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Trkt. 7
Gesetz über Investitionshilfe für Berggebiete

Zusammenfassung (aus dem Memorial für die Landsgemeinde 1998, Seiten 17 bis 22)
Äusserer Anlass der Revision des Gesetzes vom 5. Mai 1985 über Investitionshilfe für Berggebiete ist die Neuorientierung der Regionalpolitik des Bundes. Im November 1997 hat der Bundesrat beschlossen, das Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Investitionshilfe für Berggebiete auf den 1. Januar 1998 in Kraft zu setzen. Gleichzeitig hat er die entsprechende Verordnung gutgeheissen.

Die wichtigsten Neuerungen, welche mit dem Wechsel zum neuen Bundesgesetz eintreten werden, sind:

  • weitgehende Übertragung der Entscheidungskompetenz und Verantwortung des Bundes an die Kantone und Regionen;
  • Effizienzsteigerung, indem sachliche und räumliche Förderschwerpunkte des Mitteleinsatzes gesetzt werden;
  • Verstärkung der Anreizfunktion der Investitionshilfe durch die Gewährung der Investitionshilfedarlehen in Form von Pauschalbeiträgen;
  • Erhöhung der Bedeutung der regionalen Entwicklungskonzepte;
  • Stärkung der regionalen Entwicklungsträger und ihrer Geschäftsstellen;
  • periodische Evaluation der Auswirkungen des Gesetzes und Einführung von Massnahmen, die es erlauben, die Realisierung der Entwicklungskonzepte zu überwachen.
Der Landrat empfiehlt der Landsgemeinde, dem Gesetzesentwurf zuzustimmen.


Die Rednerinnen und Redner und Beschluss

Es hat niemand das Wort ergriffen. Die Landsgemeinde hat damit der Vorlage im Sinne des Landrates entsprochen.


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