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Trkt. 4
Beschluss über den Beitritt des Kantons Glarus zur Interkantonalen Universitätsvereinbarung

Zusammenfassung (aus dem Memorial für die Landsgemeinde 1998, Seiten 3 bis 8)
Die Landsgemeinde vom 4. Mai 1980 hat erstmals den Beitritt des Kantons Glarus zur Interkantonalen Vereinbarung über Hochschulbeiträge zugestimmt. Die Landsgemeinden vom 5. Mai 1985 und vom 3. Mai 1992 haben jeweils die Erneuerungen dieser Abkommen gebilligt.
Der Interkantonalen Vereinbarung sind stets alle Kantone beigetreten. Sie haben sich so den freien Zugang ihrer Studierenden zu den Hochschulen gesichert und sich gleichzeitig mit einem Pro-Kopf-Beitrag für die Studierenden an der Finanzierung der kantonalen Hochschulen beteiligt.
Die bisherigen Abkommen sahen für alle Studierenden gleiche Kantonsbeiträge vor. Sie stiegen schrittweise bis auf 8500 Franken im Jahre 1993. Ab 1994 wird zum Grundbetrag von 8500 Franken jährlich ein Teuerungszuschlag erhoben. 1996 belief sich die Entschädigung auf 8913.55 Franken pro Studierendem. Der Gesamtbetrag der interkantonalen Beiträge betrug 1996 rund 228 Millionen Franken.

Als wesentliche Neuerungen sieht die neue Vereinbarung vor:

  • die Studierenden der verschiedenen Disziplinen werden auf drei Fakultätsgruppen verteilt;
  • die Pauschalbeiträge pro Studierendem entsprechen den unterschiedlichen Kosten der einzelnen Fakultätsgruppen. Die Beitragshöhe ist unter Berücksichtigung von Abzügen für Forschung, Investitionen und Standortvorteil festgelegt. Sie wird stufenweise für die Fakultätsgruppen II und III von 1999 bis in Jahr 2002 angehoben;
  • die Beiträge erfahren eine Erhöhung um etwa 50 Prozent;
  • die Wanderungsverluste werden durch Herabsetzung der Beiträge berücksichtigt;
  • die Dauer der Zahlungspflicht wird für die Fakultätsgruppen I und II auf zwölf Semester, für die Fakultätsgruppe III auf 16 Semester festgelegt;
  • die Vereinbarung gilt für die Jahre 1999 bis und mit 2003: Ohne Kündigung wird sie jeweils um ein Jahr verlängert;
  • die Anpassung der Beiträge und Abzüge kann allenfalls erstmals auf das Jahr 2004 und im Rahmen der Teuerung vorgenommen werden.
Der Landrat unterbreitet der Landsgemeinde den Beschlussesentwurf zur Annahme.


Die Rednerinnen und Redner und Beschluss

Es hat niemand das Wort ergriffen. Die Landsgemeinde hat damit der Vorlage im Sinne des Landrates entsprochen.


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