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Traktandum 10: Aenderung des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer |
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Es gibt keine Wortmeldungen. Damit folgt die Landsgemeinde dem Antrag des Landrates. | Darum geht es:
Laut Artikel 18 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer können für die Ausarbeitung von generellen Entwässerungsplänen (GEP) und die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen Kantonsbeiträge von 30 Prozent gewährt werden. Inzwischen haben nahezu alle Glarner Gemeinden diese Arbeit an die Hand genommen oder abgeschlossen. Der Bund entrichtet keine Beiträge mehr; er hat den Glarner Gemeinden (ohne Verbände) bisher rund 1 Million Franken bezahlt oder zugesichert. Der Beitrag des Kantons liegt etwa in der gleichen Grössenordnung. Als Sparmassnahme und weil das Ziel (Initiieren von GEP, Schutzzonen) erreicht ist, soll ab 1. Mai 2004 auf das Ausrichten von Kantonsbeiträgen verzichtet werden. Artikel 18 Absatz 1 Einführungsgesetz ist aufzuheben. Mit einer Uebergangslösung werden bis zum 1. Mai 2004 eingereichte Vorhaben unterstützt, sofern sie bis zum 31. Dezember 2004 abgeschlossen sind; alle zugesicherten Beiträge werden jedoch ausbezahlt. Mit der geänderten Verordnung des Bundes zum Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten wurde eine Liberalisierung der Tankvorschriften und die Förderung der Eigenverantwortung der Eigentümer bezweckt. Insbesondere sind die Vorschriften betreffend Tankanlagen und deren Revision der technischen Entwicklung angepasst und vereinfacht worden. Im Einführungsgesetz sind für die Einführung eines Tankdokumentes eine Strafbestimmung in Artikel 24 und als Grundlage für die Gebührenerhebung ein neuer Artikel 22 a aufzunehmen. Der Landrat beantragt der Landsgemeinde, diesen Aenderungen zuzustimmen. Auszug aus Memorial (pdf-Datei 22 KB) Vollversion Memorial (pdf-Datei 0,5 MB) |
BeschlussEs gibt keine Wortmeldungen. Damit folgt die Landsgemeinde dem Antrag des Landrates. |
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