Landsgemeinde 2005
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Traktandum 14: Aenderung der Strafprozessordnung des Kantons Glarus

Es gibt keine Wortmeldungen. Damit folgt die Landsgemeinde dem Antrag des Landrates.
Darum geht es:

Die Vorlage beabsichtigt eine Aenderung der Strafprozessordnung, um die polizeilichen Interventionsmöglichkeiten gegen häusliche Gewalt zu verbessern. Seit dem 1. April 2004 wird die häusliche Gewalt nicht mehr nur auf Antrag, sondern von Amtes wegen verfolgt. Um jedoch die von einer Person unmittelbar ausgehende Gewalt oder Bedrohung sofort wirksam abwenden zu können, braucht es griffige Interventionsmöglichkeiten auf Kantonsebene. So soll es möglich werden, die Gewalt ausübende oder androhende Person wegzuweisen bzw. ihr den Zutritt zur Wohnung zu verbieten sowie Beratung und Behandlung anzubieten. Nicht zu vergessen ist der Aspekt des Kindesschutzes.

Heute muss die Polizei einschreiten, ohne für den Fortgang der Situation eine rechtliche Handhabe zu besitzen. Da sie vielfach ergebnislos wieder abziehen muss, hat sie häufig innert kurzer Zeit zu den gleichen Personen auszurücken. Erste Erfahrungen in anderen Kantonen und Ländern zeigen, dass die neuen Massnahmen und vor allem die Sensibilisierung der Oeffentlichkeit präventive Wirkung erzielten und nach der Einführungsphase eher mit rückläufigen Interventionszahlen und somit von Kosten und Personalaufwand zu rechnen ist. Trotzdem wird die Polizei tendenziell stärker belastet werden, da Interventionen mit Wegweisungsmassnahmen zusätzlichen Aufwand bringen.

Da es sich bei der Wegweisung und dem Zutrittsverbot um starke Eingriffe in die Grundrechte (persönliche Freiheit, Eigentumsfreiheit) handelt und Einschränkungen der Grundrechte grundsätzlich einer formellen gesetzlichen Grundlage bedürfen, ist die Strafprozessordnung zu ergänzen. In Artikel 57 a wird das eigentliche Wegweisungs- und Zutrittsverbot des Gewaltausübenden bzw. -androhenden verankert, in Artikel 57 b das Recht und die Pflicht des Verhörrichters, die weggewiesene Person innert fünf Tagen einzuvernehmen, notfalls die Wegweisung um zehn Tage zu verlängern und das soziale Interventionsnetz zu aktivieren, in Artikel 57 c der weitere Fortgang des Verfahrens. Alle involvierten Stellen werden ein gesamtheitliches Interventionskonzept (Verfahrensabläufe, Schnittstellen, Informationsmaterial) erarbeiten.

Der Landrat beantragt der Landsgemeinde, die Strafprozessordnung zu ändern.

Auszug aus Memorial (pdf-Datei 105 KB)

Vollversion Memorial (pdf-Datei 367 KB)


Beschluss

Es gibt keine Wortmeldungen. Damit folgt die Landsgemeinde dem Antrag des Landrates.

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