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§ 7
Gesetz über die Viehversicherung

Zusammenfassung (aus dem Memorial für die Landsgemeinde 1997)
Als Sparmassnahme wollte der Regierungsrat den Kantonsbeitrag an die Viehversicherung von 6 Fr. pro versichertes Tier aufheben. Der Landrat hat diese Massnahme abgelehnt. Die parlamentarische Behandlung dieser Vorlage hat unter den Landwirten eine breite Diskussion über Grundsatzfragen bei der Viehversicherung ausgelöst. Der Vorsteher der Direktion für Landwirtschaft, Wald und Umwelt hat daraufhin je eine Delegation der 20 Viehversicherungsgesellschaften zu einer gemeinsamen Aussprache eingeladen. In dieser Aussprache kam zum Ausdruck, dass die geltenden Vorschriften über die Viehversicherung vom 3. Oktober 1960 nicht mehr den Anforderungen genügen.

Im Anschluss an die Aussprache setzten die Viehversicherungsgesellschaften zur Ausarbeitung eines neuen Verordnungsentwurfes eine Arbeitsgruppe ein. Die neue Verordnung wurde in der Vernehmlassung gut aufgenommen. Der Rechtsdienst der Regierungskanzlei machte darauf aufmerksam, dass es sich bei der Verordnung genau genommen nicht mehr um Ausführungsrecht zum Landwirtschaftsgesetz handle, nach dem im Bundesrecht der entsprechende Artikel 58 LwG aufgehoben worden war. Dies war Anlass dafür, die entsprechenden Bestimmungen in einen Gesetzes- und einen Verordnungserlass zu gliedern. Zusammen mit der Behandlung des Gesetzes hat der Landrat auch die Verordnung über die Viehversicherung in erster Lesung verabschiedet; die zweite Lesung findet im Anschluss an die Verabschiedung des Gesetztes durch die Landsgemeinde statt.

Der Landrat beantragt der Landsgemeinde, dem vorliegenden Gesetzesentwurf zuzustimmen.


Die Rednerinnen und Redner

Es hat niemand das Wort ergriffen.



Beschluss

Das Wort wurde nicht verlangt. Somit hat die Landsgemeinde die Vorlage im Sinne des Landrates angenommen.

 

 

 

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