Landsgemeinde 2006

Traktandum 7: Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung

Brigitte Hösli
Brigitte Hösli, Glarus, stellt im Namen der SP Glarus den Antrag, die Verrechnung der Verbilligung der Krankenkassenprämien mit den geschuldeten Kantons- und Gemeindesteuern zu streichen. Art. 31 soll deshalb in Absätzen 1-3 entsprechend angepasst werden. Die Rednerin begründet ihren Antrag mit zwei Argumenten: Erstens bezweifelt sie die Rechtsmässigkeit der Vorlage und zitiert ein Schreiben des Direktors des Bundesamtes für Gesundheit (BAG). Demnach vertritt das BAG den Standpunkt, dass die Prämienverbilligung zweckgebunden sei. Die Vorlage sei bundesgesetzwidrig und deshalb unzulässig. Als zweites Argument führt die Rednerin an, dass nicht Steuern und Krankenkassenprämien miteinander vermischt werden sollen. Schliesslich gebe es auch den Fall, dass die Krankenkassenprämien von Dritten, zum Beispiel Verwandten, bezahlt würden.
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Landrätin Susanne Jenny-Wiederkehr
Landrätin Susanne Jenny-Wiederkehr, Ziegelbrücke, verteidigt als Präsidentin der vorberatenden Landratskommission die Vorlage. Es gehe in der Vorlage um eine Verbesserung des Gesetzesvollzuges, und dieser sei durch eine Verlagerung an die Steuerbehörde besser gewährleistet. Die Kosten für den Vollzug des Gesetzes hätten sich in den letzten drei Jahren verfünffacht. Zudem betreffe die Verechenbarkeit der Gutschrift mit den Steuern nicht Personen, welche die Steuern nicht bezahlen können, da diese sowieso steuerbefreit seien und die Auszahlung der Prämienverbilligung dort direkt geschehe. Zur Rechtsmässigkeit der Vorlage führt die Rednerin an, in Appenzell sei das gleiche System bereits seit 10 Jahren in Kraft und habe sich bewährt.
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Hanspeter Schaub
Hanspeter Schaub, Ennenda, unterstützt den Antrag der SP Glarus. Auch er bezweifelt die Rechtsmässigkeit der Vorlage und beruft sich ebenfalls auf die von der Vorrednerin zitierte Auskunft des BAG-Direktors. Die Prämienverbilligung werde zudem nur zu einem Drittel vom Kanton bezahlt, der Rest komme vom Bund. Und dieser wäre kaum erfreut, wenn sein zweckgebundener Beitrag zur Tilgung von Steuerschulden eingesetzt würde.
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Regierungsrat Rolf Widmer
Regierungsrat Rolf Widmer ersucht die Landsgemeinde, den Änderungsantrag abzulehnen. Es spiele für den einzelnen Bürger keine Rolle, wohin der Kanton den Betrag zur Prämienverbilligung überweise. Für den Kanton liessen sich durch die Neuregelung aber sowohl Kosten sparen, als auch das Steuersubstrat sichern. Die Vorlage sei kostengünstig und vernünftig. Die Auskunft des BAG wertet der Regierungsrat als unbedeutend, da sich das BAG nicht gegen die in Appenzell seit 10 Jahren in Kraft.
Darum geht es:

Mit der Totalrevision des Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz (EG KVG) werden neue Vorgaben des Bundes zur Prämienverbilligung umgesetzt, der Vollzug der Prämienverbilligung verbessert und Anpassungen an die neue Verwaltungsorganisation vorgenommen.

Das Bundesrecht schreibt vor, bei den unteren und mittleren Einkommen die Prämien für Kinder und junge Erwachsene in Ausbildung um mindestens 50 Prozent zu verbilligen. Im kantonalen Recht ist festzulegen, welche Einkommen zu den unteren und mittleren gehören und wie der Begriff junge Erwachsene «in Ausbildung» zu verstehen ist. Der Regierungsrat bestimmt den Grenzbetrag, bis zu dem ein mittleres Einkommen vorliegt. Als junge Erwachsene in Ausbildung sollen 18- bis 25-jährige Personen gelten, deren Ausbildung für den Eintritt ins Erwerbsleben noch andauert.

Der Anspruch auf Prämienverbilligung wird künftig im Regelfall gestützt auf die Steuerdaten von Amtes wegen geprüft. Das Antragssystem ist nur noch für besondere Fälle vorgesehen, etwa wenn sich im Auszahlungsjahr die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändern. Neu werden die Ansprüche auf Prämienverbilligung mit den geschuldeten Kantons- und Gemeindesteuern verrechnet; ausbezahlt werden nur allfällige Überschüsse. Unter der neuen Verwaltungsorganisation wird vornehmlich der Regierungsrat über die Zuweisung der Vollzugsaufgaben befinden. Es ist vorgesehen, den Vollzug der Prämienverbilligung von der Ausgleichskasse zur Steuerverwaltung zu verlagern.

Der Landrat beantragt der Landsgemeinde, dem neuen Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz zuzustimmen.

Auszug aus Memorial (pdf-Datei 103 KB)

Vollversion Memorial (pdf-Datei 1,2 MB)


Beschluss

In der Abstimmung wird das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung mit grossem Mehr unverändert angenommen.

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