Landsgemeinde 2005
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Traktandum 11: Aenderung des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung

Brigitta Schlumpf
Brigitta Schlumpf, Netstal, stellt den Antrag, die Artikel 12, Abs. 5, und Artikel 13, Abs. 2, zu streichen, weil Sparmassnahmen nicht auf dem Rücken der Familie gemacht werden sollen.

 

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Röbi Marti
Sanitätsdirektor Röbi Marti verteidigt den landrätlichen Antrag Schlumpf mit dem Hinweis auf die in sich ausgewogene Gesamtlösung.
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Darum geht es:

Mit dieser Vorlage werden verschiedene Verfahrensprobleme bei der individuellen Prämienverbilligung gelöst und die Voraussetzungen für eine gerechtere Verteilung der zur Verfügung stehenden Mittel geschaffen.

Die Landsgemeinde 2002 änderte das Verfahren zur Auszahlung der Prämienverbilligung grundlegend: Wechsel von der finanz- zur sozialpolitischen Steuerung, Berücksichtigen der aktuellsten wirtschaftlichen Verhältnisse, Vorverlegen des Auszahlungstermins um ein halbes Jahr. Dies schuf erhebliche Probleme insbesondere bezüglich der Vorhersehbarkeit der finanziellen Auswirkungen; so mussten in den letzten beiden Jahren deutlich mehr Mittel als budgetiert ausgeschüttet werden.

Die Prämienverbilligung für Jugendliche in Ausbildung stellt einen Hauptpunkt der Aenderung dar. Viele Jugendliche haben kein eigenes Einkommen und erhalten deshalb die volle Richtprämie. Auf diese Weise wird jedoch das Ziel der Prämienverbilligung – Hilfe für Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen – unzureichend verfolgt. Die Prämien werden zudem häufig von den Eltern bezahlt, die damit unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen in den Genuss der Prämienverbilligung gelangen. Neu soll mündigen Jugendlichen in Ausbildung, deren Unterhalt zur Hauptsache von den Eltern bestritten wird, kein selbstständiger Anspruch mehr auf Prämienverbilligung zukommen. Hingegen können Eltern in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen die Prämien für unterstützte Jugendliche im Rahmen ihrer eigenen Anspruchsberechnung geltend machen. – Weitere Gesetzesänderungen sollen Missbräuche verhindern, die Rückforderung vereinfachen und dem Landrat bei der Bestimmung des für den Anspruch massgebenden Einkommens grösseren Gestaltungsspielraum geben; er soll auch den Vermögenszuschlag festlegen.

Der Landrat entkoppelte vor allem den Anspruch auf Prämienverbilligung für Jugendliche in Ausbildung vom Kinderabzug in der Steuererklärung. – Er beantragt die Aenderung zur Annahme im Bewusstsein, dass die laufend ändernden Vorgaben des Bundes zu neuen Anpassungen führen werden, was im Uebrigen den Vollzug keineswegs vereinfacht.

Auszug aus Memorial (pdf-Datei 104 KB)

Vollversion Memorial (pdf-Datei 367 KB)


Beschluss

Der Antrag Schlumpf wird deutlich abgelehnt, die Vorlage wird somit unverändert gemäss Landratsantrag verabschiedet.

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