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Zusammenfassung (aus dem Memorial für die Landsgemeinde 1998, Seite 3)
Trkt. 3
Festsetzung des Steuerfusses
Gestützt auf den vom Landrat genehmigten Voranschlag für das
Jahr 1998 , welcher in der Laufenden Rechnung einen mutmasslichen
Rückschlag von rund 30000 Franken vorsieht, beantragt der Landrat
der Landsgemeinde, es sei gestützt auf die Artikel 3 und 195-197
des Steuergesetzes der Steuerfuss für das Jahr 1998 auf 100 Prozent
der einfachen Steuer sowie der Bausteuerzuschlag auf 3 Prozent
der einfachen Steuer und 15 Prozent der Erbschafts- und Schenkungssteuer
festzusetzen. Dieser Bausteuerzuschlag ist zweckgebunden für die
Gesamtsanierung des Kantonsspitals zu verwenden.
Gemäss Artikel 19 des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz
hat der Landrat in eigener Kompetenz alljährlich über die Höhe
des Gewässerschutzzuschlags zu entscheiden. Der Landrat hat beschlossen,
für 1998 keinen Gewässerschutzzuschlag zu erheben.
Nachtrag: An seiner Sitzung vom Mittwoch, 29. April 1998, hat
der Landrat beschlossen, der Landsgemeinde eine Senkung der Bausteuer
um lediglich ein Prozent zu beantragen. Dafür soll sie über das
Jahr 1998 hinaus wirken.
Abstimmung: Die Vorlage des Landrates erleidet deutlichen Schiffbruch:
Die Bausteuer wird mit klarem Mehr nur um 1 Prozent erhöht.
Beschluss