Landsgemeinde 2000
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Traktandum 9

Das Wort wird nicht verlangt.

Darum geht es:

Änderung des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht (höchstzulässiger Pachtzins für Alpen)

Eine auf Initiative der Gemeindepräsidentenkonferenz im Landrat eingereichte und überwiesene Motion beauftragte den Regierungsrat, eine Anpasssung des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht (EG LPG) vorzubereiten. Die Motion steht im Zusammenhang mit dem Wegfall der Sömmerungsbeiträge des Bundes an die Alpeigentümer als Folge der Aufhebung der Verordnung über Sömmerungsbeiträge an die Landwirtschaft, die durch die Sömmerungsbeitragsverordnung vom 29. März 2000 abgelöst wurde. Bisher konnten die Kantone bestimmen, dass für jene Sömmerungsbetriebe, die nicht vom Eigentümer selbst bewirtschaftet werden, ein Teil des Beitrages, höchstens jedoch ein Viertel, dem Eigentümer zukommt, sofern er die Infrastrukturkosten trägt und die notwendigen Alpverbesserungen vornimmt. 1999 wurden im Kanton Glarus insgesamt 1'645'110 Fr. Sömmerungsbeiträge ausgerichtet, davon 356'500 Fr. an die Eigentümer von verpachteten Alpen. Nach neuem Bundesrecht ist die genannte Regelung nur noch in den Jahren 2000 und 2001 zulässig.

Stellungnahme des Regierungsrates: Langfristig stellt fast jeder verpachtete Alpbetrieb, dessen Infrastruktur sachgemäss unterhalten wird, für den Eigentümer eine wirtschaftliche Belastung dar. Es ist deshalb verständlich, dass die Alpeigentümer nach einer Kompensationsmöglichkeit für den Wegfall des anteilmässigen Sömmerungsbeitrages ab dem Jahr 2002 suchen. Es wäre im Hinblick auf die Bedeutung der Viehalpung für die Glarner Landwirtschaft folgenschwer, wenn die Alpeigentümer aus wirtschaftlichen Gründen den Unterhalt der Infrastruktur vernachlässigen müssten. Nach Artikel 15 Absatz 3 des von der Landsgemeinde 2000 beschlossenen kantonalen Landwirtschaftsgesetzes wird der Eigentümer verpflichtet, für die bestimmungsgemässe Bewirtschaftung einer Alp die erforderliche Infrastruktur zu erstellen, zu unterhalten und zu erneuern. Die Durchsetzung dieser Vorschrift wäre allerdings unrealistisch, wenn den Alpeigentümern die wirtschaftliche Basis fehlte. Ein Weg, den Eigentümern zu nennenswert höheren Einnahmen zu verhelfen, ist die Anhebung des höchstzulässigen Pachtzinses mittels einer kantonalrechtlichen Ausnahmebestimmung im Sinne von Artikel 3 des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht (LPG).

Mit der vorgesehenen Änderung des EG LPG soll in einem neuen Artikel 6a vom Vorbehalt des Artikels 3 LPG Gebrauch gemacht werden, um für die Bemessung des höchstzulässigen Pachtzinses für Grossviehalpen, die im kantonalen Alpurbar aufgenommen sind, eine von den Bundesbestimmungen abweichende Regelung zu treffen.

Antrag: Der Landrat beantragt der Landsgemeinde, der Vorlage zuzustimmen.

Auszug aus Memorial (pdf-Datei 38 KB)

Vollversion Memorial (pdf-Datei 1,8 MB)

leer

Beschluss

Das Traktandum wird gemäss Antrag des Landrates angenommen.

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