Landsgemeinde 2002
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Traktandum 10: Änderung des Steuergesetzes

Felix Leuzinger Felix Leuzinger, Mollis, stellt drei Änderungsanträge, die darauf abzielen, das Wohneigentum zu fördern. So soll bei der Berechtigung zu Sozialabzügen die obere Vermögenslimite von 300000 Fr. gestrichen werden. Weiter möchte er eine höhere Grenze des Nettoeinkommens von 45000 Fr. im Gesetz verankern. Er argumentiert, dass die steuerliche Belastung des Wohneigentums gestiegen sei, und tiefere Einkommen damit vom Besitz eines Eigenheims ausgeschlossen würden. Ein dritter Antrag, der den Steuerwert des selbstbewohnten Wohneigentums zum Inhalt hat, wird vom Landammann als nicht zulässig zurückgewiesen.
Fritz Schiesser Fritz Schiesser, Haslen, spricht als Kommissionspräsident, und empfiehlt, die beiden Anträge von Felix Leuzinger abzulehnen. Die Vorlage, die heute vom Landrat vorgelegt werde, ziele auf eine Entlastung der untersten Einkommen. Eine Änderung, wie sie Leuzinger beantrage, ergebe auch wesentliche Steuerausfälle, die wir an einer der kommenden Landsgemeinden wieder beraten müssten.
Darum geht es:

Mit Inkrafttreten des neuen Steuergesetzes (StG) werden die Renten (AHV/IV), wie vom Bundesrecht vorgeschrieben, zu 100 Prozent besteuert. Nach einer Uebergangsfrist von einem Jahr (d. h. ab 2002) gilt dies auch für die Renten der beruflichen Vorsorge mit Ausnahme der Altrenten, welche weiterhin nur zu 80 Prozent zu versteuern sind. Im Grundsatz ist die Besteuerung von 100 Prozent der Renten richtig; die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bei Renteneinkommen ist nicht kleiner als bei Erwerbseinkommen. Vielmehr sind die Rentner bei gleichem Bruttoeinkommen wirtschaftlich leistungsfähiger als die Erwerbstätigen, weil
keine Abzüge vom Einkommen (wie AHV, IV, berufliche Vorsorge, Berufsauslagen) anfallen; die Rentner haben einzig Personenversicherungsprämien zu tragen.

Die Anwendung des neuen Steuergesetzes brachte erwerbstätigen Alleinstehenden mit Kindern sowie Rentnern (volle Besteuerung der AHV-Renten) mit minimalem Einkommen eine schwer verkraftbare Höherbelastung, während erwerbstätige Alleinstehende, Verheiratete und Familien entlastet wurden; die Höherbelastung macht eine entsprechende Korrektur notwendig. Auch veranlagungsökonomische Gründe – mit der Höherbelastung häufen sich die Erlassgesuche – sprechen dafür. Es ist jedoch von der Wiedereinführung eines generellen Abzuges für Personen im Rentenalter abzusehen. Das Alter stellt keinen ausreichenden Grund für die Gewährung eines zusätzlichen Steuerabzuges dar. Voraussetzung für die steuerliche Entlastung einer bestimmten Personengruppe wären generell höhere Lebenshaltungskosten. Dies ist bei den Pensionsberechtigten aber nicht der Fall, vor allem auch, weil die Krankheitskosten seit dem 1. Januar 2001 vollumfänglich abgezogen werden können. Weitere Korrekturen sind bei der Grundstückgewinnsteuer, bei der Schenkungssteuer und im Vollzug erforderlich.

Antrag: Der Landrat beantragt der Landsgemeinde, der Aenderung des Steuergesetzes zuzustimmen.

Auszug aus Memorial (pdf-Datei 36 KB)

Vollversion Memorial (pdf-Datei 3,2 MB)

leer

Beschluss

Der 1. Antrag von Felix Leuzinger wird abgelehnt.

Ebenso wird der 2. Antrag von Felix Leuzinger abgelehnt.

Damit stimmt die Landsgemeinde der Vorlage unverändert zu.

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