Landsgemeinde 2003
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Traktandum 6: Neuorganisation der Jugendstrafrechtspflege
A. Änderung der Verfassung des Kantons Glarus
B. Änderung der Strafprozessordnung des Kantons Glarus und weiterer Gesetze

leerEs gibt keine Wortmeldungen. Darum geht es:

Das Jugendstrafverfahren ist den heutigen Gegebenheiten anzupassen. Die Vorlage beinhaltet eine Neuorganisation und Straffung der Jugendstrafrechtspflege. Das Jugendamt und das Jugendgericht werden abgeschafft und die richterlichen Kompetenzen der Jugendanwaltschaft gestärkt. Die Jugendgerichtskammer des Obergerichts wird aufgehoben, Appellationsinstanz gegen Entscheide der Jugendanwaltschaft wird die Strafgerichtskommission des Kantonsgerichts. Für den Vollzug ist das Amt für Straf- und Massnahmenvollzug zuständig und der Sozialdienst steht ihm als Fachstelle zur Verfügung.

Im Gegensatz zur bisherigen Lösung gehen die Anzeigen grundsätzlich bei der Polizei ein. Diese leitet die Anzeige nur dann zur Untersuchung an die Jugendanwaltschaft weiter, wenn sie nicht direkt erledigt werden kann. Die vor allem bei Ordnungsbussen im Strassenverkehr mögliche direkte Erledigung spart erheblichen administrativen Aufwand.

Die Jugendanwaltschaft hat in jedem Fall die Strafverfolgung zu leiten und anschliessend ein Urteil zu fällen, wozu ihr die richterlichen Befugnisse zukommen. Diese Kompetenzkonzentration lässt ein effizienteres und schnelleres Verfahren zu; die Schutzrechte straffälliger Kinder und Jugendlicher sowie ihrer gesetzlicher Vertreter gewährleisten ausgebaute Verfahrensgarantien. – Bereits heute werden rund 95% der Jugendstrafverfahren durch die Jugendanwaltschaft erledigt und Jugendgericht und Jugendkammer des Obergerichts werden sehr selten in das Verfahren einbezogen.

Die Vorlage bringt ein effizienteres Jugendstrafverfahren, welches den besonderen Bedürfnissen von straffälligen Kindern und Jugendlichen besser Rechnung trägt und übergeordnetem Recht, insbesondere der Europäischen Menschenrechtskonvention und der UNO-Konvention über die Rechte des Kindes, entspricht. Die vorgeschlagene Organisation ist in mehreren Kantonen bereits Praxis.

Der Landrat beantragt der Landsgemeinde, der Änderung der Kantonsverfassung, der Strafprozessordnung und weiterer Erlasse (Behörden-, Gerichtsorganisations-, Sozialhilfegesetz) zuzustimmen.

Auszug aus Memorial (pdf-Datei 276 KB)

Vollversion Memorial (pdf-Datei 1,7 MB)


Beschluss

Es gibt keine Wortmeldungen. Damit folgt die Landsgemeinde dem Antrag des Landrates.

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