Landsgemeinde 2002
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Traktandum 14: A. Änderung der Kantonsverfassung
B. Gesetz über das Personalwesen
C. Änderung des Gemeindegesetzes

Zu Ziffer A. gibt es keine Wortmeldungen.
Hans Hösli Zu Ziffer B. stellt Hans Hösli, Mollis, den Antrag, dass die Wahlkompetenz des Ratsschreibers beim Landrat bleibt. Er begründet dies mit der wichtigen Funktion des Ratsschreibers, der sehr eng mit dem Landrat zusammen arbeiten müsse. Zudem obliege auch in anderen Kantonen diese Kompetenz den Kantonsparlamenten.
Hansruedi Zopfi Landrat Hansruedi Zopfi, Schwanden, verteidigt als Kommissionspäsident den Vorschlag des Landrates. Er votiert, dass im Sinne der Effizienzsteigerung, die sich ja bereits in der Reduktion auf fünf Regierungsräte geäussert habe, die Wahlkompetenz auch für den Ratsschreiber dem Regierungsrat zu übergeben sei. Es gehe darum, dieses Amt zu entpolitisieren und die Hemmschwelle für Bewerbungen fähiger Personen zu senken.
Zu Ziffer C. gibt es keine Wortmeldungen.
Darum geht es:

Das aktuelle Gesetz über die Behörden und Beamten reicht ins Jahr 1946 zurück. Der personalrechtliche Teil wird nun durch eine Totalrevision in eine moderne Personalgesetzgebung überführt.

Die Neuordnung des Personalrechts soll durch zeitgemässe, flexibel und transparent ausgestaltete Arbeitsverhältnisse den Kanton auf dem Arbeitsmarkt als attraktiven, konkurrenzfähigen und sozialen Arbeitgeber positionieren. Ein guter und starker Service public ist auf motivierte und qualifizierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter angewiesen, die in einem dynamischen Umfeld effiziente und gute Leistungen erbringen.

Schwerpunkte der Revision sind die Einführung einer modernen Personalpolitik mit Aufhebung des Beamtenstatus sowie die vertragliche Anstellung mit Kündigungsmöglichkeit für Arbeitnehmende und Arbeitgeber, ohne damit auf den Rechtsschutz zugunsten der Angestellten zu verzichten.

Kernstück der Vorlage ist der Erlass eines neuen Personalgesetzes, welches die dienstrechtlichen Vorschriften des geltenden Behörden- und Beamtengesetzes ersetzt. Es ändert die Rollen des Personals als Erbringer öffentlicher Dienstleistungen und des Kantons als Arbeitgeber, der sich in Richtung Dienstleistungsunternehmen wandelt. Es bildet die Basis für eine zeitgemässe und soziale Personalpolitik; es verschafft allen Beteiligten mehr Handlungsspielraum und gibt den Weg frei für flexiblere Regelungen. Eine zeitgemässe Personalpolitik ist dynamisch, bedarf einer steten Anpassung und kann daher nicht auf Gesetzesstufe im Detail festgelegt werden. Damit das Personal auf zweckmässige, wirtschaftliche und sozial verantwortbare Weise eingesetzt werden kann, trifft der Regierungsrat geeignete Massnahmen:

  • Anstellung mit öffentlich-rechtlichem Vertrag
  • Aufhebung des Beamtenstatus
  • Abschaffung des Disziplinarrechts
  • Abgangsentschädigung
  • Verstärkung der Sozialpartnerschaft
  • Ermöglichung von Gesamtarbeitsverträgen
  • Chancengleichheit

Mit der Aenderung der Kantonsverfassung werden die verfassungsrechtlichen Grundlagen zur Abschaffung des Beamtenstatus geschaffen. Zudem wird die Befugnis verankert, Verwaltungseinheiten personalrechtliche Zuständigkeiten zu übertragen, wie sie für die anstehende Verwaltungsorganisation geplant sind. Mit der Aenderung des Gemeindegesetzes wird der Beamtenstatus auch auf kommunaler Ebene abgeschafft und die öffentlich-rechtliche Anstellung der Gemeindebediensteten als Normalstatus beibehalten. Dies bewirkt keine tiefgreifenden Aenderungen des für die Gemeinden geltenden Personalrechts; der Anpassungsbedarf bei den kommunalen Vorschriften hält sich in engen Grenzen.

Antrag: Der Landrat beantragt der Landsgemeinde, der Vorlage zuzustimmen.

Auszug aus Memorial (pdf-Datei 120 KB)

Vollversion Memorial (pdf-Datei 3,2 MB)

leer

Beschluss

Der Antrag des Landrates wird unverändert gutgeheissen.

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