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§ 10
Änderung des Einführungsgesetzes zu den bundesrechtlichen Bestimmungen über die Miete und die nichtlandwirtschaftliche Pacht

Zusammenfassung (aus dem Memorial für die Landsgemeinde 1997)
Im Zusammenhang mit den bundesrechtlichen Bestimmungen über die Miete und die nichtlandwirtschaftliche Pacht haben die Kantone die zuständige Behörden zu bezeichnen und das Verfahren zu regeln. Im Kanton Glarus besteht eine kantonale Schlichtungsbehörde, welche sich aus dem Vorsitzenden und je einem Vertreter von Vermieter- und Mieterverbänden zusammensetzt, wobei Vorsitzender der Schlichtungsbehörde von Amtes wegen ein Kantonsgerichtspräsident ist. Da es sich bei der Schlichtungsbehörde nicht um eine gerichtliche Behörde handelt, soll die bisherige Regelung, das Präsidium durch einen Kantonsgerichtspräsidenten zu besetzen, aufgehoben werden.

Der Landrat empfiehlt der Landsgemeinde, der Vorlage zuzustimmen.


Die Rednerinnen und Redner

Das Wort wurde nicht verlangt.



Beschluss

Die Vorlage wurde somit oppositionslos im Sinne des Landrates angenommen.

 

 

 

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