Traktandum 10
A. Memorialsantrag «Für eine faire Abgeltung der Tierhalter»
B. Änderung des Gesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel
Die Vorlage im Überblick
Seit der Rückkehr des Wolfs in den Kanton Glarus kommt es zu Angriffen auf Nutztiere wie Schafe oder Ziegen. Bei Entschädigungen für solche Schäden gelten heute die Regeln des Bundes. Diese schreiben vor, dass Bund und Kanton die Kosten gemeinsam tragen. Tierhalterinnen und Tierhalter erhalten jedoch nur dann eine Entschädigung, wenn eindeutig bewiesen ist, dass ein Wolf den Schaden verursacht hat. Diese Regelung führte insbesondere dann zu Unzufriedenheit, wenn Tiere verschwanden und kein eindeutiger Nachweis möglich war. Als Reaktion darauf reichte die Bauerngruppe Glarus Süd einen Memorialsantrag ein. Dieser bildet die Grundlage für die vorliegende Vorlage. Er verlangt, dass Tierhalterinnen und Tierhalter nicht nur dann entschädigt werden, wenn ein Schaden sicher durch ein Grossraubtier wie etwa den Wolf verursacht wurde. Eine Entschädigung soll auch dann möglich sein, wenn ein Grossraubtier aufgrund von Indizien mit hoher Wahrscheinlichkeit als Verursacher infrage kommt. Solche Fälle sollen neu durch eine Kommission überprüft werden, die paritätisch zusammengesetzt ist – also aus gleichmässigen Vertretungen verschiedener Fachbereiche besteht. Zudem soll künftig nicht mehr der Tierhalter beweisen müssen, dass ein Grossraubtier den Schaden verursacht hat. Stattdessen müsste der Kanton nachweisen, dass kein Grossraubtier verantwortlich war, wenn er keine Entschädigung bezahlen will.
Der Landrat erklärte den Memorialsantrag für zulässig und erheblich. Der Regierungsrat unterbreitete diesem in der Folge eine ausgearbeitete Vorlage zur direkten Umsetzung des Memorialsantrags. Diese sieht Änderungen im kantonalen Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (kantonales Jagdgesetz) vor. Zuständig ist die Landsgemeinde. Neu wird dort festgehalten, dass der Kanton unabhängig von den bundesrechtlichen Entschädigungen bei Schäden durch Grossraubtiere zusätzlich eigene Entschädigungen ausrichtet.
Die Regelung der Details nimmt der Landrat in der Wildschadenverordnung vor. Dort ist neu vorgesehen, dass der Kanton 80 Prozent des Werts eines Nutztieres entschädigt. Voraussetzung ist, dass der Schaden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf ein Grossraubtier wie den Wolf zurückzuführen ist und der Herdenschutz fachgerecht umgesetzt wurde. Bei Schafen und Ziegen auf der Alp gilt eine sogenannte Bagatellschadengrenze: Kleine Schäden werden somit nicht entschädigt. Ob die Voraussetzungen für eine Entschädigung erfüllt sind, entscheidet eine neue Kommission. Diese besteht aus Fachpersonen der kantonalen Jagd- und Landwirtschaftsbehörden sowie des kantonstierärztlichen Dienstes. Der Landrat hat diese Detailregelung gleichzeitig mit der Änderung des Jagdgesetzes beraten. Sie tritt jedoch nur in Kraft, wenn die Landsgemeinde der Gesetzesänderung zustimmt.
Die Vorlage wird zudem genutzt, um die bisherige Finanzierung des Kantonsanteils an den Schadenvergütungen neu zu ordnen. Künftig wird zwischen Schäden durch jagdbare Tiere (z. B. Hirsche oder Rehe) und solchen durch geschützte Arten (z. B. Wolf oder Luchs) unterschieden. Wie bisher werden Schäden durch jagdbare Tiere über den Wildschadenfonds bezahlt. Dieser Fonds speist sich hauptsächlich aus Beiträgen der Jägerschaft sowie aus Einnahmen aus der Jagd. Die Einlagen gingen in den letzten Jahren allerdings zurück, während die Schäden in der Landwirtschaft zunahmen. Die Regelung zur Finanzierung des Fonds soll nun angepasst werden, damit genügend Geld zur Verfügung steht. Schäden durch geschützte Arten wie den Wolf oder den Luchs sollen künftig hingegen nicht mehr über den Wildschadenfonds bezahlt werden. Sie werden über das ordentliche Budget des Kantons finanziert. Das gilt auch dann, wenn ein Grossraubtier mit hoher Wahrscheinlichkeit Verursacher ist. Der Wildschadenfonds soll nicht für Schäden durch geschützte Arten verwendet werden, weil er hauptsächlich von der Jägerschaft finanziert wird und deshalb mit jagdbaren Arten zusammenhängt.
Durch die zusätzlichen Entschädigungen des Kantons entstehen jährlich Mehrkosten von durchschnittlich 10’000 bis 25’000 Franken. Die grosse Schwankungsbreite ergibt sich aus den starken Unterschieden bei den Schäden in den vergangenen Jahren. Der zusätzliche Arbeitsaufwand kann mit dem bestehenden Personal bewältigt werden.
Die Vorlage stiess im Landrat auf grosse Akzeptanz. Vereinzelt wurde kritisiert, dass mit der vorgesehenen Regelung den Antragstellern zu weit entgegengekommen werde. Es gebe keinen Handlungsbedarf, der Aufwand sei unverhältnismässig und die Regelung sei einzigartig in der Schweiz. Ein Antrag auf Ablehnung der Gesetzesänderung wurde jedoch deutlich abgelehnt. Die vorgeschlagene Regelung sei sachgerecht und eine Antwort auf die Sorgen der Landwirtschaft. Diskussionslos stimmte der Landrat einem Änderungsantrag der zuständigen landrätlichen Kommission zur Finanzierung des Wildschadenfonds zu. Der Kanton soll künftig «maximal 20 Prozent» seiner Einnahmen aus dem Wildabschuss einlegen. Der Regierungsrat sah noch einen Beitrag von «10 bis 20 Prozent» vor. Begründet
wurde der Kommissionsantrag damit, dass der Beitrag weiterhin begrenzt bleibt, der Spielraum jedoch grösser wird. Weitere nennenswerte Anträge erfolgten zu den beiden der Landsgemeinde unterbreiteten Bestimmungen des kantonalen Jagdgesetzes nicht. Intensiver debattierte der Landrat über die Wildschadenverordnung. Diese liegt aber in dessen eigener Zuständigkeit.
Der Landrat beantragt der Landsgemeinde mit grosser Mehrheit, der Vorlage zuzustimmen und den Memorialsantrag abzuschreiben.
1. Ausgangslage
1.1. Rückkehr des Wolfs in den Kanton Glarus
2014 wurde erstmals wieder ein Wolf im Kanton Glarus festgestellt. Danach wurden sporadisch, ab dem Jahr 2019 wieder regelmässig Wölfe beobachtet. Das erste Rudel (Wolfspaar mit Nachkommen) wurde 2020 im Gebiet des eidgenössischen Jagdbanngebietes Schilt nachgewiesen. Dieses Rudel wechselte im Jahr 2021 sein Streifgebiet und lebt seither im eidgenössischen Jagdbanngebiet Kärpf. 2023 bekam ein junges Weibchen aus dem Kärpfrudel im Gebiet des Schilt Nachwuchs, womit zwei Rudel im Kanton Glarus nachgewiesen waren. Dieses zweite Rudel erweiterte 2024 sein Streifgebiet in den Kanton St. Gallen, wo es für etliche Schäden an Schafen verantwortlich gemacht wird. Die Wildhut erlegte den Leitrüden des Kärpfrudels im Dezember 2023 aufgrund von Angriffen auf Rinder. Das Weibchen des Kärpfrudels schloss sich im Jahr 2024 mit einem neuen Rüden zusammen. Im Jahr 2025 gab es im Kärpfrudel erneut Nachwuchs.
1.2. Entschädigung von Wildschäden nach geltendem Recht
Seit der Rückkehr des Wolfs in die Schweiz und in den Kanton Glarus sind Schäden an Nutztieren zu verzeichnen. Zunächst waren vor allem Schafe und Ziegen betroffen, im Jahr 2023 erstmals auch Rinder und Alpakas. Die Schäden traten bei geschützten wie auch nicht geschützten oder unzureichend geschützten Nutztierherden auf.
1.2.1. Entschädigte Wildschäden
Das Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG) und die Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung, JSV) regeln die Entschädigung von Tierhalterinnen und Tierhaltern für durch geschützte Arten wie den Wolf verursachte Schäden. Das Bundesrecht sieht vor, dass Bund und Kantone solche Schäden gemeinsam abgelten. Für die Ausrichtung der Bundesabgeltung setzt der Bund voraus, dass die zumutbaren Schutzmassnahmen zur Schadenverhütung vorgängig fachgerecht umgesetzt wurden, die Tiere in der Tierverkehrsdatenbank registriert sind (bei Schafen, Ziegen sowie Tieren der Rinder- oder Pferdegattung) und der Kanton die Restkosten übernimmt.
Dem Kanton obliegt die Ermittlung, ob ein Schaden durch einen Wolf verursacht wurde. Entschädigungen werden nur ausgerichtet, wenn der Schaden nachweislich durch einen Wolf verursacht wurde. Die nachfolgende Tabelle enthält eine Übersicht über die anerkannten und abgegoltenen Wolfsschäden im Kanton Glarus seit 2020.
Tabelle 1. Anerkannte und abgegoltene Schäden durch Wölfe
| Jahr | Schafe tot/verletzt/vermisst | Ziegen tot/verletzt/vermisst | Rinder tot/verletzt/vermisst | Alpakas tot/verletzt/vermisst |
| 2020 Total | 5/0/0 5 | 0/0/0 0 | 0/0/0 0 | 0/0/0 0 |
| 2021 Total | 7/17/5 29 | 3/2/0 5 | [(2)/2/0] [4] | 0/0/0 0 |
| 2022 Total | 79/0/16 95 | 10/3/1 14 | 0/0/0 0 | 0/0/0 0 |
| 2023 Total | 14/0/0 14 | 0/0/0 0 | 3+[1]/2/0 5+[1] | 8/2/0 10 |
| 2024 Total | 3/0/0 3 | 1/0/0 1 | 0/0/0 0 | 0/0/0 0 |
Zeichenerklärung bei Rindern:
[x] – weder Wolf bestätigt noch ausgeschlossen, Kulanzentschädigung von 50 %
(x) – Totgeburt
Bei der Entschädigung vermisster Nutztiere ist der Kanton zurückhaltend. Ein gewisser Verlust von Nutztieren während der Sömmerung auf den Alpen ist nicht zu verhindern (insbesondere aufgrund von Absturz, Blitzschlag, Steinschlag oder Krankheit). Nach einem Wolfsangriff können allenfalls nicht immer alle gerissenen Tiere aufgefunden werden. Allerdings liegen für den Zeitpunkt vor dem Angriff nur selten aktuelle Zählungen vor. Deshalb sind bei einer Zählung nach einem Angriff festgestellte fehlende Tiere nicht zwingend auf den Wolfsangriff zurückzuführen. Insbesondere im Jahr 2022 wurden etliche Schafe erst am Ende der Alpsömmerung als vermisst gemeldet. Zu diesem Zeitpunkt ist ein allfälliger Zusammenhang mit Wolfsangriffen nicht mehr nachweisbar.
Die nachfolgende Tabelle enthält eine Übersicht über die Anzahl vermisster und entschädigter Nutztiere in den Sömmerungsperioden 2020–2024. Die zwischen 2021 und 2024 vermissten Tiere wurden teilweise entschädigt. Im Jahr 2020 gab es ebenfalls bereits vermisste Tiere, die im Zusammenhang mit Wölfen stehen könnten.
Tabelle 2. Anzahl vermisster und entschädigter Nutztiere von Alpen mit nachgewiesenen Wolfsübergriffen in den Sömmerungsperioden 2020–2024*
| Jahr | 2020 | 2021 | 2022 | 2023 | 2024 |
| Vermisste Schafe, Ziegen, Neuweltkameliden (Alpakas) | 20** | 5 | 120 | 26 | 2 |
| davon entschädigt | 0 | 5 | 17 | 0 | 0 |
* Die Angaben zu den vermissten Tieren in den Jahren 2020–2023 stammen aus den Erhebungen des Departements Volkswirtschaft und Inneres. Die Zahlen für 2024 wurden direkt bei den Alpverantwortlichen oder zuständigen Wildhütern erfragt.
** nach Alpabzug wurden rund 20 Schafe als vermisst gemeldet.
1.2.2. Bestimmung der Schadenhöhe
Der Kanton ist zuständig für die Bestimmung der Schadenhöhe. Als Grundlage dafür dienen bei Schäden an Schafen und Ziegen die Einschätztabellen des Schweizerischen Schafzuchtverbands sowie des Schweizerischen Ziegenzuchtverbands. Seit 2023 wird zur Berechnung des Werts des Tieres ein Rechner angewendet, den der Bund zusammen mit den beiden Zuchtverbänden entwickelt hat. Bei Rindern arbeitet der Kanton Glarus seit 2023 mit der Graubündenvieh AG zusammen, welche die Schätzung des Schadens vornimmt. Bei den gerissenen Alpakas wurde die Entschädigungshöhe bilateral festgelegt. Die Entschädigungszahlungen beinhalten auch Tierarztrechnungen und Beiträge an die Kadaverentsorgung.
1.2.3. Finanzierung der Entschädigungen
Bei Erfüllung der Entschädigungsvoraussetzungen beträgt die Bundesabgeltung bei durch Wölfe verursachten Schäden an landwirtschaftlichen Nutztieren 80 Prozent der Kosten. Die restlichen 20 Prozent sind durch den Kanton zu tragen. Der Kantonsanteil wird aktuell dem Wildschadenfonds entnommen.
Die nachfolgende Tabelle enthält eine Übersicht über die bis anhin geleisteten Entschädigungszahlungen für gerissene, verletzte und vermisste Nutztiere. Die Beträge beziehen sich auf das Jahr der Schadenentstehung und nicht auf das Auszahlungsjahr.
Tabelle 3. Entschädigungszahlungen für gerissene, verletzte und vermisste Nutztiere (in Fr.)
| Jahr | Schafe | Ziegen | Rinder | Alpakas | Total |
| 2020 davon Kanton | 2'050 410 | 0 0 | 0 0 | 0 0 | 2'050 410 |
| 2021 davon Kanton | 8'972 1’794 | 1’907 381 | 1’037 207 | 0 0 | 11’916 2’382 |
| 2022 davon Kanton | 38’908 7’782 | 6’689 1’338 | 0 0 | 0 0 | 45’597 9’120 |
| 2023 davon Kanton | 5’570 1’114 | 0 0 | 9’569 1’914 | 30’306 6’061 | 45’445 9’089 |
| 2024 davon Kanton | 1’230 246 | 280 56 | 0 0 | 0 0 | 1’510 302 |
1.3. Anstoss für die Vorlage
Die Ausrichtung von Entschädigungen bzw. deren Ablehnung im Zusammenhang mit nicht eindeutig als Wolfsriss klassifizierten Schäden sorgte in der Vergangenheit bei Tierhalterinnen und Tierhaltern im Kanton für Unzufriedenheit. Dies betraf in erster Linie Fälle vermisster Tiere. Insbesondere in Reaktion auf die hohen Vermisstenzahlen im Alpsommer 2022 reichte die Bauerngruppe Glarus Süd im Juni 2023 den Memorialsantrag «Für eine faire Abgeltung der Tierhalter» in Form einer allgemeinen Anregung mit folgendem Wortlaut ein.
«Gestützt auf Artikel 58 der Kantonsverfassung reichen wir folgenden Memorialsantrag zuhanden der Landsgemeinde ein. |
Der Landrat erklärte den Memorialsantrag im November 2023 für rechtlich zulässig und erheblich.
2. Umsetzung der Anliegen des Memorialsantrags
Das Anliegen des Memorialsantrags ist nachvollziehbar. Der Beschluss über dessen Erheblichkeit im Landrat zeigte zudem, dass dieser politisch breit abgestützt ist. Der Regierungsrat entschied sich angesichts der erwarteten Mehrheitsfähigkeit der Anliegen sowie aus Effizienzgründen dafür, dem Landrat eine Vorlage zur direkten Umsetzung des Memorialsantrags zuhanden der Landsgemeinde zu unterbreiten.
2.1. Kantonaler Regelungsspielraum
Für die Ausrichtung von Entschädigungen für durch geschützte Tierarten wie den Wolf verursachte Schäden an Nutztieren sind der Bund wie auch die Kantone zuständig. Der Bund setzt für die Ausrichtung von Entschädigungen voraus, dass:
- der Schaden (nachweislich) durch eine geschützte Tierart verursacht wurde, wobei die Folgen der Beweislosigkeit zulasten des Geschädigten gehen (Beweislast beim Geschädigten),
- zumutbare Massnahmen zur Schadenverhütung umgesetzt wurden,
- das Nutztier in der Tierverkehrsdatenbank (TVD) registriert ist und
- der Kanton die Restkosten übernimmt.
Der Bund regelt die Voraussetzungen, unter denen er sich an der Entschädigung beteiligt. Es steht den Kantonen offen, weitergehende Entschädigungen vorzusehen. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass der Kanton in diesen Fällen vollständig – ohne Bundesbeteiligung – für die Entschädigungszahlungen aufkommen muss.
2.2. Entschädigungspraxis anderer Kantone
In den Kantonen Bern, Wallis und St. Gallen werden vermisste Tiere ohne Nachweis eines Risses nicht entschädigt. Der Kanton Uri wendet dieselbe Praxis an, wie sie derzeit auch im Kanton Glarus gelebt wird: Vermisste Tiere werden im Rahmen der Kulanz entschädigt, wenn ein plausibler Zusammenhang mit einem Wolfsangriff besteht. Im Kanton Graubünden wurde, ähnlich wie im Kanton Glarus, im April 2025 ein parlamentarischer Vorstoss eingereicht. Dieser wollte die bisherige Praxis der Beweislastverteilung bei der Entschädigung von abgestürzten Nutztieren infolge mutmasslicher Grossraubtierpräsenz im Sinne der betroffenen Landwirte anpassen. Gefordert wurde eine vollständige Entschädigung bei einem Absturzereignis mit mehr als fünf betroffenen Nutztieren und zwar auch dann, wenn keine gesicherten Bissspuren oder Videoaufnahmen vorliegen. Voraussetzung müsse einzig sein, dass der Tathergang sowie die dokumentierte Grossraubtierpräsenz vor oder nach dem Ereignis deren Beteiligung nicht ausschliesse. Die Regierung des Kantons Graubünden beantragte dem Grossen Rat in ihrer Antwort vom 10. Juni 2025 die Ablehnung des Vorstosses: Die Forderung laufe auf eine unzulässige Beweislastumkehr bzw. einseitige Beweislastverteilung zulasten der entscheidenden Behörde hinaus und würde eine staatliche Vollkaskoversicherung etablieren. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass Bund und Kanton die Mittel zugunsten von Herdenschutzmassnahmen in den letzten Jahren stark erhöht hätten. Der Grosse Rat lehnte den Vorstoss im August 2025 ab.
Mit der Umsetzung des Memorialsantrags wäre der Kanton Glarus der erste Kanton, der eine Entschädigung von Schäden an Nutztieren ohne zweifelsfreien Nachweis eines Grossraubtierangriffs vorsieht.
2.3. Zumutbare Herdenschutzmassnahmen weiterhin vorausgesetzt
Von den Antragstellern nicht in Frage gestellt wird, dass zumutbare Massnahmen zur Schadenverhütung (Herdenschutzmassnahmen) grundsätzlich weiterhin vorausgesetzt werden sollen. Am Grundsatz «Verhütung vor Vergütung» soll denn auch auf kantonaler Ebene festgehalten werden. Er dient der Motivation zur korrekten Anwendung der (vom Bund mitfinanzierten) Herdenschutzmassnahmen und damit insgesamt einer Senkung der Schäden an Nutztieren durch Wölfe. Eine Abkehr von diesem Grundsatz würde im Umkehrschluss jene Tierhalterinnen und Tierhalter demotivieren, die Schutzmassnahmen fachgerecht umsetzen. Es soll sich somit weiterhin lohnen, Herdenschutzmassnahmen zu ergreifen und damit einen Aufwand zur Schadensverhinderung zu betreiben.
Hingegen wollen die Antragsteller, dass beim Grossvieh sowie auf Weideflächen, auf denen der Schutz nicht möglich ist, auf zumutbare Herdenschutzmassnahmen verzichtet werden soll. Beim Grossvieh (Tiere der Rinder- und Pferdegattung) beschränken sich die zumutbaren Schutzmassnahmen auf die ersten zwei Lebenswochen: Während dieser Zeit sind die Kälber bzw. Fohlen zusammen mit den Muttertieren in einer überwachten und eingezäunten Weide zu halten. Zudem sind Nachgeburten und tote Jungtiere von der Weide sofort zu entfernen. Für die Zeit danach sind keine weiteren Schutzmassnahmen notwendig. Daraus folgt, dass gerissenes Grossvieh nach Bundesrecht immer zu entschädigen ist. Nur wenn die Jungtiere in den ersten beiden Lebenswochen nicht mit dem Muttertier in einer überwachten Weide zusammengehalten bzw. wenn die Nachgeburten und toten Jungtiere nicht sofort entfernt wurden, erfolgt keine Entschädigung. Diese Schutzmassnahmen sollen von den Tierhalterinnen und Tierhaltern weiterhin verlangt und für die Ausrichtung von Entschädigungen vorausgesetzt werden.
Beim Kleinvieh (Schafe und Ziegen) gelten fachgerecht erstellte Herdenschutzzäune oder fachgerecht eingesetzte, anerkannte Herdenschutzhunde und bei Neuweltkameliden, Weideschweinen, Hirschen in Gehegen sowie Nutzgeflügel Herdenschutzzäune als zumutbar.
Für Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetriebe, auf denen das Ergreifen zumutbarer Herdenschutzmassnahmen nicht oder nur teilweise möglich ist, sieht das Bundesrecht lediglich zumutbare Notfallmassnahmen nach einem ersten Grossraubtierangriff auf Schafe, Ziegen oder Neuweltkameliden vor: Sind nur einzelne Weideflächen eines Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetriebs nicht schützbar, sind die Nutztiere auf schützbare Weideflächen zu überführen. Gilt die gesamte Weidefläche eines Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetriebs als nicht zumutbar schützbar, werden die nach einem ersten Angriff zu ergreifenden Notfallmassnahmen vom Kanton bezeichnet. Die Notwendigkeit von Notfallmassnahmen ergibt sich aus der allgemeinen Obhutspflicht von Nutztierhaltenden. Sie sollen daher auch weiterhin für die Ausrichtung einer Entschädigung vorausgesetzt werden.
Entschädigungen für Nutztiere sollen auch in Zukunft nur dann erfolgen, wenn der zumutbare Herdenschutz fachgerecht umgesetzt wurde und sich die Tiere in einer geschützten Situation befanden. Die im Memorialsantrag angeregte Lockerung der Entschädigungspraxis mit Blick auf die Voraussetzung zumutbarer Herdenschutzmassnahmen ist nicht gerechtfertigt.
2.4. Prüfung von Umsetzungsvarianten
Zur Umsetzung der Anliegen des Memorialsantrags wurden drei Varianten geprüft.
2.4.1. Variante 1: Entschädigungsmodell ohne Kommission
Die Variante 1 beinhaltet eine Lockerung der Entschädigungspraxis im Hinblick auf vermisste Tiere und Tiere mit unklarer Todesursache in Anlehnung an ein bereits erprobtes Entschädigungsmodell.
Der Kanton Graubünden entwickelte im Jahr 2022 zusammen mit dem Bund ein Modell, das eine teilweise Entschädigung von vermissten Tieren vorsieht. Die Entschädigung wurde in Abhängigkeit eines nachgewiesenen Wolfsrisses in der betreffenden Herde, der Anzahl nachweislich gerissener Tiere sowie des erwarteten Verlusts ohne Wolfspräsenz ausbezahlt. Das Modell wurde in den Jahren 2022 und 2023 angewendet. Danach wurde es nicht mehr weitergeführt, da der Bund die Entschädigung für vermisste Tiere nicht mehr mitfinanzierte.
Das Bündner Modell wurde auf Basis der Zahlen aus dem Kanton Glarus für die Jahre 2022/2023 angepasst. Eine Entschädigung für vermisste Tiere oder Tiere mit unklarer Todesursache erfolgt bei dieser Variante unter folgenden Rahmenbedingungen:
- Trotz fachgerecht umgesetzten Herdenschutzmassnahmen wurden nachweislich Nutztiere von Wölfen auf der Alp oder in dieser Nutztierherde gerissen. Nachgewiesene (bestätigte) Wolfsrisse werden wie bis anhin voll entschädigt.
- Zusätzlich wird eine Entschädigung für vermisste Tiere und Tiere mit unklarer Todesursache (Vermutung Wolf) gesprochen, wenn der Anteil der vermissten Tiere bzw. Tiere mit unklarer Todesursache zusammen mit den bekannten (wolfsbedingten) Abgängen den durchschnittlichen Abgang auf Alpen ohne Wolfsangriff übersteigt. Der durchschnittliche Abgang ohne Wolfsangriff lag in den Jahren 2021–2024 gemäss einer Auswertung der TVD bei 3,1 Prozent des auf die Alpen geführten Bestandes.
- Eine Obergrenze ist notwendig: Beispielsweise würde pro Alp höchstens die gleiche Anzahl an Tieren mit unklarer Todesursache entschädigt, die im Sommer durch die Wildhut als Wolfsriss auf der entsprechenden Alp behördlich bestätigt wurde.
- Da keine Unterscheidung zwischen dem Wolf und anderen Ursachen möglich ist, wird pro Tier eine Entschädigung von 70 Prozent des Pauschalwerts (entspricht dem durchschnittlichen Wert der entschädigten Tiere) ausgerichtet. Der durchschnittliche Wert (ohne Entsorgungspauschale) pro vermisstes Schaf betrug im Sommer 2022 und 2023 390 Franken, der durchschnittliche Wert pro vermisste Ziege 540 Franken. Ausgerichtet würden demnach 273 Franken pro Schaf bzw. 378 Franken pro Ziege. Beim Grossvieh wird auf die Voraussetzung, wonach nur Schäden über dem durchschnittlichen Abgang entschädigt werden, verzichtet. Der durchschnittliche Abgang ohne Wolfsangriff betrug in den letzten Jahren beim Grossvieh jeweils rund 1 Prozent.
Mit einem solchen Entschädigungsmodell besteht für Beweiserleichterungen oder gar eine Umkehr der Beweislast kein Bedarf. Denn neben den voll entschädigten und bestätigten Wolfsrissen wird eine Teilentschädigung für Abgänge ausgerichtet, die über den durchschnittlichen Abgängen auf Alpen ohne Wolfsangriff liegen. Auch eine Kommission zur Beurteilung der Fälle erweist sich bei dieser Umsetzungsvariante als obsolet.
2.4.2. Variante 2: Einzelfallbeurteilung nicht eindeutiger Fälle durch Kommission mit Herabsetzung des Beweismasses
Eine andere Umsetzungsvariante besteht in der Einsetzung einer Kommission für strittige Fälle. Nachweisbare Wolfsrisse werden dabei wie bisher behandelt. In unklaren Fällen (z. B. bei vermissten Tieren oder Tieren mit nicht eindeutiger Todesursache) befindet hingegen eine neu geschaffene Kommission in einer Einzelfallprüfung darüber, ob die Voraussetzungen für eine Entschädigung erfüllt sind. Die Ermittlung der Schadenhöhe erfolgt wie bis anhin auf Basis der Schätztabellen und Rechner.
Für diese Umsetzungsvariante sind die Entschädigungsvoraussetzungen neu zu regeln: Der Nachweis der Schadensursache als erste Entschädigungsvoraussetzung soll erleichtert werden. Die Schadensursachen können im Grundsatz sehr vielfältig sein. Beispielsweise können Abstürze einzelner Tiere oder ganzer Herden neben jagenden Wölfen etwa auch auf Wetterereignisse wie Gewitter, Steinschläge, tieffliegende Fluggeräte (Drohnen, Gleitschirme usw.) oder wildernde Hunde zurückzuführen sein. Da Wölfe grundsätzlich jederzeit und überall im Kanton unterwegs sein können, sind sie nie mit Sicherheit als Ursache auszuschliessen. Eine Umkehr der Beweislast, bei welcher der Kanton zu beweisen hätte, dass der Schaden nicht auf einen Wolfsangriff zurückzuführen ist, und die Folgen der Beweislosigkeit tragen würde, ginge daher zu weit. Vielmehr hat die Kommission auf Basis der vorliegenden Indizien zu entscheiden, ob ein Wolfsangriff als plausible Ursache für den Schaden an den Nutztieren erscheint. Das Beweismass wird dazu vom sogenannten Regelbeweismass auf das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit herabgesetzt. Beim Regelbeweismass gibt es keine ernsthaften Zweifel an der Ursache oder sie sind geringfügig. Beim Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit besteht zwar die Möglichkeit, dass es sich anders verhalten haben könnte als behauptet. Die gegen die Behauptung sprechenden Umstände spielen aber weder eine massgebende Rolle noch fallen sie vernünftigerweise in Betracht.
Es ist sicherzustellen, dass Abgänge zeitnah festgestellt und die Indizien für die Schadensursache sichergestellt werden können. Deshalb werden die Tierhalterinnen und Tierhalter dazu verpflichtet, die zumutbaren Massnahmen zur frühzeitigen Schadenfeststellung zu ergreifen. Dazu gehört beispielsweise die Zählung der Tiere nach einem Vorfall. Dies liegt auch im Interesse der Tierhalterinnen und Tierhalter, zumal sie nach wie vor die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen haben. Eine zweite Voraussetzung besteht in einem fachgerecht umgesetzten Herdenschutz. Ob ein solcher vorliegt, wird nach Massgabe von Artikel 10b JSV beurteilt.
Zudem gilt bei Schafen und Ziegen eine Bagatellschadengrenze. Diese entspricht dem durchschnittlichen natürlichen Abgang der Nutztiere während der Sömmerungsperiode in den Jahren 2021–2024. Unter dieser Grenze liegende Schäden werden nicht entschädigt. Die durchschnittliche Sterblichkeit bei Schafen beträgt 3,1 Prozent und bei Ziegen 1,6 Prozent. Die Bagatellschadengrenze ist demzufolge auf 3 bzw. 1,5 Prozent pro Betrieb festzulegen. Sie gilt nur für Schäden, die während der Sömmerungszeit (also zwischen Juni und September) eintreten. Ebenfalls wird bei Heimbetrieben keine Bagatellschadengrenze angewendet. Für andere Nutztiere (insbesondere für Rinder- und Pferdeartige sowie Neuweltkameliden) erscheint eine Bagatellschadengrenze derzeit als nicht angemessen. Rinder weisen eine geringe Sterblichkeit auf, weshalb die Bagatellschadengrenze sehr tief zu liegen käme. Bei den weiteren Nutztieren ist aufgrund der geringen Datenmenge keine sinnvolle Bestimmung einer Bagatellschadengrenze möglich. Treten Schäden an Rinder- und Pferdeartigen sowie Neuweltkameliden mit unklarer Ursache auf, rechtfertigt sich daher in jedem Einzelfall eine Beurteilung durch die Kommission.
Die Herabsetzung des Beweismasses bei der Ermittlung der Schadensursache findet ihre Entsprechung in der Entschädigungshöhe, indem diese auf 80 Prozent festgesetzt wird. Der Entschädigungsanteil ist in Variante 2 höher als in Variante 1, da aufgrund der Beurteilung durch die Kommission eine erhöhte Sicherheit hinsichtlich der Plausibilität eines Wolfsangriffs erreicht wird.
Eine verwaltungsinterne Kommission wird als ausreichend erachtet. Die Kommission soll vom Regierungsrat gewählt werden und sich aus fünf Mitgliedern zusammensetzen. Den Vorsitz übernimmt von Amtes wegen die Leitungsperson der Abteilung Landwirtschaft. Im Übrigen besteht die Kommission aus einer Vertreterin oder einem Vertreter des Herdenschutzes aus der Abteilung Landwirtschaft, zwei Vertreterinnen oder Vertretern der kantonalen Jagdbehörde (Abteilung Jagd und Fischerei) sowie einer Vertreterin oder einem Vertreter des kantonstierärztlichen Dienstes. Die Abteilung Landwirtschaft führt das Sekretariat der Kommission. Sie bereitet zudem die Fälle zuhanden der Kommission vor und vollzieht ihre Beschlüsse. Die Geschäftsvorbereitung zuhanden der Kommission erfolgt nach Massgabe des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG): Die Abteilung kann daher insbesondere die darin vorgesehenen Beweismittel verwenden und hat die Parteirechte der Betroffenen (bspw. Anhörung) zu wahren. Die Anbindung an die Abteilung Landwirtschaft des Departements Volkswirtschaft und Inneres durch Übernahme des Vorsitzes und der Administration rechtfertigt sich aufgrund der thematischen Nähe der Nutztierentschädigung zum Bereich Landwirtschaft. Die Beurteilung der Fälle der vermissten Tiere erfolgt zudem nach dem Alpabzug im Herbst und damit zu einer Zeit, in der die Jagdverwaltung stark mit dem jagdlichen Vollzug ausgelastet ist.
2.4.3. Variante 3: Teilweise Übernahme der Prämienkosten für eine Tierversicherung
Tierhalterinnen und Tierhalter haben die Möglichkeit, ihren Viehbestand bei privaten Versicherungen gegen Unfälle versichern zu lassen. Bis 2004 war die Viehversicherung Pflicht und der Kanton leistete pro Tier einen jährlichen Beitrag an die Versicherungsprämie. Heute bestehen noch gewisse örtliche Organisationen, die einen gemeinschaftlichen Versicherungsschutz bieten.
Eine Nachfrage bei einer namhaften Versicherungsgesellschaft hat gezeigt, dass Raubtierzwischenfälle in einer Tierversicherung mitversichert sind. Dabei sind auch Tierarzt- und Transportkosten versichert. Die Prämienkosten belaufen sich auf ungefähr 1 Prozent des Versicherungswerts. Bei einer Milchkuh mit einem Versicherungswert von 2000 Franken fallen also Prämien in der Höhe von rund 20 Franken an. Eine Versicherungslösung bietet den Tierhalterinnen und Tierhaltern den Vorteil, dass auch Tierunfälle aufgrund anderer Ursachen (z. B. Absturz, Gewitter, wildernde Hunde, Drohnen) finanziell abgegolten werden und keine Beweisführung zu erfolgen hat.
Bei der Umsetzung dieser Variante leistet der Kanton eine teilweise Unterstützung bei der Entrichtung der Versicherungsprämien. Eine Kommission zur Beurteilung der Fälle ist bei dieser Umsetzungsvariante nicht notwendig. Der Aufwand für Tierhalterinnen und Tierhalter und den Kanton kann gering gehalten werden.
Als Nachteil dieser Variante erweisen sich die hohen Prämienkosten: Jährlich werden im Kanton Glarus rund 10’000 Rinder und 4000 Schafe gesömmert. Es wäre summarisch mit Prämienkosten von 250’000 bis 350’000 Franken zu rechnen, die von Kanton und Tierhalterinnen und Tierhaltern getragen werden müssten. Der Wert der effektiv durch den Wolf gerissenen und der vermissten Tiere beträgt nur einen Bruchteil davon. Der natürliche Abgang der Rinder während der Sömmerung beträgt rund 1 Prozent, während sich der Abgang aufgrund des Wolfes derzeit auf rund 0,05 Prozent beläuft (Auswertung TVD). Bei den Schafen beläuft sich der natürliche Abgang auf 3,1 Prozent. Auf Alpen mit Grossraubtierschäden kommen noch die vom Wolf gerissenen Tiere hinzu. Je nach Angriff können die Risszahlen von wenigen Schafen bis zu einer grossen Anzahl getöteter oder verletzter Schafe variieren. In der Regel übersteigen die Kosten für den finanziellen Schutz den Wert der gerissenen Tiere, wobei festzuhalten ist, dass die ganze Herde versicherungstechnisch abgedeckt und der Aufwand für die administrative Bewältigung der Ereignisse gering wäre. Wie Tabelle 3 zeigt, beliefen sich die effektiven Kosten für die Abgeltung der geschädigten Tiere auf weniger als 50’000 Franken. Nicht mitberücksichtigt in diesen Kosten sind jedoch die vermissten Tiere.
2.5. Finanzierung der Entschädigungen
Aufgrund des Memorialsantrags wurde die bisherige Finanzierung der Entschädigungen überprüft. Dabei erweist sich eine differenzierte Betrachtung je nach Schadensursache als angezeigt.
2.5.1. Finanzierung der Entschädigung für vermisste Tiere und Tiere mit unklarer Todesursache
Bei einer Umsetzung der Anliegen des Memorialsantrags werden zusätzliche Entschädigungstatbestände geschaffen, die vom Kanton ohne Bundesbeteiligung zu finanzieren sind. Es ist daher mit zusätzlichen Kosten zulasten des Kantons zu rechnen. Für deren Finanzierung wurden zwei Untervarianten bzw. Möglichkeiten diskutiert:
2.5.1.1. Untervariante A: Finanzierung über Budget
Die Finanzierung der Entschädigung in unklaren Fälle erfolgt über das ordentliche Budget. Der Landrat stellt mit der Festsetzung des Budgets jährlich die voraussichtliche Entschädigungssumme ein. Da die Vergütungen bei bestätigten Grossraubtierrissen künftig ebenfalls über das ordentliche Budget finanziert werden sollen (vgl. unten), liegt eine einheitliche Finanzierungslösung vor. Allerdings ist festzuhalten, dass der Betrag der Entschädigungssumme jährlich im Landrat neu zu diskutieren wäre und insbesondere in Anbetracht des Entlastungspakets 2025+ zu Fragen Anlass bietet. Diese Untervariante fällt bei allen drei Umsetzungsvarianten in Betracht.
2.5.1.2. Untervariante B: Finanzierung über neuen Nutztierentschädigungsfonds
Alternativ könnten die Entschädigungszahlungen über einen neu zu schaffenden Fonds finanziert werden. Dabei nimmt der Kanton jährliche Einlagen vor. Aus diesem Fonds werden die kantonalen Kosten für die Entschädigungszahlungen bei vermissten Nutztieren bzw. nicht zweifelsfrei auf einen Wolfsangriff zurückzuführenden Schäden an Nutztieren gedeckt. Ausgehend von der Annahme, dass jährlich 1–2 Rinder, 10–20 Schafe und 5–10 Ziegen entschädigt werden müssten, ergibt sich ein Betrag von jährlich zusätzlich 10’000 bis 20’000 Franken, der in den Fonds eingelegt werden müsste (basierend auf den durchschnittlichen Zahlen aus den Jahren 2020–2024).
2.5.2. Finanzierung der Entschädigungen für nachweislich durch geschützte Arten verursachte Schäden
Der Kantonsanteil an den Entschädigungen für nachgewiesene Grossraubtierschäden wird heute aus dem Wildschadenfonds bezahlt. Er wurde in erster Linie für die Entschädigung von durch jagdbare Arten (vor allem Wildhuftiere wie Rehe und Hirsche) verursachten Schäden geschaffen. Die Leistung von Entschädigungszahlungen aus dem Wildschadenfonds erweist sich bei durch jagdbares Wild verursachten Schäden insofern als gerechtfertigt, als die Jägerinnen und Jäger auf dessen Bestand einen direkten Einfluss haben. Durch die Bejagung haben die Jägerinnen und Jäger die Möglichkeit zur Wildschadenreduktion und mit dem Abschuss die Möglichkeit zur Verwertung der Beute. Da diese Möglichkeiten bei geschützten Grossraubtieren nur sehr begrenzt bestehen (Mithilfe bei Regulationsabschüssen), ist die Abwälzung der Kosten für die Entschädigung im Zusammenhang mit durch Grossraubtiere verursachten Schäden auf nur einen kleinen Teil der Gesellschaft – die Jägerschaft – nicht gerechtfertigt. Mit der Ausrichtung zusätzlicher Entschädigungen wird das Problem verstärkt. Zudem gefährdet eine grosszügigere Entschädigungspraxis den ausreichenden Mittelbestand des Wildschadensfonds. In Anbetracht dieser Umstände sollen die Entschädigungszahlungen bei nachweislich durch geschützte Arten wie den Wolf verursachten Schäden neu über das ordentliche Budget finanziert werden.
2.5.3. Finanzierung der Entschädigungen für durch jagdbares Wild verursachte Schäden
Die Finanzierung der Entschädigungszahlungen für durch jagdbares Wild verursachte Schäden soll wie bis anhin aus dem Wildschadenfonds erfolgen. Um seinen langfristigen Bestand sicherzustellen, soll allerdings die gesetzliche Regelung über die Speisung des Wildschadenfonds angepasst werden. Dieser wird derzeit geäufnet durch einen jährlichen Zuschlag von maximal 10 Prozent zur Jagdpatenttaxe, einen jährlichen Beitrag von 10 Prozent aus den Einnahmen, die der Kanton aus dem Wildabschuss erzielt (Wildbretverwertung), sowie praxisgemäss aus den Beiträgen des Bundes zur Wildschadenentschädigung im Rahmen der Programmvereinbarung zu den eidgenössischen Jagdbanngebieten. Die Wildbretverwertung beinhaltet den Verkauf der erlegten Wildtiere in den eidgenössischen Jagdbanngebieten im Rahmen der Regulation und Wertersatzzahlungen bei Fehlabschüssen auf der Jagd oder anderweitig zu leistenden Wertersatz. Aus dem Wildschadenfonds werden Wildschäden am Wald bzw. entsprechende Präventionsmassnahmen, an der Landwirtschaft sowie – im Moment – auch durch Grossraubtiere verursachte Nutztierschäden bezahlt.
Derzeit verfügt der Wildschadenfonds mit 109’260 Franken über ausreichend Kapital (Stand: 31.12.2024). Die nachstehenden Tabellen zeigen allerdings auf, dass das effektive Kapital des Wildschadenfonds in den letzten fünf Jahren (2020–2024) rückläufig war (Tab. 4 und 5). Dies trifft auch zu, wenn die Grossraubtierschäden, die künftig aus der laufenden Rechnung beglichen werden sollen, nicht berücksichtigt werden (Tab. 6).
Tabelle 4. Entwicklung des Kapitals des Wildschadenfonds 2020–2024 (in Fr.)
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| 2020 | 2021 | 2022 | 2023 | 2024 |
| Fondsbestand per 31.12. | 135’270 | 132’494 | 121’876 | 108’853 | 109’260 |
Tabelle 5. Entwicklung des Wildschadenfonds mit den Grossraubtierschäden in den Jahren 2020–2024 (in Fr.)
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| 2020 | 2021 | 2022 | 2023 | 2024 |
| Entnahme Wald | 0 | 0 | 3’130 | 0 | 0 |
| Entnahme Landwirtschaft | 39’181 | 40’530 | 33’817 | 39’272 | 35’481 |
| Entnahme Grossraubtierschäden | 410 | 963 | 10’549 | 8’673 | 718 |
| Total Entnahmen | 39’591 | 41’493 | 47’496 | 47’945 | 36’199 |
| Einlage Jagende | 12’985 | 12’425 | 12’495 | 12’495 | 12’565 |
| Einlage Programmvereinbarung / Bund | 18’729 | 18’729 | 18’729 | 18’732 | 18’732 |
| Einlage Wildbretverwertung | 7’115 | 7’563 | 5’654 | 3’695 | 5’310 |
| Total Einlagen | 38’829 | 38’717 | 36’878 | 34’922 | 36’607 |
| Veränderung Fonds | -762 | -2’776 | -10’618 | -13’023 | 408 |
Tabelle 6. Entwicklung des Wildschadenfonds ohne Grossraubtierschäden in den Jahren 2020–2024 (in Fr.)
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| 2020 | 2021 | 2022 | 2023 | 2024 |
| Entnahme Wald | 0 | 0 | 3’130 | 0 | 0 |
| Entnahme Landwirtschaft | 39’181 | 40’530 | 33’817 | 39’272 | 35’481 |
| Total Entnahmen | 39’181 | 40’530 | 36’947 | 39’272 | 35’481 |
| Einlage Jagende | 12’985 | 12’425 | 12’495 | 12’495 | 12’565 |
| Einlage Programmvereinbarung / Bund | 18’729 | 18’729 | 18’729 | 18’732 | 18’732 |
| Einlage Wildbretverwertung | 7’115 | 7’563 | 5’654 | 3’695 | 5’310 |
| Total Einlagen | 38’829 | 38’717 | 36’878 | 34’922 | 36’607 |
| Veränderung Fonds | -352 | -1’813 | -69 | -4’350 | 1’126 |
Die Einlagen sind tendenziell rückläufig. Dies ist einerseits auf die Abnahme der Anzahl an Jagenden im Kanton, andererseits auf die abnehmende Wildbretverwertung aufgrund rückläufiger Abschüsse in den eidgenössischen Jagdbanngebieten zurückzuführen. Dieser Rückgang ist teilweise der Wolfspräsenz im Kanton geschuldet. Offen ist das künftige finanzielle Engagement des Bundes bei den Wildschäden im Rahmen der Programmvereinbarungen zu den Wildtieren (eidgenössischen Jagdbanngebieten) ab dem Jahr 2029. Auch wenn keine konkreten Hinweise vorliegen, kann eine verminderte finanzielle Beteiligung des Bundes im Rahmen künftiger Sparmassnahmen derzeit nicht ausgeschlossen werden.
In Anbetracht der dargestellten Entwicklungen soll die gesetzliche Regelung über die Speisung des Wildschadenfonds in zweierlei Hinsicht angepasst werden: Einerseits wird die seit Längerem gelebte Praxis, wonach die im Rahmen der Programmvereinbarungen im Bereich Wildtiere vom Bund ausgerichteten Beiträge in den Wildschadenfonds eingelegt werden, gesetzlich verankert. Andererseits soll der Landrat den Beitragssatz für den Erlös aus dem Wildabschuss erhöhen können.
2.5.4. Zusammenfassung
Es ist zwischen drei Arten von Entschädigungszahlungen zu unterscheiden:
- Die Finanzierung der Vergütungen bei Schäden durch jagdbares Wild soll wie bis anhin über den Wildschadenfonds erfolgen. Zur Sicherstellung eines ausreichenden Mittelbestandes sind Anpassungen an der gesetzlichen Regelung hinsichtlich der Äufnung des Fonds vorzunehmen.
- Die Finanzierung des Kantonsanteils der Entschädigungen für nachweislich durch geschützte Arten verursachte Schäden soll in Zukunft nicht mehr über den Wildschadenfonds, sondern über das ordentliche Budget erfolgen.
- Für die Finanzierung der vollständig durch den Kanton zu tragenden neuen Entschädigungen für wahrscheinlich durch Grossraubtiere verursachte Schäden gibt es zwei Varianten: Finanzierung über das laufende Budget oder über einen neu zu schaffenden Fonds.
2.6. Bewertung der Varianten
Die Umsetzungsvarianten 1, 2 und 3 unterscheiden sich im anfallenden Aufwand hinsichtlich verschiedener Faktoren. Die folgende Tabelle stellt einen Vergleich der unterschiedlichen Varianten hinsichtlich des administrativen, personellen und finanziellen Aufwands an.
Tabelle 7. Vergleich des anfallenden Aufwands in administrativer, personeller und finanzieller Hinsicht für die Umsetzungsvarianten
| Administrativer Aufwand | Personelle Ressourcen | Finanzielle Ressourcen | |
| Variante 1 | + | + | ++ |
| Variante 2 | ++ | ++ | ++ |
| Variante 3 | 0 | 0 | +++ |
Variante 1 besticht durch den verhältnismässig geringen Aufwand an Personenstunden und Administration. Variante 2 führt durch die Kommission zu einem höheren personellen und administrativen Aufwand im Vergleich zu Variante 1, wobei jedoch eine höhere Sicherheit hinsichtlich der Plausibilität eines Wolfsangriffs erreicht wird. Variante 3 führt zu den höchsten Kosten. Dafür fallen keine bis geringe Aufwendungen im Bereich der Administration und der personellen Ressourcen an.
Aufgrund der Rückmeldungen der Antragsteller, der Vertreter des Bauernverbandes und der Abteilung Landwirtschaft des Departements Volkswirtschaft und Inneres wurde Variante 1 trotz des tiefsten Aufwands als nicht mehrheitsfähig erachtet. Insbesondere die Schaffung einer Kommission ist für die Antragsteller zentral. Weiterverfolgt wird daher Variante 2.
Aufgrund der mit einem Fonds verbundenen operativen administrativen Aufgaben, in Anbetracht der Höhe der erwarteten Ausgaben sowie des Umstandes, dass ein Fonds einzig durch Kantonsbeiträge geäufnet würde, wird die Finanzierung der neuen Entschädigungen für wahrscheinlich durch Grossraubtiere verursachte Schäden über das ordentliche Budget gegenüber der Finanzierung über einen neuen Nutztierentschädigungsfonds favorisiert.
2.7. Erforderliche Gesetzesänderungen
Zur Umsetzung von Variante 2 werden das Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (kantonales Jagdgesetz, KJSG) und die landrätliche Verordnung über die Verhütung und Vergütung von Wildschäden (Wildschadenverordnung) geändert. Die erforderlichen Änderungen der in seiner Zuständigkeit liegenden Wildschadenverordnung nahm der Landrat bereits vor. Die geänderte Wildschadenverordnung tritt jedoch nur in Kraft, wenn die Landsgemeinde der vorliegenden Änderung des KJSG zustimmt.
Im KJSG wird der Grundsatz festgehalten, dass der Kanton über die bereits aufgrund des Bundesrechts entschädigungsberechtigten Fälle hinaus weitergehende Entschädigungen für Schäden von Grossraubtieren an Nutztieren ausrichten kann. Die nachweislich durch geschützte Arten wie Wölfe verursachten Schäden werden weiterhin nach Massgabe des Bundesrechts durch Bund und Kanton gemeinsam und voll entschädigt. Darüber hinaus kann der Kanton für weitere mit grosser Wahrscheinlichkeit durch Grossraubtiere verursachte Schäden an Nutztieren Entschädigungszahlungen ausrichten. Dazu wird vorausgesetzt, dass die betroffene Tierhalterin oder der betroffene Tierhalter die zumutbaren Schutz- und Abwehrmassnahmen fachgerecht getroffen hat. In der Wildschadenverordnung konkretisiert der Landrat die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Entschädigungen für durch Grossraubtiere verursachte Schäden.
Die neu vorgesehene Nutztierentschädigungskommission regelt ebenfalls der Landrat in der Wildschadenverordnung. Die Kommission beurteilt Entschädigungsvoraussetzungen in unklaren Fällen und wird vom Regierungsrat gewählt. Die Entscheide der Nutztierentschädigungskommission unterliegen der Beschwerde an das Departement Volkswirtschaft und Inneres und im Anschluss der Beschwerde an das Verwaltungsgericht.
Schliesslich soll der Memorialsantrag auch dazu genutzt werden, die bisherige Finanzierung von Entschädigungszahlungen im Bereich des Jagdwesens neu zu regeln. Sie hängt davon ab, ob die Schäden durch jagdbares Wild wie Rehe oder Hirsche oder durch geschützte Arten wie den Wolf verursacht werden. Die Kosten für Vergütungen bei Schäden durch jagdbares Wild werden weiterhin aus dem Wildschadenfonds geleistet. Dieser wird aktuell aus einem jährlichen Zuschlag von maximal 10 Prozent zur Patenttaxe und einem jährlichen Beitrag von 10 Prozent aus den Einnahmen, die der Kanton aus dem Wildabschuss erzielt, gespiesen. Praxisgemäss werden ausserdem die vom Bund im Rahmen der Programmvereinbarungen im Bereich Wildtiere (Wildtierschutzgebiete / eidgenössische Jagdbanngebiete) ausgerichteten und zweckgebundenen Bundesbeiträge in den Wildschadenfonds eingelegt. Diese Praxis soll mit der Vorlage gesetzlich verankert werden. Da der ausreichende Mittelbestand im Wildschadenfonds aufgrund zunehmender Schäden in der Landwirtschaft, rückläufigen Abschüssen in den Jagdbanngebieten und Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Höhe der künftigen Bundesbeiträge darüber hinaus gefährdet ist, soll der Landrat den Anteil aus Einnahmen aus den Wildabschüssen erhöhen können. Im Gesetz soll neu eine Obergrenze von 20 Prozent definiert werden. Der Landrat legt den Anteil in diesem Rahmen fest. In der Wildschadenverordnung ist ein Beitragssatz von 10 Prozent vorgesehen.
Die Kosten für Vergütungen von Schäden, die nachweislich durch geschützte Arten verursacht wurden, sollen neu nicht mehr über den Wildschadenfonds, sondern über das ordentliche Budget finanziert werden. Ebenfalls über das ordentliche Budget finanziert werden die Kosten für Vergütungen bei Schäden, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit einer Grossraubtierpräsenz stehen und allein vom Kanton zu tragen sind.
3. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
3.1. Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel
Artikel 4a; Vergütung von Wildschäden
Der bestehende Artikel 4a wird neu in vier Absätze unterteilt. Absatz 1 übernimmt den Regelungsinhalt der Sätze 1 und 2 der geltenden Bestimmung. Er bezieht sich auf durch jagdbare Arten verursachte Schäden an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren.
Absatz 2 übernimmt den Regelungsinhalt von Satz 4 der geltenden Bestimmung. Wie bis anhin gilt, dass die durch bestimmte geschützte Tierarten verursachten Schäden von Bund und Kanton gemeinschaftlich getragen werden. Die geschützten Tierarten sind in Artikel 10 Absatz 1 JSV aufgeführt. Im Vergleich zum geltenden Recht wird die Bestimmung mit einer Aufzählung der möglichen Schadensarten ergänzt. Dazu gehören neben Schäden an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren auch Schäden an Bauten, die infolge der Verbreitung des Bibers neu in die Aufzählung aufgenommen werden.
In Absatz 3 werden die Anliegen des Memorialsantrags umgesetzt. Die Bestimmung ermächtigt den Kanton, bei Grossraubtieren – unabhängig von den Voraussetzungen der Bundesgesetzgebung (vgl. Abs. 2) – weitergehende Entschädigungen auszurichten. Die Einzelheiten werden in der landrätlichen Wildschadenverordnung geregelt (vgl. Art. 4b Abs. 2 KJSG).
Im neuen Absatz 4 wird der Regelungsinhalt von Satz 3 der geltenden Bestimmung übernommen und an die neue Gliederung der Bestimmung angepasst. Er entspricht dem Grundsatz «Verhütung vor Vergütung», der auch in Artikel 13 Absatz 4 JSG zum Ausdruck kommt. Voraussetzung für die Entschädigungen ist daher, dass zumutbare Schutzmassnahmen fachgerecht umgesetzt sind.
Artikel 4b; Finanzierung der Entschädigungen für Wildschadenverhütung und -vergütung
In Artikel 4b wird bezüglich der Finanzierung von Schadenvergütungen neu unterschieden, ob diese durch jagdbares Wild oder durch geschützte Arten verursachte Schäden betreffen. Absatz 1 regelt die Finanzierung von Schadenverhütungsmassnahmen und Wildschäden durch jagdbares Wild. Diese werden wie bisher über den Wildschadenfonds finanziert. Neu soll hinsichtlich des Anteils aus dem Erlös des Wildabschusses (Verkauf der Abschüsse in den eidgenössischen Jagdbanngebieten, Wertersatz der Fehlabschüsse der Jagdberechtigten und Wertersatz für ungerechtfertigt getötete Tiere nach Art. 37 Abs. 2 und 3 KJSV sowie Jagdvorschriften) nur noch eine Obergrenze von 20 Prozent definiert und dem Landrat die Kompetenz zugesprochen werden, den genauen Satz in der Wildschadenverordnung festzulegen (Bst. b). Dies ermöglicht eine flexible Erhöhung des Beitragssatzes bei zusätzlichem Mittelbedarf und damit die langfristige Sicherung des Wildschadenfonds. Dies ist angezeigt, da einerseits die Einnahmen tendenziell rückläufig sind und ihre künftige Entwicklung unsicher ist und andererseits die Schäden in der Landwirtschaft weiter zugenommen haben. Im neuen Buchstaben c wird eine seit Längerem bestehende Praxis gesetzlich verankert: Die vom Bund im Rahmen der Programmvereinbarungen im Bereich Wildtiere (Wildtierschutzgebiete / eidgenössische Jagdbanngebiete) ausgerichteten und zweckgebundenen Bundesbeiträge werden in den Wildschadenfonds eingelegt.
Im neuen Absatz 1a wird die Finanzierung von Vergütungen von Schäden durch geschützte Arten geregelt. Dies betrifft zum einen die Vergütungen für Schäden, die nachweislich durch geschützte Arten nach Artikel 10 JSV verursacht wurden (vgl. Art. 4a Abs. 2) (Bst. a), und zum anderen die Entschädigungszahlungen für Schäden durch Grossraubtiere, die der Kanton neu über das Bundesrecht hinausgehend und ohne Bundesbeteiligung leistet (vgl. Art. 4a Abs. 3) (Bst. b). Beide Arten von Schadenvergütungen sollen über das ordentliche Budget finanziert werden.
3.2. Inkrafttreten
Die Änderungen im KJSG und der Wildschadenverordnung sollen am 1. Januar 2027 in Kraft treten. Die Verordnungsänderungen stehen unter Vorbehalt der Zustimmung der Landsgemeinde zur Änderung des KJSG.
4. Auswirkungen
4.1. Finanzielle Auswirkungen
Durch die zusätzlich zu entschädigenden Tiere ohne finanzielle Beteiligung durch den Bund steigen die kantonalen Ausgaben. Es ist zusätzlich mit Entschädigungen von 10’000 bis 25’000 Franken pro Jahr zu rechnen. Der Betrag kann stark variieren. Die Mehrkosten sind im Rahmen der ordentlichen Rechnung zu tragen.
4.2. Personelle Auswirkungen
Die Umsetzung des Memorialsantrags führt zu neuen Aufgaben und Verpflichtungen. Die Aufgaben der neuen Kommission, die Beurteilung der strittigen Fälle, die Vor- und Nachbereitung der Kommissionstätigkeit sowie die administrative Bearbeitung der Auszahlung führen zu einem Mehraufwand bei den zuständigen Stellen. Es ist davon auszugehen, dass der Aufwand mit den bestehenden Ressourcen bewältigt werden kann, wobei andere Dienstleistungen allenfalls zurückgestellt oder eingeschränkt werden müssen.
4.3. Organisatorische Auswirkungen
Mit der vorgesehenen Umsetzung des Memorialsantrags wird eine neue verwaltungsinterne Kommission (Nutztierentschädigungskommission) geschaffen. Sie entscheidet, ob die Entschädigungsvoraussetzungen in unklaren Fällen erfüllt sind. Die Kommission setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern der Abteilung Landwirtschaft, der kantonalen Jagdbehörde und des kantonstierärztlichen Dienstes zusammen. Aufgrund der thematischen Nähe soll die Kommission der Abteilung Landwirtschaft des Departements Volkswirtschaft und Inneres angegliedert werden.
5. Beratung der Vorlage im Landrat
Die Vorlage war im Landrat grundsätzlich unbestritten und stiess auf grosse Akzeptanz. Vereinzelt wurde kritisiert, dass mit der vorgesehenen Regelung den Antragstellern zu weit entgegengekommen wird. Der Landrat stimmte diskussionslos einem Abänderungsantrag der zuständigen landrätlichen Kommission zu, der in Artikel 4b Absatz 1 Buchstabe b KJSG eine flexiblere Formulierung betreffend die Speisung des Wildschadenfonds verlangte: Der Landrat soll diesen mit «maximal 20 Prozent» der Einnahmen des Kantons aus dem Wildabschuss speisen können. Der Regierungsrat schlug noch einen Satz von «10 bis 20 Prozent» vor. Der Beitrag bleibt dadurch weiterhin gedeckelt, während der Spielraum des Landrates vergrössert wird. Darüber hinaus wurden zur Gesetzesänderung keine weiteren nennenswerten Anträge gestellt. Intensiver debattierte der Landrat über die Wildschadenverordnung, die in seiner eigenen Zuständigkeit liegt. Diese Verordnung konkretisiert das KJSG. Abgesehen von einer Präzisierung zur Zusammensetzung der Nutztierentschädigungskommission, wonach die Abteilung Landwirtschaft darin durch eine Person aus dem Bereich des Herdenschutzes vertreten wird, erfolgten aber auch dort keine Änderungen. Chancenlos blieb insbesondere ein Antrag, der in der Wildschadenverordnung von der favorisierten Variante 2 (Einzelfallbeurteilung nicht eindeutiger Fälle durch Kommission mit Herabsetzung des Beweismasses, vgl. Ziff. 2.4.2) zugunsten der Variante 1 (Entschädigungsmodell ohne Kommission, vgl. Ziff. 2.4.1) abweichen wollte. Dasselbe gilt für einen Antrag auf gesamthafte Ablehnung der Gesetzesänderung, der insbesondere mit fehlendem Handlungsbedarf, unverhältnismässigem Aufwand und der Einzigartigkeit der Regelung begründet wurde. Der Landrat erachtete die Lösung als sachgerecht und als geeignete Antwort auf die Sorgen aus der Landwirtschaft.
Was die Aufhebung der Unterstellung der Alpen unter den Gewerbebegriff anbelangt, wurden auf der Basis von 85 Stafeln, für die Ertragswertschätzungen nach der Anleitung 2018 vorhanden sind, die Auswirkungen annäherungsweise geschätzt. Diese betreffen die Verpächter- wie auch die Pächterseite. Verpächterseits wird man – über alle Stafel betrachtet – gemäss dieser Schätzung etwas weniger Einnahmen verzeichnen können. Für die Schätzung mussten umfassende Annahmen getroffen werden, da die konkreten Bestimmungen zur Ausgestaltung der Pachtzinszuschläge erst auf Verordnungsstufe durch den Regierungsrat festgelegt werden.
Der Landrat beantragt der Landsgemeinde mit grosser Mehrheit, der Vorlage mit den von ihm vorgenommenen Änderungen zuzustimmen und den Memorialsantrag abzuschreiben.
6. Antrag
Der Landrat beantragt der Landsgemeinde, der Gesetzesänderung zuzustimmen und den Memorialsantrag «Für eine faire Abgeltung der Tierhalter» als erledigt abzuschreiben: