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Zusammenfassung (aus dem Memorial für die Landsgemeinde 1998, Seiten 43 bis 49)
Trkt. 11
A. Änderung der Verfassung des Kantons Glarus
B. Änderung der Strafprozessordnung des Kantons Glarus
C. Änderung des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege
Dem vorliegenden Geschäft liegen verschiedene Eingaben zugrunde:
Zu der Eingabe der Verwaltungskommission der Gerichte ist zu bemerken,
dass Regierungsrat und Landrat beschlossen haben, die Ausgliederung
des Verhöramtes und der Staatsanwaltschaft aus der Gerichtsverwaltung
nicht in die vorliegende Landsgemeindevorlage aufzunehmen. Begründung:
Die Unterstellung des Verhöramtes und der Staatsanwaltschaft unter
die Exekutive soll sinnvollerweise erst in Zusammenhang mit der
in Aussicht gestellten Schaffung einer Justizdirektion realisiert
werden. Dasselbe gilt auch für die von Regierungsrat und Landrat
abgelehnte Einführung einer allgemeinen Kostenbevorschussung in
Verwaltungsbeschwerdesachen. Diese beiden Punkte bilden also nicht
Gegenstand dieser Vorlage und stehen demzufolge an der Landsgemeinde
nicht zur Diskussion.
Dem Ansinnen des Memorialsantrages stimmt der Regierungsrat zu.
Immerhin ist die heutige Regelung seit der Landgemeinde vom 2.
Mai 1965 unverändert in Kraft. Er beantragte daher dem Landrat
zuhanden der Landsgemeinde, es sei dem Memorialsantrag zu entsprechen.
Die Landsgemeindevorlage sieht Änderungen in der Kantonsverfassung
(Wahl des öffentlichen Verteidigers), in der Strafprozessordnung
(Rechtsmittel für Staatsanwalt, Öffentliche Verteidiger, Anzeigen)
und im Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (Stillstand der
Fristen) vor. Mit den Änderungen der Strafprozessordnung kann
der Memorialsantrag abgeschrieben werden.
Der Landrat beantragt der Landsgemeinde, den Änderungen zuzustimmen
und den Memorialsantrag als erledigt abzuschreiben.
Es hat niemand das Wort ergriffen. Die Landsgemeinde hat damit
der Vorlage im Sinne des Landrates entsprochen.
Die Rednerinnen und Redner und Beschluss