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Trkt. 6
Änderung des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch (Rechtsschutz im Zivilstandswesen)

Zusammenfassung (aus dem Memorial für die Landsgemeinde 1998, Seiten 17 bis 17)
Der Rechtsschutz im Zivilstandswesen ist heute in den Artikeln 36 und 37 der landrätlichen Vollziehungsverordnung zur eidgenössischen Zivilstandsverordnung (kantonale Zivilstandsverordnung) geregelt. Danach kann gegenüber Amtshandlungen der Zivilstandsbeamten bei der Direktion des Innern und gegen deren Beschwerdeentscheide beim Regierungsrat als letzte kantonale Instanz Beschwerde erhoben werden; auch gegenüber erstinstanzlichen Entscheiden der Direktion des Innern als Aufsichtsbehörde entscheidet der Regierungsrat als letzte kantonale Instanz.

Die letztinstanzlichen kantonalen Entscheide im Zivilstandwesen unterliegen gemäss Artikel 20 der eidgenössischen Zivilstandsverordnung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht. Im Oktober 1991 erfolgte eine Änderung des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG). Danach haben die Kantone richterliche Behörden als letzte kantonale Instanzen zu bestellen, soweit gegen deren Entscheid unmittelbar die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig ist (Art. 98a OG). Da dies im Zivilstandswesen aufgrund des erwähnten Artikels 20 der eidgenössischen Zivilstandsverordnung der Fall ist, muss das kantonale Recht in dem Sinne geändert werden, dass nicht mehr der Regierungsrat, sondern eine richterliche Behörde als letzte kantonale Instanz entscheidet.

Als Behörde, welche als kantonale richterliche Instanz entscheidet, fällt einzig das Verwaltungsgericht in Betracht. Die Schaffung einer sachgemässen Zuständigkeitsordnung ohne übermässig lange Instanzenwege bedarf der Abweichung vom ordentlichen Instanzenzug des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG). Eine solche Abweichung muss vom Gesetzgeber beschlossen werden. Deshalb wird für die Anpassung des Rechtsschutzes im Zivilstandswesen nicht eine Änderung der kantonalen Zivilstandsverordnung, sondern eine solche des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch beantragt.

Der Landrat beantragt der Landsgemeinde, der Gesetzesänderung zuzustimmen.


Die Rednerinnen und Redner und Beschluss

Es hat niemand das Wort ergriffen. Die Landsgemeinde hat damit der Vorlage im Sinne des Landrates entsprochen.


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