Darum geht es:
A. Totalrevision des Steuergesetzes
B. Finanzausgleich (Art. 240 - 250 und 260 Steuergesetz / Änderung des Gesetzes über das Schulwesen)
C. Festsetzung des Steuerfusses für das Jahr 2001
Der Landrat unterbreitet der Landsgemeinde eine Vorlage zur Totalrevision des Steuergesetzes (StG). Die Vorlage beinhaltet einerseits eine Anpassung der Steuergesetzgebung an das am 1. Januar 2001 in Kraft tretende Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und der Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG), neben anderen Anpassungen an Bundesrecht und Erledigung weiterer Revisionspostulate.
Andererseits wird in einem separaten Abschnitt des Steuergesetzes (Art.240-250 und 260 StG) der Landsgemeinde eine Neuordnung des Finanzausgleichs unterbreitet. Damit verbunden ist eine Anpassung des Gesetzes über das Schulwesen.
Als Folge der Totalrevision des Steuergesetzes (Art.2 Abs.2 StG) wird der Steuerfuss nicht mehr für das laufende, sondern für das folgende Jahr festgelegt. Daher muss auch über den Steuerfuss für das Jahr 2001 befunden werden.
Geschichte
Das geltende Gesetz über das Steuerwesen des Kantons Glarus ist seit 1971 in Kraft. Seither erfuhr es 17 Teilrevisionen. Die zwingende Anpassung des Gesetzes an das Steuerharmonisierungsgesetz wird sinnvollerweise durch eine Totalrevision des kantonalen Gesetzes vollzogen.
Das Steuerharmonisierungsgesetz ist als Rahmengesetz konzipiert, enthält aber viele detaillierte Regelungen, was zu einer Beschränkung der Normierungsfreiheit des kantonalen Gesetzgebers führt. Die Autonomie verbleibt ihm noch betreffend der Tarife, Sozialabzüge und Freibeträge. Weitere zwingende Bestimmungen sind in den Beschlüssen über die Schliessung ungerechtfertigter Steuerlücken sowie im Stabilisierungsprogramm 1998 enthalten. Indirekte Auswirkungen hat auch das neue Bundesgesetz über Risikokapitalgesellschaften, welches am 1. Januar 2000 in Kraft trat und für zehn Jahre Gültigkeit hat. Die entsprechenden Grundlagen wurden ins Gesetz aufgenommen.
Verschiedene parlamentarische Vorstösse sowie zwei Memorialsanträge waren zu beachten, im Besonderen eine Motion betreffend Steuerreduktion sowohl bei den natürlichen als auch bei den juristischen Personen auf das schweizerische Mittel.
Bemerkungen zu Punkt A:
- Neu wird ein Sozialabzug für AHV/IV-Rentner von 2000 Franken als Teilausgleich für die vorgeschriebene volle Besteuerung der Renten und für Steuerpflichtige, die mit minderjährigen oder in Ausbildung stehenden Kindern zusammenleben, vorgesehen. Der Tarif für Verheiratete findet neu auch auf Alleinerziehende Anwendung. (Artikel 33: Für AHV- und IV-Rentner sowie für Steuerpflichtige, die mit Kindern im Sinne von Ziffer 1 zusammenleben, ist ein weiterer Abzug von 2000 Franken möglich, sofern das Nettoeinkommen 35000 Franken nicht übersteigt.)
- Der Forderung nach Senkung der Steuerbelastung auf das schweizerische Mittel wird bei allen Kategorien von Steuerpflichtigen entsprochen.
- Als Kompensation werden die Steuerfreibeträge erhöht und der Tarif auf einheitlich 3 Promille bei der Vermögenssteuer reduziert.
- Die Totalrevision des Steuergesetzes fällt also nicht ertragsneutral aus. Vielmehr ist sie, je nach der konjunkturellen Entwicklung, mit mehr oder minder grossen Steuerausfällen verbunden.
- Für die für den Kanton immer mehr ins Gewicht fallenden Verwaltungs- und Holdinggesellschaften soll der Tarif für die Kapitalsteuer auf ein Minimum von 0,05 Promille reduziert werden. (Artikel 81: Die Kapitalsteuer beträgt für Holding- und Verwaltungsgesellschaften 0,05 Promille, mindestens aber 500 Franken, für alle anderen juristischen Personen 3 Promille des steuerbaren Eigenkapitals.)
- Die Vereinheitlichung der zeitlichen Bemessung des Einkommens und Vermögens natürlicher Personen war ein Hauptziel der Steuerharmonisierung. Die juristischen Personen müssen nach Steuerharmonisierungsgesetz zwingend nach dem Postnumerandosystem besteuert werden, wobei die Steuerperiode dem Geschäftsjahr entspricht (Art.31 StHG). Bei den juristischen Personen erfolgte die Umstellung von der Vergangenheitsbemessung zur Gegenwartsbemessung im Jahre 1995. Die einjährige Gegenwartsbemessung hat für den Steuerbezug zur Folge, dass in jedem Fall in der Steuerperiode selber dem Steuerpflichtigen nur eine Akontorechnung aufgrund der Veranlagung in der Vorperiode zugestellt werden kann, worauf nach Einreichung der Steuererklärung im Folgejahr die Schlussabrechnung und im Normalfall die definitive Einschätzung erfolgt.
- Aus dem Systemwechsel ergeben sich Uebergangsprobleme. Insbesondere gilt es, eine Bemessungslücke zu schliessen und eine Bezugslücke zu vermeiden. Anwendung findet das so genannte Jahressteuerverfahren unter Berücksichtigung ausserordentlicher Aufwendungen beim Wechsel in der zeitlichen Bemessung (ausserordentliche Aufwendungen, wie z.B. ausserordentlicher Liegenschaftsunterhalt, wären bei der Differenzsteuermethode in die Bemessungslücke gefallen und somit steuerlich unberücksichtigt geblieben).
- Eine wesentliche Differenz zum bisherigen Recht ergibt sich aus der Verpflichtung zur Erhebung einer Grundstückgewinnsteuer auf allen Gewinnen, die sich aus der Veräusserung von Grundstücken des Privatvermögens ergeben. Somit ist die vollständige Steuerbefreiung nach einer bestimmten Besitzesdauer neu durch das Steuerharmonisierungsgesetz ausgeschlossen.
- Der Landsgemeinde wird nun beantragt, dem Trend in vielen Kantonen (ZH, ZG, SG,
SH, TG, GR, TI) folgend, die Erbschafts- und Schenkungssteuern für direkte Nachkommen abzuschaffen. Zusätzlich werden Erben, welche mit dem Erblasser nicht verwandt sind, eine wesentliche Entlastung erfahren, indem die Steuer auf 25 Prozent (ohne Bausteuerzuschlag) beschränkt wird, gegenüber 50 Prozent nach geltendem Recht.
Bemerkungen zu Punkt B:
- Die Schulgemeinden sind mit zusätzlichen finanziellen Mitteln auszustatten. Bei den Schulgemeinden soll am System mit den Beiträgen nach Schülerzahl festgehalten werden. Als Ergänzung ist jedoch ein Fonds für Effizienzverbesserungen zu schaffen.
- Die Geldströme zwischen Kanton und Gemeinden bilden nicht Gegenstand des neuen Finanzausgleichs. Die Subventionen bleiben, mit Ausnahme der Pauschalierung verschiedener Beiträge an die Schulgemeinden, im Grundsatz bestehen. Die Korrekturen beschränken sich somit auf den direkten Finanzausgleich. Der indirekte Finanzausgleich (Subventionen) wird vorläufig noch nicht bearbeitet; er soll dann angegangen werden, wenn der neue Finanzausgleich zwischen Bund und Kantonen erlassen ist.
Schlussfolgerungen
Die Totalrevision des Steuergesetzes führt zu Steuerausfällen. Die Durchsetzung der Massnahmen ist aber im Hinblick auf gute steuerliche Rahmenbedingungen in unserem Kanton notwendig. Vor allem im Bereich der Einkommenssteuern der natürlichen Personen und bei der Ertragssteuer der juristischen Personen besteht Handlungsbedarf. Insbesondere die Kantone St.Gallen, Thurgau und Zürich haben die Maximalsätze für die Besteuerung des Ertrages der juristischen Personen reduziert. Wenn der Kanton Glarus für KMU attraktiv bleiben soll, kommt er um ähnliche Massnahmen nicht herum.
Anträge
Mit dem total revidierten Steuergesetz wird der Landsgemeinde ein Gesetz unterbreitet, welches nicht nur das vom Bund vorgegebene Harmonisierungsrecht vollständig umsetzt, sondern zugleich die geforderten Entlastungen enthält und Grundlage für eine sachgerechte und insbesondere auch zukunftsgerichtete Steuerordnung bildet. Zudem enthält es einen zeitgemässen, auf neue Grundlage gestellten Finanzausgleich.
1. Der Landrat beantragt der Landsgemeinde,
- dem Entwurf für das neue Steuergesetz samt integriertem Finanzausgleich zuzustimmen;
- der Änderung des Gesetzes über das Schulwesen zuzustimmen;
- den Memorialsantrag eines Bürgers betreffend Befreiung der Nachkommen von der Erbschafts- und Schenkungssteuern sowie den Memorialsantrag der SP und des Gewerkschaftskartells des Kantons Glarus betreffend gesetzlicher Massnahmen über den Finanzausgleich als erledigt abzuschreiben.
2. Im Weiteren beantragt der Landrat, gestützt auf die Artikel 2 und 129131 des neuen Steuergesetzes, den Steuerfuss für das Jahr 2001 auf 100 Prozent der einfachen Steuer sowie den Bausteuerzuschlag auf 2 Prozent der einfachen Steuer und 15 Prozent der Erbschafts- und Schenkungssteuer festzusetzen; dieser Bausteuerzuschlag ist zweckgebunden für die Gesamtsanierung des Kantonsspitals zu verwenden.
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