Landsgemeinde 2004
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Traktandum 18: Projekt «Verwaltungsorganisation 200X»
A. Aenderung der Verfassung des Kantons Glarus
B. Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung

Es gibt keine Wortmeldungen. Damit folgt die Landsgemeinde dem Antrag des Landrates. Darum geht es:

Die Vorlage beinhaltet eine Teilrevision der Kantonsverfassung, ein Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz sowie Aenderungen mehrerer Gesetze.

Bei der Verfassungsänderung geht es vor allem darum, den Grundsatzentscheid der Landsgemeinde 2002 für eine Regierung mit fünf vollamtlichen Mitgliedern umzusetzen. Dies wirkt sich auf die Staatsleitung und die Verwaltungsorganisation aus. Innerhalb der Regierungsaufgaben erhalten die planenden und koordinierenden Tätigkeiten mehr Gewicht. Die Amtszeit für den Landammann wird auf zwei Jahre verkürzt. Für die Verwaltung wird das Departementalsystem verankert; jedes Regierungsmitglied steht einem Departement vor. Die Unvereinbarkeiten des Regierungsamtes werden an die vollamtliche Tätigkeit angepasst: Regierungsmitglieder sollen nicht mehr den eidgenössischen Räten angehören und keine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit mehr ausüben. Zudem werden einige mit der Behördenorganisation des Kantons in Zusammenhang stehende Aenderungen vorgelegt.

Das Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz regelt die Organisation des Regierungsrates in den Grundzügen und legt die Rahmenstruktur für die Besorgung der Verwaltungsgeschäfte fest. Zudem wird die Rechtsstellung der Regierungsmitglieder und der Mitglieder der übrigen Verwaltungsbehörden geregelt. Das Gesetz zielt auf die Entlastung des Regierungskollegiums von operativen Verwaltungsgeschäften. Es überträgt die Kompetenz zur Organisation der Verwaltung ganz vom Landrat auf den Regierungsrat. Die Eigenverantwortung der Departemente in ihrem operativen Zuständigkeitsbereich wird gestärkt. Es werden Instrumente der wirkungsorientierten Verwaltungsführung verankert, was deren Einführung für einzelne Bereiche ermöglicht.

Mit den Aenderungen anderer Gesetze – Personalgesetz, Gerichtsorganisationsgesetz, Verwaltungsrechtspflegegesetz, Finanzhaushaltgesetz, Abstimmungsgesetz – werden insbesondere die durch das Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vorgegebenen Zielsetzungen in zentralen Organisationsbereichen umgesetzt. So können den Departementen mehr personalrechtliche Kompetenzen eingeräumt werden und der Regierungsrat wird als Verwaltungsbeschwerdeinstanz durch die Departemente entlastet. Weitere Gesetzesänderungen sind mit einer separaten Anpassungsvorlage vorzunehmen. Bei den Vorbereitungsarbeiten hierzu werden die Zuständigkeiten zu überprüfen sein, um das Regierungskollegium von Verwaltungsaufgaben weiter zu entlasten und die Effizienz der Verwaltung zu steigern.

Auszug aus Memorial (pdf-Datei 219 KB)

Vollversion Memorial (pdf-Datei 0,5 MB)


Beschluss

Es gibt keine Wortmeldungen. Damit folgt die Landsgemeinde dem Antrag des Landrates.

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