Landsgemeinde 2000
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Traktandum 5

Walter LacherZur neuen Zivilprozessordnung ergreift Landrat Walter Lacher, Glarus, das Wort. Er beantragt, Artikel 144, Absatz 2, der die Verzinsung von Sicherheitsleistungen fordert, ersatzlos zu streichen. Er begründet dies damit, dass die Verzinsung von Sicherheitsleistungen in der restlichen Schweiz unüblich sei. Darum geht es:

Totalrevision der Zivilprozessordnung (ZPO)

Beim vorliegenden Entwurf handelt es sich um eine in Aufbau und Formulierung vollständig neue Zivilprozessordnung. Auch inhaltlich bringt sie in vielen Fragen Neuerungen, hält umgekehrt aber an bewährten Regelungen des geltenden Rechts fest. Aus der bisherigen ZPO wurden übernommen: das Beweisniederlegungsverfahren, im Wesentlichen die Zuständigkeit der Gerichte, die Stellung des Vermittleramts und, sieht man von der Aufhebung der Obergerichtskommission als Rechtsmittelinstanz in Zivilsachen ab, die Grundstruktur des Rechtsmittelverfahrens. Von den zahlreichen, vorab im Interesse der Rechtssuchenden getroffenen Neuerungen seien erwähnt:
– Neufassung der Ausstandsbestimmungen (Art. 12 ff. E ZPO);
– Möglichkeit der Klageeinleitung ohne Vermittlungsverfahren, wenn beide Parteien einverstanden sind (Art. 18 E ZPO);
– Zulässigkeit der Verrechnung bis zehn Tage nach Klagemitteilung (Art. 31 E ZPO);
– klare Unterscheidung zwischen nicht erstreckbaren gesetzlichen Fristen und erstreckbaren richterlichen Fristen (Art. 116 f. E ZPO);
– Verschärfung der Verfahrensregeln gegenüber einer säumigen Partei (vgl. Art. 124 Abs. 2 und 307 Abs. 2 E ZPO);
– Bezug der Gerichtskosten in der Regel nur noch von der unterliegenden Partei (Art. 132 E ZPO);
– Möglichkeit, einen aussergerichtlichen Vergleich durch richterliche Bekräftigung in einen gerichtlichen umzuwandeln (Art. 162 ff. E ZPO);
– Befragung der Zeugen in erster Linie durch die Parteien statt durch das Gericht (Art. 205 E ZPO);
– Einführung des amtlichen Befunds als Mittel der Beweissicherung (Art. 241 ff. E ZPO);
– Erweiterung des Anwendungsbereichs des (schnellen) Verfahrens zur Handhabung klaren Rechts auch auf Feststellungs- und Gestaltungsklagen (Art. 244 E ZPO);
– Zulassung eines ordentlichen Rechtsmittels auch gegenüber Eheschutzentscheidungen des Einzelrichters und Präsidialverfügungen betreffend vorsorgliche Massnahmen für die Dauer eines Scheidungsverfahrens (Art. 310 E ZPO);
– Erweiterung des Katalogs möglicher Revisionsgründe (Art. 326 Abs. 2 E ZPO);
– Neukonzipierung des Vollstreckungsverfahrens durch dessen Angleichung auch an internationale Uebereinkommen (Art. 337 ff. E ZPO) und Schaffung von besonderen Bestimmungen für das Ausweisungsverfahren (hauptsächlich zwangsweise Räumung von Mietobjekten; Art. 354 ff. E ZPO).

Ziele der neuen Zivilprozessordnung sind unter anderen:
– übersichtlichere kantonale Gesetzgebung im Bereich des Zivilprozessrechts
– Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens
– Festigung und behutsamer Ausbau der Parteirechte
– Alternative Formen der Streitbeilegung
– Anpassung an die Bundesgesetzgebung

Antrag: Der Landrat beantragt der Landsgemeinde, dem Gesetzesentwurf zuzustimmen.

Auszug aus Memorial (pdf-Datei 406 KB)

Vollversion Memorial (pdf-Datei 1,8 MB)

Erich LeuzingerDer Präsident der vorberatenden Kommission, Landrat Erich Leuzinger, Riedern, beantragt, die Vorlage unverändert zu verabschieden. Er betont,
dass die Verzinsung der zum Teil sehr hohen Beträge gerechtfertigt sei, da sich der Kanton sonst auf Kosten der Klagepartei bereichern würde.
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Beschluss

Die neue Zivilprozessordnung wird unverändert angenommen.

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