Landsgemeinde 2002
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Traktandum 4: Änderung des Gesetzes über die Einführung des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches im Kanton Glarus
(Reorganisation des kantonalen Zivilstandswesens)

leerleerDas Wort wird nicht verlangt. Darum geht es:

Das Zivilstandswesen ist Sache des Bundes und im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) geregelt. Der Erlass von Ausführungsbestimmungen liegt in der Kompetenz des Bundesrates. Dieser hat zur Sicherstellung eines zuverlässigen Vollzugs Mindestanforderungen an die Aus- und Weiterbildung der im Zivilstandswesen tätigen Personen sowie an den Beschäftigungsgrad der Zivilstandsbeamtinnen und -beamten erlassen. Die Organisation der Zivilstandsämter, das Dienstverhältnis und die Beaufsichtigung der Zivilstandsämter durch die kantonalen Behörden sowie der Vollzug weiterer nicht ausdrücklich bundesrechtlich geregelter Angelegenheiten hingegen ist an die Kantone delegiert.

Der Regierungsrat setzte eine Arbeitsgruppe ein, um eine Restrukturierung des kantonalen Zivilstandswesens zu prüfen und mit der Bundesreform kompatible Massnahmen vorzuschlagen. Die Arbeitsgruppe kam zum Schluss, das Zivilstandswesen sei zu kantonalisieren. Die bestehenden 22 Zivilstandskreise seien zu einem einzigen Zivilstandskreis mit einem zentralen Zivilstandsamt mit Amtssitz in Glarus zusammenzulegen und vom Kanton zu finanzieren, was die Änderung des EG ZGB erfordert. Der Regierungsrat und der Landrat schlossen sich dem Antrag der Arbeitsgruppe an.

Antrag: Der Landrat beantragt der Landsgemeinde der Gesetzesänderung zuzustimmen.

Auszug aus Memorial (pdf-Datei 48 KB)

Vollversion Memorial (pdf-Datei 3,2 MB)

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Beschluss

Damit folgt die Landsgemeinde dem Antrag des Landrates.

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