Landsgemeinde 2006

Traktandum 5: Änderung der Verfassung des Kantons Glarus und Anpassung kantonaler Gesetze an das Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare

Darum geht es:

Mit dem neuen Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare sind zahlreiche Änderungen in das kantonale Recht zu überführen; den Kantonen kommt diesbezüglich kaum Spielraum zu. Im Wesentlichen wurde der neue Personenstand «in eingetragener Partnerschaft» geschaffen, den zwei Personen gleichen Geschlechts eingehen können. Voraussetzungen und Gültigkeit sind denjenigen der Ehe nachempfunden. Für die Auflösung sind die Verfahrensbestimmungen über das Ehescheidungsverfahren sinngemäss anwendbar.

Die Vorgaben sind ins kantonale Recht zu übernehmen (siehe auch Vorlage zum Steuergesetz). Insbesondere sind die Regelungen über die Unvereinbarkeiten, den Ausstand und das Zeugnisverweigerungsrecht anzupassen (Kantonsverfassung, Verwaltungsrechtspflege-, Zivilprozess- und Strafprozessregelungen). Zudem sind bei Auflösung solcher Partnerschaften die Zuständigkeiten im Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch und in der Zivilprozessordnung zu regeln. Betreffend Sozialversicherungen (insbesondere Ergänzungsleistungen, Kinderzulagen) wird in den massgebenden Erlassen die Gleichstellung von Ehe und eingetragener Partnerschaft vollzogen.

Der Landrat beantragt der Landsgemeinde einstimmig, diesen Änderungen zuzustimmen.

Auszug aus Memorial (pdf-Datei 73 KB)

Vollversion Memorial (pdf-Datei 1,2 MB)


Beschluss

Es gibt keine Wortmeldungen. Die Landsgemeinde folgt somit dem Antrag des Landrates.

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