Traktandum 8
Änderung des Steuergesetzes
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Die Landsgemeinde folgt dem Antrag des Landrates.
Die heutige Steuerbelastung beruht auf dem per 2001 total revidierten Steuergesetz. Änderungen ergaben sich durch einige zusätzliche bzw. erhöhte Abzüge für gewisse natürliche Personen, veränderte Steuerfüsse der Gemeinden, höhere Bausteuer (4 statt 2% von 2001 bis 2006) sowie eine tarifliche Erleichterung für zusammen besteuerte Steuerpflichtige, während die Tarifvorgaben (Ausnahme juristische Personen) zumeist unverändert blieben. Im Vergleich verschlechterte sich die Position des Kantons Glarus gleichwohl bedeutend, weil viele Kantone Massnahmen zur steuerlichen Entlastung trafen.
Die Position ist zu verbessern. Entlastungen für natürliche Personen steigern die Attraktivität des Wirtschafts- und Wohnraums Glarus weiter, nachdem bereits die Landsgemeinde 2007 die Familien entlastete und diejenige von 2008 den juristischen Personen beträchtliche Einsparungen brachte. Steuersenkungen bei den Einkommenssteuern sollen nun sämtlichen natürlichen Personen zugute kommen. Es wird der Tarif angepasst sowie ein Teilsplitting-Faktor für gemeinsam besteuerte Ehepaare von 1,6 verankert; er bricht deren Steuerprogression und reduziert die Steuerbelastung vor allem bei Einkommen zwischen 50 000 und 300 000 Franken, also beim Mittelstand. Damit kann Abwanderung vorgebeugt und die Attraktivität für Zuzüger aus diesem Einkommenssegment verbessert werden. Der Kinderabzug wird auf 7000 Franken erhöht, um Familien zusätzlich zu entlasten. Tiefer belastet werden auch Kapitalleistungen aus Vorsorge. Zudem können bei den juristischen Personen die Kapitalsteuern an die Gewinnsteuern angerechnet werden. Die Massnahmen führen zu Ausfällen von rund 15,7 Millionen Franken bei der einfachen Steuer (Kanton 10,6, Gemeinden 5,1 Mio. Fr.) und von 3,3 Millionen Franken bei den Steuerzuschlägen. Das Ziel – Belastung im schweizerischen Mittel – wird damit erreicht, was die Position des Kantons im interkantonalen und internationalen Standortwettbewerb verbessert.
Weitere Änderungen erfordert die Gesetzgebung des Bundes (Unternehmenssteuerreform II, straflose Selbstanzeige). Die Unternehmenssteuerreform II tritt gestaffelt in Kraft. Per 1. Januar 2009 treten die Teilbesteuerung der Dividenden für qualifizierte Beteiligungen zur Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung sowie die Möglichkeit der Anrechnung der Gewinn- an die Kapitalsteuer bei den Kantonen in Kraft. Ab gleichem Datum gilt das Bundesgesetz über die Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen und die Einführung der straflosen Selbstanzeige. Die Kantone müssen ihre Gesetzgebung auf diesen Zeitpunkt anpassen, sonst wird das Bundesgesetz selbst dann direkt angewandt, wenn die kantonale Gesetzgebung davon abweicht. – Von der Einführung einer Flat Rate Tax wird abgesehen.
Der Landrat empfiehlt der Landsgemeinde, der Vorlage zuzustimmen.
Es gibt keine Wortmeldungen.
Traktanden
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1
Eröffnung der Landsgemeinde
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2
Wahlen
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3
Festsetzung des Steuerfusses für das Jahr 2009
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4
Memorialsantrag betreffend Durchführung einer Urnenabstimmung bei nicht eindeutigem Mehr an der Landsgemeinde
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5
A. Beitritt zum Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen
B. Änderung des Polizeigesetzes des Kantons Glarus -
6
A. Änderung der Verfassung des Kantons Glarus
B. Änderung des Gesetzes über Schule und Bildung -
7
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister
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8
Änderung des Steuergesetzes
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9
Änderung des Energiegesetzes
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10
Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an das Bundesgesetz über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
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11
A. Änderung der Verfassung des Kantons Glarus
B. Änderung des Gesetzes über das Gesundheitswesen -
12
A. Beitritt zur revidierten interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
B. Änderung des Kantonalen Submissionsgesetzes -
13
A. Änderung der Verfassung des Kantons Glarus
B. Änderung des Gesetzes über die Glarner Kantonalbank -
14
Aufgabenentflechtung zwischen Kanton und Gemeinden
A. Änderung des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz
über den Wald
B. Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Verkehr
C. Änderung des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe -
15
A. Änderung der Verfassung des Kantons Glarus
B. Finanzhaushaltgesetz für den Kanton und die Gemeinden -
16
Projektierungskredit für die Planung einer Umfahrungsstrasse Näfels, Netstal und Glarus
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17
Unerheblicher Antrag