Traktandum 13
Unerheblich erklärter Memorialsantrag
1. Der Memorialsantrag
Am 8. Mai 2025 reichte Thomas Vögeli, Oberurnen, den Memorialsantrag «Redezeitbeschränkung an der Landsgemeinde» ein. Er will damit die Redezeit von Rednerinnen und Rednern an der Landsgemeinde und allenfalls auch an den Gemeindeversammlungen begrenzen. Der Antrag im Wortlaut:
| «Die Glarner Landsgemeinde ist erst seit Kurzem vergangen und war wie immer ein ganz besonderes Erlebnis. Diese Stimmung zu erleben und sich als Teil der Gemeinschaft zu fühlen ist einmalig. Um die Institution zu stärken, stelle ich folgenden Memorialsantrag: Die Redezeit an der Landsgemeinde ist auf maximal drei Minuten zu begrenzen. Da auch die Gemeindeversammlungen im gleichen Gesetz geregelt werden, kann dies auch auf die Gemeindeversammlungen ausgedehnt werden. Das überlasse ich jedoch gerne der landrätlichen Debatte. Mein Anliegen begründe ich wie folgt: Schon seit einiger Zeit störe ich mich an der Tatsache, dass bei jeder Landsgemeinde einige Redner ein viel zu langes Votum halten. Um die Diskussionen effizienter zu machen und den Landammann in der Diskussionsleitung zu stärken, halte ich eine Beschränkung der Redezeit auf drei Minuten für sinnvoll. Die Landsgemeinde, welche in den letzten Jahren sehr häufig bis um 14.00 Uhr gedauert hat, würde davon profitieren. Sie würde rund eine halbe Stunde kürzer, ohne dass die Diskussion an Qualität verliert. Kürzere Voten fördern sachliche Diskussionen statt emotional aufgeblähter Monologe, was vielfältigere Perspektiven ermöglicht und Zeit spart. In den letzten drei Jahren wäre die Landsgemeinde zwischen 24 und 32 Minuten schneller fertig gewesen. Ein Qualitätsverlust in der Diskussion ist nicht zu befürchten, da man sich als Redner auf das wesentliche konzentrieren muss. Wenn man einen Abänderungsantrag stellt, schafft man es problemlos diesen in drei Minuten zu begründen, sonst hören die Teilnehmer auf dem Ring sowieso nicht mehr zu, insbesondere, wenn es sich um ein Traktandum gegen Ende der Landsgemeinde handelt. Auch die Präsidentin der landrätlichen Kommission oder der zuständige Regierungsrat können ohne Mühe in drei Minuten auf die Abänderungs-/Rückweisungsanträge eingehen. Dass die Leute im Ring kürzeren Voten mehr Aufmerksamkeit schenken, zeigt sich nicht nur aufgrund meiner persönlichen Einschätzung, sondern auch an der Erfolgsquote. In den letzten drei Jahren waren die Votanten oberhalb der drei Minutengrenze zu 37–50 Prozent erfolgreich, diejenigen hingegen, welche ihr Votum drei Minuten oder kürzer gehalten haben, waren zu 48–74 Prozent erfolgreich, was signifikant besser ist. Die Umsetzung sehe ich ebenfalls unkritisch. Beispielsweise kann ein für alle hörbares akustisches Signal 15 oder 20 Sekunden vor Ablauf der Redezeit der Sprecherin anzeigen, dass sie ihr Votum zu Ende bringen muss. Ich bin davon überzeugt, dass mein Antrag nur Vorteile hätte und die Landsgemeinde noch effizienter, spannender und sachlicher macht.» |
2. Zuständigkeit der Landsgemeinde
Gemäss Artikel 59 Absatz 2 der Kantonsverfassung entscheidet der Landrat über die rechtliche Zulässigkeit der Memorialsanträge und über deren Erheblichkeit; die zulässigen Anträge sind erheblich, wenn sie wenigstens zehn Stimmen auf sich vereinigen. In seiner Sitzung vom 5. November 2025 erklärte der Landrat den Memorialsantrag zwar als rechtlich zulässig. Bei der Erheblichkeitserklärung erzielte er indessen nicht die erforderlichen zehn Stimmen. Deshalb ist er in Anwendung von Artikel 62 Absatz 2 der Kantonsverfassung ohne Stellungnahme im Memorial aufzuführen.
Nach Artikel 65 Absatz 4 der Kantonsverfassung tritt die Landsgemeinde auf einen vom Landrat nicht erheblich erklärten Memorialsantrag nur auf besonderen Antrag hin ein; die Landsgemeinde kann in diesem Fall entweder die Ablehnung oder die Behandlung auf das folgende Jahr beschliessen.