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Zusammenfassung (aus dem Memorial für die Landsgemeinde 1998, Seiten 28 bis 37)
Trkt. 9
A. Änderung des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den
Umweltschutz
B. Abschreibung des Memorialsantrages betreffend Herbizidverbot
beim Strassenunterhalt
Auf Bundesebene wird die Umweltschutzgesetzgebung ständig den
neuen Verhältnissen angepasst. Zum Beispiel wurden im Jahre 1997
fünf Artikel des eidgenössischen Umweltschutzgesetzes geändert.
Im kantonalen Umweltschutzgesetz müssen diese Änderungen umgesetzt
werden, soweit den Kantonen Vollzugsaufgaben zugeteilt werden.
Es handelt sich vor allem um die Sachgebiete Altlasten, physikalischer
Bodenschutz und Abfall.
Die SVP des Kantons Glarus hat zuhanden der Landsgemeinde 1986
einen Memorialsantrag eingereicht, der ein Verbot von Unkrautvertilgungsmitteln
im Strassenunterhalt in der Kantonsverfassung vorsieht. In der
Folge ordnete der Regierungsrat einen vierjährigen Versuch des
Strassenunterhaltes ohne Herbizide an. Gestützt darauf stimmte
die Landsgemeinde 1986 der Verschiebung des Memorialsantrages
zu. Der Versuch war erfolgreich, und ein grundsätzliches Herbizidverbot
wurde in die kantonale Umweltschutzverordnung aufgenommen. Jetzt
soll das Verbot unter Artikel 22a in das Kantonale Umweltschutzgesetz
aufgenommen werden. Damit entfällt der entsprechende Artikel in
der Verordnung und der Memorialsantrag kann abgeschrieben werden.
Der Landrat beantragt der Landsgemeinde, den Gesetzesänderungen
zuzustimmen und den Memorialsantrag als erledigt abzuschreiben.
Die Landsgemeinde folgt dem Antrag des Landrates.
Beschluss