Traktandum 12: Teilrevision des Steuergesetzes




Die Vorlage im Überblick

Das Steuergesetz 2000 wurde bisher nur punktuell geändert. Die für die Steuerbelastung massgebenden Bestimmungen fallen – abgesehen von einer geringfügigen Entlastung der unteren Einkommen von Rentnern und Alleinerziehenden – nicht darunter. Die Position des Kantons Glarus verschlechterte sich deshalb im interkantonalen Vergleich erheblich. Aufgrund des Standortwettbewerbs und veränderter Wertungen drängen sich Steuerentlastungen auf. Anpassungsbedarf besteht auch wegen der Bundesgesetzgebung.

Bei der Einkommenssteuer betreffen die vorgeschlagenen Änderungen: Entlasten der untersten Einkommensstufen von Verheirateten und Einelternfamilien, Strecken des Tarifs für mittlere und hohe Einkommen sowie gezieltes Entlasten von Familien durch Erhöhen des Kinderabzuges und Einführen eines Abzuges für Kinder in Ausbildung mit Aufenthalt am auswärtigen Ausbildungsort.

Diese Änderungen gelten der Umsetzung der Steuerstrategie. Deren zwei primäre Zielsetzungen sind: Senken der Steuerbelastung für natürliche Personen in die Nähe des schweizerischen Mittels und derjenigen für juristische Personen etwa auf das Niveau der wichtigsten Konkurrenten im Standortwettbewerb; dies wird den Steuerwettbewerb nicht anheizen.

Verschiedene Anpassungen sind aufgrund der Entwicklung auf Bundesebene vorzunehmen. So sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über dringende Anpassungen bei der Unternehmensbesteuerung zu übernehmen. Ausserdem tritt das Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit auf den 1. Januar 2008 in Kraft; es bringt administrative Erleichterungen, und es soll die Schwarzarbeit mit verstärkten Kontrollen und verschärften Sanktionen wirksam bekämpft werden.

Steuerstrategie und vorgeschlagene Massnahmen berücksichtigen die finanziellen Möglichkeiten des Kantons. Sie bringen bei statischer Annahme Ausfälle von rund 7 Millionen Franken (Basis 2004, einfache Steuer 95 Prozent), für den Kanton inklusive Bausteuer 3,6 und für die Gemeinden (ohne Kirchgemeinden) 3,4 Millionen Franken. Die Kompensation hängt einerseits von der wirtschaftlichen Entwicklung ab (höhere Einkommen der natürlichen und Gewinne der juristischen Personen), andererseits sind ausserordentliche Erträge absehbar. Die vorgesehenen Massnahmen gleichen die kalte Progression für die Verheirateten und Einelternfamilien voll und für die Alleinstehenden maximal zur Hälfte aus.

Der Landrat beantragt der Landsgemeinde, der Änderung des Steuergesetzes zuzustimmen.

Auszug aus dem Memorial (pdf-Datei 179 KB)
Vollversion Memorial (pdf-Datei 3.4 MB)


Beschluss

Es gibt keine Wortmeldungen. Damit folgt die Landsgemeinde dem Antrag des Landrates.