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Zusammenfassung (aus dem Memorial für die Landsgemeinde 1998, Seiten 17 bis 17)
Der Landrat beantragt der Landsgemeinde, der Gesetzesänderung
zuzustimmen.
Trkt. 6
Änderung des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch (Rechtsschutz
im Zivilstandswesen)
Der Rechtsschutz im Zivilstandswesen ist heute in den Artikeln
36 und 37 der landrätlichen Vollziehungsverordnung zur eidgenössischen
Zivilstandsverordnung (kantonale Zivilstandsverordnung) geregelt.
Danach kann gegenüber Amtshandlungen der Zivilstandsbeamten bei
der Direktion des Innern und gegen deren Beschwerdeentscheide
beim Regierungsrat als letzte kantonale Instanz Beschwerde erhoben
werden; auch gegenüber erstinstanzlichen Entscheiden der Direktion
des Innern als Aufsichtsbehörde entscheidet der Regierungsrat
als letzte kantonale Instanz.
Die letztinstanzlichen kantonalen Entscheide im Zivilstandwesen
unterliegen gemäss Artikel 20 der eidgenössischen Zivilstandsverordnung
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht. Im Oktober
1991 erfolgte eine Änderung des Bundesgesetzes über die Organisation
der Bundesrechtspflege (OG). Danach haben die Kantone richterliche
Behörden als letzte kantonale Instanzen zu bestellen, soweit gegen
deren Entscheid unmittelbar die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
an das Bundesgericht zulässig ist (Art. 98a OG). Da dies im Zivilstandswesen
aufgrund des erwähnten Artikels 20 der eidgenössischen Zivilstandsverordnung
der Fall ist, muss das kantonale Recht in dem Sinne geändert werden,
dass nicht mehr der Regierungsrat, sondern eine richterliche Behörde
als letzte kantonale Instanz entscheidet.
Als Behörde, welche als kantonale richterliche Instanz entscheidet,
fällt einzig das Verwaltungsgericht in Betracht. Die Schaffung
einer sachgemässen Zuständigkeitsordnung ohne übermässig lange
Instanzenwege bedarf der Abweichung vom ordentlichen Instanzenzug
des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG). Eine solche
Abweichung muss vom Gesetzgeber beschlossen werden. Deshalb wird
für die Anpassung des Rechtsschutzes im Zivilstandswesen nicht
eine Änderung der kantonalen Zivilstandsverordnung, sondern eine
solche des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch beantragt.
Es hat niemand das Wort ergriffen. Die Landsgemeinde hat damit
der Vorlage im Sinne des Landrates entsprochen.
Die Rednerinnen und Redner und Beschluss