Traktandum 5
Entlastungspaket 2025+: Umsetzung der Massnahmen in der Zuständigkeit der Landsgemeinde
A. Änderung des Steuergesetzes (Steuerrekurskommission)
B. Änderung des Steuergesetzes (Fahrkostenabzug)
C. Änderung des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung
D. Änderung des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Fischerei
Die Vorlage im Überblick
Die finanziellen Aussichten des Kantons sind schlecht. Deshalb verabschiedete der Regierungsrat im Oktober 2024 das Entlastungspaket 2025+. Dieses sieht Massnahmen zur gezielten Verbesserung des Finanzhaushalts vor. Mit deren Umsetzung soll der finanzielle Handlungsspielraum für eine attraktive Entwicklung des Kantons gewahrt werden. Der Regierungsrat und der Landrat beschlossen bereits in eigener Zuständigkeit über 54 solche Massnahmen. Diese sparen rund 5,7 Millionen Franken ein. Für die vier restlichen Massnahmen ist hingegen die Landsgemeinde zuständig. Sie werden den Stimmberechtigten mit dieser Vorlage unterbreitet.
Mit der Massnahme A.1 wird die Steuerrekurskommission abgeschafft. Wer heute mit der Steuerveranlagung nicht einverstanden ist, kann bei der Steuerverwaltung Einsprache erheben. Gegen den Entscheid der Steuerverwaltung kann wiederum Beschwerde bei der Steuerrekurskommission eingereicht werden. Künftig soll nun direkt das Verwaltungsgericht über solche Beschwerden entscheiden. Die Mehrheit der Kantone kennt dieses Modell ebenso. Die Abschaffung spart die Kosten für die Kommission ein. Das Verwaltungsgericht sollte die zusätzlichen Fälle mit den bestehenden Ressourcen gut bewältigen können.
Die Steuerpflichtigen konnten die notwendigen Kosten für die Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte bei den Kantons- und Gemeindesteuern bisher unbegrenzt steuerlich abziehen. Eine Obergrenze gab es nicht. Die Massnahme A.2 führt nun eine Begrenzung dieses Abzugs ein: Neu können maximal 6000 Franken abgezogen werden. Betroffen sind somit Personen, die höhere Kosten für die Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsort haben.
Die Massnahme A.3 schafft den kantonalen Beitrag an die Reisekosten für den Besuch des Pflichtunterrichts an Berufsfachschulen, von lehrbegleitenden Berufsmaturitätsschulen und von interkantonalen Fachschulen ab. Davon profitieren heute rund 26 Lernende unabhängig von ihrer wirtschaftlichen Situation – im Durchschnitt mit 680 Franken pro Jahr. Sie müssen künftig auf die finanzielle Unterstützung des Kantons verzichten.
Schliesslich wird mit der Massnahme A.4 eine neue Abgabe für Wasserkraftwerke eingeführt. Diese dient dem Ausgleich der negativen Auswirkungen von solchen Anlagen auf die Gewässer. Die Einnahmen stehen für Verbesserungen des ökologischen Zustands von Gewässern zur Verfügung.
Stimmt die Landsgemeinde diesen Massnahmen zu, kann längerfristig eine weitere Million Franken eingespart werden.
Tabelle 1. Entlastungsmassnahmen in der Zuständigkeit der Landsgemeinde
| Nr. | Massnahme | Zeitpunkt der Umsetzung | Entlastung (in Fr.) |
| A.1 | Steuerrekurskommission | 2027 | 51’000 |
| A.2 | Fahrkostenabzug Steuern | 2027 | 700’000 |
| A.3 | Fahrtenentschädigung Lehrlinge | 2027 | 17’000 |
| A.4 | Optimierung Fischerei | 2027 | 200’000 |
| Total |
|
| 968’000 |
Der Landrat erachtete das Entlastungspaket 2025+ mit seinen Massnahmen insgesamt als zielführend für die Verbesserung der finanziellen Situation des Kantons. Die Abschaffung der Steuerrekurskommission (Massnahme A.1) blieb unbestritten. Der einzig erfolgreiche Änderungsantrag betraf die Begrenzung des Fahrkostenabzugs (Massnahme A.2). Der Regierungsrat schlug noch eine Begrenzung bei 4000 Franken vor. Der Landrat sprach sich jedoch für eine Begrenzung bei 6000 Franken aus. Die Befürworterinnen und Befürworter des höheren Fahrkostenabzugs argumentierten, dass der Kanton Glarus mit einem Maximalabzug von 4000 Franken vom einen Tag auf den anderen zu den Kantonen mit den tiefsten Abzügen gehören würde. Das schade der Attraktivität des Glarnerlandes als Wohnstandort. Die Einführung der Begrenzung käme einer Steuererhöhung gleich. Diese würde speziell jene Personen
treffen, die für die Reise an den Arbeitsort auf das Auto angewiesen seien. Für die Begrenzung bei 4000 Franken wurde mit der Entlastungswirkung argumentiert. Mit einer Erhöhung des Abzugs von 4000 auf 6000 Franken würden dem Kanton und den Gemeinden jeweils rund eine halbe Million Franken an zusätzlichen Einnahmen entgehen. Mit einer Begrenzung bei 4000 Franken könne zudem ein Generalabonnement (2. Klasse) weiterhin vollständig von den Steuern abgezogen werden. Von einem höheren Abzug würden nur wenige profitieren. Er setze zudem falsche Anreize für eigentlich unerwünschte weite Pendelstrecken. Chancenlos blieb im Landrat ein Antrag, der sich generell gegen die Einführung einer Begrenzung des Fahrkostenabzugs aussprach und die bisherige Regelung beibehalten wollte.
Ebenso deutlich abgelehnt wurde der Antrag, auf die Abschaffung der Fahrtenentschädigung für Lehrlinge (Massnahme A.3) zu verzichten. Gleich erging es Anträgen, die sich gegen die neue ökologische Abgabe für Wasserkraftwerke richteten (Massnahme A.4). So scheiterte der Vorschlag, das Maximum der geplanten Abgabe zu halbieren. Auch der Antrag, die Einnahmen nicht zweckgebunden für die Gewässer zu verwenden, fand keine Mehrheit. Der Antrag, ganz auf die Abgabe zu verzichten, wurde schliesslich ebenso abgelehnt.
Der Landrat beantragt der Landsgemeinde mit grosser Mehrheit, der Vorlage zuzustimmen.
1. Ausgangslage
1.1. Finanzielle Lage und Aussichten
Die finanzielle Lage des Kantons Glarus erweist sich mit einem Nettovermögen von 85,8 Millionen Franken per 31. Dezember 2024 zwar noch als solide. Seit dem Höchststand im Jahr 2019 hat das Nettovermögen jedoch innerhalb von nur fünf Jahren um 132,5 Millionen Franken oder 61 Prozent abgenommen. Die Jahresrechnungen 2023 und 2024 wiesen erstmals seit 20 Jahren wieder Verluste aus. Diese konnten nur dank Entnahmen aus der finanzpolitischen Reserve einigermassen in Grenzen gehalten werden.
Auch für die kommenden Jahre werden negative Rechnungsergebnisse prognostiziert. Eine wichtige Treiberin des Kostenwachstums ist zum einen die Demografie. So dürfte die Zunahme des Anteils der älteren Bevölkerung zu weiter steigenden Gesundheits- und Sozialkosten führen. Gleichzeitig wird der Anteil der Erwerbstätigen bestenfalls konstant bleiben. Zusätzliche Steuereinnahmen sind deshalb primär im Rahmen des Produktivitätswachstums sowie allfälliger Zuwanderungen zu erwarten. Andererseits erhöhen auch nicht gegenfinanzierte politische Entscheide auf Bundes- und Kantonsebene wie der indirekte Gegenvorschlag zur Prämien-Entlastungs-Initiative (+8,0 Mio. Fr.), die höhere Dotierung des kantonalen Finanzausgleichs (+2 Mio. Fr.), die Senkung des Steuertarifs für Verheiratete (–1,3 Mio. Fr.), die Einlagen in den Energiefonds (+0,9 Mio. Fr.) oder das Selbstbestimmungs- und Teilhabegesetz (+1,5 Mio. Fr.) den Aufwand deutlich. Zudem werden Sparmassnahmen des Bundes auch den Kanton Glarus zusätzlich belasten.
Neben dem weiterhin haushälterischen Umgang mit den vorhandenen finanziellen Mitteln und der sorgfältigen Prüfung neuer und bestehender Ausgaben soll der Finanzhaushalt mit dem vorliegenden Entlastungspaket 2025+ gezielt verbessert und der finanzielle Handlungsspielraum zugunsten einer attraktiven Entwicklung des Kantons erhalten werden.
1.2. Entlastungspaket 2025+
Angesichts der schlechten finanziellen Aussichten verabschiedete der Regierungsrat am 1. Oktober 2024 das Entlastungspaket 2025+. Dieses umfasste ursprünglich 59 Massnahmen, die den Kantonshaushalt um insgesamt 7,5 Millionen Franken entlasten sollten. 49 Massnahmen führen zu Minderausgaben von insgesamt 5,5 Millionen Franken. Zehn Massnahmen führen zu Mehreinnahmen von insgesamt 2,0 Millionen Franken. Diese Entlastungen entsprachen rund 1,3 Prozent des Gesamtaufwands bzw. 0,5 Prozent des Gesamtertrags im Budget 2025.
Die Massnahmen wurden je nach Entscheidkompetenz in drei Pakete aufgeteilt:
- Paket A umfasste vier Massnahmen, die eine Gesetzesänderung erfordern und deshalb der Landsgemeinde unterbreitet werden müssen. Das ursprüngliche Entlastungsziel betrug 1,4 Millionen Franken.
- Paket B umfasste sechs Massnahmen, die in die Zuständigkeit des Landrates fallen. Sie erfordern entweder die Anpassung einer landrätlichen Verordnung oder einen entsprechenden Beschluss. Diese Massnahmen sollten den Kanton ursprünglich um insgesamt 1,9 Millionen Franken entlasten.
- Paket C umfasste 49 Massnahmen, die in der Kompetenz des Regierungsrates oder einzelner Departemente liegen. Sie konnten durch die Anpassung von regierungsrätlichen Verordnungen oder Beschlüssen sowie durch Entscheide der Departemente bereits mit dem Budget 2025 mit Integriertem Aufgaben- und Finanzplan 2026–2028 direkt umgesetzt werden. Die Entlastung durch diese Massnahmen beträgt insgesamt 4,2 Millionen Franken.
Die kantonale Verwaltung ist schlank organisiert und erfüllt ihre Aufgaben mit eher knappen personellen Ressourcen. Das zeigte eine Effizienzanalyse von 2014. Deshalb wurde davon ausgegangen, dass das Effizienzpotenzial begrenzt ist. Zudem ist ein grosser Teil des Aufwands durch den Bund vorgegeben. Der Gestaltungsspielraum für den Kanton in diesen Bereichen ist entsprechend gering. Das Entlastungspaket 2025+ konzentriert sich deshalb primär auf den Verzicht auf Aufgaben bzw. den Abbau von Leistungen. Sekundär enthält es aber auch verschiedene Massnahmen, mit denen die Erträge erhöht werden sollen. Auf eine generelle Steuererhöhung als Bestandteil des Pakets wurde hingegen verzichtet. Ebenso wurde darauf geachtet, dass der Kanton keine Lasten auf die Gemeinden überträgt.
Das Entlastungspaket 2025+ ist ein wichtiger Schritt, um die strukturellen Defizite abzubauen und wieder mehr finanzpolitischen Handlungsspielraum zu gewinnen. Gemäss dem Budget 2026 mit Integriertem Aufgaben- und Finanzplan 2027–2029 wird das Entlastungspaket 2025+ aber voraussichtlich nicht ausreichen, um die Vorgabe des mittelfristigen Haushaltgleichgewichts zu erreichen. Es entbindet den Landrat und den Regierungsrat deshalb nicht davon, die Entwicklung des Finanzhaushalts weiterhin genau zu beobachten und die Ausgaben kritisch zu hinterfragen.
1.3. Grundsatzentscheide des Landrates
Über die Massnahmen in der Zuständigkeit des Regierungsrates entschied dieser eigenständig. Für die Massnahmen, die in die Zuständigkeit der Landsgemeinde (Paket A) und des Landrates (Paket B) fallen, wählte der Regierungsrat ein zweistufiges Verfahren. In einem ersten Schritt wurden diese Massnahmen dem Landrat zum Grundsatzentscheid unterbreitet. Erst nach der grundsätzlichen Zustimmung des Landrates zu diesen Massnahmen wurden in einem zweiten Schritt die erforderlichen Gesetzes- und Verordnungsänderungen bzw. Beschlüsse im Detail ausgearbeitet und den zuständigen Behörden zur definitiven Beschlussfassung unterbreitet.
Der Landrat bzw. seine Kommissionen befassten sich im Herbst 2024 und Anfang 2025 intensiv mit dem Entlastungspaket 2025+. Am 26. Februar 2025 stimmte der Landrat schliesslich den Entlastungsmassnahmen in der Zuständigkeit der Landsgemeinde oder des Landrates – mit Ausnahme der Massnahme B.3, Sportschule – im Grundsatz zu. Damit beauftragte er den Regierungsrat, die notwendigen Erlassänderungen vorzubereiten und dem Landrat zur Beschlussfassung zu unterbreiten. Durch den Wegfall der Massnahme B.3, Sportschule, reduzierte sich das Entlastungspotenzial auf rund 7,2 Millionen Franken.
In der Zwischenzeit beschloss auch der Landrat über die Massnahmen in seiner Zuständigkeit (Paket B). Der vorliegende Antrag enthält nun noch die Massnahmen in der Zuständigkeit der Landsgemeinde (Paket A). Die Vorberatung durch den Landrat führte zu einer Reduktion des totalen Entlastungspotenzials auf noch rund 6,7 Millionen Franken.
2. Massnahmen in der Zuständigkeit der Landsgemeinde
2.1. A.1, Steuerrekurskommission
2.1.1. Ausgangslage
Sind Steuerpflichtige mit der Veranlagung der kantonalen Steuerverwaltung nicht einverstanden, können sie mit einer kostenlosen Einsprache eine Überprüfung der Veranlagungselemente durch die Steuerverwaltung verlangen. Die Steuerverwaltung eröffnet das Ergebnis der Überprüfung in einer neuen Verfügung – dem Einspracheentscheid. Sind die Steuerpflichtigen mit diesem wiederum nicht einverstanden, können sie bei einer kantonalen verwaltungsunabhängigen Instanz Beschwerde einreichen. Je nach Kanton gibt es dabei eine oder zwei kantonale Rekursinstanzen. Der letztinstanzliche kantonale Entscheid kann zudem an das Bundesgericht weitergezogen werden, sofern eine Verletzung von Bundesrecht gerügt wird.
Ein Vergleich der Kantone zeigt, dass insgesamt 15 Kantone ein System mit nur einer kantonalen Rekursinstanz gegen Einspracheentscheide der Steuerbehörden kennen. Elf Kantone, darunter auch der Kanton Glarus, kennen hingegen zwei kantonale Rekursinstanzen. Im Kanton Glarus kann gegen Einspracheentscheide der kantonalen Steuerverwaltung die Steuerrekurskommission als erste verwaltungsunabhängige Rekursinstanz angerufen werden. Deren Entscheid kann anschliessend an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden.
Die Steuerrekurskommission wurde im Rahmen der Totalrevision des Steuergesetzes an der Landsgemeinde 2000 auf Antrag eines Bürgers eingeführt. Als Gründe für die Einführung wurden damals die Gerichts- und Anwaltskosten sowie die dreijährige Wartezeit wegen der Überlastung des Verwaltungsgerichts genannt. Während allfällige Verfahrens- und Anwaltskosten auch bei einer Beschwerde an die Steuerrekurskommission anfallen, gibt es heute bei Beschwerden an das Verwaltungsgericht jedoch keine langen Wartezeiten mehr. Vielmehr werden diese in der Regel innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Schriftenwechsels und damit äusserst speditiv entschieden.
Die Steuerrekurskommission behandelte in den letzten Jahren zwischen 8 und 41 Beschwerden pro Jahr (vgl. Abb. 1). Zu berücksichtigen ist, dass in der Regel jeweils gleichzeitig gegen die Veranlagung der direkten
Bundessteuer sowie der Kantons- und Gemeindesteuern Beschwerde erhoben wird. Trotz (weitgehend) gleicher Sach- und Rechtslage werden solche Beschwerden aufgrund der unterschiedlichen Rechtsgrundlagen als separate Fälle gezählt. Der Regierungsrat rechnet deshalb bei einer Aufhebung der Steuerrekurskommission mit einer effektiven Mehrbelastung des Verwaltungsgerichts von rund 15 Fällen pro Jahr. Im Übrigen bestätigte die Steuerrekurskommission im Durchschnitt der in den Jahren 2019–2024 eingegangenen Beschwerden in mehr als 75 Prozent der Fälle die Einspracheentscheide der Steuerverwaltung. Dies lässt auf eine hohe Qualität der Entscheide der Steuerverwaltung schliessen.
Abbildung 1. Beschwerdeverfahren im Steuerbereich (eingegangene Fälle)
Der Regierungsrat ist der Auffassung, dass wie in den meisten Kantonen eine einzige verwaltungsunabhängige kantonale Rekursinstanz in Steuersachen – wie in anderen Rechtsgebieten auch – genügt. Die zu erwartenden zusätzlichen Beschwerdefälle sollten vom Verwaltungsgericht mit den bestehenden personellen Ressourcen bewältigt werden können. Die Steuerrekurskommission wird nicht mehr benötigt.
2.1.2. Umsetzung der Massnahme
Die Kapitelüberschrift «1.8.4a Beschwerdeverfahren vor der Steuerrekurskommission» und Artikel 165a des Steuergesetzes (StG) werden aufgehoben. In Artikel 166 wird klargestellt, dass Einspracheentscheide mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden können. In Artikel 261b wird zudem geklärt, wie mit bei der Steuerrekurskommission hängigen Beschwerden zu verfahren ist. So sollen Einspracheentscheide der Steuerverwaltung ab dem 1. Januar 2027 durch das Verwaltungsgericht behandelt werden. Zu diesem Zeitpunkt bei der Steuerrekurskommission noch hängige Beschwerden hat diese innert Jahresfrist, d. h. bis zum 31. Dezember 2027, zu entscheiden. Gegen diese Entscheide bleibt die Möglichkeit des Weiterzugs an das Verwaltungsgericht bestehen.
Daneben ist in Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe d des Gerichtsorganisationsgesetzes der Verweis auf die Steuerrekurskommission in Zusammenhang mit dem Budget und der Rechnung zu streichen.
Im Weiteren hat der Landrat in der Verordnung zum Steuergesetz die Artikel 27–32 aufzuheben. Diese regeln die Organisation, die Bestellung, das Sekretariat, die Aufgaben, die Unvereinbarkeiten und die Entschädigung der Steuerrekurskommission. Ebenso sind die Verweise auf die Steuerrekurskommission in der Landratsverordnung und in der Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer aufzuheben. Diese Änderungen wurden dem Landrat gleichzeitig mit der Änderung des Steuergesetzes zur Beschlussfassung unterbreitet und bereits von ihm verabschiedet. Sie treten jedoch nur in Kraft, wenn die Landsgemeinde der Aufhebung von Artikel 165a und der Änderung von Artikel 166 StG zustimmt.
2.1.3. Finanzielle Auswirkungen
Die Aufhebung der Steuerrekurskommission spart wiederkehrende Kosten von rund 55’000 Franken pro Jahr (2024) ein. Diese fallen heute insbesondere für das Sekretariat an. Da die Steuerrekurskommission auch im Jahr 2027 noch gewisse ältere Fälle behandeln wird, wird sich die Entlastung erst ab dem Jahr 2028 vollumfänglich einstellen.
2.2. A.2, Fahrkostenabzug Steuern
2.2.1. Ausgangslage
Unselbstständig erwerbstätige Personen können die notwendigen Berufskosten von den Steuern abziehen. Dazu gehören auch die notwendigen Kosten für die Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsort (nachfolgend Fahrkostenabzug).
Im Zusammenhang mit dem Bundesbeschluss über die Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur führte der Bund im Bereich der direkten Bundessteuer ab dem Jahr 2016 eine Begrenzung des Fahrkostenabzugs auf 3000 Franken (heute 3300 Fr.) ein. Damit wollte der Bund sicherstellen, dass die Pendlerinnen und Pendler, die besonders stark von der Verbesserung der Bahninfrastruktur profitieren, einen Beitrag an deren Finanzierung leisten müssen. Zudem sollte damit dem Trend zu immer längeren Arbeitswegen entgegengewirkt werden. Das ist aus raumplanerischen und umweltpolitischen Gründen angezeigt.
Die Kantone konnten selbst entscheiden, ob die Fahrkosten weiterhin unbegrenzt von den kantonalen Steuern abgezogen werden können oder ob und in welcher Höhe sie allenfalls begrenzt werden. Ein Vergleich im Jahr 2024 zeigt denn auch grosse kantonale Unterschiede bei der Begrenzung des Fahrkostenabzugs (vgl. Abb. 2). Insgesamt acht Kantone (inkl. GL) kennen heute keine Begrenzung des Fahrkostenabzugs. 18 Kantone und der Bund begrenzen den Fahrkostenabzug zwischen 529 Franken (GE) und 15’000 Franken (UR).
Abbildung 2. Maximaler Fahrkostenabzug in den Kantonen und beim Bund 2024 (Quelle: Eidgenössische Steuerverwaltung)
Auch der Kanton Glarus leistet seit 2016 bedeutende Beiträge an den Bahninfrastrukturfonds. Diese beliefen sich im Jahr 2024 auf rund 4,8 Millionen Franken. Zudem investierte der Kanton seit 2012 massiv in den öffentlichen Verkehr und den motorisierten Individualverkehr. Da der Kanton bisher keine Begrenzung des Fahrkostenabzugs kennt, müssen sich die Pendlerinnen und Pendler nicht speziell daran beteiligen. Die Kosten werden solidarisch von allen Steuerzahlern finanziert.
Eine Motion, die auf kantonaler Ebene eine Begrenzung des Fahrkostenabzugs auf die Kosten eines Generalabonnements (2. Klasse) verlangte, lehnte der Landrat 2017 auf Antrag des Regierungsrates ab. Der Regierungsrat begründete seine Ablehnung damals insbesondere damit, dass die finanzielle Lage des Kantons keine zusätzlichen Mittel erforderte und eine solche partielle Steuererhöhung auf Vorrat deshalb abzulehnen sei. Der Regierungsrat behielt sich jedoch explizit vor, das Anliegen der Motion im Rahmen des nächsten Sparprogramms aufzunehmen und als Entlastungsmassnahme eine Begrenzung des Fahrkostenabzugs zu prüfen.
Auf die damalige Stellungnahme zur Motion kam der Regierungsrat nun im Zusammenhang mit dem Entlastungspaket 2025+ zurück. Eine Begrenzung des Fahrkostenabzugs ist heute finanziell notwendig. Der Regierungsrat schlug deshalb vor, den Fahrkostenabzug auf maximal 4000 Franken zu begrenzen. Dies hätte praktisch den Kosten eines Generalabonnements in der 2. Klasse (3995 Fr.) entsprochen. Im Zuge der parlamentarischen Beratungen erhöhte der Landrat den Maximalbetrag für den Fahrkostenabzug um 2000 Franken auf 6000 Franken.
2.2.2. Umsetzung der Massnahme
In Artikel 26 Absatz 1 Ziffer 1 des Steuergesetzes wird neu ein Maximalbetrag von 6000 Franken für den Abzug der notwendigen Kosten für die Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte festgelegt. In Absatz 2 erfolgt eine entsprechende redaktionelle Anpassung.
Dieser Betrag soll wie die übrigen in Franken festgelegten Abzüge jährlich der Entwicklung des Landesindexes der Konsumentenpreise angepasst werden. Artikel 47 Absatz 1 wird deshalb entsprechend ergänzt.
Bei dieser Gelegenheit soll auch der Verweis auf Artikel 26 Absatz 1 Ziffer 3 in Artikel 47 Absatz 3 gestrichen werden. Bei diesem Verweis handelt es sich um ein Versehen, da Artikel 26 Absatz 1 Ziffer 3 gar keine Abzüge in Frankenbeträgen enthält, die angepasst werden könnten.
2.2.3. Finanzielle Auswirkungen
Die Begrenzung des Fahrkostenabzugs auf 6000 Franken ist für den Kanton Glarus aufgrund der Steuerdaten des Jahres 2021 mit Mehreinnahmen von rund 700’000 Franken verbunden. Daneben profitieren aber auch die Gemeinden und die Kirchgemeinden von zusätzlichen Erträgen (s. Tab. 2).
Von der Begrenzung des Fahrkostenabzugs auf 6000 Franken sind rund 2900 Haushalte negativ betroffen. Diese machten bisher einen höheren Fahrkostenabzug geltend und können diese Kosten nun nicht mehr vollumfänglich von den Steuern abziehen. Dies entspricht rund 12 Prozent aller steuerpflichtigen Haushalte. Der Median des Fahrkostenabzugs beträgt 2464 Franken, während sich der Höchstwert auf 32’340 Franken beläuft.
In der folgenden Tabelle 2 sind die finanziellen Auswirkungen und die betroffenen Haushalte bei der vorgesehenen Begrenzung des Fahrkostenabzugs auf 6000 Franken (analog Kantone AR, BL, NW, SH, TG, ZG) sowie bei einer Begrenzung auf 3200 Franken (analog Bund im Jahr 2021) oder 4000 Franken (ursprünglicher Vorschlag des Regierungsrates) aufgeführt.
Tabelle 2. Finanzielle Auswirkungen einer Begrenzung des Fahrkostenabzugs
| Begrenzung | 3’200 Fr. | 4’000 Fr. | 6’000 Fr. |
| Betroffene Haushalte (Anzahl) | 5’396 | 4’361 | 2’865 |
| Mehreinnahmen Total (Fr.) | 3’215’254 | 2’615’627 | 1’578’778 |
| 1’464’155 | 1’191’098 | 718’940 |
| 1’510’753 | 1’229’006 | 741’821 |
| 914’005 | 747’228 | 447’416 |
| 328’892 | 266’686 | 161’593 |
| 267’856 | 215’092 | 132’812 |
| 240’347 | 195’524 | 118’017 |
| 132’962 | 108’886 | 65’724 |
| 107’384 | 86’637 | 52’293 |
2.3. A.3, Fahrtenentschädigung Lehrlinge
2.3.1. Ausgangslage
Gemäss Artikel 7b des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (EG BBG) haben Lernende der beruflichen Grundbildung Anspruch auf einen Beitrag an die Reisekosten für den Besuch des Pflichtunterrichts an Berufsfachschulen, lehrbegleitender Berufsmaturitätsschulen und interkantonaler Fachschulen. Einen Anspruch geltend machen können Lernende, die in einem Lehrbetrieb im Kanton Glarus die Ausbildung mit Lehrvertrag absolvieren und im Kanton Glarus wohnen. Der Anspruch kann nur für den Besuch des obligatorischen Unterrichtsteils geltend gemacht werden. Kein Anspruch besteht für den Besuch von Stützkursen, Freifächern und von überbetrieblichen Kursen. Die Reisekosten für den Besuch von überbetrieblichen Kursen hat der Lehrbetrieb zu tragen (vgl. Art. 21 eidgenössische Verordnung über die Berufsbildung). Vergütet werden die günstigsten SBB-Reisekosten (2. Klasse mit Halbtax-Abonnement) vom Wohnort (Bahnhof) zur Berufsfachschule (Bahnhof) abzüglich Selbstbehalt. 2005 legte der Regierungsrat den Selbstbehalt auf 1200 Franken fest. Der Anspruch kann jeweils rückwirkend am Ende eines Lehrjahres geltend gemacht werden.
In den vergangenen drei Jahren profitierten etwa 26 von insgesamt rund 1130 Lernenden von diesen Beiträgen. Das sind 2,3 Prozent der Lernenden. Die Beiträge werden unabhängig von den finanziellen Verhältnissen der Lernenden oder deren Eltern ausgeschüttet. Es ist jedoch wahrscheinlich, dass einzelne Familien den Anspruch gar nicht geltend machen. Dies, da jährlich ein Formular ausgefüllt und aktiv eingereicht werden muss. Der Kanton Glarus ist der einzige Kanton, der solche Beiträge an die Reisekosten kennt.
2.3.2. Umsetzung der Massnahme
Der Verzicht auf die Fahrtenentschädigung für Lehrlinge bedingt die Aufhebung von Artikel 7b Absatz 1 Buchstabe b EG BBG. Wird der Absatz durch die Landsgemeinde 2026 aufgehoben und die Änderung per 1. August 2026 in Kraft gesetzt, so würden die Beiträge letztmalig im Sommer 2026 für das Schuljahr 2025/2026 ausbezahlt. Es ist nicht zu erwarten, dass der Wegfall der Fahrtenentschädigung zu weniger Lernenden bzw. zu weniger Lehrabschlüssen oder zu einem häufigeren Fernbleiben vom obligatorischen Berufsschulunterricht führt.
2.3.3. Finanzielle Auswirkungen
In den Schuljahren 2021/2022 bis 2023/2024 wurden den Begünstigten im Schnitt rund 680 Franken ausgeschüttet – insgesamt rund 17’000 Franken pro Jahr. Der Arbeitsaufwand für die Verarbeitung der Anträge inklusive Rückfragen und Information über die Beiträge liegt bei etwa zwei bis drei Arbeitstagen jährlich. Es gibt daher abgesehen von der Beitragsentlastung kein wesentliches zusätzliches Einsparpotenzial aufseiten der Verwaltung.
2.4. A.4, Optimierung Fischerei
2.4.1. Ausgangslage
Der Fachbereich Fischerei muss aufgrund der Vorgaben von Regierungs- und Landrat die Jahresrechnung um insgesamt mindestens 110’000 Franken pro Jahr verbessern. Die Vorlage sieht nun vor, dass Verbesserungen mit Mehreinnahmen erzielt werden. Diese sollen in erster Linie bei Betreibern von Wasserkraftwerken (und allenfalls weiteren Betreibern von Anlagen, die den Gewässer-Lebensraum und die Fischfauna negativ beeinflussen) erzielt werden. Daneben beschloss der Landrat bereits eine Erhöhung der Gebühren für Fischereipatente.
Die heutigen Einnahmen der Fischerei belaufen sich auf rund 230’000–245’000 Franken. Sie stammen in erster Linie aus dem Verkauf der Fischereipatente und aus Abgaben von einzelnen Kraftwerken. Nebst den Personalkosten werden rund 80’000 Franken für den Betrieb aufgewendet (Material, Betriebsunterhalt, Dienstleistungen usw.). Die Stellen des Fischereiverwalters und des Fischereiaufsehers begründen sich aus dem gesetzlichen Auftrag aus der eidgenössischen Fischereigesetzgebung und der Gewässerschutzgesetzgebung und sind für den Gesetzesvollzug notwendig.
Die Kostenstelle 4065 betreffend die Fischerei wies in den letzten Jahren meistens schwarze Zahlen auf. Defizite entstanden zum einen durch den Ersatz der Rundbecken in der Fischzuchtanlage (2022) und zum anderen durch die Schaffung der temporären Stelle eines Fachspezialisten Fischerei (2023–2025). Dank dieser temporären Stelle konnten nun einige Projekte endlich angegangen werden. Eines davon kann dem Kanton Mehreinnahmen im sechsstelligen Bereich generieren und soll mit der vorliegenden Vorlage umgesetzt werden.
2.4.2. Geprüfte Varianten
Geprüft wurden folgende Massnahmen zur Verbesserung des Ergebnisses:
- Variante A: Aufhebung der Fischzucht
- Variante B: Abgaben von Wasserkraftwerken
- Variante C: Anpassung der Patentkosten
- Variante D: Einführung von Spezialpatenten
Die Varianten C und D könnten von Landrat und Regierungsrat in eigener Kompetenz umgesetzt werden; sie bedürfen keiner Zustimmung durch die Landsgemeinde.
2.4.2.1. Variante A: Aufhebung der Fischzucht
Als ursprüngliche Entlastungsmassnahme wurde die Aufhebung der Fischzuchtanlage diskutiert. Dadurch würden die Betriebskosten in der Höhe von 10’000 bis 15’000 Franken und die Liegenschaftskosten im Bereich von 15’000 bis 20’000 Franken wegfallen. Allerdings würden dem Kanton dadurch Ersatzkosten anfallen. Die Umsetzung der Variante A würde eine Gesetzesanpassung voraussetzen.
Gestützt auf Artikel 18 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Fischerei (Kantonales Fischereigesetz) sorgt der Kanton zur Erhaltung und Förderung eines ausgewogenen und artenvielfältigen Fisch- und Krebsbestandes für die dazu nötigen Fischbrut- und Aufzuchtanlagen. Im interkantonalen Vergleich ist die Glarner Fischzuchtanlage sehr günstig und weist tiefe Betriebskosten auf. Das Wasser benötigt qualitativ kaum Aufbereitung und die Anlage wurde kostengünstig erstellt.
Der Kanton Glarus gehört zu den Kantonen, deren Gewässernetz am intensivsten für die Energiegewinnung genutzt wird. Durch die hohe Dichte an Wasserkraftwerken und die fast durchgängige Verbauung sämtlicher Fliessgewässer ist eine natürliche, gesunde Fischpopulation unmöglich. Die Fischereigewässer weisen, nebst den Beeinträchtigungen durch die Kraftwerke, einen ausserordentlichen hohen Anteil an eingeschränktem Lebensraum auf (Begradigung, Monotonie, fehlende Beschattung usw.). Die Reproduktion ist nur begrenzt möglich. Deshalb sind Besatzmassnahmen erforderlich. Wichtig ist, dass standortangepasste, heimische Fischarten eingesetzt werden. Es dürfen keine standortfremden Fisch- und Krebsarten in ein Gewässer eingesetzt werden (Art. 19 Abs. 2 Kantonales Fischereigesetz). Die Population der Glarner See- und Bachforelle ist schützenswert bzw. handelt es sich bei der Seeforelle um eine stark gefährdete und national prioritäre Art. Ein Zukauf von Fischen zum Besatz ist einerseits aus Artenschutzgründen nicht möglich, andererseits besteht auch kein Angebot. Der heutige Standard für Besatz aus Artenschutzgründen berücksichtigt die Herkunft der Fische (d. h. deren Genetik). Abklärungen ergaben zudem, dass der Kanton St. Gallen die Fischzucht für den Kanton Glarus nicht abdecken kann.
Für eine attraktive Fischerei im Glarnerland ist ein Besatz unabdingbar. Es ist damit zu rechnen, dass die Einnahmen aus den Fischereipatenten ohne Besatz stark zurückgehen würden. Zudem ist mit hohem Druck aus den Kantonen, welche die Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz, Glarus und St. Gallen über die Fischerei im Zürichsee, Linthkanal und Walensee unterzeichnet haben, zu rechnen. Der Kanton Glarus hat eine Verantwortung nicht nur gegenüber der heimischen Fischpopulation, sondern auch gegenüber den Mitgliedern der interkantonalen Vereinbarung.
Die Glarner Fischzuchtanlage leistet somit einen grossen Beitrag an den Erhalt der stark gefährdeten und national prioritären Art der Seeforelle und der potenziell gefährdeten Bachforelle; dies entspricht dem Auftrag des eidgenössischen Fischereigesetzes. Weiter werden in der Anlage Regenbogenforellen für den Besatz gezüchtet. Auch bei einer Schliessung der Zucht müsste eine Infrastruktur für allfällige Notabfischungen bei grossflächigen Gewässerverschmutzungen aufrechterhalten werden. Die Ausrüstung des Bereichs Fischerei benötigt Lagerflächen und auf das Dienstfahrzeug kann nicht verzichtet werden.
Die Schliessung der Fischzuchtanlage widerspricht somit dem gesetzlichen Auftrag zur Arterhaltung. Sie würde zudem zu Mehrkosten für den Kanton führen. Die Massnahme wurde deshalb nicht weiterverfolgt.
2.4.2.2. Variante B: Abgaben von Wasserkraftwerken
Die Glarner Gewässer werden sehr intensiv zur Erzeugung von Energie genutzt. Zusammen mit dem Kanton Neuenburg weist der Kanton Glarus die grösste Dichte an Wasserkraftwerken auf. Die installierte Leistung der 40 Kraftwerke (über 300 Kilowatt Leistung) ist – gemessen an der Länge der Fliessgewässer – mit Abstand die grösste der Schweiz. Um die negativen Folgen dieser Wasserkraftnutzung zu reduzieren, müssen etliche Wasserkraftanlagen gemäss geltendem Gesetz ökologisch saniert werden. Bei der Erteilung neuer oder der Erneuerung bestehender Wasserrechtskonzessionen ist sicherzustellen, dass die Kraftwerke die geltenden Anforderungen verschiedener Kantons- und Bundesgesetze erfüllen. Bei sämtlichen Neukonzessionierungen werden die Betreiber von Wasserkraftwerken schliesslich dazu verpflichtet, für verbleibende Umweltschäden Ersatz zu leisten.
Grundlage für die Abgaben sind Bestimmungen in den jeweiligen Konzessionen. Diese sehen vor, dass der Regierungsrat die Höhe der Abgabe ermittelt und der Konzessionsnehmerin jährlich in Rechnung stellt. Bei einigen, insbesondere älteren Konzessionen fehlen jedoch derzeit solche Bestimmungen. Darüber hinaus gibt es Wasserkraftwerke, die keine Konzessionen besitzen oder teilweise lediglich mit energierechtlichen Bewilligungen betrieben werden. Letztere enthalten keine Bestimmungen, die eine Abgabe für die negativen Auswirkungen auf die Fischlebensräume und die Fischfauna vorsehen. Daher müssten heute nur 17 der rund 60 Betreiber von Wasserkraftwerken eine Entschädigung im Sinne einer jährlichen Abgabe für die Auswirkungen ihrer Anlagen auf den Fischlebensraum und die Fischfauna zahlen. Da einige Kraftwerke Abgaben bezahlen müssen und andere nicht, entsteht eine Rechtsungleichheit. Diese soll mit der vorliegenden Anpassung der Fischereigesetzgebung behoben werden. Künftig sollen alle Kraftwerke für die ökologischen Defizite eine Abgabe entrichten müssen. Die Abgabepflicht soll nicht nur für Betreiber von Wasserkraftwerken, sondern auch für Betreiber weiterer Bauten und Anlagen, die sich nachteilig auf die Gewässerlebensräume und die Fischfauna auswirken, gelten. Die Abgaben sollen zweckgebunden in den Gewässerrenaturierungsfonds fliessen. Somit werden sie insbesondere für die Wiederherstellung der Fischgängigkeit von Gewässern und die Schaffung von Laichplätzen für Fische eingesetzt.
Die Abgaben hätte der Kanton bei all denjenigen Kraftwerken, deren Konzessionen entsprechende Bestimmungen enthalten, bereits seit Jahren einfordern können. Mangels personeller Ressourcen konnte dies jedoch nie umgesetzt werden. Dank der Stelle des Fachspezialisten Fischerei konnte dieses wichtige und finanziell relevante Projekt nun endlich angegangen werden. Auch die Weiterbetreuung der Kraftwerke, der Sanierungen und der entsprechenden Abgabepflichten benötigt weiterhin Ressourcen. Um auch künftig die Einnahmen aus den Ersatzabgaben zu generieren, wird die Weiterführung der Stelle angestrebt. Der Fokus des Fachspezialisten liegt auf denjenigen Bereichen, welche die Kraftwerke besonders beeinflussen. Im Sinne des Verursacherprinzips ist daher die Finanzierung der Stelle über die Abgaben und Einlagen in den Gewässerrenaturierungsfonds zweckmässig.
Heute erhält der Kanton Abgaben im Umfang von rund 55’000 Franken durch die Kraftwerksbetreibenden, wobei das Kraftwerk Linth-Limmern allein bereits 46’000 Franken bezahlt. Die mittelfristigen Einnahmen durch die Ersatzabgaben jener Kraftwerke, die heute keine Abgabe entrichten, werden auf rund 150’000– 200’000 Franken geschätzt. Angestrebt wird, dass die Abgaben ungefähr gleich hoch ausfallen wie die Patentabgaben durch die Fischerei. Die Fischerei bewirkt durch die Entnahme der Fische ebenfalls eine gewisse Beeinträchtigung der Gewässer, die durch die Patentkosten finanziell abgegolten wird.
Als Fazit kann festgehalten werden, dass der Kanton mit der Umsetzung eines einheitlichen Bewertungsschemas für die Ersatzabgaben Mehreinnahmen von rund 150’000 bis 200’000 Franken generieren kann.
2.4.2.3. Variante C: Anpassung der Patentkosten
Die Gebühren für das Fischereipatent sind in der Verordnung über die Fischerei geregelt und werden daher vom Landrat festgelegt. Die entsprechende Bestimmung wurde letztmals im Juni 2003 totalrevidiert. Seither fand keine Anpassung der Patentgebühren statt, insbesondere auch nicht an die Teuerung. Die Einnahmen durch die Patenttaxen lagen im Jahr 2024 bei 170’000 Franken. Eine moderate Erhöhung der Patentgebühren ist zielführend. Die notwendigen Änderungen der Verordnung über die Fischerei wurden vom Landrat im Rahmen der Beratung dieser Vorlage bereits verabschiedet. Sie traten am 1. Januar 2026 in Kraft.
2.4.2.4. Variante D: Einführung von Spezialpatenten
Im Garichtisee werden derzeit Massfische eingesetzt. Ursprünglich war dies eine Massnahme zur Tourismusförderung. Es zeigt sich jedoch, dass diese Fische grossmehrheitlich durch einheimische Fischerinnen und Fischer entnommen werden. In den Nachbarkantonen können Gewässer, die mit Massfischen besetzt werden, nur mit Spezialpatenten befischt werden. Mit einem Spezialpatent verscheucht man unter Umständen jedoch die moderaten Fischerinnen und Fischer mit Jahrespatent vom Garichtisee, was bei den Betroffenen zu Unzufriedenheit führen könnte. Von den einheimischen Fischenden fischen eine Handvoll praktisch nur am Garichtisee und entnehmen den Grossteil der Fische. Wahrscheinlich würde ein Spezialpatent zwar dazu führen, dass diese Fischenden weniger am Garichtisee fischen würden, anderseits vergrault man damit die anderen Personen mit Jahrespatent. Mit der Einführung eines Spezialpatents würden somit kaum Mehreinnahmen erzielt. Die Massnahme wurde deshalb nicht weiterverfolgt.
2.4.2.5. Fazit
Mit Blick auf die Zielsetzung erweist sich die Umsetzung von Variante B in Kombination mit Variante C als zielführend. Auf die Schliessung der Fischzuchtanlage wird aufgrund der dadurch entstehenden Mehrkosten verzichtet. Ebenfalls wird von der Einführung eines Spezialpatents am Garichtisee mangels erwarteter höherer Einnahmen abgesehen. Mit der Erhöhung der ordentlichen Patentkosten sowie der flächendeckenden Einführung und Einforderung der Ersatzabgaben der Wasserkraftwerke für ökologische Schäden werden Mehreinnahmen im erforderlichen Rahmen generiert.
2.4.3. Umsetzung der Massnahme
Nur ein Teil der Kraftwerksbetreibenden muss aufgrund von laufenden Konzessionen heute einen Ersatz für die Beeinträchtigung des Gewässerlebensraums leisten. Neu sollen alle Anlagebetreibenden eine Abgabe entrichten müssen. Diese soll in den Gewässerrenaturierungsfonds eingelegt werden. Zur Umsetzung der Massnahme ist eine Änderung des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Fischerei (Kantonales Fischereigesetz) und des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz) notwendig.
Die Regelung der Einzelheiten wird dabei dem Landrat übertragen, unter anderem hinsichtlich der Umschreibung der abgabepflichtigen Bauten und Anlagen sowie der Gewichtung der Einzelaspekte bei der Bewertung der Umweltauswirkungen. Des Weiteren sind von diesem die jeweiligen Kostensätze zu definieren. Ebenfalls ist der Landrat für den Erlass der notwendigen Vollzugsbestimmungen zuständig. Hierfür müssen die Verordnung über die Fischerei und die Verordnung über den Gewässerrenaturierungsfonds angepasst werden. Diese Änderungen wurden dem Landrat gleichzeitig mit der Änderung des Kantonalen Fischereigesetzes und des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz unterbreitet und sind von ihm bereits verabschiedet worden. Sie treten jedoch nur in Kraft, wenn die Landsgemeinde den entsprechenden Gesetzesänderungen im Kantonalen Fischereigesetz und im Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz zustimmt.
2.4.3.1. Modell WEGL
Das Modell WEGL (Wasserkraft-Ersatzpflicht im Kanton Glarus) ist ein Bewertungs- und Berechnungsmodell zur Festlegung der Ersatzabgaben für Wasserkraftwerke im Kanton Glarus. Dieses wurde von der kantonalen Abteilung Jagd und Fischerei erarbeitet. Ziel ist es, ökologische und fischereiliche Beeinträchtigungen von Gewässern nachvollziehbar, transparent und nach dem Verursacherprinzip zu bewerten. Das Modell dient als pragmatisches Arbeitsinstrument für die Behörden und basiert auf bestehenden Daten. Zusätzliche Erhebungen im Feld sind nicht notwendig. Das Modell ist so ausgelegt, dass der überwiegende Teil der Wasserkraftwerke damit beurteilt werden kann. Im Zentrum steht nicht die allgemeine Qualität des Gewässers, sondern ausschliesslich die Auswirkungen der jeweiligen Anlage. Der Fokus liegt dabei auf Fischen und deren Lebensräumen, da diese die Grundlage für Ersatzabgaben bilden. Gleichzeitig setzt das Modell gezielt Anreize für ökologische Verbesserungen an den Anlagen.
Für jedes Kraftwerk werden sieben ökologische Aspekte (Restwasser-Lebensraum, Geschiebetrieb, Schwall- Sunk, Staubereich, Fischaufstieg, Fischabstieg, Dynamik) sowie die Grösse und Typisierung des betroffenen Gewässers bewertet. Jeder Aspekt erhält sogenannte Belastungspunkte. Je tiefer die Punktzahl, desto geringer ist die Beeinträchtigung. Die Bewertung erfolgt quantitativ anhand gesetzlicher Referenzen, insbesondere aus dem Gewässerschutz- und Fischereirecht. Zusätzlich wird berücksichtigt, wie stark und wie grossräumig ein Gewässer betroffen ist oder welche Bedeutung eine Anlage für die Fischwanderung hat. Die einzelnen Aspekte werden unterschiedlich gewichtet, je nach ihrer ökologischen Bedeutung.
Die resultierenden Belastungspunkte werden mit spezifischen Kostensätzen multipliziert. Dadurch entsteht eine monetäre Bewertung der Beeinträchtigung. Die Summe dieser Kosten ergibt die jährliche Ersatzabgabe des Kraftwerks. Vor Sanierungen sind die Kosten pro Belastungspunkt bewusst höher als nach Sanierungen, um Investitionen in ökologische Verbesserungen zu fördern. Ergänzend werden Mindest- und Höchstbeträge eingeführt, um die wirtschaftliche Zumutbarkeit sicherzustellen. Die Obergrenze der Abgabe orientiert sich an der produzierten Strommenge, die Untergrenze stellt sicher, dass jede Anlage einen Mindestbeitrag leistet.
Die Einnahmen aus den Abgaben fliessen in den kantonalen Gewässerrenaturierungsfonds und werden für Revitalisierungen und fischereiliche Projekte eingesetzt. Damit unterstützt das WEGL-Modell nicht nur die Finanzierung ökologischer Massnahmen, sondern fördert langfristig die Verbesserung der Gewässer und ihrer Lebensräume im Kanton Glarus.
2.4.3.2. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen im Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Fischerei
Artikel 4; Zuständigkeit des Landrates
Absatz 2 wird mit einem neuen Buchstaben d ergänzt. Dieser erlaubt dem Landrat, im Rahmen der Verordnung über die Fischerei Bestimmungen zur Abgabe für Bauten und Anlagen, welche die Gewässerlebensräume und Fischfauna beeinträchtigen, zu erlassen.
Artikel 21a; Abgabe für Bauten und Anlagen
In Absatz 1 wird festgehalten, dass die Betreiber von Bauten und Anlagen für die durch diese entstehenden Beeinträchtigungen auf die Gewässerlebensräume und die Fischfauna eine jährliche Abgabe zu entrichten haben. Diese Beeinträchtigungen können einerseits durch die Bauten und Anlagen selber, andererseits aber auch durch ihren Betrieb entstehen. In beiden Fällen ist die Abgabe geschuldet. Bei den Bauten und Anlagen handelt es sich in erster Linie um Wasserkraftwerke mit Wasserentnahmen, Wehre und Staustufen sowie Restwasserstrecken. Beeinträchtigungen gehen aber auch von permanenten Furten, Geschiebeentnahmestellen oder Einträgen aus Kieswerken aus. Der Landrat kann die abgabepflichtigen Bauten und Anlagen auf Verordnungsstufe näher umschreiben.
In Absatz 2 werden die Kriterien für die Bemessung der Abgabenhöhe aufgeführt. Entscheidend für die Beurteilung der von den Bauten und Anlagen bzw. deren Betrieb ausgehenden Auswirkungen sind:
- der Grad der Beeinträchtigung einer funktionierenden Fischwanderung (Fischaufstieg und Fischabstieg; Bst. a);
- die Beeinträchtigung des Restwasser-Lebensraums, für deren Beurteilung neben der Restwasserstrecke insbesondere die Restwassermenge entscheidend ist (Bst. b);
- die Durchlässigkeit von Hochwassern (Dynamik von Hochwassern; Bst. c);
- das Ausmass der Beeinträchtigung des Geschiebetriebs (Geschiebehaushalt; Bst. d);
- das Ausmass der Beeinträchtigung des Gewässers durch Schwall-Sunk-Effekte bzw. inwiefern diese durch die fragliche Baute oder Anlage gedämpft oder verstärkt werden (Bst. e);
- die Beeinträchtigungen, die aufgrund der Länge des Staubereichs der Bauten und Anlagen entstehen (Bst. f).
Die Bemessung der Abgabe hängt schliesslich auch von der Bedeutung des von der Baute und Anlage beeinträchtigten Gewässers als aquatischer Lebensraum ab. Im Grundsatz steigt die Abgabe, je grösser die Beeinträchtigung ist.
Absatz 3 delegiert die Regelung der Einzelheiten an den Landrat. Er hat neben der näheren Umschreibung der abgabepflichtigen Bauten und Anlagen insbesondere festzulegen, wie die in Absatz 2 genannten Aspekte gewichtet werden. Zudem definiert er die jeweiligen Kostensätze. Die Höhe der maximalen Abgabe beläuft sich auf 0.004 Franken pro Kilowattstunde produzierter Energie. Minimal muss ein Betrag von 1000 Franken pauschal abgegeben werden. Bei Kraftwerken mit grosser Produktion liegt die Obergrenze sehr hoch; die effektiv zu leistende Abgabe gemäss WEGL kommt deutlich tiefer zu liegen.
In Absatz 4 wird festgehalten, dass die Einnahmen in den bestehenden Gewässerrenaturierungsfonds eingespiesen werden. Dies wirkt sich positiv auf die Erfolgsrechnung aus, da der Bedarf an Fondseinlagen aus Steuermitteln sinkt. Die Mittel sollen für Aufwertungsprojekte und Verbesserungen des aquatischen Lebensraums zur Verfügung stehen. Für die Einlage der Mittel in den Fonds und deren Verwendung sind Anpassungen im Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz und in der Verordnung über den Gewässerrenaturierungsfonds erforderlich.
2.4.3.3. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen im Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer
Artikel 18b; Finanzierung
In Artikel 18b wird die Finanzierung des Gewässerrenaturierungsfonds geregelt. Da die neu eingeführten Abgaben in den Gewässerrenaturierungsfonds eingelegt werden sollen, wird Absatz 3 entsprechend ergänzt. Neben den jährlichen Abgaben der Bauten und Anlagen wird der Gewässerrenaturierungsfonds wie bisher mit einem vom Landrat jährlich festgelegten Betrag gespiesen. Der Fonds kann damit künftig einerseits – wie bisher – mit Einlagen des Kantons aus Steuermitteln dotiert werden. Andererseits wird mit den Abgaben eine zusätzliche Einnahmequelle erschlossen. Die Einlagen durch den Landrat sollten jedoch künftig nur noch in Einzelfällen notwendig sein. Eine Erhöhung der Mittel des Gewässerrenaturierungsfonds wäre bei anstehenden Grossprojekten notwendig.
3. Beratung der Vorlage im Landrat
Das Eintreten auf die Vorlage mit den vier Entlastungsmassnahmen in der Zuständigkeit der Landsgemeinde war im Landrat grundsätzlich unbestritten. Dieser erachtete das Entlastungspaket 2025+ mit seinen Massnahmen allgemein als zielführend für die Verbesserung der finanziellen Situation des Kantons. Ausser zur Abschaffung der Steuerrekurskommission ergaben sich dennoch zu allen Teilvorlagen kritische Voten, die in der Detailberatung zu Abänderungs- und sogar Ablehnungsanträgen führten.
3.1. Begrenzung des Fahrkostenabzugs
Die vorberatende landrätliche Kommission beantragte dem Landrat die Erhöhung der vom Regierungsrat vorgeschlagenen Begrenzung des Fahrkostenabzugs von 4000 Franken auf 6000 Franken. Die Begrenzung dieses Abzugs käme einer Steuererhöhung gleich, zumal es eine solche bisher nicht gegeben habe. Von einer Steuererhöhung habe man im Entlastungspaket jedoch absehen wollen. Mit einem maximalen Abzug von 4000 Franken sei der Kanton Glarus schweizweit auf einmal einer der restriktivsten Kantone. Das senke die Attraktivität des Glarnerlands als Wohnstandort. Der Kanton Glarus sei aber auf die Steuereinnahmen von Pendlerinnen und Pendlern angewiesen. Mit einem Abzug von 6000 Franken bewege man sich hingegen im Mittelfeld im Kantonsvergleich. Ausserdem könnten bei einem maximalen Abzug von 4000 Franken selbst innerhalb des Kantons pendelnde Personen – etwa von Linthal nach Bilten – ihre Fahrkosten nicht mehr vollständig abziehen. Der südliche Kantonsteil sei besonders betroffen. Zu denken sei zudem an jene Personen, die für ihre Pendelstrecken auf das Auto angewiesen seien, weil sie etwa keine geordneten Arbeitszeiten hätten oder auf der Nachtschicht arbeiteten.
Diesen Argumenten wurde im Landrat entgegnet, dass mit einem Abzug von 4000 Franken ein Generalabonnement (2. Klasse), das schweizweit unbeschränkte Mobilität erlaubt, weiterhin vollständig abgezogen werden könne. Zudem dürften die Kosten für die Benutzung von privaten Motorfahrzeugen bereits heute nur abgezogen werden, wenn die Zeitersparnis bei Benutzung des privaten Verkehrsmittels pro Arbeitstag über einer Stunde liegt. Bei einer Begrenzung des Fahrkostenabzugs bei 6000 Franken entgingen Kanton und Gemeinden jeweils rund eine halbe Million Franken an Mehreinnahmen. Für den einzelnen Steuerzahlenden würde die Differenz je nach Einkommensklasse 300–400 Franken betragen. Diese Differenz falle bei der Wahl des Wohnstandorts angesichts der eher tiefen Wohnkosten im Glarnerland nicht ins Gewicht. Ohnehin sei der Fahrkostenabzug als Steuervergünstigung zu bezeichnen. Von einer Erhöhung der Obergrenze von 4000 auf 6000 Franken würden nur wenige profitieren. Neben den finanziellen sprächen auch ökologische Überlegungen für die Begrenzung des Fahrkostenabzugs bei 4000 Franken. Arbeitswege seien mit ökologischen Belastungen verbunden. Auch hier solle das Verursacherprinzip gelten und ein Anreiz zugunsten des öV geschaffen werden.
Dem Antrag, den Fahrkostenabzug bei 6000 Franken zu begrenzen, wurde im Landrat in der Folge klar zugestimmt. Chancenlos blieb ein weiterer Antrag, der sich generell gegen die Begrenzung des Fahrkostenabzugs aussprach und die bisherige Regelung beibehalten wollte.
3.2. Abschaffung Fahrtenentschädigung Lehrlinge
Im Landrat wurde der Erhalt der kantonalen Reisekostenentschädigung für Lehrlinge und damit der Verzicht auf die Änderung des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung beantragt. Das Einsparpotenzial von 17’000 Franken pro Jahr sei bescheiden, der Beitrag für die einzelnen Lernenden aber sehr wertvoll. Im Verhältnis zum Lehrlingslohn sei die kantonale Reisekostenentschädigung für Lehrlinge ein wichtiger Beitrag. Sie könne sogar darüber entscheiden, ob jemand die Lehre in einem Lehrbetrieb antrete. Letztere müssten eigentlich die Fahrkosten für ihre Lernenden übernehmen. Solange das nicht erfolge, sollte der Kanton die Kosten weiterhin übernehmen. Eine Abschaffung der Unterstützung stehe nicht im Einklang mit der Bedeutung der Berufsbildung in der Schweiz.
Für die Beibehaltung der Sparmassnahme im Entlastungspaket 2025+ wurde angeführt, dass es bei der kantonalen Reisekostenentschädigung für Lehrlinge zwar nicht um einen grossen Betrag gehe, deren Zweckmässigkeit jedoch trotzdem zu hinterfragen sei. Der Kanton Glarus sei der einzige, der eine solche Leistung noch ausrichte. Nur rund 2,5 Prozent der über 1100 Lernenden erhalte die Reisekostenentschädigung. Dabei würden die finanziellen Verhältnisse der Begünstigten keine Rolle spielen. Die Unterstützung erfolge somit nicht zielgerichtet zugunsten jener, die darauf angewiesen wären. Mit deren Streichung könne neben der direkten Kosteneinsparung deshalb auch der Verwaltungsaufwand deutlich reduziert werden. Mit dem Firmen-Abo Ostwind bestünde zudem ein attraktives Angebot für Lernende der beteiligten Unternehmen. Der Ablehnungsantrag blieb in der Abstimmung im Landrat chancenlos.
3.3. Ökologische Abgabe auf Wasserkraftwerke
Die neue ökologische Abgabe auf Wasserkraftwerke führte im Landrat zu verschiedenen Abänderungs- und Ablehnungsanträgen. Ein Abänderungsantrag verlangte die Halbierung des beantragten Maximalsatzes für die Abgabe auf 0.002 Franken pro Kilowattstunde. Der ohnehin vorhandene wirtschaftliche Druck auf die Wasserkraftwerke lasse sich dadurch etwas reduzieren. Die den Antrag ablehnenden Stimmen im Ratsplenum argumentierten, dass die Obergrenze der Abgabe von 0.004 Franken pro Kilowattstunde ohne Weiteres tragbar sei. Ausserdem handle es sich dabei um eine Obergrenze. Der Landrat regle die Einzelheiten. Er könne auch einen tieferen Abgabesatz festlegen. Der Antrag wurde in der Folge mit grosser Mehrheit abgelehnt.
Auch die Zweckbindung der Abgaben wurde kritisiert. Diese schränke die Handlungsfreiheit der Budgetbehörde ein. Der Kanton müsse das Geld dort investieren können, wo der Bedarf am grössten sei. Eine Zweckbindung garantiere nicht, dass die Mittel effizient eingesetzt werden, und sorge für mehr Bürokratie. Für die Zweckbindung wurde ins Feld geführt, dass der Bedarf an den Einnahmen aus der Abgabe nachgewiesen ist. Der Kanton sei verpflichtet, die Situation der Gewässer zu verbessern. Es gelte langfristig zu denken. In nächster Zeit kämen grosse Renaturierungsprojekte auf den Kanton zu. Die Abgabe führe dazu, dass die Kosten der von den Kraftwerken verursachten Schäden an den Gewässern nicht länger auf die Allgemeinheit abgewälzt werden und dass die Aufgaben des Kantons im Bereich der Revitalisierung von Gewässern finanziert seien. Die Kraftwerksbetreiber könnten mit den Einnahmen unterstützt werden, wenn sie ihre Anlagen sanieren. Der Antrag, auf eine Zweckbindung zu verzichten, wurde darauf ebenfalls deutlich verworfen.
Für die vollständige Ablehnung der Einführung einer ökologischen Abgabe auf Wasserkraftwerke wurde schliesslich argumentiert, dass Abgaben auf die Produktion der Wasserkraft durch die Bundesgesetzgebung vorgegeben seien. Dort werde auch die maximale Belastung festgelegt; und diese sei bereits erreicht. Dem Kanton stünden mit den bereits bestehenden Abgaben genügend Mittel zur Verfügung, um die Ziele im Gewässerschutz zu verfolgen. Vorliegend werde eine neue Abgabe gegen das Bundesrecht durchgedrückt. Diese gefährde die Wirtschaftlichkeit und die Investitionssicherheit der einheimischen Wasserkraft. Die höheren Kosten für die Erzeugung von Energie aus der Wasserkraft führten zu höheren Strompreisen für Bevölkerung und Unternehmen. Kritisiert wurde zudem die Berechnungsmethode, die einen pauschalen Ansatz verfolge, statt die tatsächlich verursachten Schäden heranzuziehen.
Die befürwortende Seite bezeichnete die heutige Situation als unbefriedigend. Es bestünden Ungleichbehandlungen und ein Mangel an Transparenz. Dies werde vorliegend bereinigt. Die Änderung des Kantonalen Fischereigesetzes führe endlich zu einer einheitlichen Grundlage, basierend auf ökologischen Faktoren. Das vorgesehene Modell zur Festlegung der Abgabe sei zwar komplex, aber fair und effizient. Der Tarif werde anhand von verschiedenen Aspekten bzw. Faktoren und deren ökologischen Auswirkungen bestimmt. Die Obergrenze der Abgabe von 0.004 Franken pro Kilowattstunde erweise sich als moderat und nicht existenzbedrohend für die Kraftwerke. Sie entspreche rund 5 Prozent der durchschnittlichen Gestehungskosten. Die erwarteten Mehreinnahmen von 150’000 bis 200’000 Franken jährlich würden wesentlich zur angestrebten Entlastung des öffentlichen Haushalts beitragen. Es werde auch nicht der produzierte Strom besteuert. Vielmehr handle es sich um eine Lenkungsabgabe, die am Ausmass der negativen Auswirkungen auf die Umwelt anknüpfe. Eine solche sei nicht bundesrechtswidrig. Mit Sanierungsmassnahmen könnten die Kraftwerksbetreiber die Abgaben wesentlich reduzieren. Die Abgabe schaffe somit Anreize. Mehrere Betriebe bezahlten bereits Abgaben. Die Stromkosten würden sich deshalb nicht einfach generell entsprechend dem Maximaltarif erhöhen. Der Landrat lehnte schliesslich auch den Ablehnungsantrag deutlich ab.
Der Landrat beantragt der Landsgemeinde in der Schlussabstimmung mit grosser Mehrheit, der Vorlage mit der von ihm vorgenommenen Änderung zuzustimmen.
4. Antrag
Der Landrat beantragt der Landsgemeinde, den Gesetzesänderungen zuzustimmen.