Landsgemeinde 2002
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Traktandum 13: Anwaltsgesetz des Kantons Glarus

Das Wort wird nicht verlangt. Darum geht es:

Die bilateralen Verträge mit der Europäischen Gemeinschaft verpflichten die Schweiz, für Anwältinnen und Anwälte, die Angehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) sind, den Zugang zum Anwaltsberuf in der Schweiz zu regeln. Diese Pflicht erfüllt die Schweiz auf Bundesebene mit dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Bundesgesetz, BGFA). Um dieses Bundesgesetz im Kanton Glarus zu vollziehen und das Anwaltsrecht einer befriedigenden Regelung zuzuführen, muss ein Anwaltsgesetz erlassen werden.

Das Bundesrecht verpflichtet die Kantone zur Führung eines kantonalen Anwaltsregisters sowie einer öffentlichen Liste der Angehörigen von Mitgliedstaaten der EU, die in der Schweiz ständig Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten dürfen. Damit die Freizügigkeit der Inhaberinnen und Inhaber des glarnerischen Rechtsanwaltspatentes gewährleistet ist, wird im kantonalrechtlichen Bereich das Verfahren zur Erlangung des Anwaltspatentes so ausgestaltet, dass die durch Bundesrecht vorgegebenen Voraussetzungen für den Registereintrag eines jeden Kantons erfüllt werden. Unverändert beibehalten wird der Grundsatz, dass man sich in einem gerichtlichen Verfahren durch eine andere Person vertreten lassen kann. Zur berufsmässigen Vertretung von Parteien vor den Gerichtsbehörden des Kantons Glarus befugt sind indes nur Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bzw. jene Personen, welche in einem entsprechenden Register eingetragen sind. Auch die Disziplinaraufsicht über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte wird neu geregelt, wobei der Aufsicht nicht nur Anwältinnen und Anwälte unterstehen, für welche das Bundesgesetz gilt, sondern auch diesen Beruf ausübende Personen, welche ausschliesslich in der Rechtsberatung tätig sind. Sämtliche Aufgaben, welche sich aus dem Bundesgesetz oder dem kantonalen Anwaltsgesetz ergeben, werden durch eine einzige verwaltungsunabhängige kantonale (Aufsichts-)Behörde wahrgenommen.

Antrag: Der Landrat beantragt der Landsgemeinde, dem Gesetzesentwurf zuzustimmen.

Auszug aus Memorial (pdf-Datei 64 KB)

Vollversion Memorial (pdf-Datei 3,2 MB)

leer

Beschluss

Damit folgt die Landsgemeinde dem Antrag des Landrates.

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