Landsgemeinde 2000
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Traktandum 10

Das Wort wird nicht verlangt.

Darum geht es:

Antrag auf Änderung des Strassengesetzes (Gebührenerhebung für das Dauerparkieren auf öffentlichem Grund)

Bis zur Landsgemeinde 1983 enthielt das Strassengesetz einen Artikel 22 mit folgendem Wortlaut: "Wer sein Fahrzeug dauernd oder übermässig lang auf öffentlichem Grund parkiert, kann vom Baulastträger zu einer angemessenen Abgabe verpflichtet werden. Die Abgaben sind zur Schaffung von öffentlichen Parkplätzen zu verwenden. Die Art der Erhebung und die Höhe der Abgabe werden vom Landrat auf dem Verordnungsweg festgelegt." Zuhanden der Landsgemeinde 1983 unterbreitete der Landrat eine Änderung des Artikels 22. Diese basierte auf einer Motion, mit welcher der bis zu jenem Zeitpunkt unterbliebene Erlass der vorgesehenen landrätlichen Verordnung verlangt worden war. An der Landsgemeinde wurde dann der Antrag gestellt, Artikel 22 zu streichen. Diesem Antrag stimmte die Landsgemeinde zu, weshalb seither das Strassengesetz keinen Artikel 22 mehr beinhaltet.

Mit Schreiben vom 19. März 1999 reichte der Gemeinderat Ennenda nachstehenden Memorialsantrag ein: "Wir beantragen, folgenden Artikel 22 wieder ins Strassengesetz aufzunehmen: Art. 22; 1. Die Ortsgemeinden können für das Dauerparkieren von Motorfahrzeugen auf öffentlichem Grund Gebühren erheben; 2. Die Gebühren sind für den Betrieb und den Unterhalt der für den privaten und öffentlichen Verkehr dienenden Anlagen und Einrichtungen sowie für Verkehrsberuhigungsmassnahmen zu verwenden; 3. Der Landrat erlässt die bezüglich der Art und Erhebung und der Höhe der Gebühren notwendigen Vorschriften." Nach der Einreichung des Memorialsantrages durch den Gemeinderat Ennenda gingen seitens der Gemeinderäte Betschwanden, Luchsingen, Mitlödi, Näfels und Rüti gleichlautende Anträge bzw. die Erklärung, sich dem Memorialsantrag des Gemeinderates Ennenda anzuschliessen, ein. Der Gemeinderat Schwanden bekundete in der Eingabe vom 11. Mai 1999 grundsätzliche Unterstützung, möchte aber die Modalitäten der Gebührenerhebung sowie die Gebührenverwendung nicht durch kantonales Recht geregelt haben, sondern dem Entscheid der Gemeinden überlassen.

Stellungnahme des Regierungsrates: In einer bei allen Gemeinden des Kantons durchgeführten Umfrage haben sich diese einerseits eindeutig für die Wiederaufnahme eines Artikels 22 in das Strassengesetz ausgesprochen. Sie befürworten somit die Möglichkeit zur Erhebung von Gebühren für das Dauerparkieren von Motorfahrzeugen auf öffentlichem Grund. Mit der Gebührenerhebung können allfällige Probleme der Gemeinden mit Dauerparkierenden wohl kaum kurzfristig gelöst werden. Die Gemeinden erhalten mit dieser Massnahme jedoch die Möglichkeit und finanzielle Mittel um entsprechende Infrastrukturen aufzubauen oder bestehende zu verbessern. Daher beantragte der Regierungsrat dem Landrat, der Wiederaufnahme einer Bestimmung, welche die Ortsgemeinden zur Erhebung von Gebühren für das Dauerparkieren auf öffentlichem Grund berechtigt, zuzustimmen. Die Umfrage bei den Gemeinden betreffend Zuständigkeit für die Gebührenfestlegung zeigte kein eindeutiges Ergebnis. Mehrheitlich wird die selbstständige Festlegung der Gebühren durch die Gemeinden befürwortet. Es ist zu beachten, dass jede Region, bzw. jede Gemeinde, eigene örtliche, räumliche und finanzielle Verhältnisse und Gegebenheiten aufweist, weshalb der Regierungsrat dem Landrat beantragte, entgegen dem Wortlaut des Memorialsantrages keine kantonale Regelung vorzusehen, sondern den Gemeinden die einschlägigen Entscheide zu überlassen. Eindeutig haben sich die Gemeinden dafür ausgesprochen, dass die Gebühren für den Betrieb und den Unterhalt der für den privaten und öffentlichen Verkehr dienenden Anlagen und Einrichtungen sowie für Verkehrsberuhigungsmassnahmen zu verwenden sind. Zusätzlich soll der Bau entsprechender Anlagen ins Gesetz aufgenommen werden. Der Regierungsrat beantragte dem Landrat, die im Memorialsantrag definierte Zweckbestimmung entsprechend zu erweitern.

Antrag: Der Landrat beantragt der Landsgemeinde, den Memorialsantrag der Gemeinderäte Ennenda, Betschwanden, Luchsingen, Mitlödi, Näfels und Rüti abzulehnen und seiner Vorlage zuzustimmen.

Auszug aus Memorial (pdf-Datei 50 KB)

Vollversion Memorial (pdf-Datei 1,8 MB)

leer

Beschluss

Das Traktandum wird gemäss Antrag des Landrates angenommen.

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