Landsgemeinde 2000
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Traktandum 13

Das Wort wird nicht verlangt.

Darum geht es:

Änderung des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Kostenvorschusspflicht und unentgeltliche Rechtspflege)

Die Vorlage zur Änderung des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG) geht auf einen Entwurf der Verwaltungskommission der Gerichte von 1999 zu verschiedenen Verfassungs- und Gesetzesänderungen zurück, welcher zwecks Effizienzverbesserung am Verwaltungsgericht eingereicht worden war. Sie nimmt den Vorschlag zur Einführung einer allgemeinen Kostenvorschusspflicht im strittigen Verwaltungsverfahren, welcher auch in einem Expertenbericht enthalten war, auf und ergänzt ihn durch eine Anpassung der Regelung über die unentgeltliche Rechtspflege. Die Kostenvorschusspflicht war Teil der Vorlage zu den von der Landsgemeinde 1998 beschlossenen Teilrevisionen von Justizerlassen gewesen, die dann jedoch im Bereich Verwaltungsrechtspflege auf den Fristenstillstand beschränkt wurde. Selbstverständlich darf die Kostenvorschusspflicht den allgemeinen Zugang zu den gesetzlichen Rechtsmitteln nicht in Frage stellen. Sie soll Rechtssuchende nicht von der Einreichung eines Rechtsmittels abhalten; vielmehr geht es darum, die Transparenz zu verbessern, indem Laien frühzeitig das Kostenrisiko bewusst gemacht wird. Zudem werden mit einer Kostenvorschusspflicht unnötige und oft aufwändige Inkassohandlungen vermieden. Im Übrigen ist auf die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege hinzuweisen, deren gesetzliche Verankerung an die verfassungsrechtlichen Vorgaben angepasst wird. Sie stellt den allgemeinen Zugang zu den gesetzlichen Rechtsmitteln sicher. 1998 waren beim Verzicht auf die allgemeine Kostenvorschusspflicht unter anderem Überlegungen der Verfahrensökonomie massgebend. In der Tat dürfte die Erhebung eines Kostenvorschusses nicht selten Anlass zu einem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sein, bei dessen Gutheissung die Kostenvorschusspflicht ganz oder teilweise entfällt. In solchen Konstellationen muss zu Beginn des Verfahrens über zusätzliche Fragen befunden werden (Bedürftigkeit der Partei, Aussichtslosigkeit des Verfahrens). Dieser Nachteil wird dadurch gemildert, dass über die Gewährung von unentgeltlicher Rechtspflege durch Zwischenentscheid, der nicht zwingend von der Gesamtbehörde ausgehen muss, befunden werden kann. Auch bei vollständiger Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ist die spätere Erhebung von Verfahrenskosten nicht ausgeschlossen. Die Einschätzung der Erfolgsaussichten kann sich unter Umständen erheblich ändern, wenn sich die Gegenpartei oder die Vorinstanz zur Sache hat vernehmen lassen.

Antrag: Der Landrat beantragt der Landsgemeinde, der Änderung des Verwaltungsrechtspflegegesetzes zuzustimmen.

Auszug aus Memorial (pdf-Datei 48 KB)

Vollversion Memorial (pdf-Datei 1,8 MB)

leer

Beschluss

Das Traktandum wird gemäss Antrag des Landrates angenommen.

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