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§ 14
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung

Zusammenfassung (aus dem Memorial für die Landsgemeinde 1997)
Das neue Krankenversicherungsgesetz ist per 1. Januar 1996 in Kraft getreten. Gestützt darauf musste ein neues Einführungsgesetz (EG) geschaffen werden, dem die Landsgemeinde 1996 zugestimmt hatte. Insbesondere galt es, die durch das Bundesrecht vorgeschriebenen Prämienverbilligungen zu regeln. Man war sich bewusst, dass man in diesem Bereich auch gesetzgeberisch Neuland betreten hat. Es ist nun ein Jahr vergangen; das neue EG KVG wurde umgesetzt. Dabei hat sich gezeigt, dass der regierungsrätliche Spielraum noch erhöht werden muss und dass dadurch eine Revision des Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz (EG KVG) in einigen wenigen Punkten notwendig wird. Auch ist der Bund im Bereich der Ergänzungsleistungen auf seinen Entscheid zurückgekommen, dass er die Krankenversicherungsprämien bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen nicht mehr berücksichtigt. Auch dadurch ist eine erneute Änderung des EG KVG in einem Punkt notwendig. Ferner ergaben sich Probleme bei der Auszahlung der Prämienverbilligung, sofern diese von Dritten bevorschusst wurden.

Die Neuerungen betreffen 1. die Berechnung der Prämienverbilligung (der Regierungsrat kann den Selbstbehalt zwischen null und zwölf Prozent festlegen), 2. die Sonderfälle (zukünftig soll den Ergänzungs- und Sozialhilfeleistungs-Bezügern die Richtprämie verbilligt werden und nicht mehr die effektive Prämie) und 3. die Auszahlung (neu soll von der Direktauszahlung an Versicherte ausgegangen werden, wobei der Regierungsrat die Kompetenz erhalten soll, die Direktzahlung an die Versicherer für den gesamten Versichertenbestand vorzunehmen, wobei er für bestimmte Gruppen eine Direktzahlung oder eine Auszahlung an Dritte vorsehen kann).

Der Landrat empfiehlt der Landsgemeinde, der Vorlage zuzustimmen.


Die Rednerinnen und Redner

Es hat niemand das Wort ergriffen.



Beschluss

Die beantragten Änderungen des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung riefen keine Opposition auf den Plan - der Änderung wurde damit zugestimmt.

 

 

 

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