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Trkt. 9
A. Änderung des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Umweltschutz
B. Abschreibung des Memorialsantrages betreffend Herbizidverbot beim Strassenunterhalt

Zusammenfassung (aus dem Memorial für die Landsgemeinde 1998, Seiten 28 bis 37)
Auf Bundesebene wird die Umweltschutzgesetzgebung ständig den neuen Verhältnissen angepasst. Zum Beispiel wurden im Jahre 1997 fünf Artikel des eidgenössischen Umweltschutzgesetzes geändert. Im kantonalen Umweltschutzgesetz müssen diese Änderungen umgesetzt werden, soweit den Kantonen Vollzugsaufgaben zugeteilt werden. Es handelt sich vor allem um die Sachgebiete Altlasten, physikalischer Bodenschutz und Abfall.

Die SVP des Kantons Glarus hat zuhanden der Landsgemeinde 1986 einen Memorialsantrag eingereicht, der ein Verbot von Unkrautvertilgungsmitteln im Strassenunterhalt in der Kantonsverfassung vorsieht. In der Folge ordnete der Regierungsrat einen vierjährigen Versuch des Strassenunterhaltes ohne Herbizide an. Gestützt darauf stimmte die Landsgemeinde 1986 der Verschiebung des Memorialsantrages zu. Der Versuch war erfolgreich, und ein grundsätzliches Herbizidverbot wurde in die kantonale Umweltschutzverordnung aufgenommen. Jetzt soll das Verbot unter Artikel 22a in das Kantonale Umweltschutzgesetz aufgenommen werden. Damit entfällt der entsprechende Artikel in der Verordnung und der Memorialsantrag kann abgeschrieben werden.

Der Landrat beantragt der Landsgemeinde, den Gesetzesänderungen zuzustimmen und den Memorialsantrag als erledigt abzuschreiben.


Die Rednerinnen und Redner
Franz Landolt, Näfels, beantragt für Artikel 20 Absatz 1b eine neue Formulierung:
Die Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden sollen bis zum 1. April 2002 ausgeführt sein. Er begründet seinen Antrag damit, dass die Lärmschutzverordnung seit dem 1. April 1987 in Kraft sei, bisher aber keine entsprechenden Massnahmen ausgeführt worden seien. Es gebe im Kanton Glarus immer noch zahlreiche Gebäude, die nicht saniert seien, obwohl das Bundesgesetz dies vorschreibe. Die Lärmbelastungen würden physische und psychische Schäden hervorrufen, weshalb eine schnelle Sanierung anzustreben sei.

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Heinrich Becker, Kommissionspräsident, votierte für die Vorlage gemäss Landrat. Im Jahre 1999 werde die Landsgemeinde über das Mehrjahresprogramm zu befinden haben, das auch die Sanierung der lärmgeplagten Häuser beinhalte. Die genauen Bestimmungen zu den Fristen würden dannzumal an der Landsgemeinde getroffen. Die Prioritäten seien mit der landrätlichen Vorlage richtig gesetzt, ein Vorgehen nach Antrag Landolt dränge sich nicht auf.

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Peter Wild, Ennenda, unterstützte den Antrag Landolt. Der Kanton Glarus sei seit zehn Jahren verpflichtet, die Lärmschutzmassnahmen auszuführen, bis heute sei jedoch noch nichts getan worden. Der Antrag Landolt garantiere, dass man in knapp vier Jahren ausführe, was man bisher verpasst habe.

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Landesstatthalter Jakob Kamm erinnnerte daran, dass die Lärmschutzverordnung seit 1987 in Kraft sei. Die Bestandesaufnahme sei fristgerecht erledigt worden. Seither sei zugegebenermassen nichts passiert. Unter anderem deshalb, weil die Kompetenzen zwischen Bund und Kanton nicht klar geregelt seien. Das habe auch zu verschiedenen Vorstössen im Landrat geführt. Kamm empfiehlt im Namen des Landrates und der Regierung, den Antrag Landolt abzulehnen und keine Frist ins Gesetz aufzunehmen. Denn, so Kamm: ?Dann gelten die Fristen des Bundes?.

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Beschluss

Die Landsgemeinde folgt dem Antrag des Landrates.


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