Landsgemeinde 2006

Unerheblich erklärte Memorialsanträge

Darum geht es:

A. «Für sozial vertretbare Entlöhnung statt «unanständiger» Einkommen für beim Staat Arbeitende»

Am 21. April 2005 reichte eine Bürgerin unter dem Titel «Für sozial vertretbare Entlöhnung statt «unanständiger» Einkommen für beim Staat Arbeitende» nachstehenden Memorialsantrag ein (weitere Teilanträge mussten als rechtlich unzulässig erklärt werden):

«Grundsatz: Maximale Lohnzahlungen aus öffentlicher Hand dürfen 10 000 Franken pro Monat nicht übersteigen!

Begründung
Die öffentliche Hand ist nicht da um überdurchschnittliche Löhne zu zahlen. Welche Aufgabe oder Beruf kann denn schon von sich in Anspruch nehmen ein Vielfaches an Wert oder Aufwand von anderen zu haben und eine so anspruchsvolle Arbeit zu sein, dass für deren Luxusbezahlung jedes Bürger-Opfer gerechtfertigt sei? Jemandem ein Einkommen bis 180 000 Franken oder noch mehr aus Steuerbatzen nachzuwerfen, die nicht einmal vorhanden sind, ist absolut unethisch, wenn eine Mehrheit von Leuten, deren Einkommen kaum oder gar nicht zu einem normalen, d. h. Sorgen freien Leben reicht, dazu beitragen muss und sogar den Einkommen unter 40 000 Franken, die ja noch unter dem mageren Schweizer Durchschnitt liegen, «Opfer» abverlangt werden sollen. Dies ist unerträglich unanständig. Für ein mittelständiges Leben braucht eine vierköpfige Familie laut Erhebung bei Mittelschülern ein Budget von 8400 Franken, also ist 10 000 Franken im Monat genug zum Leben. Es kann nicht Aufgabe der öffentlichen Hand sein, dies noch zu überbieten, und dies auf Kosten derer, die nicht einmal die Hälfte dessen zur Verfügung haben, aber eben solche Auslagen hätten. Bei diesen Hochlöhnen liegt das Sparpotenzial drin, sicher nicht bei den Tiefeinkommen. Zudem ist eine Bereicherung auf Kosten der Allgemeinheit, während diese Defizite schreibt, nicht verantwortbar.»

B. Beschränkung der Gehälter der kantonalen Angestellten

Am 16. Mai 2005 reichte ein Bürger einen Memorialsantrag betreffend Beschränkung der Gehälter der Regierungsmitglieder (s. Traktandum 4) und der kantonalen Angestellten ein:

«Anderen Kantonsangestellten darf das Gehalt hundertfünfzigtausend nicht übersteigen.»

Begründet wurde der Antrag:
«Mit dem Kanton Glarus ist es finanziell nicht mehr zum Besten bestellt, eine Besserung ist nicht in Sicht. Die Schulden wachsen, die Steuereinnahmen weichen. Ist das unsere Zukunft? Seit zwei Jahren verteilt der Regierungsrat dem Glarnervolk Sparmassnahmen.» Und «Sollten sie (die Anträge) keine Zustimmung finden, steht es Ihnen sehr schlecht an weitere Sparmassnahmen zu verteilen. Es kann nicht sein, dass man den einen dicke Butterbrote streicht und den anderen Sparmassnahmen oder leeres Brot verteilt.»

Zuständigkeit Landsgemeinde
Gemäss Artikel 59 Absatz 2 Kantonsverfassung entscheidet der Landrat über die rechtliche Zulässigkeit der Memorialsanträge und über deren Erheblichkeit; die zulässigen Anträge sind erheblich, wenn sie wenigstens zehn Stimmen auf sich vereinigen.

In seiner Sitzung vom 28. September 2005 erklärte der Landrat die beiden aufgeführten Teile von Memorialsanträgen als rechtlich zulässig. Bei der Erheblicherklärung erzielten sie indessen nicht die erforderlichen zehn Stimmen. Demgemäss sind sie in Anwendung von Artikel 62 Absatz 2 Kantonsverfassung ohne Stellungnahme im Memorial aufzuführen.

Nach Artikel 65 Absatz 4 Kantonsverfassung tritt die Landsgemeinde auf einen vom Landrat nicht erheblich erklärten Memorialsantrag nur auf besonderen Antrag hin ein; die Landsgemeinde kann in diesem Fall die Ablehnung oder die Behandlung auf das folgende Jahr beschliessen.

Auszug aus Memorial (pdf-Datei 31 KB)

Vollversion Memorial (pdf-Datei 1,2 MB)


Beschluss

Das Wort wird nicht verlangt, die Landsgemeinde tritt auf die Vorlage nicht ein.

zum Anfang der Seite