Landsgemeinde 2002
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Traktandum 8: Änderung der Kantonsverfassung
(Rechtssetzungs- und Finanzbefugnisse)

Franz Landolt Franz Landolt, Näfels, stellt im Namen der CVP den Antrag, der Vorlage nicht zuzustimmen. Die Erweiterung der Finanzbefugnisse seien nicht notwendig. Im Vergleich mit anderen Kantonen seien die heutigen Regelungen durchaus im Rahmen. Wer mehr Ausgabekompetenz habe, werde auch mehr ausgeben, sagt Landolt und verweist auf den Kanton Zug, der mit tiefen Kompetenzen keine Schulden habe. Als Lendsgemeinde-Kanton sei es wichtig, dass die Kompetenz bei der Landsgemeinde bleibe. Wir müssten in den kommenden Jahren sparen.
Kaspar Elmer Kaspar Elmer, Elm, beantragt, den Artikeln unverändert zuzustimmen. Die Verdoppelung sei keine reine Verdoppelung, sondern ein grosser Teil betreffe die Teuerung. Wir bräuchten Spielraum für die operativen Tätigkeiten. Wir lebten in einer schnelllebigen Zeit, die rasche Beschlüsse fordere. Die letzten Jahre haben gezeigt, dass die Ausnützung des Spielraumes klein sei, zudem hätten wir genügend Kontrolle.
Ernst Gnos Ernst Gnos, Schwanden, beantragt, der Vorlage wie sie im Memorial steht zuzustimmen. Die Finanzbefugnisse sind letztmals 1988 angepasst worden, in der Zwischenzeit sei die Teuerung vorangeschritten, das alleine rechtfertige eine Änderung. Würde das nicht geschehen, würden die Aktivitäten der Regierung eingeschränkt. Es gehe hier um Kompetenzen, was nicht heisst, das Geld ausgeben zu müssen, sondern dass die Regierung die Möglichkeit erhalte, handeln zu können, wenn es notwendig sei.
Darum geht es:

Der Entwurf sieht eine Revision von Artikel 89 KV betreffend Rechtssetzungskompetenzen des Landrates vor. Damit ist keine Aenderung der bestehenden Aufgabenteilung im Rechtssetzungsbereich beabsichtigt. Vielmehr soll im Verfassungstext ausdrücklich verankert werden, dass der Landrat unter bestimmten Voraussetzungen direkt, d. h. ohne Ermächtigung der Landsgemeinde, Ausführungsbestimmungen zu Bundesrecht erlassen kann. Die neu vorgeschlagenen Formulierungen bezwecken, die Verteilung der Rechtssetzungsbefugnisse zwischen Landsgemeinde, Landrat und Regierungsrat, die sich heute zu einem erheblichen Teil durch Verfassungsinterpretation ergibt, etwas ausführlicher im Verfassungstext selbst festzuhalten. Dieses Vorhaben soll sich nicht auf das Einführungsrecht zu Bundesrecht beschränken.

Auch werden die Ausgabekompetenzen von Landrat und Regierungsrat erhöht. Der Landrat soll neu über freie Ausgaben von einmalig bis Fr. 1 Mio. und wiederkehrend bis Fr. 200'000 befinden können, der Regierungsrat neu über einmalige Ausgaben von bis zu Fr. 200'000 und wiederkehrende Ausgabe von bis zu Fr. 40'000 befinden können.

Antrag: Der Landrat beantragt der Landsgemeinde der Aenderung der Kantonsverfassung zuzustimmen.

Auszug aus Memorial (pdf-Datei 48 KB)

Vollversion Memorial (pdf-Datei 3,2 MB)

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Beschluss

Artikel 69b und Artikel 90b miteinander in die Abstimmung: Dem Antrag Landrat wird zugestimmt.

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