Darum geht es:
Das kantonale Natur- und Heimatschutzgesetz von 1971 wurde letztmals an der Landsgemeinde 1990 geändert. In der Zwischenzeit ist das übergeordnete Bundesgesetz (NHG) neunmal geändert worden und zudem traten sechs neue Bundesverordnungen in Kraft. Diese veränderten Vorgaben des übergeordneten Rechts waren Anlass, das kantonale Gesetz zu überprüfen. Es ist seit längerem bekannt, dass in den Bereichen der Verfahrenskoordination und des Rechtsschutzes Aenderungen notwendig sind, wie sie schon in den kantonalen Umweltschutz- und Fischereigesetzen vorgenommen worden sind.
Die Hierarchie der Natur- und Heimatschutz-Gesetzgebung soll vereinheitlicht werden. Bis anhin bestand sie aus einem Gesetz, einer landrätlichen Verordnung und aus verschiedenen regierungsrätlichen Bestimmungen, die zum Teil auf dem Gesetz und zum Teil auf der Verordnung basieren. Neu sollen alle wesentlichen Teile ins Gesetz übernommen, basierend darauf eine landrätliche Verordnung erlassen und gestützt auf die Verordnung die notwendigen regierungsrätlichen Erlasse verabschiedet werden.
Antrag: Der Landrat beantragt der Landsgemeinde, der Aenderung des Natur- und Heimatschutzgesetzes zuzustimmen.
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