Landsgemeinde 2002
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Traktandum 7: Änderung des Einführungsgesetzes zum
Bundesgesetz über die Landwirtschaft

Das Wort wird nicht verlangt. Darum geht es:

Der Bundesrat hat gestützt auf die Artikel 76 Absatz 3 und 177 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft sowie auf Artikel 26 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz die Verordnung über die regionale Förderung der Qualität und der Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft (Oeko-Qualitätsverordnung) erlassen. Die Verordnung ist am 1. Mai 2001 in Kraft getreten. Sie zielt darauf ab, die Qualität der ökologischen Ausgleichsflächen innerhalb der landwirtschaftlichen Nutzfläche zu verbessern und damit die natürliche Artenvielfalt zu erhalten und zu fördern.

Die Oeko-Qualitätsbeiträge bilden eine neue Konstruktion im landwirtschaftlichen Direktzahlungssystem. Bei ihnen handelt es sich um finanzielle Beiträge der Kantone. An diese Beitragsleistung gewährt der Bund den Kantonen entsprechend ihrer Finanzkraft eine Finanzhilfe. Beim Erlass des Kantonales Landwirtschaftsgesetzes ging der Gesetzgeber davon aus, dass der Kanton lediglich in den Vollzug, jedoch nicht in die Finanzierung der Direktzahlungen einbezogen sein wird. Für die Förderung von besonders umwelt- und standortgerechten Bewirtschaftungsmethoden, zu der auch die Förderung der natürlichen Artenvielfalt gezählt werden kann, sieht das Kantonale Landwirtschaftsgesetz lediglich eine vorübergehende Unterstützung vor. Bei den Oeko-Qualitätsbeiträgen handelt es sich jedoch um jährlich wiederkehrende Leistungen, für welche in unserem Landwirtschaftsrecht eine Grundlage zu schaffen ist.

Antrag: Der Landrat beantragt der Landsgemeinde, der Gesetzesänderung zuzustimmen.

Auszug aus Memorial (pdf-Datei 36 KB)

Vollversion Memorial (pdf-Datei 3,2 MB)

leer

Beschluss

Damit folgt die Landsgemeinde dem Antrag des Landrates.

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