Landsgemeinde 2000
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Traktandum 6

Franz SchiesserFranz Schiesser, Schwändi, begründet den Memorialsantrag der SP auf Änderung des Einführungsgesetzes und wiederholt die Argumente, die im Memorial ausführlich beschrieben sind.

Darum geht es:

Antrag auf Änderung des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (Spitalfinanzierung)

1999 reichte die SP des Kantons Glarus einen Antrag auf Änderung des Einführungsgesetzes vom 5. Mai 1996 zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG) im Bereich der Spitalfinanzierung ein: Es sei Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e EG KVG wie folgt zu ändern bzw. zu ergänzen: «Der Regierungsrat ist insbesondere zuständig für die Festlegung eines Gesamtbetrages für die Finanzierung der Spitäler als finanzielles Steuerungsinstrument unter Vorbehalt der Budgethoheit des Landrates, wobei die Krankenversicherer im Rahmen der Kostenaufteilung nach Artikel 49 Absatz 1 KVG einen Anteil von höchstens 40 Prozent der anrechenbaren Kosten für Kantonseinwohner und -einwohnerinnen in der allgemeinen Abteilung übernehmen müssen».

Der Antrag wurde wie folgt begründet: «Seit 1996 ist das neue KVG in Kraft, welches die Spitaltaxen der allgemeinen Abteilung näher regelt. Danach dürfen die Tagestaxen für Kantonseinwohnerinnen und -einwohner bei öffentlichen oder öffentlich subventionierten Spitälern höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten der allgemeinen Abteilung decken. Der Bund wollte damit eine Mitfinanzierung der Betriebskosten im Umfange von mindestens 50 Prozent durch die öffentliche Hand gewährleisten. Dadurch sollte insbesondere einem übermässigen Ansteigen der Spitaltaxen sowie der Krankenversicherungsprämien der obligatorischen Grundversicherung entgegengewirkt werden.

Bei der Taxfestsetzung im Kantonsspital geht es um einen politischen Entscheid ersten Ranges, der sich nachhaltig auf die Entwicklung und insbesondere die Höhe der Krankenversicherungsprämien in unserem Kanton auswirkt. Es kann nicht im Interesse der Prämienzahler liegen, wenn diesen ein grösstmöglicher Kostenanteil durch immer höhere Taxen überbunden und dadurch der Prämienanstieg zusätzlich angeheizt wird. Dies erst recht nicht, wenn sich der Kanton zugleich am Kostenanstieg nicht beteiligt, sondern den Kantonsbeitrag möglichst kürzt und sogar auf dem Stand zu Beginn der 1990er Jahre belässt oder zurückführt. Vielmehr kann seitens des Kantons erwartet werden, dass er seinen Beitrag regelmässig an die Betriebskostenentwicklung anpasst. Wenn die gestiegenen Betriebskosten stattdessen einfach auf die Prämienzahlenden überwälzt werden, so entfällt auch jeglicher Spardruck. Vor allem aber findet eine unsoziale Umlagerung der Spitalkosten auf die Prämienzahlerinnen und -zahler statt.

Dieser unsozialen Umlagerung der Spitalkosten auf die Prämienzahlerinnen und -zahler muss unseres Erachtens dadurch Einhalt geboten werden, dass der Kanton mehr als nur gerade 50 Prozent der Betriebskosten der allgemeinen Abteilung übernimmt. Der gestellte Antrag, wonach den Prämienzahlern höchstens 40 Prozent der Kosten über die Tagestaxen belastet werden dürften, würde die eingetretene Fehlentwicklung korrigieren und die Spitalsubventionierung in einem Umfange gewährleisten, wie dies früher schon der Fall war. Darüber hinaus aber würde auch der unumgängliche Spardruck auf das Kantonsspital erzeugt».

Gesetzliche Rahmenbedingungen: Das KVG sieht für ambulante und stationäre Leistungen unterschiedliche Finanzierungsformen vor. Während für den ambulanten Bereich der öffentlichen Hand keine Kosten anfallen sollten, haben im stationären Bereich die Krankenversicherer höchstens 50 Prozent der Kosten zu tragen (Art. 49 Abs. 1 KVG). Dies bedeutet, dass die öffentliche Hand 50 Prozent oder mehr der stationären Kosten zu tragen hat. Eine mehr als 60-prozentige Kostentragung durch den Kanton – wie es die Antragstellerin fordert – wäre demnach vom KVG her möglich, entspräche jedoch nicht den Intentionen des eidgenössischen Gesetzgebers.

Stellungnahme des Regierungsrates: Zusammenfassend kann gesagt werden:
– der Kostenanteil des Kantons für die stationäre Grundversorgung ist in den vergangenen Jahren insgesamt massiv gestiegen;
– da der Bund die Spitalfinanzierung nächstens regelt, wäre es verfehlt, wenn der Kanton Glarus mit einer kantonseigenen Lösung vorpreschen würde;
– der Vorschlag der Antragstellerin veränderte lediglich die Verteilung der Kosten zwischen Kanton und Krankenversicherern und vermöchte die Gesamtkosten, welche durch Steuer- und Prämienzahlende finanziert werden müssen, nicht zu senken.

Antrag: Der Landrat beantragt der Landsgemeinde, den Memorialsantrag der SP abzulehnen.

Auszug aus Memorial (pdf-Datei 45 KB)

Vollversion Memorial (pdf-Datei 1,8 MB)

Gilberto GuggiariGilberto Guggiari, Bilten, beantragt der Landsgemeinde, den Antrag der SP abzulehnen. Es sei der Bund, der das Heft in die Hand nehme und die Spitalfinanzierung koordiniere. Deshalb dürfe der Kanton Glarus nicht eine eigene Lösung fahren. Die Gesamtkosten würden immer gleich bleiben, die Krankenprämien würden deswegen nicht tiefer.
Thomas RentschThomas Rentsch, Schwändi, votiert für den Memorialsantrag der SP. Er weist auf den gestiegenen Gesamtaufwand des Spitals hin. Mit der Annahme des Antrages würden sich die Kosten gerechter verteilen. Zudem sei das Bundesgesetz, insbesondere was die IPV betreffe, angepasst worden, was dem Kanton Glarus die vorgeschlagenen Möglichkeiten eröffne. Es sei keine revolutionäre Umverteilung, aber es gehe darum, mit kleinen Schritten dem Ziel einer gerechten Verteilung der Kosten entgegen zu gehen.
Roebi MartiSanitätsdirektor Röbi Marti beantragt, den Memorialsantrag abzulehnen und den Antrag Guggiari zu unterstützen. Der Bund regle zur Zeit die Spitalfinanzierung, und deswegen solle der Kanton Glarus nicht vorpreschen.
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Beschluss

Der Memorialsantrag wird abgelehnt. Die Landsgemeinde stimmt im Sinne des Landrates.

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