Landsgemeinde 2004

Unerheblich erklärte Memorialsanträge

Maria-Hanna Paszkowska Maria-Hanna Paszkowska, Luchsingen, kann nicht verstehen, dass wir unsere Rechte nicht wahrnehmen könnten - so sei es aber, sagt sie. Wir brauchen einen Ombudsmann, der die Interessen der Bürgerinnen und Bürger vertrete, ermahnt sie die Anwesenden im Ring.
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Ueli Bamert Ueli Bamert, Diesbach, findet, dass eine Stelle für einen Ombudsmann mehr
als nötig sei.

1. Memorialsanträge betreffend Ombudsstelle

1.1. Antrag eines Bürgers von Ende August 2003
Ende August 2003 reichte ein Bürger nachstehenden Memorialsantrag ein: «Ich beantrage die Einführung einer Ombudsstelle im Kanton Glarus, analog anderer Kantone, wie z.B. Kanton Zug. Die Ombudsstelle muss durch mit dem Kanton Glarus nicht verbandeltes Personal, mit ein oder nach Bedarf mehreren Personen besetzt werden. Diese Ombudsstelle muss in allen Gemeinden und für alle Behörden zuständig sein.

Begründung
Weil die Behörden sich andauernd über Eingaben und Beschwerden vom Bürger hinwegsetzen und ihn ins Leere laufen lassen, muss eine Stelle her, die für die Anliegen des Bürgers ein offenes Ohr hat und ihn vertritt und den verschiedenen Behörden genau auf die Finger schaut. Ein Bürger allein kann seine Anliegen ja nirgendwo effizient einbringen und muss daher zwingend kapitulieren, weil auch die Aufsichtsbehörden den Bürger und ihre Verantwortung nicht ernst nehmen und andauernd «Zuständigkeit» herum schieben, um nichts zu behandeln. Der Zustand im Kanton Glarus ist ein Skandal und Rechtsverweigerung. Ohne Ombudsstelle bleibt einem nur die handfeste Drohung übrig, die auch nicht rechtens ist, aber vorab die Behörden überhaupt nicht rechtens mit dem Bürger umspringen. Dies muss sofort aufhören. Deshalb ist diese Ombudsstelle dringlich.»

1.2. Antrag einer Bürgerin vom 24. November 2003
Nachdem der Landrat den Memorialsantrag an der Sitzung vom 12. November 2003 als nicht erheblich erklärt hatte, reichte eine Bürgerin folgenden, von ihr als «dringlich» bezeichneten Memorialsantrag ein:

«Der Kanton Glarus beauftragt eine ausserkantonale, unabhängige Person, welche die Behörden kontrolliert und den Bürger anhört und seine Interessen wahrnimmt. Er sorgt, dass eine Ombuds-Anlauf- und Kontrollstelle gebildet wird oder diese eines anderen Kantons mitgetragen wird und benutzt werden kann und zwar sofort.

Begründung
Dass die Ausführungen des [ersten Antragstellers] nicht ernst genommen worden sind, ja die Regierung alles in Abrede stellt, zeigt nochmals klar, wie dringlich solch eine Stelle wäre. Der Bürger wird einfach nicht gehört und da bin ich und der [erste Antragsteller] nicht die Ausnahme. Die Arbeit wird heutigentags immer unzuverlässiger und die Fehlerquoten häufen sich, denn Oberflächlichkeit liegt im Trend. Der Bürger soll nicht hilflos ausgeliefert sein und den Nachteil tragen.»

2. Zuständigkeit Landsgemeinde
Gemäss Artikel 59 Absatz 2 der Kantonsverfassung entscheidet der Landrat über die rechtliche Zulässigkeit der Memorialsanträge und über deren Erheblichkeit; die zulässigen Anträge sind erheblich, wenn sie wenigstens zehn Stimmen auf sich vereinigen.

In seinen Sitzungen vom 12. November 2003 und vom 25. Februar 2004 erklärte der Landrat die beiden Memorialsanträge als rechtlich zulässig. Bei der Erheblicherklärung erzielten sie indessen nicht die erforderlichen zehn Stimmen. Demgemäss sind sie in Anwendung von Artikel 62 Absatz 2 der Kantonsverfassung ohne Stellungnahme im Memorial aufzuführen.

Nach Artikel 65 Absatz 4 der Kantonsverfassung tritt die Landsgemeinde auf einen vom Landrat nicht erheblich erklärten Memorialsantrag nur auf besonderen Antrag hin ein; die Landsgemeinde kann in diesem Fall die Ablehnung oder Behandlung auf das folgende Jahr beschliessen.

Auszug aus Memorial (pdf-Datei 13 KB)

Vollversion Memorial (pdf-Datei 0,5 MB)


Beschluss

Die Landsgemeinde tritt auf die Anträge nicht ein.

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