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§ 4
Aufhebung des Vollziehungsgesetzes zum Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen

Zusammenfassung (aus dem Memorial für die Landsgemeinde 1997)
Durch die Revision des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) fällt der Artikel 16 des Bundesgesetzes über Banken und Sparkassen (Bankengesetz) weg. Das neu überarbeitete SchKG trat auf den 1. Januar 1997 in Kraft. Die entsprechende Kantonale Vorschrift verliert dadurch ihre Grundlage.

Der Artikel 16 des Bundesgesetzes über Banken und Sparkassen betrifft den zwangsvollstreckungsrechtlichen Einlegerschutz, der neu in Artikel 37a des Bankengesetzes geregelt ist. Mit dem durch die SchKG-Revision ebenfalls geänderten Artikel 53, Absatz 1, Buchstabe a der Übergangs- und Schlussbestimmungen des Bankengesetzes werden die kantonalen Bestimmungen über gesetzliche Pfandrechte für Spareinlagen von Bundesrechts wegen aufgehoben.

Der Landrat beantragt der Landsgemeinde, das Vollziehungsgesetz vom 1. Mai 1960 zum Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen aufzuheben.


Die Rednerinnen und Redner

Es hat niemand das Wort ergriffen.


Beschluss

Die beantragte Aufhebung des Vollziehungsgesetzes zum Bundesgesetz von 1934 über die Banken und Sparkassen rief keine Opponenten auf das Rednerpodest. Dem Antrag wurde damit zugestimmt.

 

 

 

 

 

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