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Trkt. 11
A. Änderung der Verfassung des Kantons Glarus
B. Änderung der Strafprozessordnung des Kantons Glarus
C. Änderung des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege

Zusammenfassung (aus dem Memorial für die Landsgemeinde 1998, Seiten 43 bis 49)
Dem vorliegenden Geschäft liegen verschiedene Eingaben zugrunde:

  • Eine Eingabe der Verwaltungskommission der Gerichte vom Oktober 1996 an den Regierungsrat auf Ausgliederung des Verhöramtes aus der Gerichtsverwaltung, auf Neufassung von Artikel 28 der Strafprozessordnung (StPO) und auf Änderung der Bestimmungen über die öffentliche Verteidigung.
  • Ein von Landrat Dr. Fritz Schiesser, Haslen, im Januar 1997 eingereichter Memorialsantrag auf Änderung der Strafprozessordnung. Mit dem Memorialsantrag soll erreicht werden, dass der Staatsanwalt inskünftig Rechtsmittel gegen Strafurteile selbständig, ohne Auftrag des Regierungsrates, erheben kann.
  • Ein Antrag der Verwaltungskommission der Gerichte vom September 1997 auf Änderung des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG). Die Änderung der VRG betrifft die Regelung des Fristenstillstandes und der Kostenvorschusspflicht.
Zu der Eingabe der Verwaltungskommission der Gerichte ist zu bemerken, dass Regierungsrat und Landrat beschlossen haben, die Ausgliederung des Verhöramtes und der Staatsanwaltschaft aus der Gerichtsverwaltung nicht in die vorliegende Landsgemeindevorlage aufzunehmen. Begründung: Die Unterstellung des Verhöramtes und der Staatsanwaltschaft unter die Exekutive soll sinnvollerweise erst in Zusammenhang mit der in Aussicht gestellten Schaffung einer Justizdirektion realisiert werden. Dasselbe gilt auch für die von Regierungsrat und Landrat abgelehnte Einführung einer allgemeinen Kostenbevorschussung in Verwaltungsbeschwerdesachen. Diese beiden Punkte bilden also nicht Gegenstand dieser Vorlage und stehen demzufolge an der Landsgemeinde nicht zur Diskussion.

Dem Ansinnen des Memorialsantrages stimmt der Regierungsrat zu. Immerhin ist die heutige Regelung seit der Landgemeinde vom 2. Mai 1965 unverändert in Kraft. Er beantragte daher dem Landrat zuhanden der Landsgemeinde, es sei dem Memorialsantrag zu entsprechen.

Die Landsgemeindevorlage sieht Änderungen in der Kantonsverfassung (Wahl des öffentlichen Verteidigers), in der Strafprozessordnung (Rechtsmittel für Staatsanwalt, Öffentliche Verteidiger, Anzeigen) und im Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (Stillstand der Fristen) vor. Mit den Änderungen der Strafprozessordnung kann der Memorialsantrag abgeschrieben werden.

Der Landrat beantragt der Landsgemeinde, den Änderungen zuzustimmen und den Memorialsantrag als erledigt abzuschreiben.


Die Rednerinnen und Redner und Beschluss

Es hat niemand das Wort ergriffen. Die Landsgemeinde hat damit der Vorlage im Sinne des Landrates entsprochen.


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