantragt wurde zudem, dass der Regierungsrat eine ausserordentliche Urnenabstimmung durchf\u00fchren k\u00f6nne, wenn die Landsgemeinde mehrfach nicht stattfinden kann. Durch eine solche erg\u00e4nzende M\u00f6glichkeit werde die Flexibilit\u00e4t in Krisensituationen erh\u00f6ht, ohne die Landsgemeinde in Frage zu stellen. Gegen eine solche Regelung wurde argumentiert, dass die Landsgemeinde in ihrer \u00fcber sechshundertj\u00e4hrigen Geschichte erst einmal \u2013 w\u00e4hrend der Helvetik, also w\u00e4hrend einer milit\u00e4rischen Besetzung durch eine fremde Macht \u2013 \u00fcber mehrere Jahre ausgefallen sei. Bei einem Notstand k\u00f6nne eine ausserordentliche Urnenabstimmung zudem ohnehin auch notrechtlich angeordnet werden. Der Antrag blieb im Landrat denn auch chancenlos.</p><p>Der Landrat beantragt der Landsgemeinde mit grosser Mehrheit, der Vorlage zuzustimmen.</p>","text":"<h2>1. Ausgangslage</h2><h3>\n   1.1. Das Recht in der Krise\n  </h3><p>\n   Der Verfassungs- und Gesetzgeber kann weder alle m\u00f6glichen Krisen voraussehen noch kann er diese in ihrer konkreten Auspr\u00e4gung hinreichend erfassen. Um die Handlungsf\u00e4higkeit des Staates zur Bew\u00e4ltigung von ausserordentlichen Situationen in einem rechtsstaatlichen Rahmen zu sichern, erm\u00f6glichen der Bund und die Kantone (ausser ZG und TI) in ihren Verfassungen daher der Regierung oder dem Parlament den Erlass von Verordnungen oder anderen Massnahmen, die \u00fcberwiegend als \u00abNotrecht\u00bb oder \u00abNotstandsrecht\u00bb bezeichnet werden. Dabei lassen sich folgende Begriffe unterscheiden:\n  </p><ul>\n   <li>\n    Notrechtsklauseln \u00fcbertragen der Regierung oder dem Parlament in einer bestimmten ausserordentlichen Situation selbstst\u00e4ndige Verordnungs-, Verf\u00fcgungs- und Massnahmenkompetenzen. Bewirkt wird eine Zust\u00e4ndigkeitsverschiebung: Eine an sich nicht zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde wird bef\u00e4higt, anstelle der normalerweise zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde zu handeln. Das Notrecht ist vom Dringlichkeitsrecht zu unterscheiden.\n   </li>\n   <li>\n    Notstandsklauseln r\u00e4umen dem Gesetzgeber die M\u00f6glichkeit oder Pflicht ein, ein Gesetz zu erlassen, das der Regierung oder dem Parlament im Falle von Katastrophen oder Notlagen f\u00fcr beschr\u00e4nkte Zeit die Befugnis \u00fcbertr\u00e4gt, vom ordentlichen Gesetzes- und/oder Verfassungsrecht abzuweichen.\n   </li>\n   <li>\n    Dringlichkeitsklauseln erm\u00f6glichen den Erlass von Bestimmungen in Abweichung vom ordentlichen Verfahren, aber innerhalb der vorgesehenen Kompetenzordnung. Der Rechtsetzungsprozess bleibt grunds\u00e4tzlich gleich. Er erf\u00e4hrt lediglich eine andere zeitliche Anordnung. Das Dringlichkeitsrecht wird nicht dem Notrecht zugeordnet.\n   </li>\n  </ul><h3>\n   1.2. Geltendes Recht\n  </h3><h4>\n   1.2.1. Dringlichkeits- und Notrechtsklauseln\n  </h4><p>\n   Die Verfassung des Kantons Glarus (Kantonsverfassung, KV) sieht zwei Bestimmungen vor, die dem Landrat und dem Regierungsrat besondere Rechtsetzungsbefugnisse erteilen:\n  </p><p><strong><em>Art. 89 Rechtsetzung</em></strong><br><sup>1</sup> Der Landrat ist zust\u00e4ndig f\u00fcr:<br>f. eine Rechtsetzung in dringlichen F\u00e4llen anstelle der Landsgemeinde; solche Erlasse gelten bis zur n\u00e4chsten ordentlichen Landsgemeinde.</p><p><em><strong>Art. 99 Rechtsetzung</strong></em><br><sup>1</sup> Der Regierungsrat ist zust\u00e4ndig f\u00fcr:<br>d. Verordnungen und Verf\u00fcgungen in Notlagen und andern F\u00e4llen zeitlicher Dringlichkeiten, insbesondere zur raschen Einf\u00fchrung von Bundesrecht; diese Erlasse sind sobald als m\u00f6glich dem Landrat oder der n\u00e4chsten Landsgemeinde vorzulegen.</p><p>\n   Die Bestimmungen sollten f\u00fcr zweierlei F\u00e4lle dienen: Einerseits als Dringlichkeitsrecht, insbesondere zur kurzfristigen Einf\u00fchrung von Bundesrecht auf Gesetzesstufe, wenn der kantonale Erlass dazu aus zeitlichen Gr\u00fcnden nicht sofort einer Landsgemeinde vorgelegt werden kann. Andererseits sollten sie im Sinne von Notrechtsklauseln zur Anwendung gelangen, wenn sich im Kanton eine finanzielle, wirtschaftliche oder gar soziale Notlage gebildet hat, der man durch Sofortmassnahmen begegnen muss. Die beiden Verfassungsnormen weisen somit einen hybriden Charakter auf und lassen sich als Dringlichkeitsklausel mit notrechtlichen Z\u00fcgen bezeichnen.\n  </p><p>\n   Nicht zuletzt wegen ihrer besonderen Ausgestaltung weisen die beiden Verfassungsnormen verschiedene Unklarheiten hinsichtlich der Gesetzes- und Verfassungsbindung, der Geltungsdauer und der Vorlagepflicht auf. Es l\u00e4sst sich aus ihnen weder herauslesen, in welchem Masse vom Landrat und Regierungsrat in dringlichen F\u00e4llen von der Verfassung abgewichen werden kann, noch regeln sie genau die Geltungsdauer oder die sp\u00e4tere Vorlagepflicht. Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 99 Absatz 1 Buchstabe d KV wurden bisher \u2013 und insbesondere w\u00e4hrend der Covid-19-Pandemie \u2013 grossz\u00fcgig zugunsten von Landrat und Regierungsrat ausgelegt. Da bei der Anwendung das Risiko von Grundrechtseingriffen besteht, ist aus rechtsstaatlicher Sicht eine m\u00f6glichst klare Regelung gefordert. Die Voraussetzungen und Grenzen des Dringlichkeits- bzw. Notrechts sind festzulegen.</p><h4>\n   1.2.2. Kantonale Notstandsklauseln\n  </h4><p>\n   Der Kanton Glarus kennt als einer von wenigen Kantonen (neben NW, ZG, SO, NE und JU) eine Notstandsklausel. Diese ist in Artikel 81 KV \u2013 unter der nicht mit der obigen Terminologie \u00fcbereinstimmenden \u00dcberschrift \u00abNotrecht\u00bb \u2013 geregelt:\n  </p><p><em><strong>Art. 81 Notrecht</strong></em><br><sup>1</sup> Zum Schutz der Bev\u00f6lkerung bei Versorgungsst\u00f6rungen oder schweren Mangellagen, denen die Wirtschaft nicht selber begegnen kann, bei Katastrophen oder kriegerischen Ereignissen k\u00f6nnen dem Landrat und dem Regierungsrat durch Gesetz f\u00fcr beschr\u00e4nkte Zeit Befugnisse einger\u00e4umt werden, die von den Vorschriften dieser Verfassung abweichen.<br><sup>2</sup> Sobald es die Umst\u00e4nde zulassen, erstattet der Regierungsrat dem Landrat und dieser der Landsgemeinde Bericht \u00fcber die getroffenen Massnahmen.</p><p>Ein Notstand liegt dann vor, wenn der Bestand des Staates selbst gef\u00e4hrdet oder eine erhebliche Sch\u00e4digung oder Not der Bev\u00f6lkerung droht oder eingetreten ist und die dann dringend notwendigen Vorkehren nicht mehr auf verfassungsm\u00e4ssigem Wege ergriffen werden k\u00f6nnen. Artikel 81 KV r\u00e4umt dem Landrat und dem Regierungsrat die Kompetenz ein, die Zust\u00e4ndigkeitsvorschriften der Verfassung zu \u00e4ndern.</p><p>\n   Die M\u00f6glichkeit zum Erlass eines Gesetzes, das den Beh\u00f6rden in bestimmten F\u00e4llen die Befugnis \u00fcbertr\u00e4gt, von der Verfassung abzuweichen, wurde 1972 in die Kantonsverfassung aufgenommen. Im gest\u00fctzt darauf gleichzeitig erlassenen Gesetz \u00fcber vorsorgliche Massnahmen f\u00fcr den Katastrophenfall und kriegerische Ereignisse wurde die M\u00f6glichkeit zur Abweichung von der verfassungsm\u00e4ssigen Zust\u00e4ndigkeitsordnung allerdings nicht n\u00e4her spezifiziert. Entsprechendes gilt f\u00fcr das nachfolgende Gesetz \u00fcber den Bev\u00f6lkerungsschutz (Bev\u00f6lkerungsschutzgesetz, BevG GL). Das Abweichen von der Kantonsverfassung wird darin pauschal in der Weise geregelt, als dass Kanton und Gemeinden Massnahmen zur Bew\u00e4ltigung von Katastrophen und Notlagen \u00abn\u00f6tigenfalls in Abweichung der ordentlichen Kompetenzordnung\u00bb treffen.\n  </p><p>\n   Die umfassenden M\u00f6glichkeiten, die Artikel 81 KV zur Bew\u00e4ltigung von Krisen gew\u00e4hrt, wurden in der bisherigen Ausf\u00fchrungsgesetzgebung somit nur rudiment\u00e4r geregelt. Dies zeigt sich nicht zuletzt darin, dass bei der Bew\u00e4ltigung der Covid-19-Pandemie nicht auf diese im Grunde einschl\u00e4gigen Bestimmungen abgest\u00fctzt wurde.\n  </p><h4>\n   1.2.3. Geltende Bestimmungen zur Krisensicherheit der Institutionen\n  </h4><h4>\n   1.2.3.1. Krisensicherheit der Landsgemeinde\n  </h4><p>\n   Die Kantonsverfassung verf\u00fcgt \u00fcber zwei Bestimmungen, die eine Flexibilisierung der grunds\u00e4tzlich j\u00e4hrlich am ersten Sonntag im Mai stattfindenden Landsgemeinde erlauben. Einerseits kann eine ordentliche Landsgemeinde auf Entscheid des Regierungsrates hin verschoben werden. Der Verschiebungstermin ist zumeist auf eine Woche nach der ordentlichen Landsgemeinde angesetzt. Andererseits k\u00f6nnen die Landsgemeinde, 2000 Stimmberechtigte oder der Landrat die Stimmberechtigten zur Behandlung dringlicher Gesch\u00e4fte zusammenrufen. Die Krisensicherheit der Landsgemeinde ist damit als befriedigend einzustufen.\n  </p><h4>\n   1.2.3.2. Krisensicherheit des Landrates\n  </h4><p>\n   Die Landratsverordnung (LRV) sieht keine besonderen Bestimmungen f\u00fcr den Fall einer Krise vor. Im Gegenteil verhindern verschiedene Bestimmungen (z. B. Anwesenheitsvorschriften) eine flexiblere Handhabung der Sitzungen. Zudem ist der Landrat nur beschlussf\u00e4hig, wenn mindestens 31 Mitglieder anwesend sind, ansonsten er sich vertagen muss. Zwar ist der Landrat bei \u00abVersorgungsst\u00f6rungen oder schweren Mangellagen\u00bb von verschiedenen Bestimmungen (Fristen, Ort und Termine usw.) entbunden. Die Grundlage f\u00fcr diese Bestimmung trat jedoch 2012 ausser Kraft. Die verwendete Begrifflichkeit entspricht zudem derjenigen der wirtschaftlichen Landesversorgung und nicht derjenigen des Bev\u00f6lkerungsschutzes. Die Krisensicherheit des Landrates ist damit als unbefriedigend einzustufen.\n  </p><h4>\n   1.2.3.3. Krisensicherheit des Regierungsrates\n  </h4><p>\n   Das Gesetz \u00fcber die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz, RVOG) sieht f\u00fcr dringliche F\u00e4lle zun\u00e4chst vor, dass ein Beschluss \u00abauf dem Zirkulationsweg, telefonisch oder auf \u00e4hnliche Weise gefasst werden\u00bb kann, wenn die Abhaltung einer Sitzung innert n\u00fctzlicher Frist nicht m\u00f6glich ist. Gefordert wird, dass die Meinung aller erreichbaren Regierungsmitglieder eingeholt wird. Ein g\u00fcltiger Beschluss setzt die Mitwirkung von wenigstens drei Mitgliedern voraus. In dringlichen F\u00e4llen kann der Landammann oder die Frau Landammann vorsorgliche Massnahmen treffen. Wenn innert n\u00fctzlicher Frist weder eine Sitzung abgehalten noch ein Beschluss auf dem Zirkulationsweg getroffen werden kann, so entscheidet der Landammann oder die Frau Landammann anstelle des Regierungsrates, wobei solche Entscheide dem Regierungsrat an der n\u00e4chsten Sitzung zur Genehmigung unterbreitet werden m\u00fcssen. Dies stellt grunds\u00e4tzlich eine zufriedenstellende Krisensicherheit dar. Problematisch erscheint jedoch, dass der Regierungsrat aufgrund des Quorums von drei Mitgliedern auch ausserhalb von Krisensituationen (z. B. aufgrund mehrerer gleichzeitiger Ausst\u00e4nde) beschlussunf\u00e4hig werden kann.</p><h4>\n   1.2.3.4. Krisensicherheit der Gemeinden\n  </h4><p>\n   Die Gemeinden verf\u00fcgen \u00fcber die M\u00f6glichkeit des sogenannten K\u00e4stlibeschlusses: Demnach kann die Vorsteherschaft einer Gemeinde, wenn alle anwesenden Mitglieder zustimmen, oder das Gemeindeparlament mit absoluter Mehrheit ausnahmsweise einen Beschluss anstelle der Stimmberechtigten fassen. Weiter sind Gemeindebeh\u00f6rden grunds\u00e4tzlich nur beschlussf\u00e4hig, wenn mindestens die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend und stimmberechtigt sind, doch kann das Pr\u00e4sidium in dringenden Angelegenheiten stellvertretend handeln. Die Krisensicherheit der Gemeinden ist als befriedigend einzustufen.\n  </p><h3>\n   1.3. Anstoss f\u00fcr die Vorlage\n  </h3><h4>\n   1.3.1. Covid-19-Pandemie\n  </h4><p>\n   Die Covid-19-Pandemie stellte den Kanton Glarus vor besondere Herausforderungen. Zum einen wurden verschiedene Entscheide (Verordnungen und Verf\u00fcgungen) des Regierungsrates ausserhalb des ordentlichen Rechtsetzungsprozesses gest\u00fctzt auf Artikel 99 Absatz 1 Buchstabe d KV getroffen. Die einschl\u00e4gigen Bestimmungen im Bev\u00f6lkerungsschutzgesetz wurden demgegen\u00fcber nicht verwendet.\n  </p><p>\n   Zum anderen entschied der Regierungsrat aufgrund der anhaltenden Krisensituation, die Landsgemeinde 2020 nach einer ersten Verschiebung ausfallen zu lassen und die Landsgemeinde 2021 vom Mai in den September zu verschieben. Ausserdem konnte eine Landratssitzung im April 2020 nicht stattfinden. W\u00e4hrend die Landratssitzung bald nachgeholt werden konnte, musste f\u00fcr Vorlagen, \u00fcber die an der Landsgemeinde 2020 h\u00e4tte entschieden werden sollen, eine andere L\u00f6sung gefunden werden. So unterbreitete der Regierungsrat dem Landrat im September 2020 Gesch\u00e4fte, die er als dringlich erachtete, zur Beschlussfassung anstelle der Landsgemeinde. Er st\u00fctzte sich dabei auf Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe f KV.\n  </p><p>\n   Mit Blick auf einen allf\u00e4llig weiteren Ausfall der Landsgemeinde 2021 und in Beantwortung zweier politischer Vorst\u00f6sse unterbreitete der Regierungsrat dem Landrat im Januar 2021 eine Vorlage, die den Erlass einer landr\u00e4tlichen Verordnung zur Durchf\u00fchrung von ausserordentlichen Urnenabstimmungen beinhaltete. Die Verordnung \u00fcber ausserordentliche Urnenabstimmungen (Urnenabstimmungsverordnung, UAV) sah vor, Sachabstimmungen und die Wahl von Beh\u00f6rdenmitgliedern auf Kantons- und Gemeindeebene ausnahmsweise an der Urne durchzuf\u00fchren. Die durch den Landrat im April 2021 erlassene Verordnung verfolgte den Zweck, die politische Handlungsf\u00e4higkeit des Kantons und der Gemeinden f\u00fcr den Fall aufrechtzuerhalten, dass die Landsgemeinde oder die Gemeindeversammlungen infolge der Pandemie nicht abgehalten werden konnten. Da im Jahr 2021 die Landsgemeinde wie auch Gemeindeversammlungen stattfanden, trat die ausdr\u00fccklich auf die Covid-19-Pandemie bezogene und daher befristete Verordnung automatisch ausser Kraft, ohne je angewendet worden zu sein.\n  </p><h4>\n   1.3.2. Nachbearbeitung\n  </h4><p>\n   Im Mai 2021 liess der Regierungsrat das Krisenmanagement des Kantons Glarus in der Covid-19-Pandemie evaluieren. Die Evaluation betraf den Zeitraum von Februar 2020 bis August 2021. Der Bericht empfahl zum Zweck der Verhinderung k\u00fcnftiger Blockaden und Verz\u00f6gerungen, Regeln f\u00fcr den Fall zu erlassen, dass die Landsgemeinde gar nicht oder \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum nicht stattfinden kann.\n  </p><p>\n   Diese Empfehlung aus der Evaluation fand Eingang in die Legislaturplanung 2023\u20132026 des Regierungsrates. Diese sieht unter dem Legislaturziel 1 als Massnahme M 1.1 die St\u00e4rkung der Krisensicherheit des politischen Systems vor. Die Massnahme wird damit begr\u00fcndet, dass die Covid-19-Pandemie die Anf\u00e4lligkeit des politischen Systems des Kantons Glarus (insb. der Versammlungsdemokratie) auf ausserordentliche Ereignisse eindr\u00fccklich aufgezeigt habe. Die Krisensicherheit ist jedoch nicht nur in Bezug auf Pandemien, sondern betreffend alle denkbaren Krisen zu st\u00e4rken.\n  </p><h2>\n   2. Inhalt der Vorlage\n  </h2><h3>\n   2.1. Herleitung der L\u00f6sung\n  </h3><p>\n   Die mit der Umsetzung der Massnahme betraute Staatskanzlei f\u00fchrte im April 2024 eine Sitzung mit einer Expertengruppe des Instituts f\u00fcr F\u00f6deralismus der Universit\u00e4t Freiburg durch. Die sich im Rahmen der Vorlage stellenden Fragen f\u00fcgten sich in das von diesen Experten betreute und vom Schweizerischen Nationalfonds (SNF) gef\u00f6rderte Projekt \u00abSchweizerische Pandemiegouvernanz\u00bb ein. Basierend auf den Ergebnissen der Sitzung erarbeitete eine verwaltungsinterne Projektgruppe mit Vertreterinnen und Vertretern der Staatskanzlei, der Departemente Volkswirtschaft und Inneres (DVI) und Sicherheit und Justiz (DSJ) sowie der drei Gemeinden den vorliegenden Entwurf.</p><h3>\n   2.2. Zweck\n  </h3><p>\n   Mit Blick auf das st\u00f6rungsfreie Funktionieren der politischen Institutionen im Falle k\u00fcnftiger Krisen bezweckt die Vorlage eine \u00c4nderung bzw. Verwesentlichung der Dringlichkeits- und Notrechtsklauseln in der Kantonsverfassung sowie eine entsprechende \u00c4nderung des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes und des Bev\u00f6lkerungsschutzgesetzes. Dabei gilt es einen Regelungsmechanismus zu finden, bei dem gleichzeitig die in \u2013 m\u00f6glichst breit zu denkenden \u2013 Krisen erforderliche Flexibilit\u00e4t gew\u00e4hrleistet ist, keine Blockaden entstehen und Rechtssicherheit sowie Rechtsstaatlichkeit soweit wie m\u00f6glich gew\u00e4hrleistet bleiben.\n  </p><h3>\n   2.3. Neuordnung des Dringlichkeitsrechts\n  </h3><h4>\n   2.3.1. Dringlichkeitsrecht des Landrates\n  </h4><p>\n   Der Entwurf \u00fcbernimmt den Regelungsinhalt der bisherigen Verfassungsbestimmung von Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe f KV. Notrechtliche Kompetenzen bei Katastrophen und Notlagen sollen aber nicht mehr unter Artikel 91a E-KV fallen. Diese sollen insk\u00fcnftig \u00fcber die Ausf\u00fchrungsgesetzgebung zu Artikel 81 KV erfolgen (s. Ziff. 2.4). Somit handelt es sich beim neuen Artikel 91a ausschliesslich um eine Dringlichkeitsklausel.\n  </p><p>\n   Was bedeutet eine Dringlichkeitsklausel im Kanton Glarus, in dem nicht das Parlament, sondern die Landsgemeinde Verfassungs- und Gesetzgeberin ist? Ausgehend von der bereits erw\u00e4hnten Definition (s. Ziff. 1.1) bedeutet dies, dass das Inkrafttreten eines Beschlusses bereits mit Annahme durch den Landrat erfolgt und die Landsgemeinde als nachtr\u00e4gliches (obligatorisches) Referendum wirkt. Die politischen Rechte der Stimmberechtigten werden bei Anwendung von Dringlichkeitsrecht zwar eingeschr\u00e4nkt, jedoch im Grundsatz dennoch gewahrt, da sie \u00fcber die dringlichen Beschl\u00fcsse nachtr\u00e4glich an der Landsgemeinde entscheiden k\u00f6nnen. Somit bleiben grunds\u00e4tzlich s\u00e4mtliche Elemente des ordentlichen Rechtsetzungsprozesses erhalten und erfahren lediglich eine andere zeitliche Anordnung.\n  </p><p>\n   Mit Artikel 91a E-KV wird der Umfang der Dringlichkeitsklausel erweitert: Durch die Entkoppelung von Artikel 89 KV (mit der eingrenzenden \u00dcberschrift \u00abRechtsetzung\u00bb) wird angezeigt, dass die neu geschaffenen \u00abBefugnisse in dringlichen F\u00e4llen\u00bb mehr als nur die Rechtsetzung umfassen. Durch den neuen Klammerverweis auf die Befugnisse der Landsgemeinde wird zudem klargestellt, dass der Landrat fortan in dringlichen F\u00e4llen voll und ganz \u00abanstelle der Landsgemeinde\u00bb tritt: Ihm steht damit nicht nur die Verfassungs- und Gesetzgebung zu, sondern auch die Sachbefugnisse wie die Festlegung des Steuerfusses oder Finanzbeschl\u00fcsse. Neu soll der Landrat auch die Wahlbefugnisse der Landsgemeinde \u00fcbernehmen k\u00f6nnen, also in dringlichen F\u00e4llen den Landammann und Landesstatthalter sowie die Mitglieder der Gerichte w\u00e4hlen k\u00f6nnen. Eine dringliche Inkraftsetzung ist nur \u00abin dringlichen F\u00e4llen\u00bb statthaft. Es muss sich sowohl sachlich wie auch zeitlich um dringende Angelegenheiten handeln (s. dazu Ziff. 3.1, Erl\u00e4uterungen zu Art. 91a E-KV).\n  </p><p>\n   Zus\u00e4tzlich und unabh\u00e4ngig von der sachlichen und zeitlichen Dringlichkeit gilt eine Vorlage als sachlich und zeitlich dringlich, deren Dringlichkeit sich aufgrund einer Umsetzungsfrist im h\u00f6herrangigen Recht ergibt, sofern diese Frist nicht von der ordentlichen Landsgemeinde eingehalten werden kann. Typischerweise handelt es sich hierbei um die Umsetzung oder den Vollzug von Bundesrecht im kantonalen Recht. In solchen F\u00e4llen soll auf die Einberufung einer ausserordentlichen Landsgemeinde verzichtet werden k\u00f6nnen. Die n\u00e4chste ordentliche Landsgemeinde kann \u00fcber die Einzelheiten der Vorlage nachtr\u00e4glich befinden.\n  </p><p>\n   Das Dringlichkeitsrecht existiert parallel zur M\u00f6glichkeit der Einberufung einer ausserordentlichen Landsgemeinde. Dem Landrat kommt in dieser Frage faktisch eine Wahlm\u00f6glichkeit zu. Der Entscheid liegt in seinem politischen Ermessen und hat aufgrund einer Rechtsg\u00fcterabw\u00e4gung zu erfolgen. Denkbar sind beispielsweise Vorlagen, die zwar sachlich und zeitlich dringlich sind, die (aufwendige) Einberufung einer ausserordentlichen Landsgemeinde jedoch nicht rechtfertigen. Dabei kann z. B. miteinbezogen werden, ob eine Landsgemeinde unter den gegebenen Umst\u00e4nden \u00fcberhaupt stattfinden kann und ob es zumutbar erscheint, die Stimmbev\u00f6lkerung ausschliesslich f\u00fcr den entsprechenden Beschluss (allenfalls sogar kurzfristig) zu bem\u00fchen. Gerade bei dringlich einberufenen ausserordentlichen Landsgemeinden stellt sich aufgrund der kurzen Frist von f\u00fcnf Tagen in Bezug auf die f\u00fcr die Meinungsbildung zur Verf\u00fcgung stehende Zeit und die allenfalls tiefere Stimmbeteiligung die Frage, ob ein Dringlichkeitsbeschluss durch den Landrat mit nachtr\u00e4glicher Beschlussfassung durch die ordentliche Landsgemeinde nicht eher im Sinne der demokratischen Legitimation ist.\n  </p><p>\n   Der Landrat handelt bei Anwendung von Dringlichkeitsrecht als Treuh\u00e4nder der Befugnisse und Interessen der Landsgemeinde. Ihm obliegt eine grosse Verantwortung. Entsprechend hat er die sachliche wie auch die zeitliche Dringlichkeit ausreichend zu begr\u00fcnden und von der Dringlicherkl\u00e4rung abzusehen, wenn diese nicht notwendig ist. Weiter darf die Dringlichkeitsklausel in keinem Fall f\u00fcr Notrecht missbraucht werden (s. dazu Ziff. 2.4.3.2).</p><h4>\n   2.3.2. Dringlichkeitsrecht des Regierungsrates\n  </h4><p>\n   Der Entwurf \u00fcbernimmt den Regelungsinhalt der bisherigen Verfassungsbestimmung von Artikel 99 Absatz 1 Buchstabe d KV. Analog zur Bestimmung des Landrates sollen aber auch unter Artikel 101a E-KV nicht l\u00e4nger notrechtliche Kompetenzen bei Katastrophen und Notlagen fallen. Dies wird durch die Streichung des Begriffs \u00abin Notlagen\u00bb klargestellt. Notrechtliche Kompetenzen, die eine \u00c4nderung der Zust\u00e4ndigkeitsvorschriften bewirken, sollen insk\u00fcnftig ausschliesslich \u00fcber die Ausf\u00fchrungsgesetzgebung zu Artikel 81 E-KV erfolgen (s. Ziff. 2.4). Somit handelt es sich auch bei Artikel 101a E-KV ausschliesslich um eine Dringlichkeitsklausel.\n  </p><p>\n   W\u00e4hrend der Landrat in dringlichen F\u00e4llen \u00abanstelle der Landsgemeinde\u00bb handeln kann, soll der Regierungsrat in dringlichen F\u00e4llen neu \u00abanstelle des Landrates\u00bb handeln k\u00f6nnen. Beim Dringlichkeitsbegriff handelt es sich grunds\u00e4tzlich um denselben. Er bezeichnet im Falle des Regierungsrates insbesondere jene sachlich dringlichen Gesch\u00e4fte im Zust\u00e4ndigkeitsbereich des Landrates (sachliche Dringlichkeit), die innert n\u00fctzlicher Frist nicht durch den Landrat entschieden werden k\u00f6nnen, sei es, weil keine Sitzungen einberufen wurden oder der Landrat aus anderen Gr\u00fcnden verhindert ist (zeitliche Dringlichkeit).\n  </p><p>\n   Auch mit Artikel 101a E-KV soll der Umfang des Dringlichkeitsrechts erweitert werden. Die Entkoppelung von Artikel 99 KV (unter der \u00dcberschrift \u00abRechtsetzung\u00bb) bedeutet auch hier, dass die neu geschaffenen \u00abBefugnisse in dringlichen F\u00e4llen\u00bb auch f\u00fcr den Regierungsrat mehr als nur die Rechtsetzung umfassen. Der Klammerverweis umschreibt die Landratsbefugnisse, auf die der Regierungsrat in dringlichen F\u00e4llen Zugriff hat: Wahl-, Rechtsetzungs-, Finanz-, Sach- sowie Mitwirkungsbefugnisse im Bund. Aufgrund der unregelm\u00e4ssigen, teilweise mehrere Monate auseinanderliegenden Landratssitzungen, rechtfertigt es sich, auch den neu zu schaffenden Artikel 91a E-KV unter das Dringlichkeitsrecht des Regierungsrates zu fassen. Mithin steht dem Regierungsrat auch der doppelt abgeleitete dringliche Zugriff auf die Kompetenzen der Landsgemeinde (\u00abanstelle des Landrates anstelle der Landsgemeinde\u00bb) zu. Dies gilt auch f\u00fcr die dringliche Umsetzung h\u00f6herrangigen Rechts (Art. 91a Abs. 2 E-KV). Dieser Zugriff ist aber klar subsidi\u00e4r zu demjenigen des Landrates. Ein sachlich und zeitlich dringlicher Beschluss im Kompetenzbereich der Landsgemeinde kann vom Regierungsrat dringlich beschlossen werden, wenn er weder den Aufschub bis zur Landsgemeinde noch bis zur n\u00e4chsten Landratssitzung duldet. Wenn der Landrat aber innert n\u00fctzlicher Frist anstelle der Landsgemeinde dringlich entscheiden kann, verschafft das Dringlichkeitsrecht des Regierungsrates gegen\u00fcber demjenigen des Landrates keinen Zeitgewinn. Der Regierungsrat hat in solchen F\u00e4llen aufgrund des verfassungsm\u00e4ssigen Vorrangs des Landrates hinter diesem zur\u00fcckzutreten.\n  </p><p>\n   Die dringlichen Beschl\u00fcsse gelten bis zur n\u00e4chsten Sitzung des Landrates (wenn es sich um einen dringlichen Beschluss in dessen Kompetenz handelt) bzw. bis zur Landsgemeinde (wenn es sich um einen dringlichen Beschluss in deren Kompetenz handelt). Die Rechte des Landrates bzw. der Landsgemeinde werden zwar eingeschr\u00e4nkt, jedoch nachtr\u00e4glich im Grundsatz gewahrt.\n  </p><h3>\n   2.4. Gesetzgebung f\u00fcr den Notstand\n  </h3><p>\n   Die Rechtsordnung geht als Friedensordnung von einer normalen Lage aus. Auch eine Dringlichkeitsklausel bewegt sich \u2013 trotz zeitlicher und sachlicher Dringlichkeit \u2013 innerhalb einer solch normalen oder allenfalls besonderen Lage. Der Regelungsinhalt von Artikel 81 KV betrifft demgegen\u00fcber Situationen, f\u00fcr deren Bew\u00e4ltigung die Rechtsordnung keine anderweitigen, ausreichenden Massnahmen vorsieht.\n  </p><h4>\n   2.4.1. Bereinigung der bev\u00f6lkerungsschutzrechtlichen Begriffe\n  </h4><p>\n   Die Begriffe, die solche \u00fcber die normale Lage hinausgehenden Situationen zu erfassen versuchen, sind historisch gewachsen und variieren teilweise stark. Der Bund operiert neben der normalen Lage mit den Steigerungen der besonderen und ausserordentlichen Lage:\n  </p><ul>\n   <li>\n    Eine besondere Lage ist eine Situation, in der gewisse Staatsaufgaben in gewissen Bereichen mit den ordentlichen Verwaltungsabl\u00e4ufen nicht mehr bew\u00e4ltigt werden k\u00f6nnen. Typisch ist der Bedarf nach Straffung der Verfahren, rascher Konzentration der Mittel sowie einer koordinierten F\u00fchrung. Besondere Lagen werden mit den Instrumenten des ordentlichen Rechts bew\u00e4ltigt.\n   </li>\n   <li>\n    Eine ausserordentliche Lage ist eine Situation, die f\u00fcr eine grosse Zahl von Einwohnern eines Gebietes als bedrohlich erlebt wird und den normalen Lebensgang massiv st\u00f6rt oder verunm\u00f6glicht. Eine qualifizierte Form der ausserordentlichen Lage ist der sogenannte Staatsnotstand, in dem die Existenz des Staates an sich oder das \u00dcberleben der Bev\u00f6lkerung unmittelbar bedroht oder sogar verletzt ist. Typisch f\u00fcr eine ausserordentliche Lage ist eine Konzentration aller Einsatzmittel, eine Koordination der Gesamtheit der Verfahren sowie eine koordinierte F\u00fchrung. Eine ausserordentliche Lage kann Notrecht rechtfertigen.\n   </li>\n  </ul><p>\n   Die Bundesverfassung kennt lediglich den Begriff der ausserordentlichen Lage (Art. 58 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, BV). Doch verschiedene Bundesgesetze verwenden die Trias der normalen, besonderen und ausserordentlichen Lage. Da auch das Bundesgesetz \u00fcber die Bek\u00e4mpfung \u00fcbertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) diese verwendet, sind sie seit der Covid-19-Pandemie allgemein bekannt. Dieses dreistufige Lagemodell ist auch in der geplanten Revision des EpG weiterhin vorgesehen. Der Bund ist jedoch nicht konsequent in deren Verwendung: So fehlt die \u00abbesondere Lage\u00bb generell in milit\u00e4rrechtlichen Erlassen sowie auch in der Verordnung \u00fcber die Krisenorganisation der Bundesverwaltung (KOBV). Dennoch haben mehrere Kantone diese Begrifflichkeit (teilweise) in ihren kantonalen Bev\u00f6lkerungsschutzgesetzen \u00fcbernommen (ZH, UR, AR, SG, GR, TI, VD, VS).</p><p>\n   Demgegen\u00fcber verwenden sowohl das Bundesgesetz \u00fcber den Bev\u00f6lkerungsschutz und den Zivilschutz (Bev\u00f6lkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) sowie eine Vielzahl der Kantone (BE, LU, SZ, OW, NW, FR, SO, BL, SH, AI, AG, NE, JU) verschiedene Variationen der ebenfalls als Steigerung gedachten Begriffe \u00abGrossereignis\u00bb und \u00abKatastrophe/Notlage\u00bb. Zentral sind insbesondere die Begriffe \u00abKatastrophe\u00bb und \u00abNotlage\u00bb. Sie werden nicht im Bundesrecht, sondern in der interkantonalen Vereinbarung zwischen den Kantonen \u00fcber die interkantonale Hilfeleistung durch den Zivilschutz bei Katastrophen und in Notlagen, der alle Kantone beigetreten sind, folgendermassen definiert:\n  </p><ul>\n   <li>\n    Katastrophen sind Ereignisse (natur- oder zivilisationsbedingtes Schadensereignis bzw. schwerer Ungl\u00fccksfall), die so viele Sch\u00e4den und Ausf\u00e4lle verursachen, dass sie die personellen und materiellen Mittel der betroffenen Gemeinschaft \u00fcberfordern;\n   </li>\n   <li>\n    Notlagen sind Situationen, die aus einer gesellschaftlichen Entwicklung oder einem technischen Ereignis entstehen und mit den ordentlichen Abl\u00e4ufen nicht wirkungsvoll bew\u00e4ltigt werden k\u00f6nnen, weil sie die personellen und materiellen Mittel der betroffenen Gemeinschaft \u00fcberfordern.\n   </li>\n  </ul><p>\n   Der Kanton Glarus verwendet einerseits im geltenden Bev\u00f6lkerungsschutzgesetz die Begriffe \u00abKatastrophe\u00bb und \u00abNotlage\u00bb. Dar\u00fcber hinaus definiert es noch \u00abGewalt unterhalb der Kriegsschwelle\u00bb und den \u00abbewaffneten Konflikt\u00bb. In der Verordnung zum Gesetz \u00fcber den Bev\u00f6lkerungsschutz (Bev\u00f6lkerungsschutzverordnung, BevV) wird der Einfachheit halber darauf verzichtet, die verschiedenen im Gesetz genannten Ereignisse einzeln aufzuz\u00e4hlen. Stattdessen wird daf\u00fcr allgemein der Begriff \u00abKrisensituation\u00bb verwendet. Andererseits unterscheidet das Gesetz \u00fcber das Gesundheitswesen (GesG) in dem von der Landsgemeinde 2014 eingef\u00fcgten Artikel 8a Absatz 2 betreffend den Koordinierten Sanit\u00e4tsdienst zwischen der \u00abbesonderen Lage\u00bb und der \u00abausserordentlichen Lage\u00bb. Letztere wird umschrieben mit \u00abUnf\u00e4lle mit \u00fcber 30 Verletzten, Katastrophen, fl\u00e4chendeckende Gesundheitsgef\u00e4hrdungen von Mensch und Tier\u00bb, f\u00fcr welche die sanit\u00e4tsdienstlichen Rettungsmittel des Kantons nicht ausreichen und Hilfe durch andere Kantone oder den Bund anzufordern ist (vgl. Memorial f\u00fcr die Landsgemeinde 2014, S. 30, 35). Das gest\u00fctzt darauf vom Regierungsrat f\u00fcr die \u00abbesondere Lage\u00bb verabschiedete Einsatzkonzept Koordination des Rettungsdienstes bei Alltags- und Grossereignissen, Katastrophen und Notlagen vom Oktober 2023 unterscheidet anhand des Massenanfalls von Verletzten zwischen \u00abAlltagsereignis\u00bb (bis 5 Patientinnen und Patienten), \u00abGrossereignis\u00bb (6\u201311 bzw. 12 und mehr Patientinnen und Patienten) und \u00abKatastrophe/Notlage\u00bb (\u00fcber 50 Patientinnen und Patienten).\n  </p><p>\n   Diese Vorlage wird dazu genutzt, eine Angleichung der verschiedenen Begriffe im Bev\u00f6lkerungsschutzgesetz zu schaffen. Dazu soll einerseits die bisherige Spezifikation verschiedener Fallgruppen (Katastrophe, Notlage, Gewalt unterhalb der Kriegsschwelle und bewaffneter Konflikt) als Ankn\u00fcpfungspunkt in Artikel 2 BevG GL fallengelassen werden. Stattdessen soll f\u00fcr Situationen, die mit den ordentlichen Verfahren nicht mehr bew\u00e4ltigt werden k\u00f6nnen, der bereits existierende Sammelbegriff Krisensituation aus der Bev\u00f6lkerungsschutzverordnung verwendet werden. Dieser ist abstrakt genug, um all die bisherigen, spezifischen F\u00e4lle in sich aufzunehmen. Er wird definiert als ein Schadensereignis, f\u00fcr dessen Bew\u00e4ltigung in zahlreichen Bereichen und Sektoren die ordentlichen Abl\u00e4ufe nicht gen\u00fcgen.\n  </p><p>\n   Davon abzugrenzen sind das Alltags- und das Grossereignis, die neu in Artikel 8 Absatz 6 E-BevG GL genannt werden. Das im Gesetz nicht n\u00e4her definierte Alltagsereignis bezeichnet eine Situation, in der ordentliche Abl\u00e4ufe zur Bew\u00e4ltigung der anstehenden Aufgaben ausreichen. Das ebenfalls im Gesetz nicht n\u00e4her definierte Grossereignis bezeichnet eine Situation oder ein Schadensereignis, f\u00fcr dessen Bew\u00e4ltigung ein Zusammenwirken mehrerer Partnerorganisationen erforderlich ist. Obwohl die beiden Begriffe bislang nicht im Gesetz genannt wurden, entspricht es der bisherigen Praxis und den eingespielten Verfahren, dass bei Alltags- und Grossereignissen die Partnerorganisationen dies zusammen mit ihrer je eigenen F\u00fchrungsstruktur l\u00f6sen und kein separates F\u00fchrungs- und Koordinationsorgan notwendig ist (vgl. Memorial f\u00fcr die Landsgemeinde 2012, S. 56).\n  </p><p>\n   Eine \u00dcbersicht der somit bereinigten Begrifflichkeit liefert die nachfolgende Tabelle. Um die Zusammenarbeit mit Partnerorganisationen des Bundes oder anderer Kantone zu erleichtern, wird zusammen mit der Definition von Alltagsereignis, Grossereignis und Krisensituation eine Entsprechung zu den Begriffen normale Lage, besondere Lage und ausserordentliche Lage gegeben.\n  </p><p>\n   <em>Tabelle 1. \u00dcbersicht \u00fcber die Begriffe im Bev\u00f6lkerungsschutzrecht</em>\n  </p><table>  <tbody><tr>   <td>   <p><strong><i>Kriterien</i><i></i></strong></p>   </td>   <td>   <p><strong><i>Alltagsereignis </i><i></i></strong></p>   </td>   <td>   <p><strong><i>Grossereignis </i><i></i></strong></p>   </td>   <td>   <p><i><strong>Krisensituationen</strong> </i><i></i></p>   </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p>Definition</p>   </td>   <td>   <p>Situation,   in der ordentliche Abl\u00e4ufe zur Bew\u00e4ltigung der anstehenden Aufgaben   ausreichen. Es handelt sich um den sicherheitspolitischen \u00abcourant normal\u00bb.</p>   </td>   <td>   <p>Situation,   f\u00fcr deren Bew\u00e4ltigung ein Zusammenwirken mehrerer Partnerorganisationen   erforderlich ist.</p>   </td>   <td>   <p>Situation,   f\u00fcr deren Bew\u00e4ltigung in zahlreichen Bereichen und Sektoren die ordentlichen   Abl\u00e4ufe nicht gen\u00fcgen, z. B. um die anstehenden Aufgaben zu bew\u00e4ltigen   bzw. die personellen und materiellen Mittel der betroffenen Gemeinschaft   \u00fcberfordert sind.</p>   </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p>Entsprechender Lagebegriff</p>   </td>   <td>   <p>Normale   Lage</p>   </td>   <td>   <p>Besondere   Lage</p>   </td>   <td>   <p>Ausserordentliche   Lage</p>   </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p>Charakteristik (nicht abschliessend)</p>   </td>   <td>   <ul><li>zeitlich, r\u00e4umlich und thematisch begrenzt </li><li>betrifft oder tangiert nur einen kleinen Teil der Bev\u00f6lkerung </li><li>keine oder nur kurze Chaosphase </li><li>kann mit den ordentlichen Mitteln, meist mit den Ersteinsatzmitteln,   bew\u00e4ltigt werden</li></ul>            </td>   <td><ul><li>f\u00fchrt zur sp\u00fcrbaren Beeintr\u00e4chtigung der Lebensgrundlagen der betroffenen Bev\u00f6lkerung</li><li>es k\u00f6nnen mehrere Gemeinden oder eine Region betroffen sein</li><li>Bew\u00e4ltigung kann Tage bis Wochen dauern</li><li>meist ausgepr\u00e4gte Chaosphase</li><li>mit ordentlichen Mitteln oder Abl\u00e4ufen allein nicht bew\u00e4ltigbar</li><li>T\u00e4tigkeit der Beh\u00f6rden nur sektoriell betroffen</li></ul>                     </td>   <td><ul><li>f\u00fchrt zur nachhaltigen Beeintr\u00e4chtigung der Lebensgrundlagen der betroffenen Bev\u00f6lkerung</li><li>Bew\u00e4ltigung kann Wochen bis Monate dauern</li><li>lange und komplexe Chaosphase</li><li>interkantonale, nationale oder gar internationale Hilfe ist notwendig</li></ul>               </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p>Rechtliche <br>   Folgen</p>   </td>   <td>   <p>Geltung   der Rechtsordnung (keine Anwendung BevG GL)</p>   </td>   <td>   <p>Geltung   der Rechtsordnung (keine Anwendung BevG GL)</p>   </td>   <td>   <p>Anwendung   BevG GL:</p><ul><li>Ausrufung des Notstands</li><li>Erlass von Notrecht, u. U. in Abweichung der Verfassung</li></ul>         </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p>Beispiele (nicht abschliessend)</p>   </td>   <td><ul><li>Kapitalverbrechen</li><li>Brand eines Objekts</li><li>Verkehrsunfall</li><li>Explosionsungl\u00fcck</li><li>Chemiehavarie</li><li>Trinkwasserverunreinigung</li><li>Energieausfall</li><li>Demonstration</li></ul>                           </td>   <td><ul><li>Grossanlass</li><li>D\u00fcrre / Sturm / Hochwasser / Lawinen</li><li>Murgang (z. B. Wagenrunse)</li><li>Fl\u00e4chenbrand</li><li>Eisenbahnungl\u00fcck</li><li>Flugzeugabsturz</li><li>Migrationswelle</li><li>Demonstrationswelle mit Gewaltextremismus</li><li>Epidemien / Tierseuchen</li></ul>                              </td>   <td><ul><li>ggf. Epidemien / Tierseuchen</li><li>ggf. Erdbeben</li><li>Bruch einer Staumauer</li><li>Kernkraftwerkst\u00f6rfall mit Freisetzung von Radioaktivit\u00e4t / radioaktive Verstrahlungslage</li><li>Gewalt unterhalb der Kriegsschwelle</li><li>Bewaffneter Konflikt</li></ul>                     </td>  </tr></tbody></table><h4>\n   2.4.2. \u00c4nderung von Artikel 81 der Kantonsverfassung\n  </h4><p>\n   Artikel 81 KV stellt eine Notstandsklausel dar (s. Ziff. 1.1): Dem Gesetzgeber wird damit die M\u00f6glichkeit einger\u00e4umt, dem Parlament oder der Regierung durch ein Gesetz f\u00fcr beschr\u00e4nkte Zeit Befugnisse einzur\u00e4umen, die vom ordentlichen Gesetzes- und sogar Verfassungsrecht abweichen k\u00f6nnen. Somit ist Artikel 81 KV begrifflich zu bereinigen: Statt um \u00abNotrecht\u00bb, wie die \u00dcberschrift derzeit lautet, handelt es sich um eine verfassungsrechtliche Grundlage f\u00fcr einen \u00abNotstand\u00bb.\n  </p><p>\n   Bislang bestimmt die Kantonsverfassung, dass \u00abdem Landrat und dem Regierungsrat durch Gesetz f\u00fcr beschr\u00e4nkte Zeit Befugnisse einger\u00e4umt werden\u00bb k\u00f6nnen. Der vorliegende Entwurf m\u00f6chte diese Befugnisse lediglich dem Regierungsrat einr\u00e4umen. Die gemachten Erfahrungen zeigen, dass Krisenzeiten Exekutivzeiten sind. Anders als der Landrat ist der Regierungsrat eine grunds\u00e4tzlich jederzeit handlungsf\u00e4hige Beh\u00f6rde, die innert K\u00fcrze auf das Spezialwissen der Verwaltung zur\u00fcckgreifen kann. Der Landrat als Milizparlament tagt nicht st\u00e4ndig. \u00dcblicherweise dauert aufgrund der Gr\u00f6sse des Gremiums auch die Entscheidfindung l\u00e4nger.</p><p>Dem Landrat soll jedoch als oberste Aufsichtsbeh\u00f6rde des Kantons in der Nachbearbeitung und Aufarbeitung eines Notstands ein besonderes Gewicht zukommen. Nach wie vor obliegt es dem Regierungsrat, dem Landrat einen Schlussbericht \u00fcber die w\u00e4hrend des Notstands getroffenen Massnahmen zu erstatten. Der Landrat hat diesen Bericht zu genehmigen. Damit ist nach einer Krise die politische Kontrolle durch den Landrat sichergestellt.</p><p>Nicht l\u00e4nger vorgesehen ist demgegen\u00fcber, dass der Landrat seinerseits der Landsgemeinde Bericht erstatten muss. Die Landsgemeinde k\u00f6nnte in einem solchen, bisher nie eingetretenen Fall einen Bericht nur zur Kenntnis nehmen, nicht aber raten, mindern und mehren. Freie, von Antr\u00e4gen losgel\u00f6ste Voten im Sinne von eigentlichen Kommentaren sind der Glarner Landsgemeinde jedoch fremd. Aus diesem Grund wird die Aufhebung dieser Berichterstattung an die Landsgemeinde vorgeschlagen. </p><h4>2.4.3. Der Notstand</h4><p>Der Notstand stellt die rechtliche Folge der Feststellung dar, dass f\u00fcr die Bew\u00e4ltigung einer bestimmten Krisensituation die geltende Rechtsordnung keine anderweitigen, ausreichenden Massnahmen vorsieht. Mit dem Notstand wird die ordentliche Rechtsordnung verlassen und ein ausserordentlicher Rechtsraum betreten. In diesem ausserordentlichen Rechtsraum wird der zur Bew\u00e4ltigung der Krisensituation berufene Regierungsrat abweichend von der verfassungsm\u00e4ssigen Zust\u00e4ndigkeitsordnung mit ausserordentlichen Befugnissen zum Erlass von Notrecht ausgestattet. Zur bestm\u00f6glichen Wahrung der Rechtsstaatlichkeit ist dieser ausserordentliche Rechtsraum einzugrenzen und in seiner Dauer zu begrenzen. Das Ergebnis hiervon ist eine Regelung des Notstands, die sich an diejenige des Kantons Zug anlehnt.</p><h5>2.4.3.1. Die Ausrufung des Notstands</h5><p>Ein Notstand ist durch den Regierungsrat anhand der im Gesetz definierten Voraussetzungen festzustellen und auszurufen. Da die Ausrufung des Notstands die Voraussetzung f\u00fcr den Erlass von verfassungsab\u00e4nderndem Notrecht ist, darf dies nicht leichtfertig angenommen werden. Insbesondere ist in Anwendung des Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeitsgrundsatzes immer zu pr\u00fcfen, ob nicht bereits eine weniger weitgehende Massnahme innerhalb des ordentlichen Rechts (wie z. B. Dringlichkeitsrecht) geeignet ist, um der Krisensituation zu begegnen.</p><p>Die Ausrufung des Notstands ist durch den Regierungsrat gegen\u00fcber der Bev\u00f6lkerung in geeigneter Form zu kommunizieren. In der Art und Weise des gew\u00e4hlten Kommunikationsmittels ist der Regierungsrat frei, wobei er die Gegebenheiten der Krisensituation zu ber\u00fccksichtigen haben wird. Wichtig ist jedoch die rasche Orientierung der Bev\u00f6lkerung und der betroffenen Gemeinden.</p><h5>2.4.3.2. Der Unterschied zwischen Dringlichkeitsrecht und Notrecht</h5><p>Erg\u00e4nzend zu den Begriffsbestimmungen (vgl. Ziff. 1.1) ist auf die Unterschiede zwischen Dringlichkeitsrecht und Notrecht einzugehen:</p><ul><li>Das <em>Dringlichkeitsrecht </em>zielt auf einen Zeitgewinn, insofern ein Beschluss (z. B. durch den Landrat) in Kraft gesetzt werden kann, noch bevor das verfassungsm\u00e4ssig daf\u00fcr zust\u00e4ndige Organ (z. B. die Landsgemeinde) dar\u00fcber entschieden hat. Der Vorteil liegt im schnelleren Inkrafttreten. Sobald aber der dringliche Beschluss vom zust\u00e4ndigen Organ best\u00e4tigt wird, handelt es sich um geltendes und grunds\u00e4tzlich auf Dauer ausgelegtes Recht. Dringlichkeitsrecht wird nicht dem Notrecht zugerechnet, da die verfassungsm\u00e4ssige Zust\u00e4ndigkeitsordnung respektiert wird und der ordentliche Rechtsetzungsprozess lediglich zeitlich anders angeordnet wird. </li><li>Demgegen\u00fcber erlaubt <em>Notrecht</em>, einen Beschluss in Abweichung der verfassungsm\u00e4ssigen Zust\u00e4ndigkeitsordnung zu erlassen. Der Vorteil liegt in der situationsbezogenen Befugnis des Regierungsrates zur Bew\u00e4ltigung einer Krisensituation. Notrecht ist an die Krisensituation gekn\u00fcpft und hat somit einen tempor\u00e4ren, ja eigentlich provisorischen Charakter. Sobald die Krisensituation vorbei ist, endet auch das Notrecht. Aus diesem Grund entscheidet auch das daf\u00fcr verfassungsm\u00e4ssig zust\u00e4ndige, in der Krise aber oftmals nicht rasch genug handlungsf\u00e4hige Organ (z. B. die Landsgemeinde) grunds\u00e4tzlich nicht \u00fcber das Notrecht.</li></ul><p>Aufgrund der soeben dargelegten Unterschiede erhellt sich auch der unterschiedliche Umfang der Kompetenz zur Verfassungs\u00e4nderung:</p><ul><li>Im Rahmen des Dringlichkeitsrechts (Art. 101a Abs. 1 E-KV, s. Ziff. 2.3.2) kann der Regierungsrat das zur \u00dcberbr\u00fcckung der zeitlichen und sachlichen Dringlichkeit Notwendige \u00abanstelle des Landrates\u00bb oder indirekt anstelle der Landsgemeinde vorsehen, also z. B. eine notwendige Verfassungsgrundlage f\u00fcr ein zeitgleich dringlich in Kraft zu setzendes Gesetz beschliessen. Die Verfassungs\u00e4nderungen bewegen sich also im Rahmen des \u00dcblichen und k\u00f6nnen nicht f\u00fcr weitreichende Umgestaltungen der verfassungsm\u00e4ssigen Ordnung genutzt werden.</li><li>Im Rahmen des Notrechts kann der Regierungsrat zur Bew\u00e4ltigung einer Krisensituation selbstst\u00e4ndig von der Verfassung abweichen (Art. 81 Abs. 1 E-KV; Art. 4d Abs. 2 E-BevG GL). Damit kann der Regierungsrat von der Verfassungsordnung weitgehend ausbrechen. Namentlich die Grundrechte, die politischen Rechte sowie die staatsleitenden Grunds\u00e4tze und die Organisationsprinzipien der Verfassung hat der Regierungsrat dabei bestm\u00f6glich zu wahren, wobei Einschr\u00e4nkungen zur Bew\u00e4ltigung einer Krisensituation m\u00f6glich sind. Ein weitreichendes Abweichen von der Verfassung ist vor allem im Bereich des zweiten Kapitels der Verfassung (\u00f6ffentliche Aufgaben und Finanzordnung) denkbar. Das Mass des Zul\u00e4ssigen bestimmt sich im Sinne der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit anhand der konkreten Krisensituation: Kein Eingriff in die Freiheit darf weitergehen, als es ein zul\u00e4ssiger Zweck und ein \u00fcberwiegendes \u00f6ffentliches Interesse erfordern.</li>\n  </ul><p>\n   Im Rahmen einer Krisensituation soll dem Regierungsrat das gesamte Instrumentarium der ordentlichen Rechtsordnung und des Notrechts offenstehen. Was im Einzelfall geboten erscheint, bestimmt dabei die Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit. Mithin muss der Regierungsrat auch in einer Krisensituation weiterhin das mildere Mittel w\u00e4hlen und Verordnungen oder Gesetze im ordentlichen Rechtsetzungsverfahren erlassen oder dringlich in Kraft setzen lassen. Dies ist sinnvoll, wenn es sich um Vorlagen handelt, welche unabh\u00e4ngig von der Krisensituation erlassen werden und dauerhaft gelten sollen. Um die Frage nach der Dauer einer Regelung nicht bereits mit der Wahl der Erlassform abschliessend zu bestimmen, besteht auch die M\u00f6glichkeit, eine nicht auf Dauer ausgelegte Notverordnung in ordentliches und somit dauerhaftes Recht zu \u00fcberf\u00fchren.\n  </p><h4>\n   2.4.3.3. Der Erlass von Notrecht\n  </h4><p>\n   Die Ausrufung des Notstands ist unabdingbare Voraussetzung f\u00fcr die ausserordentlichen Befugnisse des Regierungsrates gem\u00e4ss Artikel 81 E-KV. Mit Artikel 4d E-BevG GL als neue Notrechtsklausel wird der Regierungsrat zum Erlass von Notrecht bef\u00e4higt, wobei er \u00abbestehende Erlasse einstweilen ganz oder teilweise ausser Kraft setzen und an deren Stelle Notverordnungen erlassen\u00bb kann. Das Gesetz schreibt ein Ziel- und Zweckerfordernis vor: Dies ist nur zul\u00e4ssig \u00abzur Bew\u00e4ltigung einer Krisensituation\u00bb.\n  </p><p>\n   Bei dem vom Regierungsrat erlassenen Notrecht handelt es sich um sogenannte Notverordnungen, die auf Verordnungs-, Gesetzes- oder sogar Verfassungsstufe stehen k\u00f6nnen. Damit kann der Regierungsrat mittels Notverordnungen Grundrechte einschr\u00e4nken, wobei er den Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit zu wahren hat. \u00dcberdies appelliert Artikel 4d Absatz 2 E-BevG GL an den Regierungsrat, bei einer Abweichung von der Verfassung \u00abbestm\u00f6glich die Grundrechte und die politischen Rechte sowie die staatsleitenden Grunds\u00e4tze und die Organisationsprinzipien der Verfassung\u00bb zu wahren. Es handelt sich hier um einen rechtsstaatlichen Appell, der naturgem\u00e4ss in einem Notstand nicht durchgesetzt werden kann. Immerhin ist zu bemerken, dass zu starke Eingriffe in diesen Bereichen aller Wahrscheinlichkeit nach ohnehin gegen Bundesrecht (Art. 49 BV) oder V\u00f6lkerrecht verstossen w\u00fcrden (Europ\u00e4ische Menschenrechtskonvention, UNO-Pakt II). Gerade der Kerngehalt von Grundrechten oder die sogenannten notstandsfesten Garantien sind auch in einem Notstand unantastbar.\n  </p><p>\n   Um sicherzustellen, dass der Regierungsrat seine Notverordnungskompetenz dem Ziel und dem Zweck angemessen aus\u00fcbt, setzt er den Landrat und die Gemeinden \u00fcber das verordnete Notrecht unverz\u00fcglich in Kenntnis. Kontroverse Notverordnungen k\u00f6nnen mittels Motionen oder Interpellationen im Landrat zur Diskussion gestellt werden. Ebenfalls k\u00f6nnen sich B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger sowie auch die Gemeinden (etwa bei Verletzung von deren Autonomie) gegen Notverordnungen gerichtlich zur Wehr setzen. Als kantonale Erlasse sind Notverordnungen mit Beschwerde in \u00f6ffentlich-rechtlichen Angelegenheiten direkt beim Bundesgericht anfechtbar.\n  </p><h4>\n   2.4.3.4. Die Pr\u00fcfung und Aufhebung des Notstands\n  </h4><p>\n   Die ausserordentlichen Befugnisse des Regierungsrates w\u00e4hrend eines Notstands sind diesem gem\u00e4ss Kantonsverfassung nur \u00abf\u00fcr beschr\u00e4nkte Zeit\u00bb einger\u00e4umt. Die Abweichung von der ordentlichen Rechtsordnung soll nicht l\u00e4nger dauern, als dies unbedingt notwendig ist.\n  </p><p>\n   So verpflichtet der Entwurf den Regierungsrat, den Notstand unverz\u00fcglich aufzuheben, wenn dessen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Wenn der Regierungsrat seinerseits den Notstand nicht innert 90 Tagen aufhebt, so verpflichtet der Entwurf den Landrat zur Pr\u00fcfung, ob die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung des Notstands noch erf\u00fcllt sind. Wenn er die Aufrechterhaltung des Notstands gutheisst, so muss er automatisch sp\u00e4testens alle 90 Tage wieder dar\u00fcber entscheiden. Damit kann der Landrat periodisch den Notstand aufheben und einen Wegfall des Notrechts herbeif\u00fchren.\n  </p><p>\n   Wenn weder der Regierungsrat noch der Landrat den Notstand aufhebt, so kann die ordentliche oder eine ausserordentliche Landsgemeinde \u00fcber die Aufhebung oder Aufrechterhaltung des Notstands entscheiden. Eine ordentliche Landsgemeinde befindet zwingend \u00fcber den Notstand, wenn dieser \u00fcber ihre Durchf\u00fchrung (am ersten Sonntag im Mai oder allenfalls am Verschiebungstermin) hinaus andauert. Mittels einer ausserordentlichen Landsgemeinde k\u00f6nnen 1000 Stimmberechtigte einen Beschluss der Landsgemeinde \u00fcber den Notstand jederzeit \u2013 gegen den Willen von Regierungs- und Landrat \u2013 erzwingen. Somit kann die Landsgemeinde potenziell jederzeit den Notstand aufheben und einen Wegfall des Notrechts herbeif\u00fchren.\n  </p><p>Mit dieser Kaskade sind sowohl Regierungs- und Landrat sowie die Landsgemeinde \u00abH\u00fcter der Verfassung\u00bb und k\u00f6nnen bei einem Missbrauch bzw. bei einer Unt\u00e4tigkeit der jeweils anderen Organe korrigierend eingreifen. Weder der Landrat noch die Landsgemeinde k\u00f6nnen aber die w\u00e4hrend des Notstands getroffenen Massnahmen des Regierungsrates \u00fcbersteuern, h\u00f6chstens diese in ordentliches Recht \u00fcberf\u00fchren.</p><h5>2.4.3.5. Der Wegfall des Notrechts </h5><p>Wird der Notstand \u2013 durch den Regierungsrat, den Landrat oder die Landsgemeinde \u2013 aufgehoben, verlieren die Notverordnungen von Gesetzes wegen und ohne weiteres Zutun ihre G\u00fcltigkeit. Dieser automatische Wegfall der G\u00fcltigkeit verhindert, dass Notverordnungen die ihnen zugedachte Wirkungsphase aus Unachtsamkeit langfristig \u00fcberdauern oder dass der Erlass von Notrecht zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt in rechtsmissbr\u00e4uchlicher Weise herangezogen werden k\u00f6nnte. Bei der Aufhebung des Notrechts steht der aufhebenden Beh\u00f6rde die M\u00f6glichkeit zu, diese gebietsweise oder zeitlich gestaffelt vorzunehmen.</p><p>Weiter kann, mit Blick auf die allenfalls heikle Stabilisierung eines bestimmten Notstandsgebietes, eine beschr\u00e4nkte Verl\u00e4ngerung des Notrechts \u00fcber das Notstandsende hinaus geboten sein. Der Entwurf r\u00e4umt deshalb dem Regierungsrat die Kompetenz ein, mit Aufhebung des Notstands eine Verl\u00e4ngerung um maximal 30 Tage anzuordnen und, gegebenenfalls, dem Landrat dessen Verl\u00e4ngerung um maximal ein Jahr zu beantragen. Damit wird dem Prinzip der Gewaltenteilung Nachachtung verschafft und eine Machtkonzentration seitens der Exekutive verhindert. Aus denselben \u00dcberlegungen heraus ist eine zeitlich nicht l\u00e4nger gerechtfertigte Abweichung von der ordentlichen Rechtsordnung durch die Legislative zu verhindern.</p><h5>2.4.3.6. Die \u00dcberf\u00fchrung von Notrecht ins ordentliche Recht </h5><p>Obwohl Notrecht grunds\u00e4tzlich nur zur Bew\u00e4ltigung der Krisensituation gedacht ist, kann es unter Umst\u00e4nden notwendig sein, eine Notverordnung des Regierungsrates nicht nur zeitlich zu verl\u00e4ngern, sondern dauerhaft in Geltung zu belassen. Da nach Aufhebung des Notstands und \u00fcber die Dauer einer Krisensituation hinaus der notrechtliche Beschluss des Regierungsrates nicht l\u00e4nger legitimiert ist, muss die \u00dcberf\u00fchrung ins ordentliche Recht \u00fcber das ordentliche Rechtsetzungsverfahren erfolgen.</p><p>Ob eine solche Verstetigung einer Notverordnung opportun ist, wird durch den Landrat im Rahmen einer Eintretensdebatte gepr\u00fcft. Je nach Erlassstufe, in welche die Notverordnung \u00fcberf\u00fchrt werden soll, ist der Landrat oder die Landsgemeinde f\u00fcr die \u00dcberf\u00fchrung in das ordentliche Recht zust\u00e4ndig. Beiden stehen wie im Rahmen der ordentlichen Rechtsetzung alle Rechte auf Ab\u00e4nderung zu.</p><h3>2.5. Krisensicherheit der Institutionen</h3><h4>2.5.1. Beschlussf\u00e4higkeit der R\u00e4te </h4><p>Bislang sind sowohl die Dringlichkeits- wie Notrechts- und Notstandsklauseln der Rechtsordnung implizit davon ausgegangen, dass die Beh\u00f6rden allzeit beschlussf\u00e4hig sind. Krisensituationen k\u00f6nnen aber auch personelle Auswirkungen auf die Beh\u00f6rden haben. Bereits ein Unfall kann dazu f\u00fchren, dass mehrere Mitglieder einer Beh\u00f6rde nicht mehr f\u00e4hig sind, ihr Amt auszu\u00fcben. In solchen F\u00e4llen kann es sein, dass die Quoren im geltenden Recht eine Beh\u00f6rde beschlussunf\u00e4hig machen. Diese Gefahr besteht v. a. beim Landrat, welcher nur beschlussf\u00e4hig ist, wenn mindestens 31 Mitglieder anwesend sind, ansonsten er sich vertagen muss, wie auch bei den landr\u00e4tlichen Kommissionen. Beim Regierungsrat (beschlussf\u00e4hig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind) und bei den Gemeindebeh\u00f6rden (beschlussf\u00e4hig, wenn mindestens die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend und stimmberechtigt sind) kann das Pr\u00e4sidium in dringenden Angelegenheiten stellvertretend handeln.</p><p>Zur St\u00e4rkung der Krisensicherheit soll mit einer Ausnahme zur Bestimmung von Artikel 79 KV erm\u00f6glicht werden, im Falle eines Notstands von den gesetzlichen Quoren abzuweichen. Dazu stehen zwei M\u00f6glichkeiten zur Verf\u00fcgung. Die erste M\u00f6glichkeit gilt f\u00fcr F\u00e4lle, in denen eine Mehrheit der Ratsmitglieder aufgrund der Krisensituation physisch verhindert ist, an den Tagungsort zu gelangen. In solchen F\u00e4llen kann das Pr\u00e4sidium im Rahmen einer ausserordentlichen Beschlussfassung erlauben, dass Ratsmitglieder extern abstimmen k\u00f6nnen. Von der M\u00f6glichkeit, auch ausserhalb eines Notstands externe Abstimmungen zuzulassen, wurde abgesehen.</p><p>Die zweite M\u00f6glichkeit gilt f\u00fcr F\u00e4lle, in denen eine Mehrheit der Ratsmitglieder aufgrund der Krisensituation ausgefallen ist, sowohl dauerhaft (weil die Personen verstorben oder verschollen sind) wie auch auf unbestimmte Zeit (weil die Ratsmitglieder k\u00f6rperlich oder geistig nicht mehr in der Lage sind, das Amt in absehbarer Zeit auszuf\u00fchren). In solchen F\u00e4llen ist die Beschlussf\u00e4higkeit des betreffenden Rats m\u00f6glichst rasch wiederherzustellen. Bis zur Wiederherstellung der Beschlussf\u00e4higkeit k\u00f6nnen die R\u00e4te die notwendigen Beschl\u00fcsse in Unterbesetzung treffen, womit ein Beschluss lediglich die Mehrheit der anwesenden R\u00e4te ben\u00f6tigt.</p><h4>\n   2.5.1.1. Wiederherstellung der Beschlussf\u00e4higkeit\n  </h4><p>\n   F\u00e4llt w\u00e4hrend eines Notstands eine Mehrheit der Mitglieder einer gew\u00e4hlten Beh\u00f6rde aus, so ist von Gesetzes wegen die Beschlussf\u00e4higkeit wiederherzustellen. Keine Verpflichtung dazu besteht, wenn einzelne Mitglieder ausfallen, die Beh\u00f6rde dadurch aber noch nicht in ihrer Beschlussf\u00e4higkeit betroffen ist; in solchen F\u00e4llen steht der Ersatz eines leeren Sitzes im Ermessen der Beh\u00f6rde.\n  </p><p>\n   In erster Linie sind ordentliche Erg\u00e4nzungswahlen anzustreben. Vielleicht sind Wahlen aber g\u00e4nzlich unm\u00f6glich oder immerhin stark gef\u00e4hrdet. In solchen F\u00e4llen kann auf eine Erg\u00e4nzungswahl verzichtet werden und der Entwurf regelt, wie die leeren Sitze zu besetzen sind. Bei den im Verh\u00e4ltniswahlverfahren zu w\u00e4hlenden Beh\u00f6rden wie dem Landrat oder einem Gemeindeparlament geschieht dies durch Nachr\u00fccken. Aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit bei der Wiederherstellung der Beschlussf\u00e4higkeit des Rates schreibt der Entwurf ein Nachr\u00fccken innert zehn Tagen vor. Mit der hier vorgeschlagenen L\u00f6sung erscheint es selbst in einer Krisensituation unwahrscheinlich, dass f\u00fcr ein oder mehrere Sitze nicht ausreichend Ersatzleute zur Verf\u00fcgung stehen, zumal die nachger\u00fcckten bzw. ernannten Personen grunds\u00e4tzlich zur \u00dcbernahme des Amts verpflichtet sind (s. Ziff. 2.5.1.2).\n  </p><p>\n   Der Regierungsrat selbst wird im Mehrheitswahlverfahren gew\u00e4hlt, weshalb ein Nachr\u00fccken nicht m\u00f6glich ist. Falls eine Erg\u00e4nzungswahl nicht m\u00f6glich ist, sieht der Entwurf eine interimistische Ernennung vor. Die Kompetenz dazu wird dem Landrat als Parlament und oberste Aufsichtsbeh\u00f6rde des Kantons \u00fcbertragen. Als interimistische Regierungsr\u00e4tinnen bzw. Regierungsr\u00e4te k\u00f6nnen alle Personen ernannt werden, welche die Voraussetzungen des passiven Wahlrechts erf\u00fcllen.\n  </p><p>\n   Auch Gemeinder\u00e4tinnen und Gemeinder\u00e4te werden im Mehrheitswahlverfahren gew\u00e4hlt. Aus diesem Grund dr\u00e4ngt sich auch hier in F\u00e4llen, in denen eine Erg\u00e4nzungswahl nicht m\u00f6glich ist, eine Ernennung auf. In Analogie zur kantonalen Regelung ernennt im Falle von Parlamentsgemeinden das Gemeindeparlament die interimistischen Mitglieder des Gemeinderates. Im Falle von Versammlungsgemeinden erfolgt die Ernennung durch den Regierungsrat, dem die Aufsicht \u00fcber die Gemeinden obliegt.\n  </p><h4>\n   2.5.1.2. Amtspflicht und Amtsdauer\n  </h4><p>\n   Das kantonale Recht sieht bislang keine Bestimmungen zu den R\u00fccktrittsvoraussetzungen vor. Mit Blick auf die Bedeutung dieser Frage in Krisensituationen ist eine Regelung aber angezeigt. Der Entwurf sieht daher vor, dass Ratsmitglieder im Fall eines Notstands grunds\u00e4tzlich nicht zur\u00fccktreten d\u00fcrfen, womit eine nach ordentlichem Recht nicht vorgesehene Amtspflicht eingef\u00fchrt wird. Damit soll verhindert werden, dass Amtstr\u00e4ger wegen der mit der Bew\u00e4ltigung des Notstands verbundenen zeitlichen und psychischen Belastungen zur Unzeit zur\u00fccktreten. Gerade in Krisensituationen ist der Kanton auf alle Kr\u00e4fte angewiesen. Ein R\u00fccktritt ist nur in H\u00e4rtef\u00e4llen zul\u00e4ssig. Dazu muss ein Verbleiben im Amt aus wichtigen Gr\u00fcnden unzumutbar erscheinen. Ist eine Beh\u00f6rde infolge eines solchen R\u00fccktrittes nicht mehr beschlussf\u00e4hig, gelangen wiederum die Artikel 4h ff. E-BevG GL zur Anwendung.\n  </p><p>\n   Aus denselben \u00dcberlegungen folgt, dass die Annahme eines Amtes grunds\u00e4tzlich verpflichtend ist und ebenfalls nur in H\u00e4rtef\u00e4llen verweigert werden darf. Es w\u00e4re nicht einzusehen, weshalb bei der Annahme eines Amts andere Massst\u00e4be angesetzt w\u00fcrden als bei den R\u00fccktrittsvoraussetzungen. Die verbleibenden Mitglieder einer Beh\u00f6rde m\u00fcssen in einer Krisensituation mit einer m\u00f6glichst raschen Wiederherstellung der Beschlussf\u00e4higkeit der R\u00e4te rechnen d\u00fcrfen, da zahlreiche Entscheidungen von erheblicher Bedeutung anstehen und die verf\u00fcgbaren Ressourcen nicht mit langwierigen Bem\u00fchungen um nachr\u00fcckende oder zu ernennende Kandidatinnen und Kandidaten vergeudet werden sollen.\n  </p><p>\n   Die Ankn\u00fcpfung der Amtsdauer nachger\u00fcckter bzw. ernannter Personen an die laufende Amtsperiode greift zu kurz, weil die Amtsperiode im ung\u00fcnstigsten Fall bereits kurz nach oder inmitten des Notstands ablaufen kann und es ung\u00fcnstig w\u00e4re, dann Erneuerungswahlen durchzuf\u00fchren. Der Entwurf sieht deshalb zwei m\u00f6gliche Enden der Amtszeit an: Einerseits, wenn wieder gen\u00fcgend gew\u00e4hlte Beh\u00f6rdenmitglieder einsatzf\u00e4hig sind. Zu denken ist dabei an ein Szenario, in dem Beh\u00f6rdenmitglieder verunfallt oder erkrankt sind und nach der Genesung wieder arbeiten k\u00f6nnen. Andererseits, sobald ein ordentliches Wahlverfahren durchgef\u00fchrt und neue Beh\u00f6rdenmitglieder gew\u00e4hlt werden konnten.\n  </p><h4>\n   2.5.2. Verbesserte Krisensicherheit der Landsgemeinde\n  </h4><p>\n   Die Krisensicherheit der Landsgemeinde ist bereits als befriedigend einzustufen (s. Ziff. 1.2.3.1). Der Entwurf sieht daher nur eine untergeordnete Anpassung in Artikel 63 KV (unter der \u00dcberschrift \u00abEinberufung\u00bb) vor.\n  </p><p>\n   Nach geltendem Recht kann der Regierungsrat gest\u00fctzt auf dessen Absatz 5 lediglich \u00abMassnahmen zur Erleichterung der Teilnahme treffen\u00bb. Diese Bestimmung wurde von der Landsgemeinde 2025 als verfassungsrechtliche Grundlage f\u00fcr den kostenlosen \u00f6ffentlichen Verkehr eingef\u00fchrt, kann jedoch grunds\u00e4tzlich auch in Krisensituationen f\u00fcr eine Erleichterung der Teilnahme genutzt werden. Um aber Krisensituationen besser begegnen zu k\u00f6nnen, soll der Kanton zus\u00e4tzlich auch Massnahmen zur Wahrung der Sicherheit an der Landsgemeinde treffen k\u00f6nnen. Darunter kann z. B. ein Schutz- oder ein Sicherheitskonzept fallen.</p><h4>\n   2.5.3. Verbesserte Krisensicherheit des Regierungsrates\n  </h4><p>\n   Die Krisensicherheit des Regierungsrates ist grunds\u00e4tzlich als zufriedenstellend einzustufen (s. Ziff. 1.2.3.3). Zur Sicherstellung der Beschlussf\u00e4higkeit des Regierungsrates auch ausserhalb von Krisensituationen soll dennoch das Quorum von drei Mitgliedern des Regierungsrates aufgehoben werden. Sowohl die Bestimmung in der Kantonsverfassung wie auch im Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz stammen aus der Zeit vor der Verwaltungsorganisation 2006, als der Regierungsrat noch aus sieben Mitgliedern bestand. Bei einem f\u00fcnfk\u00f6pfigen Regierungsrat sind indes leichter Konstellationen denkbar, in denen der Regierungsrat aufgrund von Ausst\u00e4nden nicht mehr beschlussf\u00e4hig ist. Das Gesetz sieht keine Beschlussm\u00f6glichkeit vor, wenn mehr als zwei Regierungsr\u00e4te in den Ausstand treten m\u00fcssen. Es sieht lediglich \u2013 bei Einverst\u00e4ndnis des Beschwerdef\u00fchrers \u2013 die M\u00f6glichkeit einer Sprungbeschwerde an das Verwaltungsgericht vor, womit die Parteien aber eine Instanz im Verwaltungsverfahren verlieren. Sollte der Beschwerdef\u00fchrer die Sprungbeschwerde ablehnen, w\u00fcrde der Regierungsrat in einer Sackgasse stecken. Dem \u00f6ffentlichen Interesse sowie dem privaten Interesse der Parteien scheint am besten gedient, wenn der Regierungsrat einen Entscheid allenfalls unter Mitwirkung von weniger als drei Mitgliedern fasst, als wenn er zu \u00fcberhaupt keinem Entscheid f\u00e4hig ist. Neu ist deshalb f\u00fcr einen Entscheid des Regierungsrates nur noch die Mehrheit der Stimmenden massgebend, wobei bei Stimmengleichheit die Stimme des Landammanns oder der Frau Landammann doppelt z\u00e4hlt.\n  </p><p>\n   Die Bedenken, welche gegen einen Entscheid durch nur zwei Mitglieder oder gar ein Mitglied des Regierungsrates vorgebracht werden k\u00f6nnen, werden durch die auch in solchen F\u00e4llen gegebenen Rechtsmittel aufgewogen. Da die Beachtung des Ausstands im Beschluss des Regierungsrates festgehalten werden muss, ist jederzeit transparent, wie viele und welche Mitglieder des Regierungsrates mitgewirkt haben. Die Beschwerde ans Verwaltungsgericht steht den Parteien offen.\n  </p><h4>\n   2.5.4. Verbesserte Krisensicherheit f\u00fcr Gemeindeversammlungen\n  </h4><p>\n   Die Krisensicherheit der Gemeinden ist als befriedigend einzustufen (s. Ziff. 1.2.3.4). Der Entwurf sieht daher eine untergeordnete Anpassung in den Artikeln 130 und 132 KV vor. Damit soll die Krisensicherheit der Gemeinden mit einer f\u00fcr Krisensituationen anf\u00e4lligeren Gemeindeversammlung verbessert werden.\n  </p><p>\n   Einerseits erh\u00e4lt die Vorsteherschaft der Gemeinde dieselben Kompetenzen f\u00fcr Massnahmen zur Wahrung der Sicherheit wie der Regierungsrat, jedoch in Bezug auf die Gemeindeversammlung. Andererseits wird es Gemeinden mit einer Gemeindeversammlung \u2013 in Abweichung der Grundsatz\u00fcberlegung zu Urnenabstimmungen auf kantonaler Ebene (s. Ziff. 2.8.1) \u2013 erlaubt, einen dringlichen Beschluss gem\u00e4ss Artikel 132 Absatz 1 KV, gegen den das Referendum ergriffen wurde, ausserordentlich an einer Urnenabstimmung fassen zu lassen, falls eine Gemeindeversammlung innert Frist nicht m\u00f6glich ist. Die Einzelheiten sind durch die Gemeindeordnung der Versammlungsgemeinde zu regeln.\n  </p><h3>\n   2.6. Bereinigung der Kompetenz zum Truppenaufgebot\n  </h3><p>\n   Bisher weist die Kantonsverfassung dem Landrat die Kompetenz zur Anordnung kantonaler Truppenaufgebote zu. Solche kantonalen Truppenaufgebote existieren nach dem geltenden Bundesgesetz \u00fcber die Armee und die Milit\u00e4rverwaltung nicht mehr. Stattdessen k\u00f6nnen die betroffenen Beh\u00f6rden eines Kantons auf Gesuch hin um einen Assistenzdienst zur Unterst\u00fctzung ziviler Beh\u00f6rden ersuchen. Die Kompetenz zum Truppenaufgebot zur Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit kommt gem\u00e4ss geltendem Recht dem Regierungsrat zu. Die Streichung des entgegenstehenden Verfassungsartikels (Art. 91 Abs. 1 Bst. i KV) wurde damals unterlassen. Dies soll nun nachgeholt werden.\n  </p><h3>\n   2.7. Aufhebung einer obsolet gewordenen Bestimmung\n  </h3><p>\n   Die Landratsverordnung sah in den Schlussbestimmungen die M\u00f6glichkeit vor, f\u00fcr die Zwecke des Gesetzes \u00fcber vorsorgliche Massnahmen bei St\u00f6rungen der wirtschaftlichen Landesversorgung, bei Katastrophen und kriegerischen Ereignissen (Notrechtsgesetz; aufgehoben durch die Landsgemeinde 2012), von bestimmten Vorschriften abweichen zu k\u00f6nnen. Da diese Grundlage nicht mehr in Kraft ist, ist die Bestimmung nicht anwendbar. Die M\u00f6glichkeit zur bezweckten Flexibilisierung der Verfahren im \u2013 sinngem\u00e4ss analogen \u2013 Falle eines Notstands wird mit dieser Vorlage geschaffen. Die damit obsolet gewordene Bestimmung hob der Landrat deshalb bereits auf.\n  </p><h3>\n   2.8. Verworfene Inhalte\n  </h3><h4>\n   2.8.1. Urnenabstimmungen auf kantonaler Ebene\n  </h4><p>\n   Die Einf\u00fchrung einer der Kantonsverfassung bislang unbekannten kantonalen Urnenabstimmung, wie sie w\u00e4hrend der Covid-19-Pandemie geplant war, wurde eingehend gepr\u00fcft. Der Vorteil einer Urnenabstimmung besteht haupts\u00e4chlich darin, dass die Stimmberechtigten weiterhin in den ihnen durch die Kantonsverfassung zugewiesenen Vorlagen zust\u00e4ndig bleiben. Es \u00e4ndert sich lediglich die Form, in welcher der Volkswille artikuliert wird. Somit wird verhindert, dass ein Entscheid an ein eigentlich nicht zust\u00e4ndiges Organ (wie z. B. der Landrat oder Regierungsrat) delegiert wird.\n  </p><p>\n   Ein weiterer Vorteil liegt darin, dass Urnenabstimmungen dezentralisiert stattfinden und sich damit als krisenresistenter erweisen k\u00f6nnen. So hat z. B. der Kanton Appenzell Innerrhoden aufgrund der Covid-19- Pandemie in den Jahren 2020 und 2021 die Landsgemeinde abgesagt und stattdessen eine Urnenabstimmung durchgef\u00fchrt. Eine verst\u00e4rkte Krisenresistenz kann sich aufgrund einer brieflichen oder vielleicht sogar elektronischen Abstimmung ergeben.\n  </p><p>\n   Dem ist entgegenzuhalten, dass eine Verlagerung des Entscheides von der Landsgemeinde an die Urne im Kanton Glarus zu einer Beeintr\u00e4chtigung der politischen Rechte der Stimmberechtigten f\u00fchrt. Denn im Unterschied zur Landsgemeinde des Kantons Appenzell Innerrhoden hat im Kanton Glarus jede stimmberechtigte Person auf kantonaler Ebene das Recht, an der Landsgemeinde zu raten, zu mindern und zu mehren. Das Recht, zu den Sachvorlagen Antr\u00e4ge auf Unterst\u00fctzung, Ab\u00e4nderung, Ablehnung, Verschiebung oder R\u00fcckweisung zu stellen, geht durch eine Urnenabstimmung unwiederbringlich verloren. Nicht der Fall ist dies bei Urnenwahlen, bei denen die Stimmberechtigten lediglich eine Person w\u00e4hlen und keine Antr\u00e4ge stellen k\u00f6nnen.\n  </p><p>\n   Weiter ist zu bedenken, dass durchaus Krisen denkbar sind, in denen auch eine Urnenabstimmung nicht m\u00f6glich ist. Um in solchen F\u00e4llen den Kanton vor einer Blockade zu bewahren, m\u00fcssten weiterhin verfassungsrechtliche Dringlichkeits- bzw. Notrechtsbefugnisse des Landrates und des Regierungsrates gegeben sein. Eine Parallelit\u00e4t der M\u00f6glichkeit der Urnenabstimmung und des Notrechts w\u00fcrde zu schwierigen Abgrenzungsfragen und Zust\u00e4ndigkeitskonflikten f\u00fchren. Gerade in Krisen sind aber Rechtssicherheit und klare Zust\u00e4ndigkeiten erforderlich.\n  </p><p>\n   Dem ist hinzuzuf\u00fcgen, dass ein mehrj\u00e4hriger Ausfall der Landsgemeinde h\u00f6chst unwahrscheinlich ist. Ein solcher fand in der \u00fcber sechshundertj\u00e4hrigen Geschichte der Landsgemeinde bislang einmal statt, w\u00e4hrend der Helvetik (1798\u20131803). Bei einem mehrj\u00e4hrigen Ausfall d\u00fcrfte es sich daher um eine Art von Krise handeln, welche den Erlass von Notrecht nahelegt. Ein einj\u00e4hriger Ausfall kann demgegen\u00fcber mit Dringlichkeitsrecht ausreichend \u00fcberbr\u00fcckt werden. Insofern ist die Notwendigkeit von Urnenabstimmungen zu relativieren.\n  </p><p>\n   Urnenabstimmungen auf Kantonsebene sind dem politischen System des Kantons Glarus zudem fremd. Hiermit ist nicht gemeint, dass der Kanton Glarus nicht mit Urnenabstimmungen und -wahlen umgehen k\u00f6nnte; dies zeigt er regelm\u00e4ssig durch Wahlen (Landrat, Regierungsrat, St\u00e4nderat und Nationalrat) und Abstimmungen in Bundesangelegenheiten. Der Kanton Glarus ist aber ein Landsgemeindekanton. Urnenabstimmungen sollen daher nicht auf Vorrat gesetzlich geregelt werden, sondern \u2013 wenn unausweichlich \u2013 gest\u00fctzt auf Notrecht angeordnet werden.\n  </p><h4>\n   2.8.2. Ortsunabh\u00e4ngige Sitzungen des Landrates\n  </h4><p>\n   Die Auseinandersetzung mit der Krisensicherheit der Beh\u00f6rden hat die Frage nach der M\u00f6glichkeit ortsunabh\u00e4ngiger Sitzungen aufgeworfen. W\u00e4hrend eine solche f\u00fcr die Ausrufung eines Notstands geschaffen wurde (s. Ziff. 2.5.1), stellte sich die Frage, eine solche M\u00f6glichkeit auch f\u00fcr den ordentlichen Parlamentsbetrieb zu schaffen. Bislang erlaubt dies die Landratsverordnung nicht (s. Ziff. 1.2.3.2) und auch f\u00fcr Gemeindeparlamente ist dies nicht vorgesehen. Der Regierungsrat ist der Ansicht, dass eine solch generelle Einf\u00fchrung ortsunabh\u00e4ngiger Sitzungen den Rahmen dieser Vorlage sprengen w\u00fcrde. \u00dcberdies sollte dieses politisch umstrittene Thema durch das B\u00fcro des Landrates angestossen werden.\n  </p><h2>\n   3. Erl\u00e4uterungen zu den einzelnen Bestimmungen\n  </h2><h3>\n   3.1. Verfassung des Kantons Glarus\n  </h3><h4>\n   Kurztitel\n  </h4><p>\n   Bislang verf\u00fcgte die Verfassung des Kantons Glarus \u00fcber keinen offiziellen Kurztitel und \u00fcber keine Legalabk\u00fcrzung. Im Rechtsalltag haben sich aber der Kurztitel \u00abKantonsverfassung\u00bb wie auch die Legalabk\u00fcrzung \u00abKV\u00bb eingeb\u00fcrgert. Entsprechend oft kommen sie in der Gesetzessammlung vor.\n  </p><h4>\n   Artikel 63; Einberufung\n  </h4><p>\n   Die bisherige Kompetenz zur Ergreifung von Massnahmen zur Erleichterung der Teilnahme an der Landsgemeinde wird erweitert. Neu k\u00f6nnen auch Massnahmen zur Wahrung der Sicherheit getroffen werden. Sie sind im Sinne der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit erst dann angezeigt, wenn eine Landsgemeinde aufgrund einer besonderen Bedrohungslage oder einer Krisensituation in ihrer normalen Ausgestaltung nicht mehr durchgef\u00fchrt werden kann oder zu bef\u00fcrchten ist, dass zahlreiche Stimmberechtigte aus Sicherheitsbedenken fernbleiben werden.\n  </p><h4>\n   Artikel 69; Gesetzgebung und Sachbefugnisse\n  </h4><p>\n   Die Sachbefugnisse der Landsgemeinde werden um den neuen Buchstaben f erweitert. Dieser bildet den Inhalt von Artikel 4c E-BevG GL auf Verfassungsstufe ab.\n  </p><h4>Artikel 79; Beschlussf\u00e4higkeit</h4><p>Ausnahmebestimmung zum Quorum gem\u00e4ss Absatz 1. In Bezug auf den Regierungsrat wird gest\u00fctzt darauf Artikel 9 Absatz 1 RVOG ge\u00e4ndert und Artikel 10 Absatz 2 RVOG gestrichen. Insk\u00fcnftig kann damit der Regierungsrat einzig nach Stimmenmehrheit entscheiden (Art. 9 Abs. 3 RVOG), wobei die Stimme des Landammanns oder der Frau Landammann (bzw. deren Stellvertreter gem\u00e4ss Art. 13 RVOG) bei Stimmengleichheit doppelt z\u00e4hlt (Art. 9 Abs. 4 RVOG). Da aufgrund der Stellvertreterregelung von Artikel 13 RVOG immer ein bestimmtes Mitglied des Regierungsrates die Landammannfunktion innehat, kommt es stets zu einem Entscheid. Verbleibt nur noch ein Mitglied, so hat dieses von Gesetzes wegen die Landammannfunktion inne und entscheidet in einem solchen Fall alleine. Somit bleibt der Regierungsrat auch ausserhalb von Krisensituationen mit zwei oder auch nur mit einem Mitglied beschlussf\u00e4hig. Diese Ausnahme gilt sodann auch \u00abf\u00fcr den Fall eines Notstands\u00bb und bildet damit \u2013 zusammen mit Artikel 10 Absatz 3 RVOG \u2013 die Grundlage f\u00fcr die Bestimmungen von Artikel 4h und 4i E-BevG GL.</p><h4>Artikel 81; Notstand</h4><p>Die Sach\u00fcberschrift wird begrifflich bereinigt. Es handelt sich um eine Notstandsklausel, gest\u00fctzt auf deren ausf\u00fchrendes Gesetz (E-BevG GL) Notrecht erlassen werden kann. </p><p>Absatz 1: Die bislang verwendeten, spezifischen Begriffe (\u00abbei Katastrophen oder kriegerischen Ereignissen\u00bb) werden durch die im E-BevG GL verwendeten Begriffe ersetzt: Voraussetzungen eines Notstands sind nun Krisensituationen (Art. 2a Abs. 1 E-BevG GL). Zur Wahrung der Konsistenz mit der interkantonalen Vereinbarung zwischen den Kantonen \u00fcber die interkantonale Hilfeleistung durch den Zivilschutz bei Katastrophen und in Notlagen und in Kontinuit\u00e4t mit dem bisherigen Wortlaut werden beispielhaft Katastrophen und Notlagen genannt. Der bislang in diesem Artikel genannte Bezug zur wirtschaftlichen Landesversorgung (\u00abVersorgungsst\u00f6rungen oder schweren Mangellagen, denen die Wirtschaft nicht selber begegnen kann\u00bb) kann gestrichen werden, denn die Kompetenz dazu liegt beim Bund (Art. 102 BV). Die f\u00fcr den kantonalen Vollzug notwendigen Vorschriften sind einerseits im Einf\u00fchrungsgesetz zum Bundesgesetz \u00fcber die wirtschaftliche Landesversorgung und andererseits in der Verordnung zum Einf\u00fchrungsgesetz zum Bundesgesetz \u00fcber die wirtschaftliche Landesversorgung geregelt (vgl. Memorial f\u00fcr die Landsgemeinde 2012, S. 52 und S. 66 f.).</p><p>Absatz 2: Nur noch der Regierungsrat muss einen Bericht an den Landrat erstatten. Es handelt sich um einen Schlussbericht. Darin hat er sich \u00fcber die \u00abgetroffenen Massnahmen\u00bb zu \u00e4ussern. Konkret wird er \u00fcber die Voraussetzungen und den Zeitpunkt der Ausrufung des Notstands (Art. 4a E-BevG GL) Rechenschaft ablegen m\u00fcssen sowie sich dazu \u00e4ussern, welche Gesetze ausser Kraft gesetzt wurden, welches Notrecht erlassen wurde und welche Gesetze trotz des Notstands eingehalten werden konnten. Eine besondere Begr\u00fcndungspflicht besteht dort, wo Notverordnungen von der Verfassung abgewichen sind. Zudem erscheint es sinnvoll, wenn der Bericht \u00fcber die zur Bew\u00e4ltigung des Notstands eingesetzten finanziellen, personellen und materiellen Ressourcen Auskunft gibt und auf allenfalls offene Punkte oder Regelungsbedarf hinweist. Der Zeitpunkt (\u00absobald es die Umst\u00e4nde zulassen\u00bb) bel\u00e4sst einen der Krisensituation geschuldeten Ermessensspielraum, doch sollte der Bericht nicht allzu lange \u00abnach der Aufhebung des Notstands\u00bb (Art. 4e Abs. 3 E-BevG) und dem damit zusammenfallenden Wegfall des Notrechts (Art. 4f E-BevG) folgen. Der Landrat hat den Bericht zu genehmigen (Art. 4e Abs. 3 E-BevG GL), womit er seine parlamentarische Oberaufsicht wahrnimmt (Art. 91 Abs. 1 Bst. c KV). Sollte der Regierungsrat seiner Pflicht zur Berichterstattung nicht nachkommen, kann der Landrat von sich aus aktiv werden und die T\u00e4tigkeit des Regierungsrates w\u00e4hrend des Notstands pr\u00fcfen und zu diesem Zweck namentlich auch eine parlamentarische Untersuchungskommission einsetzen (Art. 84 Abs. 1 KV; Art. 51 ff. LRV: \u00abVorkommnisse von grosser Tragweite\u00bb). Eine Berichterstattung an die Landsgemeinde, wie sie bislang vorgesehen war, entf\u00e4llt.</p><h5>Artikel 89; Rechtsetzung</h5><p>Absatz 1 Buchstabe f: Die Bestimmung kann aufgehoben werden, da deren Inhalt neu in Artikel 91a E-KV geregelt wird (vgl. Erl\u00e4uterung zu Art. 91a E-KV).</p><h4>Artikel 91; Sachbefugnisse</h4><p>Absatz 1, Buchstabe i: Die Bestimmung kann aufgehoben werden, da deren Inhalt in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung \u00fcber das Milit\u00e4rwesen geregelt ist.</p><h4>Artikel 91a; Befugnisse in dringlichen F\u00e4llen</h4><p>Absatz 1: Der Landrat kann in dringlichen F\u00e4llen \u00abanstelle der Landsgemeinde\u00bb handeln. Somit kommen ihm deren Wahlbefugnisse (Art. 68 KV), Rechtsetzungsbefugnisse auf Verfassungs- und Gesetzesstufe (Art. 69 Abs. 1 KV) sowie Sachbefugnisse (Art. 69 Abs. 2 KV) zu. Er kann damit verfassungs- und gesetzes\u00e4ndernd t\u00e4tig sein. Dadurch kann der Landrat also in dringlichen F\u00e4llen Grundrechtseingriffe vornehmen (Art. 2 Abs. 3 KV), wobei ihn auch Dringlichkeit nicht vom Vorliegen eines \u00f6ffentlichen Interesses und dem Einhalten der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit entbindet (Art. 2 Abs. 4 KV). Jeder dringliche Beschluss des Landrates steht unter Vorbehalt der n\u00e4chstfolgenden Landsgemeinde, die \u00fcber die dringlich in Kraft gesetzten Beschl\u00fcsse abschliessend entscheidet. Dass die Landsgemeinde als Verfassungsgeberin zwingend \u00fcber eine \u00c4nderung der Verfassung abschliessend entscheidet, ist nicht nur ein Erfordernis des Verfassungsrechts des Kantons, sondern auch des Bundes (Art. 69 Abs. 1 KV; Art. 51 Abs. 1 BV). Dringliche Beschl\u00fcsse stellen kein Notrecht dar. Sie erfordern keine Krisensituation, aber sowohl eine zeitliche als auch eine sachliche Dringlichkeit (\u00abin dringlichen F\u00e4llen\u00bb): </p><ul><li>Sachliche Dringlichkeit ist gegeben, wenn es sich um ein rechtspolitisch gewichtiges Anliegen handelt, dessen sofortige Inkraftsetzung sich wegen andernfalls nicht wiedergutzumachender Nachteile aufdr\u00e4ngt. Ob dies im konkreten Fall gegeben ist, wird anhand des Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeitsprinzips gepr\u00fcft. Konkret muss (1.) der Erlass zur Abwehr der Gefahr f\u00fcr ein Schutzgut im \u00f6ffentlichen Interesse geeignet sein, (2.) das dringliche Verfahren erforderlich sein, weil kein milderes Mittel, d. h. der ordentliche Ablauf der Rechtsetzung, zur Abwehr der Gefahr zur Verf\u00fcgung steht und (3.) eine Rechtsg\u00fcterabw\u00e4gung ergibt, dass die durch die Dringlicherkl\u00e4rung gewahrten \u00f6ffentlichen Interessen und das Interesse an der sofortigen Inkraftsetzung den Verlust der vorg\u00e4ngigen demokratischen Partizipation \u00fcberwiegen. Von der M\u00f6glichkeit der Dringlicherkl\u00e4rung soll restriktiv Gebrauch gemacht werden; entsprechend stellen z. B. die Angst vor einer m\u00f6glichen Ablehnung oder die rein aus politischer Opportunit\u00e4t stammende \u00dcberlegung, dass eine nachtr\u00e4gliche Abstimmung eher zu Zustimmung f\u00fchrt als eine vorg\u00e4ngige, keine ausreichenden Gr\u00fcnde f\u00fcr eine Dringlicherkl\u00e4rung dar. Der Landrat hat zu verhindern, dass die Landsgemeinde vor vollendete Tatsachen gestellt wird, wo dies nicht notwendig ist.</li><li>Zeitliche Dringlichkeit ist gegeben, wenn kein Zuwarten bis zum Entscheid durch die Landsgemeinde m\u00f6glich ist. Dies ist dann der Fall, wenn der mit dem Verfassungs- oder Gesetzesartikel verfolgte (sachlich wichtige) Zweck auf dem Weg der ordentlichen Rechtsetzung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht rechtzeitig erreicht und damit vereitelt w\u00fcrde oder andernfalls nicht wiedergutzumachende Nachteile f\u00fcr gef\u00e4hrdete \u00f6ffentliche Interessen drohten. Es muss dabei auf eine objektive Betrachtung der gegenw\u00e4rtigen Lage abgestellt werden. Bei der Beurteilung ist die Zeit massgebend, die bei Einhaltung des ordentlichen Verfahrens bis zur Inkraftsetzung ben\u00f6tigt w\u00fcrde; kann diese nicht abgewartet werden, ist der Erlass als zeitlich dringlich zu qualifizieren.</li></ul><p>Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist vom Landrat im Rahmen der Beratung des dringlichen Beschlusses eingehend zu pr\u00fcfen.</p><p>Absatz 2: Die Pr\u00fcfung der sachlichen und zeitlichen Dringlichkeit gem\u00e4ss Absatz 1 kann bei der Umsetzung von h\u00f6herrangigem Recht unterbleiben. Sofern die daf\u00fcr vom h\u00f6herrangigen Recht selbst vorgesehenen Umsetzungsfristen nicht von der ordentlichen Landsgemeinde wahrgenommen werden k\u00f6nnen, gilt die entsprechende Vorlage von Verfassung wegen als sachlich und zeitlich dringlich. Hierbei ist an die Umsetzung von Bundesrecht (etwa in der Form eines Einf\u00fchrungsgesetzes) oder von V\u00f6lkerrecht zu denken. Da das h\u00f6herrangige Recht in solchen F\u00e4llen das \u00abOb\u00bb zwingend vorgibt und die Landsgemeinde sich nur noch \u00fcber das \u00abWie\u00bb \u00e4ussern kann, rechtfertigt sich in solchen F\u00e4llen die Einberufung einer ausserordentlichen Landsgemeinde lediglich zwecks Einhaltung der Frist oftmals nicht. Sollte der Landrat aber anstelle von Dringlichkeitsrecht eine ausserordentliche Landsgemeinde f\u00fcr zweckm\u00e4ssig erachten, steht ihm diese M\u00f6glichkeit weiterhin frei.</p><p>Absatz 3: Die dringlichen Beschl\u00fcsse des Landrates gelten h\u00f6chstens bis zur n\u00e4chstfolgenden Landsgemeinde. Die politischen Rechte der Stimmberechtigten an der Landsgemeinde bleiben im Grundsatz gewahrt: Es k\u00f6nnen Antr\u00e4ge auf Unterst\u00fctzung, Ab\u00e4nderung, Ablehnung, Verschiebung oder R\u00fcckweisung gestellt werden (Art. 65 Abs. 2 KV), doch wirken \u00c4nderungen erst ab dem Zeitpunkt der Landsgemeinde und grunds\u00e4tzlich nicht r\u00fcckwirkend (Art. 19 KV). Der Entscheid \u00fcber die \u00abweitere Geltung\u00bb umfasst im Falle einer Ablehnung eine \u00dcbergangsbestimmung oder Befristung zur Verhinderung eines Regelungsvakuums. Die Vorlage einer solchen \u00dcbergangsbestimmung liegt in der Verantwortung des dringlich handelnden Landrates, welcher die Landsgemeinde nicht mit unn\u00f6tigen Sachzw\u00e4ngen auf Best\u00e4tigung seines Entscheides hindr\u00e4ngen oder vor vollendete Tatsachen stellen soll. Die Handlungsoptionen der Landsgemeinde sind bestm\u00f6glich zu wahren. Sollte der dringliche Beschluss bereits vor der n\u00e4chstfolgenden Landsgemeinde ausser Kraft treten, so kann die Landsgemeinde nicht mehr dar\u00fcber entscheiden. Auf eine Berichterstattung in einem solchen Fall wird verzichtet, da der Landsgemeinde lediglich Gesch\u00e4fte vorzulegen sind, \u00fcber die sie entscheiden kann. Diesfalls erscheint eine der Bedeutung des dringlichen Beschlusses angemessene Information der \u00d6ffentlichkeit (Art. 80 KV) zur Sicherstellung der politischen Verantwortlichkeit der Beh\u00f6rden gegen\u00fcber den Stimmberechtigten als angezeigt.</p><h4>Artikel 99; Rechtsetzung</h4><p>Absatz 1 Buchstabe d: Die Bestimmung kann aufgehoben werden, da deren Inhalt neu in Artikel 101a KV geregelt wird (vgl. Erl\u00e4uterung zu Art. 101a E-KV).</p><h4>Artikel 101a; Befugnisse in dringlichen F\u00e4llen</h4><p>Absatz 1: Der Regierungsrat kann in dringlichen F\u00e4llen \u00abanstelle des Landrates\u00bb handeln. Ihm kommen somit gem\u00e4ss Klammerverweis dessen Wahl- (Art. 88 KV), Rechtsetzungs- (Art. 89 KV), Finanz- (Art. 90 KV), Sach- (Art. 91 KV) und Mitwirkungsbefugnisse im Bund (Art. 92 KV) zu. Sachlogisch ausgeschlossen ist ein dringlicher Zugriff des Regierungsrates auf die parlamentarische Oberaufsicht, da der Regierungsrat selbst dieser Oberaufsicht untersteht (Art. 91 Abs. 1 Bst. c KV). Hingegen werden durch den Klammerverweis die Befugnisse des Landrates in dringlichen F\u00e4llen (Art. 91a E-KV) erfasst, sodass der Regierungsrat auf die Befugnisse der Landsgemeinde zugreifen kann \u2013 auch bei der Umsetzung h\u00f6herrangigen Rechts. Voraussetzung daf\u00fcr ist, dass der Landrat nicht innert n\u00fctzlicher Frist selber dringlich beschliessen kann. Bei der Erlassstufe handelt es sich entweder um diejenige der (landr\u00e4tlichen) Verordnung gem\u00e4ss Artikel 89 KV, wenn der Regierungsrat anstelle des Landrates handelt, oder diejenige des Gesetzes bzw. der Verfassung, wenn der Regierungsrat anstelle des Landrates anstelle der Landsgemeinde handelt (Art. 91a E-KV i. V. m. Art. 69 Abs. 1 KV). Nur in letzterem Fall kann der Regierungsrat Grundrechtseinschr\u00e4nkungen vornehmen (Art. 2 Abs. 3 KV). Der Dringlichkeitsbegriff (\u00abin dringlichen F\u00e4llen\u00bb) ist grunds\u00e4tzlich derselbe wie derjenige bei Dringlichkeitsbeschl\u00fcssen des Landrates (vgl. Erl\u00e4uterung zu Art. 91a E-KV), wobei es bei den dringlichen Beschl\u00fcssen des Regierungsrates im Sinne der zeitlichen Dringlichkeit nur darum gehen kann, einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zu beheben, wenn ein sachlich wichtiger Gegenstand im Zust\u00e4ndigkeitsbereich des Landrates innert n\u00fctzlicher Frist nicht durch diesen entschieden werden kann. Ansonsten k\u00f6nnen nur F\u00e4lle ernster, unmittelbarer und offensichtlicher Gefahr (polizeiliche Generalklausel gem. Art. 2 Abs. 3 Satz 2 KV) oder \u2013 im Steigerungsfall \u2013 ein Notstand Grundrechtseinschr\u00e4nkungen rechtfertigen (Art. 4d E-BevG GL). Dringliche Beschl\u00fcsse stellen kein Notrecht dar.</p><p>Absatz 2: Die dringlichen Beschl\u00fcsse gelten h\u00f6chstens bis zu der Sitzung des Landrates, an welcher der Landrat diese behandeln m\u00f6chte. Der Vorschlag dazu kann vom Regierungsrat kommen oder aber er kann durch die Ratsleitung, das B\u00fcro oder mindestens 15 Mitglieder des Landrates dazu verpflichtet werden (Art. 6 f. LRV). Dies hat \u00absobald als m\u00f6glich\u00bb zu geschehen, ohne dass es sich zwingend um die unmittelbar n\u00e4chstfolgende Sitzung handeln muss. Dem Einzelfall kann damit Rechnung getragen werden. Das Eintreten ist obligatorisch (Art. 101a Abs. 2 E-KV i. V. m. Art. 100 Abs. 2 Bst. h LRV). Dar\u00fcber hinaus bleiben die Rechte des Landrates vollumf\u00e4nglich gewahrt (Art. 99, 101 ff. LRV). Der Entscheid \u00fcber die \u00abweitere Geltung\u00bb umfasst im Falle einer Ablehnung eine \u00dcbergangsbestimmung oder Befristung. Die Vorlage einer solchen \u00dcbergangsbestimmung liegt in der Verantwortung des dringlich handelnden Regierungsrates, der den Landrat nicht mit unn\u00f6tigen Sachzw\u00e4ngen auf Best\u00e4tigung seines Entscheides hindr\u00e4ngen oder vor vollendete Tatsachen stellen soll. Der Landrat kann aber auch selber eine geeignete \u00dcbergangsbestimmung schaffen. Sollte der dringliche Beschluss bereits vor der Landratssitzung ausser Kraft treten, so kann der Landrat nicht mehr dar\u00fcber entscheiden. Vom Regierungsrat darf in einem solchen Fall erwartet werden, dass er dem Landrat immerhin Bericht erstattet. Andernfalls kann der Landrat von sich aus im Rahmen seiner Oberaufsicht die dringliche Beschlussfassung untersuchen (Art. 91 Abs. 1 Bst. c KV; Art. 51 ff. LRV).</p><h4>Artikel 130; Gemeindeversammlung, Urnenwahl und Urnenabstimmung</h4><p>Es wird f\u00fcr den Gemeinderat in Bezug auf Gemeindeversammlungen eine Kompetenznorm geschaffen, die derjenigen des Regierungsrates entspricht (vgl. Erl\u00e4uterung zu Art. 63 Abs. 5 E-KV).</p><h4>Artikel 132; Dringliche Beschlussfassung</h4><p>F\u00fcr Gemeinden mit einer Gemeindeversammlung besteht die M\u00f6glichkeit, einen dringlichen Beschluss gem\u00e4ss Artikel 132 Absatz 1 E-KV i. V. m. Artikel 82 Gemeindegesetz (GG) gegen den das Referendum ergriffen wurde, ausserordentlich einer Urnenabstimmung zuzuf\u00fchren. Voraussetzung daf\u00fcr ist, dass die Durchf\u00fchrung einer Gemeindeversammlung innert n\u00fctzlicher Frist aus objektiven Gr\u00fcnden nicht m\u00f6glich ist. Wie lange die n\u00fctzliche Frist dauert, kann nicht abstrakt festgehalten werden und bemisst sich im Einzelfall aufgrund der sachlichen und zeitlichen Dringlichkeit des Entscheides. Die Ausrufung des Notstands f\u00fcr das Gemeindegebiet wird nicht verlangt. Die Einzelheiten sind durch die Gemeindeordnung zu regeln.</p><h3>3.2. Gesetz \u00fcber die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung</h3><h4>Ingress </h4><p>Bislang fehlte im Gesetz der sogenannte Ingress, der Angaben zur erlassenden Beh\u00f6rde und zu den Rechtsgrundlagen macht. Dies wird hiermit nachgeholt.</p><h4>Artikel 9; Beschlussfassung</h4><p>Es handelt sich hier um die Ausf\u00fchrung der auf Verfassungsstufe neu eingef\u00fchrten Ausnahmeregelung f\u00fcr den Regierungsrat (vgl. Erl\u00e4uterung zu Art. 79 Abs. 3 E-KV). Diese Ausnahme wird an bestimmte Voraussetzungen gekn\u00fcpft und ist nur zul\u00e4ssig, falls: <br>a. mehrere (d. h. mindestens zwei) Mitglieder des Regierungsrates in den Ausstand treten; <br>b. mehrere (d. h. mindestens zwei) Mitglieder des Regierungsrates f\u00fcr l\u00e4ngere oder gar unbestimmte Zeit ausfallen; oder <br>c. in dringlichen F\u00e4llen, wobei das besondere Beschlussverfahren gem\u00e4ss Artikel 10 RVOG zur Anwendung gelangt, wof\u00fcr lediglich \u00aballe erreichbaren Regierungsmitglieder\u00bb erforderlich sind.</p><h4>\n   Artikel 10; Besondere Beschlussverfahren\n  </h4><p>\n   Die Bestimmung kann aufgrund der auf Verfassungsstufe neu eingef\u00fchrten Ausnahmeregelung f\u00fcr den Regierungsrat aufgehoben werden (vgl. Erl\u00e4uterung zu Art. 79 Abs. 3 E-KV).\n  </p><h3>\n   3.3. Gesetz \u00fcber den Bev\u00f6lkerungsschutz\n  </h3><h4>\n   Ingress\n  </h4><p>\n   Bislang fehlte im Gesetz der sogenannte Ingress, der Angaben zur erlassenden Beh\u00f6rde und zu den Rechtsgrundlagen macht. Dies wird hiermit nachgeholt. Der Erlass st\u00fctzt sich auf Artikel 25 KV, wonach Kanton und Gemeinden die \u00f6ffentliche Ordnung und Sicherheit gew\u00e4hrleisten, sowie Artikel 81 KV (\u00abNotrecht\u00bb bzw. \u00abNotstand\u00bb gem\u00e4ss der vorgeschlagenen \u00c4nderung).\n  </p><h4>\n   Artikel 1; Zweck\n  </h4><p>\n   Die bisherige, fallbezogene Begrifflichkeit wird mit dem abstrakten Begriff \u00abKrisensituation\u00bb harmonisiert (vgl. Erl\u00e4uterungen zu Art. 2a E-BevG GL).\n  </p><h4>\n   Artikel 2; Partnerorganisationen\n  </h4><p>\n   Sach\u00fcberschrift: Die \u00dcberschrift wurde begrifflich bereinigt, nachdem nicht mehr alle Begriffe, sondern nur noch die Partnerorganisationen gem\u00e4ss Absatz 5 in diesem Artikel geregelt werden.\n  </p><p>\n   Absatz 1: Die Bestimmung kann aufgehoben werden, da deren Inhalt neu in Artikel 2a Absatz 2 Buchstabe a E-BevG GL geregelt wird (vgl. Erl\u00e4uterung zu Art. 2a Abs. 2 E-BevG GL).\n  </p><p>\n   Absatz 2: Die Bestimmung kann aufgehoben werden, da deren Inhalt neu in Artikel 2a Absatz 2 Buchstabe b E-BevG GL geregelt wird (vgl. Erl\u00e4uterung zu Art. 2a Abs. 2 E-BevG GL).\n  </p><p>\n   Abs\u00e4tze 3 und 4: Die Bestimmungen k\u00f6nnen aufgehoben werden, da die Begriffe der \u00abGewalt unterhalb der Kriegsschwelle\u00bb sowie \u00abbewaffneter Konflikt\u00bb nicht mehr verwendet werden. Diese Zust\u00e4nde werden stattdessen unter dem neuen Begriff \u00abKrisensituation\u00bb gefasst (vgl. Erl\u00e4uterungen zu Art. 2a E-BevG GL).\n  </p><h4>\n   Artikel 2a; Krisensituation\n  </h4><p>\n   Absatz 1: Mit dem Begriff \u00abKrisensituation\u00bb wird der Sammelbegriff von Artikel 1 ff. BevV auf gesetzlicher Stufe \u00fcbernommen. Krisensituationen werden abstrakt definiert als ein Schadensereignis, f\u00fcr dessen Bew\u00e4ltigung in zahlreichen Bereichen und Sektoren die ordentlichen Abl\u00e4ufe nicht gen\u00fcgen. Darunter k\u00f6nnen alle bisher in Artikel 2 BevG GL genannten, spezifischen Fallgruppen (\u00abKatastrophe\u00bb, \u00abNotlage\u00bb, \u00abGewalt unterhalb der Kriegsschwelle\u00bb und \u00abbewaffneter Konflikt\u00bb) gefasst werden.\n  </p><p>\n   Absatz 2: Von den bisher in Artikel 2 BevG genannten, spezifischen Fallgruppen werden lediglich die \u00abKatastrophe\u00bb und die \u00abNotlage\u00bb weiterhin als Beispiele mitsamt ihrer in der interkantonalen Zusammenarbeit bedeutsamen Definition angef\u00fchrt. Die Begriffe \u00abKatastrophen\u00bb und \u00abNotlagen\u00bb werden von verschiedenen Nachbarkantonen verwendet.\n  </p><h4>\n   Artikel 3; Gemeinden\n  </h4><p>\n   Anstelle der bisher verwendeten Begriffe \u00abKatastrophen und Notlagen\u00bb sowie der bislang genannten, spezifischen Fallgruppen wird der Sammelbegriff \u00abKrisensituationen\u00bb verwendet (vgl. Erl\u00e4uterung zu Art. 2a E-BevG GL).\n  </p><h4>\n   Artikel 4; Kanton\n  </h4><p>\n   Anstelle der bisher verwendeten Begriffe \u00abKatastrophen und Notlagen\u00bb sowie der bislang genannten, spezifischen Fallgruppen wird der Sammelbegriff \u00abKrisensituationen\u00bb verwendet (vgl. Erl\u00e4uterung zu Art. 2a E-BevG GL).\n  </p><h4>\n   Titel 2a; Notstand und Notrecht\n  </h4><h4>\n   Artikel 4a; Ausrufung des Notstands\n  </h4><p>\n   Absatz 1: F\u00fcr die Feststellung und Ausrufung eines Notstands durch den Regierungsrat m\u00fcssen verschiedene Kriterien erf\u00fcllt sein:\n  </p><ul>\n   <li>\n    Eine Krisensituation gem\u00e4ss Artikel 2a Absatz 1 E-BevG GL muss bereits eingetreten sein oder unmittelbar drohen (Bst. a), sodass die Notwendigkeit von Abwehrmassnahmen zeitlich dringlich gefordert ist (zeitliche Dringlichkeit). Unmittelbar drohend ist ein Schadensereignis, wenn es nach den Umst\u00e4nden mit Sicherheit oder hoher Wahrscheinlichkeit eintritt, womit eine rein theoretische M\u00f6glichkeit nicht ausreicht.\n   </li>\n   <li>\n    Die Krisensituation muss sich erheblich nachteilig auf die Bev\u00f6lkerung auswirken (Bst. b). Gefordert ist eine Situation, die bei ungehindertem Ablauf mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden an fundamentalen Rechtsg\u00fctern f\u00fchrt (sachliche Dringlichkeit).\n   </li>\n  <li>Die Krisensituation kann nur mit Massnahmen behoben werden, die vom ordentlichen Recht abweichen (Bst. c). Diese Voraussetzung der Subsidiarit\u00e4t ist bereits im Begriff der Krisensituation implizit enthalten (Art. 2a Abs. 1 E-BevG GL), soll aber vor Ausrufung des Notstands noch einmal separat gepr\u00fcft werden m\u00fcssen. Gen\u00fcgt das geltende Recht, besteht keine Notwendigkeit f\u00fcr die Ausrufung eines Notstands und den Erlass von Notrecht.</li></ul><p>Absatz 2: Der Regierungsrat kann den Notstand auf bestimmte, geografisch definierte Gebiete oder besonders definierte Bereiche einschr\u00e4nken. Ein definierter Bereich w\u00e4re beispielsweise die Vergiftung von Trinkwasser in einem oder mehreren Reservoirs oder der Austritt giftiger Gase bei einer Fabrik.</p><p>Absatz 3: Die Ausrufung des Notstands ist durch den Regierungsrat gegen\u00fcber der Bev\u00f6lkerung in geeigneter Form zu kommunizieren. In der Art und Weise des gew\u00e4hlten Kommunikationsmittels ist der Regierungsrat frei, wobei er die Gegebenheiten der Krisensituation zu ber\u00fccksichtigen haben wird. Wichtig ist jedoch die rasche Orientierung der Bev\u00f6lkerung und der betroffenen Gemeinden.</p><h4>Artikel 4b; Pr\u00fcfung durch den Landrat</h4><p>Absatz 1: Nach Ablauf der Frist von 90 Tagen hat der Landrat zu pr\u00fcfen, ob die Voraussetzungen f\u00fcr die Aufrechterhaltung eines Notstands gem\u00e4ss Artikel 4a E-BevG GL noch immer erf\u00fcllt sind. Wie die Pr\u00fcfung erfolgt, liegt im Ermessen des Landrates und hat sich nach den M\u00f6glichkeiten im Rahmen der Krisensituation zu richten.</p><p>Absatz 2: Der Landrat entscheidet \u00fcber die Aufrechterhaltung bzw. die Aufhebung des Notstands in der Form eines Beschlusses. Dem Landrat stehen in dieser Sache keine weiteren Entscheide zu. Er kann insbesondere nicht die w\u00e4hrend des Notstands erlassenen Notverordnungen oder die getroffenen Massnahmen des Regierungsrates ab\u00e4ndern. Nur der Regierungsrat darf Notrecht erlassen (Art. 4d E-BevG GL). Der Landrat bewirkt mit der Aufhebung des Notstands den automatischen Wegfall des Notrechts (Art. 4f E-BevG GL). Der Beschluss des Landrates kann aufgrund des Notstands als ausserordentlicher Beschluss (Art. 4g E-BevG GL) oder in Unterbesetzung (Art. 4h E-BevG GL) erfolgen.</p><p>Absatz 3: Falls der Landrat den Notstand gem\u00e4ss Absatz 2 aufrechterh\u00e4lt, beginnt eine neue Frist von 90 Tagen zu laufen. Danach hat der Landrat erneut \u00fcber die Aufrechterhaltung bzw. Aufhebung des Notstands zu entscheiden. Bei einem \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum andauernden Notstand bedeutet dies eine sp\u00e4testens dreimonatlich einzuholende Best\u00e4tigung des Notrechtsregimes des Regierungsrates.</p><h4>Artikel 4c; Pr\u00fcfung durch die Landsgemeinde</h4><p>Absatz 1: Die Landsgemeinde kann \u00fcber eine Aufhebung bzw. Aufrechterhaltung des Notstands entscheiden (vgl. Erl\u00e4uterung zu Art. 69a E-KV).</p><p>Absatz 2: Die (evtl. verschobene) ordentliche Landsgemeinde entscheidet zwingend \u00fcber die Aufhebung bzw. Aufrechterhaltung des Notstands, falls diese in den Zeitraum des Notstands f\u00e4llt. Falls das Memorial bereits (vor Ausrufung des Notstands) zug\u00e4nglich gemacht wurde (Art. 62 Abs. 4 KV), ist dieses Traktandum mittels einer dringlichen Erg\u00e4nzung bis f\u00fcnf Tage vor der Landsgemeinde zu publizieren (Art. 59a Abs. 5 Gesetz \u00fcber die politischen Rechte, GPR), damit es Beratungsgegenstand der ordentlichen Landsgemeinde bilden kann (Art. 65 Abs. 1 KV). Falls der Notstand bereits vor Zug\u00e4nglichmachung des Memorials ausgerufen wurde, es jedoch unklar ist, ob der Notstand bis zur Landsgemeinde anhalten wird, ist im Zweifelsfall die Aufhebung trotzdem zu traktandieren. Wird der Notstand bis zur (evtl. verschobenen) ordentlichen Landsgemeinde durch Regierungs- oder Landrat aufgehoben, so entf\u00e4llt das entsprechende Traktandum als gegenstandslos.</p><p>Absatz 3: Neben einer ordentlichen Landsgemeinde kann auch eine ausserordentliche Landsgemeinde \u00fcber Aufhebung bzw. Aufrechterhaltung des Notstands entscheiden. Die Einberufungsvoraussetzungen gem\u00e4ss Artikel 63 Absatz 3 KV bleiben bestehen, d. h. der Landrat kann eine solche ausserordentliche Landsgemeinde einberufen. Die ausserordentliche Landsgemeinde soll aber \u2013 im Sinne einer demokratischen Kontrolle \u2013 ausdr\u00fccklich auch gegen den Willen des Regierungs- und Landrates einberufen werden k\u00f6nnen. Da die Stimmenzahl in Artikel 63 Absatz 3 KV (2000 Stimmberechtigte) im Fall einer Krisensituation (mit vielleicht reduzierten Mobilit\u00e4ts- oder Kommunikationsm\u00f6glichkeiten) hoch erscheint, wird hier eine Spezialregelung geschaffen, wonach im Notstand 1000 Stimmberechtigte ausreichen. Der Regierungsrat ist in der Folge verpflichtet, die ausserordentliche Landsgemeinde dringlich einzuberufen. Gesetzlich ist dies in mindestens f\u00fcnf Tagen m\u00f6glich (Art. 58 Abs. 2 i. V. m. Art. 59a Abs. 5 Bst. b GPR), wobei die Planung und Organisation allenfalls einen Zeitraum von wenigen Wochen rechtfertigt. Die Landsgemeinde fasst einzig \u00fcber die Aufrechterhaltung bzw. die Aufhebung des Notstands einen Beschluss. Auch der Landsgemeinde stehen in dieser Sache keine weiteren Entscheide zu: Auch sie kann nicht die w\u00e4hrend des Notstands erlassenen Notverordnungen oder die getroffenen Massnahmen des Regierungsrates ab\u00e4ndern. Die Landsgemeinde bewirkt aber mit der Aufhebung des Notstands den automatischen Wegfall des Notrechts (Art. 4f E-BevG GL).</p><h4>Artikel 4d; Erlass von Notrecht</h4><p>Absatz 1: Mit dieser Notrechtsklausel wird der Regierungsrat zum Erlass von Notrecht berechtigt. Er kann bestehende Erlasse sowohl auf Verfassungs- wie Gesetzesstufe einstweilen ganz oder teilweise ausser Kraft setzen und an deren Stelle Notverordnungen erlassen. Diese Befugnis ist zweckgebunden und muss der \u00abBew\u00e4ltigung einer Krisensituation\u00bb dienen. Gemeint sind fundamentale Schutzg\u00fcter, die f\u00fcr eine hinreichende Zahl Privater (Polizeig\u00fcter wie Leib, Leben, Freiheit und Eigentum) oder f\u00fcr den Staat (Polizeig\u00fcter wie \u00f6ffentliche Gesundheit oder \u00f6ffentliche Ruhe) von existenzieller Bedeutung sind. Dem Regierungsrat ist in einer Krisensituation das Ermessen aber insoweit zu belassen, als er auf die fundamentale Bedeutung und eventuell systemische Relevanz des Schutzgutes abst\u00fctzen kann. Damit k\u00f6nnten unter Umst\u00e4nden auch die \u2013 nicht zu den Polizeig\u00fctern geh\u00f6renden \u2013 Schutzg\u00fcter der wirtschaftlichen Stabilit\u00e4t oder gar wohlfahrtsstaatliche Anliegen den Erlass von Notrecht rechtfertigen.</p><p>Absatz 2: Der Regierungsrat kann zum Schutz der Bev\u00f6lkerung w\u00e4hrend eines Notstands von der Verfassung abweichen (Art. 81 Abs. 1 KV und E-KV), womit dessen Notverordnungen auf Verordnungs-, Gesetzes- oder Verfassungsstufe stehen k\u00f6nnen. Damit kann der Regierungsrat mittels Notverordnungen Grundrechte einschr\u00e4nken (Art. 2 Abs. 2 KV). Er hat dabei immer den Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit zu wahren (Art. 2 Abs. 4 KV i. V. m. Art. 4d Abs. 2 E-BevG GL). Der Appell an den Regierungsrat, in den F\u00e4llen, in denen er von der Verfassung abweicht, \u00abbestm\u00f6glich die Grundrechte und die politischen Rechte sowie die staatsleitenden Grunds\u00e4tze und die Organisationsprinzipien der Verfassung\u00bb zu wahren, soll den Regierungsrat unter eine erh\u00f6hte politische Verantwortung stellen. Immerhin w\u00fcrden mit grosser Wahrscheinlichkeit zu starke Eingriffe in diesen Bereichen gegen Bundesrecht verstossen und damit unzul\u00e4ssig sein (Art. 49 BV). Sodann ist in Bezug auf die Grundrechte darauf hinzuweisen, dass das V\u00f6lkerrecht gewisse sogenannte \u00abnotstandsfeste Garantien\u00bb aufweist, von welchen auch in einem Notstand nicht abgewichen werden darf (Art. 15 Ziff. 2 Europ\u00e4ische Menschenrechtskonvention bzw. Art. 4 Ziff. 2 UNO-Pakt II sowie die Normen des zwingenden V\u00f6lkerrechts wie z. B. das Folterverbot). Auch die Bundesverfassung erkl\u00e4rt den Kerngehalt der Grundrechte f\u00fcr unantastbar (Art. 36 Abs. 4 BV). In Bezug auf die politischen Rechte widersprechen Einschr\u00e4nkungen, welche die wesentlichen Grundz\u00fcge der demokratischen Partizipation g\u00e4nzlich oder auf unbestimmte Dauer ausser Kraft setzen, nicht nur der Garantie der politischen Rechte (Art. 34 Abs. 1 BV), sondern auch der demokratischen Grundordnung des Kantons (Art. 51 Abs. 1 BV; Art. 1 Abs. 2 KV). In Bezug auf die staatsleitenden Grunds\u00e4tze (auch Verfassungsgrunds\u00e4tze genannt) ist insbesondere die Ausrichtung allen staatlichen Handelns auf Rechtm\u00e4ssigkeit, \u00f6ffentliches Interesse, Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit sowie Treu und Glauben (Art. 17 i. V. m. Art. 2 Abs. 2 KV), die Wahrung der Rechtsgleichheit (Art. 4 KV), die Zusicherung eines Rechtsschutzes (Art. 16 KV) sowie das R\u00fcckwirkungsverbot (Art. 19 KV) und das Willk\u00fcrverbot hinzuweisen. In Bezug auf die Organisationsprinzipien der Verfassung sind insbesondere die Landsgemeinde und die verfassungsm\u00e4ssigen Beh\u00f6rden wie der Landrat oder die Gerichte sowie die selbstst\u00e4ndigen K\u00f6rperschaften des \u00f6ffentlichen Rechts wie namentlich die Gemeinden zu nennen. Ein Eingriff in die Struktur dieser Organe oder ihrer zentralen Funktionen (etwa die Aufhebung der Oberaufsicht des Landrates) ist damit unzul\u00e4ssig.</p><p>Absatz 3: Die Bestimmung sieht eine Informationspflicht zur Wahrung der politischen Kontrolle vor. Sie erlaubt es insbesondere dem Landrat, zu intervenieren. Falls der Regierungsrat seiner Informationspflicht nicht gen\u00fcgend nachkommt, kann der Landrat diese auch \u00fcber seine verfassungsm\u00e4ssigen Informationsrechte (Art. 86a KV; Art. 65 ff. LRV) einfordern. Der Regierungsrat ist auch in einem Notstand dazu verpflichtet, Auskunft zu erteilen und Einsicht zu gew\u00e4hren.</p><p>Absatz 4: In Erg\u00e4nzung zur allgemeinen Publikationspflicht (Art. 3 Abs. 1 Publikationsgesetz, PubG) legt Artikel 4d Absatz 4 BevG GL fest, dass die Notverordnungen im Amtsblatt oder auf eine andere Weise zu publizieren sind. Hiermit ist insbesondere die ausserordentliche Ver\u00f6ffentlichung des Rechtsstoffes gemeint (Art. 4 PubG; Art. 5 Abs. 2 Publikationsverordnung, PubV), also nebst der Internetseite des Kantons in Radio, Fernsehen, durch Flugbl\u00e4tter oder Plakatanschlag. Der Grund daf\u00fcr ist, dass gegen kantonale Erlasse unmittelbar die Beschwerde in \u00f6ffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zul\u00e4ssig ist, sofern kein kantonales Rechtsmittel ergriffen werden kann. Da im Kanton Glarus kein Rechtsmittel zur Herbeif\u00fchrung einer abstrakten Normenkontrolle vorgesehen ist, sind derartige Beschl\u00fcsse direkt beim Bundesgericht anfechtbar. Als Erlasse im Sinne des Bundesgesetzes \u00fcber das Bundesgericht gelten Anordnungen generell-abstrakter Natur, die f\u00fcr eine unbestimmte Vielzahl von Personen und eine unbestimmte Vielheit von Sachverhalten gelten. Mithin sind auch Notverordnungen des Regierungsrates (unabh\u00e4ngig davon, ob sie auf Verordnungs-, Gesetzes- oder Verfassungsstufe ergehen) direkt beim Bundesgericht anfechtbar. Fristausl\u00f6send f\u00fcr die Beschwerde ans Bundesgericht ist aus Gr\u00fcnden der Rechtssicherheit ordentlicherweise die Publikation im Amtsblatt. Im Fall eines Notstands kann aber auch eine andere Form der Publikation fristausl\u00f6send sein.</p><h4>Artikel 4e; Aufhebung des Notstands</h4><p>Absatz 1: Da die Notstandsbefugnisse dem Regierungsrat nur \u00abf\u00fcr beschr\u00e4nkte Zeit\u00bb einger\u00e4umt werden (Art. 81 Abs. 1 E-KV), ist dieser verpflichtet, den Notstand unverz\u00fcglich aufzuheben, wenn dessen Voraussetzungen gem\u00e4ss Artikel 4a E-BevG GL nicht mehr gegeben sind. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die zeit\u00adliche Dringlichkeit entfallen ist. Kommt der Regierungsrat dieser Pflicht nicht nach, kann er vom Landrat oder von der Landsgemeinde \u00fcbersteuert werden (Art. 4b und 4c E-BevG GL).</p><p>Absatz 2: Auch die Aufhebung des Notstands ist zu kommunizieren. Die Bestimmung ist das Gegenst\u00fcck zur Informationspflicht gem\u00e4ss Artikel 4a Absatz 3 E-BevG GL.</p><p>Absatz 3: Hierbei handelt es sich um eine Wiederholung der verfassungsm\u00e4ssigen Berichterstattungspflicht auf Gesetzesstufe (vgl. Erl\u00e4uterung zu Art. 81 Abs. 2 E-KV). Es wird zudem ausdr\u00fccklich festgehalten, dass der Bericht nicht bloss zur Kenntnis genommen wird, sondern der Genehmigung durch den Landrat bedarf. Eine Genehmigung schafft gegen\u00fcber der blossen Kenntnisnahme mehr Handhabe; so kann der Bericht von einer Kommission vorbereitet werden (Art. 26 Abs. 1 LRV) oder es k\u00f6nnen R\u00fcckweisungsantr\u00e4ge (evtl. verbunden mit dem Auftrag einer weiteren Abkl\u00e4rung) gestellt werden. Dass die direkten Einwirkungsm\u00f6glichkeiten gering bleiben, liegt in der Natur der Genehmigung eines retrospektiven Dokuments (wie bei der Jahresrechnung oder beim T\u00e4tigkeitsbericht). Die Nichtgenehmigung des Berichts ist nicht prim\u00e4r rechtlicher, sondern politischer Natur.</p><h4>Artikel 4f; Wegfall des Notrechts</h4><p>Absatz 1: Die Aufhebung des Notstands und der damit verbundene Wegfall des Notrechts muss nicht zwingend auf einmal stattfinden, sondern kann z. B. gebiets- bzw. bereichsweise oder zeitlich gestaffelt erfolgen. Dies ist bei der Aufhebung durch den Regierungsrat, den Landrat oder die Landsgemeinde genau zu bezeichnen. Die Notverordnungen verlieren in solchen F\u00e4llen nur in den bezeichneten Gebieten oder Bereichen ihre G\u00fcltigkeit und dauern \u00fcberall sonst fort.</p><p>Absatz 2: Hierbei handelt es sich um das Gegenst\u00fcck zur Informationspflicht gem\u00e4ss Artikel 4d Absatz 3 E-BevG GL.</p><p>Absatz 3: Erlaubt ist dem Regierungsrat eine beschr\u00e4nkte Verl\u00e4ngerung des Notrechts \u00fcber die Zeit des Notstands hinaus, etwa zur Stabilisierung eines bestimmten Notstandsgebietes. \u00abBesondere Verh\u00e4ltnisse\u00bb liegen etwa vor, wenn es infolge einer Naturkatastrophe zu zeitlichen Verz\u00f6gerungen bei den Aufr\u00e4umarbeiten kommt. Die Bestimmung r\u00e4umt dem Regierungsrat die Kompetenz ein, mit Aufhebung des Notstands (egal ob diese durch ihn selbst, durch den Landrat oder durch die Landsgemeinde erfolgt) eine Verl\u00e4ngerung des Notrechts um maximal 30 Tage anzuordnen und, gegebenenfalls, dem Landrat dessen Verl\u00e4ngerung um maximal ein Jahr zu beantragen.</p><h4>Artikel 4g; \u00dcberf\u00fchrung ins ordentliche Recht</h4><p>Absatz 1: Hier wird nicht der Fall einer Verl\u00e4ngerung, sondern derjenige einer Verstetigung der Notverordnung behandelt. Um \u00fcber die Krisensituation G\u00fcltigkeit zu bewahren, muss sie das ordentliche Rechtsetzungsverfahren durchlaufen. Dies erfolgt, indem der Regierungsrat vor Wegfall des Notrechts dem Landrat die Notverordnung im Rahmen eines ausgefertigten Antrags vorlegt. Eine Verl\u00e4ngerung der Geltung einer Notverordnung im Sinne von Artikel 4f Absatz 3 E-BevG GL ist zur Einhaltung dieser Frist denkbar. Die Fristeinhaltung ist nur wichtig, wenn der Regierungsrat ein Regelungsvakuum verhindern m\u00f6chte. Er kann auch nach dem Wegfall des Notrechts denselben Gegenstand zum Inhalt einer Vorlage machen.</p><p>Absatz 2: Mit der Eintretensdebatte entscheidet der Landrat, ob in Bezug auf die Verstetigung der Notverordnung politischer Handlungsbedarf besteht. Falls er eintritt, hat er zu entscheiden, ob die Notverordnung f\u00fcr die Dauer des Rechtsetzungsverfahrens in Kraft verbleibt oder ob die Wirkungen erst wieder mit Inkrafttreten des in das ordentliche Recht \u00fcberf\u00fchrten Erlasses erfolgen sollen. Damit kann der Landrat situativ entscheiden, ob ein Regelungsvakuum vertretbar ist.</p><p>Absatz 3: Falls der Landrat nicht eintritt, verliert die aufgrund der Aufhebung des Notstands nicht l\u00e4nger legitimierte Notverordnung von Gesetzes wegen ihre G\u00fcltigkeit (Art. 4f Abs. 1 E-BevG GL). Die G\u00fcltigkeit entf\u00e4llt ab dem Zeitpunkt des Nichteintretensbeschlusses. Dieser \u00fcbersteuert somit auch eine allf\u00e4llig vom Regierungsrat vorgesehene Verl\u00e4ngerung der G\u00fcltigkeit einer Notverordnung gem\u00e4ss Artikel 4f Absatz 3 Buchstabe a E-BevG GL.</p><p>Absatz 4: Die Zust\u00e4ndigkeit des Landrates oder der Landsgemeinde f\u00fcr die \u00dcberf\u00fchrung in das ordentliche Recht bestimmt sich anhand der verfassungsm\u00e4ssigen Kriterien, d. h. ob es sich dabei um Regelungsinhalte auf Gesetzes- oder Verfassungsstufe handelt. Sowohl dem Landrat wie auch der Landsgemeinde stehen \u2013 wie im Rahmen der ordentlichen Rechtsetzung \u2013 alle Rechte auf Ab\u00e4nderung zu. </p><h4>Titel 2b; Beschlussf\u00e4higkeit der R\u00e4te</h4><h4>Artikel 4h; Ausserordentliche Beschlussfassung</h4><p>Absatz 1: Von den gesetzlichen Quoren (Art. 11 Abs. 1 und 3 LRV; Art. 9 Abs. 1 RVOG; Art. 72 Abs. 1 GG) kann im Fall eines Notstands abgewichen werden. Sinnvoll erscheint dies z. B., wenn eine Mehrheit der Ratsmitglieder aufgrund der Krisensituation physisch verhindert ist, an den Tagungsort (f\u00fcr den Landrat i. d. R. das Rathaus gem\u00e4ss Art. 8 Abs. 1 LRV) zu gelangen, etwa, weil die Strassenverbindungen unterbrochen sind. In einem solchen Fall k\u00f6nnen die verhinderten Ratsmitglieder extern abstimmen.</p><p>Absatz 2: F\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit einer ausserordentlichen Beschlussfassung gem\u00e4ss Absatz 1 ist der Entscheid des Pr\u00e4sidiums (Landammann oder Frau Landammann, Pr\u00e4sident oder Pr\u00e4sidentin des Landrates, Pr\u00e4sident oder Pr\u00e4sidentin der Vorsteherschaft bzw. all deren Stellvertretungen in der jeweils gesetzlichen Reihenfolge) notwendig. Dieses bestimmt sodann die im Rahmen der jeweiligen Krisensituation m\u00f6glichst geeignete Form der externen Abstimmung, bestenfalls durch Direkt\u00fcbertragung, allenfalls aber auch telefonisch oder auf andere \u00e4hnliche Weise, wie dies bereits f\u00fcr den Regierungsrat m\u00f6glich ist (Art. 10 Abs. 1 RVOG). Das Pr\u00e4sidium hat die in Frage kommenden M\u00f6glichkeiten zu pr\u00fcfen und darunter diejenige zu w\u00e4hlen, die unter den gegebenen Umst\u00e4nden den besten Datenschutz und die Datensicherheit gew\u00e4hrleistet.</p><p>\n   Absatz 3: Die extern abstimmenden Ratsmitglieder gelten im Rahmen ausserordentlicher Beschlussfassungen als anwesend. Im jeweiligen Protokoll kann vermerkt werden, dass sie extern abgestimmt haben.\n  </p><h4>\n   Artikel 4i; Beschl\u00fcsse in Unterbesetzung\n  </h4><p>\n   Absatz 1: Im Unterschied zur ausserordentlichen Beschlussfassung gem\u00e4ss Artikel 4h E-BevG GL wird hier der Fall geregelt, in dem w\u00e4hrend eines Notstands eine Mehrheit der Ratsmitglieder \u00abauf unbestimmte Zeit\u00bb ausgefallen ist. Dies kann dauerhaft sein, wenn die Ratsmitglieder verstorben oder verschollen sind, oder unbestimmt, wenn Ratsmitglieder aufgrund von Verletzungen k\u00f6rperlich oder geistig nicht mehr in der Lage sind, das Amt in absehbarer Zeit auszuf\u00fchren. Die Feststellung der fehlenden Beschlussf\u00e4higkeit und in Zweifelsf\u00e4llen die Feststellung des Ausfalls eines Ratsmitglieds obliegt dem jeweiligen Pr\u00e4sidium bzw. dessen Stellvertretungen in der jeweils gesetzlichen Reihenfolge. Das Gesetz kn\u00fcpft an diese Voraussetzung die Pflicht zur Wiederherstellung der Beschlussf\u00e4higkeit gem\u00e4ss Artikel 4j ff. E-BevG GL.\n  </p><p>\n   Absatz 2: Sobald die fehlende Beschlussf\u00e4higkeit festgestellt wurde, k\u00f6nnen die betroffenen R\u00e4te die notwendigen Beschl\u00fcsse in Unterbesetzung treffen, womit ein Beschluss lediglich die Mehrheit der anwesenden Ratsmitglieder ben\u00f6tigt. Bei Stimmengleichheit trifft das Pr\u00e4sidium den Stichentscheid.\n  </p><h4>\n   Artikel 4j; Wiederherstellung der Beschlussf\u00e4higkeit\n  </h4><p>\n   Absatz 1: Die Wiederherstellung der Beschlussf\u00e4higkeit erfolgt prim\u00e4r \u00fcber ordentliche Erg\u00e4nzungswahlen (Art. 57 GPR). Um die Beschlussf\u00e4higkeit m\u00f6glichst rasch wiederherzustellen, kann der Regierungsrat von den gesetzlichen Fristen (z. B. Art. 57 i. V. m. Art. 34 und 42 GPR) abweichen (Art. 4l E-BevG GL). Wenn eine Wahl jedoch als unm\u00f6glich oder stark gef\u00e4hrdet erscheint, kann die gem\u00e4ss den nachfolgenden Abs\u00e4tzen f\u00fcr die Wiederherstellung zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde auf deren Durchf\u00fchrung verzichten und die Beschlussf\u00e4higkeit stattdessen durch ein Nachr\u00fccken bzw. eine Ernennung wiederherstellen.\n  </p><p>\n   Absatz 2: Da der Landrat und die Gemeindeparlamente ordentlich im Verh\u00e4ltniswahlverfahren gew\u00e4hlt werden, kann deren Beschlussunf\u00e4higkeit durch Nachr\u00fccken behoben werden. Demnach r\u00fcckt von den Ersatzleuten die Person mit der h\u00f6chsten Stimmenzahl nach, danach diejenige Person mit der n\u00e4chsth\u00f6heren Stimmenzahl usw. (Art. 56 GPR). Aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit hat dies innert zehn Tagen zu erfolgen.\n  </p><p>\n   Absatz 3: Da der Regierungsrat im Mehrheitswahlverfahren gew\u00e4hlt wird (Art. 34 ff. GPR), ist ein Nachr\u00fccken nicht m\u00f6glich. Der Landrat ernennt daher die erforderliche Anzahl Personen zu interimistischen Mitgliedern des Regierungsrates. W\u00e4hlbar sind alle Personen, welche die Voraussetzungen des passiven Wahlrechts erf\u00fcllen (Art. 74 Abs. 1 KV). Es liegt in der Natur der Sache, dass in einer Krisensituation eine Pers\u00f6nlichkeit mit politischem Verst\u00e4ndnis, Erfahrung im Krisenmanagement und F\u00fchrungserfahrung zu ernennen sein wird.\n  </p><p>\n   Absatz 4: Da auch Gemeinder\u00e4tinnen und Gemeinder\u00e4te im Mehrheitswahlverfahren gew\u00e4hlt werden (Art. 34 ff. GPR), ist ein Nachr\u00fccken nicht m\u00f6glich. In Parlamentsgemeinden (Art. 2 Abs. 1 Bst. b GG) ernennt das Gemeindeparlament, in Versammlungsgemeinden (Art. 2 Abs. 1 Bst. c GG) der Regierungsrat die erforderliche Anzahl Personen zu interimistischen Mitgliedern des Gemeinderates. W\u00e4hlbar sind alle Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen erf\u00fcllen (Art. 58 GG).\n  </p><h4>\n   Artikel 4k; Amtspflicht\n  </h4><p>\n   Absatz 1: Ratsmitglieder d\u00fcrfen im Fall eines Notstands nicht zur\u00fccktreten. Ein R\u00fccktritt ist nur zul\u00e4ssig, wenn ein Verbleiben im Amt aus wichtigen Gr\u00fcnden unzumutbar erscheint. Gemeint sind echte und ausgewiesene H\u00e4rtef\u00e4lle, z. B. wenn ein Ratsmitglied verunfallt oder schwer erkrankt ist. Sind die R\u00e4te infolge solcher R\u00fccktritte nicht mehr beschlussf\u00e4hig, gelangen die Artikel 4i und 4j E-BevG GL sinngem\u00e4ss zur Anwendung.\n  </p><p>\n   Absatz 2: Die Annahme eines Amtes ist im Fall eines Notstands Pflicht. Die Annahme darf analog zur Regelung in Absatz 1 nur verweigert werden, sofern jemand aus wichtigen Gr\u00fcnden verhindert ist.\n  </p><p>\n   Absatz 3: Die Amtszeit der interimistischen Ratsmitglieder endet, wenn wieder gen\u00fcgend gew\u00e4hlte Beh\u00f6rdenmitglieder einsatzf\u00e4hig sind. Zu denken ist dabei an ein Szenario, in dem Beh\u00f6rdenmitglieder verunfallt oder erkrankt sind und nach der Genesung wieder arbeiten k\u00f6nnen. Andererseits, sobald ein ordentliches Wahlverfahren durchgef\u00fchrt und neue Beh\u00f6rdenmitglieder gew\u00e4hlt werden konnten.\n  </p><h4>Artikel 4l; Verschiebung der Wahltermine und -fristen</h4><p>Absatz 1: Falls ordentliche Gesamterneuerungswahlen bzw. Erneuerungswahlen der kantonalen und kommunalen R\u00e4te infolge eines Notstands nicht durchgef\u00fchrt werden k\u00f6nnen, kann der Regierungsrat die Wahltermine verschieben. Der Regierungsrat setzt die Wahltermine neu fest, sobald der Notstand behoben ist. Darunter fallen auch Ersatzwahlen (Art. 39 GPR).</p><p>Absatz 2: Als Folge einer Wahlterminverschiebung gem\u00e4ss Absatz 1 haben die bisherigen Ratsmitglieder bis zur Durchf\u00fchrung der Gesamterneuerungswahlen bzw. der Erg\u00e4nzungswahlen im Amt zu verbleiben. Auch f\u00fcr sie gilt w\u00e4hrend des Notstands die Amtspflicht (Art. 4k Abs. 1 E-BevG GL).</p><h4>Artikel 5; F\u00fchrungsstruktur</h4><p>Die bisherige, fallbezogene Begrifflichkeit wird mit dem abstrakten Begriff \u00abKrisensituationen\u00bb harmonisiert (vgl. Erl\u00e4uterung zu Art. 2a E-BevG).</p><h4>Artikel 20; Haftung</h4><p>Die bisherige, fallbezogene Begrifflichkeit wird mit dem abstrakten Begriff \u00abGrossereignis\u00bb und \u00abKrisensituationen\u00bb harmonisiert (vgl. Erl\u00e4uterung zu Art. 2a E-BevG).</p><h3>3.4. Inkrafttreten</h3><p>\u00dcber den Zeitpunkt der Inkraftsetzung der Verfassungs- und Gesetzes\u00e4nderungen soll der Regierungsrat entscheiden. Er nimmt dabei auf eine allf\u00e4llige Umsetzung auf kommunaler Stufe, die fr\u00fchestens im Herbst 2026 stattfinden kann, R\u00fccksicht.</p><h2>4. Auswirkungen</h2><h4>4.1. Finanzielle Auswirkungen</h4><p>Die beantragten \u00c4nderungen haben vorderhand keine finanziellen Auswirkungen. Sie f\u00fchren weder zu Einsparungen noch zu Mehraufw\u00e4nden, da sie haupts\u00e4chlich Anpassungen an Verfahren beinhalten.</p><p>Gest\u00fctzt auf die beantragten \u00c4nderungen k\u00f6nnen im Fall von Krisensituationen besondere Mehraufw\u00e4nde erfolgen, etwa wenn ein besonderes Sicherheitskonzept f\u00fcr die Landsgemeinde erstellt werden muss (Art. 63 Abs. 5 E-KV) oder wenn externe Abstimmungen sichergestellt werden sollen (Art. 4h E-BevG GL). Diese Kosten fallen jedoch nur f\u00fcr die jeweils betroffenen Beh\u00f6rden an und gestalten sich je nach Situation unterschiedlich, sodass keine Voraussage gemacht werden kann.</p><h3>4.2. Personelle Auswirkungen</h3><p>Die beantragten \u00c4nderungen haben keine personellen Auswirkungen. Sie f\u00fchren weder zu Einsparungen noch zu einem Mehrbedarf an Personal.</p><h3>4.3. Organisatorische Auswirkungen</h3><p>Die beantragten \u00c4nderungen haben keine Auswirkungen auf die ordentliche Beh\u00f6rdenorganisation, sodass keine Umstrukturierungen erfolgen oder neue Zust\u00e4ndigkeiten begr\u00fcndet werden m\u00fcssen. Im Fall eines Grossereignisses oder einer Krisensituation erfolgt eine Reorganisation, die sich an die jeweilige Situation anzupassen hat. Diese Vorlage schafft die Rahmenbedingungen f\u00fcr ein Funktionieren des Staates auch in Krisensituationen.</p><h2>5. Beratung der Vorlage im Landrat</h2><p>Das Eintreten auf die Vorlage war im Landrat unbestritten. Diese stiess auf grosse Akzeptanz. Hingewiesen wurde auf die besondere Rolle des Notrechts. Dieses gelte nur und ausschliesslich w\u00e4hrend eines Notstands. Mit dessen Ende verliere auch das Notrecht seine G\u00fcltigkeit. In der Vorlage seien klare Kontrollmechanismen durch den Landrat und die Landsgemeinde definiert. Das Notrecht gelte es vom Dringlichkeitsrecht zu unterscheiden. Mit diesem werde nur von der zeitlichen Abfolge der Rechtsetzung abgewichen. Es gehe hier, im Gegensatz zum Notrecht, also nicht um eine Verschiebung von Kompetenzen von der Landsgemeinde auf den Landrat oder den Regierungsrat. Vielmehr erlaube das Dringlichkeitsrecht diesen beiden Instanzen ein rasches Handeln. Landsgemeinde oder Landrat k\u00f6nnten den Beschluss nachtr\u00e4glich vollumf\u00e4nglich ab\u00e4ndern. Anders sei die Situation in einem Notstand. Dort sei es zur Bew\u00e4ltigung einer Krisensituation notwendig, endg\u00fcltige Entscheide zu treffen. Landrat und Landsgemeinde k\u00f6nnten allerdings den Notstand aufheben. Die hinsichtlich der Wahrung der politischen Rechte ausgeglichene Vorlage d\u00fcrfe zudem nicht zu einer tr\u00fcgerischen Gen\u00fcgsamkeit f\u00fchren. Die Politik, insbesondere der Regierungsrat, sei angehalten, nicht nur mit Blick auf das politische System, sondern auch in anderen Bereichen pr\u00e4ventive Massnahmen zu treffen.</p><p>\n   In der Detailberatung erfolgten auf Antrag der zust\u00e4ndigen landr\u00e4tlichen Kommission einige, im Ergebnis jedoch geringf\u00fcgige \u00c4nderungen gegen\u00fcber der Fassung des Regierungsrates. In Artikel 63 Absatz 5 Buchstabe b und Artikel 130 Absatz 1a KV sah die regierungsr\u00e4tliche Fassung der Vorlage noch vor, dass der Kanton sowie die Gemeindevorsteherschaften Massnahmen zur Erleichterung der Durchf\u00fchrung der Landsgemeinde bzw. der Gemeindeversammlung treffen k\u00f6nnen. Im Landrat wurde diese Kompetenzerweiterung allerdings ohne weitere Diskussion gestrichen, weil sie nicht unter dem Vorbehalt des Notstands stehe und damit zum ordentlichen Recht geh\u00f6re. Eine unbestrittene Klarstellung nahm der Landrat hinsichtlich Artikel 69 Absatz 2 Buchstabe f KV vor: Die Landsgemeinde kann \u00fcber die Aufrechterhaltung oder die Aufhebung eines Notstands nur \u00abin den vom Gesetz vorgeschriebenen F\u00e4llen\u00bb entscheiden.\n  </p><p>\n   Beantragt wurde die Schaffung einer M\u00f6glichkeit f\u00fcr den Regierungsrat, eine ausserordentliche Urnenabstimmung durchzuf\u00fchren, wenn die Landsgemeinde mehrfach nicht stattfinden kann. Durch eine solche erg\u00e4nzende M\u00f6glichkeit, die keine Pflicht darstelle, werde die Flexibilit\u00e4t erh\u00f6ht, ohne die Landsgemeinde in Frage zu stellen. Dagegen wurde argumentiert, dass die Landsgemeinde in ihrer \u00fcber sechshundertj\u00e4hrigen Geschichte erst einmal \u00fcber mehrere Jahre ausgefallen sei. Mit Ausnahme einer Pandemie seien \u00fcberdies nur wenige Szenarien denkbar, in denen eine Landsgemeinde nicht stattfinden k\u00f6nne. In solchen F\u00e4llen k\u00f6nne zudem davon ausgegangen werden, dass es sich um einen Notstand handle und somit eine Urnenabstimmung auch notrechtlich angeordnet werden k\u00f6nnte. Kann eine Landsgemeinde ausserhalb eines Notstands nicht stattfinden, handle es sich somit meist um Situationen, denen richtigerweise mit einer Verschiebung der Landsgemeinde statt mit einer ausserordentlichen Urnenabstimmung begegnet werde. Der Antrag blieb im Landrat denn auch chancenlos.\n  </p><p>\n   Der Landrat beantragt der Landsgemeinde mit grosser Mehrheit, der Vorlage mit den von ihm vorgenommenen \u00c4nderungen zuzustimmen.\n  </p><h2>\n   6. Antrag\n  </h2><p>\n   Der Landrat beantragt der Landsgemeinde, den Verfassungs- und Gesetzes\u00e4nderungen zuzustimmen</p>","resolution":null,"resolution_tags":[],"files":{"memorial_pdf":null},"vota":[]},{"number":5,"state":"completed","last_modified":"2026-05-03T16:45:22.005799+00:00","irrelevant":false,"tacitly_accepted":false,"title":"Entlastungspaket 2025+: Umsetzung der Massnahmen in der Zust\u00e4ndigkeit der Landsgemeinde \r\nA. \u00c4nderung des Steuergesetzes (Steuerrekurskommission) \r\nB. \u00c4nderung des Steuergesetzes (Fahrkostenabzug) \r\nC. \u00c4nderung des Einf\u00fchrungsgesetzes zum Bundesgesetz \u00fcber die Berufsbildung \r\nD. \u00c4nderung des Einf\u00fchrungsgesetzes zum Bundesgesetz \u00fcber die Fischerei","memorial_page":14,"overview":"<h2>Die Vorlage im \u00dcberblick</h2><p>Die finanziellen Aussichten des Kantons sind schlecht. Deshalb verabschiedete der Regierungsrat im Oktober 2024 das Entlastungspaket 2025+. Dieses sieht Massnahmen zur gezielten Verbesserung des Finanzhaushalts vor. Mit deren Umsetzung soll der finanzielle Handlungsspielraum f\u00fcr eine attraktive Entwicklung des Kantons gewahrt werden. Der Regierungsrat und der Landrat beschlossen bereits in eigener Zust\u00e4ndigkeit \u00fcber 54 solche Massnahmen. Diese sparen rund 5,7 Millionen Franken ein. F\u00fcr die vier restlichen Massnahmen ist hingegen die Landsgemeinde zust\u00e4ndig. Sie werden den Stimmberechtigten mit dieser Vorlage unterbreitet.</p><p>Mit der Massnahme A.1 wird die Steuerrekurskommission abgeschafft. Wer heute mit der Steuerveranlagung nicht einverstanden ist, kann bei der Steuerverwaltung Einsprache erheben. Gegen den Entscheid der Steuerverwaltung kann wiederum Beschwerde bei der Steuerrekurskommission eingereicht werden. K\u00fcnftig soll nun direkt das Verwaltungsgericht \u00fcber solche Beschwerden entscheiden. Die Mehrheit der Kantone kennt dieses Modell ebenso. Die Abschaffung spart die Kosten f\u00fcr die Kommission ein. Das Verwaltungsgericht sollte die zus\u00e4tzlichen F\u00e4lle mit den bestehenden Ressourcen gut bew\u00e4ltigen k\u00f6nnen.</p><p>Die Steuerpflichtigen konnten die notwendigen Kosten f\u00fcr die Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsst\u00e4tte bei den Kantons- und Gemeindesteuern bisher unbegrenzt steuerlich abziehen. Eine Obergrenze gab es nicht. Die Massnahme A.2 f\u00fchrt nun eine Begrenzung dieses Abzugs ein: Neu k\u00f6nnen maximal 6000 Franken abgezogen werden. Betroffen sind somit Personen, die h\u00f6here Kosten f\u00fcr die Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsort haben.</p><p>Die Massnahme A.3 schafft den kantonalen Beitrag an die Reisekosten f\u00fcr den Besuch des Pflichtunterrichts an Berufsfachschulen, von lehrbegleitenden Berufsmaturit\u00e4tsschulen und von interkantonalen Fachschulen ab. Davon profitieren heute rund 26 Lernende unabh\u00e4ngig von ihrer wirtschaftlichen Situation \u2013 im Durchschnitt mit 680 Franken pro Jahr. Sie m\u00fcssen k\u00fcnftig auf die finanzielle Unterst\u00fctzung des Kantons verzichten.</p><p>Schliesslich wird mit der Massnahme A.4 eine neue Abgabe f\u00fcr Wasserkraftwerke eingef\u00fchrt. Diese dient dem Ausgleich der negativen Auswirkungen von solchen Anlagen auf die Gew\u00e4sser. Die Einnahmen stehen f\u00fcr Verbesserungen des \u00f6kologischen Zustands von Gew\u00e4ssern zur Verf\u00fcgung.</p><p>Stimmt die Landsgemeinde diesen Massnahmen zu, kann l\u00e4ngerfristig eine weitere Million Franken eingespart werden.</p><p><em>Tabelle 1. Entlastungsmassnahmen in der Zust\u00e4ndigkeit der Landsgemeinde</em></p><table>  <thead>   <tr>    <td>    <p><i>Nr.</i></p>    </td>    <td>    <p><i>Massnahme</i></p>    </td>    <td>    <p><i>Zeitpunkt der Umsetzung</i></p>    </td>    <td>    <p><i>Entlastung (in Fr.)</i></p>    </td>   </tr>  </thead>  <tbody><tr>   <td>   <p>A.1</p>   </td>   <td>   <p>Steuerrekurskommission</p>   </td>   <td>   <p>2027</p>   </td>   <td>   <p>51\u2019000</p>   </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p>A.2</p>   </td>   <td>   <p>Fahrkostenabzug Steuern</p>   </td>   <td>   <p>2027</p>   </td>   <td>   <p>700\u2019000</p>   </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p>A.3</p>   </td>   <td>   <p>Fahrtenentsch\u00e4digung Lehrlinge</p>   </td>   <td>   <p>2027</p>   </td>   <td>   <p>17\u2019000</p>   </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p>A.4</p>   </td>   <td>   <p>Optimierung Fischerei</p>   </td>   <td>   <p>2027</p>   </td>   <td>   <p>200\u2019000</p>   </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p><i>Total</i></p>   </td>   <td>   <p><i></i></p>   </td>   <td>   <p><i></i></p>   </td>   <td>   <p><i>968\u2019000</i></p>   </td>  </tr></tbody></table><p>Der Landrat erachtete das Entlastungspaket 2025+ mit seinen Massnahmen insgesamt als zielf\u00fchrend f\u00fcr die Verbesserung der finanziellen Situation des Kantons. Die Abschaffung der Steuerrekurskommission (Massnahme A.1) blieb unbestritten. Der einzig erfolgreiche \u00c4nderungsantrag betraf die Begrenzung des Fahrkostenabzugs (Massnahme A.2). Der Regierungsrat schlug noch eine Begrenzung bei 4000 Franken vor. Der Landrat sprach sich jedoch f\u00fcr eine Begrenzung bei 6000 Franken aus. Die Bef\u00fcrworterinnen und Bef\u00fcrworter des h\u00f6heren Fahrkostenabzugs argumentierten, dass der Kanton Glarus mit einem Maximalabzug von 4000 Franken vom einen Tag auf den anderen zu den Kantonen mit den tiefsten Abz\u00fcgen geh\u00f6ren w\u00fcrde. Das schade der Attraktivit\u00e4t des Glarnerlandes als Wohnstandort. Die Einf\u00fchrung der Begrenzung k\u00e4me einer Steuererh\u00f6hung gleich. Diese w\u00fcrde speziell jene Personen</p><p>treffen, die f\u00fcr die Reise an den Arbeitsort auf das Auto angewiesen seien. F\u00fcr die Begrenzung bei 4000 Franken wurde mit der Entlastungswirkung argumentiert. Mit einer Erh\u00f6hung des Abzugs von 4000 auf 6000 Franken w\u00fcrden dem Kanton und den Gemeinden jeweils rund eine halbe Million Franken an zus\u00e4tzlichen Einnahmen entgehen. Mit einer Begrenzung bei 4000 Franken k\u00f6nne zudem ein Generalabonnement (2. Klasse) weiterhin vollst\u00e4ndig von den Steuern abgezogen werden. Von einem h\u00f6heren Abzug w\u00fcrden nur wenige profitieren. Er setze zudem falsche Anreize f\u00fcr eigentlich unerw\u00fcnschte weite Pendelstrecken. Chancenlos blieb im Landrat ein Antrag, der sich generell gegen die Einf\u00fchrung einer Begrenzung des Fahrkostenabzugs aussprach und die bisherige Regelung beibehalten wollte.</p><p>Ebenso deutlich abgelehnt wurde der Antrag, auf die Abschaffung der Fahrtenentsch\u00e4digung f\u00fcr Lehrlinge (Massnahme A.3) zu verzichten. Gleich erging es Antr\u00e4gen, die sich gegen die neue \u00f6kologische Abgabe f\u00fcr Wasserkraftwerke richteten (Massnahme A.4). So scheiterte der Vorschlag, das Maximum der geplanten Abgabe zu halbieren. Auch der Antrag, die Einnahmen nicht zweckgebunden f\u00fcr die Gew\u00e4sser zu verwenden, fand keine Mehrheit. Der Antrag, ganz auf die Abgabe zu verzichten, wurde schliesslich ebenso abgelehnt.</p><p>Der Landrat beantragt der Landsgemeinde mit grosser Mehrheit, der Vorlage zuzustimmen.</p>","text":"<h2>1. Ausgangslage</h2><h3>\n   1.1. Finanzielle Lage und Aussichten\n  </h3><p>\n   Die finanzielle Lage des Kantons Glarus erweist sich mit einem Nettoverm\u00f6gen von 85,8 Millionen Franken per 31. Dezember 2024 zwar noch als solide. Seit dem H\u00f6chststand im Jahr 2019 hat das Nettoverm\u00f6gen jedoch innerhalb von nur f\u00fcnf Jahren um 132,5 Millionen Franken oder 61 Prozent abgenommen. Die Jahresrechnungen 2023 und 2024 wiesen erstmals seit 20 Jahren wieder Verluste aus. Diese konnten nur dank Entnahmen aus der finanzpolitischen Reserve einigermassen in Grenzen gehalten werden.\n  </p><p>\n   Auch f\u00fcr die kommenden Jahre werden negative Rechnungsergebnisse prognostiziert. Eine wichtige Treiberin des Kostenwachstums ist zum einen die Demografie. So d\u00fcrfte die Zunahme des Anteils der \u00e4lteren Bev\u00f6lkerung zu weiter steigenden Gesundheits- und Sozialkosten f\u00fchren. Gleichzeitig wird der Anteil der Erwerbst\u00e4tigen bestenfalls konstant bleiben. Zus\u00e4tzliche Steuereinnahmen sind deshalb prim\u00e4r im Rahmen des Produktivit\u00e4tswachstums sowie allf\u00e4lliger Zuwanderungen zu erwarten. Andererseits erh\u00f6hen auch nicht gegenfinanzierte politische Entscheide auf Bundes- und Kantonsebene wie der indirekte Gegenvorschlag zur Pr\u00e4mien-Entlastungs-Initiative (+8,0 Mio. Fr.), die h\u00f6here Dotierung des kantonalen Finanzausgleichs (+2 Mio. Fr.), die Senkung des Steuertarifs f\u00fcr Verheiratete (\u20131,3 Mio. Fr.), die Einlagen in den Energiefonds (+0,9 Mio. Fr.) oder das Selbstbestimmungs- und Teilhabegesetz (+1,5 Mio. Fr.) den Aufwand deutlich. Zudem werden Sparmassnahmen des Bundes auch den Kanton Glarus zus\u00e4tzlich belasten.\n  </p><p>\n   Neben dem weiterhin haush\u00e4lterischen Umgang mit den vorhandenen finanziellen Mitteln und der sorgf\u00e4ltigen Pr\u00fcfung neuer und bestehender Ausgaben soll der Finanzhaushalt mit dem vorliegenden Entlastungspaket 2025+ gezielt verbessert und der finanzielle Handlungsspielraum zugunsten einer attraktiven Entwicklung des Kantons erhalten werden.\n  </p><h3>\n   1.2. Entlastungspaket 2025+\n  </h3><p>\n   Angesichts der schlechten finanziellen Aussichten verabschiedete der Regierungsrat am 1. Oktober 2024 das Entlastungspaket 2025+. Dieses umfasste urspr\u00fcnglich 59 Massnahmen, die den Kantonshaushalt um insgesamt 7,5 Millionen Franken entlasten sollten. 49 Massnahmen f\u00fchren zu Minderausgaben von insgesamt 5,5 Millionen Franken. Zehn Massnahmen f\u00fchren zu Mehreinnahmen von insgesamt 2,0 Millionen Franken. Diese Entlastungen entsprachen rund 1,3 Prozent des Gesamtaufwands bzw. 0,5 Prozent des Gesamtertrags im Budget 2025.\n  </p><p>\n   Die Massnahmen wurden je nach Entscheidkompetenz in drei Pakete aufgeteilt:\n  </p><ul>\n   <li>\n    Paket A umfasste vier Massnahmen, die eine Gesetzes\u00e4nderung erfordern und deshalb der Landsgemeinde unterbreitet werden m\u00fcssen. Das urspr\u00fcngliche Entlastungsziel betrug 1,4 Millionen Franken.\n   </li>\n   <li>\n    Paket B umfasste sechs Massnahmen, die in die Zust\u00e4ndigkeit des Landrates fallen. Sie erfordern entweder die Anpassung einer landr\u00e4tlichen Verordnung oder einen entsprechenden Beschluss. Diese Massnahmen sollten den Kanton urspr\u00fcnglich um insgesamt 1,9 Millionen Franken entlasten.\n   </li>\n   <li>\n    Paket C umfasste 49 Massnahmen, die in der Kompetenz des Regierungsrates oder einzelner Departemente liegen. Sie konnten durch die Anpassung von regierungsr\u00e4tlichen Verordnungen oder Beschl\u00fcssen sowie durch Entscheide der Departemente bereits mit dem Budget 2025 mit Integriertem Aufgaben- und Finanzplan 2026\u20132028 direkt umgesetzt werden. Die Entlastung durch diese Massnahmen betr\u00e4gt insgesamt 4,2 Millionen Franken.\n   </li>\n  </ul><p>Die kantonale Verwaltung ist schlank organisiert und erf\u00fcllt ihre Aufgaben mit eher knappen personellen Ressourcen. Das zeigte eine Effizienzanalyse von 2014. Deshalb wurde davon ausgegangen, dass das Effizienzpotenzial begrenzt ist. Zudem ist ein grosser Teil des Aufwands durch den Bund vorgegeben. Der Gestaltungsspielraum f\u00fcr den Kanton in diesen Bereichen ist entsprechend gering. Das Entlastungspaket 2025+ konzentriert sich deshalb prim\u00e4r auf den Verzicht auf Aufgaben bzw. den Abbau von Leistungen. Sekund\u00e4r enth\u00e4lt es aber auch verschiedene Massnahmen, mit denen die Ertr\u00e4ge erh\u00f6ht werden sollen. Auf eine generelle Steuererh\u00f6hung als Bestandteil des Pakets wurde hingegen verzichtet. Ebenso wurde darauf geachtet, dass der Kanton keine Lasten auf die Gemeinden \u00fcbertr\u00e4gt.</p><p>\n   Das Entlastungspaket 2025+ ist ein wichtiger Schritt, um die strukturellen Defizite abzubauen und wieder mehr finanzpolitischen Handlungsspielraum zu gewinnen. Gem\u00e4ss dem Budget 2026 mit Integriertem Aufgaben- und Finanzplan 2027\u20132029 wird das Entlastungspaket 2025+ aber voraussichtlich nicht ausreichen, um die Vorgabe des mittelfristigen Haushaltgleichgewichts zu erreichen. Es entbindet den Landrat und den Regierungsrat deshalb nicht davon, die Entwicklung des Finanzhaushalts weiterhin genau zu beobachten und die Ausgaben kritisch zu hinterfragen.\n  </p><h3>\n   1.3. Grundsatzentscheide des Landrates\n  </h3><p>\n   \u00dcber die Massnahmen in der Zust\u00e4ndigkeit des Regierungsrates entschied dieser eigenst\u00e4ndig. F\u00fcr die Massnahmen, die in die Zust\u00e4ndigkeit der Landsgemeinde (Paket A) und des Landrates (Paket B) fallen, w\u00e4hlte der Regierungsrat ein zweistufiges Verfahren. In einem ersten Schritt wurden diese Massnahmen dem Landrat zum Grundsatzentscheid unterbreitet. Erst nach der grunds\u00e4tzlichen Zustimmung des Landrates zu diesen Massnahmen wurden in einem zweiten Schritt die erforderlichen Gesetzes- und Verordnungs\u00e4nderungen bzw. Beschl\u00fcsse im Detail ausgearbeitet und den zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden zur definitiven Beschlussfassung unterbreitet.\n  </p><p>\n   Der Landrat bzw. seine Kommissionen befassten sich im Herbst 2024 und Anfang 2025 intensiv mit dem Entlastungspaket 2025+. Am 26. Februar 2025 stimmte der Landrat schliesslich den Entlastungsmassnahmen in der Zust\u00e4ndigkeit der Landsgemeinde oder des Landrates \u2013 mit Ausnahme der Massnahme B.3, Sportschule \u2013 im Grundsatz zu. Damit beauftragte er den Regierungsrat, die notwendigen Erlass\u00e4nderungen vorzubereiten und dem Landrat zur Beschlussfassung zu unterbreiten. Durch den Wegfall der Massnahme B.3, Sportschule, reduzierte sich das Entlastungspotenzial auf rund 7,2 Millionen Franken.\n  </p><p>\n   In der Zwischenzeit beschloss auch der Landrat \u00fcber die Massnahmen in seiner Zust\u00e4ndigkeit (Paket B). Der vorliegende Antrag enth\u00e4lt nun noch die Massnahmen in der Zust\u00e4ndigkeit der Landsgemeinde (Paket A). Die Vorberatung durch den Landrat f\u00fchrte zu einer Reduktion des totalen Entlastungspotenzials auf noch rund 6,7 Millionen Franken.\n  </p><h2>\n   2. Massnahmen in der Zust\u00e4ndigkeit der Landsgemeinde\n  </h2><h3>\n   2.1. A.1, Steuerrekurskommission\n  </h3><h4>\n   2.1.1. Ausgangslage\n  </h4><p>\n   Sind Steuerpflichtige mit der Veranlagung der kantonalen Steuerverwaltung nicht einverstanden, k\u00f6nnen sie mit einer kostenlosen Einsprache eine \u00dcberpr\u00fcfung der Veranlagungselemente durch die Steuerverwaltung verlangen. Die Steuerverwaltung er\u00f6ffnet das Ergebnis der \u00dcberpr\u00fcfung in einer neuen Verf\u00fcgung \u2013 dem Einspracheentscheid. Sind die Steuerpflichtigen mit diesem wiederum nicht einverstanden, k\u00f6nnen sie bei einer kantonalen verwaltungsunabh\u00e4ngigen Instanz Beschwerde einreichen. Je nach Kanton gibt es dabei eine oder zwei kantonale Rekursinstanzen. Der letztinstanzliche kantonale Entscheid kann zudem an das Bundesgericht weitergezogen werden, sofern eine Verletzung von Bundesrecht ger\u00fcgt wird.\n  </p><p>\n   Ein Vergleich der Kantone zeigt, dass insgesamt 15 Kantone ein System mit nur einer kantonalen Rekursinstanz gegen Einspracheentscheide der Steuerbeh\u00f6rden kennen. Elf Kantone, darunter auch der Kanton Glarus, kennen hingegen zwei kantonale Rekursinstanzen. Im Kanton Glarus kann gegen Einspracheentscheide der kantonalen Steuerverwaltung die Steuerrekurskommission als erste verwaltungsunabh\u00e4ngige Rekursinstanz angerufen werden. Deren Entscheid kann anschliessend an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden.\n  </p><p>\n   Die Steuerrekurskommission wurde im Rahmen der Totalrevision des Steuergesetzes an der Landsgemeinde 2000 auf Antrag eines B\u00fcrgers eingef\u00fchrt. Als Gr\u00fcnde f\u00fcr die Einf\u00fchrung wurden damals die Gerichts- und Anwaltskosten sowie die dreij\u00e4hrige Wartezeit wegen der \u00dcberlastung des Verwaltungsgerichts genannt. W\u00e4hrend allf\u00e4llige Verfahrens- und Anwaltskosten auch bei einer Beschwerde an die Steuerrekurskommission anfallen, gibt es heute bei Beschwerden an das Verwaltungsgericht jedoch keine langen Wartezeiten mehr. Vielmehr werden diese in der Regel innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Schriftenwechsels und damit \u00e4usserst speditiv entschieden.\n  </p><p>\n   Die Steuerrekurskommission behandelte in den letzten Jahren zwischen 8 und 41 Beschwerden pro Jahr (vgl. Abb. 1). Zu ber\u00fccksichtigen ist, dass in der Regel jeweils gleichzeitig gegen die Veranlagung der direkten\n  </p><p>\n   Bundessteuer sowie der Kantons- und Gemeindesteuern Beschwerde erhoben wird. Trotz (weitgehend) gleicher Sach- und Rechtslage werden solche Beschwerden aufgrund der unterschiedlichen Rechtsgrundlagen als separate F\u00e4lle gez\u00e4hlt. Der Regierungsrat rechnet deshalb bei einer Aufhebung der Steuerrekurskommission mit einer effektiven Mehrbelastung des Verwaltungsgerichts von rund 15 F\u00e4llen pro Jahr. Im \u00dcbrigen best\u00e4tigte die Steuerrekurskommission im Durchschnitt der in den Jahren 2019\u20132024 eingegangenen Beschwerden in mehr als 75 Prozent der F\u00e4lle die Einspracheentscheide der Steuerverwaltung. Dies l\u00e4sst auf eine hohe Qualit\u00e4t der Entscheide der Steuerverwaltung schliessen.\n  </p><p>\n   <em>Abbildung 1. Beschwerdeverfahren im Steuerbereich (eingegangene F\u00e4lle)</em>\n  </p><p class=\"has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img\"><img src=\"https://www.landsgemeinde.gl.ch/storage/1f572666dfeb4d96b48e12c7a5348aac9c4c97ff8e407a54e0aa3f3e3ff12de2\" class=\"lazyload-alt\" width=\"1047px\" height=\"347px\"></p><p>Der Regierungsrat ist der Auffassung, dass wie in den meisten Kantonen eine einzige verwaltungsunabh\u00e4ngige kantonale Rekursinstanz in Steuersachen \u2013 wie in anderen Rechtsgebieten auch \u2013 gen\u00fcgt. Die zu erwartenden zus\u00e4tzlichen Beschwerdef\u00e4lle sollten vom Verwaltungsgericht mit den bestehenden personellen Ressourcen bew\u00e4ltigt werden k\u00f6nnen. Die Steuerrekurskommission wird nicht mehr ben\u00f6tigt.</p><h4>\n   2.1.2. Umsetzung der Massnahme\n  </h4><p>\n   Die Kapitel\u00fcberschrift \u00ab1.8.4a Beschwerdeverfahren vor der Steuerrekurskommission\u00bb und Artikel 165a des Steuergesetzes (StG) werden aufgehoben. In Artikel 166 wird klargestellt, dass Einspracheentscheide mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden k\u00f6nnen. In Artikel 261b wird zudem gekl\u00e4rt, wie mit bei der Steuerrekurskommission h\u00e4ngigen Beschwerden zu verfahren ist. So sollen Einspracheentscheide der Steuerverwaltung ab dem 1. Januar 2027 durch das Verwaltungsgericht behandelt werden. Zu diesem Zeitpunkt bei der Steuerrekurskommission noch h\u00e4ngige Beschwerden hat diese innert Jahresfrist, d. h. bis zum 31. Dezember 2027, zu entscheiden. Gegen diese Entscheide bleibt die M\u00f6glichkeit des Weiterzugs an das Verwaltungsgericht bestehen.\n  </p><p>\n   Daneben ist in Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe d des Gerichtsorganisationsgesetzes der Verweis auf die Steuerrekurskommission in Zusammenhang mit dem Budget und der Rechnung zu streichen.\n  </p><p>\n   Im Weiteren hat der Landrat in der Verordnung zum Steuergesetz die Artikel 27\u201332 aufzuheben. Diese regeln die Organisation, die Bestellung, das Sekretariat, die Aufgaben, die Unvereinbarkeiten und die Entsch\u00e4digung der Steuerrekurskommission. Ebenso sind die Verweise auf die Steuerrekurskommission in der Landratsverordnung und in der Verordnung zum Bundesgesetz \u00fcber die direkte Bundessteuer aufzuheben. Diese \u00c4nderungen wurden dem Landrat gleichzeitig mit der \u00c4nderung des Steuergesetzes zur Beschlussfassung unterbreitet und bereits von ihm verabschiedet. Sie treten jedoch nur in Kraft, wenn die Landsgemeinde der Aufhebung von Artikel 165a und der \u00c4nderung von Artikel 166 StG zustimmt.\n  </p><h4>\n   2.1.3. Finanzielle Auswirkungen\n  </h4><p>\n   Die Aufhebung der Steuerrekurskommission spart wiederkehrende Kosten von rund 55\u2019000 Franken pro Jahr (2024) ein. Diese fallen heute insbesondere f\u00fcr das Sekretariat an. Da die Steuerrekurskommission auch im Jahr 2027 noch gewisse \u00e4ltere F\u00e4lle behandeln wird, wird sich die Entlastung erst ab dem Jahr 2028 vollumf\u00e4nglich einstellen.\n  </p><h3>\n   2.2. A.2, Fahrkostenabzug Steuern\n  </h3><h4>\n   2.2.1. Ausgangslage\n  </h4><p>\n   Unselbstst\u00e4ndig erwerbst\u00e4tige Personen k\u00f6nnen die notwendigen Berufskosten von den Steuern abziehen. Dazu geh\u00f6ren auch die notwendigen Kosten f\u00fcr die Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsort (nachfolgend Fahrkostenabzug).\n  </p><p>\n   Im Zusammenhang mit dem Bundesbeschluss \u00fcber die Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur f\u00fchrte der Bund im Bereich der direkten Bundessteuer ab dem Jahr 2016 eine Begrenzung des Fahrkostenabzugs auf 3000 Franken (heute 3300 Fr.) ein. Damit wollte der Bund sicherstellen, dass die Pendlerinnen und Pendler, die besonders stark von der Verbesserung der Bahninfrastruktur profitieren, einen Beitrag an deren Finanzierung leisten m\u00fcssen. Zudem sollte damit dem Trend zu immer l\u00e4ngeren Arbeitswegen entgegengewirkt werden. Das ist aus raumplanerischen und umweltpolitischen Gr\u00fcnden angezeigt.</p><p>\n   Die Kantone konnten selbst entscheiden, ob die Fahrkosten weiterhin unbegrenzt von den kantonalen Steuern abgezogen werden k\u00f6nnen oder ob und in welcher H\u00f6he sie allenfalls begrenzt werden. Ein Vergleich im Jahr 2024 zeigt denn auch grosse kantonale Unterschiede bei der Begrenzung des Fahrkostenabzugs (vgl. Abb. 2). Insgesamt acht Kantone (inkl. GL) kennen heute keine Begrenzung des Fahrkostenabzugs. 18 Kantone und der Bund begrenzen den Fahrkostenabzug zwischen 529 Franken (GE) und 15\u2019000 Franken (UR).\n  </p><p>\n   <em>Abbildung 2. Maximaler Fahrkostenabzug in den Kantonen und beim Bund 2024 (Quelle: Eidgen\u00f6ssische Steuerverwaltung)</em>\n  </p><p class=\"has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img has-img\"><img src=\"https://www.landsgemeinde.gl.ch/storage/df3dbfbe0382621cfbe1887d89a1db1cbd2f85eb67ffdd8b046ecccad077c617\" class=\"lazyload-alt\" width=\"1156px\" height=\"406px\"></p><p>\n   Auch der Kanton Glarus leistet seit 2016 bedeutende Beitr\u00e4ge an den Bahninfrastrukturfonds. Diese beliefen sich im Jahr 2024 auf rund 4,8 Millionen Franken. Zudem investierte der Kanton seit 2012 massiv in den \u00f6ffentlichen Verkehr und den motorisierten Individualverkehr. Da der Kanton bisher keine Begrenzung des Fahrkostenabzugs kennt, m\u00fcssen sich die Pendlerinnen und Pendler nicht speziell daran beteiligen. Die Kosten werden solidarisch von allen Steuerzahlern finanziert.\n  </p><p>\n   Eine Motion, die auf kantonaler Ebene eine Begrenzung des Fahrkostenabzugs auf die Kosten eines Generalabonnements (2. Klasse) verlangte, lehnte der Landrat 2017 auf Antrag des Regierungsrates ab. Der Regierungsrat begr\u00fcndete seine Ablehnung damals insbesondere damit, dass die finanzielle Lage des Kantons keine zus\u00e4tzlichen Mittel erforderte und eine solche partielle Steuererh\u00f6hung auf Vorrat deshalb abzulehnen sei. Der Regierungsrat behielt sich jedoch explizit vor, das Anliegen der Motion im Rahmen des n\u00e4chsten Sparprogramms aufzunehmen und als Entlastungsmassnahme eine Begrenzung des Fahrkostenabzugs zu pr\u00fcfen.\n  </p><p>\n   Auf die damalige Stellungnahme zur Motion kam der Regierungsrat nun im Zusammenhang mit dem Entlastungspaket 2025+ zur\u00fcck. Eine Begrenzung des Fahrkostenabzugs ist heute finanziell notwendig. Der Regierungsrat schlug deshalb vor, den Fahrkostenabzug auf maximal 4000 Franken zu begrenzen. Dies h\u00e4tte praktisch den Kosten eines Generalabonnements in der 2. Klasse (3995 Fr.) entsprochen. Im Zuge der parlamentarischen Beratungen erh\u00f6hte der Landrat den Maximalbetrag f\u00fcr den Fahrkostenabzug um 2000 Franken auf 6000 Franken.\n  </p><h4>\n   2.2.2. Umsetzung der Massnahme\n  </h4><p>\n   In Artikel 26 Absatz 1 Ziffer 1 des Steuergesetzes wird neu ein Maximalbetrag von 6000 Franken f\u00fcr den Abzug der notwendigen Kosten f\u00fcr die Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsst\u00e4tte festgelegt. In Absatz 2 erfolgt eine entsprechende redaktionelle Anpassung.\n  </p><p>\n   Dieser Betrag soll wie die \u00fcbrigen in Franken festgelegten Abz\u00fcge j\u00e4hrlich der Entwicklung des Landesindexes der Konsumentenpreise angepasst werden. Artikel 47 Absatz 1 wird deshalb entsprechend erg\u00e4nzt.\n  </p><p>\n   Bei dieser Gelegenheit soll auch der Verweis auf Artikel 26 Absatz 1 Ziffer 3 in Artikel 47 Absatz 3 gestrichen werden. Bei diesem Verweis handelt es sich um ein Versehen, da Artikel 26 Absatz 1 Ziffer 3 gar keine Abz\u00fcge in Frankenbetr\u00e4gen enth\u00e4lt, die angepasst werden k\u00f6nnten.\n  </p><h4>\n   2.2.3. Finanzielle Auswirkungen\n  </h4><p>\n   Die Begrenzung des Fahrkostenabzugs auf 6000 Franken ist f\u00fcr den Kanton Glarus aufgrund der Steuerdaten des Jahres 2021 mit Mehreinnahmen von rund 700\u2019000 Franken verbunden. Daneben profitieren aber auch die Gemeinden und die Kirchgemeinden von zus\u00e4tzlichen Ertr\u00e4gen (s. Tab. 2).\n  </p><p>\n   Von der Begrenzung des Fahrkostenabzugs auf 6000 Franken sind rund 2900 Haushalte negativ betroffen. Diese machten bisher einen h\u00f6heren Fahrkostenabzug geltend und k\u00f6nnen diese Kosten nun nicht mehr vollumf\u00e4nglich von den Steuern abziehen. Dies entspricht rund 12 Prozent aller steuerpflichtigen Haushalte. Der Median des Fahrkostenabzugs betr\u00e4gt 2464 Franken, w\u00e4hrend sich der H\u00f6chstwert auf 32\u2019340 Franken bel\u00e4uft.\n  </p><p>\n   In der folgenden Tabelle 2 sind die finanziellen Auswirkungen und die betroffenen Haushalte bei der vorgesehenen Begrenzung des Fahrkostenabzugs auf 6000 Franken (analog Kantone AR, BL, NW, SH, TG, ZG) sowie bei einer Begrenzung auf 3200 Franken (analog Bund im Jahr 2021) oder 4000 Franken (urspr\u00fcnglicher Vorschlag des Regierungsrates) aufgef\u00fchrt.\n  </p><p>\n   <em>Tabelle 2. Finanzielle Auswirkungen einer Begrenzung des Fahrkostenabzugs</em>\n  </p><table>  <tbody><tr>   <td>   <p><i>Begrenzung</i></p>   </td>   <td>   <p><i>3\u2019200   Fr.</i></p>   </td>   <td>   <p><i>4\u2019000   Fr.</i></p>   </td>   <td>   <p><i>6\u2019000   Fr.</i></p>   </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p>Betroffene Haushalte (Anzahl)</p>   </td>   <td>   <p>5\u2019396</p>   </td>   <td>   <p>4\u2019361</p>   </td>   <td>   <p>2\u2019865</p>   </td>  </tr>  <tr>   <td>   <p>Mehreinnahmen Total (Fr.)</p>   </td>   <td>   <p>3\u2019215\u2019254</p>   </td>   <td>   <p>2\u2019615\u2019627</p>   </td>   <td>   <p>1\u2019578\u2019778</p>   </td>  </tr>  <tr>   <td>   <ul><li>Kanton</li></ul>   </td>   <td>   <p>1\u2019464\u2019155</p>   </td>   <td>   <p>1\u2019191\u2019098</p>   </td>   <td>   <p>718\u2019940</p>   </td>  </tr>  <tr>   <td>   <ul><li>Gemeinden</li></ul>   </td>   <td>   <p>1\u2019510\u2019753</p>   </td>   <td>   <p>1\u2019229\u2019006</p>   </td>   <td>   <p>741\u2019821</p>   </td>  </tr>  <tr>   <td><ul><ul><li>Glarus Nord</li></ul></ul></td>   <td>   <p>914\u2019005</p>   </td>   <td>   <p>747\u2019228</p>   </td>   <td>   <p>447\u2019416</p>   </td>  </tr>  <tr>   <td><ul><ul><li>Glarus</li></ul></ul></td>   <td>   <p>328\u2019892</p>   </td>   <td>   <p>266\u2019686</p>   </td>   <td>   <p>161\u2019593</p>   </td>  </tr>  <tr>   <td><ul><ul><li>Glarus S\u00fcd</li></ul></ul></td>   <td>   <p>267\u2019856</p>   </td>   <td>   <p>215\u2019092</p>   </td>   <td>   <p>132\u2019812</p>   </td>  </tr>  <tr>   <td>   <ul><li>Kirchen</li></ul>   </td>   <td>   <p>240\u2019347</p>   </td>   <td>   <p>195\u2019524</p>   </td>   <td>   <p>118\u2019017</p>   </td>  </tr>  <tr>   <td>   <ul><ul><li>Ev.-Ref. Landeskirche</li></ul></ul>   </td>   <td>   <p>132\u2019962</p>   </td>   <td>   <p>108\u2019886</p>   </td>   <td>   <p>65\u2019724</p>   </td>  </tr>  <tr>   <td>   <ul><ul><li>R\u00f6m.-Kath. Landeskirche</li></ul></ul>   </td>   <td>   <p>107\u2019384</p>   </td>   <td>   <p>86\u2019637</p>   </td>   <td>   <p>52\u2019293</p>   </td>  </tr></tbody></table><h3>\n   2.3. A.3, Fahrtenentsch\u00e4digung Lehrlinge\n  </h3><h4>\n   2.3.1. Ausgangslage\n  </h4><p>\n   Gem\u00e4ss Artikel 7b des Einf\u00fchrungsgesetzes zum Bundesgesetz \u00fcber die Berufsbildung (EG BBG) haben Lernende der beruflichen Grundbildung Anspruch auf einen Beitrag an die Reisekosten f\u00fcr den Besuch des Pflichtunterrichts an Berufsfachschulen, lehrbegleitender Berufsmaturit\u00e4tsschulen und interkantonaler Fachschulen. Einen Anspruch geltend machen k\u00f6nnen Lernende, die in einem Lehrbetrieb im Kanton Glarus die Ausbildung mit Lehrvertrag absolvieren und im Kanton Glarus wohnen. Der Anspruch kann nur f\u00fcr den Besuch des obligatorischen Unterrichtsteils geltend gemacht werden. Kein Anspruch besteht f\u00fcr den Besuch von St\u00fctzkursen, Freif\u00e4chern und von \u00fcberbetrieblichen Kursen. Die Reisekosten f\u00fcr den Besuch von \u00fcberbetrieblichen Kursen hat der Lehrbetrieb zu tragen (vgl. Art. 21 eidgen\u00f6ssische Verordnung \u00fcber die Berufsbildung). Verg\u00fctet werden die g\u00fcnstigsten SBB-Reisekosten (2. Klasse mit Halbtax-Abonnement) vom Wohnort (Bahnhof) zur Berufsfachschule (Bahnhof) abz\u00fcglich Selbstbehalt. 2005 legte der Regierungsrat den Selbstbehalt auf 1200 Franken fest. Der Anspruch kann jeweils r\u00fcckwirkend am Ende eines Lehrjahres geltend gemacht werden.\n  </p><p>\n   In den vergangenen drei Jahren profitierten etwa 26 von insgesamt rund 1130 Lernenden von diesen Beitr\u00e4gen. Das sind 2,3 Prozent der Lernenden. Die Beitr\u00e4ge werden unabh\u00e4ngig von den finanziellen Verh\u00e4ltnissen der Lernenden oder deren Eltern ausgesch\u00fcttet. Es ist jedoch wahrscheinlich, dass einzelne Familien den Anspruch gar nicht geltend machen. Dies, da j\u00e4hrlich ein Formular ausgef\u00fcllt und aktiv eingereicht werden muss. Der Kanton Glarus ist der einzige Kanton, der solche Beitr\u00e4ge an die Reisekosten kennt.\n  </p><h4>\n   2.3.2. Umsetzung der Massnahme\n  </h4><p>\n   Der Verzicht auf die Fahrtenentsch\u00e4digung f\u00fcr Lehrlinge bedingt die Aufhebung von Artikel 7b Absatz 1 Buchstabe b EG BBG. Wird der Absatz durch die Landsgemeinde 2026 aufgehoben und die \u00c4nderung per 1. August 2026 in Kraft gesetzt, so w\u00fcrden die Beitr\u00e4ge letztmalig im Sommer 2026 f\u00fcr das Schuljahr 2025/2026 ausbezahlt. Es ist nicht zu erwarten, dass der Wegfall der Fahrtenentsch\u00e4digung zu weniger Lernenden bzw. zu weniger Lehrabschl\u00fcssen oder zu einem h\u00e4ufigeren Fernbleiben vom obligatorischen Berufsschulunterricht f\u00fchrt.\n  </p><h4>\n   2.3.3. Finanzielle Auswirkungen\n  </h4><p>\n   In den Schuljahren 2021/2022 bis 2023/2024 wurden den Beg\u00fcnstigten im Schnitt rund 680 Franken ausgesch\u00fcttet \u2013 insgesamt rund 17\u2019000 Franken pro Jahr. Der Arbeitsaufwand f\u00fcr die Verarbeitung der Antr\u00e4ge inklusive R\u00fcckfragen und Information \u00fcber die Beitr\u00e4ge liegt bei etwa zwei bis drei Arbeitstagen j\u00e4hrlich. Es gibt daher abgesehen von der Beitragsentlastung kein wesentliches zus\u00e4tzliches Einsparpotenzial aufseiten der Verwaltung.</p><h3>\n   2.4. A.4, Optimierung Fischerei\n  </h3><h4>\n   2.4.1. Ausgangslage\n  </h4><p>\n   Der Fachbereich Fischerei muss aufgrund der Vorgaben von Regierungs- und Landrat die Jahresrechnung um insgesamt mindestens 110\u2019000 Franken pro Jahr verbessern. Die Vorlage sieht nun vor, dass Verbesserungen mit Mehreinnahmen erzielt werden. Diese sollen in erster Linie bei Betreibern von Wasserkraftwerken (und allenfalls weiteren Betreibern von Anlagen, die den Gew\u00e4sser-Lebensraum und die Fischfauna negativ beeinflussen) erzielt werden. Daneben beschloss der Landrat bereits eine Erh\u00f6hung der Geb\u00fchren f\u00fcr Fischereipatente.\n  </p><p>\n   Die heutigen Einnahmen der Fischerei belaufen sich auf rund 230\u2019000\u2013245\u2019000 Franken. Sie stammen in erster Linie aus dem Verkauf der Fischereipatente und aus Abgaben von einzelnen Kraftwerken. Nebst den Personalkosten werden rund 80\u2019000 Franken f\u00fcr den Betrieb aufgewendet (Material, Betriebsunterhalt, Dienstleistungen usw.). Die Stellen des Fischereiverwalters und des Fischereiaufsehers begr\u00fcnden sich aus dem gesetzlichen Auftrag aus der eidgen\u00f6ssischen Fischereigesetzgebung und der Gew\u00e4sserschutzgesetzgebung und sind f\u00fcr den Gesetzesvollzug notwendig.\n  </p><p>\n   Die Kostenstelle 4065 betreffend die Fischerei wies in den letzten Jahren meistens schwarze Zahlen auf. Defizite entstanden zum einen durch den Ersatz der Rundbecken in der Fischzuchtanlage (2022) und zum anderen durch die Schaffung der tempor\u00e4ren Stelle eines Fachspezialisten Fischerei (2023\u20132025). Dank dieser tempor\u00e4ren Stelle konnten nun einige Projekte endlich angegangen werden. Eines davon kann dem Kanton Mehreinnahmen im sechsstelligen Bereich generieren und soll mit der vorliegenden Vorlage umgesetzt werden.\n  </p><h4>\n   2.4.2. Gepr\u00fcfte Varianten\n  </h4><p>\n   Gepr\u00fcft wurden folgende Massnahmen zur Verbesserung des Ergebnisses:\n  </p><ul>\n   <li>\n    Variante A: Aufhebung der Fischzucht\n   </li>\n   <li>\n    Variante B: Abgaben von Wasserkraftwerken\n   </li>\n   <li>\n    Variante C: Anpassung der Patentkosten\n   </li>\n   <li>\n    Variante D: Einf\u00fchrung von Spezialpatenten\n   </li>\n  </ul><p>\n   Die Varianten C und D k\u00f6nnten von Landrat und Regierungsrat in eigener Kompetenz umgesetzt werden; sie bed\u00fcrfen keiner Zustimmung durch die Landsgemeinde.\n  </p><h4>\n   2.4.2.1. Variante A: Aufhebung der Fischzucht\n  </h4><p>\n   Als urspr\u00fcngliche Entlastungsmassnahme wurde die Aufhebung der Fischzuchtanlage diskutiert. Dadurch w\u00fcrden die Betriebskosten in der H\u00f6he von 10\u2019000 bis 15\u2019000 Franken und die Liegenschaftskosten im Bereich von 15\u2019000 bis 20\u2019000 Franken wegfallen. Allerdings w\u00fcrden dem Kanton dadurch Ersatzkosten anfallen. Die Umsetzung der Variante A w\u00fcrde eine Gesetzesanpassung voraussetzen.\n  </p><p>\n   Gest\u00fctzt auf Artikel 18 des Einf\u00fchrungsgesetzes zum Bundesgesetz \u00fcber die Fischerei (Kantonales Fischereigesetz) sorgt der Kanton zur Erhaltung und F\u00f6rderung eines ausgewogenen und artenvielf\u00e4ltigen Fisch- und Krebsbestandes f\u00fcr die dazu n\u00f6tigen Fischbrut- und Aufzuchtanlagen. Im interkantonalen Vergleich ist die Glarner Fischzuchtanlage sehr g\u00fcnstig und weist tiefe Betriebskosten auf. Das Wasser ben\u00f6tigt qualitativ kaum Aufbereitung und die Anlage wurde kosteng\u00fcnstig erstellt.\n  </p><p>\n   Der Kanton Glarus geh\u00f6rt zu den Kantonen, deren Gew\u00e4ssernetz am intensivsten f\u00fcr die Energiegewinnung genutzt wird. Durch die hohe Dichte an Wasserkraftwerken und die fast durchg\u00e4ngige Verbauung s\u00e4mtlicher Fliessgew\u00e4sser ist eine nat\u00fcrliche, gesunde Fischpopulation unm\u00f6glich. Die Fischereigew\u00e4sser weisen, nebst den Beeintr\u00e4chtigungen durch die Kraftwerke, einen ausserordentlichen hohen Anteil an eingeschr\u00e4nktem Lebensraum auf (Begradigung, Monotonie, fehlende Beschattung usw.). Die Reproduktion ist nur begrenzt m\u00f6glich. Deshalb sind Besatzmassnahmen erforderlich. Wichtig ist, dass standortangepasste, heimische Fischarten eingesetzt werden. Es d\u00fcrfen keine standortfremden Fisch- und Krebsarten in ein Gew\u00e4sser eingesetzt werden (Art. 19 Abs. 2 Kantonales Fischereigesetz). Die Population der Glarner See- und Bachforelle ist sch\u00fctzenswert bzw. handelt es sich bei der Seeforelle um eine stark gef\u00e4hrdete und national priorit\u00e4re Art. Ein Zukauf von Fischen zum Besatz ist einerseits aus Artenschutzgr\u00fcnden nicht m\u00f6glich, andererseits besteht auch kein Angebot. Der heutige Standard f\u00fcr Besatz aus Artenschutzgr\u00fcnden ber\u00fccksichtigt die Herkunft der Fische (d. h. deren Genetik). Abkl\u00e4rungen ergaben zudem, dass der Kanton St. Gallen die Fischzucht f\u00fcr den Kanton Glarus nicht abdecken kann.\n  </p><p>\n   F\u00fcr eine attraktive Fischerei im Glarnerland ist ein Besatz unabdingbar. Es ist damit zu rechnen, dass die Einnahmen aus den Fischereipatenten ohne Besatz stark zur\u00fcckgehen w\u00fcrden. Zudem ist mit hohem Druck aus den Kantonen, welche die \u00dcbereinkunft zwischen den Kantonen Z\u00fcrich, Schwyz, Glarus und St. Gallen \u00fcber die Fischerei im Z\u00fcrichsee, Linthkanal und Walensee unterzeichnet haben, zu rechnen. Der Kanton Glarus hat eine Verantwortung nicht nur gegen\u00fcber der heimischen Fischpopulation, sondern auch gegen\u00fcber den Mitgliedern der interkantonalen Vereinbarung.\n  </p><p>\n   Die Glarner Fischzuchtanlage leistet somit einen grossen Beitrag an den Erhalt der stark gef\u00e4hrdeten und national priorit\u00e4ren Art der Seeforelle und der potenziell gef\u00e4hrdeten Bachforelle; dies entspricht dem Auftrag des eidgen\u00f6ssischen Fischereigesetzes. Weiter werden in der Anlage Regenbogenforellen f\u00fcr den Besatz gez\u00fcchtet. Auch bei einer Schliessung der Zucht m\u00fcsste eine Infrastruktur f\u00fcr allf\u00e4llige Notabfischungen bei grossfl\u00e4chigen Gew\u00e4sserverschmutzungen aufrechterhalten werden. Die Ausr\u00fcstung des Bereichs Fischerei ben\u00f6tigt Lagerfl\u00e4chen und auf das Dienstfahrzeug kann nicht verzichtet werden.\n  </p><p>\n   Die Schliessung der Fischzuchtanlage widerspricht somit dem gesetzlichen Auftrag zur Arterhaltung. Sie w\u00fcrde zudem zu Mehrkosten f\u00fcr den Kanton f\u00fchren. Die Massnahme wurde deshalb nicht weiterverfolgt.\n  </p><h4>\n   2.4.2.2. Variante B: Abgaben von Wasserkraftwerken\n  </h4><p>\n   Die Glarner Gew\u00e4sser werden sehr intensiv zur Erzeugung von Energie genutzt. Zusammen mit dem Kanton Neuenburg weist der Kanton Glarus die gr\u00f6sste Dichte an Wasserkraftwerken auf. Die installierte Leistung der 40 Kraftwerke (\u00fcber 300 Kilowatt Leistung) ist \u2013 gemessen an der L\u00e4nge der Fliessgew\u00e4sser \u2013 mit Abstand die gr\u00f6sste der Schweiz. Um die negativen Folgen dieser Wasserkraftnutzung zu reduzieren, m\u00fcssen etliche Wasserkraftanlagen gem\u00e4ss geltendem Gesetz \u00f6kologisch saniert werden. Bei der Erteilung neuer oder der Erneuerung bestehender Wasserrechtskonzessionen ist sicherzustellen, dass die Kraftwerke die geltenden Anforderungen verschiedener Kantons- und Bundesgesetze erf\u00fcllen. Bei s\u00e4mtlichen Neukonzessionierungen werden die Betreiber von Wasserkraftwerken schliesslich dazu verpflichtet, f\u00fcr verbleibende Umweltsch\u00e4den Ersatz zu leisten.\n  </p><p>\n   Grundlage f\u00fcr die Abgaben sind Bestimmungen in den jeweiligen Konzessionen. Diese sehen vor, dass der Regierungsrat die H\u00f6he der Abgabe ermittelt und der Konzessionsnehmerin j\u00e4hrlich in Rechnung stellt. Bei einigen, insbesondere \u00e4lteren Konzessionen fehlen jedoch derzeit solche Bestimmungen. Dar\u00fcber hinaus gibt es Wasserkraftwerke, die keine Konzessionen besitzen oder teilweise lediglich mit energierechtlichen Bewilligungen betrieben werden. Letztere enthalten keine Bestimmungen, die eine Abgabe f\u00fcr die negativen Auswirkungen auf die Fischlebensr\u00e4ume und die Fischfauna vorsehen. Daher m\u00fcssten heute nur 17 der rund 60 Betreiber von Wasserkraftwerken eine Entsch\u00e4digung im Sinne einer j\u00e4hrlichen Abgabe f\u00fcr die Auswirkungen ihrer Anlagen auf den Fischlebensraum und die Fischfauna zahlen. Da einige Kraftwerke Abgaben bezahlen m\u00fcssen und andere nicht, entsteht eine Rechtsungleichheit. Diese soll mit der vorliegenden Anpassung der Fischereigesetzgebung behoben werden. K\u00fcnftig sollen alle Kraftwerke f\u00fcr die \u00f6kologischen Defizite eine Abgabe entrichten m\u00fcssen. Die Abgabepflicht soll nicht nur f\u00fcr Betreiber von Wasserkraftwerken, sondern auch f\u00fcr Betreiber weiterer Bauten und Anlagen, die sich nachteilig auf die Gew\u00e4sserlebensr\u00e4ume und die Fischfauna auswirken, gelten. Die Abgaben sollen zweckgebunden in den Gew\u00e4sserrenaturierungsfonds fliessen. Somit werden sie insbesondere f\u00fcr die Wiederherstellung der Fischg\u00e4ngigkeit von Gew\u00e4ssern und die Schaffung von Laichpl\u00e4tzen f\u00fcr Fische eingesetzt.\n  </p><p>\n   Die Abgaben h\u00e4tte der Kanton bei all denjenigen Kraftwerken, deren Konzessionen entsprechende Bestimmungen enthalten, bereits seit Jahren einfordern k\u00f6nnen. Mangels personeller Ressourcen konnte dies jedoch nie umgesetzt werden. Dank der Stelle des Fachspezialisten Fischerei konnte dieses wichtige und finanziell relevante Projekt nun endlich angegangen werden. Auch die Weiterbetreuung der Kraftwerke, der Sanierungen und der entsprechenden Abgabepflichten ben\u00f6tigt weiterhin Ressourcen. Um auch k\u00fcnftig die Einnahmen aus den Ersatzabgaben zu generieren, wird die Weiterf\u00fchrung der Stelle angestrebt. Der Fokus des Fachspezialisten liegt auf denjenigen Bereichen, welche die Kraftwerke besonders beeinflussen. Im Sinne des Verursacherprinzips ist daher die Finanzierung der Stelle \u00fcber die Abgaben und Einlagen in den Gew\u00e4sserrenaturierungsfonds zweckm\u00e4ssig.\n  </p><p>\n   Heute erh\u00e4lt der Kanton Abgaben im Umfang von rund 55\u2019000 Franken durch die Kraftwerksbetreibenden, wobei das Kraftwerk Linth-Limmern allein bereits 46\u2019000 Franken bezahlt. Die mittelfristigen Einnahmen durch die Ersatzabgaben jener Kraftwerke, die heute keine Abgabe entrichten, werden auf rund 150\u2019000\u2013 200\u2019000 Franken gesch\u00e4tzt. Angestrebt wird, dass die Abgaben ungef\u00e4hr gleich hoch ausfallen wie die Patentabgaben durch die Fischerei. Die Fischerei bewirkt durch die Entnahme der Fische ebenfalls eine gewisse Beeintr\u00e4chtigung der Gew\u00e4sser, die durch die Patentkosten finanziell abgegolten wird.\n  </p><p>\n   Als Fazit kann festgehalten werden, dass der Kanton mit der Umsetzung eines einheitlichen Bewertungsschemas f\u00fcr die Ersatzabgaben Mehreinnahmen von rund 150\u2019000 bis 200\u2019000 Franken generieren kann.\n  </p><h4>\n   2.4.2.3. Variante C: Anpassung der Patentkosten\n  </h4><p>\n   Die Geb\u00fchren f\u00fcr das Fischereipatent sind in der Verordnung \u00fcber die Fischerei geregelt und werden daher vom Landrat festgelegt. Die entsprechende Bestimmung wurde letztmals im Juni 2003 totalrevidiert. Seither fand keine Anpassung der Patentgeb\u00fchren statt, insbesondere auch nicht an die Teuerung. Die Einnahmen durch die Patenttaxen lagen im Jahr 2024 bei 170\u2019000 Franken. Eine moderate Erh\u00f6hung der Patentgeb\u00fchren ist zielf\u00fchrend. Die notwendigen \u00c4nderungen der Verordnung \u00fcber die Fischerei wurden vom Landrat im Rahmen der Beratung dieser Vorlage bereits verabschiedet. Sie traten am 1. Januar 2026 in Kraft.</p><h4>\n   2.4.2.4. Variante D: Einf\u00fchrung von Spezialpatenten\n  </h4><p>\n   Im Garichtisee werden derzeit Massfische eingesetzt. Urspr\u00fcnglich war dies eine Massnahme zur Tourismusf\u00f6rderung. Es zeigt sich jedoch, dass diese Fische grossmehrheitlich durch einheimische Fischerinnen und Fischer entnommen werden. In den Nachbarkantonen k\u00f6nnen Gew\u00e4sser, die mit Massfischen besetzt werden, nur mit Spezialpatenten befischt werden. Mit einem Spezialpatent verscheucht man unter Umst\u00e4nden jedoch die moderaten Fischerinnen und Fischer mit Jahrespatent vom Garichtisee, was bei den Betroffenen zu Unzufriedenheit f\u00fchren k\u00f6nnte. Von den einheimischen Fischenden fischen eine Handvoll praktisch nur am Garichtisee und entnehmen den Grossteil der Fische. Wahrscheinlich w\u00fcrde ein Spezialpatent zwar dazu f\u00fchren, dass diese Fischenden weniger am Garichtisee fischen w\u00fcrden, anderseits vergrault man damit die anderen Personen mit Jahrespatent. Mit der Einf\u00fchrung eines Spezialpatents w\u00fcrden somit kaum Mehreinnahmen erzielt. Die Massnahme wurde deshalb nicht weiterverfolgt.\n  </p><h4>\n   2.4.2.5. Fazit\n  </h4><p>\n   Mit Blick auf die Zielsetzung erweist sich die Umsetzung von Variante B in Kombination mit Variante C als zielf\u00fchrend. Auf die Schliessung der Fischzuchtanlage wird aufgrund der dadurch entstehenden Mehrkosten verzichtet. Ebenfalls wird von der Einf\u00fchrung eines Spezialpatents am Garichtisee mangels erwarteter h\u00f6herer Einnahmen abgesehen. Mit der Erh\u00f6hung der ordentlichen Patentkosten sowie der fl\u00e4chendeckenden Einf\u00fchrung und Einforderung der Ersatzabgaben der Wasserkraftwerke f\u00fcr \u00f6kologische Sch\u00e4den werden Mehreinnahmen im erforderlichen Rahmen generiert.\n  </p><h4>\n   2.4.3. Umsetzung der Massnahme\n  </h4><p>\n   Nur ein Teil der Kraftwerksbetreibenden muss aufgrund von laufenden Konzessionen heute einen Ersatz f\u00fcr die Beeintr\u00e4chtigung des Gew\u00e4sserlebensraums leisten. Neu sollen alle Anlagebetreibenden eine Abgabe entrichten m\u00fcssen. Diese soll in den Gew\u00e4sserrenaturierungsfonds eingelegt werden. Zur Umsetzung der Massnahme ist eine \u00c4nderung des Einf\u00fchrungsgesetzes zum Bundesgesetz \u00fcber die Fischerei (Kantonales Fischereigesetz) und des Einf\u00fchrungsgesetzes zum Bundesgesetz \u00fcber den Schutz der Gew\u00e4sser (Einf\u00fchrungsgesetz zum Gew\u00e4sserschutzgesetz) notwendig.\n  </p><p>\n   Die Regelung der Einzelheiten wird dabei dem Landrat \u00fcbertragen, unter anderem hinsichtlich der Umschreibung der abgabepflichtigen Bauten und Anlagen sowie der Gewichtung der Einzelaspekte bei der Bewertung der Umweltauswirkungen. Des Weiteren sind von diesem die jeweiligen Kostens\u00e4tze zu definieren. Ebenfalls ist der Landrat f\u00fcr den Erlass der notwendigen Vollzugsbestimmungen zust\u00e4ndig. Hierf\u00fcr m\u00fcssen die Verordnung \u00fcber die Fischerei und die Verordnung \u00fcber den Gew\u00e4sserrenaturierungsfonds angepasst werden. Diese \u00c4nderungen wurden dem Landrat gleichzeitig mit der \u00c4nderung des Kantonalen Fischereigesetzes und des Einf\u00fchrungsgesetzes zum Gew\u00e4sserschutzgesetz unterbreitet und sind von ihm bereits verabschiedet worden. Sie treten jedoch nur in Kraft, wenn die Landsgemeinde den entsprechenden Gesetzes\u00e4nderungen im Kantonalen Fischereigesetz und im Einf\u00fchrungsgesetz zum Gew\u00e4sserschutzgesetz zustimmt.\n  </p><h4>\n   2.4.3.1. Modell WEGL\n  </h4><p>\n   Das Modell WEGL (Wasserkraft-Ersatzpflicht im Kanton Glarus) ist ein Bewertungs- und Berechnungsmodell zur Festlegung der Ersatzabgaben f\u00fcr Wasserkraftwerke im Kanton Glarus. Dieses wurde von der kantonalen Abteilung Jagd und Fischerei erarbeitet. Ziel ist es, \u00f6kologische und fischereiliche Beeintr\u00e4chtigungen von Gew\u00e4ssern nachvollziehbar, transparent und nach dem Verursacherprinzip zu bewerten. Das Modell dient als pragmatisches Arbeitsinstrument f\u00fcr die Beh\u00f6rden und basiert auf bestehenden Daten. Zus\u00e4tzliche Erhebungen im Feld sind nicht notwendig. Das Modell ist so ausgelegt, dass der \u00fcberwiegende Teil der Wasserkraftwerke damit beurteilt werden kann. Im Zentrum steht nicht die allgemeine Qualit\u00e4t des Gew\u00e4ssers, sondern ausschliesslich die Auswirkungen der jeweiligen Anlage. Der Fokus liegt dabei auf Fischen und deren Lebensr\u00e4umen, da diese die Grundlage f\u00fcr Ersatzabgaben bilden. Gleichzeitig setzt das Modell gezielt Anreize f\u00fcr \u00f6kologische Verbesserungen an den Anlagen.\n  </p><p>\n   F\u00fcr jedes Kraftwerk werden sieben \u00f6kologische Aspekte (Restwasser-Lebensraum, Geschiebetrieb, Schwall- Sunk, Staubereich, Fischaufstieg, Fischabstieg, Dynamik) sowie die Gr\u00f6sse und Typisierung des betroffenen Gew\u00e4ssers bewertet. Jeder Aspekt erh\u00e4lt sogenannte Belastungspunkte. Je tiefer die Punktzahl, desto geringer ist die Beeintr\u00e4chtigung. Die Bewertung erfolgt quantitativ anhand gesetzlicher Referenzen, insbesondere aus dem Gew\u00e4sserschutz- und Fischereirecht. Zus\u00e4tzlich wird ber\u00fccksichtigt, wie stark und wie grossr\u00e4umig ein Gew\u00e4sser betroffen ist oder welche Bedeutung eine Anlage f\u00fcr die Fischwanderung hat. Die einzelnen Aspekte werden unterschiedlich gewichtet, je nach ihrer \u00f6kologischen Bedeutung.\n  </p><p>\n   Die resultierenden Belastungspunkte werden mit spezifischen Kostens\u00e4tzen multipliziert. Dadurch entsteht eine monet\u00e4re Bewertung der Beeintr\u00e4chtigung. Die Summe dieser Kosten ergibt die j\u00e4hrliche Ersatzabgabe des Kraftwerks. Vor Sanierungen sind die Kosten pro Belastungspunkt bewusst h\u00f6her als nach Sanierungen, um Investitionen in \u00f6kologische Verbesserungen zu f\u00f6rdern. Erg\u00e4nzend werden Mindest- und H\u00f6chstbetr\u00e4ge eingef\u00fchrt, um die wirtschaftliche Zumutbarkeit sicherzustellen. Die Obergrenze der Abgabe orientiert sich an der produzierten Strommenge, die Untergrenze stellt sicher, dass jede Anlage einen Mindestbeitrag leistet.\n  </p><p>\n   Die Einnahmen aus den Abgaben fliessen in den kantonalen Gew\u00e4sserrenaturierungsfonds und werden f\u00fcr Revitalisierungen und fischereiliche Projekte eingesetzt. Damit unterst\u00fctzt das WEGL-Modell nicht nur die Finanzierung \u00f6kologischer Massnahmen, sondern f\u00f6rdert langfristig die Verbesserung der Gew\u00e4sser und ihrer Lebensr\u00e4ume im Kanton Glarus.\n  </p><h4>\n   2.4.3.2. Erl\u00e4uterungen zu den einzelnen Bestimmungen im Einf\u00fchrungsgesetz zum Bundesgesetz \u00fcber die Fischerei\n  </h4><h4>\n   Artikel 4; Zust\u00e4ndigkeit des Landrates\n  </h4><p>\n   Absatz 2 wird mit einem neuen Buchstaben d erg\u00e4nzt. Dieser erlaubt dem Landrat, im Rahmen der Verordnung \u00fcber die Fischerei Bestimmungen zur Abgabe f\u00fcr Bauten und Anlagen, welche die Gew\u00e4sserlebensr\u00e4ume und Fischfauna beeintr\u00e4chtigen, zu erlassen.\n  </p><h4>\n   Artikel 21a; Abgabe f\u00fcr Bauten und Anlagen\n  </h4><p>\n   In Absatz 1 wird festgehalten, dass die Betreiber von Bauten und Anlagen f\u00fcr die durch diese entstehenden Beeintr\u00e4chtigungen auf die Gew\u00e4sserlebensr\u00e4ume und die Fischfauna eine j\u00e4hrliche Abgabe zu entrichten haben. Diese Beeintr\u00e4chtigungen k\u00f6nnen einerseits durch die Bauten und Anlagen selber, andererseits aber auch durch ihren Betrieb entstehen. In beiden F\u00e4llen ist die Abgabe geschuldet. Bei den Bauten und Anlagen handelt es sich in erster Linie um Wasserkraftwerke mit Wasserentnahmen, Wehre und Staustufen sowie Restwasserstrecken. Beeintr\u00e4chtigungen gehen aber auch von permanenten Furten, Geschiebeentnahmestellen oder Eintr\u00e4gen aus Kieswerken aus. Der Landrat kann die abgabepflichtigen Bauten und Anlagen auf Verordnungsstufe n\u00e4her umschreiben.\n  </p><p>\n   In Absatz 2 werden die Kriterien f\u00fcr die Bemessung der Abgabenh\u00f6he aufgef\u00fchrt. Entscheidend f\u00fcr die Beurteilung der von den Bauten und Anlagen bzw. deren Betrieb ausgehenden Auswirkungen sind:\n  </p><ul>\n   <li>\n    der Grad der Beeintr\u00e4chtigung einer funktionierenden Fischwanderung (Fischaufstieg und Fischabstieg; Bst. a);\n   </li>\n   <li>\n    die Beeintr\u00e4chtigung des Restwasser-Lebensraums, f\u00fcr deren Beurteilung neben der Restwasserstrecke insbesondere die Restwassermenge entscheidend ist (Bst. b);\n   </li>\n   <li>\n    die Durchl\u00e4ssigkeit von Hochwassern (Dynamik von Hochwassern; Bst. c);\n   </li>\n   <li>\n    das Ausmass der Beeintr\u00e4chtigung des Geschiebetriebs (Geschiebehaushalt; Bst. d);\n   </li>\n   <li>\n    das Ausmass der Beeintr\u00e4chtigung des Gew\u00e4ssers durch Schwall-Sunk-Effekte bzw. inwiefern diese durch die fragliche Baute oder Anlage ged\u00e4mpft oder verst\u00e4rkt werden (Bst. e);\n   </li>\n   <li>\n    die Beeintr\u00e4chtigungen, die aufgrund der L\u00e4nge des Staubereichs der Bauten und Anlagen entstehen (Bst. f).\n   </li>\n  </ul><p>\n   Die Bemessung der Abgabe h\u00e4ngt schliesslich auch von der Bedeutung des von der Baute und Anlage beeintr\u00e4chtigten Gew\u00e4ssers als aquatischer Lebensraum ab. Im Grundsatz steigt die Abgabe, je gr\u00f6sser die Beeintr\u00e4chtigung ist.\n  </p><p>\n   Absatz 3 delegiert die Regelung der Einzelheiten an den Landrat. Er hat neben der n\u00e4heren Umschreibung der abgabepflichtigen Bauten und Anlagen insbesondere festzulegen, wie die in Absatz 2 genannten Aspekte gewichtet werden. Zudem definiert er die jeweiligen Kostens\u00e4tze. Die H\u00f6he der maximalen Abgabe bel\u00e4uft sich auf 0.004 Franken pro Kilowattstunde produzierter Energie. Minimal muss ein Betrag von 1000 Franken pauschal abgegeben werden. Bei Kraftwerken mit grosser Produktion liegt die Obergrenze sehr hoch; die effektiv zu leistende Abgabe gem\u00e4ss WEGL kommt deutlich tiefer zu liegen.\n  </p><p>\n   In Absatz 4 wird festgehalten, dass die Einnahmen in den bestehenden Gew\u00e4sserrenaturierungsfonds eingespiesen werden. Dies wirkt sich positiv auf die Erfolgsrechnung aus, da der Bedarf an Fondseinlagen aus Steuermitteln sinkt. Die Mittel sollen f\u00fcr Aufwertungsprojekte und Verbesserungen des aquatischen Lebensraums zur Verf\u00fcgung stehen. F\u00fcr die Einlage der Mittel in den Fonds und deren Verwendung sind Anpassungen im Einf\u00fchrungsgesetz zum Gew\u00e4sserschutzgesetz und in der Verordnung \u00fcber den Gew\u00e4sserrenaturierungsfonds erforderlich.\n  </p><h4>\n   2.4.3.3. Erl\u00e4uterungen zu den einzelnen Bestimmungen im Einf\u00fchrungsgesetz zum Bundesgesetz \u00fcber den Schutz der Gew\u00e4sser\n  </h4><h4>\n   Artikel 18b; Finanzierung\n  </h4><p>\n   In Artikel 18b wird die Finanzierung des Gew\u00e4sserrenaturierungsfonds geregelt. Da die neu eingef\u00fchrten Abgaben in den Gew\u00e4sserrenaturierungsfonds eingelegt werden sollen, wird Absatz 3 entsprechend erg\u00e4nzt. Neben den j\u00e4hrlichen Abgaben der Bauten und Anlagen wird der Gew\u00e4sserrenaturierungsfonds wie bisher mit einem vom Landrat j\u00e4hrlich festgelegten Betrag gespiesen. Der Fonds kann damit k\u00fcnftig einerseits \u2013 wie bisher \u2013 mit Einlagen des Kantons aus Steuermitteln dotiert werden. Andererseits wird mit den Abgaben eine zus\u00e4tzliche Einnahmequelle erschlossen. Die Einlagen durch den Landrat sollten jedoch k\u00fcnftig nur noch in Einzelf\u00e4llen notwendig sein. Eine Erh\u00f6hung der Mittel des Gew\u00e4sserrenaturierungsfonds w\u00e4re bei anstehenden Grossprojekten notwendig.\n  </p><h2>3. Beratung der Vorlage im Landrat</h2><p>Das Eintreten auf die Vorlage mit den vier Entlastungsmassnahmen in der Zust\u00e4ndigkeit der Landsgemeinde war im Landrat grunds\u00e4tzlich unbestritten. Dieser erachtete das Entlastungspaket 2025+ mit seinen Massnahmen allgemein als zielf\u00fchrend f\u00fcr die Verbesserung der finanziellen Situation des Kantons. Ausser zur Abschaffung der Steuerrekurskommission ergaben sich dennoch zu allen Teilvorlagen kritische Voten, die in der Detailberatung zu Ab\u00e4nderungs- und sogar Ablehnungsantr\u00e4gen f\u00fchrten.</p><h3>3.1. Begrenzung des Fahrkostenabzugs </h3><p>Die vorberatende landr\u00e4tliche Kommission beantragte dem Landrat die Erh\u00f6hung der vom Regierungsrat vorgeschlagenen Begrenzung des Fahrkostenabzugs von 4000 Franken auf 6000 Franken. Die Begrenzung dieses Abzugs k\u00e4me einer Steuererh\u00f6hung gleich, zumal es eine solche bisher nicht gegeben habe. Von einer Steuererh\u00f6hung habe man im Entlastungspaket jedoch absehen wollen. Mit einem maximalen Abzug von 4000 Franken sei der Kanton Glarus schweizweit auf einmal einer der restriktivsten Kantone. Das senke die Attraktivit\u00e4t des Glarnerlands als Wohnstandort. Der Kanton Glarus sei aber auf die Steuereinnahmen von Pendlerinnen und Pendlern angewiesen. Mit einem Abzug von 6000 Franken bewege man sich hingegen im Mittelfeld im Kantonsvergleich. Ausserdem k\u00f6nnten bei einem maximalen Abzug von 4000 Franken selbst innerhalb des Kantons pendelnde Personen \u2013 etwa von Linthal nach Bilten \u2013 ihre Fahrkosten nicht mehr vollst\u00e4ndig abziehen. Der s\u00fcdliche Kantonsteil sei besonders betroffen. Zu denken sei zudem an jene Personen, die f\u00fcr ihre Pendelstrecken auf das Auto angewiesen seien, weil sie etwa keine geordneten Arbeitszeiten h\u00e4tten oder auf der Nachtschicht arbeiteten. </p><p>Diesen Argumenten wurde im Landrat entgegnet, dass mit einem Abzug von 4000 Franken ein Generalabonnement (2. Klasse), das schweizweit unbeschr\u00e4nkte Mobilit\u00e4t erlaubt, weiterhin vollst\u00e4ndig abgezogen werden k\u00f6nne. Zudem d\u00fcrften die Kosten f\u00fcr die Benutzung von privaten Motorfahrzeugen bereits heute nur abgezogen werden, wenn die Zeitersparnis bei Benutzung des privaten Verkehrsmittels pro Arbeitstag \u00fcber einer Stunde liegt. Bei einer Begrenzung des Fahrkostenabzugs bei 6000 Franken entgingen Kanton und Gemeinden jeweils rund eine halbe Million Franken an Mehreinnahmen. F\u00fcr den einzelnen Steuerzahlenden w\u00fcrde die Differenz je nach Einkommensklasse 300\u2013400 Franken betragen. Diese Differenz falle bei der Wahl des Wohnstandorts angesichts der eher tiefen Wohnkosten im Glarnerland nicht ins Gewicht. Ohnehin sei der Fahrkostenabzug als Steuerverg\u00fcnstigung zu bezeichnen. Von einer Erh\u00f6hung der Obergrenze von 4000 auf 6000 Franken w\u00fcrden nur wenige profitieren. Neben den finanziellen spr\u00e4chen auch \u00f6kologische \u00dcberlegungen f\u00fcr die Begrenzung des Fahrkostenabzugs bei 4000 Franken. Arbeitswege seien mit \u00f6kologischen Belastungen verbunden. Auch hier solle das Verursacherprinzip gelten und ein Anreiz zugunsten des \u00f6V geschaffen werden. </p><p>Dem Antrag, den Fahrkostenabzug bei 6000 Franken zu begrenzen, wurde im Landrat in der Folge klar zugestimmt. Chancenlos blieb ein weiterer Antrag, der sich generell gegen die Begrenzung des Fahrkostenabzugs aussprach und die bisherige Regelung beibehalten wollte.</p><h3>3.2. Abschaffung Fahrtenentsch\u00e4digung Lehrlinge</h3><p>Im Landrat wurde der Erhalt der kantonalen Reisekostenentsch\u00e4digung f\u00fcr Lehrlinge und damit der Verzicht auf die \u00c4nderung des Einf\u00fchrungsgesetzes zum Bundesgesetz \u00fcber die Berufsbildung beantragt. Das Einsparpotenzial von 17\u2019000 Franken pro Jahr sei bescheiden, der Beitrag f\u00fcr die einzelnen Lernenden aber sehr wertvoll. Im Verh\u00e4ltnis zum Lehrlingslohn sei die kantonale Reisekostenentsch\u00e4digung f\u00fcr Lehrlinge ein wichtiger Beitrag. Sie k\u00f6nne sogar dar\u00fcber entscheiden, ob jemand die Lehre in einem Lehrbetrieb antrete. Letztere m\u00fcssten eigentlich die Fahrkosten f\u00fcr ihre Lernenden \u00fcbernehmen. Solange das nicht erfolge, sollte der Kanton die Kosten weiterhin \u00fcbernehmen. Eine Abschaffung der Unterst\u00fctzung stehe nicht im Einklang mit der Bedeutung der Berufsbildung in der Schweiz.</p><p>F\u00fcr die Beibehaltung der Sparmassnahme im Entlastungspaket 2025+ wurde angef\u00fchrt, dass es bei der kantonalen Reisekostenentsch\u00e4digung f\u00fcr Lehrlinge zwar nicht um einen grossen Betrag gehe, deren Zweckm\u00e4ssigkeit jedoch trotzdem zu hinterfragen sei. Der Kanton Glarus sei der einzige, der eine solche Leistung noch ausrichte. Nur rund 2,5 Prozent der \u00fcber 1100 Lernenden erhalte die Reisekostenentsch\u00e4digung. Dabei w\u00fcrden die finanziellen Verh\u00e4ltnisse der Beg\u00fcnstigten keine Rolle spielen. Die Unterst\u00fctzung erfolge somit nicht zielgerichtet zugunsten jener, die darauf angewiesen w\u00e4ren. Mit deren Streichung k\u00f6nne neben der direkten Kosteneinsparung deshalb auch der Verwaltungsaufwand deutlich reduziert werden. Mit dem Firmen-Abo Ostwind best\u00fcnde zudem ein attraktives Angebot f\u00fcr Lernende der beteiligten Unternehmen. Der Ablehnungsantrag blieb in der Abstimmung im Landrat chancenlos.</p><h3>3.3. \u00d6kologische Abgabe auf Wasserkraftwerke </h3><p>Die neue \u00f6kologische Abgabe auf Wasserkraftwerke f\u00fchrte im Landrat zu verschiedenen Ab\u00e4nderungs- und Ablehnungsantr\u00e4gen. Ein Ab\u00e4nderungsantrag verlangte die Halbierung des beantragten Maximalsatzes f\u00fcr die Abgabe auf 0.002 Franken pro Kilowattstunde. Der ohnehin vorhandene wirtschaftliche Druck auf die Wasserkraftwerke lasse sich dadurch etwas reduzieren. Die den Antrag ablehnenden Stimmen im Ratsplenum argumentierten, dass die Obergrenze der Abgabe von 0.004 Franken pro Kilowattstunde ohne Weiteres tragbar sei. Ausserdem handle es sich dabei um eine Obergrenze. Der Landrat regle die Einzelheiten. Er k\u00f6nne auch einen tieferen Abgabesatz festlegen. Der Antrag wurde in der Folge mit grosser Mehrheit abgelehnt.</p><p>\n   Auch die Zweckbindung der Abgaben wurde kritisiert. Diese schr\u00e4nke die Handlungsfreiheit der Budgetbeh\u00f6rde ein. Der Kanton m\u00fcsse das Geld dort investieren k\u00f6nnen, wo der Bedarf am gr\u00f6ssten sei. Eine Zweckbindung garantiere nicht, dass die Mittel effizient eingesetzt werden, und sorge f\u00fcr mehr B\u00fcrokratie. F\u00fcr die Zweckbindung wurde ins Feld gef\u00fchrt, dass der Bedarf an den Einnahmen aus der Abgabe nachgewiesen ist. Der Kanton sei verpflichtet, die Situation der Gew\u00e4sser zu verbessern. Es gelte langfristig zu denken. In n\u00e4chster Zeit k\u00e4men grosse Renaturierungsprojekte auf den Kanton zu. Die Abgabe f\u00fchre dazu, dass die Kosten der von den Kraftwerken verursachten Sch\u00e4den an den Gew\u00e4ssern nicht l\u00e4nger auf die Allgemeinheit abgew\u00e4lzt werden und dass die Aufgaben des Kantons im Bereich der Revitalisierung von Gew\u00e4ssern finanziert seien. Die Kraftwerksbetreiber k\u00f6nnten mit den Einnahmen unterst\u00fctzt werden, wenn sie ihre Anlagen sanieren. Der Antrag, auf eine Zweckbindung zu verzichten, wurde darauf ebenfalls deutlich verworfen.\n  </p><p>\n   F\u00fcr die vollst\u00e4ndige Ablehnung der Einf\u00fchrung einer \u00f6kologischen Abgabe auf Wasserkraftwerke wurde schliesslich argumentiert, dass Abgaben auf die Produktion der Wasserkraft durch die Bundesgesetzgebung vorgegeben seien. Dort werde auch die maximale Belastung festgelegt; und diese sei bereits erreicht. Dem Kanton st\u00fcnden mit den bereits bestehenden Abgaben gen\u00fcgend Mittel zur Verf\u00fcgung, um die Ziele im Gew\u00e4sserschutz zu verfolgen. Vorliegend werde eine neue Abgabe gegen das Bundesrecht durchgedr\u00fcckt. Diese gef\u00e4hrde die Wirtschaftlichkeit und die Investitionssicherheit der einheimischen Wasserkraft. Die h\u00f6heren Kosten f\u00fcr die Erzeugung von Energie aus der Wasserkraft f\u00fchrten zu h\u00f6heren Strompreisen f\u00fcr Bev\u00f6lkerung und Unternehmen. Kritisiert wurde zudem die Berechnungsmethode, die einen pauschalen Ansatz verfolge, statt die tats\u00e4chlich verursachten Sch\u00e4den heranzuziehen.\n  </p><p>\n   Die bef\u00fcrwortende Seite bezeichnete die heutige Situation als unbefriedigend. Es best\u00fcnden Ungleichbehandlungen und ein Mangel an Transparenz. Dies werde vorliegend bereinigt. Die \u00c4nderung des Kantonalen Fischereigesetzes f\u00fchre endlich zu einer einheitlichen Grundlage, basierend auf \u00f6kologischen Faktoren. Das vorgesehene Modell zur Festlegung der Abgabe sei zwar komplex, aber fair und effizient. Der Tarif werde anhand von verschiedenen Aspekten bzw. Faktoren und deren \u00f6kologischen Auswirkungen bestimmt. Die Obergrenze der Abgabe von 0.004 Franken pro Kilowattstunde erweise sich als moderat und nicht existenzbedrohend f\u00fcr die Kraftwerke. Sie entspreche rund 5 Prozent der durchschnittlichen Gestehungskosten. Die erwarteten Mehreinnahmen von 150\u2019000 bis 200\u2019000 Franken j\u00e4hrlich w\u00fcrden wesentlich zur angestrebten Entlastung des \u00f6ffentlichen Haushalts beitragen. Es werde auch nicht der produzierte Strom besteuert. Vielmehr handle es sich um eine Lenkungsabgabe, die am Ausmass der negativen Auswirkungen auf die Umwelt ankn\u00fcpfe. Eine solche sei nicht bundesrechtswidrig. Mit Sanierungsmassnahmen k\u00f6nnten die Kraftwerksbetreiber die Abgaben wesentlich reduzieren. Die Abgabe schaffe somit Anreize. Mehrere Betriebe bezahlten bereits Abgaben. Die Stromkosten w\u00fcrden sich deshalb nicht einfach generell entsprechend dem Maximaltarif erh\u00f6hen. Der Landrat lehnte schliesslich auch den Ablehnungsantrag deutlich ab.\n  </p><p>\n   Der Landrat beantragt der Landsgemeinde in der Schlussabstimmung mit grosser Mehrheit, der Vorlage mit der von ihm vorgenommenen \u00c4nderung zuzustimmen.\n  </p><h2>\n   4. Antrag\n  </h2><p>\n   Der Landrat beantragt der Landsgemeinde, den Gesetzes\u00e4nderungen zuzustimmen.</p>","resolution":"<div>Das Entlastungspaket 2025+ wird mit zwei \u00c4nderungen angenommen.</div><ul><li>Die \u00c4nderung des Steuergesetzes (Steuerrekurskommission) wird abgelehnt.</li><li>Die \u00c4nderung des Steuergesetzes (Fahrkostenabzug) wird angenommen.</li><li>Die \u00c4nderung des Einf\u00fchrungsgesetzes zum Bundesgesetz \u00fcber die Berufsbildung (Fahrtenentsch\u00e4digung Lehrlinge) wird abgelehnt.</li></ul>","resolution_tags":[],"files":{"memorial_pdf":null},"vota":[{"number":14,"state":"completed","text":null,"motion":"<p>Unterst\u00fctzung \u00c4nderungsantrag Heidi Jakober</p>","statement_of_reasons":null,"person":{"name":"Tobias Marti","function":null,"place":"Matt","political_affiliation":null,"picture":null}},{"number":15,"state":"completed","text":null,"motion":"<p>Unterst\u00fctzung \u00c4nderungsantrag Heidi 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Im gemeinn\u00fctzigen Wohnungsbau werden Wohnungen erstellt, ohne damit in erster Linie Gewinne erzielen zu wollen. Deshalb ist dieser Wohnraum f\u00fcr breite Bev\u00f6lkerungsschichten erschwinglich. Tr\u00e4ger solcher Wohnbauprojekte sind oft Genossenschaften, Stiftungen oder Vereine.</p><p>Die Antragstellerin will, dass bis 2040 mindestens 5 Prozent des Wohnungsbestands im Kanton Glarus gemeinn\u00fctzig sind. Dazu soll innerhalb von vier Jahren ein Wohnbauf\u00f6rderungsgesetz an der Landsgemeinde verabschiedet werden. Aktuell betreibt der Kanton keine Wohnbauf\u00f6rderung. Rund 2 Prozent der Wohnungen geh\u00f6ren gemeinn\u00fctzigen Tr\u00e4gern; in der Schweiz sind es im Schnitt 5 Prozent. Fr\u00fchere F\u00f6rderinstrumente wurden aufgehoben.</p><p>Die Antragstellerin verweist in ihrer Begr\u00fcndung unter anderem darauf, dass das Wohnen ein Grundbed\u00fcrfnis der Menschen sei. Auch im Kanton Glarus werde es schwieriger, bezahlbaren und qualitativ guten Wohnraum zu finden. Das gelte besonders f\u00fcr Haushalte mit tieferen Einkommen, Familien und \u00e4ltere Menschen. Aus Sicht der Antragstellerin wirkt der gemeinn\u00fctzige Wohnungsbau einem knappen Angebot und steigenden Mieten entgegen. Dieser f\u00f6rdere zudem die Durchmischung der verschiedenen Bev\u00f6lkerungsgruppen und sei oft \u00f6kologisch nachhaltig. Die Bundesverfassung fordere, dass Wohnungssuchende f\u00fcr sich und ihre Familie eine angemessene Wohnung zu tragbaren Bedingungen finden k\u00f6nnen. Auch der Kanton Glarus sei hier in der Pflicht. Die M\u00f6glichkeiten zur Unterst\u00fctzung seien vielf\u00e4ltig.</p><p>Der Regierungsrat anerkannte in seiner Stellungnahme zum Memorialsantrag zwar die Vorteile des gemeinn\u00fctzigen Wohnungsbaus. Er sah jedoch keinen dringenden Handlungsbedarf. Es gebe im Kanton Glarus keine ausgepr\u00e4gte Wohnungsnot und die Mieten seien vergleichsweise tief. In n\u00e4chster Zeit w\u00fcrden im Kanton ausserdem viele Wohnungen neu gebaut. Die Unterst\u00fctzung des gemeinn\u00fctzigen Wohnungsbaus durch den Kanton stelle einen Eingriff in den freien Markt dar. Dieser k\u00f6nne volkswirtschaftlich problematisch sein. Ausserdem reagiere der freie Markt an sich bereits gut auf das knappe Angebot. Die Gemeinden w\u00fcrden ausserdem viel Bauland besitzen und k\u00f6nnten bei Bedarf gezielt gemeinn\u00fctzigen Wohnungsbau erm\u00f6glichen. In der Konsequenz lehnte der Regierungsrat den Memorialsantrag ab.</p><p>Im Landrat wurde die Bedeutung von bezahlbarem Wohnraum ebenfalls nicht in Frage gestellt. Die Diskussion drehte sich jedoch auch dort um die Notwendigkeit eines neuen Wohnbauf\u00f6rderungsgesetzes. Die Gegnerinnen und Gegner des Memorialsantrags argumentierten, dass die aktuelle Wohnungssituation im Kanton keine Notlage darstelle. Die Mietpreise l\u00e4gen unter dem Schweizer Durchschnitt. Zudem seien viele neue Wohnungen geplant. Die Gemeinden verf\u00fcgten \u00fcber wirksame Instrumente, um g\u00fcnstigen Wohnraum zu f\u00f6rdern. Ein neues Gesetz w\u00fcrde unn\u00f6tige Kosten verursachen und zu unerw\u00fcnschten Eingriffen in den Wohnungsmarkt f\u00fchren. Die Bef\u00fcrworterinnen und Bef\u00fcrworter des Gesetzes betonten, dass die Mietpreise in den letzten Jahren deutlich st\u00e4rker gestiegen seien als die allgemeine Teuerung. \u00c4ltere Menschen, Familien und Personen mit kleinerem Einkommen h\u00e4tten zunehmend Schwierigkeiten, eine bezahlbare Wohnung zu finden. Sie wiesen darauf hin, dass gemeinn\u00fctziger Wohnungsbau durch Genossenschaften funktioniere und dessen F\u00f6rderung nicht mit staatlichen Subventionen gleichzusetzen sei.</p><p>Umstritten war auch das angestrebte Ziel, bis 2040 mindestens f\u00fcnf Prozent des Wohnungsbestands gemeinn\u00fctzig zu gestalten. Die Gegnerinnen und Gegner stuften dieses Ziel als unrealistisch und teuer ein. Das bef\u00fcrwortende Lager sah hingegen Spielraum: Bei einer Annahme des Memorialsantrags folge der konkrete Gesetzgebungsprozess erst noch.</p><p>Der Landrat empfiehlt schliesslich mit deutlicher Mehrheit, den Memorialsantrag abzulehnen.</p>","text":"<h2>1. Ausgangslage</h2><p>\n   Die GLP des Kantons Glarus reichte Ende Dezember 2023 den Memorialsantrag \u00abNachhaltigen und gemeinn\u00fctzigen Wohnungsbau f\u00f6rdern\u00bb in Form der allgemeinen Anregung ein. Dieser zielt auf einen Ausbau des gemeinn\u00fctzigen Wohnungsbaus im Kanton Glarus ab. Der Memorialsantrag im Wortlaut:\n  </p><table><tbody><tr><td>\u00abGest\u00fctzt auf Artikel 58 der Kantonsverfassung stellen die Unterzeichnenden im Namen der Gr\u00fcnliberalen Partei des Kantons Glarus folgenden Memorialsantrag:<br><br>Der gemeinn\u00fctzige Wohnungsbau soll bis zum Jahr 2040 mindestens 5 Prozent am Wohnungsbestand \u00fcber den ganzen Kanton ausmachen. Um dies zu erreichen, soll der Kanton Glarus innert vier Jahren ein Wohnbauf\u00f6rderungsgesetz an der Landsgemeinde verabschieden.<br><br><em>Begr\u00fcndung:</em><br>Wohnen ist ein Grundbed\u00fcrfnis des Menschen. Dies anerkennt auch die Bundesverfassung. \u2039Bund und Kantone setzen sich in Erg\u00e4nzung zu pers\u00f6nlicher Verantwortung und privater Initiative daf\u00fcr ein, dass Wohnungssuchende f\u00fcr sich und ihre Familie eine angemessene Wohnung zu tragbaren Bedingungen finden k\u00f6nnen\u203a, heisst es in Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe e der Bundesverfassung. Zur Erreichung dieses Ziels leisten gemeinn\u00fctzige Bautr\u00e4ger wie Stiftungen, Vereine oder Wohnbaugenossenschaften einen wichtigen Beitrag.<br><br>Die Bundesverfassung nimmt nicht nur den Bund, sondern auch die Kantone in die Pflicht. Der Kanton Glarus betreibt jedoch bis anhin keine Wohnbauf\u00f6rderung. Zwar hat der gemeinn\u00fctzige Wohnungsbau auch hier Tradition, jedoch fristet er ein \u2039Mauerbl\u00fcmchendasein\u203a. Nur knapp 2 Prozent aller Wohnungen im Kanton sind im Besitz gemeinn\u00fctziger Wohnbautr\u00e4ger.<br><br><em>Handlungsbedarf im Kanton Glarus</em><br>So angespannt, wie in den touristischen Hotspots des Kantons Graub\u00fcnden, wo Einheimische und Arbeitnehmende kaum noch bezahlbaren Wohnraum finden, ist die Situation bei uns noch nicht. Dennoch steigt auch hier der Druck aus den Agglomerationen zunehmend, sodass bezahlbarer und qualitativ guter Wohnraum immer schwieriger zu finden ist. Das zeigt sich zum einen an der sinkenden Leerwohnungsziffer, zum anderen an der Mietpreisentwicklung. W\u00e4hrend die Leerwohnungsziffer im Kanton Glarus 2020 noch 1,83 Prozent betrug, lag sie 2023 nur noch bei 1,25 Prozent. Der Quadratmeterpreis bei Mietwohnungen und H\u00e4usern in Glarus betrug im dritten Quartal 2023 im Durchschnitt knapp 20 Franken. Im Vergleich zum Vorjahresquartal nahm er um 8 Prozent zu, im Vergleich zum ersten Quartal 2017 um 17 Prozent.<sup>1</sup> Mit der Zinswende ist ein weiterer Anstieg der Mieten nun eingetreten.<br><br>Gleichzeitig gibt es im Kanton traditionsreiche, lokal verankerte Wohnbaugenossenschaften. Beispiele sind die Stiftung Wohnkolonie Eternit, die Baugenossenschaft Glarus, die Genossenschaft Alterswohnungen Linth oder die Wohnbaugenossenschaft Glarus. Sie w\u00e4ren bereit, sich weiterzuentwickeln und ihr Angebot an preisg\u00fcnstigen Wohnungen zu vergr\u00f6ssern. Erfreulicherweise gibt es einzelne Bestrebungen von Gemeinden, den gemeinn\u00fctzigen Wohnungsbau zu f\u00f6rdern. So stellt die Gemeinde Glarus der Baugenossenschaft Glarus Bauland im Baurecht zur Verf\u00fcgung. Auch schrieb sie einen Projektwettbewerb aus, um im Zentrum von Netstal ein Generationenwohnprojekt mit preisg\u00fcnstigem Wohnraum zu erm\u00f6glichen. Diese punktuellen F\u00f6rdermassnahmen reichen nicht aus, um den Bedarf an preisg\u00fcnstigen Wohnungen zu decken.<br><br><em>Vorteile des gemeinn\u00fctzigen Wohnungsbaus</em><br>Gemeinn\u00fctzige Wohnbautr\u00e4ger w\u00fcrden sicherstellen, dass langfristig preisg\u00fcnstiger Wohnraum entsteht. Sie sind keine staatlichen Wohnungsanbieter, sondern privatwirtschaftliche Organisationen. Sie haben die Zielsetzung, preisg\u00fcnstigen Wohnraum der Allgemeinheit oder speziellen Bev\u00f6lkerungsgruppen wie zum Beispiel Betagten zur Verf\u00fcgung zu stellen. Gemeinn\u00fctzige Wohnbautr\u00e4ger arbeiten nicht gewinnorientiert, der Ertrag kommt wieder der Organisation zugute. Die meisten gemeinn\u00fctzigen Bautr\u00e4ger wenden die Kostenmiete an. Sie verrechnen ihren Mietern nur so viel, wie der effektive Aufwand inklusive R\u00fcckstellungen und Abschreibungen umfasst. Ihre Liegenschaften sind der Spekulation entzogen und werden im Vergleich zu Wohnungen anderer Investoren immer g\u00fcnstiger. Die rund 20 Prozent tieferen Mietzinse haben folglich nichts mit einer Subventionierung zu tun, sondern beruhen auf dem gemeinn\u00fctzigen Gesch\u00e4ftsmodell. Gemeinn\u00fctzige Bautr\u00e4ger bekommen vom Staat in der Regel keine Subventionen im Sinne von A-fonds-perdu-Beitr\u00e4gen.<br><br>Neben den tieferen Mietzinsen bietet der gemeinn\u00fctzige Wohnungsbau viele weitere Vorteile. Aufgrund der langfristigen und nicht am Gewinn orientierten Perspektive achten gemeinn\u00fctzige Bautr\u00e4ger besonders auf eine nachhaltige Bauweise und Bewirtschaftung. Sie legen grossen Wert auf energieeffiziente und \u00f6kologisch vorbildliche Siedlungen. Neben Wohnraum von hoher Qualit\u00e4t stellen gemeinn\u00fctzige Bautr\u00e4ger h\u00e4ufig auch gemeinschaftliche Infrastrukturen zur Verf\u00fcgung. Gemeinschaftliche Strukturen, ein aktives Nachbarschaftsleben und soziale Dienstleistungen sind gerade f\u00fcr \u00e4ltere Menschen besonders wichtig. Die meisten von ihnen m\u00f6chten bis ins hohe Alter zuhause bleiben. Viele Wohnbaugenossenschaften legen deshalb einen Fokus auf das Wohnen in der zweiten Lebensh\u00e4lfte. Und gerade beim Thema Alterswohnungen setzen immer mehr Gemeinden auf die Zusammenarbeit mit gemeinn\u00fctzigen Bautr\u00e4gern. Auch im Kanton Glarus sind in den letzten Jahren wegweisende Alterswohnprojekte entstanden.<br><br><em>Ideale Partner f\u00fcr Kanton und Gemeinden</em><br>Die demografische Entwicklung, aber auch der Nachfragedruck aus den st\u00e4dtischen Agglomerationen und die damit einhergehende Verknappung des Wohnraumangebots stellen den Kanton und die Gemeinden vor grosse Herausforderungen. Ein gut funktionierendes Gemeindeleben h\u00e4ngt auch davon ab, ob Einwohnerinnen und Einwohner mit mittleren und tieferen Einkommen ein angemessenes Wohnraumangebot vorfinden. Wenn es neben Eigentum auch kosteng\u00fcnstige Mietwohnungen gibt, haben prim\u00e4r auch junge Leute einen Anreiz, in der Gemeinde zu bleiben. Attraktive Alterswohnungen motivieren Einfamilienhausbewohner umzuziehen, das Haus der n\u00e4chsten oder \u00fcbern\u00e4chsten Generation zu \u00fcberlassen. <br><br>Obwohl der gemeinn\u00fctzige Wohnungsbau f\u00fcr die Allgemeinheit viele Vorteile aufweist, sinkt sein Marktanteil. \u00dcber die ganze Schweiz betrachtet liegt dieser durchschnittlich bei f\u00fcnf Prozent, im Kanton Glarus wie bereits erw\u00e4hnt bei knapp zwei Prozent. Der Bund f\u00f6rdert Projekte gemeinn\u00fctziger Bautr\u00e4ger zum einen mit zinsg\u00fcnstigen, r\u00fcckzahlbaren Darlehen aus dem \u2039Fonds de Roulement\u203a, zum anderen mit der Verb\u00fcrgung von Anleihen der Emissionszentrale f\u00fcr gemeinn\u00fctzige Wohnbautr\u00e4ger. Die Kantone Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Genf, Neuenburg, Waadt, Nidwalden, Wallis, Zug und Z\u00fcrich f\u00f6rdern den preisg\u00fcnstigen Wohnungsbau ebenfalls mit unterschiedlichen Massnahmen.<br><br><em>Vielf\u00e4ltige Handlungsm\u00f6glichkeiten, ohne Subventionierung</em><br>Der Kanton Glarus hat bislang weder ein Wohnbauf\u00f6rderungsgesetz noch eine Wohnbaustrategie, die es erm\u00f6glicht, den gemeinn\u00fctzigen Wohnungsbau zu f\u00f6rdern. Starthilfen der \u00f6ffentlichen Hand spielen jedoch besonders bei jungen gemeinn\u00fctzigen Bautr\u00e4gern eine entscheidende Rolle, wobei keine Subventionen fliessen m\u00fcssen. Vielmehr k\u00f6nnen Kanton und Gemeinden den gemeinn\u00fctzigen Wohnungsbau mit folgenden Massnahmen f\u00f6rdern<sup>2</sup>:<ul><li>Abgabe von Land im Baurecht oder Verkauf von Land an gemeinn\u00fctzige Bautr\u00e4ger</li><li>Gew\u00e4hrung von Darlehen und B\u00fcrgschaften</li><li>Beteiligung an Wohnbaugenossenschaften</li><li>Gr\u00fcndung von Stiftungen, die gemeinn\u00fctzige Bautr\u00e4ger unterst\u00fctzen</li><li>Einrichtung eines kantonalen Fonds oder einer kantonalen Stiftung f\u00fcr den Erwerb von Bauland oder Liegenschaften</li><li>Anwendung von raumplanerischen Instrumenten wie zum Beispiel Zonen f\u00fcr den gemeinn\u00fctzigen Wohnungsbau</li><li>Einf\u00fchrung des Vorkaufsrechts f\u00fcr Gemeinden zugunsten des gemeinn\u00fctzigen Wohnungsbaus</li></ul>Das gr\u00f6sste Hindernis f\u00fcr gemeinn\u00fctzige Bautr\u00e4ger beim Bau von preisg\u00fcnstigen Wohnungen ist, dass sie kaum mehr an erschwingliches Bauland kommen. Darum sind Massnahmen wie die Abgabe von Land im Baurecht durch den Kanton oder die Gemeinde sehr wichtig. Damit der Kanton selber zu passendem Bauland kommt, sind ein kantonaler Fonds f\u00fcr den Kauf von Land und Liegenschaften<sup>3</sup> oder die Gr\u00fcndung einer Stiftung f\u00fcr den Erwerb von Bauland geeignete Instrumente. Damit die Gemeinden mehr geeignetes Bauland erwerben k\u00f6nnen, w\u00e4re ein Vorkaufsrecht f\u00fcr sie zugunsten des gemeinn\u00fctzigen Wohnungsbaus sehr wichtig. Der Kanton hat die Kompetenz, den Gemeinden ein solches einzur\u00e4umen. <br><br>Der vorliegende Memorialsantrag fordert, dass der gemeinn\u00fctzige Wohnungsbau bis zum Jahr 2040 mindestens 5 Prozent am Wohnungsbestand \u00fcber den ganzen Kanton ausmachen soll, was lediglich dem schweizerischen Mittel entspricht. Um dies zu erreichen, soll der Kanton Glarus innert vier Jahren ein Wohnbauf\u00f6rderungsgesetz an der Landsgemeinde verabschieden. Im Zuge dessen sind die oben erw\u00e4hnten F\u00f6rdermassnahmen zu pr\u00fcfen.<br><br><sup>1</sup> <a href=\"https://www.immomapper.ch/de/immobilienpreise/m/Glarus\">https://www.immomapper.ch/de/immobilienpreise/m/Gl...</a><br><sup>2</sup> Die Brosch\u00fcre \u2039Preisg\u00fcnstiger Wohnraum \u2013 ein Baukasten f\u00fcr Kanton und Gemeinden\u203a des Bundesamtes f\u00fcr Wohnungswesen (BWO) stellt verschiedene Massnahmen zur F\u00f6rderung des preisg\u00fcnstigen Wohnungsbaus vertieft vor und illustriert sie mit Praxisbeispielen. Zu beachten ist auch die Brosch\u00fcre des BWO zum Thema \u2039Attraktives Wohnen im Berggebiet\u203a, deren Fallbeispiele f\u00fcr unseren Kanton gute Impulse setzen k\u00f6nnten.<br><sup>3 </sup>Kantonale Fonds f\u00fcr den Landkauf gibt es bereits in mehreren Kantonen. Der Kanton Genf etwa \u00e4ufnet seit 2007 einen Fonds f\u00fcr den Landkauf und f\u00fcr den Kauf von bestehenden Liegenschaften. Die Grundst\u00fccke werden anschliessend gemeinn\u00fctzigen Bautr\u00e4gern im Baurecht zur Verf\u00fcgung gestellt. Der Fonds wird so lange mit j\u00e4hrlich 35 Mio. Fr. gespiesen, bis der Anteil des gemeinn\u00fctzigen Sektors am Mietwohnungsangebot 20 Prozent betr\u00e4gt.\u00bb<br></td></tr></tbody></table><p>\n   Der Landrat erkl\u00e4rte den Antrag im April 2024 f\u00fcr rechtlich zul\u00e4ssig und erheblich. Im November 2024 nahm er von der Vorbereitung dieses Gesch\u00e4ftes zuhanden der Landsgemeinde 2026 Kenntnis. Stimmt die Landsgemeinde dem Memorialsantrag zu, sind Regierungs- und Landrat beauftragt, ein entsprechendes Gesetz auszuarbeiten. Dieses wird der Landsgemeinde erneut zur Beschlussfassung unterbreitet.\n  </p><h2>2. Wohnbauf\u00f6rderung in der Vergangenheit</h2><p>\n   Das Bundesgesetz \u00fcber die Verbesserung der Wohnverh\u00e4ltnisse in Berggebieten bildet seit 1970 die Grundlage f\u00fcr die Wohnbausanierung in der Schweiz. Der Bund unterst\u00fctzte die Massnahmen der Kantone\n  </p><p>\n   zur Verbesserung der Wohnverh\u00e4ltnisse in Berggebieten. Finanzhilfen wurden gew\u00e4hrt f\u00fcr Arbeiten, die der Schaffung gesunder Wohnverh\u00e4ltnisse f\u00fcr Familien und Personen in bescheidenen finanziellen Verh\u00e4ltnissen dienten. Die Befristung der Finanzhilfen wurde zweimal verl\u00e4ngert und lief Ende 2005 aus. Die Ausl\u00f6sung eines Bundesbeitrages setzte eine Leistung des Kantons voraus. Letztere regelte das Gesetz \u00fcber die Verbesserung der Wohnverh\u00e4ltnisse im Kanton Glarus. Die Landsgemeinde 2004 hob dieses Gesetz auf, nachdem der Bund das F\u00f6rderprogramm f\u00fcr preisg\u00fcnstigen Wohnraum durch ein neues abl\u00f6ste und dieses f\u00fcr die Kantone nur noch Kontrollaufgaben im Vollzug vorsah.\n  </p><p>\n   Am 1. Oktober 2003 trat das Bundesgesetz \u00fcber die F\u00f6rderung von preisg\u00fcnstigem Wohnraum in Kraft. Dieses sieht aus Spargr\u00fcnden keine direkten F\u00f6rderbeitr\u00e4ge an Private mehr vor und beschr\u00e4nkt sich auf indirekte Hilfestellungen bei gemeinn\u00fctzigem Wohnungsbau. Weil bereits die Aufhebung des Gesetzes \u00fcber die Verbesserung der Wohnverh\u00e4ltnisse im Kanton Glarus als Sparmassnahme angedacht war, ergab sich in der Folge keine grunds\u00e4tzlich andere Ausrichtung. Die Einsparungen des Kantons beliefen sich damals auf rund 140\u2019000 Franken, diejenigen der Gemeinden auf 35\u2019000 Franken j\u00e4hrlich (vgl. Memorial f\u00fcr die Landsgemeinde 2004, S. 17 ff.).\n  </p><h2>\n   3. Grunds\u00e4tzliche Einordnung des Memorialsantrags\n  </h2><p>\n   Die Beurteilung des Memorialsantrags f\u00e4llt je Einsch\u00e4tzung der m\u00f6glichen Auswirkungen eines k\u00fcnftigen Wohnbauf\u00f6rderungsgesetzes unterschiedlich aus. Einerseits ist bezahlbarer Wohnraum nicht nur erw\u00fcnscht, sondern notwendig. Andererseits stellt sich die Frage nach den M\u00f6glichkeiten und der Wirkung staatlicher F\u00f6rdermassnahmen.\n  </p><h3>\n   3.1. Demografische Entwicklung\n  </h3><p>\n   Die demografische Entwicklung stellt eine grosse Herausforderung dar. Das Wohnraumangebot ist knapp und die Bev\u00f6lkerung in der Schweiz w\u00e4chst stetig weiter. Sie wird in rund zehn Jahren die 10-Millionen-Grenze erreichen. In Europa ist die Wohnungsknappheit nur in Norwegen, Island und Luxemburg gr\u00f6sser. Haupttreiber dieser Entwicklung ist das starke Wirtschaftswachstum. In der Schweiz ist zudem die Baut\u00e4tigkeit r\u00fcckl\u00e4ufig. In den letzten f\u00fcnf Jahren wurden 27 Prozent weniger Baubewilligungen erteilt. In den meisten Kantonen ist der Bestand leerstehender Wohnungen r\u00fcckl\u00e4ufig. Ausnahmen bilden die Kantone Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden, Neuenburg und Genf. Diese verzeichnen jeweils einen leichten Anstieg. Aufgrund dieser Verknappung stiegen die Angebotsmieten in den letzten zwei Jahren um 10,6 Prozent. Das ist f\u00fcr jene Haushalte von Bedeutung, die einen Umzug planen. F\u00fcr sie ist die Situation herausfordernd. Zwar stiegen die Mieten in andern L\u00e4ndern noch st\u00e4rker an. Weil in der Schweiz der Anteil der Mieterinnen und Mieter h\u00f6her ist, ist die Problematik umso relevanter.\n  </p><h3>\n   3.2. Wohnungsknappheit\n  </h3><p>\n   Wohnen ist ein zentrales Grundbed\u00fcrfnis wie Kleidung und Nahrung. Eine Wohnung ist eine wichtige Voraussetzung f\u00fcr die Teilhabe an der Gesellschaft, unabdingbar f\u00fcr die Arbeitssuche (Meldeadresse), aber auch f\u00fcr die Wahrung rechtlicher Anspr\u00fcche. Die Versorgung der Bev\u00f6lkerung mit ausreichend bezahlbarem Wohnraum z\u00e4hlt zu den wichtigsten wirtschafts- und gesellschaftspolitischen Herausforderungen. Doch bezahlbarer Wohnraum wird zunehmend zur Mangelware, insbesondere f\u00fcr Familien mit niedrigem Einkommen (Alleinerziehende, Familien mit mehreren Kindern), aber auch f\u00fcr junge Menschen oder Seniorinnen und Senioren. Familien im mittleren oder niedrigen Einkommenssegment k\u00f6nnen sich eine neu gebaute Wohnung kaum leisten.\n  </p><p>\n   H\u00f6here Wohnkosten verursachen allerdings nicht nur gestiegene Angebotsmieten, sondern auch steigende Bestandesmieten. Gr\u00fcnde hierf\u00fcr sind die Inflation, ein h\u00f6herer Referenzzinssatz und steigende Energiepreise. Zunehmend haben nicht mehr nur finanzschwache Haushalte Schwierigkeiten, die gestiegene Belastung durch Wohnkosten zu tragen. St\u00fcnde mehr preisg\u00fcnstiger Wohnraum zur Verf\u00fcgung, k\u00f6nnte dies den Druck auf Bev\u00f6lkerungsgruppen mit tieferen Einkommen lindern und Verdr\u00e4ngungseffekten entgegenwirken. Preisg\u00fcnstiger Wohnraum k\u00f6nnte zudem zu einer besseren Akzeptanz von Verdichtungsprojekten beitragen.\n  </p><p>\n   Unter der Leitung von Bundesrat Guy Parmelin fand im Februar 2024 mit Vertreterinnen und Vertretern der Kantone, St\u00e4dte und Gemeinden, der Bau- und Immobilienwirtschaft sowie der Zivilgesellschaft der zweite Runde Tisch zum Thema Wohnungsknappheit statt. Die Teilnehmenden verst\u00e4ndigten sich auf einen Aktionsplan. Dieser empfiehlt \u00fcber 30 Massnahmen, um das Wohnungsangebot zu erh\u00f6hen und mehr qualit\u00e4tsvollen, preisg\u00fcnstigen und bedarfsgerechten Wohnraum zu schaffen.\n  </p><h3>\n   3.3. Markteingriff\n  </h3><p>\n   Andererseits sind Eingriffe in den Wohnungsmarkt gem\u00e4ss der \u00abVolkswirtschaft\u00bb, der Plattform f\u00fcr Wirtschaftspolitik des Bundes, nur unter bestimmten Voraussetzungen und nach gr\u00fcndlicher Kl\u00e4rung der Gegebenheiten zielf\u00fchrend. Die Entwicklungen in der Immobilienbranche \u00fcber die letzten 20 Jahre wurden analysiert und m\u00f6gliche F\u00f6rderans\u00e4tze und Markteingriffe untersucht. Es zeigte sich, dass die marktwirtschaftlichen Kr\u00e4fte mit einer bedeutenden Ausweitung des Wohnraumangebots grunds\u00e4tzlich effizient auf die sehr dynamische Entwicklung reagierten. Weiter war auch festzustellen, dass die Preise nicht nur die Knappheit von Wohnraum widerspiegeln. Die Mieten werden auch durch die generelle Attraktivit\u00e4t eines Ortes, der Art der Wohnungstypen oder die volkswirtschaftliche Entwicklung eines Ortes bestimmt. Dass die Schweiz ein sehr attraktiver Ort ist, beweist die Tatsache, dass Lausanne und Z\u00fcrich in den letzten 13 Jahren zu den am schnellsten wachsenden Zentrumsregionen in Europa z\u00e4hlten. Dieses Wachstum liess die Preise f\u00fcr Wohnraum stark ansteigen und f\u00fchrte in dieser Zeit zu einer starken Baut\u00e4tigkeit. Trotz steigender Preise war festzustellen, dass sich der Anteil der Ausgaben am frei verf\u00fcgbaren Einkommen kaum ver\u00e4ndert hat und mit 21 Prozent nahe am OECD-Schnitt liegt.</p><p>\n   Die zumindest regional hohe Dynamik sorgt f\u00fcr lokale Herausforderungen und Umverteilungseffekte, insbesondere zwischen der angestammten Bev\u00f6lkerung und Zuz\u00fcgern in den grossen Agglomerationen. Dabei sind Haushalte mit geringeren Einkommen \u00fcberproportional stark von einer Verdr\u00e4ngung ins g\u00fcnstigere Umland betroffen (Gentrifizierung). Dies f\u00fchrt zu Unzufriedenheit und zu politischen Diskussionen und Vorst\u00f6ssen, mit denen staatliche Massnahmen, beispielsweise durch Abbau von Einschr\u00e4nkungen in der Raumplanung, eine st\u00e4rkere Regulierung der Mietpreise oder, wie mit dem vorliegenden Memorialsantrag, die F\u00f6rderung von preisg\u00fcnstigem Wohnraum gefordert wird.\n  </p><p>\n   Die Untersuchung kommt zum Schluss, dass die beschriebene Entwicklung der letzten 20 Jahre keine allgemeine Krise auf dem Schweizer Wohnungsmarkt erkennen l\u00e4sst. Gleichwohl sind jedoch insbesondere die geringverdienenden Bev\u00f6lkerungsschichten in Regionen mit hoher Dynamik von der Entwicklung betroffen, was dort Markteingriffe legitimieren kann. Gleichzeitig zeigt sich, dass Eingriffe in den Markt nur punktuell sinnvoll sind und mit hohen volkswirtschaftlichen Kosten einhergehen. Ob eine F\u00f6rderung sinnvoll ist, bedarf deshalb \u2013 vorbehaltlich verf\u00fcgbarer Mittel \u2013 sorgf\u00e4ltigster Pr\u00fcfung.\n  </p><h2>\n   4. Situation im Kanton Glarus\n  </h2><h3>\n   4.1. Entwicklung des Kantons im Quervergleich mit der Schweiz\n  </h3><p>\n   Die Einwohnerzahl entwickelt sich im Kanton Glarus unterdurchschnittlich. Dies l\u00e4sst darauf schliessen, dass der Kanton nicht oder h\u00f6chstens am Rande zu den grossen Agglomerationen der Schweiz geh\u00f6rt. So weist das Glarnerland gem\u00e4ss dem Historischen Lexikon der Schweiz seit 1970 ein Bev\u00f6lkerungswachstum von etwas \u00fcber 10 Prozent (8 % davon seit 2012) auf, w\u00e4hrend die Bev\u00f6lkerung in der Schweiz im gleichen Zeitraum um 44,7 Prozent (11,5 % davon seit 2012) zugenommen hat.\n  </p><p>\n   Ganz \u00e4hnlich entwickelten sich die Mietpreise; sie lagen im Kanton Glarus in der Bauperiode 2001\u20132010 rund 20 Prozent unter dem schweizerischen Durchschnitt. Gegen\u00fcber dem Kanton Z\u00fcrich lagen die Preise sogar um 30 Prozent tiefer. In der Bauperiode 2011\u20132020 lagen die Mietpreise im Kanton Glarus gegen\u00fcber der Schweiz um 10 Prozent und gegen\u00fcber dem Kanton Z\u00fcrich um ungef\u00e4hr 24 Prozent tiefer. Im Jahr 2023 lagen die durchschnittlichen Mietpreise im Kanton Glarus bei rund 1213 Franken und damit an 23. Stelle im Kantonsvergleich. Das tiefe Bev\u00f6lkerungswachstum im Kanton Glarus sowie die im Vergleich zum Kanton Z\u00fcrich sehr viel g\u00fcnstigeren Mietpreise lassen vermuten, dass im Kanton Glarus nicht oder zumindest sehr viel weniger akzentuiert von fehlendem g\u00fcnstigem Wohnraum oder gar von einer Gentrifizierung gesprochen werden kann.\n  </p><h3>\n   4.2. Gemeindestrukturreform\n  </h3><p>\n   Der Einfluss der Gemeindestrukturreform ist im vorliegenden Kontext nicht zu untersch\u00e4tzen. Nach dem Zusammenschluss zu Beginn des Jahres 2011 waren die Gemeinden im Zuge der Umsetzung der raumplanungsrechtlichen Vorgaben dazu angehalten, die Landreserven auf den Bedarf f\u00fcr h\u00f6chstens 15 Jahre zu reduzieren. Die entsprechenden Prozesse erwiesen sich als anspruchsvoll, langwierig und schwierig. Sie dauern teils noch an. Wichtige Projekte konnten deshalb nicht umgesetzt werden. Das f\u00fchrte dazu, dass der Markt im Kanton Glarus \u2013 anders als in der \u00fcbrigen Schweiz \u2013 weniger durch eine Ausweitung des Angebots auf eine gr\u00f6ssere Nachfrage reagieren konnte. Dies kann f\u00fcr den Anstieg der Preise f\u00fcr Mietwohnungen gerade in diesem Zeitraum mitverantwortlich sein. Ein grunds\u00e4tzliches Marktversagen, dem mit der F\u00f6rderung von gemeinn\u00fctzigem Wohnungsbau begegnet werden m\u00fcsste, ist indes nicht festzustellen. Die Genehmigung der kommunalen Nutzungsplanungen gew\u00e4hrleistet die n\u00f6tige Rechtssicherheit. Tats\u00e4chlich ist in den kommenden Jahren der Bau vieler Wohnungen geplant (s. Ziff. 4.4).\n  </p><h3>\n   4.3. Sozialpolitische Effekte der Wohnkosten\n  </h3><p>\n   Mit dem steigenden Referenzzinssatz, den erh\u00f6hten Energiepreisen, den steigenden Mieten im Zuge von Energiesanierungen und der zunehmenden allgemeinen Teuerung versch\u00e4rft sich die Situation rund ums Wohnen insbesondere f\u00fcr armutsbetroffene und -gef\u00e4hrdete Personen auch im l\u00e4ndlichen Glarnerland sp\u00fcrbar. F\u00fcr Armutsbetroffene, Working-Poor-Familien oder \u00e4ltere Menschen wird es immer schwieriger, g\u00fcnstigen Wohnraum im Kanton Glarus zu finden. Wenn \u00fcberhaupt, dann finden Armutsbetroffene in Glarus S\u00fcd eine Wohnung. Dies stellt die Gemeinde Glarus S\u00fcd vor immer gr\u00f6ssere Herausforderungen.\n  </p><h4>\n   4.3.1. Mietzinslimiten unter Druck\n  </h4><p>\n   Die Mietzinslimiten gem\u00e4ss der Sozialhilfeverordnung sind im Kanton Glarus tief angesetzt. Armutsbetroffene und -gef\u00e4hrdete Personen finden aufgrund der gestiegenen Mietpreise kaum mehr Wohnungen, die diesen Vorgaben entsprechen. Dies f\u00fchrt in eine gesellschaftliche Abw\u00e4rtsspirale. Durch die K\u00fcrzung des Grundbedarfs f\u00fcr den Lebensunterhalt aufgrund der erh\u00f6hten Mieten nimmt die Chancengleichheit drastisch ab. Dies hat wiederum negative Auswirkungen auf die Arbeitsmarktintegration, die Bildung und letztendlich die Abl\u00f6sung von der Sozialhilfe.\n  </p><p>\n   Die Statistik der Sozialen Dienste zeigt, dass bei 38 Prozent (129 Dossiers) der insgesamt 344 Klientendossiers die Mieten \u00fcber den kantonalen Mietzinslimiten liegen. Von den 129 Dossiers werden bei 19 Prozent oder 24 Dossiers die h\u00f6heren Mieten von der Sozialhilfe \u00fcbernommen. Betroffen sind vor allem Grossfamilien und Menschen mit besonderen Bed\u00fcrfnissen bzw. k\u00f6rperlichen Einschr\u00e4nkungen. Die Tendenz, dass die Mieten \u00fcber den Richtlinien liegen, ist steigend.\n  </p><h4>\n   4.3.2. G\u00fcnstiger Wohnraum als Chance f\u00fcr viele\n  </h4><p>\n   Gemeinn\u00fctziger Wohnungsbau f\u00fcr Alterswohnungen w\u00e4re auch im Sinne des Pflege- und Betreuungsgesetzes zu unterst\u00fctzen. Gemeinn\u00fctzige Bautr\u00e4ger stellen h\u00e4ufig auch gemeinschaftliche Infrastrukturen zur Verf\u00fcgung. Gerade f\u00fcr \u00e4ltere Menschen sind gemeinschaftliche Strukturen, ein aktives Nachbarschaftsleben und soziale Dienstleistungen (Spitex, Mahlzeitendienst, soziale Integration, Wohnen mit Service usw.) besonders wichtig. So kann die erw\u00fcnschte F\u00f6rderung ambulanter Wohnformen umgesetzt werden, sodass die (teuren) station\u00e4ren Pl\u00e4tze \u00e4lteren Menschen mit einem erh\u00f6hten Pflegebedarf zur Verf\u00fcgung stehen. Erm\u00f6glicht man es der \u00e4lteren Generation, in bezahlbare, kleinere Wohnungen umzuziehen, ergibt sich Platz in Einfamilienh\u00e4usern f\u00fcr zuziehende Familien. Auch Glarner Akademikerinnen und Akademiker k\u00f6nnten zur\u00fcckkehren. Der Talentabwanderung k\u00f6nnte entgegengewirkt werden. Ein Angebot an kosteng\u00fcnstigen Mietwohnungen bildet \u00fcberdies auch f\u00fcr junge Leute einen Anreiz, in den Kanton zur\u00fcckzukehren oder gar nicht erst wegzuziehen.\n  </p><h3>\n   4.4. Baut\u00e4tigkeit im Kanton Glarus\n  </h3><p>\n   Ein Blick auf die sich im April 2025 in Planung oder bereits in der Umsetzung befindlichen Wohnbauprojekte mit mehr als 15 Wohnungen im Kanton zeigt, dass der Markt auf die gestiegene Nachfrage reagiert. So sollen 1290 neue Wohnungen realisiert werden. Dabei ist die \u00dcberbauung von 4,5 Hektaren Bauland, bei denen die Anzahl Wohneinheiten noch nicht bekannt ist, nicht eingerechnet. Dies entspricht einem Zubau von 6,7 Prozent im Vergleich zum Bestand an Wohneinheiten per Ende 2022 und wird nebst der Zuwanderung zu einer Verschiebung der bestehenden Bev\u00f6lkerung von alten in neue, modernere Wohnungen f\u00fchren. Die Eigent\u00fcmerinnen und Eigent\u00fcmer \u00e4lterer Objekte werden in der Folge zu Investitionen in die bestehenden Liegenschaften oder zu einer Senkung der Mietzinsen gezwungen werden, damit die Wohnungen weiterhin vermietet werden k\u00f6nnen. So ergibt sich die M\u00f6glichkeit, dass g\u00fcnstiger Wohnraum, mitunter auch an zentraler Lage, verf\u00fcgbar wird.\n  </p><h2>\n   5. Wirksamkeit einer Wohnraumf\u00f6rderung im Kanton Glarus\n  </h2><p>\n   Der erw\u00e4hnte Artikel der \u00abVolkswirtschaft\u00bb gibt nebst einer Einsch\u00e4tzung zur Wirksamkeit der Marktkr\u00e4fte auch einen \u00dcberblick \u00fcber die Sinnhaftigkeit von Markteingriffen \u00fcber die Raumplanung, Mietpreisregulierungen oder die Subventionierung von preisg\u00fcnstigem Wohnraum.\n  </p><h3>\n   5.1. Mietpreisregulierung\n  </h3><p>\n   In der Schweiz haben die Mietenden keine unerwarteten Mietzinserh\u00f6hungen zu bef\u00fcrchten. Soweit sie nicht umziehen, werden sie weitgehend von Mietzinserh\u00f6hungen verschont. Mietpreisregulierungen dienen vor allem der Vermeidung einer r\u00e4umlichen Trennung verschiedener Einkommensschichten und erm\u00f6glichen so einer breiten sozialen Schicht, an besonders gefragten Orten zu wohnen. Solche Regulierungen generieren jedoch regelm\u00e4ssig auch Wohlfahrtskosten. Bleibt die Mieterschaft von steigenden Mietzinsen weitgehend verschont, besteht f\u00fcr sie kein Anreiz umzuziehen. Beispielsweise bleiben Eltern nach dem Auszug der Kinder oft in zu grossen Wohnungen, weil es nicht attraktiv ist, f\u00fcr weniger Wohnraum \u00e4hnlich viel zu bezahlen. Entsprechend steigt mit einer Regulierung der Mieten tendenziell der Konsum von Wohnraum, da sich eine breite Bev\u00f6lkerungsschicht mehr Wohnraum leisten kann.\n  </p><p>\n   F\u00fcr den Kanton Glarus kann festgestellt werden, dass durch den grossen Zubau von Wohnungen keine Wohnmangellage zu erwarten ist, die eine zus\u00e4tzliche Regulierung der Mietpreise erforderlich machen w\u00fcrde.\n  </p><h3>\n   5.2. Andere Markteingriffe\n  </h3><p>\n   Gemeinn\u00fctziger Wohnraum kann durch staatliche Subventionen, beispielsweise \u00fcber die Baut\u00e4tigkeit von Genossenschaften oder durch Beitr\u00e4ge an Haushalte mit tiefen Einkommen, gef\u00f6rdert werden. Diesbez\u00fcglich gilt es zu bedenken, dass mit einer finanziellen F\u00f6rderung von Wohnraum an attraktiver Lage die Marktkr\u00e4fte ausgehebelt werden k\u00f6nnen. Zudem verursachen solche F\u00f6rderungen auf mehreren Ebenen Kosten f\u00fcr die \u00f6ffentliche Hand. Erstens bezahlt der Staat direkt f\u00fcr die Subvention. Zweitens generiert die F\u00f6rderung Koordinationsaufwand bei der Verteilung des Wohnraums und der \u00dcberwachung des Anspruchs. Drittens f\u00fchrt die Aushebelung des Marktes dazu, dass Investitionen in Wohnraum an Attraktivit\u00e4t einb\u00fcssen. Fehlender Zubau und fehlende Sanierungen f\u00fchren im Endeffekt zu einer k\u00fcnstlichen Verknappung wie auch zu einer \u00dcberalterung des Wohnungsbestands. Fehlende Baut\u00e4tigkeit wirkt sich infolge fehlender Auftr\u00e4ge f\u00fcr die im Kanton Glarus wichtige Bauwirtschaft direkt auf die Einnahmen des Kantons aus. Die Verknappung f\u00fchrt zu h\u00f6heren Mieten und damit zu h\u00f6heren Subventionen, w\u00e4hrend gleichzeitig die Steuereinnahmen aus der Baubranche sinken. Wie bei der Regulierung \u00fcber den Mietpreis f\u00fchrt eine Subventionierung von g\u00fcnstigem Wohnraum zudem zu einem potenziellen \u00dcberkonsum von Wohnfl\u00e4che. Eine potenzielle F\u00f6rderung von Wohnraum k\u00f6nnte den Kanton Glarus auf mehreren Ebenen teuer zu stehen kommen. Angesichts der aktuellen Ausgangslage bietet die Implementierung eines solchen Instruments keinen Mehrwert f\u00fcr die Gesellschaft.</p><p>\n   Es ist \u00fcberdies festzuhalten, dass die drei Gemeinden \u00fcber eigenes Bauland in der Wohnzone verf\u00fcgen. Sie haben die Entwicklung dieser Areale in der eigenen Hand. Namentlich k\u00f6nnen sie diese Wohnzonen f\u00fcr den Bau von g\u00fcnstigen Wohnungen verwenden oder bei Abgabe dieser Fl\u00e4chen an Investoren entsprechende Auflagen machen.\n  </p><p>\n   Schliesslich kann festgestellt werden, dass aufgrund der vergleichsweise neuen, wenn auch teils noch nicht abgeschlossenen Nutzungsplanungen in den Glarner Gemeinden im Bereich der Nutzungsplanung kein Handlungsbedarf besteht. Ein Blick auf die laufenden Wohnbau-Projekte zeigt zudem, dass die Raumplanung Wohnraumentwicklung erm\u00f6glicht.\n  </p><h2>\n   6. Stellungnahme des Regierungsrates\n  </h2><p>\n   Der Vergleich der Entwicklung im Kanton Glarus mit derjenigen auf nationaler Ebene zeigt, dass der Kanton Glarus nicht zu den dynamischen Agglomerationen der Schweiz geh\u00f6rt. Das Bev\u00f6lkerungswachstum wie auch die Entwicklung der Wohnkosten sind im Kanton Glarus unterdurchschnittlich. Bei den durchschnittlichen Mietpreisen belegt der Kanton Glarus den viertletzten Platz. Gleichzeitig ist f\u00fcr die n\u00e4chsten Jahre ein massiver Zubau von Wohnraum zu erwarten, was sich durch die nat\u00fcrlich wirkenden Marktkr\u00e4fte auf den Preis und die Verf\u00fcgbarkeit von bestehenden Liegenschaften auswirken wird. Folglich scheint im Kanton Glarus weder bez\u00fcglich Verf\u00fcgbarkeit noch Bezahlbarkeit von Wohnraum Handlungsbedarf durch die Politik gegeben.\n  </p><p>\n   Weiter bergen Markteingriffe, trotz guter Intention, das Risiko vielf\u00e4ltiger negativer Folgen f\u00fcr die Gesellschaft und die \u00f6ffentliche Hand. Insbesondere kann der Verlust von marktwirtschaftlichen Mechanismen zum Verlust von Investitionsanreizen f\u00fchren. Er bewirkt prim\u00e4r zus\u00e4tzliche Staatsausgaben: f\u00fcr die Wohnbauf\u00f6rderung selber, aber auch durch den Zuzug bed\u00fcrftiger Personen und durch den steigenden Verwaltungsaufwand. Indem die Gemeinden \u00fcber beachtliche Fl\u00e4chen in der Wohnzone verf\u00fcgen, k\u00f6nnen sie bereits heute auf eine sozial vertr\u00e4gliche Entwicklung Einfluss nehmen.\n  </p><p>\n   Statt direkte F\u00f6rderung mittels eines Gesetzes zu betreiben, ist die Schaffung einer Kombination aus qualitativen und wirksamen Rahmenbedingungen \u2013 durch Investitionen in Infrastruktur, Bildung, Arbeitsmarktpolitik und Innovationsf\u00f6rderung \u2013 vorzuziehen, um dadurch die kantonale Wirtschaftsleistung (Wettbewerbsf\u00e4higkeit, Steuerertrag usw.) zu erh\u00f6hen, daraus private Investitionen zu f\u00f6rdern und langfristig bezahlbaren Wohnraum durch den Markt zu erm\u00f6glichen. Dies k\u00f6nnte helfen, den Wohnungsmarkt nachhaltig und effizient zu st\u00e4rken und die Notwendigkeit f\u00fcr staatliche Eingriffe weiter zu minimieren.\n  </p><p>\n   Kommt hinzu, dass trotz der aktuell noch steigenden Mietzinsen die j\u00fcngsten Entwicklungen auf dem Baumarkt ermutigend sind. So wurden schweizweit im zweiten Quartal 2024 im Vergleich zum Vorjahr 22 Prozent mehr Baugesuche f\u00fcr Mietwohnungen eingereicht. Gesunkene Finanzierungskosten, die Stabilisierung der Baukosten und die starke Nachfrage nach Mietwohnungen d\u00fcrften diesen Sektor f\u00fcr Investoren attraktiver gemacht haben. Werden diese Gesuche bewilligt und die Projekte umgesetzt, k\u00f6nnte dies in zwei bis drei Jahren zu einer Entlastung und zu einer langsamen Erh\u00f6hung der Verf\u00fcgbarkeit von Wohnungen f\u00fchren.\n  </p><p>\n   Insofern erkennt der Regierungsrat im Bereich der F\u00f6rderung von gemeinn\u00fctzigem Wohnungsbau f\u00fcr den Kanton Glarus keinen Handlungsbedarf. Zwar ist der m\u00f6gliche Mehrwert eines solchen Erlasses aus sozial- wie auch aus gesellschaftspolitischer Sicht nicht zu verkennen, doch besteht aktuell aus volkswirtschaftlicher Sicht weder eine Notwendigkeit noch verf\u00fcgt der Kanton Glarus \u00fcber die n\u00f6tigen finanziellen M\u00f6glichkeiten. Der Regierungsrat lehnt den Memorialsantrag deshalb ab.\n  </p><h2>\n   7. Beratung der Vorlage im Landrat\n  </h2><h3>\n   7.1. Notwendigkeit einer ausgebauten staatlichen F\u00f6rderung\n  </h3><p>\n   In der landr\u00e4tlichen Debatte wurde die Wichtigkeit und der Nutzen des gemeinn\u00fctzigen Wohnungsbaus allgemein anerkannt. Bezahlbarer Wohnraum sei zentral, insbesondere f\u00fcr Familien, Seniorinnen und Senioren sowie Menschen mit kleinem Budget. Auseinander gingen die Ansichten jedoch hinsichtlich der Frage, ob ein Wohnbauf\u00f6rderungsgesetz bzw. eine entsprechend ausgebaute staatliche F\u00f6rderung notwendig ist.\n  </p><p>\n   Von den Gegnerinnen und Gegnern \u2013 dazu geh\u00f6rte auch die vorberatende landr\u00e4tliche Kommission \u2013 wurde vor allem argumentiert, dass aktuell keine strukturelle Notlage bestehe. Vielmehr werde das Wohnungsangebot absehbar zunehmen, weil rund 1300 neue Wohnungen geplant sind. Die durchschnittliche Miete im Kanton Glarus liege zudem immer noch deutlich unter dem Schweizer Durchschnitt. Vor diesem Hintergrund sei auch eine Leerwohnungsziffer von unter 1 Prozent nicht alarmierend. Staatliche Subventionierung sei nicht angezeigt, zumal diese die \u00f6ffentliche Hand teuer zu stehen komme. Vor neuen Eingriffen in einen grunds\u00e4tzlich funktionierenden Markt wurde gewarnt. Preisg\u00fcnstiger Wohnraum werde bereits heute von Wohnbaugenossenschaften, aber auch von Privatpersonen angeboten. Den Gemeinden st\u00fcnden zudem bereits die notwendigen Instrumente zur Verf\u00fcgung, um den Anliegen des Memorialsantrags nachzukommen. So f\u00f6rdern sie heute genossenschaftliches Wohnen mit der Vergabe von Baurechten auf gemeindeeigenem Land oder \u00fcber Bebauungspl\u00e4ne und Sonderbauvorschriften, die einen Anteil an preisg\u00fcnstigen Wohnungen festlegen. Die Gemeinden st\u00fcnden in der Verantwortung, diese Instrumente auch zu nutzen.\n  </p><p>\n   Die Bef\u00fcrworterinnen und Bef\u00fcrworter des Memorialsantrags beurteilten die aktuelle Situation auf dem Wohnungsmarkt anders. In den vergangenen acht Jahren seien die Mietpreise im Kanton Glarus weit st\u00e4rker als die Teuerung gestiegen \u2013 allein in den vergangenen zwei Jahren um 15 Prozent. Der Leerwohnungsbestand sei rekordverd\u00e4chtig tief. \u00c4ltere Personen, Alleinerziehende, Familien und Personen mit niedrigem Einkommen k\u00f6nnten sich eine Wohnung immer weniger leisten. Auch langfristig bestehe \u2013 in allen Gemeinden \u2013 ein klarer Bedarf nach g\u00fcnstigem Wohnraum, vor allem auch nach Alterswohnungen. Es sei vorausschauend zu handeln. Gerade in Glarus Nord mit seinen hohen Bodenpreisen sei fraglich, wieviel gemeinn\u00fctziger und g\u00fcnstiger Wohnraum im Rahmen der geplanten Projekte entstehen werde. Ein Wohnbauf\u00f6rderungsgesetz helfe, die Situation zu entspannen. Denn es verpflichte die \u00f6ffentliche Hand, Boden f\u00fcr den gemeinn\u00fctzigen Wohnungsbau im Baurecht zur Verf\u00fcgung zu stellen und f\u00fcr die Zukunft zu sichern. Ebenfalls liessen sich darin Vorkaufsrechte f\u00fcr die Gemeinden verankern. Die Bef\u00fcrworterinnen und Bef\u00fcrworter betonten zudem, dass der gemeinn\u00fctzige Wohnungsbau nicht mit dem sozialen Wohnungsbau verwechselt werden d\u00fcrfe. Beim sozialen Wohnungsbau subventioniere der Staat die Wohnkosten von Menschen mit tiefem Einkommen direkt mit Beitr\u00e4gen. Der gemeinn\u00fctzige Wohnungsbau im Sinne des Memorialsantrags funktioniere anders. Dort stellten nicht gewinnorientierte Genossenschaften zahlbaren Wohnraum zur Verf\u00fcgung. Die Miete decke die Kosten f\u00fcr Bau, Unterhalt und allf\u00e4llige Zinsen. Profit werde wieder investiert. Eine eigentliche Subventionierung finde nicht statt. Es gehe allenfalls um die Vergabe von Darlehen. Das Modell der Baugenossenschaften habe sich bew\u00e4hrt.\n  </p><h3>\n   7.2. Zielsetzung des Memorialsantrags\n  </h3><p>\n   Kritisch diskutiert wurde die Zielsetzung im Memorialsantrag, wonach bis zum Jahr 2040 mindestens 5 Prozent des Wohnungsbestands im Kanton gemeinn\u00fctzig sein soll. Die Bef\u00fcrworterinnen und Bef\u00fcrworter verwiesen diesbez\u00fcglich auf den Gesetzgebungsprozess, der auf eine Annahme des Memorialsantrags folgen werde. Dieser sei in der Form einer allgemeinen Anregung formuliert und lasse in der Umsetzung deshalb Spielraum.\n  </p><p>\n   Die Gegnerschaft liess sich davon nicht \u00fcberzeugen. Ab Inkraftsetzung eines allf\u00e4lligen Gesetzes w\u00fcrden nur neun Jahre Zeit f\u00fcr die Zielerreichung bleiben. Eine Hauruck-Aktion sei dazu notwendig, die sich zudem nur mit sp\u00fcrbaren und teuren Markteingriffen realisieren liesse. Der Wortlaut des Antrags w\u00fcrde bei einer Umsetzung massgebend bleiben.\n  </p><h3>\n   7.3. Fazit\n  </h3><p>\n   Der Landrat entschied nach ausf\u00fchrlicher Diskussion schliesslich deutlich, der Landsgemeinde die Ablehnung des Memorialsantrags zu beantragen.\n  </p><h2>\n   8. Antrag\n  </h2><p>\n   Der Landrat beantragt der Landsgemeinde, den Memorialsantrag \u00abNachhaltigen und gemeinn\u00fctzigen Wohnungsbau f\u00f6rdern\u00bb abzulehnen.\n  </p>","resolution":"<p>Der Memorialsantrag wird abgelehnt.</p>","resolution_tags":[],"files":{"memorial_pdf":null},"vota":[{"number":2,"state":"completed","text":null,"motion":"<p>Ablehnung Memorialsantrag und \u00c4nderungsantrag Franz Landolt</p>","statement_of_reasons":null,"person":{"name":"Bianca Winteler","function":null,"place":"N\u00e4fels","political_affiliation":"Die Mitte","picture":null}},{"number":4,"state":"completed","text":null,"motion":"<p>Ablehnung Memorialsantrag und \u00c4nderungsantrag Franz Landolt</p>","statement_of_reasons":null,"person":{"name":"Mischa Toso","function":null,"place":"Glarus","political_affiliation":"SVP","picture":null}},{"number":7,"state":"completed","text":null,"motion":"<p>Ablehnung Memorialsantrag und \u00c4nderungsantrag Franz Landolt</p>","statement_of_reasons":null,"person":{"name":"Marianne Lienhard","function":"Frau Landesstatthalter","place":null,"political_affiliation":null,"picture":null}},{"number":5,"state":"completed","text":null,"motion":"<p>Unterst\u00fctzung \u00c4nderungsantrag Franz Landolt</p>","statement_of_reasons":null,"person":{"name":"Volker Marterer","function":null,"place":"Glarus","political_affiliation":null,"picture":null}},{"number":3,"state":"completed","text":null,"motion":"<p>Unterst\u00fctzung Memorialsantrag und \u00c4nderungsantrag Franz Landolt</p>","statement_of_reasons":null,"person":{"name":"Werner K\u00e4lin","function":"Landrat","place":"Ennenda","political_affiliation":"SP","picture":null}},{"number":6,"state":"completed","text":null,"motion":"<p>Ablehnung Memorialsantrag und \u00c4nderungsantrag Franz Landolt</p>","statement_of_reasons":null,"person":{"name":"Andrea Trummer","function":"Landrat","place":"Glarus","political_affiliation":"Die Mitte","picture":null}},{"number":1,"state":"completed","text":null,"motion":"<p>\u00c4nderungsantrag</p>","statement_of_reasons":null,"person":{"name":"Franz Landolt","function":"Landrat, Gr\u00fcnliberale","place":"N\u00e4fels","political_affiliation":"Gr\u00fcnliberale","picture":null}}]},{"number":3,"state":"completed","last_modified":"2026-05-03T12:32:43.063557+00:00","irrelevant":false,"tacitly_accepted":true,"title":"Festsetzung des Steuerfusses f\u00fcr das Jahr 2027","memorial_page":5,"overview":null,"text":"<h2>\n   1. Ausgangslage\n  </h2><p>\n   Das Budget 2026 des Kantons Glarus sieht einen Aufwand von 457,7 Millionen Franken und einen Ertrag von 455,8 Millionen Franken vor. Somit resultiert ein Verlust von 1,9 Millionen Franken. Der Kanton plant Investitionen in der H\u00f6he von 46,4 Millionen Franken. Davon kann er jedoch nur 7,2 Millionen Franken mit Geld aus seiner laufenden Rechnung tragen. F\u00fcr die Jahre 2027\u20132029 rechnet der Integrierte Aufgaben- und Finanzplan mit Verlusten zwischen 1,1 und 7,2 Millionen Franken. Investiert werden netto zwischen 42,6 und 23,1 Millionen Franken. Im Durchschnitt kann der Kanton nur rund einen Sechstel davon aus der laufenden Rechnung finanzieren. Eine Trendumkehr ist nicht absehbar.\n  </p><p>\n   Die finanzielle Lage des Kantons Glarus bleibt also weiterhin angespannt. Er lebt von seiner Substanz. Trotz deutlich h\u00f6heren Steuerertr\u00e4gen, h\u00f6heren Beitr\u00e4gen aus dem nationalen Finanzausgleich und der wieder regelm\u00e4ssigen Gewinnaussch\u00fcttung durch die Schweizerische Nationalbank bleiben das Budget 2026 und die Planungen f\u00fcr die Folgejahre im negativen Bereich. Nur dank den bereits umgesetzten Massnahmen aus dem Entlastungspaket 2025+, gewichtigen K\u00fcrzungen im Budgetprozess und Verschiebungen auf die Folgejahre sieht das Budget 2026 immerhin ein nur leicht negatives Ergebnis vor. Besonders herausfordernd ist die Kostenentwicklung im Gesundheitsbereich. Neue Aufgaben sind deshalb weiterhin auf ihre Notwendigkeit sowie ihr Kosten-Nutzen-Verh\u00e4ltnis zu \u00fcberpr\u00fcfen.\n  </p><h2>\n   2. Festsetzung des Steuerfusses\n  </h2><p>\n   F\u00fcr das Jahr 2027 soll der Steuerfuss unver\u00e4ndert bei 58 Prozent der einfachen Steuer belassen werden. Der Bausteuerzuschlag, der f\u00fcr die Finanzierung grosser Investitionen erhoben wird, soll hingegen angepasst werden. Eine \u00dcberpr\u00fcfung ergab, dass die Bausteuerzuschl\u00e4ge f\u00fcr die Sanierung der Lintharena SGU sowie f\u00fcr den Bau der Querspange Netstal und den Ausbau der Netstalerstrasse um 0,1 Prozentpunkte auf je 0,4 Prozent gesenkt werden k\u00f6nnen. Diese Senkungen sind auf verschiedene Gr\u00fcnde wie ein ver\u00e4ndertes Zinsumfeld, h\u00f6here Steuereinnahmen sowie Abweichungen zwischen den geplanten und den tats\u00e4chlichen Investitionskosten zur\u00fcckzuf\u00fchren. Auf der anderen Seite kommt der Bausteuerzuschlag f\u00fcr die Erweiterung der Berufsfachschule in Ziegelbr\u00fccke hinzu. Dieser soll \u2013 wie bereits im Memorial f\u00fcr die Landsgemeinde 2024 in Aussicht gestellt \u2013 0,7 Prozent betragen. Insgesamt erh\u00f6ht sich damit der Bausteuerzuschlag um 0,5 Prozent der einfachen Steuer auf 2,2 Prozent sowie \u2013 unver\u00e4ndert \u2013 5 Prozent der Erbschafts- und Schenkungssteuer.\n  </p><h2>\n   3. Antrag\n  </h2><p>\n   Der Landrat beantragt der Landsgemeinde gest\u00fctzt auf Artikel 2 Absatz 2 und 131 Absatz 2 des Steuergesetzes, den Steuerfuss f\u00fcr das Jahr 2027 auf 58 Prozent der einfachen Steuer sowie den Bausteuerzuschlag auf 2,2 Prozent der einfachen Steuer und 5 Prozent der Erbschafts- und Schenkungssteuer festzusetzen. Der Bausteuerzuschlag wird wie folgt verwendet:\n  </p><ul>\n   <li>\n    0,4 Prozent der einfachen Steuer und 5 Prozent der Erbschafts- und Schenkungssteuer f\u00fcr die Sanierung der Lintharena SGU;\n   </li>\n   <li>\n    0,2 Prozent der einfachen Steuer f\u00fcr die Erweiterung der Lintharena SGU;\n   </li>\n   <li>\n    0,5 Prozent der einfachen Steuer f\u00fcr die Stichstrasse N\u00e4fels-Mollis;\n   </li>\n   <li>\n    0,4 Prozent der einfachen Steuer f\u00fcr die Querspange Netstal und den Ausbau der Netstalerstrasse;\n   </li>\n   <li>\n    0,7 Prozent der einfachen Steuer f\u00fcr die Erweiterung der Berufsfachschule Ziegelbr\u00fccke.\n   </li>\n  </ul>","resolution":null,"resolution_tags":[],"files":{"memorial_pdf":null},"vota":[]},{"number":2,"state":"completed","last_modified":"2026-05-03T12:30:04.917070+00:00","irrelevant":false,"tacitly_accepted":false,"title":"Wahlen","memorial_page":3,"overview":null,"text":"<h2>A. Landammann und Landesstatthalter</h2><p>\n   Die Landsgemeinde hat f\u00fcr eine Amtsdauer von zwei Jahren aus dem Kreis der gew\u00e4hlten Mitglieder des Regierungsrates den Landammann und den Landesstatthalter zu w\u00e4hlen.\n  </p><h2>\n   B. Gerichtsbeh\u00f6rden\n  </h2><p>\n   Die Landsgemeinde hat f\u00fcr die Amtsdauer 2026\u20132030 folgende richterliche Beh\u00f6rden zu w\u00e4hlen:\n  </p><ul><li>das Obergerichtspr\u00e4sidium, das Obergerichtsvizepr\u00e4sidium und sieben Mitglieder des Obergerichts;\n  </li><li>das Verwaltungsgerichtspr\u00e4sidium und acht Mitglieder des Verwaltungsgerichts; und\n  </li><li>zwei Kantonsgerichtspr\u00e4sidien, das Kantonsgerichtsvizepr\u00e4sidium und zw\u00f6lf Mitglieder des Kantonsgerichts.</li></ul><p>\n   W\u00e4hlbar sind alle im Kanton Glarus stimmberechtigten Personen ab zur\u00fcckgelegtem 18. Altersjahr. Zus\u00e4tzlich ist zu beachten, dass in die Gerichtspr\u00e4sidien und -vizepr\u00e4sidien nur Personen gew\u00e4hlt werden k\u00f6nnen, die an einer Schweizer Hochschule ein Studium der Rechtswissenschaften mit Lizentiats- oder Masterabschluss absolviert haben.\n  </p><p>\n   Folgende Richterinnen und Richter stellen sich f\u00fcr die Amtsdauer 2026\u20132030 zur Wiederwahl:\n  </p><h3>\n   Obergericht\n  </h3><table><tbody><tr><td>Pr\u00e4sidium:</td><td>Petra Hauser, Dr. iur., N\u00e4fels</td></tr><tr><td>Vizepr\u00e4sidium: </td><td>Sarina Dreyer, MLaw, N\u00e4fels</td></tr><tr><td>Mitglieder:</td><td>Mario Marti, MLaw, Ennenda<p>Martin Ilg, Elm</p><p>Petra Zentner, Glarus</p><p>Patrick Landolt, N\u00e4fels</p><p>Nicole Feldmann, MLaw, N\u00e4fels</p></td></tr></tbody></table><p>Monika Tr\u00fcmpi, Glarus, sowie Ruth Hefti, Braunwald, treten per 30. Juni 2026 zur\u00fcck.</p><h3>\n   Verwaltungsgericht\n  </h3><table><tbody><tr><td>Pr\u00e4sidium: </td><td>Colin Braun, MLaw, Netstal</td></tr><tr><td>Mitglieder: </td><td>Jolanda Hager, Niederurnen<p>Katia Weibel, N\u00e4fels</p><p>Patrik Noser, Oberurnen</p><p>Fritz Jnglin, Niederurnen</p><p>Lukas Wunderle, Niederurnen</p></td></tr></tbody></table><p>Petra Feusi Bissig, Schw\u00e4ndi, trat bereits per 31. Dezember 2025 zur\u00fcck; Ernst Luchsinger, Nidfurn, sowie Olivia Lattmann, N\u00e4fels, treten per 30. Juni 2026 zur\u00fcck.</p><h3>\n   Kantonsgericht\n  </h3><table><tbody><tr><td>Pr\u00e4sidien: </td><td> Andreas Hefti, lic. iur., Glarus<p>Daniel Anrig, lic. iur., Glarus</p></td></tr><tr><td>Vizepr\u00e4sidium: </td><td>Sarah Leuzinger, MLaw, Niederurnen</td></tr><tr><td>Mitglieder: </td><td>Marcel H\u00e4hni, Riedern<p>Beatrice Lienhard, Glarus</p><p>Ursula Elmer, Glarus</p><p>Nadja K\u00fcnzli, Schw\u00e4ndi</p><p>Sonja Gazzoli Zopfi, Glarus</p><p>Yannick Schiess, R\u00fcti</p><p>Andreas Kreis, lic. iur., Glarus</p><p>Anita Staub, Bilten</p><p>Renato Micheroli, Glarus</p><p>Saskia Edskes, MLaw, Schwanden</p><p>Ren\u00e9 Hauser, N\u00e4fels</p></td></tr></tbody></table><p>Montserrat Rico Skorjanec, Riedern, tritt per 30. Juni 2026 zur\u00fcck.</p><h2>\n   C. Vereidigung\n  </h2><p>\n   Nach erfolgter Wahl findet die Vereidigung der Gew\u00e4hlten statt; ebenso werden die an der Urne gew\u00e4hlten Mitglieder des Regierungsrates vereidigt.\n  </p>","resolution":"<ul><li>Landesstatthalter Markus Heer wird als Landammann gew\u00e4hlt</li><li>Regierungsr\u00e4tin Marianne Lienhard wird als Frau Landesstatthalter gew\u00e4hlt</li><li>Petra Hauser wird als Pr\u00e4sidentin des Obergerichts gew\u00e4hlt</li><li>Sarina Dreyer wird als Vizepr\u00e4sidentin des Obergerichts gew\u00e4hlt</li><li>Susanne Elmer Feuz, Ennenda, wird in das Obergericht gew\u00e4hlt</li><li>Thomas Villiger, Niederurnen, wird in das Obergericht gew\u00e4hlt</li><li>Colin Braun, Netstal, wird als Pr\u00e4sident des Verwaltungsgerichts gew\u00e4hlt</li><li>Livia Gisler-Freitag, Linthal, wird in das Verwaltungsgericht gew\u00e4hlt</li><li>Nadine K\u00fcng, N\u00e4fels, wird in das Verwaltungsgericht gew\u00e4hlt</li><li>Annabelle Meyer-Leisinger, Glarus, wird in das Verwaltungsgericht gew\u00e4hlt</li><li>Die bisherigen Mitglieder des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts werden gew\u00e4hlt</li><li>Die beiden Kantonsgerichtspr\u00e4sidenten Andreas Hefti, Glarus, und Daniel Anrig, Glarus, werden gew\u00e4hlt</li><li>Sarah Leuzinger wird als Vizepr\u00e4sidentin des Kantonsgerichts gew\u00e4hlt</li><li>Die bisherigen Mitglieder des Kantonsgerichts werden gew\u00e4hlt</li><li>Saskia Aebli, Glarus, wird in das Kantonsgericht gew\u00e4hlt</li></ul>","resolution_tags":[],"files":{"memorial_pdf":null},"vota":[]},{"number":1,"state":"completed","last_modified":"2026-05-06T08:57:49.345948+00:00","irrelevant":false,"tacitly_accepted":false,"title":"Er\u00f6ffnung der Landsgemeinde","memorial_page":3,"overview":null,"text":"<p>Der Landammann er\u00f6ffnet die Landsgemeinde. Die\nstimmberechtigten M\u00e4nner und Frauen schw\u00f6ren den Eid auf das Vaterland.</p>","resolution":null,"resolution_tags":[],"files":{"memorial_pdf":null},"vota":[{"number":1,"state":"completed","text":"<p><strong>\u00abEbnen wir den Weg f\u00fcr die kommenden Generationen\u00bb</strong></p><p>Hochgeachteter Herr Landesstatthalter<br>Hochgeachtete Damen und Herren der administrativen und richterlichen Beh\u00f6rden<br>Hochvertraute, liebe Mitlandleute</p><p>Nirgendwo sonst haben die Stimmb\u00fcrgerinnen und Stimmb\u00fcrger so umfassende M\u00f6glichkeiten, sich aktiv und gestaltend in das politische Geschehen einzubringen, wie im Kanton Glarus. Sie, liebe Glarnerinnen und Glarner, d\u00fcrfen und k\u00f6nnen direkt \u00fcber die zuk\u00fcnftige Entwicklung des Kantons Glarus und der Schweiz mitbestimmen und entscheiden. Seit Jahrhunderten treffen wir in unserer direkten Demokratie gemeinsam Entscheidungen zu den zentralen Fragen in unserer Gemeinschaft. Dieses gemeinschaftliche und verantwortungsvolle Handeln f\u00fchrt zu akzeptierten und breit abgest\u00fctzten L\u00f6sungen und erm\u00f6glicht uns seit Jahrzehnten ein erfolgreiches Miteinander. Mit dem Ergebnis, dass wir ein friedliches und - im Vergleich mit anderen Orten auf der Welt - in weiten Teilen sorgenfreies Leben gestalten und geniessen d\u00fcrfen.</p><p>Die Glarner Landsgemeinde, die wir Jahr f\u00fcr Jahr am ersten Maisonntag unter freiem Himmel leben, bringt diesen Geist der direkten Demokratie und die damit verbundenen Privilegien sehr eindr\u00fccklich zum Ausdruck. Als Glarnerinnen und Glarner stehen wir hier und heute zusammen und tragen Verantwortung f\u00fcr unsere Zukunft \u2013 f\u00fcr eine Zukunft, die uns und unseren Kindern geh\u00f6rt.</p><p>Es ist mir eine grosse Freude und Ehre, dass ich Sie, meine Damen und Herren, zur diesj\u00e4hrigen Landsgemeinde begr\u00fcssen darf und wir auch heute alle gemeinsam konstruktiv, kompromissbereit und mit Weitsicht die Zukunft des Kantons Glarus selbst bestimmen k\u00f6nnen.</p><p>Die erw\u00e4hnten Privilegien und Freiheiten sind untrennbar mit einer grossen Verantwortung verbunden. Unsere Demokratie lebt vom Mitmachen und nicht nur vom Zuh\u00f6ren. Unsere Demokratie lebt davon, dass wir die dazugeh\u00f6renden Rechte verantwortungsvoll und sorgf\u00e4ltig nutzen. Unsere Demokratie lebt davon, dass wir auch die Meinung von Minderheiten gewichten und wahrnehmen. Und sie lebt davon, dass wir ein Ergebnis auch dann akzeptieren, wenn es nicht unserer eigenen Meinung entspricht. Wir alle sind gefordert, diese Verantwortung ganz bewusst wahrzunehmen \u2013 nicht nur heute an der Landsgemeinde, sondern auch in unserem t\u00e4glichen Leben.</p><p>Das vergangene Jahr hat uns gefordert, aber auch gezeigt, was wir gemeinsam erreichen k\u00f6nnen. Verschiedene tragische Ereignisse in den letzten Monaten haben uns aber auch gezeigt, wie verletzlich und zerbrechlich menschliches Gl\u00fcck sein kann. Wie wir manchmal den Umst\u00e4nden ausgeliefert gegen\u00fcberstehen. Auch wenn uns all dies gefordert, ja herausgefordert, hat, konnten wir immer wieder zeigen, was wir gemeinsam erreichen k\u00f6nnen. Privat, im Berufsalltag und auch im gesellschaftlichen Miteinander. Auch heute d\u00fcrfen wir wieder zusammenstehen und Entscheidungen treffen, die unseren Kanton nachhaltig pr\u00e4gen und uns f\u00fcr die Zukunft wappnen.</p><p>Die kommenden Aufgaben und Herausforderungen im Kanton Glarus, in der Schweiz und auch auf der Welt werden ohne Zweifel anspruchsvoll sein. Aber sie sind l\u00f6sbar. Sie sind ganz besonders l\u00f6sbar f\u00fcr unsere Gesellschaft, mit all unseren Privilegien und M\u00f6glichkeiten. Es liegt an uns, aus einer starken Position heraus agierend, den richtigen Weg f\u00fcr kommende Generationen zu ebnen.</p><p>Direkt Einfluss nehmen k\u00f6nnen wir im Kanton Glarus in den n\u00e4chsten Jahren auf verschiedene Themenfelder. Dem demografischen Wandel und damit der Solidarit\u00e4t zwischen den Generationen geh\u00f6rt dabei ein grosses Augenmerk.</p><p>Auch der Spagat zwischen gesunden Finanzen und den vielf\u00e4ltigen Anspr\u00fcchen an den Staat - gerade im Gesundheits- oder Sozialwesen - wird nicht einfach sein. Als Gebirgskanton muss es uns gelingen, die Attraktivit\u00e4t des l\u00e4ndlichen Raums zu betonen und gut ausgebildete Fachkr\u00e4fte f\u00fcr unsere Wirtschaft zu gewinnen und zu halten. Gerade in der Berufsbildung bieten wir unseren jungen Mitmenschen ausgezeichnete Perspektiven mit zahlreichen hervorragenden Ausbildungsm\u00f6glichkeiten.</p><p>Die Schul- und Berufsbildung ist kein Selbstzweck, sondern die Fahrkarte f\u00fcr einen erfolgreichen Lebensweg f\u00fcr jede und jeden Einzelnen. Zukunft beginnt mit Bildung f\u00fcr alle \u2013 machen wir dies weiterhin m\u00f6glich.</p><p>Wenn es uns gelingt, diese und weitere Aufgaben mit verantwortungsvollem Handeln, Demut und Respekt vor der Natur zu meistern, ebnen wir den Weg f\u00fcr die kommenden Generationen.</p><p>Nutzen wir die Kraft der traditionellen Landsgemeinde als zeitgem\u00e4sses Instrument und gehen gemeinsam mutig vorw\u00e4rts.</p><p><strong>Gedenken an Dr. iur. Fritz Feldmann-Zuberb\u00fchler<em></em></strong></p><p><em>Zu den Menschen, welche zeitlebens grosse Verantwortung f\u00fcr die Gesellschaft \u00fcbernehmen und den Dialog ins Zentrum stellen, geh\u00f6rte alt Augenscheingerichtspr\u00e4sident Dr. Fritz Feldmann-Zuberb\u00fchler. Er hat am 10. M\u00e4rz 2026 im 86. Lebensjahr seine letzte Reise angetreten. Er stand von 1981 bis 1990 als letzter Pr\u00e4sident dem damaligen Augenscheingericht vor. Er \u00fcbte sein Amt mit ausgepr\u00e4gtem juristischem Sachverstand und grosser Umsicht aus. Dank seiner vermittelnden Art gelang es Fritz Feldmann immer wieder, Konflikte vor Ort zu bereinigen und Parteien zu vers\u00f6hnen. F\u00fcr alles, was er f\u00fcr Land und Volk unseres Kantons geleistet hat, wollen wir ihm dankbar ein ehrendes Andenken bewahren.</em></p><p>Hochvertraute, liebe Mitlandleute, lassen Sie uns jetzt raten, mindern und mehren. In Freiheit und Verantwortung. Es gelingt uns bestimmt auch heute, die traktandierten Wahl- und Sachgesch\u00e4fte zum Nutzen und Gedeihen unseres Kantons zu meistern.</p><p>In wenigen Augenblicken werden wir zudem einen neuen Landammann w\u00e4hlen. So geht mit dem heutigen Tag meine Amtszeit als Landammann zu Ende. Ich habe dieses Amt unglaublich gerne und mit voller Kraft ausge\u00fcbt.</p><p>Ein Privileg und eine ganz besondere Ehre ist und war es mir, der Landsgemeinde vorstehen und sie leiten zu d\u00fcrfen. Das ist wohl das Gr\u00f6sste, was ein Glarner Politiker erleben kann. An dieser Stelle bedanke ich mich bei Ihnen ganz herzlich f\u00fcr das Vertrauen, das Sie mir geschenkt haben. Ich habe mich stets bem\u00fcht, Ihre Erwartungen an dieses hohe Amt und somit an mich, so gut wie m\u00f6glich zu erf\u00fcllen. Jetzt freue ich mich auf die kommenden Arbeiten als und mit dem Regierungsrat.</p><p>Ebenso danke ich allen, welche mich in diesem hohen Amt unterst\u00fctzt haben, insbesondere meinen engsten Mitarbeitenden in der Staatskanzlei und dem Departement Bildung und Kultur sowie meiner Familie und meinen politischen und privaten Weggef\u00e4hrten.</p><p>Es war mir eine Ehre.</p><p>Jetzt w\u00fcnsche ich uns allen, dass wir die so wichtige Kultur des konstruktiven Dialogs weiterf\u00fchren k\u00f6nnen und wir immer darauf achten, nicht nur die lauten, sondern auch die leisen Stimmen zu h\u00f6ren und wahrzunehmen. Gerade in diesen unruhigen Zeiten ist dies besonders wichtig, damit das Leben auf diesem wunderbaren Flecken Erde ein Erlebnis bleibt. Oder ganz einfach zusammengefasst \u2013 seid friedlich miteinander, die Welt braucht es im Moment dringend.</p><p>In diesem Sinn bitte ich f\u00fcr Land und Volk von Glarus um den Machtschutz Gottes und erkl\u00e4re die Landsgemeinde 2026 als er\u00f6ffnet.</p><p><em>(Es gilt das gesprochene Wort)</em></p>","motion":null,"statement_of_reasons":null,"person":{"name":"Kaspar Becker","function":"Regierungsrat","place":null,"political_affiliation":null,"picture":"https://www.landsgemeinde.gl.ch/storage/4cc31aa9b129221b1e5ce874b93a5fbe1c9dc691bbb733eda3f6bdf7a369a990"}}]}]}