Landsgemeinde 2000
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Traktandum 13

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Darum geht es:

Beschluss über den Beitritt des Kantons Glarus zur Interkantonalen Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse

Neben dem schrittweisen Abbau der tarifären Handelshemmnisse richtet sich auf internationaler Ebene das Augenmerk zunehmend auf den Abbau der technischen Handelshemmnisse.

Weil das schweizerische Recht im Bauproduktebereich sich vom EU-Recht unterscheidet und weil die Schweiz bisher kein diesbezügliches Abkommen mit der EU schliessen konnte, werden schweizerische Zertifizierungs- und Prüfstellen von der EU nicht anerkannt. Den Abschluss eines entsprechenden Abkommens mit der Schweiz macht die EU wiederum davon abhängig, dass die Schweiz über eine mit dem EU-Recht mindestens gleichwertige, transparente und kohärente so genannte Referenzgesetzgebung verfügt, die heute nicht besteht.

Damit diese Bundesgesetzgebung über Bauprodukte nicht aufgrund von Vorschriften über Bauwerke unterlaufen werden kann, ist es analog zur Bauprodukterichtlinie notwendig, dass auch die Anforderungen an Bauwerke in einem Mindestmass harmonisiert werden. Da zu einem grossen Teil die Kantone für den Erlass von Vorschriften über Bauwerke zuständig sind, haben sich die Kantonsregierungen entschlossen, diese Arbeiten im Rahmen eines Konkordats anzugehen, um sicherzustellen, dass in allen Kantonen gleiche Rahmenbedingungen gelten und so die Aufnahme von Verhandlungen mit der EU über den Bauproduktebereich möglich wird. Diese Verhandlungen sollen zu einem Abkommen führen, welches schweizerische Hersteller gegenüber ihren europäischen Konkurrenten nicht benachteiligt.

Eine Harmonisierung der schweizerischen Vorschriften im Bauprodukte- und Aufzugsbereich ist notwendig, um den schweizerischen Herstellern in Zukunft einen möglichst diskriminierungsfreien Marktzugang zu gewährleisten und damit den Produktionsstandort Schweiz in diesem Bereich zu stärken. Die gesetzgeberischen Massnahmen von Bund und Kantonen erfolgen daher im Hinblick auf allfällige internationale Übereinkommen, welche die Schweiz mit ihren wichtigsten Handelspartnern abschliessen will.

Ziel der Interkantonalen Vereinbarung ist es, die Kantone dazu zu bringen, ihre technischen Vorschriften internationalen Standards anzupassen, soweit dies zum Abbau technischer Handelshemmnisse notwendig ist. Die kantonalen Zuständigkeiten sollen nach Möglichkeit nicht tangiert werden, und es soll wo immer möglich auf bestehenden Zuständigkeiten und Strukturen aufgebaut werden. Es wird deshalb Aufgabe der Kantone sein, dafür zu sorgen, dass die Vorschriften und Richtlinien des Interkantonalen Organs in das kantonale Recht übernommen werden. Solche werden voraussichtlich nur dann nötig sein, wenn Kantone oder Gemeinden bei ihren Erlassen nicht ohnehin harmonisierte technische Vorschriften oder Normen berücksichtigen.

Antrag

Der Landrat unterbreitet der Landsgemeinde den Beschlussesentwurf zur Annahme.

Memorial als pdf-Datei (960 KB)

leer

Beschluss

Die Landsgemeinde beschliesst den Beitritt des Kantons Glarus zur Interkantonalen Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse.

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