Landsgemeinde 2000
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Traktandum 10

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Darum geht es:

Beschluss über die Anpassung des kantonalen Rechts an die Änderung vom 26. Juni 1998 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Neues Scheidungsrecht)

Die Revision des Zivilgesetzbuches (ZGB; Personenstand, Eheschliessung, Scheidung, Kindesrecht, Verwandtenunterstützungspflicht, Heimstätten, Vormundschaft, Ehevermittlung) ist am 1.Januar 2000 in Kraft getreten. Das geänderte Bundesrecht bedingt eine Anpassung des kantonalen Rechts, namentlich im Bereich der gerichtlichen Zuständigkeiten. Die Kantone sind daher gehalten, bis zu diesem Zeitpunkt die entsprechenden Ausführungsbestimmungen zu erlassen. Der Landrat hat denn auch auf dem Dringlichkeitsweg per 1. Januar 2000 entsprechende Bestimmungen provisorisch in Kraft gesetzt.

Das neue Scheidungsrecht enthält zahlreiche Bestimmungen, die verfahrensrechtlich relevant sind. Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen im revidierten Scheidungsrecht (in einem weit verstandenen Sinn) enthalten zum Teil abschliessende Regelungen, so dass ergänzende kantonale Normen weder nötig noch zulässig sind. Um Unstimmigkeiten und Widersprüche zu vermeiden, muss in jedem Fall der genaue Wortlaut der bundesrechtlichen Regelung übernommen werden. Andere Bestimmungen des neuen Scheidungsrechts wiederum lassen Raum für ergänzendes kantonales Zivilprozessrecht. Da die neue Zivilprozessordnung nicht wie geplant der Landsgemeinde 2000 unterbreitet werden kann, sind auch im geltenden Zivilprozessrecht Anpassungen notwendig.

Was die Gerichtsorganisation bzw. die funktionelle Zuständigkeit betrifft, so belässt das neue Scheidungsrecht praktisch uneingeschränkt die ganze Materie dem kantonalen Recht. Auch ausserhalb des Scheidungsrechts bedingen die Änderungen teilweise Anpassungen des kantonalen Rechts.

Ferner sehen die neuen Vorschriften im Obligationenrecht über den Auftrag zur Ehe- oder zur Partnerschaftsvermittlung (Art.406aff. OR) in Artikel 406c des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Obligationenrecht) eine Bewilligungspflicht für die berufsmässige Ehe- oder Partnerschaftsvermittlung von Personen oder an Personen aus dem Ausland vor. Zuständig für die Erteilung der Bewilligung ist eine vom kantonalen Recht bezeichnete Stelle, welcher auch die Aufsicht obliegt (Art. 406c Abs. 1 OR). Der Bundesrat wird in einer Verordnung die Einzelheiten der Bewilligungspflicht und der Aufsicht regeln.

Zudem ist neu auch die Inkassohilfe bezüglich Unterhaltsbeiträge für den geschiedenen oder getrennten Ehepartner zu regeln.

Antrag

Der Landrat beantragt der Landsgemeinde, dem im Memorial dargestellten Beschlussesentwurf zuzustimmen.

Memorial als pdf-Datei (960 KB)

leer

Beschluss

Ebenfalls ohne Wortmeldungen verabschiedet wird der Beschluss zur Anpassung des kantonalen Rechts an die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches im Bereich des Scheidungsrechts.

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