Landsgemeinde 2000
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Traktandum 7

Das Wort wird nicht verlangt.

Darum geht es:

Änderung des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches im Kanton Glarus (Stiftungsaufsicht)

Gemäss Artikel 84 Absatz 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) stehen Stiftungen unter der Aufsicht jenes Gemeinwesens (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehören. Die Aufsicht über Stiftungen, welche mehreren Gemeinden oder dem Kanton zugehörig sind, liegt gemäss Artikel 15 Ziffer 4 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches im Kanton Glarus (EG ZGB) beim Regierungsrat. Gemäss dieser Bestimmung unterliegen auch alle Einrichtungen der beruflichen Vorsorge mit Sitz im Kanton Glarus der Aufsicht des Regierungsrates. Gemäss Artikel 2 der Verordnung über die Errichtung, Änderung und Beaufsichtigung von Stiftungen (Stiftungsverordnung) wurde die Stiftungsaufsicht an die Direktion des Innern delegiert. Diese Aufgabe wurde zunächst durch eine externe Stelle vollzogen. Nach Schaffung eines Direktionssekretariates bei der Direktion des Innern wurde die Stiftungsaufsicht per 1. Januar 1996 dem Direktionssekretariat übertragen. Bei momentan 96 BVG-Einrichtungen und 52 klassischen Stiftungen beansprucht diese Tätigkeit für einen Spezialisten etwa 65 Stellenprozent. Bei mangelnder Aufsichtstätigkeit drohen Staatshaftungsfälle, wie Beispiele aus anderen Kantonen zeigen. Die Vermögenswerte der unter kantonaler Aufsicht stehenden Einrichtungen sind in den vergangenen zehn Jahren um über 600 Millionen Franken auf über 1 Milliarde Franken angewachsen. Die Einführung einer EDV-Lösung zur Ordnung und Übersicht sowie besseren Kontrolle, die Bereinigung der Dossiers unter Mithilfe des Amtes für berufliche Vorsorge und Stiftungen des Kantons St. Gallen sowie die damit verbundene Professionalisierung haben gezeigt, dass hinsichtlich gesetzlicher Grundlagen Handlungsbedarf besteht.

Antrag: Der Landrat beantragt der Landsgemeinde, der Vorlage zuzustimmen.

Auszug aus Memorial (pdf-Datei 41 KB)

Vollversion Memorial (pdf-Datei 1,8 MB)

leer

Beschluss

Das Traktandum wird gemäss Antrag des Landrates angenommen.

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