Landsgemeinde 2004
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Traktandum 15 A. Aenderung des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr
B. Aenderung des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege

Es gibt keine Wortmeldungen. Damit folgt die Landsgemeinde dem Antrag des Landrates. Darum geht es:

Das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr (EG SVG) ist in mehreren Punkten revisionsbedürftig. Diese Vorlage nimmt die wichtigsten Anliegen auf; nicht enthalten ist eine Revision der Berechnungsgrundlage für die Motorfahrzeugsteuern, da dafür weitergehende Abklärungen der steuerlichen und finanziellen Auswirkungen notwendig sind. Hauptpunkt ist eine Neuordnung des Verfahrens für die Ausfällung von Administrativmassnahmen im Strassenverkehr, wie Verwarnungen oder Entzug von Führerausweisen; als einer der letzten Kantone kennt Glarus eine lediglich beratende Kommission unter der Leitung des Polizeidirektors, wobei für die Verfügung die Polizeidirektion zuständig ist. – Wegen des stark eingeschränkten Ermessensspielraums durch das geänderte Strassenverkehrsrecht und der künftigen Verwaltungsorganisation wird das Verfahren vereinfacht und das Rechtsmittelverfahren gestrafft. Wie in den meisten anderen Kantonen wird für die erstinstanzliche Anordnung einer Massnahme das Strassenverkehrsamt zuständig. Der Rechtsmittelweg geht direkt ans Verwaltungsgericht, was eine Anpassung des Verwaltungsrechtspflegegesetzes notwendig macht.

Punkte, die in der Praxis zu Problemen Anlass gaben, werden genauer geregelt, so unter anderem die Kompetenz betreffend Verkehrsbeschränkungen, welche nicht Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr betreffen (z. B. Reitverbote), und für die Anordnung einer Blutprobe werden die vereidigten (also nicht die zivilen) Angestellten der Kantonspolizei zuständig erklärt.

Im Landrat gab einzig die Zuständigkeitsregelung für die Anordnung von Administrativmassnahmen zu Diskussionen Anlass. Der Landrat lehnte mit grosser Mehrheit einen Vorschlag der Justizkommission ab, die Polizeidirektion als zuständig zu erklären; auch sprach er sich für den kurzen, direkten Beschwerdeweg ans Verwaltungsgericht aus.

Auszug aus Memorial (pdf-Datei 0,5 KB)

Vollversion Memorial (pdf-Datei 0,5 MB)


Beschluss

Es gibt keine Wortmeldungen. Damit folgt die Landsgemeinde dem Antrag des Landrates.

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