Traktandum 9: Anpassung kantonaler Gesetze aufgrund des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des neuen Jugendstrafgesetzes




Die Vorlage im Überblick

Die Vorlage umfasst Teilrevisionen der Strafprozessordnung und des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch sowie kleinere Änderungen beim Gerichtsorganisations- und Steuergesetz. Sie bringt zum Teil erhebliche Anpassung des kantonalen Rechts bezüglich Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften. Diese kantonale Anschlussgesetzgebung musste zusammen mit dem Bundesrecht am 1. Januar 2007 in Kraft treten.

Das neue Bundesrecht weist viele Entscheide, die bisher die Vollzugsbehörden trafen, den Gerichten zu (z.B. Umwandlung von Geld- in Freiheitsstrafen, Verlängerung von Massnahmen, Anordnung gemeinnütziger Arbeit). Hauptgrund der Revision ist aber das neue Sanktionensystem. Es gibt zwar weiterhin drei Sanktionenkategorien, die sich jedoch teilweise erheblich von der geltenden Regelung unterscheiden. Bei den Strafen werden neben der Busse die Geldstrafe und die gemeinnützige Arbeit eingeführt. Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten sind weitgehend durch Geldstrafen oder gemeinnützige Arbeit ersetzt. Spricht der Richter eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten aus, hat er dies zu begründen.

Im Jugendstrafrecht wird nicht mehr zwischen Kindern und Jugendlichen unterschieden und das Strafmündigkeitsalter von sieben auf zehn Jahre erhöht. Deswegen ist nur noch von «Jugendlichen» die Rede. Das neue Jugendstrafgesetz bringt den Leitgedanken der Integration jugendlicher Täter und Täterinnen durch Erziehung noch deutlicher zum Ausdruck. Die Massnahmen lehnen sich sehr eng an die Kindesschutzmassnahmen des Zivilgesetzbuches an und heissen daher ebenfalls Schutzmassnahmen. Verzichtet wird auf die verschiedenen Einteilungen der Erziehungseinrichtungen; die stationären Massnahmen sind unter dem allgemeinen Begriff «Unterbringung» zusammengefasst. Die starre Alternative zwischen Massnahme oder Strafe wird aufgehoben. Das Strafsystem wird erweitert und flexibler. Der Verweis kann als leichteste Form mit einer Probezeit verbunden werden. Für die Verpflichtung zur Arbeitsleistung (persönliche Leistung) wird eine Höchstdauer von zehn Tagen festgesetzt. Bei besonders schweren Delikten kann für über 15-Jährige ein Freiheitsentzug von einem Jahr und bei über 16-Jährigen ein solcher von bis zu vier Jahren verhängt werden.

Die Änderungen wurden durch den Landrat auf dem Dringlichkeitsweg auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt und werden der Landsgemeinde zur nachträglichen Beschlussfassung unterbreitet.

Der Landrat beantragt der Landsgemeinde, der Vorlage zuzustimmen.

Auszug aus dem Memorial (pdf-Datei 472 KB)
Vollversion Memorial (pdf-Datei 3.4 MB)


Beschluss

Es gibt keine Wortmeldungen. Damit folgt die Landsgemeinde dem Antrag des Landrates.