Landsgemeinde 2002
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Traktandum 9: Gesetz über den Schutz von Personendaten (Datenschutzgesetz)

Das Wort wird nicht verlangt. Darum geht es:

Vor dem Hintergrund und anbetrachts der Möglichkeiten der elektronischen Datenverarbeitung reichte die FDP des Kantons Glarus 1984 einen Memorialsantrag zuhanden der Landsgemeinde auf Erlass eines Gesetzes über den Datenschutz ein, das für den öffentlichen Bereich des Kantons Glarus gelten sollte. Die Landsgemeinde stimmte dem Memorialsantrag 1985 zu. Die anschliessende Vernehmlassung zu einem vom Regierungsrat erstellten Entwurf förderte ein kontroverses Bild über die in Aussicht genommenen Vorschriften zu Tage. Dieses Ergebnis und dasjenige der Vernehmlassung des Bundes zu einem Bundesgesetz über den Datenschutz sowie die Wünschbarkeit einer Harmonisierung der kantonalen Regelungen führte zu einem Verschiebungsantrag; vor allem sei der Erlass eines eidgenössischen Datenschutzgesetzes abzuwarten. Die Landsgemeinde 1987 stimmte dem Verschiebungsantrag zu.

Die staatlichen Organe sind für die Wahrnehmung der ihnen übertragenen hoheitlichen Aufgaben oft auf Sammlungen von Personendaten angewiesen. Die nach wie vor rasch fortschreitende Entwicklung im Bereich der Informatik und der Vernetzung (inner- und ausserhalb der öffentlichen Verwaltung) eröffnet neue Möglichkeiten der Datensammlung und Bearbeitung. Das Sammeln und Bearbeiten dieser Informationen steht in einem erheblichen Spannungsverhältnis zur Privatsphäre der betroffenen Personen. Diesen fehlt in der Regel die Uebersicht, welche Daten der Staat über sie besitzt und welchen Gebrauch er davon macht, ob er diese beispielsweise Dritten gegen Entgelt zur Verfügung stellt. Die Zunahme der öffentlichen Aufgaben und der damit verbundene Einsatz moderner Informationstechnologien verlangen, dass die Datenverarbeitung der öffentlichen Hand rechtlich geordnet wird, womit dem Grundrecht auf Schutz vor Missbrauch von Personendaten Nachachtung verschafft wird. Insbesondere darf jedermann bei der Bearbeitung seiner Daten Schutz vor unzulässigen und unnötigen Eingriffen erwarten. Im Umfeld der elektronischen Verwaltung wird das Vertrauen in die öffentlichen Organe nur dann gewährleistet werden können, wenn für den Einzelnen transparent ist, was mit seinen Daten geschieht, und wie von Staats wegen sichergestellt wird, dass seine Daten nicht anderen Zwecken als den von Rechts wegen bestimmten zugeführt werden. Darüber hinaus wird die Akzeptanz, dem Staat persönliche Daten zur Verfügung zu stellen, durch den Schutz der Integrität der Daten gestärkt.

Das vorliegende Datenschutzgesetz ermöglicht eine moderne, wirksame und praktikable Regelung des Datenschutzes im Kanton Glarus. Es lehnt sich an das DSG an, wird aber auch den Besonderheiten und Bedürfnissen des Kantons gerecht. Es beschränkt sich materiell auf die wesentlichen Grundzüge und regelt einlässlich die Aufsicht über die Einhaltung des Datenschutzes in Nachachtung des übergeordneten Rechts. Weiter schafft es Rechtssicherheit und erfüllt die Anforderungen der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie weiterem internationalen Recht.

Antrag: Der Landrat beantragt der Landsgemeinde, den Memorialsantrag betreffend Erlass eines Datenschutzgesetzes aus dem Jahr 1985 als erledigt abzuschreiben und dem Gesetzesentwurf zuzustimmen.

Auszug aus Memorial (pdf-Datei 80 KB)

Vollversion Memorial (pdf-Datei 3,2 MB)

leer

Beschluss

Damit folgt die Landsgemeinde dem Antrag des Landrates.

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