Landsgemeinde 2003
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Unerheblich erklärter Memorialsantrag

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Fernando Reust Fernando Reust, Ennenda, sagt, dass mit diesem Projekt viele neue Arbeitsplätze geschaffen würden und es einzigartig sei in der Schweiz. Das Projekt sei für uns, für unsere Kinder und Kindeskinder, und darum sollen wir seinem Anliegen zustimmen.
Ernst Blumer Ernst Blumer, Ennenda, stellt den Antrag, den Memorialsantrag abzulehnen. Es habe vor einigen Jahren bereits einmal ein vergleichbares Projekt gegeben, das schon damals vom Regierungsrat abgelehnt worden sei. Zudem glaubt Blumer, dass die Gemeinde Weesen mit
diesem Projekt nicht zufrieden sei. Die beiden geplanten künstlichen Seen mit Inseln, die direkt neben dem Walensee zu liegen kämen, das Hotel, das Kongressgebäude und all die andern Dinge seien eine Konkurrenz für das Sportzentrum des Glarner Unterlandes.
Marianne Dürst Regierungsrätin Marianne Dürst, erklärt, dass der Antrag nicht weiterbehandelt werden soll, weil die Idee schon seit Jahren diskutiert werde und dass bis anhin namhafte Investoren nicht hätten gewonnen werden können. Ebenso sei die magere Zustimmung im Landrat ein Hinweis
darauf, dass dieses Projekt sehr risikobehaftet sei. Persönlich habe sie grossen Respekt für das Engagement des Initianten, jedoch müssten solche Projekte Mehrheiten und Partnerschaften finden können. Das sei hier nicht gegeben, und deshalb sei der Memorialsantrag abzulehnen.
Darum geht es:

1. Memorialsantrag

Am 24. Januar 2003 reichte ein Bürger nachstehenden Memorialsantrag ein:

  1. «Der Kanton Glarus als Eigentümer stellt der Sport Intellekt Representation AG in Gründung resp. dem Initianten F. Reust das Gebiet Hüttenböschen/Seeflechsen im Baurecht und unentgeltlich für eine Dauer von 50 Jahren für die Realisierung des Projektes Sport-und Businesspark Glarnerland zur Verfügung.
  2. Landrat und Regierungsrat setzen sich im Rahmen der laufenden Richtplanrevision für eine unverzügliche Umzonung des Gebietes Hüttenböschen/Seeflechsen (Parz. Eidg. Nrn. 1703, 1806, 1807, 1808, 1809, 1810, 1815, 1816, 1817, 1818, 1829) von der Landschaftsschutzzone resp. Zone für öffentliche Bauten in eine Intensiverholungszone ein. Gleichzeitig ist das kantonale Schutzgebiet angemessen zu verkleinern.
  3. Der Regierungsrat nimmt unverzüglich mit den entsprechenden Bundesstellen Kontakt auf, um Fördermittel für das zukunftsgerichtete Projekt erhältlich zu machen.
  4. Der Regierungsrat setzt sich für eine rasche Baubewilligung des Projektes bei der Gemeinde Mollis ein.
  5. Der Landrat gewährt dem Initianten raschmöglichst einen Beitrag von 500 000 Fr. für die Ausarbeitung des Bauprojektes mit Kostenvoranschlag.

2. Zuständigkeit Landsgemeinde
Gemäss Artikel 59 Absatz 2 der Kantonsverfassung entscheidet der Landrat über die rechtliche Zulässigkeit der Memorialsanträge und über deren Erheblichkeit; die zulässigen Anträge sind erheblich, wenn sie wenigstens zehn Stimmen auf sich vereinigen.

In seiner Sitzung vom 26. Februar 2003 hat der Landrat den Memorialsantrag als rechtlich zulässig erklärt. Bei der Erheblichkeitserklärung erzielte der Memorialsantrag indessen die erforderlichen zehn Stimmen nicht. Demgemäss ist er in Anwendung von Artikel 62 Absatz 2 der Kantonsverfassung ohne Stellungnahme im Memorial aufzuführen.

Nach Artikel 65 Absatz 4 der Kantonsverfassung tritt die Landsgemeinde auf einen vom Landrat nicht erheblich erklärten Memorialsantrag nur auf besonderen Antrag hin ein; die Landsgemeinde kann in diesem Fall die Ablehnung oder die Behandlung auf das folgende Jahr beschliessen.

Auszug aus Memorial (pdf-Datei 44 KB)

Vollversion Memorial (pdf-Datei 1,7 MB)


Beschluss

In der Abstimmung beschliesst die Landsgemeinde klar Nichteintreten auf die Vorlage.

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