Traktandum 11:
A. Änderung der Verfassung des Kantons Glarus
B. Gesetz über Beurkundung und Beglaubigung
C. Änderung des Gesetzes über die Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger




Die Vorlage im Überblick

Die Vorlage ergänzt Artikel 18 Kantonsverfassung, bringt ein 38 Artikel umfassendes neues Gesetz über Beurkundung und Beglaubigung (Beurkundungsgesetz) und enthält eine Änderung des Staatshaftungsgesetzes.

Der Revisionsbedarf im Beurkundungs- und Beglaubigungswesen ist seit längerem bekannt. Mehrere Rechtsstreitigkeiten und Staatshaftungsfälle stehen in direktem Zusammenhang mit der ungenügenden Regelung. Diese präsentiert sich wenig benutzerfreundlich und wartet inhaltlich mit skurrilen Besonderheiten auf; sie ist zudem in vier Erlassen zusammenzusuchen. Sie macht die Zulassung zur Beurkundungstätigkeit von keinerlei Kenntnissen abhängig. Artikel 19 Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch (EG ZGB) bestimmt, dass nebst den vom Obergericht zur öffentlichen Beurkundung ermächtigten Anwälten die Staatskanzlei und die Gerichtskanzleien, die Gemeindepräsidenten, die Gemeindeschreiber sowie der Grundbuchverwalter und seine Stellvertreter die im Einzelnen bezeichneten Geschäfte beurkunden dürfen. Die Zulassung zur Beurkundung erfolgt entweder aufgrund der Registrierung (der Anwältinnen und Anwälte) oder aber direkt durch Volkswahl oder aufgrund einer Anstellung. Dies erstaunt, weil die Beurkundung gute juristische Kenntnisse voraussetzt. Die Zuständigkeitsregelung sagt auch nicht, welche Ansprüche ein Beurkundungsgeschäft an die Urkundsperson stellt.

Das Beurkundungs- und Beglaubigungswesen wird nun in einem einzigen Erlass zusammengefasst und basiert auf folgenden Grundlagen:

– grundsätzliches Beibehalten des gemischten Systems (Anwältinnen und Anwälte sowie Gemeindeschreiber und -stellvertreter); keine Änderung der Beurkundungsbefugnisse des Grundbuchverwalters und seiner Stellvertreter für ihren Geschäftsbereich;

– Prüfung für alle Urkundspersonen; die Tätigkeit wird von einem Mindestmass an Fachwissen abhängig gemacht (spezielle Regelung für Anwältinnen und Anwälte);

– Eintrag im Glarner Anwaltsregister zwingende Voraussetzung für die Beurkundungstätigkeit für Anwältinnen und Anwälte; sie müssen keine Eignungsprüfung ablegen, wenn sie das Anwaltspatent vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes erworben haben;

– Zulassung der Gemeindeschreiber und neu ihrer Stellvertreter zur Beurkundung und Beglaubigung (im Wesentlichen für Grundstückgeschäfte und Bürgschaftserklärungen), hingegen nicht mehr die Gemeindepräsidenten;

– Regeln der Verwendung der Berufszeichnung «Notarin» bzw. «Notar» und gleichwertiger Titel;

– Haftung des Kantons nach Staatshaftungsgesetz für alle staatlich angestellten oder gewählten Urkundspersonen (Grundbuchverwalter, Gemeindeschreiber und ihre Stellvertreter) und Beglaubigungspersonen;

– Aufsicht durch die Anwaltskommission;

– gesetzliches Verankern der Disziplinarmassnahmen und einer Strafbestimmung im Zusammenhang mit unerlaubter Titelverwendung;

– im Wesentlichen unverändertes Belassen der Beglaubigungsregelung.

Im Landrat fand die Vorlage eine gute Aufnahme. Diskutiert wurde vor allem der Kreis der zur Beurkundung Berechtigten, auch in Bezug zur Gemeindestrukturreform. Ein Antrag, den Gemeindepräsidenten die Beurkundungsbefugnis zu belassen, wurde abgelehnt.

Der Landrat beantragt der Landsgemeinde, dem neuen Beurkundungsgesetz zuzustimmen.

Auszug aus dem Memorial (pdf-Datei 325 KB)
Vollversion Memorial (pdf-Datei 3.4 MB)


Beschluss

Es gibt keine Wortmeldungen. Damit folgt die Landsgemeinde dem Antrag des Landrates.