Landsgemeinde 2000
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Traktandum 11

Das Wort wird nicht verlangt. Darum geht es:

Änderung des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe (Kantonalisierung Alimenteninkasso und Bevorschussung)

Im Zuge des neuen Scheidungsrechts wurde Artikel 36 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz; SHG) angepasst, damit die neuen Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vollzogen werden konnten. Bereits damals wurde die Möglichkeit geschaffen, die Zuständigkeit für die Inkassohilfe und die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen von den Gemeinden auf die Kantonale Alimenteninkassostelle zu übertragen. Diese neue Zuständigkeitsregelung steht grundsätzlich im Widerspruch zu Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe f SHG, wonach die Sozialbehörde über Alimentenbevorschussung und die Leistung von Inkassohilfe entscheidet. Dieser Absatz soll deshalb aufgehoben und durch eine neue Regelung in Artikel 36 SHG ersetzt werden. Damit wird einem Wunsch der Sozialbehörden Rechnung getragen, welche fast einstimmig eine Kantonalisierung des Vollzuges von Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen wünschen.

Die Vorlage wurde durch eine landrätliche Kommission unter dem Vorsitz von Landrätin Brigitte Bisig, Ennenda, vorberaten. Das Kernstück der Vorlage, die Kantonalisierung des Vollzugs von Inkassohilfe und Bevorschussung, war sowohl in der Kommission als auch im Landrat grossmehrheitlich unbestritten; termingerechte Abwicklung sowie einheitlicher und professioneller Vollzug der anspruchsvollen Aufgabe sind überzeugende Vorteile.

Antrag: Der Landrat beantragt der Landsgemeinde, der Gesetzesänderung zuzustimmen.

Auszug aus Memorial (pdf-Datei 31 KB)

Vollversion Memorial (pdf-Datei 1,8 MB)

leer

Beschluss

Das Traktandum wird gemäss Antrag des Landrates angenommen.

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