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§ 9
A. Kantonales Submissionsgesetz
B. Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen

Zusammenfassung (aus dem Memorial für die Landsgemeinde 1997)
Äusserer Anlass für die Neugestaltung des Submissionswesens im Kanton Glarus ist unter anderem die Gutheissung des revidierten GATT-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen durch die Bundesversammlung. Es ist Sache der Kantone, das GATT-Übereinkommen in ihrem Bereich umzusetzen. Würde das GATT-Übereinkommen durch den Kanton Glarus nicht umgesetzt, so würde die Schweiz ihre internationalen Verpflichtungen verletzen, und der Bund könnte entsprechende Massnahmen vorsehen. Mit dem vorliegenden Submissionsgesetz kommt der Kanton Glarus den internationalen Verpflichtungen nach.

Das Binnenmarktgesetz ist am 1.Juli 1996 in Kraft getreten und zielt hauptsächlich darauf ab, öffentlich-rechtliche Wettbewerbshindernisse auszuräumen. Die öffentlichen Märkte der Kantone und der Gemeinden fallen ebenfalls unter den Anwendungsbereich des Gesetzes. Das Binnenmarktgesetz ist als Rahmengesetz konzipiert und legt die grundlegenden Prinzipien fest, welche den freien Zugang zum Markt und das Funktionieren des Binnenmarktes ermöglichen.

Im Hinblick auf den GATT-Beitritt wurde das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen erlassen und vom Bundesrat auf den 1. Januar 1996 in Kraft gesetzt. Es regelt den Anwendungsbereich, die Ausschreibung und den Zuschlag sowie das Verfahren und die Rechtsmittel. Es gilt nur für Arbeitsvergebungen des Bundes.

In den gegenwärtigen bilateralen Verhandlungen des Bundes mit der Europäischen Union ist auch das öffentliche Beschaffungswesen ein Thema. Es ist anzunehmen, dass dabei ein Vertrag herauskommen wird, der sich im wesentlichen an die europäischen Richtlinien hält. Dies dürfte dazu führen, das auch die Gemeinden obligatorisch einbezogen werden.

In mehreren Kantonen sind Gegenrechtsvereinbarungen in Kraft. Ausser mit dem Fürstentum Liechtenstein hat der Kanton Glarus keine weiteren Gegenrechtsvereinbarungen abgeschlossen. Gegenwärtig ist unklar, inwieweit Gegenrechtsvereinbarungen in Zukunft noch notwendig sind.

Der Landrat beantragt der Landsgemeinde, dem vorliegenden Kantonalen Submissionsgesetz zuzustimmen sowie den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen zu beschliessen.


Die Rednerinnen und Redner

Das Traktandum über das Submissionsgesetz hatte besondere Brisanz: Bislang war die öffentliche Auftragsvergabe im Kanton Glarus nur durch lose informelle Bestimmungen geregelt. Dies sorgte wiederholt für Kritik: Das rechtliche Vakuum sorge für Willkür und Vetternwirtschaft, der berühmte Glarner Filz finde so einen Nährboden, lauteten die häufigsten Vorwürfe.

Etwas überraschend wurde heute jedoch weder zum Submissionsgesetz noch zum Beitritt zur interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen das Wort verlangt. Damit verfügt nun auch der Kanton Glarus über eine wirksame Regelung, die Rechtsschutz und Einsprachemöglichkeiten verbessert.



Beschluss

Die Vorlage wurde im Sinne des Landrates angenommen.

 

 

 

 

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