Traktandum 5: Gesetz über das Gesundheitswesen (Gesundheitsgesetz)




Die Vorlage im Überblick

Das geltende glarnerische Gesundheitsgesetz stammt aus dem Jahr 1963 und ist in wesentlichen Teilen veraltet. Es wurde in der Zwischenzeit fünf Mal geändert, so dass es eher einem Flickwerk als einem in sich geschlossenen Erlass entspricht. Eine Totalrevision drängt sich vor allem wegen der rasanten Entwicklungen auf. Es entstehen neue Gesundheitsberufe, Ökonomen plädieren für betriebswirtschaftliche Führung der öffentlichen Spitäler, auf Bundesebene sind wichtige Gesetze erneuert worden (z.B. Lebensmittel-, Krankenversicherungs-, Heilmittelgesetz) und neue Dienstleistungen haben sich etabliert (z.B. Spitex). Zudem ist ein Memorialsantrag aus dem Jahr 1997 betreffend die Organtransplantation zu behandeln.

Das neue Gesundheitsgesetz umfasst 65 Artikel in neun Kapiteln. Die wesentlichen Inhalte sind:

– Verankerung der Eigenverantwortung und Bekenntnis zur Grundhaltung, es sei nicht jedes Detail zu regeln; der Staat geht von einer verantwortungsbewussten Einwohnerschaft aus. Dies zeigt sich insbesondere bei der Reglementierung von Berufen, für die eine möglichst offene Zulassung vorgesehen ist und damit die Nutzung von Angeboten weitgehend dem Einzelnen überlassen wird. Klar definierte medizinische Leistungen sollen aber nach wie vor nur Personen mit einer Berufsausübungsbewilligung erbringen.

– Die gesundheitspolizeilichen Schutzfunktionen, die Sicherstellung der ambulanten und stationären Grundversorgung einschliesslich Rettungsdienste (Kantonsspital), die Aufsicht, der Schutz der Patienten und die Überwachung des Heil- und Betäubungsmittelwesens liegen weiterhin fast vollständig beim Kanton. Bezüglich Gesundheitsförderung und Prävention wird der Kanton ermächtigt, eine Fachstelle zu betreiben oder Dritte zu unterstützen.

– Für die stationäre Langzeitpflege und die Spitex bleiben die Gemeinden zuständig, die gemäss Sozialhilfegesetz für ein genügendes Angebot an ambulanter und stationärer Betagtenhilfe zu sorgen haben; der Kanton ist für die Aufsicht (Bewilligungen, Inspektionen usw.) zuständig. Auch haben die Gemeinden wie bisher das Bestattungswesen wahrzunehmen. Mit ihnen zusammen haben die Schulen Gesundheitsförderung und Prävention mitzutragen.

– Die Zuständigkeit für die Ausbildung wechselt vom Gesundheits- in den Bildungsbereich. Die Fort- und die Weiterbildung gehören jedoch weiterhin zum Gesundheitswesen. Bezüglich der Verwaltungszuständigkeiten überlässt das Gesetz entsprechend der Konzeption der Verwaltungsorganisation 2006 die Zuweisung zahlreicher Kompetenzen den Ausführungsbestimmungen.

Für die Sicherstellung der gesamten Gesundheitsversorgung ist der Regierungsrat zuständig. Das Gesetz beantwortet die politische Frage, welche medizinische Versorgung das Kantonsspital anbieten soll. Es nennt als Leistungsauftrag die Grundversorgung sowie die Führung der Notfallstation; der Landrat kann den stationären und ambulanten Versorgungsauftrag ausdehnen oder einschränken oder Vereinbarungen über die Zusammenarbeit auch im Bereich der Grundversorgung abschliessen. Die Bestimmungen zur Spitex-Grundversorgung und zu den ergänzenden Spitex-Leistungen wurden auf der Grundlage eines vom Spitex-Kantonalverband erarbeiteten, umfassenden Konzeptes formuliert. Für die Spitex-Grundversorgung sollen die drei neuen Gemeinden verantwortlich sein. Für die Übergangszeit bis 2011 soll eine Übergangregelung gelten.

Es entstehen zahlreiche Berufe, welche Nischen in der Gesundheitsversorgung abdecken. Es ist zu regeln, ob ein bestimmtes Angebot der Bewilligungspflicht unterstellt werden muss oder der Selbstverantwortung überlassen werden kann. Der Regierungsrat bezeichnet die bewilligungspflichtigen Berufe und die spezifischen Voraussetzungen. Für Tätigkeiten, die nicht auf der regierungsrätlichen Liste figurieren, besteht keine Bewilligungspflicht. Im Falle einer Gesundheitsgefährdung kann jedoch ein Berufsausübungsverbot ausgesprochen werden.

Bereiche wie Aufklärung und Einsicht in die Patientendokumentation, Zustimmung zu einer Behandlung, Sterbebegleitung, Zwangsmassnahmen und Obduktion werden auf Gesetzesstufe geregelt.

Das neue Heilmittelgesetz des Bundes entlastet die Kantone von Aufgaben wie Zulassung für die Inverkehrsetzung von Arzneimitteln oder Medizinalprodukten, Herstellung, Versandhandel, Werbeeinschränkungen und von vielen anderen heiklen Bereichen. Bezüglich Selbstdispensation wird an der liberalen Regelung festgehalten; den Ärzten ist die Abgabe von Arzneimitteln für den eigenen Berufsbedarf uneingeschränkt möglich. Mit dieser für die Ärzte grosszügigen Lösung bleibt das Glarnerland für Apotheken unattraktiv, und die Versorgungssituation mit Arzneimitteln durch Apotheken dürfte sich nicht verbessern.
– Die Apotheker müssen keinen Notfalldienst gewährleisten.

Im Landrat gab vor alle die Spitex zu reden. Gemäss regierungsrätlicher Vorlage wäre auch die Spitex- Grundversorgung Aufgabe des Kantons geworden, wofür ein vom Spitex-Kantonalverband erarbeitetes Konzept vorlag. Diese Kompetenzverschiebung war schon in erster Lesung umstritten. Nach dem Landsgemeinde-Entscheid zur Gemeindestrukturreform änderte der Regierungsrat seine Meinung. In zweiter Lesung entschied der Landrat nach intensiver Diskussion, die Spitex als Gemeindeaufgabe in das Gesundheitsgesetz aufzunehmen. Bezüglich Prävention wurde ein Antrag, welcher den Kanton verpflichtet hätte, eine Fachstelle für Gesundheitsförderung und Prävention zu führen, abgelehnt; der Kanton ist aber verpflichtet, ein Gesundheitsförderungs- und Präventionskonzept zu erstellen.

Der Landrat beantragt der Landsgemeinde, dem so bereinigten Gesundheitsgesetz zuzustimmen.

Auszug aus dem Memorial (pdf-Datei 478 KB)
Vollversion Memorial (pdf-Datei 3.4 MB)


Beschluss

Es gibt keine Wortmeldungen. Damit folgt die Landsgemeinde dem Antrag des Landrates.