Landsgemeinde 2000
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Traktandum 8

Zum Punkt A (Verfassungsänderung) wird das Wort nicht verlangt.

Darum geht es:

A. Äenderung der Kantonsverfassung
B. Gesetz über Schule und Bildung

A. Änderung der Kantonsverfassung
Der Entwurf des Bildungsgesetzes sieht in Artikel 63 öffentlichrechtliche Anstellungen vor. Mit dieser Lösung ist für die Lehrkräfte die Abschaffung des Beamtenstatus in Form der verfassungsmässigen Amtsdauer verbunden, wie er zur Zeit in Kantonsverfassung und Schulgesetz verankert ist. Die Kantonsverfassung (KV) hält in Artikel 78 Absätze 1 und 2 unter anderem ausdrücklich fest, dass die Amtsdauer der Lehrkräfte vier Jahre beträgt und jeweils mit dem betreffenden neuen Schuljahr ihren Anfang nimmt. Soll die Amtsdauer durch die öffentlichrechtliche Anstellung abgelöst werden, bedarf es einer Änderung der Kantonsverfassung. Der Vernehmlassungsentwurf zum Projekt "Verwaltungsorganisation 2002" sah zuhanden der Landsgemeinde 2001 eine Änderung des erwähnten Artikels vor, mit welcher der Beamtenstatus in Form der verfassungsmässigen Amtsdauer sowohl für die Lehrkräfte als auch für die Staatsbediensteten abgeschafft worden wäre. Da diese Vorlage noch nicht spruchreif ist, unterbreitet der Landrat nun der Landsgemeinde 2001 die Abschaffung der verfassungsmässigen Amtsdauer für Lehrkräfte.

B. Gesetz über Schule und Bildung
Das geltende Gesetz über das Schulwesen (Schulgesetz) wurde von der Landsgemeinde am 1. Mai 1983 erlassen. Zusammen mit dem Gesetz über die Kindergärten (Kindergartengesetz) und dem Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung sowie verschiedenen Verordnungen und Reglementen wird das gesamte Bildungswesen vom Kindergarten bis zur Maturität und dem Abschluss der Berufslehre geregelt. Seit dem Inkrafttreten des Schulgesetzes auf den Beginn des Schuljahres 1984/85 wurden verschiedene Bestimmungen geändert. Die einschneidendsten Änderungen waren die Verlegung des Schuljahresbeginns auf Mitte August sowie die Einführung der Fünf-Tage-Woche. Das Bildungswesen war und ist ständig in Bewegung. Schon zehn Jahre nach Inkraftsetzung wurde daher das Schulgesetz einer ersten Überarbeitung unterzogen. Der Entwurf des revidierten Gesetzes fand in der Vernehmlassung jedoch keine Zustimmung seitens der Schulbehörden. Sie erwarteten ein neu gestaltetes Gesetz, in dem die veränderte Bildungs- und Erziehungslandschaft sowie zukünftige Entwicklungsmöglichkeiten Beachtung finden sollten. Im Dezember 1998 nahm eine vorberatende Kommission die Arbeit zu einem neuen Gesetz wieder auf. Diese Kommission setzte sich aus Vertretern von politischen Parteien, Schulbehörden, Lehrerschaft sowie Fachleuten des Schulinspektorates zusammen und tagte unter dem Vorsitz des Erziehungsdirektors.

Struktur des Gesetzes über Schule und Bildung
Das Schulwesen ist heute in verschiedenen Gesetzen, Verordnungen und Reglementen geregelt. Das geltende Schulgesetz enthält Bestimmungen, welche für alle Schultypen von der Primarschule bis zum Gymnasium und den Berufsschulen anwendbar sind. Dies wird im Bildungsgesetz nicht geändert. Vielmehr ist mit der Ausweitung des Geltungsbereiches auf den Kindergarten das ganze Erziehungs- und Bildungswesen in den Grundzügen in einem einzigen Erlass enthalten. Es wurde aber auf Detailbestimmungen für die Schultypen ausserhalb der Volksschule und organisatorische Detailregelungen wie Unterrichtszeiten, Lektionsdauer und Klassengrössen verzichtet. Dies soll in einer allgemeinen Schulverordnung und in Spezialverordnungen, Reglementen oder Schulordnungen geschehen. Die entsprechenden bestehenden Erlasse sind anzupassen. Das vorliegende Gesetz zählt 119 Artikel und ist in zehn Kapitel gegliedert.

Antrag: Der Landrat beantragt der Landsgemeinde, die Änderung der Kantonsverfassung und den Entwurf des Gesetzes über Schule und Bildung nachzukommen und den Memorialsantrag der SP als erledigt abzuschreiben.

Auszug aus Memorial (pdf-Datei 226 KB)

Vollversion Memorial (pdf-Datei 1,8 MB)

Martin BilgerMartin Bilger, Ennenda, fordert im Namen der SP eine Mitsprache der Gemeinden bei der familienergänzenden Kinderbetreuung. Dazu sei Artikel 54, Absatz 2, entsprechend zu ergänzen. Er begründet dies mit der Wichtigkeit dieses Angebotes: In immer mehr Familien seien beide Elternteile berufstätig. Ein gutes Betreuungsangebot sei deshalb auch ein Argument im Standortwettbewerb, und die Schulgemeinden könnten hier bessere Voraussetzungen schaffen als der Kanton.
Michael EberleMichael Eberle, Schwanden, stellt im Namen der Genossenschaft Schulzahnklinik den Antrag, der Kanton solle sich auch in Zukunft zu einem Drittel an den Kosten der Behandlung von Zahnschäden im Rahmen der Schulzahnpflege beteiligen. Er schlägt dazu zwei Ergänzungen zu Artikel 52 vor. Zur Begründung legt er dar, dass die vorgesehene Änderung den Familien zusätzliche Kosten bringen würde. Dies könnte dazu führen, dass notwendige zahnärztliche Behandlungen nicht mehr durchgeführt würden. Die bisherige Lösung habe sich bewährt: Seit Einführung der Schulzahnpflege sei im Kanton Glarus ein Kariesrückgang von 60-80% zu verzeichnen. Im Kanton Aargau hingegen, der die Kostenunterstützung der Behandlung abgeschafft hatte, sei bereits ein beträchtlicher Schaden eingetreten, der die eingesparten Kosten bei weitem übertreffe.
Annamai KammAnnamai Kamm findet, man könne dem Antrag auf Änderung des Artikels 54, Absatz 2, zustimmen, solle hingegen den Antrag auf Änderung des Artikels 52, Abs 2 und 3, ablehnen.

Zu Artikel 54 meint sie, die detaillierte Regelung des Bildungesetzes sei den Gemeinden zu überlassen, was ihnen die Aufgabe erleichtere.

Zu Artikel 52 sagt Annamai Kamm, dass auch mit dem neuen Gesetz den sozial Schwächeren geholfen werde, jedoch nicht nach dem Giesskannenprinzip.

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Beschluss

In der Abstimmung wird der Antrag Eberle mit grossem Mehr angenommen. Ebenso stimmt die Landsgemeinde dem Antrag Bilger zu und genehmigt in der Schlussabstimmung das neue Gesetz.

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